{"id":"bgbl1-1978-48-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":48,"date":"1978-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_48.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"1978-08-09T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":2,"num_pages":65,"content":["1266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Eichordnung\nVom 9. August t 978\nAuf Grund des§ 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 und des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und g des Eich-\ngesd.z<~s vom 11. Juli 1969 (BGB!. I S. 759), die durch das Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBl. I S. 716) geändert\nwordPn sind, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel t\nDie Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), geändert durch die Verordnung zur Änderung\nder Eichordnung vom 13. Januar 1977 (BGBl. I S. 130), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 <!rhiilt folgende Fassung:\n,,§ 5\nEinteilungen und Hervorhebungen auf Skalen\n( 1) Als Ska Jen wert einer St.richskale und als digitaler Meßschritt einer Ziffernskale ist jede ge-\nsdzl iche Einheit, ein dezimales Vielfaches oder ein dezimaler Teil der Einheit oder das Doppelte\nod<!r Fünffache davon zulässig.\n(2) Zur Erleichterung der Ablesung dürfen auf Strichskalen einzelne Teilstriche durch größere\nTei lstrichUi ngen in folgender Weise hervorgehoben sein:\n1. durch Hervorhebung jedes fünften Teilstrichs und weitere Hervorhebung jedes zehnten Teil-\nstrichs, wenn der Skalenwert einer gesetzlichen Einheit oder einem dezimalen Vielfachen oder\n<>i nem dPzimalPn Teil einer gesetzlichen Einheit entspricht,\n2. durch HervorhPbung jedes fünften Teilstrichs und weitere Hervorhebung jedes fünfundzwan-\nzigsten Teilstrichs, wenn der Skalenwert dem Doppelten einer gesetzlichen Einheit oder einem\ndezimalen Vielfachen oder einem dezimalen Teil des Doppelten einer gesetzlichen Einheit ent-\nspricht,\n3. durch Hervorhebung jedes zweiten Teilstrichs und weitere Hervorhebung jedes zehnten Teil-\nstrichs, wenn der Skalenwert dem Fünffachen einer gesetzlichen Einheit oder einem dezimalen\nVielfachen oder einem dezimalen Teil des Fünffachen einer gesetzlichen Einheit entspricht.\n(3) Andere Einteilungen, Skalenwerte, digitale Meßschritte und Hervorhebungen sind nur zu-\nUissig, wenn dies in den Anlagen dieser Verordnung oder in der Zulassung festgelegt ist.\"\n2. An§ 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n,,(10) Einheitennamen oder Einheilenzeichen müssen auf Anzeigeeinrichtungen so angeordnet\nsein, daß der angezeigte Zahlenwert des Meßwertes und der Einheilenname oder das Einheilen-\nzeichen einander eindeutig zugeordnet sind.\"\n3. An § 23 a wird folgende Nummer 7 angefügt:\n,,7. Fa rbumschlagthcrmometer, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.\"\n4. § 47 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. entgegen§ 43 Abs. 2 Satz 1 das Instandsetzerkennzeichen an Meßgeräten anbringt, die vor der\nInstandsetzung nicht geeicht waren oder von ihm nicht instand gesetzt worden sind, oder ent-\ngegen§ 43 Abs. 2 Satz 2 das Datum der Anbringung nicht einträgt oder die für die Eichung zu-\nstä ndigc Behörde nicht unverzüglich verständigt,\".\nArtikel 2\nAn Anhang C der Eichordnung werden folgende Nummern 3.3 bis 3.5 angefügt:\n„3.3        Das Plombenzcichen kann auf instand gesetzte Meßgeräte aufgebracht werden\ndurch:\na) Einschlagen oder Eindrücken mit Schlagstempel,\nb) Eindrücken mit Plombenzange,\nc) Aufkleben von Stempelmarken.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                     1267\n3.4      Die FMbP der Stempelmarke entspricht Nummer 2.4.\n3.5      Die Höhe des Plombenzeichens kann abweichend von Nummer 3.1 auch 4 mm oder\n10 mm bPtragen. Die anderen Maße ändern sich entsprechend.\"\nArtikel 3\nDie Anlag(~n der Eichordnung W<'rden wie folgt geändert:\n1. Anlage 1 Ab:;chnitt 1 wird wie folgt geändert:                                                      EO 1-1\na) In Nummer 3.6 werdPn nach dem Wort „Papier\" die Worte „oder Kunststoff\" eingefügt.\nb) In Nurnm<'r 7.2 wird der Wert ,,15 N\" durch „10 N\" ersetzt.\n2.  Anlage 1 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:                                                      EO 1-5\na) NummPr 1.1 <>rh~ilt folgende Fassung:\n„1.1       Die Ba ucJr\\Pn von Meßmai;chinen nach Nr. 1.2 und 1.3 und von Zusatzeinrichtungen\nnach Nr. 5.10 lwdü rkn der innerstaatlichen Zulassung. Garn weifen (Nr. 1.4.1) sind\nallgPmein ;,,ur Eichung zugelassen, wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser\nVPrordnung und d0n in diesem Abschnitt festgesetzten Anforderungen entspre-\nchC'n.\"\nb) In NummPr 4.6 werde.n nach dem Wort „Ziffernrolle\" die Worte ,,1 dm (Ziffernwert 1 cm) oder\"\neingefügt.\nc) In Nummer 4.6.3 wPrd<'n das Wort „Hunderterteilung\" durch das Wort „Strichteilung\" und die\nWorte ,,1 cm lwi UmlaufwPTt 1 m\" durch die Worte ,,1 cm bei Umlaufwert 1 dm und 1 m\" ersetzt.\nd) In Nummer 4.7.1 wird das Wort „Hunderterteilung\" durch das Wort „Strichteilung\" ersetzt.\ne) Nummer 4.7.2 Prhält folgende Fassung:\n„4.7.2     Bei Rol!Pnzählwerken müssen die Ziffernrollen mit einem Umlaufwert von 1 m oder\nwenig<>r von den übrigen Ziffernrollen durch ein Komma oder durch farbliche Her-\nvorhd)U ng unterscheidbar sein.\"\nf) Die Nummern 5.2.5 Buchstabe b Satz 2 und 5.3.5 Buchstabe b Satz 2 erhalten folgende Fassung:\n,,Der gegenseitige Abstand der beiden Marken, gemessen längs des Meßgutes, muß unveränder-\nlich sein und da rl nicht mehr als 1 m betragen.\"\ng) Die NummPrn 5.3.1 und 5.3.2 erhalten folgende Fassung:\n„5.3.1     Stoff meßmaschinen dürfen ausgeführt sein zum Messen unbestimmter Längen oder\nzum wiederholten Abmessen bestimmter Längen von Web-, Maschen- und Vliesstof-\nfen sowie von flortragenden Stoffen aller Art.\n5.3.2      Die Meßmaschinen müssen so eingerichtet sein, daß Spannungen und Dehnungen im\nMeßgut, die außerhalb oder innerhalb der Maschine entstanden sind, an der Meßstel-\nle soweit aufgehoben sind, daß das Meßergebnis nicht beeinträchtigt wird.\nIst diese Forderung nicht für Meßgut aller Arten erfüllt, so können die Maschinen\nfür einen beschränkten Anwendungsbereich zugelassen werden.\n5.3.2.1    Die Meßmaschinen nach Nr. 5.3.1 werden unterteilt in\na) Maschinen der Gruppe I für festes, wenig dehnbares Meßgut mit Dehnungskenn-\nN\nwerten K größer O bis 2 · 10--2 - -2- ;\nm\nb) Maschinen der Gruppe II für mäßig dehnbares Meßgut mit Dehnungskennwerten\nN                  N\nK größer 2 · 10- 2 --    bis 8 · 10-2 -- •\nm2                  m2  '\nc) Maschinen der Gruppe III für stark dehnbares Meßgut mit Dehnungskennwerten\nN                    N\nK größer 8 · 10-2 - -- bis 24 · 10-2 - -- ;\nm2                  m2\nd) Maschinen, die aufeinander folgenden Gruppen nach Buchstaben a bis c zugleich\nangehören.\n5.3.2.2    Der Dehnungskennwert K beschreibt den Einfluß von meßtechnisch einfach zu be-\nstimmenden Eigenschaften des Meßgutes auf die Entstehung von Dehnungsfehlern\nbei der maschinellen Längenmessung.\nDer Kennwert K ist definiert durch die Formel K    = , ( GA   + 2,2  :, ) ,","1268                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 1-5                   Darin bedeuten:\n1 dif~ relative Längenänderung einer Meßgutprobe unter der dehnenden Kraft von\n10 N je Meter Einspannbreite des Stoffes,\nN\nG .\\ die an der Stoffprobe bestimmte Flächengewichtskraft in -\" m~ . \"\nh) In NummPr 8.6 wird der Hinweis „Nr. 5.2.2\" in „Nr. 5.2.3\" geändert.\ni) Nummer 8.7 erh~ilt folgende Fassung:\n,,8.7     Meßmaschinen, bei denen das Meßergebnis von der Dehnbarkeit des Meßgutes ab-\nhängt (Nr. 5.2.4 und 5.3.2), müssen Aufschriften tragen, aus denen die Einschränkung\nihrer Anwendbarkeit hinsichtlich der Dehnbarkeit des Meßgutes nach den Gruppen\ngem/iß Nr. 5.3.2.1 deutlich erkennbar ist.\"\n3. An lag<~ 5 wird wie folgt geändert:\na) In der I nha ltsa ngabe zu Anlage 5 erhält die Angabe zu Abschnitt 1 folgende Fassung:\n„Abschnitt 1\n- Teil 1 -\nMeßanlagen mit Volumetrischen Zählern - EWG-Anforderungen\n- Teil 2 -\nMcßanlagen mit Volumenzählern - Innerstaatliche Anforderungen\".\nb) Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:\nEO 5-1                                                   „Abschnitt 1\nTeil 1                                                    - Teil 1 -\nMeßanlagen mit Volumetrischen Zählern\nEWG-Anforderungen\nInhaltsübersicht\nAllgemeine Anforderungen an Meßanlagen\n1.1       Zulassungsart und Begriffsbestimmungen\n1.2       Geltungsbereich\n1.3       Zähler, Grenzwerte des Volumendurchflusses\n1.4       Abgrenzungspunkt\n1.5       Filter\n1.6       Abscheidung von Luft oder Gasen\n1.7       Gasanzeiger\n1.8       Vollständige Füllung der Meßanlage\n1.9       Änderung des inneren Volumens von Vollschläuchen\n1.10      Gabelungen\n1.11      Umgehungsleitungen\n1.12      Schieber, Ventile, Regelorgane\n1.13      Anordnung der Meßanlagen\n1.14      Einrichtungen für die Prüfung am Betriebsort\n1.15      Kenndaten einer Meßanlage\n1.16      Bezeichnungen\n1.17      Stempelstellen\n2         Besondere Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen\n2.1       Straßenzapfsäulen\n2.2       Meßanlagen an Straßentankwagen\n2.3       Annahme-Meßanlagen für die Entladung von Tankschiffen, Kesselwagen und Tank-\nwagen\n2.4       Meßanlagen für verflüssigte Gase\n2.5       Meßanlagen für Milch\n3         EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung\n3.1       EWG-Bauartzulassung\n3.2       EWG-Ersteichung","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                        1269\nAllgemeine Anforderungen an Meßanlagen                                                EO 5-t\nTeil 1\n1.1    Zulassungsart und Begriffsbestimmungen\n1.1.1  Meßanlage\nAllgemein zur EWG-Ersteichung zugelassen sind Meßanlagen mit Volumetrischen\nZählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) mit Ausnahme der in Nr. 3.1 aufgeführten\nArten, wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung sowie den Anfor-\nderungen dieses Vorschriftenteils (EO 5-1 Teil 1) entsprechen und soweit für ihre\nAusführung Regelungen in diesem Vorschriftenteil enthalten sind.\nDie in Nr. 3.1 aufgeführten Arten von Meßanlagen können eine EWG-Bauartzulas-\nsung erhalten. Nach den Bestimmungen in Nr. 1 und 2 kann die EWG-Bauartzulas-\nsung auch für einzelne Teile oder für Baugruppen einer Meßanlage erteilt werden.\nDer Volumetrische Zähler (Abschnitt 2) und die Zusatzeinrichtungen zum Volume-\ntrischen Zähler (Abschnitt 4) können in die Bauartzulassung einbezogen werden.\nEine Meßanlage für Flüssigkeiten (außer Wasser) umfaßt außer dem Zähler und den\ngegebenenfalls an ihn angeschlossenen Zusatzeinrichtungen alle notwendigen Ein-\nrichtungen, die eine richtige Messung gewährleisten oder die Meßvorgänge erleich-\ntern, sowie alle sonstigen Einrichtungen, die das Meßergebnis in irgendeiner Weise\nbeeinflussen können.\nArbeiten mehrere Zähler für unterschiedliche Messungen in Verbindung mit ge-\nmeinsamen Meßanlageteilen, so gilt jeder Zähler zusammen mit diesen gemeinsamen\nAnlageteilen als Meßanlage.\nSind mehrere Zähler für dieselbe Messung bestimmt, so gelten diese Zähler als zur\nselben Meßanlage gehörend.\n1.1.2 Kleinste Abgabemenge\nDie kleinste Abgabemenge einer Meßanlage bestimmt sich nach den Anforderungen\nan Volumetrische Zähler (Abschnitt 2), an Zusatzeinrichtungen zu Volumetrischen\nZählern (Abschnitt 4) sowie nach den Anforderungen dieses Abschnitts.\nBei Meßanlagen, die für die Annahme bestimmt sind, wird die geringste Flüssigkeits-\nmenge, deren Messung zulässig ist, als kleinste Annahmemenge bezeichnet. Die vor-\nstehend genannten Vorschriften über die kleinste Abgabemenge gelten sinngemäß\nauch für die kleinste Annahmemenge.\n1.1.3 Gasabscheider\nEin Gasabscheider ist ein Gerät, das dazu dient, Luft oder Gase, die gegebenenfalls in\neiner Flüssigkeit vorhanden sind, fortlaufend abzuscheiden und durch eine geeigne-\nte Einrichtung abzuführen.\nDie Einrichtung für die Abführung des Gases muß grundsätzlich selbsttätig wirken.\nDies ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Einrichtung vorhanden ist, die die Strö-\nmung der Flüssigkeit selbsttätig unterbricht, sobald die Möglichkeit besteht, daß Luft\noder Gas in den Zähler gelangen kann. In diesem Fall darf die Messung erst dann\nwiederaufgenommen werden können, wenn die Luft oder das Gas durch eine selbst-\ntätig wirkende oder von Hand zu bedienende Einrichtung entfernt worden ist.\n1.1.4 Entlüftungseinrichtung\nEine Entlüftungseinrichtung dient zum Abführen von Luft oder Gasen, die sich in\nForm von mit der Flüssigkeit nur wenig vermischten größeren Luft- oder Gasein-\nschlüssen in den Zuführungsleitungen zum Zähler angesammelt haben.\nDie Vorschriften über die Einrichtung zur Gasabführung durch Gasabscheider gel-\nten auch für die Entlüftungseinrichtung.\n1.1.5 Gasmeßver h üter\nEin Gasmeßverhüter ist eine Einrichtung, die einerseits wie ein Gasabscheider - je-\ndoch unter weniger strengen Betriebsbedingungen - die in einer Flüssigkeit mögli-\ncherweise vorhandenen Luft- oder Gasmengen fortlaufend abscheidet und anderer-\nseits selbsttätig die Strömung der Flüssigkeit unterbricht, sobald Gefahr besteht, daß\nmit der Flüssigkeit nur wenig vermischte Luft- oder Gasmengen in den Zähler gelan-\ngen.\n1.1.6 Kondensator\nEin Kondensator ist ein geschlossener Behälter, der bei Meßanlagen für unter Druck\nstehende verflüssigte Gase dazu dient, die in der zu messenden Flüssigkeit enthalte-\nnen Gase aufzunehmen und sie vor der Messung zu kondensieren.","1270                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1  1.1.7   Gasanzeiger\nTeil 1\nEin Gasanzeiger ist eine Einrichtung, die es ermöglicht, die in der strömenden Flüs-\nsigkeit möglicherweise vorhandenen Gas- oder Luftblasen leicht zu erkennen.\n1.1.8   Kontrollschauglas\nEin Kontrollschauglas ist eine Einrichtung, mit der geprüft werden kann, ob die ge-\nsamte Meßanlage oder Teile der Meßanlage vollständig mit Flüssigkeit gefüllt sind.\n1.2     Geltungsbereich\nDie allgemeinen Anforderungen in Nr. 1 gelten für alle Meßanlagen, soweit die be-\nsonderen Vorschriften in Nr. 2 keine abweichenden Bestimmungen enthalten.\n1.3     Zähler, Grenzwerte des Volumendurchflusses\nFür die zu einer Meßanlage gehörenden Zähler einschließlich ihrer etwaigen Zusatz-\neinrichtungen muß die EWG-Bauartzulassung für die Messung der vorgesehenen\nFlüssigkeit unter normalen Betriebsbedingungen erteilt worden sein.\nDie EWG-Bauartzulassung für diese Zähler kann gesondert oder als Teil der EWG-\nBauartzulassung für die Meßanlage, zu der sie gehören, erteilt werden.\nDie Grenzwerte des Volumendurchflusses einer Meßanlage (größter und kleinster\nVolumendurchfluß) können von denjenigen des Zählers, mit dem sie versehen ist, ab-\nweichen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Grenzwerte des Volumendurchflusses\nder Meßanlage mit denjenigen des Zählers vereinbar sind. Auf jeden Fall muß der\nZähler, auch wenn er als ein in eine Meßanlage eingebautes Teil zugelassen ist, den\nAnforderungen in Abschnitt 2 Teil 2 entsprechen. Sind mehrere Zähler in paralleler\nAnordnung in eine Meßanlage eingebaut, so wird bei der Festlegung der Grenzwerte\ndes Volumendurchflusses der Meßanlage die Summe der Grenzwerte des Volumen-\ndurchflusses der einzelnen Zähler berücksichtigt, mit Ausnahme der in diesem Ab-\nschnitt vorgesehenen Sonderfälle. Der größte Volumendurchfluß der Meßanlage\nmuß mindestens dem Doppelten des kleinsten Volumendurchflusses des Zählers\noder dem Doppelten der Summe der kleinsten Volumendurchflüsse bei mehreren\nZählern, mit denen sie versehen ist, entsprechen.\n1.4     Abgrenzungspunkt\n1.4.1   Bei den Meßanlagen muß eine als Abgrenzungspunkt bezeichnete Begrenzungsstelle\nvorhanden sein, an der die abgegebene oder angenommene Flüssigkeitsmenge abge-\ngrenzt wird. Dieser Abgrenzungspunkt befindet sich bei Abgabeanlagen hinter dem\nZähler und bei Annahmeanlagen vor dem Zähler.\n1.4.2   Meßanlagen können entweder als Leerschlauchanlage oder als Vollschlauchanlage\nausgeführt sein; dabei kann der Ausdruck Schlauch auch eine feste Leitung bedeu-\nten.\n1.4.2.1 Leerschlauchanlagen für die Abgabe sind Meßanlagen, bei denen sich der Abgren-\nzungspunkt vor dem Zapfschlauch befindet. Der Abgrenzungspunkt kann entweder\nals Überlauf mit Schauglas oder als Absperreinrichtung ausgeführt sein, wobei in\nbeiden Fällen eine Einrichtung zur Entleerung des Zapfschlauches nach jeder Mes-\nsung vorhanden sein muß.\n1.4.2.2 Vollschlauchanlagen für die Abgabe sind Meßanlagen, bei denen der Abgrenzungs-\npunkt durch ein Absperrorgan in der Abgabeleitung gebildet wird. Enthält die Ab-\ngabeleitung ein freies Ende, so ist das Absperrorgan möglichst nahe dem freien Ende\nanzubringen.\n1.4.2.3 Bei Annahmeanlagen gelten die gleichen Vorschriften sinngemäß für die Annahme-\nleitungen vor dem Zähler.\n1.5     Filter\nDen Zählern von Meßanlagen muß ein Filter vorgeschaltet sein, der ausreichend\ngroß bemessen und geeignet ist, feste Verunreinigungen der Flüssigkeiten zurückzu-\nhalten. Die Filter sollen möglichst leicht zugänglich sein.\n1.6     Abscheidung von Luft oder Gasen\n1.6.1   Allgemeine Anforderungen\nDie Meßanlagen sind so anzuordnen, daß normalerweise vor dem Zähler weder Luft\nin die Flüssigkeit gelangen noch Gas in der Flüssigkeit freiwerden kann. Besteht die\nMöglichkeit, daß die Erfüllung dieser Forderung nicht gewährleistet ist, so sind die","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                        1271\nMeßanlagen mit Entgasungseinrichtungen zu versehen, die eine einwandfreie Ab-         EO 5-1\nscheidung etwa in der Flüssigkeit vorhandener nichtgelöster Gase bewirken, bevor      Teil 1\ndie Flüssigkeit den Zähler durchfließt.\nDie Entgasungseinrichtungen müssen den Förderbedingungen angepaßt und so kon-\nstruiert sein, daß der auf den Einfluß von Luft und Gasen zurückzuführende zusätz-\nliche Fehler\n- bei Flüssigkeiten, die nicht flüssige Lebensmittel sind, und deren Viskosität höch-\nstens 1 mPa · s beträgt, 0,5 % des gemessenen Flüssigkeitsvolumens und\n- bei flüssigen Lebensmitteln sowie Flüssigkeiten, deren Viskosität über 1 mPa · s\nliegt, 1 % des gemessenen Flüssigkeitsvolumens\nnicht übersteigt.\nDer Fehler br,rncht jedoch nicht kleiner als 1 %der kleinsten Abgabemenge zu sein.\n1.6.2     Betrieb mit Pumpe\n1.6.2.1   Vorbehaltlich der Anforderung nach Nr. 1.6.6 ist ein Gasabscheider vorzusehen,\nwenn der Druck am Pumpeneingang auch nur kurzfristig kleiner als der atmosphä-\nrische Druck oder als der Dampfdruck der Flüssigkeit sein kann.\n1.6.2.1.1 Die EWG-Bauartzulassung für einen Gasabscheider, der für einen Volumendurch-\nfluß von höchstens 100 m 3 /h vorgesehen ist, kann entweder gesondert oder als Teil\nder EWG-Bauartzulassung für die Meßanlage, zu der er gehört, erteilt werden, sofern\ndie Zulassung dieser Anlage in diesem Abschnitt vorgesehen ist. Für Gasabscheider,\ndie für Volumendurchflüsse von mehr als 100 m 3/h vorgesehen sind, kann die Bau-\nartzulassung in Anlehnung an eine zugelassene Bauart gleicher Konstruktion und\nkleinerer Abmessungen erteilt werden. Gasabscheider, für die eine gesonderte EWG-\nBauartzulassung erteilt worden ist, können in den Meßanlagen ohne Gasanzeiger\nverwendet werden.\n1.6.2.1.2 Der Gasabscheider ist grundsätzlich auf der Druckseite der Pumpe einzubauen. Er\nkann auch mit der Pumpe verbunden sein.\nIn allen Fällen ist er so nahe wie möglich vor dem Zähler anzuordnen, damit der\nDruckverlust in der Strömung zwischen diesen beiden Einrichtungen möglichst ge-\nring ist.\n1.6.2.1.3 Die Betriebsgrenzen des Gasabscheiders sind\na) der größte Durchfluß oder die größten Durchflüsse für die vorgesehene Flüssig-\nkeit oder die vorgesehenen Flüssigkeiten;\nb) der größte Druck (Höchstdruck) und der kleinste Druck (Mindestdruck), bei dem\nder Gasabscheider einwandfrei arbeitet.\n1.6.2.1.4 Gasabscheider, die für einen Volumendurchfluß von höchstens 100 m 3 /h vorgesehen\nsind und für die eine gesonderte EWG-Bauartzulassung erteilt wurde, müssen inner:-\nhalb der nach Nr. 1.6.1 zulässigen Grenzwerte die Abscheidung der in der zu mes-\nsenden Flüssigkeit enthaltenen Luft oder Gase unter folgenden Prüfbedingungen ge-\nwährleisten:\na) Die Meßanlage arbeitet bei maximalem Durchfluß und bei dem für den Gasab-\nscheider vorgesehenen Mindestdruck;\nb) das Verhältnis des Luft- oder Gasvolumens zur Flüssigkeit ist beliebig, wenn der\nGasabscheider für einen maximalen Durchfluß von bis zu einschließlich 20 m 3/h\nvorgesehen ist; es ist auf 30 %begrenzt, wenn der Gasabscheider für einen maxi-\nmalen Durchfluß von mehr als 20 m 3/h vorgesehen ist. Der Luft- oder Gasanteil\nist bei atmosphärischem Druck zu bestimmen.\nFerner muß gewährleistet sein, daß die selbsttätig wirkende Einrichtung für die Ab-\nführung von Gas bei dem für diese Gasabscheider festgesetzten Höchstdruck noch\neinwandfrei arbeitet.\n1.6.2.1.5 Ist die Bauartzulassung für einen Gasabscheider als Bauteil einer zugelassenen Meß-\nanlage erteilt worden, so kann die Anforderung nach Nr.1.6.2.1.4 auf ihn angewendet\nwerden. Im Fall ihrer Anwendung ist der Einbau eines Gasanzeigers nicht erforder-\nlich.\nBesitzt die Meßanlage einen Gasanzeiger nach Nr. 1.1.7, so muß der Gasabscheider\ninnerhalb der nach Nr. 1.6.1 zulässigen Grenzwerte die Abscheidung der in der zu\nmessenden Flüssigkeit enthaltenen Luft oder Gase unter folgenden Bedingungen ge-\nwährleisten:","1272                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1            a) Die Meßanlage arbeitet bei maximalem Durchfluß und bei dem für die Meßanlage\nTeil 1                vorgesehenen Mindestdruck;\nb) das Verhältnis des Luft- oder Gasvolumens zur Flüssigkeit beträgt höchstens\n- 20 % bei Flüssigkeiten (außer flüssigen Lebensmitteln), deren Viskosität höch-\nstens 1 mPa · s beträgt;\n- 10 %bei flüssigen Lebensmitteln sowie bei Flüssigkeiten, deren Viskosität über\n1 mPa · s liegt.\nIst das Verhältnis des Luft- oder Gasvolumens zur Flüssigkeit größer als die oben an-\ngegebenen Prozentsätze und hält der Gasabscheider nicht die zulässigen Grenzwerte\nnach Nr. 1.6.1 ein, so müssen gegebenenfalls vorhandene Gas- oder Luftblasen im\nGasanzeiger deutlich zu erkennen sein.\n1.6.2.2   Ist der Druck am Pumpeneingang stets höher als der atmosphärische Druck und als\nder Dampfdruck der Flüssigkeit, so ist bei Fehlen eines Gasabscheiders eine Entlüf-\ntungseinrichtung oder ein Gasmeßverhüter erforderlich, wenn zwischen Pumpe und\nZähler in Betriebspausen Gasbildungen zu befürchten sind oder Luft in die Leitung\neindringen kann (beispielsweise bei vollständiger Entleerung des Vorratsbehälters),\ndurch die ein zusätzlicher Fehler entsteht, der größer als 1 % der kleinsten Abgabe-\nmenge ist.\n1.6.2.2.1 Für die Entlüftungseinrichtung oder den Gasmeßverhüter, die für einen maximalen\nVolumendurchfluß von höchstens 100 m 3/h vorgesehen sind, kann die EWG-Bauart-\nzulassung gesondert oder als Teil der EWG-Bauartzulassung für die Meßanlage, de-\nren Bestandteile sie sind, erteilt werden, sofern die Zulassung der Meßanlage in die-\nsem Abschnitt vorgesehen ist.\nFür Entlüftungseinrichtungen, die für einen maximalen Volumendurchfluß von\nmehr als 100 m 3/h vorgesehen sind, kann die Bauartzulassung in sinngemäßer An-\nwendung der Vorschriften auf Grund eines zugelassenen Modells gleicher Bauart\nund kleinerer Abmessungen erteilt werden.\nEntlüftungseinrichtungen und Gasmeßverhüter, für die eine gesonderte EWG-Bau-\nartzulassung erteilt worden ist, können in den Meßanlagen ohne Gasanzeiger ver-\nwendet werden.                  ,\n1.6.2.2.2 Entlüftungseinrichtungen oder Gasmeßverhüter müssen grundsätzlich der Pumpe\nnachgeschaltet sein. Sie können jedoch auch mit der Pumpe selbst verbunden sein.\nIn beiden Fällen ist die Einrichtung am höchsten Punkt der Flüssigkeitsleitung mög-\nlichst dicht vor dem Zähler anzuordnen. Ist sie tiefer als der Zähler angeordnet, so\nmuß durch ein Rückschlagventil, das erforderlichenfalls mit einem Druckbegrenzer\nausgestattet ist, verhindert werden, daß sich die Verbindungsleitung zwischen diesen\nbeiden Anlagenteilen entleeren kann.\nWeist die Zuführungsleitung zum Zähler mehrere erhöhte Punkte auf, so können\nmehrere Entlüftungseinrichtungen verlangt werden.\n1.6.2.2.3 Als Betriebsgrenzen für Entlüftungseinrichtungen oder für Gasmeßverhüter gelten\ndie in Nr. 1.6.2.1.3 für Gasabscheider festgelegten Werte sowie außerdem die für diese\nEinrichtungen vorgesehene kleinste Abgabemenge.\n1.6.2.2.4 Die Entlüftungseinrichtung oder der Gasmeßverhüter muß bei größtem Durchfluß\nder Meßanlage die Beseitigung eines Gas- oder Lufteinschlusses mit einem Volumen,\ndas bei atmosphärischem Druck mindestens der kleinsten Abgabemenge entspricht,\ngewährleisten, ohne daß dadurch ein zusätzlicher Fehler von mehr als 1 %der klein-\nsten Abgabemenge entsteht. Darüber hinaus muß ein Gasmeßverhüter in der Lage\nsein, ständig ein Gas- oder Luftvolumen von 5 % des Flüssigkeitsvolumens bei größ-\ntem Durchfluß abzuscheiden, ohne daß der sich dabei ergebende zusätzliche Fehler\ndie in Nr. 1.6.1 festgelegten Grenzwerte übersteigt.\n1.6.2.3   Die Bestimmungen in Nr. 1.6.2.1 und 1.6.2.2 stehen dem Vorhandensein von mit Hand\nzu betätigenden oder selbsttätigen Entlüftungseinrichtungen in großen ortsfesten\nMeßanlagen nicht entgegen.\n1.6.2.4   Ist die Fördereinrichtung so ausgeführt, daß bei keiner Betriebsbedingung Gase ent-\nstehen oder während der Messung in die Zuleitung zum Zähler eindringen können,\nso ist keine Entgasungseinrichtung erforderlich; dies gilt mit dem Vorbehalt, daß die\nin den Betriebspausen möglicherweise entstehenden Gasbildungen keinesfalls einen\nzusätzlichen Fehler von mehr als 1 % der kleinsten Abgabemenge hervorrufen dür-\nfen.","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                         1273\n1.6.3     Betrieb ohne Pumpe                                                                     EO 5-1\nTeil 1\nt .6.3.1 Wird ein Zähler durch Schwerkraft (Gefälle) und nicht durch eine Pumpe betrieben,\nso braucht eine Entgasungseinrichtung nicht vorgesehen zu sein, wenn der Flüssig-\nkeitsdruck in allen Teilen der zum Zähler führenden Rohrleitung und im Zähler\nselbst höher ist als der Dampfdruck und der atmosphärische Druck. Es muß jedoch\ngewährleistet sein, daß die Meßanlage nach ihrer Inbetriebnahme stets vollständig\ngefüllt ist.\n1.6.3.2  Ist der Flüssigkeitsdruck niedriger als der atmosphärische Druck, aber höher als der\nDampfdruck, so ist durch eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, daß keine Luft\nin den Zähler eintreten kann.\n1.6.3.3  Wird der Zähler durch die Wirkung eines unter Druck stehenden Gases betrieben,\nso muß eine geeignete Einrichtung den Eintritt dieses Gases in den Zähler verhin-\ndern.\n1.6.3.4  Der Druck zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt muß unter allen Umständen hö-\nher als der Dampfdruck der Flüssigkeit sein.\n1.6.4    Gasabführung\nIn die Rohrleitung zur Abführung der Gase aus einem Gasabscheider darf kein hand-\nbetätigtes Ventil eingebaut sein, durch dessen Schließung der Gasabscheider außer\nBetrieb gesetzt werden kann. Ist jedoch ein solches Absperrventil aus Sicherheits-\ngründen erforderlich, so muß es in Offenstellung durch Sicherungsstempel gesichert\nwerden können.\n1.6.5    Strudelbrecher\nIst die vollständige Entleerung des Vorratsbehälters einer Meßanlage betriebsmäßig\nvorgesehen, so muß die Auslauföffnung des Behälters mit einem Strudelbrecher ver-\nsehen sein, sofern die Meßanlage nicht mit einem Gasabscheider ausgerüstet ist.\n1.6.6    Zähflüssige Flüssigkeiten\nDa die Wirksamkeit der Gasabscheider und Entgasungseinrichtungen mit zuneh-\nmender Zähigkeit der Flüssigkeit abnimmt, kann auf ihren Einbau bei Flüssigkeiten,\nderen dynamische Viskosität bei 20 °C mehr als 20 mPa · s beträgt, verzichtet werden.\nDie Pumpe muß so angeordnet werden, daß der Druck auf der Eintrittseite stets höher\nist als der atmosphärische Druck. Besteht die Möglichkeit, daß diese Forderung nicht\nimmer erfüllt ist, so ist eine Einrichtung vorzusehen, die die Strömung der Flüssigkeit\nbeendet, sobald der Druck auf der Eintrittseite unter den atmosphärischen Druck.\nfällt. Zur Kontrolle dieses Drucks ist ein Manometer vorzusehen. Diese Bedingungen\nbrauchen nicht erfüllt zu sein, wenn durch entsprechende Einrichtungen gewährlei-\nstet ist, daß in die unter Unterdruck stehenden Leitungsteile durch die Dichtungen\nkeine Luft eindringen kann.\nIn den Betriebspausen muß die Rohrleitung bis zum Abgrenzungspunkt mit Flüssig-\nkeit gefüllt bleiben.\n1.7      Gasanzeiger\n1.7.1    Die Meßanlagen können mit Gasanzeigern versehen sein. In den in Nr. 2 genannten\nFällen können Gasanzeiger zwingend vorgeschrieben werden.\n1.7.2    Der Gasanzeiger muß so beschaffen sein, daß er eine zufriedenstellende Anzeige des\nVorhandenseins von Luft oder Gas in der Flüssigkeit ermöglicht.\n1.7.3    Der Gasanzeiger muß hinter dem Zähler angebracht sein.\n1.7.4    Bei Meßanlagen mit Leerschlauchbetrieb kann der Gasanzeiger als Überlaufschau-\nglas ausgeführt sein und gleichzeitig zur Abgrenzung der gemessenen Flüssigkeit\ndienen.\n1.7.5    Der Gasanzeiger kann mit einer Entlüftungsschraube oder einer anderen Entlüf-\ntungseinrichtung versehen sein, wenn er eine höchstgelegene Stelle der Leitung bil-\ndet. An der Entlüftungseinrichtung darf keine Leitung angeschlossen sein. Es ist zu-\nlässig, in den Gasanzeiger Einrichtungen einzubauen, die die Flüssigkeitsströmung\nsichtbar machen (z.B. Spiralen oder Flügelrädchen), sofern sie die Beobachtung et-\nwaiger Gasbildung in der Flüssigkeit nicht beeinträchtigen.