{"id":"bgbl1-1978-47-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":47,"date":"1978-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/47#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_47.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher","law_date":"1978-08-09T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978                       1253\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Böttcher\nVom 9. August 1978\nAuf Crnnd des § 25 der IIandwerksordnung in der      werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember             chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\n1965 (BCBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1  bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\ndes Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525)      eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem       gangen ist oder betdebspraktische Besonderheiten\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-        die Abweichung erfordern.\nordnet:\n§5\n§1\nAusbildungsplan\nAnwendungsbereich\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den        Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\nAusbildungsberuf Böttcher nach der Handwerks-           einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nordnung.\n§2                                                       §6\nAusbildungsdauer                                     Führung des Berichtsheftes\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\n§3\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nAusbildungsberufsbild                   Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                         §7\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                                     Zwischenprüfung\n2. Organisation des Arbeitsplatzes und des Be-            (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\ntriebes,                                            schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem\n3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich-         zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.\nnungen,                                                (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n4. Verwenden von Holz und Holzwerkstoffen,             der Anlage zu § 4 für die ersten beiden Ausbil-\ndungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\n5. Grundfertigkeiten der Holzbe- und der Holz-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nverarbeitung,\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\n6. Grundfertigkeiten der Kunststoffbe- und der         Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nKunststoffverarbeitung,                             lich ist.\n7. Grundfertigkeiten der Metallbe- und der Me-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\ntallverarbeitung,\nling in höchstens sieben Stunden praktische Ar-\n8. Löten und Schweißen,                                beiten durchführen. Hierfür kommen insbesondere\n9. Verwenden von Klebstoffen,                          in Betracht:\n10. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,         1. Anfertigen von Riß und Modell, Fügen nach Mo-\ndell,\n11. Einrichten und Bedienen von Maschinen und\nVorrichtungen,                                      2. Anfertigen eines kleinen offenen Gefäßes oder\nDurchführen einer einfachen Reparaturarbeit,\n12. Zuschneiden und Herstellen von Teilen für Be-\nhälter,                                             3. Gewindeschneiden und Einbauen einer Armatur,\n13. Herstellen von Behältern,                           4. Sägen und Feilen von je drei Stufen in zwei\n14. Montieren von Behältern,                                Stücke Flachstahl, auf Umschlag passend,\n15. Behandeln von Oberflächen,                          5. spanloses Verformen und Schweißen von thermo-\nplastischen Kunststoffen,\n16. Anbringen von Zubehörteilen,\n17. Wiederverwenden gebrauchter Behälter.               6. Herstellen von glasfaserverstärktem Kunststoff\ndurch Anrühren von vorbeschleunigtem Harz mit\nHärter, aufzutragen auf eine kleine, mit Glas-\n§ 4                               faser belegte Form.\nAusbildungsrahmenplan                       (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen       ling in der Zwischenprüfung Fragen insbesondere\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur        aus der Technolog.ie, dem berufsbezogenen Rechnen\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-        und dem berufsbezogenen Zeichnen schriftlich be-\nausbildung     (Ausbildungsrahmenplan)      vermittelt  antworten.","1254                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§8                                c) Schutz- und Pflegemittel,\nPriifungsanforderungen in der Gesellenprüfung             d) Behandeln von Holz-, Metall- und Kunststoff-\noberflächen,\n(1) Dif-' Gesell<!nprüfung erstreckt sich auf die in        e) Fachnormen und spezielle Hersteller-Richtli-\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und                    nien;\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-       2. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen:\nbildung wesentlich ist.                                        a) Kostenermittlung nach vorgelegter Zeichnung,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-            b) Berechnen von Behälter-Inhalten;\nling                                                       3. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:\n1. in höchstens 16 Stunden ein Prüfungsstück -                 a) Anfertigen von Rissen zur Herstellung von\nunter Ablieferung von hierfür erforderlichen                   Modellen,\nZeichnungen und Modellen - herstellen. Hierfür             b) Anfertigen von normgerechten Werkzeich-\nkommen insbesondere in Betracht:                               nungen,\na) Anfertigen eines bauchigen oder zylindrischen           c) Lesen von Zeichnungen;\nFasses aus Holz mit einem Inhalt von minde-       4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nstens 50 Litern,\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nb) HersteJlen eines Kastenbottichs aus Holz,\nc) Herstellen von zwei verschiedenartigen Zier-           (4) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\noder Kunstgefäßen,                                haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung das\nd) Herstellen eines geschweißten Metall--Behäl-·       gleiche Gewicht. Innerhalb der Fert.igkeitsprüfung\nters mit Einfüll- und Ablaufstutzen,              haben das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe und\ninnerhalb der Kenntnisprüfung alle Prüfungsfächer\ne) Anfertigen eines kleinen Viereckbehälters aus\ndas gleiche Gewicht.\neinem thermoplastischen Kunststoff mit Trich-\nterboden und Flanschanschluß,                        (5) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn fol-\nf) Herstellen eines kleinen runden Behälters aus      gende Bedingungen erfüllt sind:\nglasfaserverstürktem Kunststoff mit Flansch-      1. In der Fertigkeitsprüfung müssen im Durchschnitt\nanschluß;                                             mindestens ausreichende Leistungen erbracht\n2. in höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben               se-in. Eine mangelhafte oder ungenügende Lei-\nausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-             stung in der Arbeitsprobe kann nicht ausgegli-\ntracht:                                                   chen werden.\na) Schleifen und Schärfen von Werkzeugen, Ein-         2. In der Kenntnisprüfung müssen im Durchschnitt\nsetzen von Werkzeugen in Maschinen,                   mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nb) Beschichten oder Auskleiden von Behältern               sein. Eine mangelhafte Leistung in einem der\nmit Kunststoff,                                       Prüfungsfächer kann ausgeglichen werden, eine\nc) Schweißen oder Kleben, Warmverformen oder              ungenügende jedoch nicht.\nmechanisches Bearbeiten von Kunststoffen,\nd) Behandeln von Oberflächen aus Holz oder                                       §9\nMetall,                                                              Ubergangsregelung\ne) Herstellen eines Außengewindes,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nf) Weich- oder Ff artlöten an Zubehörteilen,         krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\ng) Anbringen von Armaturen an Behältern,              bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.\nh) Montieren von Bottichteilen.\n§ 10\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nling in insgesamt höchstens acht Stunden in den Prü-                           Berlin-Klausel\nfungsfächern Technologie, Berufsbezogenes Rech-\nDiese Verordnung gHt ·nach§ 14 des Dritten Dber-\nnen, Berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirtschafts-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nund Sozialkunde schrfülich geprüft werden. Es kom-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nmen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:\n§ 11\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nInkrafttreten\na) fachgerechter Einsatz der Materialien,\nb) Verwendungsmöglichkeit der gebrauchten                Diese Verordnung triitt am Tage nach der Ver-\nFässer und Behälter,                              kündung in Kraft.