\n1.8      Vollständige Füllung der Meßanlage","1274                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1  1.8.1  Der Zähler und die Rohrleitung zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt müssen\nTeil 1         während der Messung und während der Betriebspausen selbsttätig vollständig ge-\nfüllt bleiben.\nWird diese Bedingung nicht erfüllt, insbesondere bei ortsfesten Anlagen, so muß die\nvollständige Füllung der Meßanlage bis zum Abgrenzungspunkt während der Mes-\nsung und in den Betriebspausen von Hand vorgenommen werden können und nach-\nprüfbar sein. Zur restlosen Entlüftung der Meßanlage müssen an geeigneten Stellen\nEntlüftungseinrichtungen vorgesehen sein, und zwar nach Möglichkeit in Verbin-\ndung mit kleinen Schaugläsern.\n1.8.2  In der Regel darf durch die Rohrleitungen zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt\nauf Grund von Temperaturschwankungen kein größerer zusätzlicher Fehler als 1 %\nder kleinsten Abgabemenge entstehen.\nDie technischen Voraussetzungen, die die Einhaltung dieser Vorschrift ermöglichen,\nsind für bestimmte Einzelfälle in Nr. 2 näher ausgeführt.\n1.8.3   Erforderlichenfalls ist hinter dem Zähler eine Druckhalteeinrichtung anzuordnen,\ndie in den Entgasungseinrichtungen und im Zähler einen Druck aufrechterhält, der\nstets höher ist als der atmosphärische Druck und der Dampfdruck der Flüssigkeit.\n1.8.4   Meßanlagen, bei denen die Flüssigkeit nach Stillsetzen der Pumpe entgegen der nor-\nmalen Strömungsrichtung fließen kann, sind mit einem Rückschlagventil zu verse-\nhen, das erforderlichenfalls mit einem Druckbegrenzer. auszustatten ist.\n1.8.5   In Leerschlauchmeßanlagen muß die Rohrleitung hinter dem Zähler und erforder-\nlichenfalls auch die Rohrleitung vor dem Zähler so hoch geführt sein, daß alle Teile\nder Meßanlage ständig gefüllt bleiben. Die Entleerung des ·Zapfschlauchs nach\nNr. 1.4.2.1 erfolgt durch Öffnen eines Belüftungsventils; in bestimmten Fällen können\nan die Stelle dieses Ventils besondere Einrichtungen zur Entleerung, z.B. eine Hilfs-\npumpe oder ein Druckgasinjektor, treten. Bei Meßanlagen für kleinste Abgabemen-\ngen unter 10 m 3 müssen diese Einrichtungen selbsttätig arbeiten.\n1.8.6   In Vollschlauchmeßanlagen muß das freie Ende des Schlauches mit einer Einrich-\ntung versehen sein, die das Entleeren des Schlauches während der Betriebspausen\nverhindert. Diese Vorschrift ist nicht auf verflüssigte Gase anzuwenden.\nBefindet sich hinter dieser Einrichtung ein Absperrorgan, so muß der dazwischen-\nliegende Raum so klein wie möglich sein, in jedem Fall aber kleiner als die Fehler-\ngrenze für die kleinste Abgabemenge der Meßanlage.\nBei Meßanlagen für zähflüssige Flüssigkeiten muß das Mundstück des Zapfventils so\nausgebildet sein, daß die gegebenenfalls zurückgehaltene Flüssigkeitsmenge das\n0,4fache der Fehlergrenze für die kleinste Abgabemenge der Meßanlage nicht über-\nsteigt.\n1.8.7  Besteht der Schlauch aus mehreren Teilen, so sind diese entweder mit besonderen\nKupplungen zu verbinden, die den Schlauch gefüllt halten, oder die Verbindungen\nmüssen durch Sicherungsstempel gesichert oder so ausgeführt sein, daß die Teile\npraktisch nicht ohne Spezialwerkzeug voneinander getrennt werden können.\n1.9    Änderung des inneren Volumens von Vollschläuchen\nBei gefüllten Schläuchen einer Vollschlauchmeßanlage mit Schlauchtrommel darf\ndie Zunahme des inneren Volumens als Folge des Übergangs vom aufgerollten, nicht\nunter Druck stehenden Zustand in den entrollten, unter Druck - jedoch ohne Durch-\nström ung - stehenden Zustand nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze für die\nkleinste Abgabemenge betragen.\nBei Meßanlagen ohne Schlauchtrommel darf die Zunahme des inneren Volumens\nnicht mehr als die Fehlergrenze für die kleinste Abgabemenge betragen.\n1.10   Gabelungen\n1.10.1 Bei Meßanlagen für Abgabezwecke sind Gabelungen hinter dem Zähler nur dann zu-\nlässig, wenn sie so eingerichtet sind, daß nur aus jeweils einer Zapfstelle Flüssigkeit\nabgegeben werden kann. Bei Meßanlagen für Annahmezwecke sind Abzweigungen\nvor dem Zähler nur dann zulässig, wenn sie so eingerichtet sind, daß nur aus jeweils\neiner Leitung Flüssigkeit angenommen werden kann.\nAusnahmen dürfen nur für Verteileranlagen, mit denen gleichzeitig nur ein Abneh-\nmer, und für Annahmeanlagen, bei denen gleichzeitig nur ein Lieferant bedient wer-\nden kann, gewährt werden.","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                      1275\n1.10.2 Bei Meßanlagen, die wahlweise als Leerschlauch-oder als Vollschlauchanlage arbei-    EO 5-1\ntcn und die mit flexiblen Schläuchen versehen sind, muß erforderlichenfalls unmit-   Teil 1\ntelbar hinter dem Umschaltorgan in die zum gefüllten Schlauch führende starre\nRohrleitung ein Rückschlagventil eingebaut sein. Außerdem darf das Umschaltor-\ngan in kPi ner Stellung eine Verbindung des Schlauchs der Leerschlauchanlage mit\neiner Leitung der Vollschlauchanlage zulassen.\n1.11   Umgehungsleitungen\nEtwaige für Umgchungsleitungen um den Zähler vorgesehene Anschlüsse müssen\ndurch Blindflansche verschlossen sein. Sollte jedoch aus betrieblichen Gründen eine\nUrngchungslcitung erforderlich sein, muß sie entweder durch eine Steckscheibe oder\ndurch einP doppelte Absperreinrichtung mit dazwischenliegendem Kontrollhahn\nverschlossen sein. Der Verschluß muß durch Sicherungsstempel gesichert werden\nkönnen.\n1.12   Schieber, Ventile, Regelorgane\n1.12.1 Könnend ie vorhandenen Förderleistungen zu einer Überlastung des Zählers führen,\nso muß eine Einrichtung zur Begrenzung des Durchflusses vorgesehen sein. Diese\nEinrichtung muß hinter dem Zähler angeordnet sein, wenn sie einen Druckabfall ver-\nursacht. Sie rn uß durch Sicherungsstempel gesichert werden können.\n1.12.2 Die verschiedenen Schaltstellungen von Mehrweg-Schaltorganen müssen eindeutig\nerkennbar und durch Rasten, Anschläge oder andere Sicherungseinrichtungen ge-\nsichert sein. Abweichungen von dieser Vorschrift sind zulässig, wenn benachbarte\nSchaltstellungen des Schaltorgans einen Winkel von wenigstens 90 ° bilden.\n1.12.3 Rückschlagventile und Absperrorgane, die nicht zur Abgrenzung der gemessenen\nMenge dienen, müssen erforderlichenfalls Überdruckventile enthalten, um etwa in\nder Meßanlage auftretende besonders hohe Drücke abzubauen.\n1.13   Anordnung der Meßanlagen\nDie Meßanlagen sind so zu installieren, daß das Zählwerk unter den üblichen Be-\ntriebsbedingungen gut sichtbar ist. Das Zählwerk und, sofern vorhanden, der Gasan-\nzeiger müssen nach Möglichkeit vom gleichen Standort aus beobachtet werden kön-\nnen. Die Stempelstellen müssen leicht zugänglich, die Schilder unverrückbar befe-\nstigt und die vorgeschriebenen Aufschriften gut lesbar und beständig sein.\n1.14   Einrichtungen für die Prüfung am Betriebsort\nDer Aufbau muß die unter Nr. 3.2 vorgesehene Eichung ermöglichen. Erforderlichen-\nfalls ist eine Leitung zur Zurückführung der gemessenen Flüssigkeitsmenge in einen\nVorratsbehälter vorzusehen. Gegebenenfalls sind Meßstellen für Temperatur und\nDruck vorzusehen, und zwar insbesondere dann, wenn diese Größen für die Benut-\nzung der Meßanlage oder die Eichung bekannt sein müssen.\n1.15   Kenndaten einer Meßanlage\nEine Meßanlage ist durch folgende Kenndaten charakterisiert:\n-  maximaler Durchfluß und minimaler Durchfluß,\n-  Höchstbetriebsdruck,\n-  erforderlichenfalls Mindestbetriebsdruck,\n-  Meßflüssigkeit oder -flüssigkeiten und Grenzen der kinematischen oder dynami-\nschen Viskosität, falls die Meßgutbezeichnung allein die Viskosität nicht hinrei-\nchend charakterisiert,\n- kleinste Abgabemenge,\n- Temperaturbereich, falls das Meßgut bei einer Temperatur gemessen werden soll,\ndie außerhalb des Bereichs von -10 °C bis+ 50 °C liegt.\n1.16   Bezeichnungen\nEine Meßanlage, Teile einer Meßanlage oder Baugruppen hiervon, für die die EWG-\nBauartzulassung erteilt worden ist, müssen in der Nähe der Skale des Zählwerks\noder auf einem besonderen Schild deutlich lesbar und unauslöschbar folgende Auf-\nschriften tragen:\na) das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung,\nb) das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers,","1276                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1          c) w:gebenenfalls eine besondere Typenbezeichnung des Herstellers,\nTeil l          d) die Seriennummer (Fabriknummer) und das Jahr der Herstellung,\n<') die in Nr. 1.15 festgelegten Kenndaten der Meßanlage,\nf) jede im Zulassungsschein über die EWG-Bauartzulassung festgelegte zusätzliche\nAngabe.\nArbeiten mehrere Zähler in der gleichen Meßanlage unter Inanspruchnahme ge-\nm(:i nsamer Anlageteile, so können die für jeden Anlageteil vorgeschriebenen Anga-\nben auf einem gemeinsamen Schild zusammengefaßt werden.\nDie Angaben am Zählwerk einer Meßanlage dürfen mit den Angaben auf dem Schild\nder Meßanlage nicht in Widerspruch stehen.\nKann eine Meßanlage unzerlegt befördert werden, so dürfen die für jedes Teil vor-\ngeschriebenen Aufschriften gleichfalls auf einem gemeinsamen Schild zusammenge-\nfaßt werden.\n1.17   St<:m pelstellen\nDi(~ Stempelstellen sollen vorzugsweise zum Aufbringen des Stempelzeichens mit ei-\nnc)m Schlagstempel geeignet sein und aus Blei bestehen. Jedoch kann in bestimmten\nFä l lcn bei zerbrechlichen Geräten, oder wenn diese Stempel gegen jegliche zufällige\nBeschädigung ausreichend geschützt sind, die Stempelung mit einer Plombenzange\nvorgenommen werden.\nIn a I len Fällen müssen die Stempelstellen leicht zugänglich sein.\nAuf sämtlichen Teilen der Meßanlagen, die nicht auf andere Weise gegen Änderun-\ngen, die sich auf die Genauigkeit der Messung auswirken können, geschützt werden\nkönnen, sind Sicherungsstempelstellen vorzusehen. Davon kann bei Verbindungs-\nstellen und Anschlüssen abgesehen werden, die so ausgebildet sind, daß sie nur mit\nWerkzeug gelöst werden können.\nDie Stempelstellen müssen so ausgeführt sein, daß das EWG-Eichzeichen für die teil-\nweise durchgeführte EWG-Ersteichung angebracht werden kann.\nDie Stempelstellen können auf der Halterung der Meßanlage oder auf dem Meßan-\nlagenschild angebracht werden.\nUm das zur Reinigung der Anlage erforderliche Auseinandernehmen zu ermögli-\nchen, sind bei Meßanlagen für flüssige Lebensmittel Sicherungsstempel nicht aufzu-\nbringen.\n2      Besondere Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen\n2.1    Straßenzapfsäulen\n2.1.1  Straßenzapfsäulen sind Meßanlagen zur Abgabe flüssiger Kraftstoffe an zum Stra-\nßenverkehr zugelassene Fahrzeuge.\nMeßanlagen für die Kraftstoffversorgung von Motorbooten und Kleinflugzeugen\nsind Straßenzapfsäulen gleichgestellt.\nSie können aus einem eigenen Versorgungssystem gespeist werden oder zum An-\nschluß an ein zentrales Versorgungssystem eingerichtet sein.\nBei diesen Meßanlagen muß das Verhältnis zwischen dem größten und dem kleinsten\nDurchfluß mindestens gleich 10 sein.\n2. 1.2 Verfügt die Meßanlage über ein eigenes Versorgungssystem, so muß möglichst un-\nmittelbar vor dem Zähler ein Gasabscheider angeordnet sein.\nDieser Gasabscheider muß den Anforderungen nach Nr. 1.6.2.1.4 bzw. 1.6.2.1.5 ent-\nsprechen.\nIn. letzterem Fall ist die nach Nr. l.7.5 vorgesehene Entlüftungseinrichtung am Gas-\nanzeiger nicht zulässig.\n2.1.3  Ist die Meßanlage für den Anschluß an ein zentrales Versorgungssystem oder für\nFernversorgung vorgesehen, so gelten die allgemeinen Anforderungen nach Nr. 1.6.\n2.1.4  Straßenzapfsäulen müssen mit einer Einrichtung zum Nullstellen der Volumenan-\nzeige nach den EWG-Anforderungen in Abschnitt 4 sowie einem Summierzählwerk\nfür das Volumen ausgestattet sein.\nSind diese Anlagen außerdem mit einem Preisanzeiger ausgerüstet, so muß auch die-\nser mit einer Nullstelleinrichtung versehen sein.\nDie Nullstelleinrichtungen für den Preisanzeiger und die Volumenanzeige müssen\nso ausgeführt sein, daß das Nullstellen einer der beiden Anzeigen selbsttätig auch\ndas Nullstellen der anderen bewirkt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                         1277\n2.1.5   Besitzt ei rw Straßenzapfsäule ein von einem Elektromotor angetriebenes eigenes       EO 5-1\nVersorgungssyslPm, so muß nach dem Abstellen des Motors eine Sperreinrichtung         Teil 1\njede neue Zapfung v<>rhindcrn, solange die Nullstelleinrichtung nicht betätigt wor-\nden ist.\nW;i h rend der Kraftstoffabgabe darf ein Nullstellen auf keinen Fall möglich sein.\n2.1.6   Das in Nr. 1.8.4 vorgesehene Rückschlagventil ist zwingend vorgeschrieben. Es ist\nzwischen cl(!nl Gasabscheider und dem Zähler anzubringen. In Fällen, wo der Gasab-\nscht>ider hi>her als der Z~ihler angeordnet ist, kann es unmittelbar hinter dem Zähler\nangPbracht werden. In letzterem Fall kann es mit der in Nr. 1.8.3 beschriebenen Ein-\nrichtung kombiniert werden. Ist das Rückschlagventil zwischen dem Zähler und dem\nGasabscheider angeordnet, so muß der von ihm verursachte Druckverlust so gering\nsc~in, daß er vernachlässigt werden kann.\n2.1.7  Bei Vollschlauchmeßanlagen müssen die Schlauchleitungen mit einer von Hand zu\nbet.ätig<'nden Absperreinrichtung nach Nr. 1.8.6 versehen sein. Daneben kann eine\nselbsttätige Absperreinrichtung vorhanden sein.\nlfoi Vollschlauchmeßanlagen, die nur mittels einer Handpumpe versorgt werden, ist\nnur die Absperreinrichtung nach Nr. 1.8.6 gefordert.\n2.1.8  Meßanlagen für einen maximalen Volumendurchfluß von 601/min oder weniger\nmüssen für eine kleinste Abgabemenge von höchstens 51 eingerichtet sein.\n2.1.9  Ist der Zähler mit einem Druckwerk versehen, so muß es mit der Nullstelleinrichtung\nder Anzeige verbunden sein. Diese Einrichtung muß es ermöglichen, nach dem Ab-\ndruck eine Kontrolle des Druckbelegs durch Vergleich mit der Zählwerksanzeige\nvorzunehmen.\n2.1.10 Nach den Bestimmungen in Nr. 3.2 wird die Ersteichung von Straßenzapfsäulen in\neiner oder in zwei Stufen durchgeführt, je nachdem, ob diese Meßanlagen über ein\neigenes Versorgungssystem verfügen oder an ein zentrales Versorgurigssystem a_n-\ngeschlossen werden.\n2.2    Meßanlagen an Straßentankwagen\n(Meßanlagen an Tankwagen für den Straßentransport und die Abgabe von Flüssig-\nkeiten mit niedriger Viskosität - Viskosität ~ 20 mPa • s -, die bei atmosphärischem\nDruck gelagert sind - ausgenommen flüssige Lebensmittel -)\n2.2.1  Die Meßa nlagen können an Tankwagen oder an abnehmbaren Transportbehältern\nangebaut sein.\nMeßanlagen können an Behältern mit einer oder mehreren Kammern angebaut sein,\nvon denen jede mit einer von Hand zu betätigenden oder selbsttätigen Absperrein-\nrichtung versehen sein muß.\n2.2.2  Jede Meßanlage muß für ein bestimmtes Erzeugnis oder für eine Klasse von Erzeug-\nnissen bestimmt sein, für die der Zähler die EWG-Bauartzulassung erhalten.hat. Die\nFestlegung der Erzeugnisse muß auch mit anderen als eichrechtlichen Vorschriften,\ndie für die Benutzung der Meßanlagen gelten, im Einklang stehen.\nDie Rohrleitungen sind so anzuordnen, daß eine Vermischung der Erzeugnisse in der\nMeßanlage leicht vermieden werden kann.\n2.2.3  Sind die Tanks oder Behälter auf Anhängern oder Sattelaufliegern fest aufgebaut, so\nkönnen die Meßanlagen entweder auf dem Zugwagen oder auf dem Anhänger bzw.\nA uflieger angebracht sein.\n2.2.4  Auf Tankwagen angebrachte Meßanlagen dürfen als Vollschlauch- oder als Leer-\nschlauchanlagen ausgeführt sein. Sie dürfen auch entweder einen Vollschlauch und\neinen Leerschlauch oder zwei Vollschläuche mit verschiedenen Abmessungen besit-\nzen, die wahlweise in Betrieb genommen werden können.\nWährend der Abgabe darf die Umschaltung von einem auf den anderen Schlauch\nnicht möglich sein.\n2.2.5  Ist der Zähler mit einem Belegdrucker versehen, so muß die Ausgabe des Belegs mit\nder Nullstellung des Volumenzählwerks verbunden sein.\n2.2.6  Meßanlagen an Tankwagen dürfen so eingerichtet sein, daß sie entweder ausschließ-\nlich durch eine Pumpe oder ausschließlich durch Gefälle oder wahlweise durch Ge-\nfälle oder Pumpe oder ausschließlich durch Gasdruck betrieben werden.","1278                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1  2.2.6.1    Mcßanlagen für alleinigen Pumpenbetrieb dürfen nach dem Leerschlauch-oder dem\nTeil 1             Vollschlauchprinzip arbeiten.\n2.2.6.1.1  Besteht die Möglichkeit, daß die Anforderung nach Nr. 1.6.2.4 nicht erfüllt wird, so\nmuß dem Zähler eine Entgasungseinrichtung vorgeschaltet werden, z.B.\na) ein geeigneter Gasabscheider;\nd<~r Gasabscheider muß entweder den Anforderungen nach Nr. 1.6.2.1.4 oder nach\nNr. 1.6.2.1.5 entsprechen\nb) eine Entlüftungseinrichtung\nc) ein Gasmeßverhüter.\nKann die Mcßanlage mit einem unter dem atmosphärischen, aber über dem Dampf-\ndruck der zu messenden Flüssigkeit liegenden Druck arbeiten, so müssen diese Ein-\nrichtungen zur Verhinderung des Mitmessens von Luft durch den Zähler mit einer\nselbsttätigen Einrichtung zur Drosselung und Absperrung des Flüssigkeitsstromes\nversehen sein.\nEi Il() solche Einrichtung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit a usge-\nsch lossen ist, daß der Druck am Zählerausgang niedriger als der atmosphärische\nDruck sein kann (dies ist insbesondere bei Vollschlauchanlagen der Fall).\n2.2.6.1.2  Der Gasmeßverh üter mit selbsttätiger Absperreinrichtung muß mit einem Schauglas\nnach Nr. 1.1.8 versehen sein.\n2.2.6.1.3  Die Kammern der Tankwagen müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerüstet\nsein, außer wenn die Meßanlage einen Gasabscheider nach Nr. 1.6.2.1.4 enthält.\n2.2.6.2    Meßanlagen, die ausschließlich durch Gefälle arbeiten, müssen folgenden Bedingun-\ngen entsprechen:\n2.2.6.2.1  Der Aufbau muß so vorgenommen sein, daß der gesamte Inhalt der Kammer(n), bei\neinem Durchfluß, der gleich oder größer ist als der minimale Durchfluß des Zählers,\ngemessen werden kann.\n2.2.6.2.2  Besteht eine Verbindung mit dem Gasraum der Kammer, so muß das Eindringen von\nGas in den Zähler durch zweckentsprechende Einrichtungen unterbunden werden.\n2.2.6.2.3  Die Kammern des Behälters müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerüstet\nsein.\n2.2.6.2.4  Es gelten die Anforderungen nach Nr. 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.6.3.4. Hinter dem Zähler\nkann eine Nachlaufpumpe angeordnet sein, wenn die vorstehenden Bedingungen\nausreichend erfüllt bleiben. Diese Pumpe darf keinen Unterdruck im Zähler erzeu-\ngen können.\n2.2.6.2.5  Bei bestimmten Meßanlagen, insbesondere solchen mit Gasmeßverhütern und selbst-\ntätiger Absperreinrichtung, sowie bei Meßanlagen, die unmittelbar hinter dem Ab-\ngrenzungspunkt eine ständige Verbindung mit der Außenluft haben, ist der Einbau\neines Gasanzeigers nicht erforderlich.\nDagegen ist bei Meßanlagen, die unmittelbar hinter dem Abgrenzungspunkt eine\nvon Hand zu betätigende Verbindung mit der Außenluft aufweisen, ein Gasanzeiger\nerforderlich, außer in den Fällen, in denen der Druck nicht niedriger sein kann als\nder atmosphärische Druck.\n2.2.6.3    Meßanlagen, die wahlweise durch Gefälle oder mit einer Pumpe arbeiten, müssen\nden Anforderungen nach Nr. 2.2.6.1 und 2.2.6.2 entsprechen.\n2.2.6.4    Mcßanlagen, in denen die Förderung durch Gasdruck erfolgt, dürfen als Leer-\nschlauch- oder Vollschlauchanlage arbeiten. Die Verbindungsleitung zwischen der\nnach Nr. 1.6.3.3 vorgesehenen Einrichtung zur Verhinderung des Eindringens von\nGas in den Zähler und dem Zähler darf keinerlei Einschnürung oder sonstige Dros-\nselstelle aufweisen, durch die ein Druckverlust erzeugt wird, der durch Ausgasun-\ngen aus der Flüssigkeit zu Gasbildungen führen kann.\nDie Meßanlagen müssen mit einem Manometer ausgerüstet sein, das den Druck im\nBehälter anzeigt. Die Manometerskala muß den Bereich der zulässigen Drücke an-\ngeben.\n2.3        Annahme-Meßanlagen für die Entladung von Tankschiffen, Kesselwagen und Tank-\nwagen","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                         1279\n2.3.1    Meßanlagcn für die Messung von beim Entladen von Tankschiffen, Kesselwagen und       EO 5-1\nTank wagen entnommenen Flüssigkeitsmengen müssen mit einem Zwischenbehälter           Teil 1\nversehen sein, dessen Flüssigkeitsspiegel den Abgrenzungspunkt für die gemessene\nMenge darstellt.\nDieser Zwischenbehälter kann so gestaltet sein, daß er gleichzeitig die Entgasung\nübernimmt.\n2.3.1.1  Bei Tank wagen und Kesselwagen muß der Zwischenbehälter bei Beginn und Ende\nder Messung selbsttätig einen konstanten, ables- oder einstellbaren Flüssigkeitsspie-\ngel gewährleisten. Die zulässigen Schwankungen des Flüssigkeitsspiegels müssen ei-\nnem Volumen entsprechen, das höchstens gleich der Fehlergrenze für die kleinste\nAnnahmemenge ist.\n2.3.1.2  Bei Tankschiffen braucht der Flüssigkeitsspiegel nicht selbsttätig konstant gehalten\nzu werden. In diesem Falle müssen die Schwankungen des Behälterinhalts meßbar\nsein.\nErfolgt die Entladung des Tankschiffes mit Hilfe von Pumpen, die auf dem Boden des\nTankschiffs angeordnet sind, so braucht der Zwischenbehälter nur zu Beginn und am\nEnde des Annahmevorgangs verwendet zu werden.\n2.3.1.3 Der OuPrschnitt des Behälters muß in den beiden in Nr. 2.3.1.1 und 2.3.1.2 genannten\nFällen so bemessen sein, daß der Fehlergrenze für die kleinste Annahmemenge eine\nDifferenz in der Höhe des Flüssigkeitsspiegels von mindestens 2mm entspricht.\n2.4     Ortsfeste oder auf Tankwagen aufgebaute Meßanlagen für unter Druck verflüssigte\nGase (ausgenommen kryogene Flüssigkeiten); (Meßanlagen für verflüssigte Gase).\n2.4.1    Die Meßanlagen müssen mit ihren Vorratsbehältern dauernd über starre Rohrlei-\ntungen in Verbindung stehen. Zwischen den Vorratsbehältern und dem Zähler muß\nein Rückschlagventil eingebaut sein.\n2.4.2   Eine hinter dem Zähler angebrachte Druckhalteeinrichtung muß gewährleisten, daß\nsich das Meßgut während der Messung im Zähler in flüssigem Zustand befindet. Der\nhierfür erforderliche Druck kann entweder auf einen festen oder auf einen den Meß-\nbcdingungcn angepaßten Wert eingestellt werden.\n2.4.2.1 Wird der Druck auf einen festen Wert eingestellt, so muß er mindestens dem Dampf-\ndruck des Meßgutes bei einer Temperatur entsprechen, die um 15 °C über der höchst-\nmöglichen Betriebstemperatur liegt. Die Einstellung der Druckhalteeinrichtung muß\ndurch Stempelung gesichert werden können.\n2.4.2.2 Wird der Druck den Meßbedingungen angepaßt, so muß er um mindestens 100 kPa\n( 1 bar) den Dampfdruck der Flüssigkeit während der Messung übersteigen. Diese\nEinstellung muß selbsttätig erfolgen.\n2.4.2.3 Bei ortsfesten Meßanlagen für industrielle Zwecke kann die zuständige Eichbehörde\nvon Hand zu betätigende Druckregeleinrichtungen genehmigen. In diesem Fall muß\nder Druck am Zählerausgang mindestens so hoch sein wie der Dampfdruck des Meß-\ngutes bei einer Temperatur, die die Meßtemperatur um 15 °C übersteigt. In diesem\nFall ist an der Meßanlage ein Diagramm anzubringen, aus dem der Dampfdruck der\ngemessenen Flüssigkeit in Abhängigkeit von der Temperatur ersichtlich ist. Werin\nvorgesehen ist, daß diese Meßanlagen längere Zeit hindurch ohne Kontrolle arbeiten,\nmüssen Temperatur und Druck ständig durch Registriereinrichtungen aufgezeich-\nnet werden.\n2.4.3   Vor dem Zähler muß eine Entgasungseinrichtung angebracht sein, die entweder als\nGasabscheider oder als Kondensator ausgeführt ist.\n2.4.3.1 Der Gasabscheider muß für verflüssigtes Gas selbst oder für Flüssigkeiten höherer\nViskosität den allgemeinen Anforderungen in Nr. 1 entsprechen.\nWegen der mit der Kontrolle verbundenen Schwierigkeiten darf jedoch ein Gasab-\nscheider zugelassen werden, dessen Nutzvolumen mindestens gleich 1,5 % des bei\ngrößtem Durchfluß in einer Minute abgegebenen Volumens ist, wenn die Leitung, die\nden Zähler mit dem Vorratsbehälter verbindet, eine Länge von nicht mehr als 25 m\nhat. Übersteigt die Länge dieser Leitung 25 m, so muß das Nutzvolumen des Gasab-\nscheiders mindestens gleich 3 % des in einer Minute bei größtem Durchfluß abgege-\nbenen Volumens sein.\nBei Meßanlagen für verflüssigte Gase braucht weder ein Gasanzeiger noch ein Kon-\ntrollschauglas angebracht zu sein.","1280                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1           Die Rohrleitung zur Abführung der Gase kann an den Gasraum des Vorratsbehäl-\nTeil 1          ters oder an eine unabhängige Druckregeleinrichtung angeschlossen sein, die auf ei-\nnen Druck eingestellt ist, der um 50 kPa bis 100 kPa (0,5 bar bis 1 bar) unter dem Aus-\ntrittsd ruck des Zählers liegt. In diese Leitung darf ein Absperrventil eingebaut wer-\nden, jedoch darf dieses während der Messung nicht geschlossen werden können.\n2.4.3.2  Das Volumen des Kondensators richtet sich nach dem Volumen der Rohrleitungen\nzwischen dem Absperrventil des Vorratsbehälters und dem Druckhalteventil hinter\ndPrn Zfi hier. Es beträgt mindestens das Doppelte der Volumenverminderung der\nFI üssigkcit, die bei einer Temperatursenkung von 10 °C bei oberirdischen Leitungen\nbzw. 2 <,C bei unterirdischen oder isolierten Leitungen zu erwarten ist. Zur Ermittlung\ndiesc~s Volumens benutzt man an Stelle des genauen Wertes des Wärmeausdeh-\nnungskoeffizienten für Propan und Propylen den Wert von 3 · 10-3 pro Grad Celsius\nund für Butan und Butadien den Wert von 2 • 10-3 pro Grad Celsius. Für sonstige Pro-\ndukte mit hohem Dampfdruck wird die Größe des anzuwendenden Koeffizienten von\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt.\nDer Kondensator muß eine von Hand zu betätigende Entlüftungseinrichtung besit-\nzen.\nIn einer Meßanlage muß er am höchsten Punkt der Rohrleitung angebracht sein.\nDas c1 us der vorstehenden Berechnung resultierende Volumen kann auf mehrere\nKond<!nsatoren verteilt werden, die sich an höchsten Stellen der Rohrleitung befin-\nden.\n2.4.4    In u n m iUc~lba rer Nähe des Zählers muß eine Temperaturmeßtasche vorgesehen sein.\nDas Thermometer muß einen Skalenwert von nicht mehr als 0,5 °C haben und geeicht\nsein.\nZwis<'hen dr~m Zähler und dem Druckregelventil ist ein Manometer einzubauen.\nBei Meßanlagen an Tankwagen genügt ein Manometeranschluß.\n2.4.5   Erfolgt die Messung mit einer auf einen Tankwagen aufgebauten Meßanlage, so darf\nzwischen dem Gasraum des Vorratsbehälters und dem des Aufnahmebehälters kei-\nne Verbindung bestehen.\n2.4.6   Zur Vermeidung übermäßiger Qrucksteigerungen in den Meßanlagen dürfen Sicher-\nheitsventile eingebaut sein. Befinden sich diese hinter dem Zähler, so müssen sie ent-\nweder frei ausblasen oder an den zu füllenden Behälter angeschlossen sein.\nAuf keinen Fall dürfen vor dem Zähler angebrachte Sicherheitsventile über Umge-\nhungsleitungen mit den Ventilen hinter dem Zähler in Verbindung stehen.\n2.4.7   Erfordern die Betriebsbedingungen die Benutzung abnehmbarer Schläuche, so müs-\nsen diese gefüllt bleiben, wenn-ihr Volumen größer ist als die Fehlergrenze für die\nkleinste Abgabemenge.\nGefüllt abnehmbare Schläuche müssen mit besonderen Anschlüssen für Voll-\nschlauchbetrieb - sogenannten Vollschlauchkupplungen - versehen sein. An den\nEnden dieser Schläuche müssen erforderlichenfalls von Hand zu betätigende Entlüf-\ntungseinrichtungen angebracht sein.\n2.4.8   Der nach Nr. 1.11 für eine etwaige Umgehungsleitung vorgeschriebene Kontrollhahn\nfür die doppelte Absperreinrichtung darf aus Sicherheitsgründen geschlossen gehal-\nten werden. In diesem Fall muß die Dichtheit mittels eines Manometers zwischen den\nbeiden Absperrorganen oder durch eine gleichwertige Einrichtung überwacht wer-\nden können.\n2.5     Meßanlagen für Milch\n2.5.1   Die A nfordcrungen nach Nr. 2.5 gelten für transportable Meßanlagen für die Anna h-\nme von Milch durch Sammeltankwagen, für ortsfeste Meßanlagen für die Annahme\nsowie für ortsfeste oder transportable Meßanlagen für die Abgabe von Milch.\n2.5.2   In Annahmeanlagen gilt als Abgrenzungspunkt ein konstanter Flüssigkeitsspiegel\nin ci n<'m vor dem Zähler angeordneten Behälter. Dieser konstante Flüssigkeitsspie-\ngel muß vor und nach jedem Meßvorgang wiederhergestellt werden können. Er muß\nsich selbsttätig einstellen.\n2.5.2.1 Wird der Zähler durch eine Pumpe betrieben, so kann der Behälter für den konstan-\nten Flüssigkeitsspiegel vor der Pumpe oder zwischen Pumpe und Zähler angeordnet\nsein.","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                        1281\n2.5.2.1.1  Im ersten Fall kann der Behälter selbst durch Gefälle, durch Auffüllen aus anderen      EO 5-1\nBehältern, mittels einer Hilfspumpe oder eines Unterdrucksystems gefüllt werden.        Teil 1\nWird die Milch in den Behälter mittels einer Pumpe oder eines Unterdrucksystems\ngefördert., so ist eine Ent.gasungseinrichtung erforderlich. Diese Einrichtung kann mit\ndem Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel kombiniert sein.\n2.5.2.1.2  Im zwPiten Fall muß der Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel die Entga-\nsung gcwä h rleisten.\n2.5.2.2    Abweichend von den Anforderungen nach Nr. 1.8.3 kann der Zähler auch durch ein\nUnt(~rdrucksystcm betrieben werden. In diesem Fall ist der Druck in der Verbin-\nd u ngslei tu ng zwischen dem Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel und\ndPm Zühler niedriger als der atmosphärische Druck; die Anschlüsse dieser Verbin-\ndung m üsscn deshalb einwandfrei dicht sein. Die Dichtheit muß überwacht werden\nkönnen.\n2.5.2.3   In alkn Fällen eines Annahmevorgangs müssen sich die vor dem konstanten Flüs-\nsigkeitsspiegel angeordneten Leitungen unter den üblichen Betriebsbedingungen\nsclbstUtig völlig entleeren.\n2.5.2.4   Die Kont.rol lc des konstanten Flüssigkeitsspiegels erfolgt mit Hilfe eines Schauglases\noder cinc)s Standanzeigers. Der Flüssigkeitsspiegel wird als konstant angesehen,\nwc>nn er sich innerhalb eines durch zwei Marken abgegrenzten Höhenunterschieds\nhält, der einem Volumenunterschied von höchstens dem Doppelten der Fehlergrenze\nfür die kleinste Annahmemenge entspricht. Der Abstand zwischen den beiden Mar-\nken muß mindestens 15 mm betragen.\n2.5.2.5   Wenn zur Erfüllung der in Nr. 2.5.2.4 genannten Anforderungen in die Meßanlage\nDrosseleinrichtungen eingebaut sind, muß der Durchfluß während der Drosselung\nmindestens gleich dem minimalen Durchfluß des Zählers bleiben.\n2.5.2.6   Wird in Annahmeanlagen die gemessene Flüssigkeit in einen unterhalb des Zählers\n1iegenden Behälter gefördert, so muß eine Einrichtung am Zählerausgang selbsttätig\neinen über dem atmosphärischen Druck liegenden Druck gewährleisten.\n2.5.3     Meßanlagen für die Abgabe von Milch müssen den allgemeinen Anforderungen der\nNr. 1 entsprechen.\n2.5.4     Abweichend von den allgemeinen Anforderungen der Nr. 1 über die Abscheidung\nvon Luft und Gasen brauchen die Entgasungseinrichtungen den Bestimmungen in\nNr. 1.6.1 nur unter Betriebsbedingungen zu genügen, d. h. mit Luftzutritt zu Beginn\nund am Ende jedes Meßvorgangs.\nBei Annahmeanlagen muß das Bedienungspersonal die Möglichkeit haben, sich über\ndie ausreichende Dichtheit der Verbindungen Gewißheit zu verschaffen, d. h. daß vor\ndem Zähler während der Messung keine Luft eintreten kann. Bei Abgabeanlagen\nmuß der Zusammenbau so durchgeführt sein, daß der Flüssigkeitsdruck am Vorrats-\nbehälter und an allen Verbindungsstellen innerhalb der Meßanlage höher als der at-\nmosphärische Druck bleibt.\n3         EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung\n3.1       EWG-Bauartzulassung\n3.1.1     Folgende Meßanlagen bedürfen der EWG-Bauartzulassung:\n- Straßenzapfsäulen nach Nr. 2.1 Sind diese Meßanlagen für den Anschluß an ein\nzentrales Versorgungssystem vorgesehen, so ist die Bauartzulassung durch eine\noder mehrere Zeichnungen zu ergänzen, die den Zusammenbau der Anlage am Be-\ntriebsort darstellen;\n- Meßanlagen an Straßentankwagen nach Nr. 2.2;\n- auf Tankwagen aufgebaute Meßanlagen für unter Druck verflüssigte Gase nach\nNr. 2.4;\n- Meßanlagen für die Annahme von Milch nach Nr. 2.5.\n3.1.2     Prüfungen\n3.1.2.1   Bei der Durchführung der Prüfungen müssen die Gebrauchsnormale so ausgeführt\nsein und so angewandt werden, daß die Meßunsicherheit der gewählten Prüfmethode\nnicht mehr als ein Fünftel der Fehlergrenze der geprüften Meßanlage beträgt.","1282                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1  3.1.2.2   Prüfung des Zählers\nTeil 1            Es ist zunächst die Form der Fehlerkurve zu ermitteln, d. h. die Fehler in Abhängig-\nkeit vom Volumendurchfluß, und zwar bei einer genügend großen Zahl von Meß-\npunkten zwischen dem kleinsten und dem größten Durchfluß. Insbesondere ist die\nvom Zähler beanspruchte Fehlerspanne im Durchflußbereich zu ermitteln, wobei die\nLage der Fehlerkurve in bezug auf die Nullinie von geringerer Bedeutung ist.\nEs kann sich außerdem als erforderlich erweisen, Prüfungen außerhalb des zulässi-\ngen Durchflußbereichs durchzuführen.\nAußerdem sind nach Möglichkeit Prüfungen unter den betrieblichen Grenzbedin-\ngungen durchzuführen, d. h. bei den vorgesehenen Temperatur- und Viskositätsgren-\nzen sowie mit der kleinsten Abgabemenge.\nAußer bei der Prüfung mit der kleinsten Abgabemenge ist das Prüfvolumen genü-\ngend groß zu wählen, damit der Skalenwert des Zählwerks zu keinem Zeitpunkt grö-\nßer ist als ein Drittel der Fehlergrenze.\nIst für den Zähler und seine etwaigen Hilfseinrichtungen bereits eine EWG-Bauart-\nzulassung erteilt worden, so muß geprüft werden, ob die Kenndaten des Zählers und\ndiejenigen der Meßanlage in hinreichendem Maß übereinstimmen. Ist das der Fall,\nso erübrigt sich eine weitere Prüfung des Zählers. Es muß jedoch nach Nr. 4.2 des Ab-\nschnitts 2 Teil 2 die kleinste Abgabemenge der Meßanlage bestimmt werden.\nStimmen die Kenndaten des Zählers nicht mit denjenigen der Meßanlage überein,\noder ist für den Zähler (und seine etwaigen Hilfseinrichtungen) keine EWG-Bauart-\nzulassung erteilt worden, so ist die Meßanlage als Ganzes einer Prüfung nach diesen\nAnforderungen und den Anforderungen von Abschnitt 2 Teil 2 und Abschnitt 4 Teil\n2 zu unterziehen.\n3.1.2.3   Prüfung der Abscheidung von Luft oder Gas\nDie Prüfungen müssen ergeben, daß die Einrichtungen für die Luft- bzw. Gasabschei-\ndung den Anforderungen in Nr. 1.6.2.1.4, 1.6.2.1.5 und 1.6.2.2.4 genügen.\nBei Gasabscheidern und Gasmeßverhütern muß die kontinuierliche Abscheidung\ndurch Vergleich der Meßergebnisse eines geeigneten Volumenzählers, der hinter\ndem Abscheider oder Gasmeßverhüter eingebaut ist, mit und ohne Zumischung von\nLuft oder Gas geprüft werden.\nBei Gasmeßverhütern sind außerdem Prüfungen mit vollständiger Entleerung des\nVorratsbehälters auszuführen. Soweit möglich, sind die Prüfungen mit der meßtech-\nnisch ungünstigsten Flüssigkeit durchzuführen. Bei Prüfungen an Mustern oder Mo-\ndellen, die nicht im Maßstab 1 : 1 gehalten sind, müssen die Ähnlichkeitsgesetze für\ndie Viskosität (Reynolds), der Schwerkraft (Froude} und der Oberflächenspannung\n(Weber) berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind derartige Modellversuche nur in\nbesonders begründeten Fällen durchzuführen.\n3.1.2.4   Prüfung besonderer Meßanlagen\n3.1.2.4.1 Straßenzapfsäulen\nDie Prüfungen müssen sich erstrecken auf\na) die Prüfung des Zählers und der Zusatzeinrichtungen einschließlich des Einflus-\nses dieser Zusatzeinrichtungen (Preisanzeiger, Druckwerk, Mengeneinstellwerk\nusw.);\nb) die Prüfung des Gasabscheiders;\nc) die Prüfung der Volumenbeständigkeit des Schlauchs;\nd) eine besondere Prüfung des einwandfreien Fortschreitens des Preisanzeigers (ein\nunregelmäßiges Fortschreiten des ersten Zählglieds des Preisanzeigers kann ins-\nbesondere durch ein plötzliches Schließen des Zapfventils hervorgerufen werden).\n3.1.2.4.2 Meßanlagen für verflüssigte Gase\nDie Prüfungen müssen sich erst.recken auf\na) die Prüfung - anhand einer Zeichnung - des Gasabscheiders in bezug auf Wir-\nkungsbereich und Einbau;\nb) eine Funktionsprüfung der gegebenenfalls in den Gasabscheidern eingebauten\nEntlüftungseinrichtungen (Niveauregler).\nDie Druckhalteeinrichtung ist ebenfalls anhand einer Zeichnung zu prüfen. In beson-\nderen Fällen kann die prüfende Behörde eine Bauartprüfung verlangen.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                        1283\n3.2       EWG-Ersteichung                                                                       EO 5-1\nTeil 1\n3.2.1     Allgemeines\n3.2.1.1   Die EWG-Ersteichung einer Meßanlage erfolgt in einem oder zwei Vorgängen (Stu-\nfen).\n3.2.1.1.1 Sie wird in einer Stufe durchgeführt, wenn die Meßanlage vollständig von einem\nHersteller hergestellt wird, wenn die Meßanlage ohne Zerlegung transportiert wer-\nden kann und wenn sie unter den Bedingungen geeicht wird, die für den praktischen\nBetrieb vorgesehen sind.\n3.2.1.1.2 In allen übrigen Fällen wird sie in zwei Stufen durchgeführt.\nDie erste Stufe erstreckt sich auf den Zähler allein oder einschließlich der vorgese-\nhenen Zusatzeinrichtungen, wobei die Teile gegebenenfalls zu einer Baugruppe der\nMeßa nlage gehören. Die Prüfungen der ersten Stufe können auf einem Prüfstand (ge-\ngebenenfalls am Herstellungsort) oder an der am Einbauort aufgestellten Meßanlage\ndurchgeführt werden. Hierbei können die meßtechnischen Prüfungen auch mit an-\nderen Flüssigkeiten als den für die Anlage vorgesehenen durchgeführt werden.\nDie zweite Stufe erstreckt sich auf die Meßanlage in betriebsbereitem Zustand. Sie\nwird am Einbauort unter Betriebsbedingungen mit der für die Meßanlage bestimm-\nten Flüssigkeit durchgeführt.\nDie zweite Stufe kann jedoch an einem von der Eichbehörde ausgewählten Ort\ndurchgeführt werden, wenn die Meßanlage ohne Zerlegung transportiert werden\nkann und die Prüfungen unter den für die Meßanlage vorgesehenen Betriebsbedin-\ngungen durchgeführt werden können.\n3.2.2     Prüfungen\n3.2.2.1   Bei Durchführung der EWG-Ersteichung in einer Stufe müssen alle in Nr. 3.2.2.2 ge-\nnannten Prüfungen durchgeführt werden.\n3.2.2.2   Werden die Prüfungen in zwei Stufen durchgeführt, so ist wie folgt zu verfahren:\nErste Stufe:\n- Bescha ffenheitsprüfung des Zählers einschließlich der vorgesehenen Zusatzein-\nrichtungen (Übereinstimmung mit der Bauart);\n- meßtechnische Prüfung des Zählers einschließlich der angeschlossenen Zusatzein-\nrichtungen.\nZweite Stufe:\n- Beschaffenheitsprüf ung der Meßanlage einschließlich des Zählers und der Zusatz-\neinrichtungen;\n- meßtechnische Prüfung des Zählers und der Zusatzeinrichtungen in der Meßan-\nlagc;\n- Funktionsprüfung des etwa vorhandenen Gasabscheiders, ohne daß geprüft zu\nwerden braucht, ob die in Nr. 1.6 genannten maximal zulässigen Fehler dieser Ein-\nrichtung eingehalten werden;\n- Überprüfung der Einstellung der vorgeschriebenen Druckhalteeinrichtung;\n- Schlauchausdehnungsprüfung bei Vollschlauchanlagen;\n- bei Leerschlauchanlagen Feststellung der im Leerschlauch zurückbleibenden\nRestmenge.\nAbschnitt l                                           EO 5-1\n- Teil 2 -                                          Teil 2\nMeßanlagen mit Volumenzählern\nInnerstaatliche Anforderungen\nInhaltsübersicht\n1         Zulassungsart\n2         Geltungsbereich\n3         Besondere Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen mit Volumenzäh-\nlern\n3.1       Meßanlagen an Flugfeldtankwagen und Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus\nHydranten","1284                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1 3.2     Meßanlagen    in Fernleitungen\nTeil 2 3.3     Meßanlagen    für wechselndes Meßgut\n3.4     Meßanlagen    für Flüssigkeitsgemische (außer Zapfsäulen)\n3.5     Meßanlagen    für aufgeheiztes Meßgut\n3.6    Meßanlagen     zur Heizölversorgung von Wohnungen\n3.7    Meßanlagen     für Schmieröl\n3.8    Meßanlagen     für Bier und für Bierwürze\n4      Besondere Anforderungen an Meßanlagen mit Strömungszählern\n4.1    Zusätzliche Anforderungen an Meßanlagen mit Turbinenradzählern\n5      bleibt frei für Anforderungen an Meßanlagen mit Massenzählern\n6      Übergangsvorschriften\nZulassungsart\n1.1    Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Meßanlagen mit Volumen-\nzählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) mit Ausnahme der in Nr. 1.2 aufgeführten\nArten, wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung, den EWG-Anfor-\nderungen an Meßanlagen in Teil 1 Nr. 1 dieses Abschnitts sowie gegebenenfalls den\nbesonderen EWG-Anforderungen in Teil 1 Nr. 2 dieses Abschnitts und den beson-\nderen Anforderungen in Nr. 3 dieses Teils entsprechen.\n1.1.1  A II gemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Meßanlagen mit Turbinen-\nradzählern, die nach den Anforderungen in Nr. 1.1 und den zusätzlichen Anforde-\nrungen in Nr. 4.1 ausgeführt sind.\n1.2    Nachfolgend aufgeführte Arten von Meßanlagen können eine innerstaatliche Bau-\nartzulassung erhalten:\n1.2.1  Die in Teil 1 Nr. 3.1 aufgeführten Arten von Meßanlagen\n1.2.2  Straßenzapfsäulen für die Abgabe von verschiedenen Kraftstoffsorten mit einstellba-\nren Mischungsverhältnissen\n2.3    Straßenzapfsäulen für die Abgabe von Kraftstoff-Öl-Gemischen\n1.2.4  Straßenzapfsäulen mit Drossel- und Abschalteinrichtungen, die von Mengeneinstell-\nwerken, Preiseinstellwerken oder Münzwerken gesteuert werden\n1.2.5  Meßanlagen für verflüssigte Gase mit Betriebstemperaturen unterhalb von - 10 °C\neinschließlich der tiefkalten Druckgase (kryogene Flüssigkeiten)\n1.2.6  Meßanlagen an Flugfeldtankwagen mit mehr als zwei Abgabesystemen\n1.2.7  Meßanlagen an Flugfeldtankwagen mit Rücksaugesystem über Zähler\n1.2.8  Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus Hydranten\n1.2.9  Meßanlagen für wechselndes Meßgut in Fernleitungen\n1.2.10 Meßanlagen für aufgeheiztes Meßgut mit Betriebstemperaturen von mehr als 170 °C\n1.2.11 Meßanlagen für aufgeheiztes Meßgut auf Bunkerschiffen\n1.2.12 Druckbehälter-Meßanlagen zur Heizölversorgung von Wohnungen\n1.2.13 Meßa nlagen für Schmieröl ohne Gasanzeiger\n1.2.14 Meßanlagen für Schmieröl, die für einen Wechsel des Meßguts vorgesehen sind.\n1.3    Die innerstaatliche Bauartzulassung kann auch für einzelne Teile oder für Baugrup-\npen einer Meßanlage erteilt werden. Der Volumenzähler (Abschnitt 2) und die Zu-\nsatzeinrichtungen zum Volumenzähler (Abschnitt 4) können in die Bauartzulassung\neinbezogen werden.\n2      Geltungsbereich\nDie allgemeinen Anforderungen in Teil 1 Nr. 1 gelten für alle Meßanlagen, soweit in\nden besonderen Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen in Teil 1 Nr.\n2 sowie in Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils nichts anderes festgelegt ist.","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                      1285\n3       Besondere Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen                            Ed 5-1\nTeil 2\n3.1     Meßanlagen an Flugfeldtankwagen und Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus\nHydranten\n3.1.1   Flugfeldtankwagen müssen mit einer vollständigen Meßanlage sowie mit einem fest\nmit dem Fahrzeug verbundenen Kraftstoff-Vorratsbehälter ausgerüstet sein. Der\nVorratsbehJlter darf auch auf einem Fahrzeuganhänger aufgebaut sein.\n3.1.2   Bei Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus Hydranten müssen Teile der Meßanla-\nge, wie dN FI üssigkeitszähler, in einem Fahrzeug installiert sein; die anderen Teile\nmüssen stationär so angeordnet sein, daß einschließlich der Anschlußstellen zur\nKraflstoffübernahme (Hydranten) die allgemeinen Anforderungen an Meßanlagen\nerfüllt sind.\n3.1.3  Die Meßanlagen dürfen zur Kraftstoffübergabe mit einem oder mehreren Systemen,\ndie eine gleichzeitige Übergabe ermöglichen, versehen sein.\n3.1.4  Die Md3anlagen dürfen Einrichtungen zum Rücksaugen des in den Flugzeugtanks\nenthaltenen Kraftstoffs haben. Diese Einrichtungen dürfen wahlweise mit oder ohne\nFl üssigkPi tsz;j hler ausgeführt sein.\n3.1.5  Meßanlagen an Flugfeldtankwagen und Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus\nHydranten müssen als Vollschlauchanlagen ausgeführt sein.\n3.1.6  Gasabscheider, Filter und Wasserabscheider dürfen in einem gemeinsamen Gehäuse\nuntergebracht sein.\n3.1.7  Ist der Gasabscheider liegend (mit horizontaler Gehäuseachse) angeordnet, so müs-\nsen zur einwandfreien Entlüftung von beiden Enden im Scheitel des zylindrischen\nGehäuses besondere Entlüftungsleitungen schräg ansteigend zur Entlüftungseinrich-\ntung geführt sein.\n3.1.8  Gasabscheider, die Bestandteil eines Rücksaugesystems sind, müssen mit einer\nselbsttätig wirkenden Entlüftungseinrichtung, wie mit einem schwimmergesteuerten\nEntlüftungsventil, ausgerüstet sein. In der Entlüftungsleitung dieser Gasabscheider\nist zur Kontrolle von Leckströmungen ein Schauglas mit Strömungsanzeiger einzu-\nbauen. Als Strömungsanzeiger darf eine im Schauglasgehäuse frei bewegliche Kugel\ndienen.\n3.1.9  Bei Meßanlagen, die sowohl zur Flüssigkeitsabgabe an Flugzeuge als auch zum Rück-\nsaugen von Kraftstoff aus dem Flugzeug eingerichtet sind, müssen das Abgabesystem\nund das Rücksaugesystem durch eine Zwangsschaltung derart gegeneinander ver-\nriegelt sein, daß das eine System nur geöffnet werden kann, wenn das andere abge-\nsperrt ist. Sind zwei Abgabesysteme vorhanden, so gilt diese Anforderung für beide\nSysteme entsprechend.\n3.1.10 Steuerleitungen, die an hinter dem Zähler eingebauten Teilen von Druck- und\nDurchflußregeleinrichtungen angeschlossen sind und eine Umgehung des Zählers\ndarstellen, müssen so beschaffen sein, daß in ihnen keine oder keine nennenswerten\nFlüssigkeitsströmungen auftreten. Etwa durch das Regelsystem bedingte unvermeid-\nbare Sickerströmungen in den Steuerleitungen dürfen bei einer Druckdifferenz von\n2,5 bar insgesamt nicht mehr als 0,21/min betragen. Die Sickerströmung muß geprüft\nwerden können.\n3.1.11 Druckentlastungsleitungen (Überströmleitungen) dürfen nicht so geführt sein, daß\nsie eine Gabelung der Leitung hinter dem Zähler darstellen.\n3.1.12 In Meßanlagen für Abgabe und Rücksaugen darf beim Zapfventil für Oberflügelbe-\ntankung (Anschluß des Schlauches an die Oberseite der Flugzeug-Tragflächen) die\nEinrichtung nach Teil 1 Nr. 1.8.6 Satz 1 fehlen.\n3.1.13 Anlagen, die nur für gelegentliches Rücksaugen einer Kraftstoffmenge von weniger\nals 100 1 vorgesehen sind, dürfen mit einer Rückpumpeinrichtung ausgerüstet sein,\nüber die der entnommene Kraftstoff ohne Zählermessung entweder dem Vorratsbe-\nhälter des Tankfahrzeugs oder einem besonderen, fest in der Anlage eingebauten\nAuffangbehälter zugeführt wird. Die Flüssigkeit darf hierbei nur mittels Handpum-\npenbetrieb gefördert werden. Der Auffangbehälter darf als Meßgefäß (mit Schauglas\nund Skale) ausgebildet sein. Im übrigen gilt Nr. 3.1.9.\n3.1.14 Bei Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus Hydranten müssen der stationäre und\nder transportable Teil mit je einem Gasabscheider versehen sein. Das wirksame Vo-\nlumen des Gasabscheiders im transportablen Teil braucht jedoch nicht nach der An-","1286                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1           forderung in Teil 1 Nr. 1.6.2.1.5 bemessen zu sein. Ferner darf der Gasanzeiger fehlen,\nTeil 2           wenn eine Rücksaugeeinrichtung oder besondere Förderpumpe im transportablen\nTeil der Anlage nicht vorhanden ist.\n3.1.14.1 Im stationären Teil muß ein Kontaktmanometer eingebaut sein, das bei Unterschrei-\ntung eines vorgegebenen Mindestdruckes in den Hydrantenleitungen die Förder-\npumpen selbsttätig anlaufen läßt und sie bei Erreichen eines vorgegebenen Höchst-\ndruck es wieder abschaltet.\n3.1.14.2  Die Kupplungsstücke an den Hydranten und die zugehörigen Gegenstücke an den\nA nschlußschläuchen des fahrbaren Teils der Meßanlage müssen als Vollschlauch-\nSonderkupplung ausgeführt sein.\n3.1.14.3 Die Hydrantenleitungen müssen so verlegt sein, daß das gesamte Leitungssystem\nohne besondere Schwierigkeit entlüftet werden kann. Zu diesem Zweck muß an dem\nKupplungsstück jedes Hydranten oder in der Zuführungsleitung unmittelbar davor\neine Entlüftungsschraube oder eine gleichwertige Einrichtung angebracht sein. Falls\n('rforderlich, sind besondere Entlüftungsschächte im Hydrantensystem vorzusehen.\n3.1.15    An den Meßanlagen muß erforderlichenfalls außer der Bedienungsanweisung und\ndem Rohrleitungsschema eine Schaltanweisung angebracht sein, in der für die ver-\nschiedenen Betriebsweisen die zugehörige Stellung der einzelnen Schaltarmaturen\ndargestellt ist.\n3.1.16   Bei Meßanlagen an Flugfeldtankwagen, die nicht der Bauartzulassung bedürfen, muß\ndie Bedienungsanweisung folgenden Wortlaut enthalten:\n„Messung mH Benutzung der Schlauchtrommel\n1. Vor Beginn der Messung muß die Meßanlage einschließlich des Zapfschlauchs\nvollständig gefüllt sein. Nach Einschalten der Pumpe Meßanlage erforderlichen-\nfalls mit Entlüftungseinrichtungen und durch kurzzeitiges Öffnen des Zapfventils\nentlüften\n2. Unmittelbar vor der Flüssigkeitsabgabe Zähler auf Null stellen oder Zählerstand\nablesen\n3. Blasenfrei zapfen\n4. Nach Schließen des Zapfventils Zählerstand ablesen\n5. Pumpe abschalten\".\n3.1.17   An Meßanlagen nach Nr. 3.1.13 muß ein Schild mit folgendem Wortlaut angebracht\nsein:\na) Wenn die Anlage mit einem Auffangbehälter als Meßgefäß versehen ist,\n\"Bei der Rücknahme von Kraftstoff aus dem Flugzeug ist die entnommene Menge\ndurch Ermitteln des Unterschieds der Flüssigkeitsstände im Auffangbehälter vor\nund nach dem Absaugen zu messen\",\nb) wenn die Anlage keinen Auffangbehälter oder nur einen solchen ohne Ablese-\nmöglichkeit besitzt,\n,,Bei der Rücknahme von Kraftstoff aus dem Flugzeug wird die entnommene Men-\nge nicht gemessen\".\n3.2      Meßanlagen in Fernleitungen\n3.2.1    Die Meßanlagen müssen eine Mengenermittlung an einer beliebigen Stelle innerhalb\neiner festverlegten Verbindungsleitung (Fernleitung) zwischen einem oder mehre-\nren Abgabebehältern und einem oder mehreren Annahmebehältern ermöglichen.\n3.2.2    Sind in der Fernleitung mehrere Pumpen hintereinander geschaltet, so ist durch eine\nentsprechende Verriegelung dafür zu sorgen, daß jede Pumpe erst dann eingeschaltet\nwerden kann, wenn die, in Strömungsrichtung gesehen, davor liegenden Pumpen in\nBetrieb gesetzt sind. An den dafür erforderlichen Einrichtungen müssen Sicherungs-\nstempelstellen vorhanden sein.\n3.2.3    In die Meßanlage dürfen vor und hinter dem Zähler Sicherheitsventile eingebaut\nsein, deren Entspannungsleitungen jedoch in getrennte Auffangbehälter führen müs-\nsen. Das Meßgut muß aus dem Auffangbehälter der Hauptleitung entweder auf der-\nselben Seite des Zählers wieder zugeführt werden, oder es muß gesondert gemessen\nwerden können.\n3.2.3.1  An Meßanlagen mit getrennten Auffangbehältern muß ein Schild angebracht sein,\ndessen Wortlaut auf das Verfahren zur Messung der in den Auffangbehälter über-\ngeströmten Flüssigkeitsmenge hinweist.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                      1287\n3.2.4  Die Meßanlagen dürfen auch zur Mengenermittlung von aufeinanderfolgend durch-      EO 5-1\nströmenden, verschiedenartigen Flüssigkeiten eingerichtet sein. Für diese Meßanla-  Teil 2\ngen gelten außerdem die Anforderungen nach Nr. 3.3.\n3.2.5  Die Einrichtung zur Abscheidung von Luft oder Gasen nach Teil 1 Nr. 1.6 bedarf der\nBauartzulassung.\n3.3    Meßanlagen für wechselndes Meßgut\n3.3.1  Die Meßanlagen müssen zur Messung aller in Betracht kommenden Meßgutarten,\nbei denen ein zeitweiliger oder ständiger Meßgutwechsel betrieblich vorgesehen ist,\ngeeignet sein. Diese Meßgüter müssen auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 angegeben\nsein.\n3.3.2  Die Meßanlagen und erforderlichenfalls weitere Anlagenteile müssen so eingerich-\ntet. sein, daß Vermischungen von nacheinander gemessenen, verschiedenartigen\nFlüssigkeiten nicht oder nur in einem technisch unvermeidbaren Umfang entstehen.\n3.3.3 Die bei einem Wechsel des Meßgutes im Leitungssystem befindliche Restmenge der\nzuletzt abgegebenen Flüssigkeit darf nicht größer sein als die Eichfehlergrenze für\ndie kleinste Abgabemenge der Meßanlage.\n3.3.4 Die kleinste Abgabemenge der Meßanlage darf bis zum Zehnfachen der kleinsten\nAbgabemenge des Zählers heraufgesetzt werden.\n3.3.5 Zur Entleerung größerer Teile der Meßanlage - jedoch nicht des Zählers - müssen\nerforderlichenfalls besondere Einrichtungen vorhanden sein.\n3.3.6 Meßanlagen für wechselndes Meßgut in Fernleitungen brauchen zum Meßgutwech-\nsel nicht entleerbar zu sein. Die kleinste Abgabemenge der Meßanlage sowie weitere\nBauanforderungen werden bei der Bauartzulassung festgesetzt.\n3.4   Meßanlagen für Flüssigkeitsgemische (außer Zapfsäulen}\n3.4.1 Meßanlagen zur Abgabe von Gemischen aus solchen Flüssigkeitskomponenten, die\nerst in der Meßanlage zusammengeführt werden, müssen zur Ermittlung folgender\nVolumen eingerichtet sein\na) des Volumens des Gemisches und des Volumens aller einzelnen Komponenten,\noder\nb) des Volumens des Gemisches und des Volumens aller Komponenten mit Ausnah-\nme des Volumens einer Komponente, oder\nc) des Volumens der einzelnen Komponenten.\n3.4.2 Die Anforderungen an Meßanlagen, insbesondere an Einrichtungen zur Gasabschei-\ndung, gelten für jeden Komponentenzweig.\n3.4.3 Das Mischungsverhältnis darf nur in den durch die Volumendurchflußbereiche der\nZähler gesetzten Grenzen gewählt werden.\n3.4.4 Die kleinste Gemischabgabemenge muß mindestens so groß gewählt werden, daß we-\nder die kleinste Abgabemenge des Gemischzählers, noch die kleinste Abgabemenge\nder Komponentenzähler bei dem jeweiligen Mischungsverhältnis unterschritten\nwird.\n3.4.5 Die Mischzone, d. h. der Inhalt der Rohrleitung von der Mischstelle (Vereinigungs-\nstelle der verschiedenen Komponentenleitungen) bis zur Abgrenzarmatur darf in\nAnlagen, in denen das Mischungsverhältnis geändert werden kann, nur so groß sein,\ndaß der bei einer Änderung des Mischverhältnisses in der Mischzone fehlende oder\nzuviel enthaltene Anteil einer Komponente nicht größer ist als die Eichfehlergrenze\nder kleinsten Abgabemenge der zugehörigen Komponenten-Meßanlage.\n3.4.6 Sind Zähler für das Gemisch und nicht sämtliche Komponenten eingebaut, so darf\nder Anteil der besonders gemessenen Komponenten an der Gesamtmenge höchstens\n50 %betragen, damit der Fehler des durch Differenzbildung berechneten Anteils der\nnicht besonders gemessenen Komponente klein bleibt.\n3.4.7 Um ein Überströmen einer Komponente in den Teil der Anlage mit den anderen\nKomponenten zu verhindern, muß dicht vor der Einmündung jeder Komponenten-\nleitung in die Sammelleitung eine dicht schließende Rückschlagarmatur eingebaut\nsein.\n3.4.8 Bei vorheriger Abgabe der Restmenge in einen Vorlaufbehälter oder bei Entleerung\nder Mischzone (ohne Zähler) brauchen die unter Nr. 3.4.5 genannten Anforderungen\nan das Volumen der Mischzone nicht eingehalten zu sein. Jedoch müssen bei Entlee-\nrung der Mischzone in ihr verbleibende Restmengen kleiner sein als die Eichfehler-\ngrenze für die kleinste Abgabemenge der Meßanlage.","1288                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1  3.4.9    Die kleirn,te Abgabemenge für die einzelnen Komponentenmeßanlagen darf bis zum\nTeil 2           Fünffachen der kleinsten Abgabemenge des jeweiligen Komponentenzählers herauf-\ngesetzt werden.\n3.4.10    Die für jeden Anlagenzweig nach Teil 1 Nr. 1.16 vorgeschriebenen Angaben müssen\nauf einem gemeinsamen Schild zusammengefaßt sein. Außerdem müssen auf diesem\nSchild angegeben sein\na) das kleinste und das größte Mischungsverhältnis,\nb) die kleinste Abgabemenge der einzelnen Komponenten-Meßanlagen,\nc) die Art der Komponenten (Meßgut),\nd) die Volumendurchflußbereiche der Komponenten-Zähler,\ne) das Volumen der Mischzone zwischen Rückschlagarmatur (Nr. 3.4.7) und.dem Be-\ngrenzungsorgan.\n3.5       Meßanlagen für aufgeheiztes Meßgut\nBei Meßanlagen, bei denen die Temperatur der Flüssigkeit 50 °C übersteigt, müssen\nalle Rohrleitungen und Armaturen sowie der Zähler gegen Wärmeabgabe an die\nUmgebung isoliert und erforderlichenfalls mit einer Begleitheizung versehen sein. In\nunmittelbarer Nähe des Zählers muß ein Thermometer eingebaut sein.\n3.6      Meßanlagen zur Heizölversorgung von Wohnungen\n3.6.1    Allgemeine Anforderungen\n3.6. l.1 Meßanlagen zur Ermittlung des Volumens von leichtflüssigem Heizöl (Heizöl L) oder\nextra leichtflüssigem Heizöl (Heizöl EL), das unmittelbar solchen Feuerstättenzuge-\nleitet wird, die in Wohnungen oder einzelnen Räumen unterhalten werden, dürfen\neingerichtet sein als\na) Hochbehälteranlagen,\nbei denen das Heizöl aus einem ortsfest aufgestellten Ölvorratsbehälter mit einer\nPumpe oder auf andere Weise über eine Steigleitung in einen anderen Behälter\n(Ölbetriebsbehälter) gefördert wird, der oberhalb der am höchsten gelegenen Zäh-\nler und Feuerstätten angeordnet ist, und aus dem es den Zählern und Feuerstätten\ndurch Ausnutzung des natürlichen Gefälles zufließt, oder\nb) Druckbehälteranlagen,\nbei denen das Heizöl aus einem ortsfest aufgestellten Ölvorratsbehälter mit einer\nPumpe in einen anderen Behälter gefördert und in diesem unter Überdruck gehal-\nten wird (Öldruckbehälter), und aus dem es den Zählern und Feuerstätten unter\nÜberdruck zufließt.\n3.6.1.2  Meßanlagen zur Heizölversorgung von Wohnungen dürfen als einzelne Meßanla-\ngen ausgeführt oder Bestandteil von zentralen Ölversorgungsanlagen sein, die meh-\nrere Zähler und ein oder mehrere Ölförderaggregate enthalten.\n3.6.1.3  Die Meßanlagen brauchen keinen Gasanzeiger zu haben.\n3.6.1.4  Die Meßanlagen müssen so ausgeführt sein, daß die Meßkammern der Zähler nicht\nleerlaufen können. Hierzu dürfen Einrichtungen, wie Druckhalteventile, Magnet-\nventile oder Schwimmereinrichtungen, eingebaut sein. Statt dessen darf auch ein Teil\nder hinter dem Zähler liegenden Leitung höher als der Zähler angeordnet sein.\n3.6.1.5  Vor und hinter den Zählern dürfen von Hand zu bedienende Absperreinrichtungen\neingebaut sein. Diese Absperreinrichtungen dürfen nur eine Stellung „offen\" und\neine Stellung „zu\" besitzen. Es darf nicht möglich sein, mit ihrer Hilfe den Zufluß zum\nZähler zu drosseln.·\n3.6.1.6  Vor den Zählern ist - gegebenenfalls vor mehreren Zählern gemeinsam - ein Ölfilter\neinzubauen.\n3.6.1.7  Die Länge der Verbindungsleitung zwischen dem Ausgang des Ölfilters und dem\nEingang des Zählers, bei mehreren Zählern zwischen dem Ausgang des Ölfilters und\ndem Eingang der Zählerverteilungsleitung, darf höchstens 1,5 m betragen.\n3.6.1.8  Für die eichtechnische Prüfung muß unmittelbar hinter jedem Zähler ein absperrba-\nrer Anschlußstutzen oder ein Dreiweghahn eingebaut sein. Statt dessen darf auch ein\nauswechselbarer Prüfhahn vorhanden sein. Zur Sicherung des abgesperrten Zu-\nstands der Prüfanschlüsse müssen Stempelstellen vorhanden sein.\n3.6.1.9  In der Nähe jedes Zählers muß ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht sein:\n,,Auf vollständige Füllung von Zähler und Meßanlagen achten\".\nFalls mehrere Zähler gemeinsam in einem Raum untergebracht sind, genügt ein\nSchild.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                         1289\n3.6.2    Hochbehälteranlagen                                                                    EO 5-1\nTeil 2\n3.6.2.1  Der Hochbehälter (Ölbetriebsbehälter) muß so aufgestellt sein, daß ein ausreichendes\nDruckgefälle zum Betrieb der einzelnen Zähler vorhanden ist. Der Niveauunter-\nsch icd zwischen dem niedrigsten in Betracht kommenden Füllstand im Hochbehäl-\nter und dem höchstliegenden Zähler darf 500 mm nicht unterschreiten.