\nBonn, den 9. August 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 47 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978                     1255\nAnlage (zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Böttcher\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse              im Ausbildungsjahr\n1   1  2   1  3\nArbeitsschutz und Un-          a) Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossen-\nfallverhütung                      schaft nennen\n(§ 3 Nr. 1)\nb) die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften  während der\nnennen und anwenden                           gesamten Aus-\nc) Schutzvorrichtungen an Maschinen beurteilen     bildungszeit\nund verwenden                                 zu vermitteln\nd) bei Unfällen Erste Hilfe leisten\ne) Umfang der sozial- und arbeitsrechtlichen Ab-\nsicherung der Arbeitnehmer darstellen\n2   Organisation des               a) Werkstoffbedarf ermitteln                                2\nArbeitsplatzes und des        b) Stücklisten erstellen                                            2\nBetr,iebes\n(§ 3 Nr. 2)\nc) Lohnarten unterscheiden\n2\nd) Formulare für die Zeiterfassung ausfüllen\n3   Lesen und Anfert.igen          a) Zeichengeräte handhaben                          3\nvon Skizzen und Zeich-        b) Skizzen und Zeichnungen lesen\nnungen\n(§ 3 Nr. 3)\nc) Handskizzen zur Erläuterung von Arbeitsvor-\ngängen erstellen\nd) Skizzen und Zeichnungen unter Verwendung der\nNormen und Symbole sowie der Maß- und To-\nleranzangaben anfertigen\n2\ne) unterschiedliche Methoden der Materialerfas-\nsung und -berechnung nach Zeichnung anwen-\nden\n4   Verwenden von Holz            a) Arten der Nutzhölzer, soweit sie für den Beruf\nund Holzwerkstoffen                von Bedeutung sind, nennen                      3\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Hölzer nach Eigenschaft und Verwendung unter-\nscheiden\nc) Massivholz nach Einschnittarten unterscheiden\nund Sortierungsvorschriften anwenden\n2\nd) Einfluß der Holzfeuchte auf das Schwinden und\nQuellen des Holzes beschreiben\ne) Schnittholz unter dem Gesichtspunkt der natür-\nliehen Trocknung stapeln und lagern                     2\nf) Hölzer nach ihrer Beständigkeit gegen pflanz-\nliehe und tierische Schädlinge einteilen        1","1256                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                         zu vermittelnde Fertigkeiten              in Wochen\nNr.   A usbildungsbcrufsbildes                       und Kenntnisse                 im Ausbildungsjahr\n1   1  2   i 3\n4\ng) Hölzer nach       ihrem    Verwendungszweck  aus-\nwählen                                                           2\nh) Sperrholz, Span-, Faser- und Verbundplatten be-\nzeichnen und nach Eigenschaft und Verwendung\nunterscheiden\n5   Grundfertigkeiten der     a) Meß- und Anreißzeuge für die Holzbearbeitung\nHolzbe- und der Holz-          bezeichnen und anwenden\nverarbeitung\n(§ 3 Nr. 5)               b) gespannte und ungespannte Handsägen unter-\nscheiden, handhaben und nach der Schneidwir-\nkung beurteilen\nc) einfache Schnitte        mit  verschiedenen Sägen\nausführen\nd) Handhobel unterscheiden, handhaben und nach\nder Wirkung beurteilen\n18\ne) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln aus-\n.führen\nf) spezielle Böttcherhobel unterscheiden und hand-\nhaben\ng) Loch- und Stechbeitel handhaben\nh) Raspel und Feile handhaben\ni) mit Bohrwinde und Handbohrmaschine arbeiten\nk) Dübel- und Schraubverbindungen herstellen\n6   Grundfertigkeiten der     a) die für den Beruf wichtigen Kunststoffgruppen\nKunststoffbe- und der          benennen\nKunststoffverarbeitung\nb) die Kunststoffe auf ihre Eignung für vorgegebene\n(§ 3 Nr. 6)\nBeanspruchung beurteilen\nc) Kunststoffe und Chemikalien materialgerecht la-\ngern\n4\nd) Schichtpreßstoffplatten und Folien von Hand zu-\nschneiden und bearbeiten\ne) Thermoplaste von Hand zuschneiden und ver-\nformen\n8\nf) Thermoplaste schweißen und Schweißnaht be-\narbeiten\ng) Kunststoffe verkleben\nh) Formen zur Herstellung von Fertiglaminaten vor-             6\nbereiten und Glasmatten, Harze, Beschleuniger\nund I-Iärter verwenden\ni) Kunststoffe verschäumen","Nr. 47 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978                      1257\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                 im Ausbildungsjahr\n----1------------1-------------------------l----'----'---                                1    1  2 1 3\n4\n7   Grundfertigkeiten der        a) Stahl und NE-Metalle des Tätigkeitsbereiches\nMetallbe- und der                aufzählen, nach der Norm einteilen und ihre\nMetallverarbeitung               wesentlichen Eigenschaften nennen\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten\nnach Anleitung ausführen                          4\nc) Gewinde nach Anleitung schneiden\nd) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Bolzen,\nStiften und Nieten, verbinden\n8   Löten und Schweißen          a) Lötwerkzeuge, Geräte und Hilfsstoffe benennen\n(§ 3 Nr. 8)                      und anwenden                                              2\nb) NE-Metalle weich und hart löten\nc) gebräuchliche Werkzeuge und Geräte für das\nGasschweißen vorbereiten\nd) gebräuchliche Werkzeuge und Geräte für das\nLichtbogenschweißen vorbereiten\ne) Bleche und Rohre vorbereiten und Gasschweiß-\narbeiten in verschiedenen Schweißpositionen                     2\nausführen\nf) Bleche und Rohre durch Brennschneiden