\n3.6.2.2  Um ein Rückströmen oder eine Entleerung der Steigleitung zu verhindern, muß an\nder tiefsten Stelle der Pumpensaugleitung ein Rückflußverhinderer (Fußventil) ein-\ngebaut sein.\n3.6.2.3  Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die auch bei Ausfall der Netzspannung\nverh indem, daß der Hochbehälter leerläuft.\n3.6.2.4  Die zu den Zählern führenden Falleitungen müssen einen ausreichend großen Quer-\nschnitt haben, damit die Meßanlage auf einfache Weise entlüftet werden kann und\nein störungsfreier Zulauf der Flüssigkeit zum Zähler gewährleistet ist.\n3.6.2.5  In die Falleitung ist unmittelbar hinter dem Hochbehälter ein Ölfilter einzubauen.\n3.6.2.6  Auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 muß zusätzlich der für den einwandfreien Betrieb\nder Zähler erforderliche Mindestwert für den Überdruck angegeben sein.\n3.6.3    Druckbehälteranlagen\n3.6.3.1  Die Förderpumpe muß auf der Saugseite mit einem Filter versehen sein.\n3.6.3.2  In der Pumpensaugleitung ist ein Rückflußverhinderer an der Eintrittsöffnung im\nÖlvorratsbchälter anzuordnen.\n3.6.3.3  Der Öldruckbehälter muß bei intermittierendem Betrieb der Pumpe einen weitge-\nhend gleichbleibenden Betriebsdruck gewährleisten.\n3.6.3.4  Das Luftpolster des Öldruckbehälters und das Meßgut müssen erforderlichenfalls\ndurch eine dicht schließende Membran getrennt sein.\n3.6.3.5  Der minimale und der maximale Arbeitsdruck des Ölförderaggregats müssen so fest-\ngelegt sein, daß der Volumendurchflußbereich der Zähler nicht unter- oder über-\nschritten werden kann.\n3.6.3.6  Die Meßanlagen müssen zur Einhaltung des Arbeits-Druckbereichs mit Steuerein-\nrichtungen (Druckwächter) versehen sein.\n3.6.3.7  Zusätzlich zur Steuereinrichtung muß eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein,\ndie bei Ausfall der Steuereinrichtung das Überschreiten des Arbeits-Druckbereichs\nverhindert. Die Anlage muß selbsttätig abschalten, wenn der minimale Arbeitsdruck\nunterschritten wird. Das Wiedereinschalten der Anlage darf nur durch Betätigen ei-\nner nichteinrastenden Drucktaste an der Sicherheitseinrichtung möglich sein. Der\nPumpenmotor darf erst dann selbsttätig weiterlaufen, wenn der minimale Arbeits-\ndruck wieder überschritten ist.\n3.6.3.8  Der Betriebsdruck der Anlage muß durch ein Manometer angezeigt werden.\n3.6.3.9  Vor jeder Feuerstätte darf ein Öldruckregler eingebaut sein. Die Öldruckregler müs-\nsen hinter dem Zähler angeordnet sein.\n3.6.3.10 Die Anforderung nach Nr. 3.6.1.6 ist erfüllt, wenn ein Ölfilter vor dem Ölförderaggre-\ngat oder in diesem eingebaut ist, und die Länge der Verpindungsleitung zwischen\ndem A usHang des Ölfilters oder des Förderaggregats und dem Eingang des Zählers\noder der Zählerverteilungsleitung nicht mehr als 1,5 m beträgt.\n3.6.3.11 Die Meßanlagen müssen so eingerichtet sein, daß in der Druckleitung zwischen dem\nÖlförderaggregat und den Zählern keine so große Druckdifferenz auftreten kann,\ndaß Gasblasen ausgeschieden werden können.\n3.6.3.12 Der Gasabscheider muß so bemessen sein, daß Luft, die bei Störungen in die Anlage\neindringt, vollständig abgeschieden wird. Wird das Abscheidevermögen des Gasab-\nscheiders überschritten, so muß bei Eindringen von Luft in die Meßanlage der Be-\ntriebsdruck so weit abfallen, daß der minimale Arbeitsdruck unterschritten wird und\ndie Anlage selbsttätig abschaltet (Nr. 3.6.3.7).\n3.6.3.13 Das für die Gasabscheidung wirksame Volumen des Gasabscheider-Gehäuses muß\nfür je 1 1/h des größten Volumendurchflusses des Ölförderaggregats mindestens 20\nml betragen.\n3.6.3.14 Die Rückströmleitung vom Gasabscheider muß an die Wand des Ölvorratsbehälters\ngeführt sein. Sie darf nicht in den Ölspiegel eintauchen und nicht in unmittelbarer\nNähe der Saugleitung endPn.","1290                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1  3.6.3.15  Auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 müssen zusätzlich angegeben sein\nTeil 2             a) der größte Volumendurchfluß des Ölförderaggregats,\nb) der minimale Arbeitsdruck,\nc) der maximale Arbeitsdruck,\nd) Name (Firma), Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers des Ölförder-\naggregats,\ne) die Fabriknummer des Ölförderaggregats.\n3.6.3.16   Auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 dürfen zusätzliche, mit dem Betrieb der Meßan-\nlage zusammenhängende Daten und Angaben, wie der zulässige größte Betriebs-\ndruck oder die Ansaughöhe der Pumpe, angegeben sein.\n3.7        Mcßa nlagen für Schmieröl\n3.7.1      Die Meßanlagen dürfen ortsfest oder transportabel ausgeführt, in Straßentankwagen\noder Flugfeldtankwagen eingebaut oder auf einem Schiff installiert sein.\n3.7.2      Die Meßanlagen dürfen nur für Vollschlauchbetrieb eingerichtet sein.\n3.7.3      Das Meßgut muß dem Zähler durch Pumpendruck oder Druckluft zugeführt werden.\n3.7.4      Meßanlagen mit Druckluftförderung müssen mit einem Manometer zur Anzeige des\nBetriebsdruckes ausgerüstet sein.\n3.7.5      Abweichend von der Anforderung nach Teil 1 Nr. 1.5 genügt anstelle eines beson-\nderen Filters ein vor dem Zähler oder im Zählereingang angeordnetes Sieb.\n3.7.6     Wird das Meßgut einem Zwischenbehälter durch Unterdruck zugeführt, so muß in\nder zum Zähler führenden Leitung ein dicht schließendes Rückschlagventil einge-\nbaut sein.\n3.7.7     Der Gasanzeiger muß mit einer Beleuchtungseinrichtung versehen sein.\n3.7.8     Der Zähler darf mit dem Zapfventil und dem Gasanzeiger als Baueinheit ausgeführt\nsein (Zapfschlauchzähler). In diesem Fall gilt die Anforderung nach Nr. 3.7.7 nicht.\n3.7.9     Wird das Meßgut in der Meßanlage vom Zwischenbehälter bis zum Zapfventil auch\nin den Betriebspausen unter Überdruck gehalten, wie mittels eines ständig einge-\nschalteten Druckreglers, so darf der Gasanzeiger fehlen.\n3.7.10    Bei Meßanlagen mit fest eingebautem Zähler und nachgeschalteter Schlauchtrom-\nmel ist eine Bedienungsanweisung entsprechend Nr. 3.1.16 anzubringen, wobei je-\ndoch die Überschrift „Messung mit Benutzung der Schlauchtrommel\" wegzulassen\nist.\n3.7.11    Teile der Meßanlage dürfen in getrennten Räumen untergebracht sein. Zähler und\nGasanzeiger müssen jedoch stets in dem Raum angeordnet sein, in dem die Flüssig-\nkeitsabgabe erfolgt.\n3.7.12    Die Meßanlagen dürfen für wechselndes Meßgut ausgeführt sein. Die Anforderun-\ngen nach Nr. 3.3 gelten entsprechend.\n3.8       Meßanlagen für Bier und für Bierwürze\n3.8.1     Abweichend von der Anforderung nach Teil 1 Nr. 1.5 brauchen die· Meßanlagen kein\nFilter zu haben, wenn das Meßgut bereits zuvor gefiltert wurde.\n3.8.2     Die Meßanlagen müssen wegen der betriebsüblichen Entleerung und Reinigung von\nBier oder Bierwürze leicht zu entlüften und mit Meßgut zu füllen sein. Hierzu müssen\ndie Meßanlagen so eingerichtet sein, daß sie zunächst von Wasser durchströmt und\nanschließend so mit Meßgut gefüllt werden können, daß dieses das Wasser aus der\nMeßanlage verdrängt.\n3.8.3     Für die Umlenkung der Flüssigkeit muß vor und hinter dem Zähler je eine Umschalt-\narmatur vorhanden sein. Die Umschaltarmatur vor dem Zähler muß sicherstellen,\ndaß entweder nur Wasser oder nur Meßgut in die Meßanlage einströmen kann; die\nUmschaltarmatur hinter dem Zähler darf für das Wasser oder das Meßgut jeweils\nnur einen Fließweg freigeben. Die Umschalteinrichtung kann auch die Begrenzungs-\nstelle nach Teil 1 Nr. 1.4 darstellen.\n3.8.4     Die Umlenkung der.Flüssigkeit soll selbsttätig erfolgen. Eine manuelle Umschaltung\nist dann zulässig, wenn der Zeitpunkt für das Umschalten rechtzeitig erkennbar ist.\n3.8.5     Wenn Anfang und Ende einer Messung durch das Sichtbarwerden des Gemisches\nder aufeinanderfolgenden Flüssigkeiten angezeigt werden, muß die Begrenzungsstel-\nle nach Teil 1 Nr. 1.4 als durchsichtiges Bauteil ausgeführt sein, in dem das Gemisch\ndeutlich erkannt werden kann.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                       1291\n3.8.6  In Meßanlagen für Bier ist hinter dem Gasanzeiger eine Druckhalteeinrichtung ein-  EO 5-t\nzubauen, die einen Überdruck von mindestens 1 bar aufrechterhalten muß. Wenn die   Teil 2\nDruckhalteeinrichtung auf verschiedene Überdrücke einstellbar ist, muß hierfür\neine Sicherungsstempelstelle vorhanden sein.\n3.8.7 Sind zum Betrieb des Zählers mehrere Pumpen hintereinander geschaltet, so ist\ndurch eine entsprechende Verriegelung dafür zu sorgen, daß jede Pumpe erst dann\neingeschaltet werden kann, wenn die, in Strömungsrichtung gesehen, davor liegen-\nden Pumpen in Betrieb gesetzt sind. An den dafür erforderlichen Einrichtungen müs-\nsen Sicherungsstempelstellen vorhanden sein.\n3.8.8  Die Meßanlagen müssen mit einem Rohrleitungsschema und einer Bedienungsan-\nweisung versehen sein. Die Bedienungsanweisung muß u. a. angeben, daß\n- vor Beginn der Messung die gesamte Meßanlage mit Wasser gefüllt und vollstän-\ndig entlüftet werden muß und (gegebenenfalls)\n- Anfang und Ende der Messung durch das Sichtbarwerden des Wasser-Meßgutge-\nmisches angezeigt werden.\n3.8.9   Zur eichtechnischen Prüfung muß zwischen dem Zähler und der Druckhalteeinrich-\ntung ein Quecksilberthermometer mit dem Skalenwert 0, 1 °C und ein Manometer der\nKlasse 0,6 angebracht werden können. Das durch die Meßanlage geflossene Meßgut\nmuß zur Eichung in einem Meßgefäß oder Wägebehälter auffangbar sein. Wenn zur\neichtechnischen Prüfung das gravimetrische Verfahren angewendet werden soll,\nmuß zur Ermittlung der Meßgutdichte ein Probeentnahmestutzen vorhanden sein.\n4      Besondere Anforderungen an Meßanlagen mit Strömungszählern\n4.1    Zusätzliche Anforderungen an Meßanlagen mit Turbinenradzählern\n4.1.1  Vor und hinter dem Zähler ist je eine gerade Rohrstrecke mit dem inneren Durch-\nmesser der Nennweite des Zählers anzuordnen. Vor dem Zähler muß die Länge der\nRohrstrecke mindestens das 10fache, hinter dem Zähler mindestens das Sfache des\nRohrdurchmessers betragen.\n4.1.2  In der geraden Rohrstrecke vor dem Zähler muß ein Strömungsgleichrichter einge-\nbaut sein.\n4.1.3  In den Meßanlagen muß das Auftreten von Kavitation im Meßgut auch bei der\nhöchstmöglichen Betriebstemperatur durch einen entsprechend großen Betriebs-\ndruck verhindert werden. Hinter dem Zähler muß daher eine Drosseleinrichlung,\nwie eine Blende oder eine Druckhalteeinrichtung, eingebaut sein, die so beschaffen\nist, daß der Betriebsdruck bei größtem zulässigen Volumendurchfluß mindestens 2\nbar über dem höchstmöglichen Dampfdruck des jeweiligen Meßguts liegt.\n4.1.4  Auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 sind der Höchstbetriebsdruck und der Mindest-\nbetriebsdruck anzugeben.\n5      bleibt frei für Anforderungen an Meßanlagen mit Massenzählern\n6      Übergangsvorschriften\n6.1    Hauptstempel an Volumenzähler-Meßeinrichtungen, die aus mehreren Zählermeß-\nwerken mit gemeinsamem Zählwerk bestehen.\nBis zur Verabschiedung einer entsprechenden EWG-Anpassungsrichtlinie und de-\nren Umsetzung in Vorschriften dieser Verordnung können die in Teil 1 Nr. 1.1.1 er-\nwähnten Zähler für unterschiedliche Messungen auch aus mehreren Zählermeßwer-\nken mit einem gemeinsamen Zählwerk bestehen, das jeweils mit nur einem Meßwerk\nverbunden ist. Das gemeinsame Zählwerk steht den gemeinsamen Meßanlageteilen\ngleich. Die Kenndaten und Bezeichnungen für jede der beteiligten Meßanlagen dür-\nfen auf einem Schild zusammengefaßt angegeben sein. Für jede der beteiligten Meß-\nanlagen ist eine gesonderte Hauptstempelstelle vorzusehen.\n6.2    Meßanlagen an Straßentankwagen\n6.2.1  Bis zur Verabschiedung einer entsprechenden EWG-Anpassungsrichtlinie und de-\nren Umsetzung in Vorschriften dieser Verordnung können nach Teil 1 Nr. 2.2 aus-\ngeführte Meßanlagen an Straßentankwagen unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1.2.1\nauch ohne Bauartzulassung innerstaatlich geeicht werden, wenn sie den allgemeinen\nVorschriften dieser Verordnung, den EWG-Anforderungen in Teil 1 dieses Ab-\nschnitts {EO 5-1 Teil 1) sowie den nachstehenden Anforderungen entsprechen. Die\nBestimmungen in Teil 1 dieses Abschnitts über die Bauartzulassung von einzelnen\nTeilen einer Meßanlage oder Baugruppen davon bleiben unberührt.","1292                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1  6.2.2     Allgemeine Anforderungen\nTeil 2  6.2.2.1   Die Meßanlagen dürfen an Meßkammertankwagen angebaut sein. Diese müssen den\nAnforderungen in Abschnitt 5 der Anlage 4 entsprechen.\n6.2.2.2   Tankwagen- mit Ausnahme von Meßkammertankwagen-sowie Aufsetztanks dür-\nfen keine besonderen Füllungsbegrenzungen haben, die als Maßraumbegrenzung\ndienen können, wie Striche an Schaugläsern im Dom.\n6.2.2.3    Die Meßanlagen sind so auszuführen, daß sie am zugehörigen Tankwagen eichtech-\nnisch geprüft werden können.\n6.2.2.4    In Meßanlagen an Straßentankwagen für alleinigen oder wahlweisen Leerschlauch-\nbetrieb ist zur Vermeidung von Gasbildung oder Lufteinbruch anstelle eines Gasab-\nscheiders ein Gasmeßverhüter einzubauen.\n6.2.2.5    Gasmeßverhüter und Filter dürfen in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht\nsein.\n6.2.2.6    Ist eine zum Gasmeßverhüter gehörende Abschaltarmatur mit einer Notentlee-\nrungseinrichtung versehen, so muß an dieser eine Sicherungsstempelstelle gegen\nÖffnen vorhanden sein.\n6.2.2.7    An Gasmeßverhütern darf bei Gabelung der Entlüftungsleitung mit Umschalthahn\nkeine Absperrstellung des Hahns möglich sein.\n6.2.2.8   Ein Gasabscheider darf abweichend von Nr. 6.2.2.4 anstelle eines Gasmeßverhüters\nverwendet werden, wenn der größte Volumendurchfluß des Zählers 4001/min nicht\nübersteigt und seine Nennweite höchstens 50 mm beträgt. Für Meßanlagen, die aus-\nschließlich ohne Pumpe betrieben werden (Gefälleablauf), gelten jedoch die Anforde-\nrungen nach Nr. 6.2.3.1. Für Meßanlagen mit Druckgasförderung gilt Nr. 6.2.6.1.\n6.2.2.8.1 In folgenden Meßanlagen dürfen in allen Fällen Gasabscheider eingebaut sein\na) Meßanlagen, die nur als Vollschlauchanlagen mit Pumpenbetrieb ausgeführt\nsind,\nb) Leerschlauchanlagen mit einer Einrichtung, mit der an der Abgrenzungsstelle ein\nÜberdruck von mindestens 0,5 bar gehalten werden kann,\nwenn entweder eine Einrichtung eingebaut ist, die bei Leerwerden des Vorratsbehäl-\nters die Flüssigkeitsförderung selbsttätig unterbricht, oder wenn durch die Wir-\nkungsweise der Pumpe gewährleistet ist, daß auch bei vollständiger Entleerung des\nVorratsbehälters eine Förderung von gasförmigen Beimengungen in die Meßanlage\nausgeschlossen ist.\n6.2.2.9   Für Gasabscheider mit Umschalthahn gilt Nr. 6.2.2.7 entsprechend.\n6.2.2.10  Selbsttätig schließende Absperreinrichtungen in der Meßanlage, die eine Überfül-\nlung des Behälters, in den der Tankwageninhalt abgegeben wird, durch Unterbre-\nchung des Abfüllvorgangs verhindern (Abfüllsicherungen), dürfen die ordnungsge-\nmäße Benutzung der Meßanlage nicht beeinträchtigen. Der meßtechnische Einfluß\nder Abfüllsicherung einschließlich einer Volumenvergrößerung des Abgabeschlau-\nches darf nicht mehr als 2 % der kleinsten Abgabemenge der Meßanlage betragen.\n6.2.2.11  Die Meßanlagen dürfen mit einem Anschlußstutzen zur Abgabe des Tankinhalts\nohne Zählermessung versehen sein.\n6.2.2.12  Zum Füllen des Tanks mit eigener oder fremder Pumpe dürfen Anschlußstutzen an-\ngebaut sein. Hierfür darf auch der Anschlußstutzen nach Nr. 6.2.2.11 verwendet wer-\nden.\n6.2.2.13  Zum U mpumpen von Fremdtank zu Fremdtank darf eine entsprechende Einrichtung\neingebaut sein.\n6.2.2.14  Während des Füllvorgangs oder des Umpumpens darf keine Verbindung zur\nMeßanlage möglich sein. Erforderlichenfalls müssen Ventile mit gegenseitiger Ver-\nriegelung oder Zwangsschaltung eingebaut sein.\n6.2.2.15  Die Meßanlagen müssen so ausgeführt sein, daß ein Anschluß der Meßanlage an ei-\nnen fremden Vorratsbehälter und eine Abgabe über Zähler hieraus nicht möglich ist\n(vgl. Nr. 6.2.2.17 Buchstabe c).\n6.2.2.16  Verbindungsschläuche innerhalb des Leitungssystems müssen entweder fest einge-\nbunden oder mit solchen Kupplungen verbunden sein, die nur mit größerem Auf-\nwand gelöst werden können.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                         1293\n6.2.2.17    Ohne größeren Aufwand lösbare Schlauchverbindungen dürfen verwendet werden              EO 5-1\nfür die Verbindung                                                                      Teil 2\na) einer Pumpe auf einer Sattelzugmaschine mit der Meßanlage eines Tank-Sattel-\naufliegers,\nb) einer Meßanlage auf einem Lastkraftwagen mit einem abnehmbaren Aufsetztank,\nc) einer Meßanlage an einem Motorwagen (Anhänger) mit einem Behälter auf einem\nAnhänger (Motorwagen).\nDie so lösbaren Schlauchverbindungen müssen als Vollschlauch-Sonderkupplungen\nausgeführt und so beschaffen sein, daß eine Verbindung mit normalen Tankwagen-\nkupplungen nicht möglich ist. Der Anschluß der Meßanlage an einen anderen Behäl-\nter ist unzulässig.\n6.2.2.18    An den Meßanlagen muß erforderlichenfalls außer der Bedienungsanweisung und\ndem Rohrleitungsschema eine Schaltanweisung angebracht sein, in der für die ver-\nschiedenen Betriebsweisen die zugehörige Stellung der einzelnen Schaltarmaturen\ndargestellt ist.\n6.2.2.19    Ist ein(~ sUi ndig oder selbsttätig wirkende Schlauchbelüftung (Nr. 6.2.3.1) vorhanden,\nso muß an der Meßanlage ein Schild mit folgendem Bedienungshinweis angebracht\nsein:\n,,Auf ordnungsgemäße Wirksamkeit der Schlauchbelüftung achten\".\nDas Schild braucht keine Sicherungsstempelstelle zu haben.\n6.2.2.20    An Mcßanlagen mit Schlauchtrommel und Gasabscheider muß die Bedienungsan-\nweisung nachfolgende Hinweise enthalten; ist eine Bedienungsanweisung nicht vor-\ngeschrieben, so muß ein besonderes Schild mit diesen Hinweisen vorhanden sein:\n„Messung mit Benutzung der Schlauchtrommel\n1. Vor Beginn der Messung muß die Meßanlage einschließlich des Zapfschlauchs\nvollständig gefüllt sein. Nach Einschalten der Pumpe Meßanlage erforderlichen-\nfalls mit Entlüftungseinrichtungen und durch kurzzeitiges Öffnen des Zapfventils\nentlüften.\n2. Unmittelbar vor der Flüssigkeitsabgabe Zähler auf Null stellen oder Zählerstand\nablesen\n3. Blasenfrei zapfen\n4. Nach Schließen des Zapfventils Zählerstand ablesen\n5. Pumpe abschalten\".\n6.2.2.20.1 An Meßanlagen mit Schlauchtrommel und Gasmeßverhüter ist die Angabe unter\nPunkt 3 des Schildes nach Nr. 6.2.2.20 durch den Wortlaut „Aufschrift am Gasmeß-\nverh üter beachten\" zu ersetzen.\n6.2.2.21   In der Nähe des im Gehäuse des Gasmeßverhüters eingebauten Schauglases ist ein\nSchild mit folgender Aufschrift anzubringen:\n,,Bei Leerwerden des Gehäuses muß Anlage selbsttätig abschalten, sonst Fehlmes-\nsung\".\nFerner ist unmittelbar an der Sicherungsstempelstelle der Notentleerungseinrich-\ntung (Nr. 6.2.2.6) ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:\n,,Nach Stempelverletzung Messung ungültig\".\n6.2.2.22   Wenn Straßentankwagen Peilstäbe mit einer Längen- oder Volumeneinteilung ha-\nben, müssen die Peilstäbe die Aufschrift „Peilstab nicht geeicht\" tragen.\nAußerdem muß in der Nähe der Meßanlage nachstehendes Hinweisschild ange-\nbracht sein:\n„Die Peilstäbe des Tankwagens sind nicht geeicht. Mengenbestimmungen mit Hilfe\nder Peilstäbe sind im geschäftlichen Verkehr unzulässig\".\n6.2.2.23   Alle Teile des Gasmeßverhüters, die das Volumen des Gerätegehäuses bestimmen\noder das Abscheide- und/oder Abschaltverhalten des Gerätes beeinflussen, müssen\nmit einer gleichlautenden Fabriknummer gekennzeichnet sein. Unmittelbar neben\ndiesen Fabriknummern muß je eine Stempelstelle für das Aufbringen eines Eichzei-\nchens vorhanden sein, soweit diese Teile nicht ohnehin mit anderen Stempelstellen\nversehen sein müssen. Die Fabriknummern und Stempelstellen müssen auch dann\nohne Behinderung besichtigt werden können, wenn der Gasmeßverhüter in der Meß-\nanlagc montiert ist.\n6.2.3      Meßanlagen an Tankwagen ohne Pumpenbetrieb","1294                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 5-1  6.2.3.1  Die Meßanlagen müssen mit einem Gasmeßverhüter ausgerüstet sein. Als Ersatz für\nTeil 2           den Gasmeßverhüter dürfen jedoch auch folgende Einrichtungen dienen\na) eine ständig wirkende Schlauchbelüftung,\nb) eine selbsttätig wirkende Schlauchbelüftung und Gasanzeiger oder\nc) eine absperrbare Schlauchbelüftung und Gasanzeiger.\n6.2.3.2   Als sländig wirkende Schlauchbelüftung ist eine Einrichtung zulässig, die hinter\ndem Zähler eine Verbindung mit der Außenluft besitzt, wie eine Leitung zum Dom.\nDie Verbindung mit der Außenluft darf nur bei geschlossener Absperreinrichtung\nunterbrochen werden können.\n6.2.4     Meßanlagen an Tankwagen mit Pumpenbetrieb\n6.2.4.1   Anstelle einer Pumpe mit Motorantrieb darf eine Handpumpe eingebaut sein. Der\nzusätzliche Einbau einer Handpumpe zur Abgabe bei Ausfall der Motorpumpe ist\nstatthaft.\n6.2.4.2   Die Nennweite der Saugleitungen muß gleich der Nennweite des Zählers oder größer\nsein.\n6.2.4.3  In Meßanlagen mit Umkehrpumpe muß zwischen Gasabscheider oder Gasmeßver-\nhüter und Zähler ein Rückschlagventil eingebaut sein.\n6.2.4.4  Bei Meßanlagen für extra leichtflüssiges Heizöl (Heizöl EL) und leichtflüssiges Heizöl\n(Heizöl L) mit Vollschlauchbetrieb dürfen Schläuche auch aus mehreren Teilen be-\nstehen. In diesem Fall muß die Verbindung der Schlauchteile untereinander entwe-\nder durch Vollschlauch-Sonderkupplungen oder durch solche Kupplungen erfolgen,\ndie nur mit größerem Aufwand gelöst werden können.\n6.2.4.5  Wird bei Heizöl-Meßanlagen (Nr. 6.2.4.4) auf Grund der gegebenen Schlauchlänge\ndie für die zulässige Volumenvergrößerung des Schlauches geltende Anforderung\nnach Teil 1 Nr. 1.9 nicht eingehalten, darf die kleinste Abgabemenge der Meßanlage\n(Teil 1 Nr. 1.1.2) auf einen Wert bis höchstens 500 1 heraufgesetzt werden.\n6.2.4.6  Wird an einer Meßanlage für Heizöl EL und L, bei der die kleinste Abgabemenge\nnicht mit der Angabe auf dem Zähler übereinstimmt (Nr. 6.2.4.5), nur ein Schlauch mit\neiner unveränderlichen Gesamtlänge - auch wenn dieser aus mehreren Teilen zu-\nsammengesetzt ist (Nr. 6.2.4.4)-verwendet, muß das Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 über\ndie kleinste Abgabemenge folgende zusätzliche Angaben enthalten:\n„Kleinste Abgabemenge ........................... 1\nbei Schlauchlänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m\".\nHier sind der heraufgesetzte Wert für die kleinste Abgabemenge und die vorhande-\nne Länge des Schlauches einzusetzen.\n6.2.4.7  Werden an einer Heizöl-Meßanlage (Nr. 6.2.4.4) bei der Messung je nach Erfordernis\nSchläuche unterschiedlicher Gesamtlänge verwendet, so tritt anstelle des unter Nr.\n6.2.4.6 vorgeschriebenen Wortlauts der folgende Wortlaut:\n(a) ,,Kleinste Abgabemenge ........................ 1\nbei Schlauchlänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m\n(b) Kleinste Abgabemenge ...................... , .\nbei Schlauchlänge bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m\".\nUnter (a) sind die Werte für die verwendete kleinste Schlauchlänge und die hierfür\nfestgesetzte kleinste Abgabemenge (Angabe auf dem Zähler oder heraufgesetzter\nWert nach Nr. 6.2.4.5) einzusetzen.\nUnter (b) sind die Werte für die verwendete größte Schlauchlänge und die hierfür\nfestgesetzte kleinste Abgabemenge einzusetzen.\n6.2.5    Meßanlagen an Tankwagen mit und ohne Pumpenbetrieb\n6.2.5.1  Ist in die Meßanlage ein Gasabscheider eingebaut (Nr. 6.2.2.8 und 6.2.2.8.1), so muß in\nder (nicht absperrbaren) Entlüftungsleitung ein leichtgängiges Rückschlagventil ein-\ngcba ut sein.\n6.2.5.2  Für die Messungen mit und ohne Pumpenbetrieb darf ein gemeinsamer Zähler oder\nfür jede Betriebsart ein besonderer Zähler eingebaut sein.\n6.2.5.3  Die Anforderungen nach Nr. 6.2.3 und 6.2.4 gelten entsprechend.\n6.2.6    Meßanlagen an Tankwagen mit Druckgasförderung\n6.2.6.1  Mcßanlagcn mit Druckgasförderung müssen mit einem Gasmeßverhüter ausgerüstet\nsein.\n6.2.6.2  Es darf nicht möglich sein, die Strömung zwischen Gasmeßverhüter und Zähler zu\ndrosseln.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                            1295\n6.2.6.3     Um eine Drosselung vor dem Zähler auszuschließen, darf ein Umschaltventil, das den     EO 5-1\nVorratsbehälter wahlweise mit der Meßanlage oder dem Stutzen für die Abgabe            Teil 2\nohne Zähler verbindet, nur in beiden Endstellungen einrasten. Diese Anforderung\nentfällt, wenn hinter dem Zähler eine Druckhalteeinrichtung eingebaut ist, die ein\nFreiwerden von gelöstem Gas mit Sicherheit verhindert.\nc) In Abschnitt 2 Teil 1 Nr. 2.1 wird folgender Satz 3 eingefügt:                                      EO 5-2\n„Können mehrere Meßwerke wechselweise auf ein gemeinsames Zählwerk geschaltet werden,              Teil 1\nso gilt jedes Meßwerk mit dem gemeinsamen Zählwerk als Zähler.\"\nDer jetzige Satz 3 wird Satz 4.\n4. Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 10.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                          EO 8-4\n,,Die Hauptstc>mpelstclle muß bei Präzisionsgewichten in Plättchenform auf der Oberseite der Ge-\nwichtstücke vorgcsehPn sein.\"\n5. In Anlage 8 Abschnitt 6 erhält die Überschrift folgende Fassung:                                       EO 8-6\n,,Gewichtstücke von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm in den Fehlergrcnzenklassen E 1, E2, F 1, F 2, M 1\".\n6. Anlage 9 wird wie folgt geändert:                                                                      EO 9\na) Nummer 2.2.2.2 erhält folgende Fassung:\n„2.2.2.2       Nullstelleinrichtung\nEinrichtung, mit der die Anzeige der unbelasteten Waage auf Null gebracht wird„\nb) Nach Nummer 2.2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.2.2.1 bis 2.2.2.2.4 eingefügt:\n„2.2.2.2.1     Nichtautomatische Nullstelleinrichtung\nEinrichtung, die durch Handbedienung die Nullstellung ermöglicht.\n2.2.2.2.2      Halbautomatische Nullstelleinrichtung\nEinrichtung, die auf Grund eines manuellen Eingriffs die Nullstellung automa-\ntisch durchführt.\n2.2.2.2.3      Automatische Nullstelleinrichtung\nEinrichtung, die ohne manuellen Eingriff die Nullstellung automatisch durch-\nführt.\n2.2.2.2.4      Einrichtung, zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfehlers\nEinrichtung, mit der jedes Wägeergebnis um die Abweichung von Null automa-\ntisch korrigiert wird.\"\nc) Die Nummern 2.2.2.4 bis 2.2.2.4.2 erhalten folgende Fassung:\n„2.2.2.4       Taraeinrichtung\nEinrichtung mit der die Anzeige der belasteten Waage auf Null gebracht wird.\nDabei wird der Wägebereich:\n- entweder nicht in Anspruch genommen (additive Taraeinrichtung);\n- oder um den Betrag der Taralast vermindert (subtraktive Taraeinrichtung).\n2.2.2.4.1      Nichta utomatische Taraeinrichtung\nEinrichtung, die durch Handbedienung die Tarierung ermöglicht.\n2.2.2.4.2      Halbautomatische Taraeinrichtung\nEinrichtung, die nach Betätigung einer einzigen Stellvorrichtung den Tariervor-\ngang automatisch durchführt.\"\nd) Nach Nummer 2.2.2.4.2 wird folgende Nummer 2.2.2.4.3 eingefügt:\n„2.2.2.4.3     Automatische Taraeinrichtung\nEinrichtung, die ohne manuellen Eingriff die Tarierung automatisch durchführt.\"\ne) Nach Nummer 2.2.2.7.2.2 werden folgende Nummern 2.2.2.8 und 2.2.2.9 eingefügt:\n„2.2.2.8       Anzeigestabilisator\nEinrichtung zur Stabilisierung einer Anzeige unter bestimmten Bedingungen.\n2.2.2.9        Mittelwertsbildner\nEinrichtung, die eine stabile Anzeige ermöglicht, welche dem Mittelwert von auf-\neinanderfolgenden Meßwerten entspricht.\"\nf) In den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.2.2 wird das Fußnotenzeichen•) in     1) geändert. Die Fußnote er-\nhält folgende Fassung:","1296                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 9        1\n,, ) Bei Waagen mit Interpolationseinrichtung für die Ablesung oder mit einer Anzeigeeinrich-\ntung, deren Ziffern in der letzten Anzeigestelle sich deutlich von den anderen Ziffern un-·\nterscheiden, siehe Nr. 3.2.6 bzw. 3.2.7.\"\ng} Nummer 3.2.2.2.2.2 erhält folgende Fassung und Fußnote:\n,,3.2.2.2.2.2   10 g  s  Max  s  50 kg l 50 d l 10 mg s d s 500 mg 2} l 1 000  s  n s 1000001 d\"\n,.2) Waagen mit einer Höchstlast mit t kg oder mehr, einem Teilungswert von 100 mg und einem\nEichwert von 1 g werden der Klasse Präzisionswaagen zugeordnet, wenn sich die Ziffern der\nletzten Anzeigestelle deutlich von den anderen Ziffern der Anzeigeeinrichtung unterschei-\nden, siehe Nr. 3.2.7.\"\nh) Nummer 3.2.7 erhält folgende Fassung:\n„3.2.7          Waagen mit einer Anzeigeeinrichtung, deren Ziffern in der letzten Anzeigestelle\nsich deutlich von den anderen Ziffern unterscheiden.\nNur Fein- und Präzisionswaagen mit Anzeigeeinrichtung dürfen eine Anzei-\ngeeinrichtung haben, bei der sich die Ziffern der letzten Anzeigestelle deutlich\nvon den anderen Ziffern der Anzeigeeinrichtung unterscheiden.\nDer Eichwert entspricht dann dem Teilungswert der vorletzten Stelle der Anzei-\ngeeinrichtung.\nDie Einstufung dieser Waagen in Genauigkeitsklassen, die Berechnung der An-\nzahl der Skalenteile und die Festlegung ihrer Mindestlast wird in Abhängigkeit\nvom Eichwert vorgenommen, siehe jedoch Fußnote 2} der Nr. 3.2.2.2.2.2.\"\ni) Nummer 4.3.4 erhält folgende Fassung:\n„4.3.4         Veränderung der Nullanzeige\nDie Veränderung der Nullanzeige unmittelbar nach halbstündiger Belastung der\nWaage darf nicht größer sein als die Hälfte des Eichwerts.\nDie Prüfung muß unter praktisch konstanten Umgebungsbedingungen stattfin-\nden.\"\nj) Nummer 4.5.1 wird gestrichen.\nk) Nummer 6.2.1.2 erhält folgende Fassung:\n„6.2.1.2       Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck\nBei jeder beliebigen Belastung muß eine stoßfrei aufgebrachte Zusatzlast entspre-\nchend dem 1,4fachen des digitalen Teilungswertes die ursprüngliche Anzeige er-\nhöhen. (Dies gilt insbesondere bei einer Belastung, bei der sich die Anzeige gerade\ngeändert hat.}\"\nl} Nummer 8.2.2 erhält folgende Fassung:\n„8.2.2         Besondere Temperaturgrenzen\nWaagen, deren Kennzeichnungsschild bestimmte Angaben bezüglich der\nBetriebstemperaturen trägt, müssen in dem angegebenen Temperaturbereich die\nAnforderungen der Nr. 4, 5 und 6 erfüllen.\nDie Temperaturbereiche betragen mindestens:\n1 °C bei Feinwaagen mit einem Eichwert,\nder kleiner als 0, 1 mg ist,\n5 °C bei den anderen Feinwaagen,\n15 °C bei Präzisionswaagen,\n30 °C bei Handels- und Grobwaagen.\"\nm) Die Nummern 10.7.1 und 10.7.3 bis 10.7.6 erhalten folgende Fassung:\n„10.7.1        Nullstelleinrichtung\nWaagen können eine oder mehrere Nullstelleinrichtungen und/oder eine Ein-\nrichtung zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfehlers haben.\"\n„10.7.3        Genauigkeit der Nullstellung bzw. der automatischen Korrektur des Nullpunkt-\nfehlers\nNach Nullstellung bzw. nach automatischer Korrektur des Nullpunktfehlers darf\nder Einfluß des verbleibenden Nullpunktfehlers auf das Wägeergebnis höchstens\n1/4 des kleinsten Eichwerts betragen.\n10.7.4         Betätigung der Nullstelleinrichtung\nWenn die Waage eine Nullstelleinrichtung und eine Taraeinrichtung besitzt,\nmüssen beide getrennt betätigt werden können.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                        1297\n10.7.5       Nullanzeigeeinrichtung bei Waagen mit Digitalanzeige                               EO 9\nBesitzt eine Waage mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck keine Analoganzeige\noder ist der Skalenwert der Analoganzeige größer als der digitale Teilungswert,\nso muß die Waage eine zusätzliche Einrichtung zur Überprüfung der Nullstellung\nbesitzen.\nDiese Einrichtung muß eindeutig jede Abweichung von der Null angeben, die grö-\nßer als ein Viertel des digitalen Teilungswerts der Waage ist.\nBesitzt diese Einrichtung eine Analoganzeige, so muß der Skalenwert kleiner oder\ngleich dem digitalen Teilungswert sein.\nDiese Einrichtung ist nicht erforderlich bei Waagen, die mit einer automatischen\nNullstelleinrichtung oder einer Einrichtung zur automatischen Korrektur eines\nNullpunktfehlers ausgerüstet sind.\n10.7.6      Automatische Nullstelleinrichtung sowie Einrichtungen zur automatischen Kor-\nrektur eines Nullpunktfehlers\nDiese Einrichtungen dürfen nicht arbeiten,\n- wenn eine additive Taraeinrichtung oder eine Einrichtung zur Verschiebung\ndes Selbsteinspielbereichs nicht nullgestellt ist,\n- wenn die Waage sich nicht in einer stabilen Einspielungslage befindet.\"\nn) Nummer 10.13.2.1.3 erhält folgende Fassung:\n„10.13.2.1.3 Teilungswert der Grundpreise\nDer Teilungswert der Grundpreise muß so gewählt werden können, daß sich alle\nbei der Benutzung der Waage benötigten Grundpreise einstellen lassen.\"\no) Nummer 10.13.2.2.3 erhält folgende Fassung:\n„10.13.2.2.3 Teilungswert der Kaufpreise\nDie nationalen Vorschriften sind anzuwenden.\"\np) In Nummer 11.4 wird die Nummer 19.2 durch die Nummer 16.2.3 ersetzt.\nq) Nummer 11.5.2.2.1 erhält folgende Fassung:\n„ 11.5.2.2.1 Betätigung der Nullstelleinrichtung\nDie Betätigung nichtautomatischer und halbautomatischer Nullstelleinrichtun-\ngen darf nur mit einem Werkzeug möglich sein und muß von beiden Seiten der\nWaage deutlich erkennbar sein.\nDas dabei benutzte Werkzeug darf nicht mit der Einrichtung verbunden bleiben\nkönnen.\"\nr) Die Nummern 11.5.2.2.3 bis 11.5.2.2.3.2 erhalten folgende Fassung:\n„ 11.5.2.2.3 Taraeinrichtung\nWaagen mit zwei Schalen dürfen keine Taraeinrichtung haben.\nBei Waagen mit einer Schale sind Taraeinrichtungen zulässig, wenn vom Käufer\nzu beobachten ist:\n- ob die Taraeinrichtung betätigt ist (siehe Nr. 12.6.3),\n- ob die Taraeinrichtung verstellt wird.\n11.5.2.2.3.1 Nichtautomatische Taraeinrichtung\nDer Verstellwert dieser Einrichtung darf nicht größer sein als:\n- ein Teilungswert der Waage bei einem Verstellweg von 5 mm eines Umfang-\npunktes der drehbaren Bedienungsvorrichtung,\n- ein Teilungswert der Waage bei einem Verstellweg von 5 mm der linearen Be-\ndien ungsvo rricht ung,\n- ein Teilungswert der Waage je Stellschritt, wenn die diskontinuierlich einstell-\nbare Taraeinrichtung an eine Waage mit Digitalanzeige angebaut ist,\n- ein Teilungswert je Stellschritt, wenn die diskontinuierlich einstellbare Tara-\neinrichtung an eine Waage mit Analoganzeige angebaut ist, deren Skalenwert\nhöchstens 2 g beträgt,\n- einen halben Teilungswert je Stellschritt, wenn die diskontinuierlich einstellba-\nre Taraeinrichtung an eine Waage mit Analoganzeige angebaut ist, deren Ska-\nlenwert 5 g oder mehr beträgt.\nElektrisch betriebene preisanzeigende Waagen mit kontinuierlich einstellbarer\nTaraeinrichtung dürfen den Preis nur anzeigen, wenn die Tarierung vollständig\nausgeführt wurde.","1298                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 9             11.5.2.2.3.2   Halbautomatische Taraeinrichtung\nHalbautomatische Taraeinrichtungen sind zulässig, wenn\n- die Betätigung nur erfolgen kann, wenn sich die Waage in einer stabilen Ein-\nspielungslage befindet,\n- die Betätigung nicht zu einer Verminderung des Tarawerts führen kann,\n- die Wirkung der Taraeinrichtung nur bei unbelasteter Waage aufgehoben wer-\nden kann.\nZusätzlich ist eine der folgenden Bedingungen zu erfüllen:\n1. d<~r Tara wert muß während des gesamten Wägevorgangs auf beiden Seiten der\nWaage angezeigt werden;\n2. wenn die Taraeinrichtung betätigt worden ist, muß nach Abnahme der Last\nvon der Waage entweder:\n- die Wirkung der Taraeinrichtung aufgehoben werden und die Gewichtsan-\nzeige auf Null zurückgehen oder\n- der Tara wert von der Gewichtsanzeige mit negativem Vorzeichen angezeigt\nwerden oder\n- die Waage solange keine Anzeige liefern, bis die Wirkung der Taraeinrich-\ntung aufgehoben ist.\"\ns) Nach Nummer 11.5.2.2.3.2 wird folgende Nummer 11.5.2.2.3.3 eingefügt:\n,,11.5.2.2.3.3   Automatische Taraeinrichtung\nDie Einrichtungen sind nicht zulässig.\"\nt) OiP Nummern 14.3.2 und 14.3.3 werden gestrichen.\nu) In Nummer 15.1.11.4 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n,,Bei fest eingebauten elektromechanischen Waagen ohne Lasthebelwerk ist ein Mindestab-\nstand von 0,2 m zwischen der Unterseite der Brückenkonstruktion und dem befestigten Boden\neinzuhalten.\"\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nv) In Nummer 15.1.11.7 Satz 1 wird das Wort „Unterhebelwerk\" durch das Wort „Unterwerk\" er-\nsetzt.\nw) In Nummer 15.4.3.1 erhalten die Buchstaben a bis c folgende Fassung:\n„a) Dezimalwaagen mit einer Höchstlast zwischen 5 kg und 5,1 kg für das Unterwassergewicht\nvon 5 kg Kartoffeln,\nb) Laufgewichtswaagen mit einer Höchstlast zwischen 5 kg und 5,1 kg für das Unterwasser-\ngewicht von 5 kg Kartoffeln mit einer Prozentskale und\nc) Laufgewichtswaagen mit einer Höchstlast zwischen 2,5 kg und 2,6 kg für das Unterwasser-\ngewicht von 2,5 kg Kartoffeln mit einer Prozentskale.\"\nx) Nummer 15.4.3.8 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Eichfehlergrenzen betragen ± 1 0/oo für jedes Kilogramm der Belastung, jedoch nicht we-\nniger als :± 1 g.\"\nEO 10-1 7. Anlage 10 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„1. Zulassungsart\nAllgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind selbsttätige Waagen zum Abwägen\n(SW A), wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung sowie den in diesem Ab-\nschnitt festgesetzten Anforderungen entsprechen. Die Auswäge- und Zusatzeinrichtungen\nmüssen entweder allgemein zur Eichung zugelassen sein oder eine Bauartzulassung nach An-\nlage 9 haben. Elektromechanische SW A bedürfen der innerstaatlichen Zula~sung.\"\nb) In Nummer 3.2 wird das Wort „geeignete\" gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nfolgender Halbsatz angefügt:\n.,deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der SWA ist.\"\nc) In Nummer 3.3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der SW A ist.\"\nd) Nach Nummer 4.1.1.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3 angefügt:\n,,4.1.1.3      SWA mit Entleerungseinrichtung für eine Höchstlast von mehr als 5 kg müssen,\nWaagen für eine Höchstlast von 5 kg oder weniger dürfen Zählwerke haben.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                       1299\ne) Nummer 4.9 wird gestrichen.                                                                      EO 10-1\nf) Nach Nummer 4.15 wird folgende Nummer 4.16 angefügt:\n„4.16       Etwa vorhandene Entleerungs- und Transporteinrichtungen müssen so beschaffen\nsein, daß Verluste von Wägegut bis zur ersten Ausgabe vermieden werden.\"\ng) Nach Nummer 9.3.6 wird folgende Nummer 9.3.7 angefügt:\n,,9.3.7     Bei schlecht zuführbaren Füllgütern, z. B. backfertige Mehle, Milchpulver, Suppen-\neinlagen (gebrauchsfertig), Waschpulver o. ä., gelten\na) für die Einzelabwägung bei Abweichungen nach Mindergewicht, die Fehlergren-\nzen nach Nr. 9.3.1 Buchstabe a,\nb) für die Einzelwägung bei Abweichungen nach Mehrgewicht, das Dappelte der\nFehlergrenzen nach Nr. 9.3.1 Buchstabe a,\nc) für das Mittel aus zehn Abwägungen bei Abweichungen nach Mindergewicht, die\nFehlergrenzen nach Nr. 9.3.1 Buchstabe b,\nd) für das Mittel aus zehn Abwägungen bei Abweichung nach Mehrgewicht das\nDoppelte der Fehlergrenzen nach Nr. 9.3.1 Buchstabe b.\"\nh) Nummer 9.5 erhält folgende Fassung:\n„9.5        Mindestlasten\n9.5.1       Die untere Grenze der Mindestlast einer SWA ist abhängig vom Eichwert und be-\nträgt:\nl 00 e für    1 g ::;: e ::;: 20 g\n250 e für 50 g ~ e ~ 200 g\n500 e für 500 g ::; e\nDie Mindestlast darf jedoch nicht kleiner sein als 1/20 der Höchstlast.\nBei Mindestlasten von 1 kg und mehr dürfen die ermittelten Werte auf volle kg ab-\ngPrundet werdPn. Bei SW A, die keine in Masseneinheiten geteilte Auswägeeinrich-\ntung besitzen, beträgt der Eichwerte= Max/2000.\n9.5.2       Wenn eine Einstellwaage verwendet wird, kann bei SWA mit einer Höchstlast von\n50 kg oder weniger, de\"\"ren Auswägeeinrichtung nicht zur Kontrolle der Abwägung\nverwendet werden soll und deren Einzelabwägungen ausreichend gleichmäßig sind,\ndie Mindestlast auf die Hälfte der Werte nach 9.5.1 vermindert werden. Sie darf je-\ndoch keinesfalls kleiner sein als 1/20 der Höc,hstlast.\"\n8. In Anlage 10 Abschnitt 2 wird nach Nummer 4.10 folgende Nummer 4.11 angefügt:                       EO 10-2\n4.11 Et~a vorhandene Entleerungs- und Transporteinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß\nVerluste von Wägc,gut bis zur ersten Ausgabe vermieden werden.\"\n9. Anlage 10 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:                                                      EO 10-4\na) In Nummer 5.3.1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Die Tendenzeinrichtung darf auch durch eine Zusatzeinrichtung, die zur Registrierung und\nAuswertung von Meßgeräten dient, angesteuert werden.\"\nb) Die Nummern 5.5 und 5.6 erhalten folgende Fassung:\n„5.5        Registriereinrichtungen\n5.5.1       Als überwachungspflichtige Zusatzeinrichtungen, die zur Registrierung und Aus-\nwertung von Meßwerten dienen, können angebaut werden:\na) Rechner\nb) Schreiber\nc) Locher.\n5.5.2       Das Wägeergebnis muß der Zusatzeinrichtung fehlersicher bis zur deutlich gekenn-\nzeichneten Anschlußstelle an der SKW übertragen werden.\n5.6         Digitale Anzeigeeinrichtung an der SKW mit Angaben in g oder kg müssen fehler-\nsicher anzeigen.\"\nc) Nummer 19.1 erhält folgende Fassung:\n„19.1       Unschärfebereich\n19.1.1      Bei SKW als Kontrollmeßgerät im Sinne von § 19 Abs. 1 und Anlage 7 der Fertigpak-\nkungsverordn ung entspricht der Unschärfebereich U den jeweils zulässigen Minus-\nabweichungen für Füllgüter der Klasse A.","1300                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 10-4\nBrutto- oder Nettogewicht                   größter zulässiger\nder Fertigpackung in g                      Unschärfebereich U\nvon weniger als 50                          0,25fache   der zulässigen Minusabwei-\nchung für   Füllgüter der Klasse A\nvon      50 bis weniger als 150             0,5 g\nvon 150     bis weniger als 500             1,0 g\nvon 500     bis weniger als 1 500           2,0 g\nvon 1 500   bis weniger als 5 000           5,0 g\nvon 5 000   und mehr                        0,25fache   der zulässigen Minusabwei-\nchung für   Füllgüter der Klasse A\n19.1.2    Bei SKW als nachgeschaltete geeignete Waage im Sinne von § 21 b Satz 2 Fertigpak-\nkungsverordnung entspricht der Unschärfebereich U dem 0,25fachen der Verkehrs-\nfehlergrenzen für die Abwägung der selbsttätigen Waagen zum Abwägen nach EO\n10-1 Nr. 9.3.1 Buchstabe a. Der Unschärfebereich beträgt:\nGesamtgewicht der Fertigpackung in kg       größter zulässiger Unschärfebereich U\nmehr als 10 bis 50                          0,2 % des Bruttogewichts\nmehr als 50 bis 100                         100 g\nmehr als 100                        0, 1 % des Bruttogewichts\"\nEO 11-110. In Anlage 11 Abschnitt 1 erhält Nummer 9.5 folgende Fassung:\n,,9.5 für die Gewichtstücke gilt Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 9.\"\n11. Anlage 13 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsangabe zu Anlage 13 erhält die Angabe zu Abschnitt 1 folgende Fassung:\n„Abschnitt 1\n-Teil 1 -\nAräometer - Innerstaatliche Anforderungen\n-Teil 2-\nDichtearäometer für Alkohol und Alkoholometer - EWG-Anforderungen\nb) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nEO 13-1                                                    „Abschnitt 1\nTeil 1                                                       -Tell 1 -\nAräometer\nInnerstaatliche Anforderungen\".\nc) An Nummer 4.1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Der Volumenausdehnungskoeffizient des Glases muß (25 ± 2) lo-6 °c-1 betragen.\"\nd) Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:\n„4.4       Bindemittel\nDie Erweichungstemperatur des Bindemittels muß so hoch sein, daß die Aräometer\nfolgender Prüfung genügen: Wird das fertiggestellte Aräometer während einer Stun-\nde bei einer Temperatur von 80 °C in waagerechter Lage gehalten und anschließend\nin dieser Lage abgekühlt, so darf die Achse des schwimmenden Aräometers nicht\nmehr als 1,5 ° von der Lotrechten abweichen. Sind Aräometer für Gebrauchstempe-\nraturen höher als 60 °C vorgesehen, so muß die höchste Gebrauchstemperatur auf\ndem Aräometer angegeben sein und die Prüfung des Bindemittels nach Satz 2 um\n20 °C über der höchsten Gebrauchstemperatur vorgenommen werden.\"\ne) Die Nummern 5.2 bis 5.2.2 werden durch folgende Nummer 5.2 ersetzt:\n,,5.2      Der Stengeldurchmesser muß mindestens 3 mm betragen.\"\nf) Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:\n,,6.3      Der Mittelwert des Teilstrichabstandes (Skalenlänge geteilt durch Anzahl der Teil-\nabschnitte) muß mindestens 1 mm betragen. Der Teilstrichabstand darf nicht kleiner\nals 0,8 mm sein.\"\ng) Die Nummern 6.4 bis 6.8 erhalten folgende Fassung:","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                          1301\n„6.4       Teilstriche müssen mit einer gleichmäßigen Breite von nicht mehr als 0,2 mm aus- EO 13-1\ngeführt sein.                                                                        Teil 1\n6.5        Die langen Teilstriche müssen sich mindestens über die Hälfte des Stengelumfangs,\ndie mittellangen Teilstriche über ein Drittel und die kurzen Teilstriche über ein\nFünftel des Stengelumfangs erstrecken.\n6.6        Bei den Skalenwerten 10 kg/m3, 1 kg/m 3, 0,1 kg/m 3, 1 %, 0,1 % muß die Aufeinander-\nfolge der Teilstriche Bild 1 Buchstabe A entsprechen.\n6.7        Bei den Skalenwerten 2 kg/m 3, 0,2 kg/m 3, 0,2 % muß die Aufeinanderfolge der Teil-\nstriche Bild 1 Buchstaben B oder C entsprechen.\n6.8        Bei den Skalenwerten 5 kg/m 3, 0,5 kg/m3, 0,5 %, 0,05 % muß die Aufeinanderfolge der\nTeilstriche Bild 1 Buchstabe D entsprechen.\"\nh) Die jetzigen Nummern 6.8 und 6.9 werden Nummern 6.9 und 6.10.\ni) Die Nummern 6.11 und 6.12 erhalten folgende Fassung:\n,,6.11     Aräometer dürfen im Stengel nur eine aräometrische Skale haben.\n6.12       Bei Skalen nach Bild 1 Buchstabe A, Buchstabe C und Buchstabe D muß jeder lange\nTeilstrich, bei Skalen nach Bild 1 Buchstabe B muß mindestens jeder 5. lange Teil-\nstrich beziffert sein.\"\nj) Die jetzige Nummer 6.12 wird Nummer 6.13.\nk) Folgende Nummer 8.3 wird eingefügt:\n,,8.3      die höchste Gebrauchstemperatur, wenn sie mehr als 60 °C beträgt, in Form:\nmax .... °C,\".\n1) Die jetzige Nummer 8.3 wird Nummer 8.4.\nm) Die jetzige Nummer 8.4 wird Nummer 8.5 und erhält folgende Fassung:\n„8.5       auf Alkoholometern für den Massengehalt die Aufschriften „Alkoholometer für den\nMassengehalt\", nach dem Prozentzeichen das Kurzzeichen „mas\" und als Kennzeich-\nnung ein roter Längsstreifen auf der Massengehaltsskale oder zwei rote Längsstrei-\nfen auf der Skale eines eingebauten Thermometers,\nauf Alkoholometern für die Volumenkonzentration die Aufschriften\n,,Alkoholometer für diP Volumenkonzentration\", nach dem Prozentzeichen das Kurz-\nzeichen „vol\" und als Kennzeichnung ein blauer Längsstreifen auf der Konzentra-\ntionsskalc oder zwei blaue Längsstreifen auf der Skale eines eingebauten Thermome-\nters,\".\nn) Die jetzigen Nummern 8.5 und 8.6 wPrden Nummern 8.6 und 8.7.\no) Die jetzige Nummer 8.7 wird Nummer 8.8 und das Wort „Bezugstemperatur\" wird durch das\nWort „Fadenbezugstemperatur\" ersetzt.\np) Die jetzigen Nummern 8.8 bis 8.10 werden Nummern 8.9 bis 8.11.","1302                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 13-1 q) Di(~ Tab(~llen 5: Justierwerte für Massengehaltsalkoholometer bei 20 °C und 6: Justierwerte für\nTeil 1     Volumenkonzentrationsalkoholometer bei 20 °C werden durch folgende Tabellen 5 und 6 er-\nsetzt:\nTabelle 5: J ustierwerte für Massengehaltsalkoholometer bei 20 °C\nMassen-          Dichte         Oberflächen-       Massen-     Dichte          Oberflächen-\ng<:halt                         spannung          gehalt                       spannung\n%                kg/m 3         mN/m              %            kg/m 3          mN/m\n0               998,20         72,6               55          902,55          27,6\n1               996,31         67,1               56          900,28          27,5\n2               994,49         63,0               57          897,99          27,3\n3               992,73         60,1               58          895,70        - 27,2\n4               991,02         57,8               59          893,40          27,1\n5               989,38         55,7               60          891,10          27,0\n6               987,78         53,8               61          888,78          26,9\n7               986,24         52,1               62          886,46          26,8\n8               984,73         50,5               63          884,13          26,7\n9               983,27         49,1               64          881,79          26,6\n10               981,85         47,8               65          879,45          26,5\n11               980,46         46,6               66          877,09          26,4\n12               979,10         45,S               67          874,73          26,3\n13               977,76         44,4               68          872,37          26,2\n14               976,44         43,4               69          869,99          26,1\n15               975,13         42,5               70          867,61          26,0\n16               973,83         41,6               71          865,22          25,8\n17               972,54         40,7               72          862,83          25,7\n18               971,24         39,9               73          860,43          25,6\n19               969,93         39,1               74          858,02          25,5\n20               968,61         38,3               75          855,60          25,4\n21               967,27         37,7               76          853,17          25,3\n22               965,90         37,0               77          850,74          25,2\n23               964,51         36,4               78          848,30          25,1\n24               963,09         35,8               79          845,85          25,0\n25               961,63         35,2               80          843,39          24,8\n26               960,14         34,7               81          840,91          24,7\n27               958,61         34,2               82          838,43          24,6\n28               957,05         33,7               83          835,93          24,5\n29               955,44         33,3               84          833,41          24,4\n30               953,78         32,8               85          830,88          24,3\n31               952,09         32,5               86          828,32          24,2\n32               950,36         32,1               87          825,75          24,1\n33               948,58         31,8               88          823, 15         24,0\n34               946,77         31,4               89          820,53          23,8\n35               944,92         31, 1              90          817,88          23,7\n36               943,03         30,9               91          815,21          23,6\n37               941, 11        30,6               92          812,49          23,5\n38               939,15         30,3               93          809,75          23,4\n39               937,16         30,1               94          806,97          23,2\n40               935, 15        29,9               95          804,14          23,1\n41               933, 10        29,7               96          801,27          23,0\n42               931,03         29,5               97          798,36          22,8\n43               928,94         29,3               98          795,38          22,7\n44               926,82         29,1               99          792,35          22,6\n45               924,69         28,9              100          789,24          22,4\n46               922,53         28,8              101          786,09          22,3\n47               920,37         28,6              102          782,95          22,2\n48               918,18         28,5              103          779,80          22,1\n49               915,98         28,3              104          776,65          22,0\nso               913,77         28,2              105          773,51          21,9\n51               911,55         28,1              106          770,36          21,8\n52               909,31         28,0\n53               907,07         27,8\n54               904,81         27,7","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                  1303\nTabelle 6: Justierwerlc für Volumenkonzentrationsalkoholometer bei 20 °C                   EO 13-1\nTeil 1\nVolumen-       Dichte            Oberflächen-      Volumen-      Dichte       Oberflächen-\nkonzentr,Jtion                   spannung          konzentration              spannung\n%               kg/m 1           mN/m              %             kg/m 1       mN/m\n0             998,20            72,6               55           919,96       28,6\n1             996,70            68,1               56           917,84       28,5\n2             995,23            64,5               57           915,70       28,3\n3             993,81            61,7               58           913,53       28,2\n4             992,41            59,6               59           911,33       28,1\n5             991,06            57,8               60           909, 11      27,9\n6             989,73            56,1               61           906,87       27,8\n7             988,43            54,5               62           904,60       27,7\n8             987,16            53,1               63           902,31       27,6\n9             985,92            51,8               64           899,99       27,4\n10             984,71            50,5               65           897,65       27,3\n11             983,52            49,4               66           895,28       27,2\n12             982,35            48,3               67           892,89       27,1\n13             98 l ,21          47,2               68           890,48       27,0\n14             980,08            46,3               69           888,03       26,9\n15             978,97            45,4               70           885,56       26,7\n16             977,87            44,5               71           883,06       26,6\n17             976,79            43,7               72           880,54       26,5\n18             975,71            42,9               73           877,99       26,4\n19             974,63            42,1               74           875,40       26,3\n20             973,56            41,4               75           872,79       26,2\n21             972,48            40,7               76           870,15       26,1\n22             971,40            40,0               77           867,48       25,9\n23             970,31            39,3               78           864,78       25,8\n24             969,21            38,7               79           862,04       25,7\n25             968,10            38,1               80           859,27       25,6\n26             966,97            37,5               81           856,46       25,4\n27             965,81            37,0               82           853,62       25,3\n28             964,64            36,4               83           850,74       25,2\n29             963,44            35,9               84           847,82       25,0\n30             962,21            35,4               85           844,85       24,9\n31             960,95            35,0               86           841,84       24,8\n32             959,66            34,5               87           838,77       24,6\n33             958,34            34,1               88           835,64       24,5\n34             956,98            33,7               89           832,45       24,4\n35             955,59            33,3               90           829,18       24,2\n36             954,15            32,9               91           825,83       24,1\n37             952,69            32,6               92           822,39       23,9\n38             951, 18           32,3               93           818,85       23,8\n39             949,63            31,9               94           815, 18      23,6\n40             948,05            31,7               95           811,38       23,4\n41             946,42            31,4               96           807,42       23,3\n42             944,76            31, 1              97           803,27       23,1\n43             943,06            30,9               98           798,90       22,9\n44             941,32            30,6               99           794,25       22,6\n45             939,54            30,4             100            789,24       22,4\n46             937,73            30,2             101            783,95       22,2\n47             935,88            30,0             102            778,53       22,0\n48             934,00            29,8             103            772,98       21,9\n49             932,09            29,6             104            767,29       21,7\nso             930,14            29,4\n51             928,16            29,3\n52             926,16            29,1\n53             924,12            28,9\n54             922,06            28,8","1304                         Bunde'sgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nr) An Abschnitt 1 wird folgender Teil 2 angefügt:\nEO 13-1                                            „Abschnitt 1\nTeil 2                                               -Teil 2-\nDichtearäometer für Alkohol und Alkoholometer\nEWG-Anforderungen\nInhaltsübersicht\nZulasssungsart und Begriffsbestimmungen\n2      Einheiten und Zeichen\n3     Justierung\n4      Werkstoffe\n5      Bauanforderungen\n6     Skalen\n7     Zusatzbestimmungen für eingebaute und getrennte Thermometer\n8      Aufschriften\n9     Fehlergrenzen\n10      Stempelstellen\n11      Meßtechnische Prüfung\nZulassungsart und Begriffsbestimmungen\nAräometer nach Nummer 1.1 und 1.2 können eine EWG-Bauartzulassung erhalten.\n1.1     Aräometer für Alkohol, die die Dichte von Äthanol-Wasser-Mischungen angeben\nim Bereich von 780 kg/m 3 bis 1 000 kg/m 3 (Dichtearäometer für Alkohol).\n1.2     Aräometer, die den Massengehalt oder die Volumenkonzentration von Äthanol in\nÄthanol-Wasser-Mischungen in Prozent angeben (Alkoholometer).\n2       Einheiten und Zeichen\n2.1     Die Dichte wird in Kilogramm durch Kubikmeter (kg/m 3) angegeben.\n2.2     Der Massengehalt und die Volumenkonzentration von Äthanol-Wasser-Mischun-\ngen werden in Prozent mit dem Zeichen % angegeben.\n2.3     Zur Unterscheidung wird nach dem Prozentzeichen auf Alkoholometern für den\nMassengehalt das Kurzzeichen „mas\" und auf Alkoholometern für die Volumenkon-\nzentration das Kurzzeichen „vol\" hinzugefügt.\n3       Justierung\n3.1     Die Aräometer müssen für Ablesung im Flüssigkeitsspiegel justiert sein.\n3.2     Die Bezugstemperatur beträgt 20 °C.\n3.3     Für die Zuordnung von Dichte, Massengehalt, Volumenkonzentration und Oberflä-\nchenspannung gelten bei\na) Dichtearäometern für Alkohol Tabelle 3 in Teil 1\nb) Alkoholometern die Tabellen 5 und 6 in Teil 1.\n4       Werkstoffe\nAls Werkstoffe müssen verwendet werden:\n4.1     für Körper und Stengel\ndurchsichtiges Glas, das frei von Glasfehlern ist, die die Benutzung der Aräometer\nbeeinträchtigen; der Volumenausdehnungskoeffizient des Glases muß (25 ± 2)\n10-5 °C -! betragen;\n4.2     für den Skalenträger\nein Werkstoff mit glatter, nicht glänzender Oberfläche; der Skalenträger, die Skalen-\nteilung und die Beschriftung dürfen keine Verdrehung, Entfärbung oder Bräunung\nauf weisen, wenn die Aräometer 24 Stunden einer Temperatur von 70 °C ausgesetzt\nwaren.