trennen\ng) Bleche und Formstähle vorbereiten und durch\nLichtbogenschweißen verbinden\n9   Verwenden von Kleb-          a) Klebstoffe nach ihrer Bezeichnung und Zusam-\nstoffen                          mensetzung unterscheiden\n(§ 3 Nr. 9)\nb) die zweckmäßige Verwendung der unterschied-        3\nlichen Klebstoffe erläutern\nc) Fugen und einfache Verbindungen mit fertigen\nLeimflotten verleimen\nd) vorgefertigte Teile aufsetzen, ausrichten und\nverleimen                                                 3\n10   Instandhalten von            a} Handsägen schränken und feilen\nWerkzeugen und Ma-\nschinen                      b) Handhobel instandsetzen und schärfen\n2\n(§ 3 Nr. 10)                 c) Schneidmesser und Stechbeitel schärfen\nd) Geräte und Maschinen reinigen und warten\n11   Einrichten und Bedie-        a) Aufbau und Funktion der gebräuchlichen Bear-\nnen von Maschinen                beitungsmaschinen erläutern                               2\nund Vorrichtungen\nb) Handmaschinen und Geräte einrichten und be-\n(§ 3 Nr. 11)                     dienen\nc) stationäre Maschinen und Vorrichtungen ein-\nrichten und bedienen                                             6","1258                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                         zu vermittelnde Fertigkeiten               in Wochen\nNr.   A ushi ld un~Jsberufsbildes                       und Kenntnisse                 im Ausbildungsjahr\n1 1 2 1 3\n12   Zuschneiden und Her-         a) Materialien einteilen, aufreißen und zuschneiden            7\nstellen von Teilen für       b) nach Modell fügen\nBehälter\n(§ 3 Nr. 12)\nc) Risse, Schablonen, Modelle und Formen anferti-\ngen                                                                5\nd) Teile nach eigenen und vorgegebenen Skizzen,\nZeichnungen und Aufrissen herstellen                      5\n13   ITerstellen von Behäl-       a) die nach den Materialien unterschiedliche Be-\ntern                              hälterausführung benennen und bezeichnen\n(§ 3 Nr. 13)\nb) vorgefertigte Teile mit Spannwerkzeugen zusam-\nmenbauen                                                  4\nc) Maße für Reifen ermitteln und Reifen anfertigen\nd) Holzgefäße mit fertigen Re.ifen abbinden            2\ne) vorgefertigte Teile für Kunststoff- und Metall-\ngefäße mit Spannwerkzeugen zusammensetzen,\nheften und verschweißen                                          5\n14   Montieren von Behäl-          a) Montagewerkzeuge und -material auswählen und\ntern                              handhaben                                                 2\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Montagegerüste unter Anleitung erstellen\nc) Behälter aus vorgefertigten Teilen montieren                       7\nd) für Holzgroßbehälter mehrteilige Rundeisenrei-\nfen auflegen und abbinden\ne) vorgefertigte Behälter aufstellen\n4\nf) Abdichtungsarbeiten an Behältern durchführen\n15   Behandeln von Ober-           a) die für den Tätigkeitsbereich wichtigen pflanz-\nflächen                           lichen und tierischen Holzschädlinge nennen und\n(§ 3 Nr. 15)                      die von ihnen hervorgerufenen Schäden beschrei-\nben                                                        2\nb) vorbeugende Maßnahmen des technischen und\nchemischen Holzschutzes beschreiben                1\nc) Eigenschaften und Wirkung der chemischen\nHolzschutzmittel nennen und unterscheiden\nd) vorbeugende Maßnahmen des konstruktiven und\nchemischen Holzschutzes durchführen\n4\ne) Holzoberflächen hobeln und schleifen\nf) Holzoberflächen grundieren und lackieren\ng) Metalloberflächen entgraten, schleifen, entfetten\nund polieren","Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978                        1259\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Tei.l des                            zu vermittelnde Fertigkeiten             in Wochen\nNr.   /\\ usbild ungshcruf sbildes                          und Kenntnisse                im Ausbildungsjahr\n1   1  2   1  3\nh) Metalloberflächen grundieren, lackieren und be-\nschichten\n8\ni) Schweißnähte in Edelstahlbehältern beizen\nk) Innenflächen von Behältern auskleiden\n16   Anbringen von                  a) Zubehörteile in Holz- und Kunststoffgefäße ein-\nZubehörteilen                      passen und befestigen\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Zubehörteile an Kunststoff- und Metallgefäße                       6\nheften, kleben, anschrauben oder schweißen\nc) Armaturen und Geräte be,i der Durchführung von\nReparaturen aus- und einbauen\n17   Wiederverwenden ge-            a) gebrauchte Behälter nach handelsüblichen Be-\nbrauchter Behälter                 zeichnungen unterscheiden\n(§ 3 Nr. 17)\nb) gebrauchte Behälter hinsichtlich der Verträglich-\nkeit des zukünftigen zum bisherigen Füllgut be-\nurteilen                                                          6\nc) gebrauchte Behälter sortieren, reparieren und\nfüllf ertig machen"]}