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                      1305\n4.3 Bindemittel                                                                        EO 13-1\nDie Erweichungstemperatur des Bindemittels muß so hoch sein, daß die Aräometer Teil 2\nfolgender Prüfung genügen: Wird das fertiggestellte Aräometer während einer Stun-\nde bei einer Temperatur von 80 °C in waagerechter Lage gehalten und anschließend\nin dieser Lage abgekühlt, so darf die Achse des schwimmenden Aräometers nicht\nmehr als 1,5 ° von der Lotrechten abweichen.\n5   Bauanforderungen\n5.1 Körper und Stengel müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben. Die Außenflä-\nche des ganzen Geräts muß rotationssymmetrisch zur Hauptachse sein. Der Quer-\nschnitt darf keine Unstetigkeitsstellen aufweisen.\n5.2 Der Außendurchmesser des Körpers muß 19 mm bis 40 mm betragen.\n5.3 Das untere Ende des Körpers muß konisch oder halbkugelig ausgebildet sein.\n5.4 Der Stengeldurchmesser muß betragen bei\na) Aräometern der Klasse I und II mindestens 3 mm,\nb) Aräometern der Klasse III mindestens 2,5 mm.\n5.5 Das obere Ende des Stengels muß geschlossen sein.\n5.6 Aräometer müssen im gesamten Skalenbereich lotrecht schwimmen. Der Winkel\nzwischen dem Stengel und der Lotrechten darf nicht größer als 1,5 ° sein.\n5.7 Der Ska lenträger muß zylindrisch sein.\n5.8 Der Skalenträger muß im Innern des Stengels dauerhaft befestigt sein. Durch eine\nStrichmarke auf dem Stengel oder in anderer Weise muß dafür gesorgt sein, daß eine\nVerschiebung des Skalenträgers leicht erkennbar ist.\n5.9 Das Beschwerungsmittel muß unten im Körper festgelegt sein.\n6   Skalen\n6.1 Die Nennmeßbereiche betragen bei\na) Dichtearäometern für Alkohol nicht mehr als 20 kg/m 3,\nb) Alkoholometern nicht mehr als 10 %.\n6.2 Der Skalenwert beträgt bei\na) Dichtearäometern für _Alkohol 0,2 kg/m3,\nb) Alkoholometern 0,1 %.\n6.3 Es gibt drei Genauigkeitsklassen mit folgenden Festsetzungen:\nKlasse       Mittelwert des Teilstrichabstands  Skalenwert des eingebauten\nder Aräometerskale Kleinstwert     Thermometers\nmm                                 oc\n1,5                                eingebautes Thermometer\nnicht zulässig\nII           1,05                               0, 1 oder 0,2 oder 0,5\nIII          0,85                               0, 1 oder 0,2 oder 0,5\n6.4 Die Teilstriche müssen in Ebenen senkrecht zur Achse des Aräometers liegen.\n6.5 Teilstriche müssen mindestens 5 mm vom Beginn einer Änderung des Stengelquer-\nschnitts und mindestens 15 mm von der Stengelkuppe entfernt sein.\n6.6 Teilstriche müssen schwarz, deutlich, unverwischbar, dünn, sauber und mit einer\ngleichmäßigen Breite von nicht mehr als 0,2 mm ausgeführt sein. Außerhalb des\nNennmeßbereichs können die Teilstriche von anderer Farbe sein.\n6.7 Die langen Teilstriche müssen sich mindestens über die Hälfte des Stengelumfangs,\ndie mittellangen Teilstriche über ein Drittel und die kurzen Teilstriche über ein\nFünftel des Stengelumfangs erstrecken.\n6.8 Die Skalen der Dichtearäometer für Alkohol und der Alkoholometer müssen 5 bis\n10 Teilstriche über den oberen und unteren Endwert ihres Nennmeßbereichs hinaus-\nreichen, die Skalen der Dichtearäometer jedoch nicht über 1 000 kg/m 3 hinaus.","1306                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 13-1  6.9    Bei Dichtcarliometcrn für Alkohol gilt für die Aufeinanderfolge der Teilstriche Ska-\nTeil 2         lenbild Bin Teil 1. Jeder lange oder jeder zweite lange Teilstrich muß beziffert sein.\nTcilstridw, die den Endwerten des Nennmeßbereichs entsprechen, müssen voll be-\nziffert sein. Die übrigen Zahlen dürfen abgekürzt sein.\n6.10  ß()i J\\ l koholometern gilt  für die Aufeinanderfolge der Tei.lstriche Skalenbild A in\n'foi 1 1.\nJcd(~r lc1 ngc Teilstrich muß beziffert sein.\n6.11  Ar:.jornct.cr dürfen im Stengel nur eine aräometrische Skale haben.\n7      Zusc1t.zbPsl.irnmungen für eingebaute und getrennte Thermometer\n7.1    Als thermometrische Flüssigkeit darf nur Quecksilber verwendet werden.\n7.2    DPr Tdlstrichabstand muß betragen\nlwi den Skalenwerten 0,05 °C, 0,1 °C und 0,2 °C mindestens 0,7 mm,\nlwi dem Skalenwert 0,5 °C mindestens 1 mm.\n7.3    DiP Breite der Teilstriche darf nicht mehr als ein Fünftel des Teilstrichabstands be-\ntragen.\n7.4    Für getrennte Thermometer mit einem Skalenwert 0,05 °C und 0,1 °C betragen die\nEichfehlergrenzen ± 0,5 °C. Die Skalen dieser Thermometer müssen die Temperatur\n0 °C enthalten.\n7.5   lm übrigen gilt Anlage 14 Abschnitt 1.\n8.     Aufschriften\nAls Aufschriften müssen angebracht sein\n8.1   die Genauigkeitsklasse:\nKlasse I oder Klasse II oder Klasse III\n8.2   das Einheitenzeichen kg/m 3 oder%\n8.3   auf Alkoholometern das Kurzzeichen mas oder vol hinter dem Prozentzeichen\n8.4   die Bezugstemperatur 20 °C\n8.5   das Wort Äthanol\n8.6    Name oder Herstellerzeichen des Herstellers\n8.7   Fabriknummer des Aräometers\n8.8   Zeichen der EWG-Bauartzulassung\n8.9   Zusätzlich darf auf dem Körper die Masse des Aräometers auf ein Milligramm genau\nangegeben werden.\n9.    Fehlergrenzen\n9.1   KlassP                                              Eichfehlergrenzen für\nDichtearäometer für Alkohol          Alkoholometer\nkg/m 3                               %\n± 0,1                                ± 0,05\nII oder III                ± 0,2                                ± 0,1\n9.2   Eichfehlergrenzen für eingebaute Thermometer\nSka h~n wert               Eichfehlergrenze\n\"C                         oc\n0,1                        ± 0,1\n0,2                        ± 0,15\n0,5                        ± 0,2\n10    Stempelstellen\n10.1  Die Hauptstempelstelle für die Stempel der EWG-Ersteichung muß im oberen Drittel\ndes Aräometerkörpers auf der Rückseite vorgesehen sein.","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                       1307\n10.2         Abweichend von Anhang B Nr. 2.2 der allgemeinen Vorschriften muß der Stempel EO 13-1\nder EWG-Ersteichung folgende in einer Reihe nebeneinander angeordnete Zeichen Teil 2\numfassen:\na) ein kleines „e\"\nb) die beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung\nc) das Kennzeichen für die Bundesrepublik Deutschland „D\"\nd) die Ordnungszahl des Eichamts\n- Beispiel: ,,e78 D 22\" -\n9\n11           Meßtechnische Prüfung\nGeprüft werden mindestens drei Werte, die aus dem gesamten Meßbereich der Skale\nausgewählt werden.\"\n12. ln Anldge 14 Abschnitt 1 wird folgende Nummer 5.9 eingefügt:                                          EO 14-1\n,,5.9 Bei einem Teilstrichabstand von 0,6 mm oder weniger darf die Hervorhebung einzelner Teil-\nstriche durch größere Läng<' auch dann nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der allgemeinen Vorschriften\ndieser VPrordnung vorgenommen werden, wenn der Skalenwert dem Doppelten einer gesetz-\nlichen Einheit. oder einem dezimalen Vielfachen oder einem dezimalen Teil des Doppelten ei-\nner w~selzlichen Einhc~it entspricht.\"\n13. Anlage 15 Abschnitt 2 Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:                                             EO 15-2\n„3.3 Der Meßbereich muß sich mit Ausnahme von Sonderfällen mindestens von 35,5 °C bis 42,0 °C\nerstrecken. Größere Meßbereiche dürfen in mehrere Teilmeßbereiche unterteilt sein; der Be-\nreich von 35,5 °C bis 42,0 °C muß jedoch zusammenhängen.\nWenn in Sonderfällen der Temperaturbereich 35,5 °C bis 42,0 °C nicht in die Eichung einbe-\nzogen wird, dürfen Tc>mperaturen in diesem Bereich nicht angezeigt werden.\"\n14. Anlage 15 Abschnitt. 3 wird wie folgt geändert:                                                       EO 15-3\na) Nummer 8.1 (~rhält. folgende Fassung:\n,,8.1 Auf der Skalc muß das Einheitenzeichen ml angegeben sein.\"\nb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n„9 Fehlergrenzen\nDie Eichfehlergrenzen des Nenninhalts oder aller Inhalte, die der Hälfte des Nerininhalts\nentsprechen oder cl<lrüber liegen, betragen\nbei Spritzen mit einem Nenninhalt\nbis zu 2 ml ± 5 %\nvon mehr als 2 ml ± 4 %\ndes gemessenen Inhalts.\nDie Fehlergrenzen (Absolutfehler) der Inhalte von weniger als der Hälfte des Nenninhalts\nsind gleich der Hälfte der Fehlergrenze des Nenninhalts.\nIn keinem Fall darf der Absolutfehler größer als ein Skalenwert sein.\"\nc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\n,,11 Übergangsvorschriften\nMedizinische Spritzen mit einem Nenninhalt von 25 ml und 30 ml mit einem Skalenwert\nvon 1 ml oder 5 ml sind bis zum 31. Dezember 1980 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen,\nwenn sie im übrigen den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den Anforde-\nrungen dieses Abschnitts entsprechen.\"\n15. Anlage 15 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:                                                        EO 15-4\na) In Nummer 2 wird „Millibar (Einheitenzeichen: mbar)\" durch die Worte „Kilopascal (Einheilen-\nzeichen: kPa)\" ersetzt.\nb) In Nummer 4.1 werden die Größenangaben „0 mbar\" und „450 mbar\" durch „0 kPa\" und „40 kPa\"\nersetzt.\nc) In Nummer 5.1.5 werdend ie Größenangaben „270 mbar\", ,,20 mbar\" und „0 mbar\" durch „27 kPa\",\n,,2 kPa\" und „0 kPa\" ersetzt.","1308                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 15-4     d) Numm()r 6.1.2 erhält folgende Fassung:\n,.6.1.2 Dvr Skalenwert beträgt 0,5 kPa.\"\n(!)   Nurr1m<'r 6.1.3 erhält folgende Fassung:\n„6.1.3       JPcler z. weile Teilstrich muß durch größere Länge hervorgehoben sein. Jeder zehnte\nTei !strich ist weiter hervorzuheben und zu beziffern.\"\nf) Nummer 6.2 wird gestrichen.\ng) Nummn 6.3 crh;Ht folgende Fassung:\n,.6.3        Bei Überdruckmeßgeräten mit elastischem Meßglied beträgt der Mindestteilstrich-\nabstand 1 mm.\"\nh) In Nummer 7.1.2 werden die Größenangaben „30 mbar\" und „300 mbar\" durch „3 kPa\" und\n,.30 kPa\" ers<'l.zt.\ni) In Nummer 9.1 wird die Größenangabe,,± 4 mbar\" durch,,± 0,4 kPa\" ersetzt.\nk) Nummer 11 erhält folgende Fassung:\n.,11         Übergangsvorschriften\n11.1        Blutdruckmeßgeräte mit in mmHg geteilten Skalen dürfen bis zum 31. Dezember\n1979 erstgeeicht werden. Das Einheitenzeichen Torr darf zusätzlich angegeben sein.\n11.2        Blutdruckmcßgeräte mit in mbar geteilten Skalen oder mit in mbar und in Torr ge-\nteilten Doppelskalen dürfen bis zum 31. Dezember 1979 erstgeeicht werden. Geeicht\nwird bei Geräten mit Doppelskale die in mbar geteilte Skale.\n11.3        Blutdruckmeßgeräte mit Doppelskalen, die in kPa und in mmHg geteilt sind, dürfen\nbis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht werden. Geeicht wird bei diesen Geräten die\nin kPa geteilte Skale. Für die Gestaltung der Doppelskalen gilt folgendes:\n11.3.1      Der Skalenwert der in mmHg geteilten Skale ist 5 mmHg. Für Skalenteilung und Be-\nzifferung gelten Nr. 6.1.1 und 6.1.3. Die Skale ist durch die Teilstriche bei OmmHg und\nbei 300 mmHg begrenzt.\n1 t.3.2     Für den Skalenwert, die Teilung und die Bezifferung der in kPa geteilten Skale sowie\nfür den Teilstrichabstand gelten Nr. 6.1 und 6.3.\n11.3.3      Für die Bezifferung der in kPa geteilten Skale und der in mmHg geteilten Skale sind\nfolgende unterschiedliche Schriftgrößen zu wählen:\nDie in kPa geteilte Skale ist durch das Verhältnis 4: 3 der Ziffernhöhe dieser Skale\nzu derjenigen der in mmHg geteilten Skale als Hauptskale zu kennzeichnen.\n11.3.4      Bei den Kreisskalen der Manometer mit elastischem Meßglied ist die Teilungsgrund-\nlinie der außen liegenden, in kPa geteilten Skale auszuziehen. Die in mmHg geteilte\ninnere Skalc muß eine eigene, ebenfalls ausgezogene Teilungsgrundlinie haben.\nDurch Ausfüllung des Zwischenraumes zwischen den Teilungsgrundlinien,\nsymmetrisch zu den Nullmarken beider Teilungen, kann der Betrag der Verkehrs-\nfehlergrenze gekennzeichnet sein.\n11.3.5      Bei Flüssigkeitsmanometern mit Quecksilberfüllung muß die in kPa geteilte Skale\nauf einer Seite des Steigrohres und die in mmHg geteilte Skale auf der gegenüberlie-\ngenden Seite angebracht sein. Die Teilstriche der in kPa geteilten Skale dürfen auch\nauf dem Steigrohr angebracht sein.\"\nEO 16   16. Anlage 16 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:\n,,1.2        Die Bauarten der in Nummer 1.4 und 1.6 aufgeführten Überdruckmeßgeräte bedür-\nfen der innerstaatlichen Zulassung.\"\nb) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:\n11 1.4       Überdruckmeßgeräte nach Nummer 1.3 als Schreibgeräte und Anzeige-Schreibgerä-\nte;\".\nc) Nummer 1.5 wird gestrichen.\nd) NummPr 1.6 erhält. folgende Fassung:\n,,1.6        Überdruckmeßgeräte nach Nummer 1.3 mit einer Zusatzeinrichtung für Fernmes-\nsung, Fernmeldung, Grenzwertmessung, Maximal- oder Minimalmessung.\"","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                          1309\n17. In Anlag<' 17 Abschnitt 1 werden die Nummern 5.3, 5.4, 6.5, 6.6, 7.3 und 7.4 gestrichen.             EO 17-1\n18. Anlage 18 A bschn iU 2 crhJlt folgende Fassung:                                                      EO 18-2\n„Abschnitt 2\nFahrpreisanzeiger in Kraftdroschken (Taxis)\nInhaltsübersicht\n1       Zulassungsart und Begriffsbestimmung\n2       Einheiten\n3       Bauanforderungen\n4 bis 7  bleiben [ür Erweiterungen frei\n8        Aufschriften\n9        Zulässige Fehlerzonen\n10        Stempelstellen\n11        EWG-Ersteichung\n12        Übcrga ngsvorschriften\nZulassungsart und Begriffsbestimmung\nDie Bauarten der Fahrpreisanzeiger können eine innerstaatliche oder eine EWG-Zu-\nlassung erhalten:\nFahrpreisanzeiger mit elektronischen Einrichtungen in der Meßkette können nur\neine innerstaatliche Zulassung erhalten.\n1.1       Fahrpreisanzeiger\nFahrpreisanzeiger (Taxameter), sind Meßgeräte, die unter Berücksichtigung der\nKenndaten des Fahrzeugs, in das sie eingebaut sind, und der Tarife, auf die sie ein-\ngestellt sind, selbsttätig die von den Benutzern der öffentlichen, als Taxis bezeichne-\nten Fahrzeuge zu zahlenden Geldbeträge addieren und laufend anzeigen, und zwar\nin Abhängigkeit von der zurückgelegten Wegstrecke und unterhalb einer bestimm-\nten Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit, jedoch ohne Berücksichtigung\nder verschiedenen Zuschläge, die nach örtlichen Regelungen erhoben werden dür-\nfen.\n1.2       Besondere Begriffe\nDie Anzeige eines Fahrpreisanzeigers hängt- abgesehen von dem jeweils ein_gestell-\nten Tarif -von der Gerätekonstanten k des Fahrpreisanzeigers und der Wegdrehzahl\nw des Fahrzeugs ab, in das das Gerät eingebaut ist. Die Wegdrehzahl w ist ihrerseits\nabhängig vom wirksamen Reifenumfang u der Fahrzeugräder und vom Überset-\nzungsverhältnis der Radumdrehungen zu den Umdrehungen des Teils, der am Fahr-\nzeug zum Anschluß des Fahrpreisanzeigers dient.\n1.2.1     Gerätekonstante k des Fahrpreisanzeigers\nDie Gerätekonstante k des Fahrpreisanzeigers ist eine Kenngröße, die die Art und die\nAnzahl der Signale angibt, die dem Gerät zugeleitet werden müssen, damit dieses\neine Anzeige liefert, die genau einer gegebenen durchfahrenen Wegstrecke ent-\nspricht.\nDie Konstante k wird ausgedrückt:\na) in „Umdrehungen je angezeigtem Kilometer 0 (U /km) oder\nb) in „Impulsen je angezeigtem Kilometer\" (lmp/km),\nund zwar je nachdem, ob die Information über die durchfahrene Wegstrecke in den\nFahrpreisanzeiger in Form einer Drehbewegung der Antriebsachse oder in Form\nvon elektrischen Signalen am Eintritt des Gerätes eingegeben wird.\n1.2.2     Wegdrehzahl w des Fahrzeugs\nDie Wegdrehzahl w ist eine Größe, die die Art und Anzahl der für den Antrieb des\nFahrpreisanzeigers bestimmten und an dem entsprechenden Fahrzeugbauteil auftre-\ntenden Signale angibt, die einer gegebenen durchfahrenen Wegstrecke entsprechen.\nDieser Kennwert wird ausgedrückt:\na) in „Umdrehungen je zurückgelegtem Kilometer\" (U/km) oder\nb) in ,,Impulsen je zurückgelegtem Kilometer\" (lmp/km),","1310                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 18-2        und zwar je nachdem, ob die Information über die durchfahrene Wegstrecke in Form\neiner Drehbewegung der Antriebswelle des Fahrpreisanzeigers oder in Form von\nelektrischen Signalen geliefert wird.\nDie Wegdrehzahl ist abhängig von verschiedenen Faktoren, insbesondere von der\nReifenabnutzung und dem Reifendruck, der Fahrzeugbelastung und den Fortbewe-\ngungsbedingungen; sie ist unter den normalen Prüfbedingungen des Fahrzeuges zu\nbestimmen (Nr. 1.2.7).\n1.2.3 Wirksamer Reifenumfang u\nDer wirksame Reifenumfang u des Fahrzeugrades, das den Fahrpreisanzeiger direkt\noder indirekt antreibt, ist die durchfahrene Wegstrecke, die einer vollen Umdrehung\ndieses Rades entspricht. Erfolgt der Antrieb des Fahrpreisanzeigers gemeinsam über\nzwei Räder, so gilt als wirksamer Reifenumfang der Mittelwert der wirksamen Rei-\nfenumfänge der beiden Räder. Er wird in Millimeter angegeben.\nDer wirksame Reifenumfang u steht in Wechselbeziehung zur Wegdrehzahl w (Nr.\n1.2.2); aus diesem Grunde muß der Reifenumfang u -falls seine Kenntnis erforderlich\nist - gleichfalls unter den Bedingungen von Nr. 1.2.7 bestimmt werden.\n1.2.4 Angleicheinrichtung\nDie Angleicheinrichtung ist zur Anpassung der Wegdrehzahl w des Fahrzeugs an\ndie Gerätekonstante k des Fahrpreisanzeigers bestimmt.\n1.2.5 Zulässige Fehlerzone\nDie in Nr. 9.1 und 9.2 aufgeführten zulässigen Fehlerzonen beziehen sich nur auf das\nvom Fahrzeug getrennte Gerät {Geräteeigenfehler}. Die bei der Ermittlung der Fehler\nanzuwendenden wahren Werte {Nr. 9.) ergeben sich aus der Gerätekonstanten kund\nden Tarifen, auf die das Gerät einzustellen war.\nDie zulässige Fehlerzone legt die Abweichung fest, die zwischen der größten und der\nkleinsten Anzeige höchstens bestehen darf.\n1.2.6 Umschaltgeschwindigkeit\nAls Umschaltgeschwindigkeit gilt diejenige Geschwindigkeit, bei der der Antrieb\nder Anzeigeeinrichtung des Fahrpreisanzeigers von der Zeit auf die zurückgelegte\nStrecke oder umgekehrt umschaltet.\nSie ergibt sich, wenn der „Zeittarif' durch den „Wegtarif\" dividiert wird.\n1.2.7 Normale Prüfbedingungen des Fahrzeugs {insbesondere hinsichtlich der Bestim-\nmung seiner Wegdrehzahl}\nDie „normalen Prüfbedingungen des Fahrzeugs\" sind erfüllt, wenn:\na) die Bereifung des oder der zum Antrieb des Fahrpreisanzeigers bestimmten Fahr-\nzeugräder von einer Bauart ist, deren wirksamer Reifenumfang dem für die Be-\nstimmung der Wegdrehzahl verwendeten wirksamen Reifenumfang entspricht.\nDie Reifen müssen in gutem Zustand sein und den ordnungsgemäßen Druck auf-\nweisen;\nb) die Belastung des Fahrzeugs etwa 150 kg beträgt. Diese Belastung entspricht dem\nüblicherweise angenommenen Gewicht von zwei erwachsenen Personen ein-\nschließlich Fahrer;\nc) das Fahrzeug sich mit Motorantrieb auf flachem und horizontalem Geländegrad-\nlinig mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h ± 5 km/h fortbewegt.\nWerden die Prüfungen unter anderen Bedingungen durchgeführt (z.B. unterschied-\nliche Belastung, unterschiedliche Geschwindigkeit - wie z.B. Schrittgeschwindig-\nkeit-, Prüfstandversuch usw.), so werden die Ergebnisse mit einem Korrekturwert\nversehen, um sie auf diejenigen Werte zu bringen, die unter den obengenannten „nor-\nmalen Prüfbedingungen\" erreicht worden wären.\n2     Einheiten\nFür die von den Fahrpreisanzeigern gelieferten oder auf ihnen angegebenen Werte\nsind ausschließlich folgende Einheiten zulässig:\n2.1   Meter oder Kilometer für die Wegstrecke. Jedoch kann bis zum Ende der Übergangs-\nzeit, während der die Verwendung der Einheiten yard und mile in der Gemeinschaft\nerlaubt ist, bei der Erteilung einer EWG-Bauartzulassung für Fahrpreisanzeiger, die\nzur Verwendung im Vereinigten Königreich oder in Irland bestimmt sind, die An-\ngabe der Wegstrecken in „yards\" oder „miles\" zugelassen werden.\n2.2   Sekunde, Minute oder Stunde für die Zeit.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                 1311\n2.3   Der Fahrpreis ist in den gesetzlichen Währungseinheiten des Landes auszudrücken, EO 18-2\nin dem das Fahrzeug zugelassen ist.\n3     Bauanforderungen\n3.1   Meßeinrichtung - Rechenwerk\n3.1.1 Der Fahrpreisanzeiger muß so beschaffen sein, daß er den Fahrpreis ausschließlich\nauf Grund folgender Faktoren berechnet und anzeigt:\na) der zurückgelegten Wegstrecke (Wegantrieb), wenn das Fahrzeug oberhalb der\nUmschaltgeschwindigkeit fährt;\nb) der Zeit (Zeitantrieb), wenn das Fahrzeug unterhalb der Umschaltgeschwindig-\nkeit fährt oder stillsteht.\n3.1.2 Der Wegantrieb muß über die Räder bewirkt werden; bei Rückwärtsfahrt darf keine\nVerringerung des angezeigten Preises oder der angezeigten Wegstrecke eintreten.\nDer Zeitantrieb muß durch ein Uhrwerk sichergestellt sein, das lediglich durch Be-\nti:itigung des Einschaltmechanismus des Fahrpreisanzeigers in Gang gesetzt werden\ndarf.\nVon Hand aufgezogene, mechanische Uhrwerke müssen mindestens acht Stunden\nohne A ufzic>hen arbeiten können, oder mindestens zwei Stunden, wenn das Uhrwerk\nbei jeder manuellen Ingangsetzung des Fahrpreisanzeigers aufgezogen wird.\nBPi mechanischen Uhrwerken mit elektrischem Aufzug muß das Aufziehen selbst-\nti:itig erfolgen.\nElektrische Uhrwerke müssen jederzeit betriebsbereit sein.\n3.1.3 Beim Wegantrieb muß in jeder Tarifstellung der erste Anzeigewechsel nach Zurück-\nlegung einer nach den einzelstaatlichen Tarifbestimmungen festgelegten Wegstrek-\nke (Anfangsstrecke) erfolgen. Die folgenden Skalenwerte der Anzeigeeinrichtung\nmüssen untPr sich gleichen Wegstrecken (Fortschaltstrecken) entsprechen.\nBeim Zeitantrieb muß in jeder Tarifstellung der erste Anzeigewechsel nach einer\nAnfangszeit erfolgen, die nach den einzelstaatlichen Tarifbestimmungen festgelegt\nwird.\nDie folgenden Skalen werte der Anzeigeeinrichtung müssen unter sich gleichen Zeit-\nabsch n itlen (Fortschaltzeiten) entsprechen.\nOhne Antriebsumschaltung muß das Verhältnis zwischen der Anfangsstrecke und\nden Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis\nzwischen der Anfangszeit und den Fortschaltzeiten sein.\n- Bei Fahrpreisanzeigern, die zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung bestimmt sind, muß die Anfangsstrecke mindestens eine Fortschaltstrecke und\ndie Anfangszeit mindestens eine Fortschaltzeit betragen. -\n3.1.4 Die Angleicheinrichtung muß so beschaffen sein, daß bei Öffnung ihres Gehäuses die\nübrigen Teile des Fahrpreisanzeigers nicht zugänglich sind.\n3.1.5 Fahrpreisanzeiger müssen so beschaffen sein, daß die zur Anpassung an die in den\neinzelnen Mitgliedstaaten geltenden Tarife erforderlichen Änderungen am Rechen-\nwerk leicht vorgenommen werden können.\nIst die Anzahl der vom Gerät vorgesehenen Tarifstellungen größer als die Anzahl\nder vorgeschriebenen Tarife, so müssen die Fahrpreisanzeiger in allen überzählig\nvorhandenen Stellungen den Preis berechnen und anzeigen, der durch die geltenden\nnationalen Tarife gegeben ist.\n- Fahrpreisanzeiger, die für die Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung\nbestimmt sind, müssen in allen überzählig vorhandenen Tarifstellungen den Preis\nberechnen und anzeigen, der der höchsten Tarifstufe entspricht. -\n3.2   Betätigungseinrichtung\n3.2.1 Die einzelnen Organe des Fahrpreisanzeigers dürfen sich nur dann in Bewegung set-\nzen lassen, wenn der Fahrpreisanzeiger durch die Betätigungseinrichtung in eine der\nnachfolgenden Stellungen gebracht worden ist:\n3.2.2 Stellung „Frei\"\nIn der Stellung „Frei\" gilt folgendes:\na) Es darf keinerlei Fahrpreisanzeige erscheinen, oder diese Anzeige muß den Wert\nNull angeben; bei Fahrpreisanzeigern, die zur Verwendung in 2inem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind, in dem am 21. De-\nzember 1976 die Anzeige des Mindestfahrpreises gebräuchlich war, darf die An-\nzeige d iescs Mindestfahrpreises erscheinen;","1312                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 18-2         b) der Wegantrieb und der Zeitantrieb dürfen nicht auf die Fahrpreisanzeige einwir-\nken;\nc) das Sichtfenster für etwaige Zuschläge (Nr. 3.3.7) muß leer sein oder die Anzeige\n.,Null\" angeben.\n3.2.3  Andere Stellungen\nDie Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß der Fahrpreisanzeiger, aus-\ngehend von der Stellung „Frei\", nacheinander in folgende Stellungen übergeführt\nwerden kann:\na) in die verschiedenen Tarifstellungen, und zwar in aufsteigender Folge oder in ei-\nner anderen durch entsprechende Tarifregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten\nzugelassenen Reihenfolge; in diesen Stellungen müssen der Zeitantrieb und der\nWegantrieb sowie gegebenenfalls die Anzeige von Zuschlägen eingeschaltet sein;\nb) in eine Stellung „Kasse\", mit Angabe des Endwert.es der zu entrichtenden Summe,\nohne Berücksichtigung irgendwelcher Zuschläge. In dieser Stellung muß der Zeit-\nantrieb unterbrochen und der Wegantrieb nach den in den einzelnen Mitglied-\nstaaten geltenden Tarifregelungen eingestellt sein.\n-Bei Fahrpreisanzeigern, die zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung bestimmt sind, muß in der Stellung „Kasse\" die höchste Fahrpreisstufe des\nWegantriebes eingeschaltet sein. -\n3.2.4  Bedienung der Betätigungseinrichtung\nDie Bedienung der Betätigungseinrichtung unterliegt folgenden Einschränkungen:\na) Der Fahrpreisanzeiger darf sich aus einer beliebigen Tarifstellung nicht in die\nStellung „FREI\" einstellen lassen, ohne zuvor durch die Stellung „KASSE\" zu ge-\nhen; der Übergang von einer Tarifstellung auf eine andere muß jedoch möglich\nbleiben;\nb) aus der Stellung „KASSE\" darf sich der Fahrpreisanzeiger nicht in eine beliebige\nTarifstellung umstellen lassen, ohne zuvor durch die Stellung „FREI\" zu gehen;\nc) der Fahrpreisanzeiger muß so beschaffen sein, daß eine Änderung der Tarifstel-\nlung über die Stellung „FREI\" nur möglich ist, wenn die Bedingungen für die Be-\ndienung der Betätigungseinrichtung (Nr. 3.2.2) beim Durchgang durch diese Stel-\nlung vollständig erfüllt sind;\nd) es muß unmöglich sein, die Betätigungseinrichtung so einzustellen, daß der Fahr-\npreisanzeiger andere als die obengenannten Stellungen einnehmen kann.\n3.2.5  Sonderbestimmungen\nUnbeschadet der vorangehenden Vorschriften kann die Aufeinanderfolge der ein-\nzelnen Betriebsstellungen auch automatisch in Abhängigkeit von einer bestimmten\nzurückgelegten Strecke oder einer bestimmten durch einzelstaatliche Tarifregelun-\ngen festgesetzten Benutzungszeit erfolgen.\n3.3    Anzeigeeinrichtung\n3.3.1  Die Ablesefläche des Fahrpreisanzeigers muß so beschaffen sein, daß die den Benut-\nzer betreffenden Angaben bei Tag und bei Nacht leicht ablesbar sind.\n3.3.2  Der Fahrpreis muß ohne Berücksichtigung von Zuschlägen durch einfache Ablesung\nvon aneinander gereihten Ziffern mit einer Mindesthöhe von 10 mm ersichtlich sein.\nNach Ingangsetzen des Gerätes aus der Stellung „Frei\" durch Bedienung der Betäti-\ngungseinrichtung muß ein fester Fahrpreis angezeigt werden, der im Augenblick der\nAufnahme des Fahrgastes fällig wird (Mindestfahrpreis).\nDie Fahrpreisanzeige muß anschließend springend um gleichbleibende Geldbeträge\nfortschreiten.\n3.3.3  Der Fahrpreisanzeiger muß eine Einrichtung aufweisen, durch die auf der Ablese-\nfläche die eingeschaltete Betriebsstellung entsprechend den einzelstaatlichen Vor-\nschriften jederzeit angezeigt wird.\n3.3.4  Der Fahrpreisanzeiger muß so beschaffen sein, daß eine Repetiereinrichtung ange-\nbracht werden kann, durch die die eingeschaltete Betriebsstellung oder die Tarifstel-\nlung nach außen sichtbar gemacht werden.\nDie Repetiereinrichtung darf auf keinen Fall das einwandfreie Arbeiten des Gerät.es\nstören oder den Zugang zum Mechanismus oder den Übertragungseinrichtungen des\nFahrpreisanzeigers ermöglichen.         ·\n3.3.5  Wenn die vorgeschriebenen Angaben auf der Ablesefläche nicht durch Leuchtzif-\nfern oder Leuchtbuchstaben angezeigt werden, so muß der Fahrpreisanzeiger eine","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                    1313\nEinrichtung zur Beleuchtung dieser Angaben aufweisen, die blendungsfrei, jedoch EO 18-2\nvon ausreichender Helligkeit sein muß, um eine mühelose Ablesung zu ermöglichen.\nDie Lichlq uellen dieser Einrichtung müssen sich ohne Öffnung der plombierten Ge-\nhäuse auswechseln lassen.\n3.3.6   Der Fahrpreisanzeiger muß so beschaffen sein, daß er in den Mitgliedstaaten vorge-\nschriebene oder zugelassene Summierwerke, das heißt Zähler aufnehmen kann, die\nfolgende Angaben liefern:\na) die gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke;\nb) die gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke;\nc) die Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen;\nd) die Anzahl der Fortschaltungen.\nDiese Zähler müssen die ihnen zugedachten Funktionen ordnungsgemäß erfüllen.\nSie müssen die Angaben in aneinandergereihten Ziffern liefern, die eine sichtbare\nMindesthöhe von 4 mm haben.\n-Fahrpreisanzeiger, die zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung be-\nstimmt sind, müssen mit einem mindestens vierstelligen Summierwerk für die ge-\nsamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke ausgestattet sein. Das Summierwerk\nmuß immer in Betrieb sein. -\n3.3.7   Es muß möglich sein, den Fahrpreisanzeiger mit einer Anzeigeeinrichtung für Zu-\nschl~ige auszurüsten, die den einzelstaatlichen Regelungen entspricht von der in\nNr. 3.3.2 genannten Fahrpreisanzeige unabhängig und mit automatischer Nullrück-\nstellung in der Stellung „Frei\" ausgestattet ist.\nDie Zuschläge sind in aneinandergereihten Ziffern anzugeben, die eine sichtbare\nMindesthöhe von 8 mm haben müssen und die Höhe der Ziffern, die den Preis der\nFahrt angeben, nicht überschreiten dürfen.\n3.4     Zulfissige Zusatzeinrichtungen\nEin Fahrpreisanzeiger darf außerdem folgende Zusatzeinrichtungen aufweisen:\na) Kontrollzähler für den Fahrzeughalter,\nb) Karten- oder Streifendrucker zur Angabe der Fahrpreise.\nDas Vorhandensein und der Betrieb derartiger Einrichtungen dürfen das ordnungs-\ngemäße Funktionieren des eigentlichen Fahrpreisanzeigers nicht beeinflussen.\n3.5     Ba ua usf ührung\n3.5.1   Fahrpreisanzeiger müssen stabil gebaut und ordnungsgemäß konstruiert sein.\nIhre wesentlichen Teile müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine ausreichende Fe-\nstigkeit und Haltbarkeit gewährleisten.\n3.5.2   Das Gehäuse des Fahrpreisanzeigers und das Gehäuse der Angleicheinrichtung, so-\nfern es sich außerhalb des Fahrpreisanzeigergehäuses befindet, sowie die Mäntel und\nHüllen der Übertragungseinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß die wesent-\nlichen Teile des Mechanismus von außen nicht zugänglich und gegen Staub und\nSchmutz geschützt sind.\nDer Zugang zu den Einstelleinrichtungen muß ohne Verletzung der Sicherungsstem-\npel unmöglich sein (Nr. 10).\n4 bis 7 bleiben für Erweiterungen frei.\n8       Aufschriften\n8.1     Allgemeine Aufschriften und Kennzeichnung\n8.1.1   Jeder Fahrpreisanzeiger muß auf der Ablesefläche oder einem plombierten Schild\nfolgende, unter normalen Verwendungsbedingungen leicht erkennbare und lesbare\nAngaben tragen:\na) Name und Anschrift des Herstellers oder seine Fabrikmarke;\nb) Bezeichnung der Bauart, Fabrikationsnummer und Herstellungsjahr;\nc) Bauartzulassungszeichen;\nd) Gerätekonstante k (mit einer relativen Unsicherheit von höchstens 0,2 %).\n8.1.2   Jeder Fahrpreisanzeiger muß Kennzeichenstellen aufweisen für:\na) gegebenenfa 11s zusätzliche Angaben über das Gerät oder das Fahrzeug, entspre-\nchend den einzelstaatlichen Regelungen;\nb) Stempel der teilweisen EWG-Ersteichung sowie der in den einzelstaatlichen Re-\ngelungen r~egebenenfalls vorgesehenen sonstigen Eichungen.","1314                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 18-2         -Fahrpreisanzeiger, die für die Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung\nbestimmt sind, müssen auf dem plombierten Schild eine Stempelstelle für die Erst-\nund Nacheichung aufweisen. -\n8.2     Besondere Aufschriften\n8.2.1   In der Nähe der Sichtscheiben aller Anzeigeeinrichtungen muß deutlich lesbar und\neindeutig die Bedeutung der angezeigten Größen angegeben sein.\n8.2.2   Außer der Anzeige für den Fahrpreis und der gegebenenfalls zu zahlenden Zuschlä-\nge muß die Bezeichnung oder das Symbol der Währungseinheit angegeben sein.\n9       Zulässige Fehlerzonen\nBei der Kontrolle eines einbaufertigen Fahrpreisanzeigers mit Zubehör auf dem Prüf-\nstand gilt als (vereinbarungsgemäß) wahrer Wert der gemessenen Größen derjenige,\nder sich aus der auf dem Gerät angegebenen Gerätekonstanten k sowie dem (den) Ta-\nrif(en) ergibt, auf den (die) das Gerät einzustellen war.\nDer (vereinbarungsgemäß) wahre Wert dieser Größen muß zwischen der größten\nund der kleinsten zulässigen Anzeige liegen.\n9.1     Beim Wegantrieb darf die zulässige Fehlerzone für eine zurückgelegte Wegstrecke\nfolgende Werte nicht übersteigen:\na) für die Anfangsstrecke (Nr. 3.1.3): 2 %des wahren Wertes. Jedoch kann für Strek-\nken unter 1 000 m diese Zone bis zu 20 m betragen;\nb) für die Fortschaltstrecken: 2 % des wahren Wertes.\n9.2     Beim Zeitantrieb darf die zulässige Fehlerzone für einen bestimmten Zeitraum fol-\ngende Werte nicht übersteigen:\na) für die Anfangszeit (Nr. 3.1.3): 3 %des wahren Wertes. Bei Anfangszeiten unter 10\nMinuten kann diese Zone jedoch bis zu 18 Sekunden betragen;\nb) für die Fortschaltzeiten: 3 % des wahren Wertes.\n9.3     Bei Fahrpreisanzeigern, die zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung\nbestimmt sind, betragen die Eichfehlergrenzen\n9.3.1   für den Eigenfehler\n9.3.1.1 beim Wegantrieb\na) für die Anfangsstrecke\n± 1 % dieser Strecke, mindestens jedoch 10 m,\nb) für die Fortschaltstrecken\n± 1 % der Summe dieser Strecken;\n9.3.1.2 beim Zeitantrieb\na) für die Anfangszeit\n± 1,5 % dieser Zeit, mindestens jedoch 9 s,\nb) für die Fortschaltzeiten\n± 1,5 % der Summe dieser Zeiten;\n9.3.2   für den Gesamtfehler beim Wegantrieb\na) für die Anfangsstrecke\n± 2 % dieser Strecke\nmindestens jedoch 20 m,\nb) für die Fortschaltstrecken\n± 2 % der Summe dieser Strecken,\nc) für den Wegstreckenzähler (Nr. 3.3.6)\n± 2 % des zurückgelegten Weges\nmindestens jedoch 20 m.\n10      Stempelstellen\n10.1    Nachstehend aufgeführte Teile der Fahrpreisanzeiger müssen durch einen Siche-\nrungsstempel geschützt werden können:\na) das Gehäuse mit dem Meßwerk des Fahrpreisanzeigers;\nb) das Gehäuse der Angleicheinrichtung;\nc) die Mäntel und Hüllen der mechanischen oder elektrischen Übertragungsteile\nzwischen dem Eintritt des Fahrpreisanzeigers und dem am Fahrzeug vorgesehe-\nnen Teil für den Anschluß des Geräts, einschließlich der abnehmbaren Einzelteile\nder Angleicheinrichtung;","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                           1315\nd)   bei clc•ktrischem Aufzug des Uhrwerks und elektrischem Antrieb der Betäti- EO 18-2\ngungscinrichtung des Fahrpreisanzeigers: die Anschlüsse des elektrischen Ka-\nbds;\nP) vorgeschridH~ne Aufschriften- und Stempelschilder;\nf) d iP Anschlüsse des elektrischen Kabels der in Nr. 3.3.4 genannten, gegebenenfalls\nV<>rzuseh<!nden Repetiereinrichtung.\n10.2      Di<~ Plomben müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugang zu den geschützten Teilen\nund Anschlüssen ohne Beschädigung eines Sicherungsstempels unmöglich ist.\n10.3      Die Stempelstellen sowie gegebenenfalls die Beschaffenheit und die Form der Ein-\nrichtunw~n, mit denen die Stempelungen auszuführen sind, werden in der Bauartzu-\nlassung festgelegt.\n11       EWG-Ersteichung\n11.1     Falls dn<~ vollständige Eichung gefordert wird, so erfolgt die EWG-Ersteichung eines\nFahrpreisanzeigers in mehreren Stufen.\n11.2     Erste Stufe: Der Fahrpreisanzeiger erhält das Zeichen der teilweisen EWG-Erstei-\nchung, wenn\na) seine Bauart die EWG-Bauartzulassung erhalten hat;\nb) das Gerät mit der zugelassenen Bauart übereinstimmt und die in Nr. 8.1 geforder-\nten Aufschriften trägt;\nc) seine Fehlerzonen den Bestimmungen der Nr. 9.1 und 9.2 entsprechen.\n11.3     Spätere Stufen\nDiese fallen unter die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaates in dem der\nFdhrpreisanzeiger in Betrieb genommen wird.                   ·\nSie umfassen:\na) vor Einbau des Gerätes in das Fahrzeug:\ndie Kontrolle der Einstellung des Gerätes und der Tarife gemäß Nr. 9.3.1.\nb) nach Einbau des Gerätes im Fahrzeug:\ndie Prüfung der gesamten Meßanlage gemäß Nr. 9.3.2.\n12       Übergangsvorschrift\nFahrpreisanzeiger, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Ände-\nrung der Eichordnung auf Grund der bis dahin geltenden Vorschriften zur Eichung\nzugelassen worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 erstgeeicht werden, wenn\nsie diese Vorschriften einhalten. Für die Nacheichung gilt§ 10 Abs. 1 der allgemei-\nnen Vorschriften.\n19. Anlage 20 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:                                                      EO 20-1\nTeil 1\na) Nach der Überschrift wird folgender Teil 1 eingefügt:\n,.- Teil t -\nEWG-Anforderungen\nInhaltsübersicht\n1        Zulassungsart und Begriffsbestimmungen\n2        Mechanische Anforderungen\n3        Elektrische Anforderungen\n4        Aufschriften und sonstige Angaben\n5        Meßtechnische Vorschriften\n6        EWG-Bauartzulassung\n7        EWG-Ersteichung\nZulassungsart. und Begriffsbestimmungen\nDie Bauarten von neuen Induktionszählern üblicher Verwendung, in direkter Schal-\ntung mit Ein- oder Mehrtarifzählwerk, die zur Messung des Wirkverbrauchs von\nEinphasen- und Mehrphasenstrom (Drehstrom) der Frequenz 50 Hz bestimmt sind,\nkönnen eine EWG-Zulassung erhalten.","1316                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 20-1 1.1  Einflußgröße\nTeil 1       Jede Größe, außer der gemessenen Größe, die eine Änderung des Meßergebnisses be-\nwirkr~n kann.\n1.2  Fehleränderung in Abhängigkeit von einer Einflußgröße\nDifferenz zwischen den Fehlern eines Zählers, wenn nur eine Einflußgröße nachein-\nd ndcr zwei bestimmte Werte annimmt.\n1.3  Nennwert einer Einflußgröße\nWert d iescr Größe, der bei der Festlegung bestimmter Zählermerkmale zugrunde ge-\nlegt wird.\n1.4  Nennstrom (Basisstrom) Ob)\nStromwert, in dessen Abhängigkeit bestimmte Zählermerkmale festgelegt werden.\n1.5  Cn~nzst.rom (Maximalstrom) Omaxl\nGrößter Stromwert, bis zu dem der Zähler die Vorschriften dieser Verordnung ein-\nhdltcn muß.\n1.6  Klirrfaktor\nVerhältnis zwischen dem Effektivwert der nach Abzug der Grundschwingung ver-\nbleibenden Oberschwingungen einer nicht sinusförmigen Wechselgröße und dem\nElfoktivwert der Wechselgröße selbst. Der Klirrfaktor wird gewöhnlich in Prozent\nangegeben.\n1.7  N0nndrehzahl\nNennwert der Läuferumdrehungen pro Minute bei Nennbedingungen, bei Nenn-\nstrom und bei einem Leistungsfaktor gleich eins.\n1.8  Nenndrehmoment\nDas bei festgehaltenem Läufer bei Nennbedingungen, bei Nennstrom und bei einem\nLeistungsfaktor gleich eins abgegebene Drehmoment.\n1.9  Bauart\nBegriff, der für die Kennzeichnung einer Gesamtheit vom gleichen Hersteller gebau-\nter und mit weitgehend übereinstimmenden Merkmalen versehener Zähler verwen-\ndet wird, d. h. für Zähler mit\n- ähnlichen meßtechnischen Eigenschaften,\n- einheitlichem Aufbau der Teile, die diese meßtechnischen Eigenschaften bestim-\nmen,\n·- gleicher Anzahl der Ampere-Windungen der Stromspule für Nennstrom und glei-\ncher Anzahl der Windungen je Volt der Spannungsspule für Nennspannung,\ndemselben Quotienten aus Grenz- und Nennstrom.\nEine Bauart kann verschiedene Nennströme und Nennspannungen umfassen.\nAnmerkungen\na) Zähler einer Bauart werden vom Hersteller mit einer oder mehreren Gruppen\nvon Buchstaben oder Ziffern oder von Buchstaben und Ziffern bezeichnet. Zu jeder\nBauart gehört eine einzige Bezeichnung.\nb) Eine Bauart wird durch drei Zähler repräsentiert, die für die Bauartprüfungen be-\nstimmt sind und deren Kennwerte (Nennstrom und Nennspannung) von der\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt aus den vom Hersteller vorgelegten Ta-\nbellen (Nr. 6.1.1) ausgewählt werden.\nc) Bei besonderen Ausführungen der gleichen Bauart darf die Ampere-Windungs-\nza hl der Stromspulen für Nennstrom von derjenigen der für die Bauart repräsen-\ntativen Zähler nach b) abweichen. Es muß entweder die nächsthöhere oder die\nnächstniedrigere Zahl gewählt werden, die unter der Voraussetzung einer ganzen\nZahl von Windungen möglich ist.\nNur in diesen Fällen darf die Anzahl der Windungen je Volt der Spannungsspule\nvon derjenigen der repräsentativen Zähler abweichen, wobei die Abweichung\naber nicht mehr als 20 % betragen darf.\nd) Das Verhältnis der größten zur kleinsten Nenndrehzahl aller Zähler einer Bauart\ndarf 1,5 nicht überschreiten.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                           1317\n2   Mechanische Anforderungen                                                             EO 20-1\nTeil 1\n2.1 Allgemeines\nDie Zähler müssen so beschaffen sein, daß sie bei normalen Betriebs- und Einsatzbe-\ndingungen ungefährlich sind. Insbesondere muß folgendes gewährleistet sein:\na) Schutz von Personen gegen elektrischen Schlag,\nb) Schutz von Personen gegen die Auswirkungen einer erhöhten Temperatur,\nc) Schutz gegen Flammenausbreitung.\nAlle unter normalen Einsatzbedingungen korrosionsanfälligen Teile sind wirksam\nzu schützen. Die Schutzschichten müssen so widerstandsfähig sein, daß sie weder bei\nnormaler Behandlung noch unter den üblichen Einsatzbedingungen durch atmo-\nsphärische Einwirkungen beschädigt werden können.\nDer Zähler muß mechanisch robust und in der Lage sein, der Temperatur zu wider-\nstehen, die unter den üblichen Einsatzbedingungen erreicht werden kann.\nDie einzelnen Teile müssen so befestigt sein, daß sie sich während des Transports und\nim normalen Betrieb nicht lockern können.\nDie elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, daß in den Stromkreisen\nkeine Unterbrechung, auch nicht bei einer der in dieser Verordnung vorgesehenen\nÜberbelastungen, auftreten kann.\nDer Zähler muß so beschaffen sein, daß die Gefahr für eine Überbrückung der Iso-\nlation zwischen den unter Spannung stehenden Teilen und den von außen zugäng-\nlichen Metallteilen weitgehend verringert ist; diese Gefahr kann durch zufälliges\nLockern oder Lösen einer Spule, einer Schraube oder eines anderen Teils verursacht\nsein.\n2.2 Zählergehäuse\nDas Zählergehäuse muß praktisch stau,bdicht sein. Es muß sich so sichern lassen, daß\ndie Teile im Innern des Zählers nur nach Entfernen der Sicherungsstempel zugäng-\nlich sind.\nDie Zählerkappe darf sich nur unter Verwendung eines Werkzeugs, einer Münze\noder eines anderen Hilfsmittels abnehmen lassen.\nDas Zählergehäuse muß so beschaffen und angebracht sein, daß eine äußere Einwir-\nkung, die zu einer nicht ständigen Verformung führt, das ordnungsgemäße Funktio-\nnieren des Zählers nicht beeinträchtigen kann.\nDie Zähler, die für den Anschluß an ein Netz mit einer Spannung von über 250 V ge-\ngen Erde bestimmt sind und deren Gehäuse von außen zugängliche Metallteile auf-\nweisen, müssen mit einer Schutzleiteranschluß-Klemme versehen sein. Bei Zählern\nfür eine Netzspannung bis einschließlich 250 V gegen Erde, deren Gehäuse ganz oder\nteilweise aus Metall bestehen, muß die Möglichkeit bestehen, einen Erdanschluß an-\nzubringen.\n2.3 Zählerfenster\nBei undurchsichtigem Zählergehäuse müssen zum Ablesen des Zählwerks und zur\nBeobachtung des Läufers ein oder mehrere Fenster vorgesehen sein. Diese Zählerfen-\nster müssen mit Scheiben aus durchsichtigem Werkstoff abgedeckt sein, die sich\nnicht ohne Beschädigung der Plomben entfernen lassen.\n2.4 Anschlußklemmen, Klemmenblock\nDie Anschlußklemmen müssen gruppenweise in einem oder mehreren Klemmen-\nblöcken von ausreichender mechanischer Festigkeit angeordnet sein. Sie müssen den\nAnschluß von starren und von flexiblen Anschlußleitungen ermöglichen.\nDie Spannungsklemmen müssen sich ohne Schwierigkeiten von den Stromeingangs-\nklemmen trennen lassen.\nDie Leiter müssen derart an die Anschlußklemmen anschließbar sein, daß eine ge-\nnügende und dauerhafte Kontaktgabe hergestellt werden kann, durch.die die Gefahr\ndes Lösens oder unzulässiger Erwärmung sicher vermieden ist. Die im Isolierstoff als\nVerlängerung der Klemmenbohrungen vorgesehenen Bohrungen müssen ausrei-\nchend bemessen sein, um die Isolation der Leiter leicht einführen zu können.\nAnmerkung\nDer Werkstoff, aus dem d(~r Klemmenblock hergestellt wird, muß die Prüfungen der\nISO-Empfehlung R 75 (Ausgabe 1958) § 6 für eine Temperatur von 135 °C bestehen.","1318                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 20-1 2.5   Klcm mendeckel\nTeil 1\nDie Zähleranschlußklemmen müssen mit einer besonderen Abdeckung versehen\nsPi n, die unabhängig von der Zählerkappe plombiert werden kann.\nWenn der Zähler auf der Anschlußtafel montiert ist, dürfen die Klemmen ohne vor-\nh('.riges Beschädigen der Plomben der Klemmenabdeckung nicht zugänglich sein.\nDer Klemmendeckel muß deshalb den Klemmenblock, die Klemmenschrauben zur\nBefestigung der Anschlußleitungen und erforderlichenfalls eine ausreichende Länge\nder Anschlußleitungen selbst und ihre Isolation abdecken.\n2.6   Zählwerk\nDie Anzeigeeinrichtung kann ein Rollen- oder ein Zeigerzählwerk sein. Die Einheit\nfür die Anzeige muß die Kilowattstunde (kWh) sein.\nBei Rollenzählwerken muß die Einheit in der unmittelbaren Nähe des Ziffernrollen-\nFeldes angegeben sein.\nBei Zeigerzählwerken müssen die Ziffernkreise mit Ausnahme des letzten in zehn\ngleiche Teile unterteilt und von null bis neun beziffert sein.Neben dem Ziffernkreis\nfür die Einheit ist „1 d ~ 1 kWh\" anzugeben und neben den anderen Ziffernkreisen\ndie Anzahl von Kilowattstunden, die einem Zehntel-Teilstrich entspricht, d. h. 10,\n100, 1 000 und 10 000.\nDer Ziffernkreis eines Zeigerzählwerks oder die Ziffernrolle eines Rollenzählwerks,\nder oder die Zehntel der Einheit anzeigt, muß farbig umrandet oder farbig angelegt\nsein.\nDer ldzte Ziffernkreis oder die sich stetig drehende Ziffernrolle, die die kleinsten\nWerte anzeigt, muß eine Einteilung von 100 gleichen Skalenteilen haben oder es muß\neine andere Anordnung vorhanden sein, mit der sich eine ähnliche Ablesegenauig-\nkeit erzielen läßt.\nDas Zählwerk muß bei Grenzstrom, Nennspannung und dem Leistungsfaktor gleich\n1 eine Durchlaufzeit von mindestens 1 500 Stunden haben.\nAlle Angaben auf dem Zählwerk müssen unverwischbar und leicht lesbar sein.\n2.7   Drehrichtung des Zählerläufers und Markierungen\nDer dem Betrachter zugekehrte vordere Rand des Zählerläufers muß sich von links\nnach rechts bewegen. Diese Drehrichtung muß durch einen festen, deutlich sichtba-\nren und unverwischbaren Pfeil gekennzeichnet sein.\nDer Rand oder der Rand und die Oberseite der Scheibe müssen eine Läufermarke tra-\ngen, deren Breite ein Zwanzigstel bis ein Dreißigstel des Läuferumfangs beträgt; sie\ndient dazu, die Anzahl der Umdrehungen zu zählen.\nDie Scheibe darf auch Markierungen tragen, die stroboskopische oder sonstige Prü-\nfungen ermöglichen. Diese Marken müssen so beschaffen sein, daß sie die Verwen-\ndung der Hauptmarke bei der photoelektrischen Abtastung zum Zählen der Läufer-\numdrehungen nicht behindern.\n3     Elektrische Anforderungen\n3.1   Leistungsaufnahme\n3.1.1 Spannungspfade\nDie von jedem Spannungspfad bei Nennspannung, Nennfrequenz und Nenntempe-\nratur aufgenommene Leistung darf bei Einphasenzählern 2 W und 8 VA und bei\nDrehstromzählern 2 W und 10 VA nicht überschreiten.\n3.1.2 Strompfade\nBei Zählern mit einem Nennstrom von weniger als 30 A darf die von jedem Strom-\npfad bei Nennstrom, Nennfrequenz und Nenntemperatur aufgenommene Scheinlei-\nstung 2,5 VA nicht überschreiten. Bei höherem Nennstrom darf sie 5 VA nicht über-\nschreiten.\n3.2   Zulässige Temperaturerhöhung\nBei den üblichen Betriebsbedingungen dürfen die Wicklungen und die Isolierstoffe\nkeine Temperatur erreichen, die die Funktion des Zählers gefährden könnte.\nBei Belastung jedes Strompfades mit Grenzstrom und bei Erregung jedes Spannungs-\npfades, einschließlich derjenigen Zusatzkreise, die während längerer Zeiträume an-\ngeschlossen bleiben als dies ihrer thermischen Zeitkonstante entspricht, mit der","Nr. 48    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                           1319\n1,2fachen Nennspannung, darf die dadurch hervorgerufene Temperaturerhöhung EO 20-1\n(6 t) der betreffenden Teile bei einer Umgebungstemperatur von nicht mehr als 40 °C Teil 1\nd ic nachstehend angegebenen Werte nicht überschreiten:\nTeile des Zählers                              6 t in° C\nWicklungen                                     60\nGehäuse (Außenseite)                           25\nDie Dauer der Prüfung beträgt zwei Stunden; der Zähler darf während der Prüfung·\nweder Zugluft noch direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt sein.\nNach dieser Prüfung darf der Zäh.ler nicht beschädigt sein und muß ferner die Wech-\nselspannungsprüfungen nach Nr. 3.3.3 bestehen.\nDie Temperaturerhöhung der Wicklungen wird aus der Widerstandsänderung be-\nstimmt (vgl. IEC-Publikation 28 „Specification internationale d'un cuivre recuit\",\n1925).\nBei der Widerstandsmessung des jeweiligen Strom- oder Spannungspfades müssen\ndie Zuleitungen für den Anschluß des Zählers mindestens 100 cm lang sein und die\nStromdichte darf 4 A/mm 2 nicht überschreiten. Die Messung der Widerstandsände-\nrung wird unmittelbar an den Anschlußklemmen des Klemmenblocks durchgeführt.\n3.3 Isolationsfcstigkeit\nDer Zähler und, gegebenenfalls, die in ihm eingebauten Zusatzeinrichtungen müssen\nbei den üblichen Betriebsbedingungen, d. h. unter Berücksichtigung der atmosphäri-\nschen Einflüsse und der unterschiedlichen Spannungen, denen die stromführenden\nTeile des Zählers im normalen Betrieb ausgesetzt sind, eine genügende Isolationsfe-\nstigkeit besitzen und auch behalten.\nDemgemäß muß der Zähler ohne Schaden die Isolationsprüfungen nach Nr. 3.3.2 und\nNr. 3.3.3 aushalten.\nDie Prüfungen werden nur an einem neuen, vollständig zusammengebauten und-so-\nfern nachstehend in einzelnen Fällen nichts anderes angegeben - mit Kappe und\nKlemmendeckel versehenen Zähler durchgeführt; die Anschlußschrauben im Klem-\nmenblock müssen bis zu der Stellung angezogen werden, die dem Festklemmen des-\njenigen Anschlußleiters entspricht, dessen Querschnitt für die betreffende Klemme\nmaximal zulässig ist.\nDie einzelnen Prüfungen werden entsprechend den Angaben der lEC-Publikation 60\n,,Essais a haute tension\" (Teil 1 1973, Teil 2 1973, Teil 3 1976, Teil 4 1977) im allgemei-\nnen nur ein einziges Mal an demselben Zähler durchgeführt.\nAnmerkung:\nFalls die Klemmenanordnung eines Zählers von derjenigen des der Zulassungsprü-\nfung unterworfenen Zählers abweicht, werden die Isolationsprüfungen dafür neu\ndurchgeführt.\nUnter dem Begriff „Erde\" ist für diese Prüfungen folgendes zu verstehen:\na) im Falle von Zählern mit Metallgehäuse:\nDas auf eine Metallplatte gelegte Gehäuse selbst;\nb) im Falle von Zählern mit Isolierstoffgehäuse, voll- oder teilisolierend:\nEine den Zähler umhüllende Metallfolie, die selbst mit einer Metallplatte in lei-\ntender Verbindung steht, auf die die Grundplatte des Zählers flach aufgelegt ist.\nDer Abstand der Metallfolie zu den Durchgangslöchern für den Anschluß der Zu-\nleitungen im Klemmenblock muß ungefähr 2 cm betragen.\nBei den Stoßspannungs- und den Wechselspannungsprüfungen werden die Strom-\noder Spannungspfade sowie die Zusatzkreise, die der Prüfspannung nicht ausgesetzt\nwerden, entweder mit dem Meßwerkträger oder mit „Erde\" verbunden, so wie es für\nden betreffenden Fall nachstehend angegeben ist.\nEs werden zunächst die Stoßspannungs- und danach die Wechselspannungsprüfun-\ngen durchgeführt.\nWährend der Prüfungen darf kein Überschlag, Durchschlag oder Durchlöchern der\nIsolierung auftreten.\nNach den Prüfungen darf die F~hleränderung nicht größer als die Meßunsicherheit\nsein.\nIn den weiteren Ausführungen dieses Punktes werden mit, dem Ausdruck „alle\nKlemmen\" sämtliche Klemmen der Strompfade, der Spannungspfade und, sofern vor-\nhanden, der Zusatzkreise mit Nennspannungen über 40 V bezeichnet.","1320                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 20-1 3.3.1    Allgemeine Bedingungen für die Isolationsprüfungen\nTeil 1           Die Prüfungen werden unter normalen Betriebsbedingungen durchgeführt. Wäh-\nr<~nd einer Prüfung darf die Isolationsfestigkeit nicht durch Staub oder ungewöhn-\n1idw Feuchtigkeit beeinträchtigt werden.\nWenn nicht anders angegeben, gelten als normale Bedingungen für die Isolationsprü-\nlungen:\n- Umge.bungst.emperatur                     15 °C bis 25 °C\n- relative Feuchtigkeit.                    45 % bis 75 %\n- Luftdruck                                  86 • 10 3 Pa bis 106 •10 3 Pa\n(860 mbar bis 1060 mbar).\n3.3.2    Stoßspannungsprüfungen\nMit Hilfe der Stoßspannungsprüfungen soll festgestellt werden, ob der Zähler Über-\nspannungen von kurzer Dauer, aber hohem Wert ohne Beschädigung aushält. Die\nPrüfungen werden an vollständig zusammengebauten Zählern durchgeführt.\nAnmerkung:\nDiP Prüfungen nach Nr. 3.3.2.1 dienen im wesentlichen der Bestätigung, daß einmal\ndie Isolation der Spannungswicklungen von Windung zu Windung oder von Lage zu\nLage und zum anderen die Isolation zwischen denjenigen verschiedenen Spannungs-\noder Strompfaden bzw. Zusatzkreisen, die im normalen Betrieb an verschiedenen\nPhasen des Netzes angeschlossen sind, zwischen denen Überspannungen auftreten\nkönnen, einwandfrei ist.\nDie Prüfung nach Nr. 3.3.2.2 ist dazu bestimmt, ganz allgemein die Isolationsfestigkeit\naller Strom- und Spannungspfade sowie aller Zusatzkreise des Zählers gegenüber\n„Erde\" festzustellen. Diese Isolation dient im wesentlichen dem Schutz von Personen\nfür den Fall, daß im Netz Überspannungen auftreten.\nDie Energie des für diese Prüfungen verwendeten Generators muß entsprechend den\neinschlägigen Vorschriften der IEC-Publikation 60 gewählt werden. Die Kurvenform\nist die der Normal-Stoßspannung 1,2/50; ihr Scheitelwert beträgt 6 kV. Für jede Prü-\nfung wird die Stoßspannung ohne Polaritätswechsel zehnmal angelegt.\n3.3.2.1 Prüfung der Isolation der Spannungspfade und der Isolation zwischen den verschie-\ndenen Spannungs- und Strompfaden bzw. Zusatzkreisen\nDie Prüfung wird unabhängig an jedem Spannungs-oder Strompfad oder Zusatzkreis\noder an jeder Einheit solcher Spannungs- oder Strompfade oder Zusatzkreise durch-\ngeführt, der oder die im normalen Betrieb von den anderen Spannungs- und Strom-\npfaden sowie Zusatzkreisen des Zählers isoliert ist. Die Klemmen der Spannungs-\nund Strompfade und der Zusatzkreise, die nicht an die Stoßspannung angeschlossen\nsind, werden mi't „Erde\" verbunden.\nWenn im normalen Betrieb die Spannungs- und die Stromspule eines Triebsystems\nmiteinander verbunden sind, wird die Prüfung ebenso an dieser Einheit durchge-\nführt. In diesem Fall wird das andere Ende des Spannungspfades mit „Erde\" verbun-\nden, und die Stoßspannung wird zwischen einer Stromklemme und „Erde\" angelegt.\nWenn mehrere Spannungspfade eines Zählers einen gemeinsamen Verbindungs-\npunkt besitzen, so ist dieser mit „Erde\" zu verbinden; die Stoßspannung muß nachein-\nander zwischen jedem der freien Anschlüsse (oder zwischen dem mit dem jeweiligen\nAnschluß verbundenen Strompfad) und „Erde\" angelegt werden.\nDie Zusatzkreise, die für direkten Anschluß an das Netz vorgesehen sind, werden der\nStoßspannungsprüfung unter den gleichen Bedingungen wie die Spannungspfade\nunterworfen. Die anderen Zusatzkreise sind von dieser Prüfung ausgenommen.\n3.3.2.2 Prüfung der Isolation der Spannungs- und Strompfade und der Zusatzkreise gegen\n.,Erde\"\nAlle Klemmen der Strom- und Spannungspfade und der Zusatzkreise mit einer\nNennspannung von über 40 V müssen miteinander verbunden sein.\nDie Zusatzkreise, deren Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist, müssen mit\n,,Erde\" verbunden sein.\nDie Stoßspannung wird zwischen „Erde\" und den miteinander verbundenen Span- '\nnungs- und Strompfaden sowie Zusatzkreisen des Zählers angelegt.\n3.3.3   Wechselspannungsprüfungen\nDie Wechselspannungsprüfungen werden entsprechend der nachstehenden Tabelle\ndurchgeführt.\nDie Prüfspannung muß praktisch sinusförmig sein, eine Frequenz von 50 Hz aufwei-\nsen und 1 Minute lang angelegt werden. Die Spannungsquelle muß bei angelegter\nSpannung in der Lage sein, eine Leistung von wenigstens 500 VA abzugeben.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                      1321\nBei den Prüfungen Ader nachstehenden Tabelle müssen die Spannungs- und Strom- EO 20-1\npfado und die Zusatzkreise, die nicht an die Prüfspannung angeschlossen sind, mit Teil 1\ndem Meßwerkträger verbunden sein.\nBei den unter Buchstabe C der nachstehenden Tabelle aufgeführten Prüfungen gegen\n,,Erdet müssen die Zusatzkreise, deren Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist,\nmit „Erde\" verbunden sein.\nEffektivwert                      Anlegen der Prüfspannung\nder Prüfspannung\nA. Prüfungen, die ohne Kappe und ohne Klemmen-\ndeckel ausgeführt werden\nZwischen dem Meßwerkträger und\n2 kV                                 a) jeder zu einem Triebsystem gehörenden Ein-\nheit von Strom- und Spannungsspulen, die im\nnormalen Betrieb miteinander leitend ver-\nbunden sind, die jedoch gegenüber den ande-\nren Spannungs- und Strompfaden sowie Zu-\nsatzkreisen getrennt und angemessen isoliert\nsind,\n2kV                                  b) jedem Zusatzkreis oder allen über einen ge-\nmeinsamen Punkt miteinander leitend ver-\nbundenen Zusatzkreisen, deren Nennspan-\nnung größer als 40 V ist,\n500 V                                c) jedem Zusatzkreis, dessen Nennspannung\nkleiner oder gleich 40 V ist.\n600 V oder 2mal die Span-         B. Prüfungen, die ohne Klemmendeckel ausgeführt\nnung, die an die Span-               werden (Kappen aus Metall müssen aufgesetzt\nnungspfade unter Nennbe-             sein)\ndingungen angeschlossen              An jedem Triebsystem zwischen dem Strompfad\nwird, wenn diese Span-               und dem Spannungspfad, die im normalen Be-\nnung größer als 300 V ist            trieb miteinander verbunden sind, aber für diese\n(d. h. jeweils der größere           Prüfung vorübergehend voneinander getrennt\nder beiden Werte)                    werden•)\n2 kV                              C. Prüfung, die mit geschlossenem Gehäuse, d. h.\nmit Kappe und Klemmendeckel ausgeführt wird\nZwischen allen miteinander verbundenen\nStrom- und Spannungspfaden sowie Zusatzkrei-\nsen mit UN größer als 40 V einerseits und der\n,,Erde\" des Zählers andererseits.\n•) Hierbei handelt es sich nicht um die Prüfung der Isolationsfestigkeit im eigentli-\nchen Sinne, sondern um eine Überprüfung, ob die Isolationsabstände für den ge-\nöffneten Zustand des Verbindungselements ausreichen.\n4   Aufschriften und sonstige Angaben\n4.1 Leistungsschild\nJeder Zähler muß ein Leistungsschild besitzen, das entweder das Zählwerksdeck-\nblatt selbst oder ein im Zählerinneren befestigtes Schild sein kann.\nAuf diesem Schild sind unverwischbar, leicht lesbar und von außen sichtbar folgende\nAngaben zu machen:\na) Herstellerzeichen oder Firmenbezeichnung;\nb) Bezeichnung der Bauart;\nc) EWG-Bauartzulassungszeichen des Zählers;\nd) Art des Netzes, d. h. Anzahl der Phasen und Anzahl der Leiter, entweder in der\nForm: Einphasen-Zweileiter, Drehstrom-Vierleiter usw. oder unter Verwendung\nvon Symbolen gemäß einer innerhalb der Gemeinschaft harmonisierten Norm;\ne) Nennspannung;\nf) Nennstrom und Grenzstrom, in der Form:\nl 0-40 A oder 10 (40) A;\ng) Nennfrequenz, in der Form 50 Hz;","1322                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 20-1       h) Ztihlcrkonstante, in Wh/U oder U/kWh;\nTeil 1         i) Fabriknummer und Herstellungsjahr;\nj) Nenntemperatur, wenn diese nicht 23 °C beträgt.\nAuß<~rdcm kann folgendes angegeben werden: der Herstellungsort, eine Handelsbe-\nzeichnung, eine besondere Ordnungsnummer, der Name des Elektrizitätsversor-\ngungsunternehmens, ein Zeichen betreffend die Einhaltung einer europäischen\nNorm und-die Kennzeichnungsnummer für den Schaltplan. Sonstige Angaben oder\nA ufschrifl<~n sind, vorbehaltlich einer besonderen Genehmigung durch die Physika-\n!isch-Tech n ische Bundesanstalt, untersagt.\n4.2 Schaltplan und Klemmenbezeichnungen\nJed<~r Zähler muß mit einem übersichtlichen Schaltplan versehen sein, aus dem her-\nvoq~eht, welche Klemmen, einschließlich der Klemmen der Zusatzeinrichtungen, an\ndie vcrsch iedenen Leiter anzuschließen sind. Wenn der Schaltplan eine Nummer hat,\ncta rl diese auf dem Leistungsschild angegeben werden. Weisen die Klemmen des Zäh-\nl<~rs Bezeichnungen auf, so sind diese auf dem Schaltplan wiederzugeben. Es ist zu-\n1:ü;sig, statt einen Schaltplan beizufügen eine Kennummer auf dem Leistungsschild\nanzug<:ben, die in der nationalen Norm des Mitgliedstaates festgelegt ist, in dem der\nZäh \\er verwendet werden soll.\n5   Meßtechnische Vorschriften\n5.1 Zulässige Höchstfehler\nUnter den in Nr. 5.2 beschriebenen Nennbedingungen dürfen Einphasenzähler und\nDrPhstromzähler bei symmetrischer Belastung die in Tabelle I angegebenen Fehler\nnicht überschreiten; Drehstromzähler mit einseitiger Belastung (bei symmetrischem\nSpannungsdreieck) dürfen die in Tabelle II angegebenen Fehler nicht überschreiten.\nTa b<'l le\nß<>l<1stu ng                      Leistungsfaktor           Fehlergrenzen in %\n0,05 Ii,                                                     ± 2,5\n0, 1 I1i bis  lm,ix                                          ± 2,0\n0, 1 Ib                           0,5 induktiv               ± 2,5\n0,2 Ii, bis   Jmdx                0,5 induktiv               ± 2,0\nTabelle II\nBel<1stung                        Leistungsfaktor           Fehlergrenzen in %\n0,2 11, bis Ib                                               ± 3,0\ngrößer Ib bis       Imdx                                     ± 4,0\nI1i                               0,5 induktiv               ± 3,0\nBei Nennstrom und einem Leistungsfaktor gleich 1 darf der Unterschied zwischen\ndem Fehler des Zählers in % bei einseitiger Belastung und dem Fehler in % bei\nsymmetrischer Belastung 2,5 % nicht überschreiten.\nAnmerkung:\nU ntcr ci nscitiger Belastung eines Drehstromzählers ist die Belastung zu verstehen,\ndi(: in cinc:m Vierleitersystem (mit Nulleiter) auftritt, wenn nur eine Sternspannung\nbelastet ist, oder die in einem Dreileitersystem (ohne Nulleiter) auftritt, wenn nur in\nzw<~i Leitern ein Strom fließt. In allen Fällen muß das gesamte Spannungssystem am\nZähler angeschlossen bleiben.\n5.2 Nennbedingungen\nDie Prüfungen zur Ermittlung der Fehler und der Fehleränderungen in Abhängig-\nkeit. von Einflußgrößen werden unter den nachfolgenden Nennbedingungen durch-\ngeführt, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:\na) Der Zähler muß geschlossen, d. h. mit der Kappe versehen sein;\nb) b<:i Rollenzählwerken darf nur die am schnellsten umlaufende Ziffernrolle im\nEingriff sein, auch wenn sie nicht sichtbar ist;\nc) vor jeder Messung muß die Spannung mindestens eine Stunde lang angeschlossen\nsein. Die einzelnen Belastungen müssen dabei schrittweise ansteigend oder abfal-\nlend eingestellt werden und jeweils so lange angeschlossen bleiben, bis der statio-\nnäre Zustand erreicht ist.\nAußerdem gilt für Drehstromzähler:\nd) Die Phasenfolge muß der im Schaltplan angegebenen Reihenfolge entsprechen;","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                               1323\n<!) dic> Spannungen und Ströme müssen praktisch symmetrisch sein, d. h.:                        EO 20-1\njPd<' der einzPlnen oder zusammengesetzten Spannungen darf um nicht mehr Teil 1\nals 1 % vom Mittelwert der entsprechenden Spannungen abweichen;\njcdPr dPr Ströme in dcn Leitern darf um nicht mehr als 2 % vom Mittelwert der\nStröme abweichen;\n- die Phasenverschiebungen zwischen jedem dieser Ströme gegenüber der ent-\nsprech<>nden Sternspannung dürfen unabhängig vom Leistungsfaktor sich um\nnicht mehr als 2 ° voneinander unterscheiden.\nDie N<'nnw<'rtc der Einflußgrößen sind in Tabelle III angegeben.\nTabelle III\nEin fl ußgröß<,                       Nennwert                      Tol0ranz0n\nUmgnbu ngstcmperatu r                 Nenntemperatur                 + 2°c\nbzw. falls\nkeine Angabe: 23 °C\nAufhJ.ngung                           Senkrecht  1)\n+0,5°\nSpannung                              Nennspannung                   ± 1,0 %\nFrequ<>nz                             Nennfrequenz 50 Hz             ± 0,5 %\nKurvenform                            Spannungen und                Klirrfaktor kleiner als 3 %\nStröme sinusförmig\nMagnelifwhci;                         magnetische Induktion         InduktionswNt, .der keine\nFremd fdd der                         gleich Null                   größere Fehleränderung\nFrequPnz 50 Hz                                                      a 1s 0,3 % hervorruft 2)\n1\n)  Fcstst<'I I ung der senkrechten Aufhängung\nD<~r ZJhlcr muß so hergestellt und montiert sein, daß die einwandfrei<> senkrc>chtP\nA ufhJ nti,u ng (in den beiden senkrechten Ebenen „von vorn nach hinten\" und „von\nlinks nach rechts\") gewährleistet ist, wenn\na) die Zählergrundplatte gegen eine senkrechte Wand abgestützt ist und\nb) cinP Bczugskant.e (z.B. die untere Kante des Klemmenblocks) oder ein auf dem\nGP.h~i usc a ngcbrachter Bezugsstrich sich in der Waagerechten befindet.\n2)  Das Prüfverfahren besteht in folgendem:\na) lwi Einphasenzählern in der Ermittlung der Differenz zwischen den Fehlern\nbei zuniichst normal an das Netz angeschlossonem Zähler und sodann nach er-\nfolgkr Umkehr dP.r Strom- und Spannungsanschlüsse. Die Hälfte diesPr Diffe-\nrenz ist der Wert der Fehleränderung. Da die PhasenlagP des Fremdfeldes\nnicht. bekannt ist., erfolgt. die Prüfung bei 0, 1 Ib für einen Leistungsfaktor gleich\n1 und bei 0,2 Ib für einen Leistungsfaktor gleich 0,5;\nb) bei Drehstromzählern in der Ermittlung der Fehler aus drPi MPssungen bei 0,1\nI 11 und dem Leistungsfaktor gleich 1. Nach jeder Messung werden die An-\nschlüsse an die Strom- und Spannungspfade jeweils um einen Phasenwinkel\nvon 120 ° im richtigen Drehfeld zyklisch vertauscht. Die größte Differenz zwi-\nschen jedem dieser Fehler und ihrem arithmetischen Mittelwert ist der Wert\nder Fc~h leränderung.\n5.3 Wirkungen dPr Einflußgrößen\nDie sich für jede Einflußgröße ergebende Fehleränderung wird unter den in den Ta-\nbellen IV a und IV b angegebenen Bedingungen ermittelt, wobei jeweils alle übrigen\nBedingungen nach Nr. 5.2 eingehalten werden.\nTabelle IV a\nEinflußgröße            Art dPr Prüfung             Leistungs-           Maximalwert des\nund Prüfbedingungen         faktor               mittleren TempPratur-\nkoeffizienten\nTPm peratu r     1)                                                     0,10 % / °C\n0,5 induktiv        0,15 % / °C\n1\n)  Für eine zwischPn 10 °C und 30 °C liegende gegebene Temperatur wird der Tem-\npPraturkodfiziPnt bestimmt. Er ist definiert als mittlerer TemperaturkoeJfizient\nPines TempPraturbereiches von ± 10 °Cum die gegebene Temperatur.","1324              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 20-1  Tabelle IV b\nTeil 1\nEinflußgröße             Art der Prüfung                 Leistungs-   Maximal\nund Prüfbedingungen             faktor       zulässige\nFehleränderung\nAufhängung               Für eine Neigung von 3 ° ge-\ngen die Senkrechte in beliebi-\nger Richtung\nI = 0,05 Ib                                   3,0 %\nI = Ib und Imax                               0,5 %\nSpannung                 Für eine Änderung um ± 10 %\ngegenüber der Nennspan-\nnung\nI = 0, 1 Ib                                   1,5 %\nI = 0,5 lmax                                  1,0 %\nI = 0,5 Imax                     0,5 induktiv 1,5 %\nFrequenz                 Für eine Änderung um ± 5 %\ngegen über der Nennfrequenz\nI = 0, 1 Ib                                   1,5 %\nI = 0,5 Imax                                  1,3 %\n1 = 0,5 Imax                     0,5 induktivl,5 %\nKurvenform     1)        Für ein Anwachsen auf 10 %\nAnteil der dritten Harmoni-\nschen in der Stromwelle: I = Ib              0,8 %\nmagnetisches             Für eine magnetische Induk-\nFremdfeld 2}             tion von 0,5 mT, bei Nennfre-\nquenz, bei ungünstigsten Be-\ndingungen bezüglich Phasen-\nlage und Richtung:\nI = Ib                                       3,0 %\nVertauschte              Bei Umkehr der direkten Pha-\nPhasenfolge              senfolge:\nbei symmetrischer Last\nI = 0,5 lb bis Imax                           1,5 %\nbei einseitiger Last\nI = 0,5 Ib                                   2,0 %\nMagnetisches Feld\neiner Zusatz-\neinrichtung              I = 0,05 Ib                                   1,0 %\nMechanische\nBelastung des oder\njedes Zählwerks 3)       I = 0,05 Ib                                  2,0 %\n1\n) Bei der Ermittlung der Fehleränderung in Abhängigkeit von der Kurvenform\nmuß der Anteil der Harmonischen in der Spannungswelle kleiner sein als 1 %. Die\nPhasenlage der der Stromwelle überlagerten dritten Harmonischen wird zwi-\nschen 0° und 360° verändert.\n2)  Die geforderte Induktion ergibt sich in der Mitte einer kreisförmigen Spule von\n1 m mittlerem Durchmesser mit quadratischem Querschnitt, dessen Abmessun-\ngen klein im Verhältnis zum Durchmesser sind, wenn die magnetomotorische\nKraft 400 Ampere-Windungen beträgt.\n3\n)  Der Einfluß der mechanischen Belastung der Anzeigevorrichtung muß bei der\nEinstellung des Zählers ausgeglichen sein.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                            1325\n5.4   Wirkung von Kurzschlußströmen                                                            EO 20-1\nTeil 1\nIn einem praktisch induktionsfreien Prüfkreis wird der Zähler bei anliegender Span-\nnung einer Belastung durch einen Stromstoß unterworfen, dessen Scheitelwert dem\nS0fachen Grenzstrom entspricht (max. 7- 000 A) und der während 1 ms über dem 25fa-\nchen Wert des Grenzstromes (max. 3 500 A) verbleibt. Dabei muß der Zähler unbe-\nschädigt bleiben und darf nach Wiedererreichen seiner Anfangstemperatur (etwa\nnach einer Stunde) bei Nennstrom und beim Leistungsfaktor gleich 1 keine größere\nFehleränderung als 1,5 % aufweisen.\n5.5   Fehleriinderung durch Eigenerwärmung\nDer Zähler wird zunächst mindestens eine Stunde lang nur mit Nennspannung ver-\nsorgt, wobei die Strompfade stromlos bleiben; anschließend werden die Strompfade\nmit Grenzstrom belastet. Der Fehler des Zählers wird unmittelbar nach Einschalten\ndes Grenzstroms gemessen; diese Messung wird in Abständen wiederholt, die kurz\ngenug sind, um die Aufzeichnung einer einwandfreien Kurve der Fehleränderung in\nAbhängigkeit von der Zeit zu ermöglichen. Die Prüfung wird über mindestens eine\nStunde ausgedehnt, auf jeden Fall so lange, bis die Fehleränderung während 20 Mi-\nnuten nicht mehr größer als 0,2 % ist.\nDie nach diesem Verfahren gemessene Fehleränderung durch Eigenerwärmung darf\nden Wert von 1 % bei einem Leistungsfaktor gleich 1 und von 1,5 % bei einem Lei-\nstungsfaktor gleich 0,5 (induktiv) nicht überschreiten.\n5.6   Leerlauf\nBei offenen Strompfaden des Zählers und bei den Nennbedingungen nach 5.2 darf der\nZählerläufer bei Spannungen zwischen 80 % und 110 %der Nennspannung nicht-leer-\nlaufen. Der Läufer darf sich leicht drehen, aber keinesfalls eine vollständige Umdre-\nhung ausführen. Bei Zählern mit Rollenzählwerk gilt diese Vorschrift, wenn sich nur\neine Ziffern rolle im Eingriff befindet.\n5.7   Anlauf\nDer Z/ihlcr muß bei 0,5 %des Nennstroms, beim Leistungsfaktor gleich 1 und bei den\nNennbedingungen nach Nr. 5.2 einwandfrei anlaufen und weiterdrehen. Es wird ge-\nprüft, ob der Läufer mit Sicherheit eine ganze Umdrehung ausführt.\nBei Zählern mit Rollenzählwerk gilt diese Vorschrift, wenn sich nicht mehr als zwei\nRollen im Eingriff befinden.\n5.8   Übereinstimmung des Zählwerks mit der Zählerkonstanten\nDas Verhältnis zwischen den Läuferumdrehungen und der Anzeige des Zählwerks\nmuß richtig sein.\n5.9   Verstellbereiche\nIst der Zähler so eingestellt, daß er die genannten Vorschriften erfüllt, so muß er fol-\ngende Verstellbereiche aufweisen:\na) Verstellung bei hohem Verbrauch:\nmindestens ± 4 %Änderung der Läuferdrehzahl, bei einem Strom gleich dem hal-\nben Grenzstrom, bei Nennspannung, bei der Frequenz 50 Hz und beim Leistungs-\nfaktor gleich 1.\nb) Verstellung bei niedrigem Verbrauch:\nmindestens ± 4 % Änderung der Läuferdrehzahl bei 5 % des Nennstromes, bei\nNennspannung, bei der Frequenz 50 Hz und bei einem Leistungsfaktor gleich 1.\nc) Verstellung bei induktiver Belastung (sofern der Zähler eine solche Einstellvor-\nrichtung besitzt):\nmindestens ± 1 % Änderung der Läuferdrehzahl bei einem Strom gleich dem hal-\nben Grenzstrom, bei Nennspannung, bei der Frequenz 50 Hz und beim Leistungs-\nfaktor gleich 0,5.\n6     EWG-Bauartzulassung\n6.1   Verfahren der EWG-Bauartzulassung\n6.1.1 Technische Unterlagen\nDem Antrag auf EWG-Bauartzulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:","1326                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 20-1        d) eine Gesd mtzeichnung des Zählers und gegebenenfalls eine Fotografie;\nTeil 1\nb) eine ausführliche Beschreibung des Aufbaus und der Hauptbestandteile des Zäh-\nlers (einschließlich aller Varianten);\nc) Zeichnungen der folgenden Hauptbestandteile (einschließlich aller Varianten):\nGrundplatte und Befestigungsstellen, ggf. Griff\nKappe\nKlemmenleiste, Klemmendeckel\nTriebsystem, Spulen und Luftspalt\nBremseinrichtung und zugehörige Einstellvorrichtung\nZäh I wcrk(e)\nUiufer\nOber- und Unterlager des Läufers\nTemperatur-Kompensation\nGrenzlast-Kompensation (Nebenschluß am Stromeisen)\nEi nst.ellvorrichtung für induktive Last\nEi nstcllvorrichtung für Kleinlast\nZusatzkreise\nLeistungsschild;\nd) Schaltplan mit den inneren Verbindungen und den äußeren Anschlüssen (ein-\nschließlich der Zusatzkreise), aus dem auch die Phasenfolge hervorgeht;\n<>) Tabelle aller Spannungs- und Stromspulen (Windungszahl, Querschnitt der Lei-\nter, Isolierung);\nf) Tabelle der Zählerkonstanten und der Drehmomente für alle Nennströme und\nNennspannungen;\ng) eine Beschreibung sowie Zeichnungen, aus denen die für die Eichzeichen und die\nSicherungsstempel vorgesehenen Stellen ersichtlich sind.\n6.1.2 Hinterlegung von Musterzählern für die EWG-Bauartzulassung\nZusammen mit dem Bauartzulassungsantrag sind drei für die Bauart repräsentative\nZä hier einzureichen {Nr. 1.9 b).\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Hinterlegung zusätzlicher\nZähler verlangen, wenn\na)  der Antrag sich nicht nur auf die im ersten Absatz erwähnten drei Zähler, son-\ndern auf eine oder mehrere Varianten dieser Bauart bezieht (Gehäusewerkstoff,\nMehrtarif-Einrichtungen, Einrichtung für Fernzählung, Rücklaufsperre usw.), die\nals zur gleichen Bauart gehörend gelten können (dazu gehört auch der Fall einer\nanderen Klemmenanordnung);\nb) der Antrag die Erweiterung der Zulassung einer bereits zugelassenen Bauart be-\nzweckt.\n6.2   EWG-Bauartzulassungsprüfung\nDie eingereichten Zähler müssen den Vorschriften der Nummern 2, 3, 4 und 5 genü-\ngen.\nUm etwaige Fehler der Eichmittel zu berücksichtigen, wird beim Aufzeichnen der\nFehlerkurven gemäß Tabelle I und II gegebenenfalls die Abszissenachse um einen\nfür alle Kurven gleichen Wert von maximal 1,0 % parallel verschoben.\n6.3   Prüfpunkte für die EWG-Bauartzulassungsprüfung\n6.3.1 Für die Prüfungen, die sich auf die meßtechnischen Vorschriften der Nummer 5 be-\nziehen, werden die Messungen mindestens an folgenden Punkten durchgeführt:\na) bei allen Einphasenzählern und bei Drehstromzählern mit symmetrischer Bela-\nstung, Leistungsfaktor gleich 1:\n0,05 Ib, 0, 1 lb, 0,2 lb, 0,5 lb, Ib und jedes ganze Vielfache von Ib bis Imaxi\nb) bei allen Einphasenzählern und bei Drehstromzählern mit symmetrischer Bela-\nstung, Leistungsfaktor gleich 0,5 (induktiv):\n0, 1 Ib, 0,2 Ib, 0,5 Ih' Ib und jedes ganze Vielfache von Ib bis Ibmaxi\nc) bet Drehstromzählern mit einseitiger Belastung Leistungsfaktor gleich 1:\n0,2 lb, 0,5 lb, lb, 0,5 lmax' lmax\nLeistungsfaktor gleich 0,5 (induktiv): Ib\nDiese Prüfungen werden nacheinander in allen Phasen durchgeführt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                        1327\n6.3.2  Die Auswirkungen der Einflußgrößen werden mindestens an folgenden Punktenge- EO 20-1\nprüft:                                                                                 Teil 1\na) Einfluß der Änderung der Umgebungstemperatur bei\n0, 1 lb, lb und Imax (Leistungsfaktor gleich 1)\n0,2 lb, Ib und Imax (Leistungsfaktor gleich 0,5 induktiv);\nb) Einfluß der Aufhängung, der Spannung, der Frequenz, der Kurvenform, des mag-\nnetischen Fremdfeldes, des magnetischen Feldes einer Zusatzeinrichtung, der me-\nchanischen Belastung jedes Zählwerks bei den Punkten und unter den Bedingun-\ngen, die in Tabelle IV b angegeben sind;\nc) Einfluß der vertauschten Phasenfolge (Drehstromzähler)\nbei 0,5 IL, 11 und I       mit symmetrischer Belastung und dem Leistungsfaktor\ngleich 1; > >          max\nbei 0,5 Ih mit einseitiger Belastung und dem Leistungsfaktor gleich 1 (diese Prü-\nfung mit einseitiger Belastung wird in allen Phasen vorgenommen).\n6.3.3 Ferner werden folgende Prüfungen durchgeführt:\na) Prüfung der Wirkung von Kurzschlußströmen, der Eigenerwärmung; des Anlaufs\nund der Verstellbereiche nach den Angaben der Nr. 5.4, 5.5, 5.7 und 5.9.\nb) Leerlaufprüfung bei 80 %, 100 % und 110 % der Nennspannung;\nc) Prüfung des Zählwerks in der in Nr. 5.8 angegebenen Weise. Es wird über eine so\nlange Zeitspanne geprüft, daß die Ableseunsicherheit nicht mehr als ± 0,2 % be-\nträgt.\n6.4   EWG-Ba uartzulassungsschein\nDem EWG-Bauartzulassungsschein werden die Beschreibungen, die Zeichnungen\nund die Schaltpläne beigefügt, die zur Kennzeichnung der betreffenden Bauart und\nzur Erläuterung der Funktionsweise erforderlich sind.\n7     EWG-Ersteichung\nDie EWG-Ersteichung umfaßt die Kontrolle der Übereinstimmung der Elektrizitäts-\nzähler mit der zugelassenen Bauart (Nr. 7.2) sowie die Einzelprüfungen (Nr. 7.1).\n7.1   Einzelprüfungen\nDurch die Einzelprüfungen wird festgestellt, ob die Zähler die in Nr. 7.1.1 aufgeführ-\nten Eigenschaften besitzen.\n7.1.1 Art der Einzelprüfungen\na)   Prüfung der Isolationsfestigkeit (Prüfung 1);\nb)   Überprüfung bei geschlossenem Gehäuse (Prüfung 2);\nc)  Leerlaufprüfung (Prüfung 3);\nd)   Anlaufprüfung (Prüfung 4);\ne)  Prüfungen auf Einhaltung der Fehlergrenzen (Prüfungen 5 bis 10);\nf) Kontrolle des Zählwerks (Prüfung 11 ).\nDie Prüfungen sind vorzugsweise in der angegebenen Reihenfolge und nach den An-\ngaben in Nr. 7.1.2 und Nr. 7.1.3 durchzuführen.\n7.1.2 Bedingungen für die Einzelprüfungen\nDie Prüfungen sind an jedem Zähler bei geschlossenem Gehäuse vorzunehmen; dies\ngilt nicht für die Prüfung bestimmter mechanischer Eigenschaften und gegebenen-\nfalls auch nicht für die Prüfung des Zählwerks.\nErfolgt die EWG-Ersteichung beim Hersteller, so können die Prüfungen bei offenem\nGehäuse vorgenommen werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß der Einfluß\nder Zählerkappe unerheblich ist. Bei der Prüfung der Isolationsfestigkeit müssen die\nGehäuse jedoch geschlossen sein.\nNach der Prüfung der Isolationsfestigkeit müssen die Zähler vor jeder anderen Prü-\nfung mindestens eine halbe Stunde lang bei Nennspannung mit einem Strom von\netwa 0,1 Ib und bei einem Leistungsfaktor gleich 1 betrieben werden. Dadurch wird\neine vorherige Erwärmung des Spannungspfades erreicht und überprüft, ob sich der\nLäufer frei dreht.\nDie Prüfungen Nr. 3 bis 11 sind unter den Bedingungen von Tabelle V durchzufüh-\nren.","1328                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 20-1          Tabelle V\nTeil 1\nEinflußgröße                   Nennwert                  Toleranzen\nUm gebun gstern peratur        23°c                       ± 2 °C '}\nAufhängung                     senkrecht                  ± 1 0\nSpannung                       Nennspannung               ± 1,5 %\nFrequenz                       Nennfrequenz 50 Hz         ± 0,5 %\nKurvenform von                 sinusförmig               Klirrfaktor kleiner\nSpannung und Strom                                       oder gleich 5 %\nMagnetisches                   Null                      Induktionswert,\nFremdfeld bei 50 Hz                                      der keine größere\nFehleränderung als 0,3 %\nbei 0, 1 Ib und einem\nLeistungsfaktor\ngleich 1 hervorruft 2)\nAußerdem bei Drehstromzählern\nPhasenfolge                     richtige Folge\nU nsym metrie der               keine                     Wie in 5.2 e, jedoch\nSpannungen und Ströme 3)                                  für die Spannungen\n± 1,5 % statt ± 1 %\n') Die Prüfungen können bei einer Temperatur vorgenommen werden, die außer-\nhalb des Bereiches 21 °C bis 25 °C, jedoch innerhalb des Bereiches 15 °C bis 30 °C\nliegt, vorausgesetzt, daß eine Korrektur hinsichtlich der Nenntemperatur von\n23 °C unter Verwendung des vom Hersteller angegebenen mittleren Temperatur-\nkoeffizienten vorgenommen wird.\n2} Siehe Fußnote 2 zu Tabelle III.\n3) Außer bei den Prüfungen mit einseitiger Belastung.\n7.1.3   Durchführung der Einzelprüfungen\n7.1.3.1 Prüfung der Isolationsfestigkeit (Prüfung 1)\nDie Prüfung besteht darin, zwischen allen untereinander verbundenen Klemmen\nund der ebenen Metallfläche, auf die der Zähler gelegt ist, 1 min lang eine Wechsel-\nspannung von 2 kV effektiv und der Frequenz SO Hz anzulegen. Bei dieser Prüfung\nsind die Zusatzkreise, deren Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist, mit der Me-\ntallplatte zu verbinden. Die Prüfung ist vom Hersteller unter seiner Verantwortung\nan jedem Zähler durchzuführen. Eine Überwachung erfolgt durch die die Erstei-\nchung ausführende Prüfstelle oder durch die zuständige Behörde.\n7.1.3.2 Überprüfung bei geschlossenem Gehäuse (Prüfung 2)\nFolgende Punkte sind bei geschlossenem Gehäuse zu prüfen:\na) guter äußerer Zustand des Zählergehäuses und des Klemmenblocks;\nb} richtige Stellung des Zifferblattes;\nc) Vorhandensein aller vorgeschriebenen Aufschriften.\n7.1.3.3 Leerlauf (Prüfung 3)\nDie Prüfung ist nach a) oder b} auszuführen:\na) Bei Nennspannung, bei Belastung mit einem Strom von 0,001 Ib und beim Lei-\nstungsfaktor gleich l darf der Läufer keine volle Umdrehung ausführen.\nb) Die Prüfung wird in Übereinstimmung mit Nr. 5.6 durchgeführt.\n7.1.3.4 Anlauf (Prüfung 4)\nWird die Leerlaufprüfung unter den Bedingungen von Nr. 7.l.3.3 a} durchgeführt, so\nmuß die Anlaufprüfung wie folgt erfolgen:\nBei Nennspannung, bei Belastung mit einem Strom von 0,006 Ib, und beim Leistungs-\nfaktor gleich 1, muß der Läufer anlaufen und mehr als eine volle Umdrehung ausfüh-\nren.\nWird die Leerlaufprüfung unter den Bedingungen von Nr. 7.l.3.3 b) durchgeführt, so\nmuß die Anlaufprüfung in Übereinstimmung mit Nr. 5.7 erfolgen.\nAnmerkung:\nBei Drehstromzählern müssen die Prüfungen 3 und 4 unter Belastung aller Phasen\nausgeführt werden.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978                       1329\n7.1.3.5  Prüfungen auf Einhaltung der Fehlergrenzen (Prüfungen 5 bis 10)                     EO 20-1\nDie Prüfungen müssen bei den in Tabelle VI angegebenen Belastungen und Lei- Teil 1\nstungsfdktoren ausgeführt werden; es ist nicht erforderlich, dafür den thermischen\nBeharrungszustand der Spulenwicklungen abzuwarten. Da diese Prüfungen im all-\ngemeinen nicht unter den für eine Bauartprüfung geltenden Bedingungen ausgeführt\nwerden, gelten anstelle der Tabellen I und II die erweiterten Fehlergrenzen der Ta-\nbelle VI.\nTabelle VI\nNummer der Belastung         Leistungs-   Zählerart     Belastungsart Fehler-\nPrüfung                      faktor                     bei Drehstrom- grenzen\nzählern        in%\n5              0,05 Ib                    Einphasen-    symmetrisch    ±  3,0 1)\nund Dreh-\nstromzähler\n6              Ib                                                      ± 2,5\n7              Ib            0,5 induktiv                              ± 2,5\n8 und 9        Ib            1            Drehstrom-     1 Phase       ± 3,5\nzähler        belastet\n(1 Prüfung in\n2 Phasen)\n10            IfndX                      Einphasen-    symmetrisch    ± 2,5\nund Dreh-\nstromzähler\n1\n) Bei Zählern, deren Grenzstrom größer als das Vierfache des Nennstromes ist, gel-\nten für die Prüfung 5 um 0,5 % erweiterte zulässige Höchstfehler.\nAnmerkung:\nBei Mehrtarifzählern ist die Prüfung 5 für jede den einzelnen Tarifen entsprechende\nAnzeige zu wiederholen, wobei der Anschluß des (oder der) Elektromagneten für die\nTarifänderung gemäß den Angaben des Schaltplans vorgenommen werden muß.\nDie zulässigen Fehlergrenzen dürfen nicht systematisch im gleichen Sinn ausgenutzt\nwerden.\n7.1.3.6 Kontrolle des Zählwerks (Prüfung 11)\nHierbei ist festzustellen, ob die Angaben des Zählwerks (bzw. der Zählwerke) unter\nBerücksichtigung der Zählerkonstante den Umdrehungen des Zählerläufers entspre-\nchen.\n7.1.3.7 Meßunsicherheit\nDie Eigenschaften der Meßgeräte und der sonstigen für die Durchführung der Prü-\nfungen 5 bis 10 und gegebenenfalls der Prüfung 11 verwendeten Geräte muß so sein,\ndaß die durch sie verursachte Meßunsicherheit folgende Werte nicht überschreitet:\n± 0,4 % beim Leistungsfaktor gleich 1\n± 0,6 % beim Leistungsfaktor gleich 0,5 (induktiv).\n7.2     Prüfung der Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart\n7.2.1   Art der Prüfung\nUm festzustellen, ob die meßtechnischen Eigenschaften der zur EWG-Ersteichung\nvorgelegten Zähler ständig mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstim-\nmen, können in bestimmten, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fest-\nzusetzenden Zeiträumen Überprüfungen der Übereinstimmung mit der zugelasse-\nnen Bauart vorgenommen werden; sie sind im Anschluß an die Einzelprüfungen an\ndrei zufällig ausgewählten Zählern durchzuführen. Diese Überprüfung der Überein-\nstimmung mit der zugelassenen Bauart besteht aus einer oder mehreren der in den\nNr. 3 und 5 aufgeführten Einzelprüfungen. Dabei sind die Prüfungen zu bevorzugen,\ndie zur Bestimmung der Wirkungen der Einflußgrößen dienen. Sie sind bei den in Nr.\n5.2 beschriebenen Nennbedingungen und an den in Nr. 6.3 angegebenen Prüfpunk-\nten auszuführen.\nNach der Öffnung des Gehäuses kann ferner geprüft werden:\na) Güte des Oberflächenschutzes, beispielsweise der Lackierungen;\nb) Zä hlwerksübersetzung;","1330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEO 20-1                     c) Zählwerks-Eingriff;\nTeil 1                      d) Löt- und Schweißstellen;\ne) Festsitz der Schrauben;\nf) Sauberkeit (keine Feilspäne und kein Metallstaub);\ng) Einstellbereiche (Sichtprüfung).\nAnmerkung\nWerden die Zähler einer zugelassenen Bauart fortlaufend hergestellt, so wird die\nH.:i ufigkeit der Übereinstimmungsprüfung dem Produktionsumfang angepaßt. Au-\nßerdem ist dieses Verfahren jedesmal dann anzuwenden, wenn bei Einzelprüfungen\noder sonstigen Prüfungen Fehler festgestellt werden, die offensichtlich systemati-\nscher Natur sind.\n7.3       Anbringen der EWG-Stempel\nDie Stempel müssen so angebracht werden, daß es nicht möglich ist, an die im Zäh-\nlerinnern befindlichen Funktionsteile heranzukommen, ohne die Stempel zu beschä-\ndigen.\"\nb) DiP Inhaltf,übersicht und die Nummern 1 bis 11 des bisherigen Abschnittes 1 werden Teil 2 und\nPrhalten folgende Überschrift:\nEO 20-1                                                      .,- Teil 2 -\nTeil 2                                           Innerstaatliche Anforderungen\".\nc) Abschnitt 1 Teil 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n11 1.      Zulassungsart\nDie Bauarten von Elektrizitätszählern sowie die in den Zählern eingebauten Zusatz-\neinrichtungen bedürfen der innerstaatlichen Zulassung, soweit nicht eine EWG-Bau-\nartzulassung erteilt worden ist.\"\nEO 20-2     20. An Anlage 20 Abschnitt 2 wird folgende Nummer 11 angefügt:\n1111.      Übergangsvorschrift\nHalten geeichte Stromwandler, die vor dem 1. Februar 1975 bereits zur Eichung zu-\ngelassen waren, bei einer Wiederholung der Eichung nach dem 31. Dezember 1980\ndie Fehlergrenzwerte bei dem Prüfpunkt 5 % der Nennstromstärke (IN) nicht ein, so\nkönnen sie wie bisher bei dem Prüfpunkt 10 % IN gemessen werden.\nFür diesen Prüfpunkt gelten die nachfolgend angegebenen Fehlergrenzwerte:\nKlassenzeichen           Stromfehler ± Fi       Fehlwinkel ± ai\n%                      Minuten          mrad\n0, 1                     0,25                   10               3\n0,2                      0,5                    20               6\n0,5                      1,0                    60               18\nArtikel 4\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Eich-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. August 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}