{"id":"bgbl1-1978-46-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":46,"date":"1978-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/46#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_46.pdf#page=12","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAV)","law_date":"1978-08-08T00:00:00Z","page":1228,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["1228                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes\n(Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAV)\nVom 8. August 1978\nInhaltsverzeichnis\nErster Abschnitt                       § 1'6 Art und Höhe der Zuwendungen\nVerwendung der Ausgleichsabgabe                   § 17 Tilgung und Verzinsung von Darlehen\ndurch die Hauptfürsorgestellen\n§    Verwendungszwecke\nzweiter Abschnitt\n1. Unterabschnitt                                           Ausgleichsfonds\nFörderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots\nfür Schwerbehinderte                                           1. Unterabschnitt\n§  2 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Ar-                      Gestaltung des Ausgleichsfonds\nbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte\n§ 18 Rechtsform\n§  3 Leistungen an Arbeitgeber zur Bereitstellung von\n§ 19 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds\nArbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehin-\nderte                                                  § 20 Entsprechende Anwendung        der Vorschriften der\nBundeshaushaltsordnung\n2. Unterabschnitt                      § 21 Aufstellung eines Wirtschaftsplans\nLeistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben        § 2,2 Feststellung des Wirtschaftsplans\nfür Schwerbehinderte\n§ 23 Ausführung des Wirtschaftsplans\n§  4 Leistungsarten und -grundsätze\n§  5 Technische Arbeitshilfen                                                     2. Unterabschnitt\n§  6 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes                        Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds\n§  7 Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit\n§ 24 Verwendungszwecke\n§  8 Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer behin-\n§ 25 Förderung     durch Ausgleichsfonds und Hauptfür-\nderungsgercchten Wohnung\nsorgestellen\n§  9 Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft\n§ 10 Hilfen  in besonderen behinderungsbedingten Le-\n3. Unterabschnitt\nbenslagen\nVerfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds\n§ 11 Leistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechd\nten Einrichtung von Arbeits-       und  Ausbildungs-   § 26 Anträge\nplätzen für Schwerbehinderte\n§ 27 Vorschlagsrecht des Beirats\n§ 12 Leistungen   zur Durchführung von      Aufklärungs-,\nSchulungs- und Bildungsmaßnahmen                       § 28 Entscheidung\n3. Unterabschnitt\nDritter Abschnitt\nZuwendungen an Einrichtungen zur Arbeits- und\nBerufsförderung Schwerbehinderter                                   Schlußvorschriften\n§ 13 Förderungsfähige Einrichtungen                         § 29 Ubergangsregelung\n§ 14 Förderungsvorausselzungen                              § 30 Berlin-Klausel\n§ 15 Förderungsgrundsätze                                   § 31 Inkrafttreten","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978                          1229\nAuf c;rund des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbe-      2. zu den Kosten für die Schaffung neuer geeigneter\nhindertengesetzes in der Fassung der Bekanntma-            Ausbildungsplätze für Schwerbehinderte außer-\nchung vorn 29. April 1974 (BGBI. I S. 1005), der           halb von Einrichtungen im Sinne des § 13,\ndurch Artikel 2 des Cesetzes vom 14. Juni 1976\n(BGBl. I S. 1481) eingefügt wurde, und auf Grund des   wenn gewährleistet wird, daß die ·geförderten Plätze\n§ 9 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes verordnet\nfür einen nach Lage des Einzelfalls zu bestimmenden\ndie Bundesreuierung mit Zustimmung des Bundes-         langfristigen Zeitraum Schwerbehinderten vorbe-\nhalten bleiben.\nrates:\n(2) Leistungen sollen nur gewährt werden, wenn\nsich der Arbeitgeber in einem angemessenen Ver-\nErster Abschnitt                       hältnis an den Gesamtkosten beteiligt und soweit\nVerwendung der Ausgleichsabgabe                     Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite\ndurch die Hauptfürsorgestellen                   zu gewähren sind oder gewährt werden. Art und\nHöhe der Leistung bestimmen sich nach den Um-\nständen des Einzelfalls. Für Tilgung und Verzinsung\n§1\nvon Darlehen gilt § 17 entsprechend.\nVerwendungszwecke\n(3)    Die Förderung der behinderungsgerechten\n(1) Die Mittel der Ausuleichsabgabe sind zu ver-    Ausstattung von Arbeitsplätzen und der Einrichtung\nwenden für                                             von Teilzeitarbeitsplätzen, für die Leistungen nach\nAbsatz 1 nicht gewährt werden, bestimmt sich nach\n1. Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzan-      den Vorschriften über die nachgehende Hilfe im\ngebots für Schwerbehinderte,                       Arbeitsleben (§§ 5 und 11).\n2. Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeits-\nleben für Schwerbehinderte,                                                    §3\n3. Zuwendungen an Einrichtungen zur Arbeits- und             Leistungen an Arbeitgeber zur Bereitstellung\nBerufsförderung Schwerbehinderter und                         von Arbeits- und Ausbildungsplätzen\n4. Förderung von Vorhaben im Sinne des § 24 Abs. 2,                       für Schwerbehinderte\nsofern ihnen keine überregionale Bedeutung zu-\nLeistungen können Arbeitgebern im Rahmen be-\nkommt oder Mittel aus dem Ausgleichsfonds\nfristeter überregionaler oder regionaler Maßnahmen\nnicht gewährt werden konnten.                      zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter\n(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorran-\nund zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots\ngig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu     für Schwerbehinderte für die Bereitstellung zusätz-\nverwenden; dabei haben Leistungen nach § 2 und         licher Arbeits- und Ausbildungsplätze für Schwer-\n§§ 4 bis 12 Vorrang.                                   behinderte gewährt werden.\n1. Unterabschnitt                                        2. Unterabschnitt\nFörderung des Arbeits- und Ausbildungsplatz-                    Leistungen zur nachgehenden Hilfe\nangebots für Schwerbehinderte                       im Arbeitsleben für Schwerbehinderte\n§2                                                      §4\nLeistungen an Arbeitgeber zur Schaffung                       Leistungsarten und -grundsätze\nvon Arbeits- und Ausbildungsplätzen\nfür Schwerbehinderte                     (1) Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeits-\nleben können gewährt werden\n(1) Arbeitgebern können Leistungen gewährt wer-\n1. an Schwerbehinderte zur Eingliederung in das\nden\nArbeüsleben, wenn die Leistungen zur Beseiti- ·\n1. zu den Kosten für die Schaffung neuer geeigneter        gung oder Milderung der Behinderung oder deren\nArbeitsplätze für Schwerbehinderte,                    Folgen notwendig sind, und zwar\na) die ohne gesetzliche Verpflichtung oder über         a) für technische Arbeitshilfen (§ 5),\ndie gesetzliche Verpflichtung hinaus einge-         b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 6),\nstellt werden sollen,\nc) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 7),\nb) die zur Erfüllung der besonderen Verpflich-\ntung nach § 5 des Schwerbehindertengesetzes         d) zur Beschaffung und Erhaltung einer behin-\neingestellt werden sollen oder                           derungsgerechten Wohnung (§ 8),\ne) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 9) und\nc) deren Beschäftigungsverhältnis ohne Umset-\nzung auf einen neu zu schaffenden Arbeits-           f) in besonderen behinderungsbedingten Lebens-\nplatz enden würde,                                       lagen (§ 10),","1230                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. an Arbeitqeher zur beh inderunqsgerechten Ein-             (3) Leistungen zur Beschaffung eines notwendigen\nrichlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen         behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs können als\nfür Schwerbehinderte (§ 11) und                       Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden. Ein Zu-\nschuß soll 25 vom Hundert der entstehenden Kosten\n3. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs-\nnicht übersteigen. Neben einem Zuschuß kann ein\nund Bildungsmaßnahmen(§ 12).\nz1insloses Darlehen gewährt werden. Die Gesamt-\n(2) Leistungen nach Absatz l dürfen nur gewährt       förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe soll\nwerden, soweit LeistunrJen für denselben Zweck           50 vom Hundert der entstehenden Kosten nicht\nnicht von einem Rehabilitationsträger im Sinne des       übersteigen; dabei bleiben die Kosten einer behin-\nGesetzes über die Angleichun~J der Leistungen zur        derungsbedingten Zusatzausstattung unberücksich-\nRehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. I S. 1881),     tigt. Die Vomhundertsätze gemäß den Sätzen 2 und\nzuletzt gei:indert durch das Cesetz vom 7. Mai 1975      4 können überschritten werden, wenn die Einglie-\n(BGBI. T S. 1061), vom Arbeitqeber oder von anderer       derung in das Arbeitsleben eine höhere Förderung\nSeite zu uewi:ihren sind oder, auch wenn auf sie ein     erforderlich macht. Darlehen soJlen längstens inner-\nRechtsanspruch nicht besteht, gewährt werden. Der        halb von 5 Jahren getilgt werden; von der Tilgung\nNachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des         kann bis zum Ablauf eines Jahres abgesehen wer-\nBundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Auf-            den.\nstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger\n(4) Leistungen zur Ersatzbeschaffung eines Kraft-\ndurch Leistungen der Hauptfürsorgestellen (§ 28\nfahrzeugs sollen nur gewährt werden, wenn seit\nAbs. 4 Satz 2 letzter I-Ialbsatz des Schwerbehinder-\ndem Tag der ersten Zulassung des Altfahrzeugs\ntengesetzes) und die Pflicht der Hauptfürsorgestel-\n5 Jahre vergangen sind.\nlen zur vorli:iufigen Gewährung von Leistungen zur\nnachgehenden Hilfe im Arbeilsleben (§ 28 Abs. 5              (5) Leistungen zur behinderungsbedingten Zusatz-\nSatz 1 des Schwerbehindertengesetzes) bleiben un-        ausstattung eines Kraftfahrzeugs können als Zu-\nberührt.                                                  schüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden not-\nwendigen Kosten gewährt werden.\n(3) Leistungen an Schwerbehinderte zur nach-\ngehenden Hilfe im Arbeitsleben können nur ge-\nwährt werden, soweit es dem Schwerbehinderten                                         §7\nnicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst             Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit\naufzubringen. Dies gilt nicht für Leistungen nach\nden §§ 5 und 6 Abs. 5.                                       (1)    Schwerbehinderten können Darlehen zur\nGründung und zur Erhaltung einer selbständigen be-\n§5                             ruflichen Existenz gewährt werden, wenn\nl. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen\nTechnische Arbeitshilfen\nVoraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit\nFür die Be;;chaffung technischer Arbeitshilfen, die         erfüllen,\nnicht in das Eigentum des Arbc~itgebers übergehen,        2. sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer unter-\nihre Instandsetzung und die Ausbildung im Ge-                  haltsberechtigten Angehörigen durch die Tätig-\nbrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe über-            keit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen\nnommen werden.                                                 sicherstellen können und\n3. die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage\n§6                                  und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig\nHilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes              ist.\n(2) Vor der Entscheidung ist die zuständige Kam-\n(1) Schwerbehinderten können Leistungen zur\nmer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirt-\n1. Erlangung der Fahrerlaubnis,                           schaft oder der freien Berufe anzuhören.\n2. Beschaffung (Erst- und Ersatzbeschaffung) eines           (3) Die Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hun-\nKraftfahrzeugs und                                   dert getilgt werden. Von der Tilgung der Darlehen\n3. behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines          kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffol-\nKraftfahrzeugs ·                                      genden Kalenderjahr abgesehen werden. Gleiches\ngilt bei verzinslichen Darlehen für die Verzinsung.\ngewährt werden, wenn sie den Arbeitsplatz infolge\nihrer Behinderung, insbesondere wegen erheblicher            (4) Leistungen zur Deckung von Kosten des lau-\nBeeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-        fenden Betriebs können nicht gewährt werden.\nßenverkehr, nicht oder nicht zumutbar mit öffent-\nlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln\n§8\nerreichen können und auf die Benutzung eines\nKraftfahrzeugs angewiesen sind.                                     Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung\neiner behinderungsgerechten Wohnung\n(2) Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis\nkönnen als Zuschüsse in der Regel bis zur Höhe               (1) Schwerbehinderten können Leistungen\nvon 50 vom Hundert der entstehenden notwendigen           1. zur Schaffung von behinderungsgerechtem Wohn-\nKosten gewi.ihrt werden.                                      raum im Sinne des § 2 Abs. 2 des Zweiten","Nr. 46  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978                        1231\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung der Be-         2. Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwer-\nkanntmachung vom l. September 1976 (BGBI. I            behinderte,\ns. 2673),                                          3. Ausstattung des Arbeits- und Ausbildungsplatzes\n2. zur Anpassung von Wohnraum an die besonderen             mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen\nbehinderungsbedingten Bedürfnisse und                  und\n3. zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder          4. außergewöhnlichen Betreuungsaufwand für einen\nerheblich näher am Arbeitsplatz gelegene Woh-          Schwerbehinderten im Sinne des § 5 des Schwer-\nnung                                                   behindertengesetzes, ohne den dieser nach den\ngewährt werden, wenn dadurch ihre Eingliederung             besonderen Umständen des Einzelfalls einen\ni.n Arbeit und Beruf ermöglicht, erleichtert oder ge-       geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht\nsichert werden kann.                                        erlangen oder nicht behalten kann,\ngewährt werden.\n(2) Leistungen können als Zuschüsse oder Dar-\nlehen gewährt werden. Höhe, Tilgung und Ver-               (2) Die Kosten können bis zur vollen Höhe erstat-\nzinsung bestimmen sich nach den Umständen des           tet werden, wenn eine Verpflichtung des Arbeitge-\nEinzelfalls.                                            bers zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gemäß\n§ 11 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes\n(3) Mittel von anderer Seite sind nur insoweit\nanzurechnen, als sie Schwerbehinderten für den-         1. nicht besteht oder\nselben Zweck wegen der Behinderung zu gewähren          2. zwar besteht, der Arbeitgeber aber ohne gesetz-\nsind oder gewährt werden.                                   liche Verpflichtung oder über die gesetzliche\nVerpflichtung hinaus Schwerbehinderte beschäf-\n§ 9                             tigt.\nHilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft                                 § 12\nSchwerbehinderten, die zur Erhaltung ihrer Ar-           Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-,\nbeitskraft wegen Art, Schwere und besonderer Aus-                 Schulungs- und Bildungsmaßnahmen\nwirkung der Behinderung auf Einrichtungen im\nSinne des § 13 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 14         (1) Die Durchführung von Schulungs- und Bil-\nAbs. 2 Nr. 6 angewiesen sind, können Zuschüsse          dungsmaßnahmen        für    Vertrauensmänner     der\nbis zur Höhe der ihnen durch die Inanspruchnahme        Schwerbehinderten, Beauftragte der Arbeitgeber,\ndieser Einrichtungen entstehenden Aufwendungen          Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialräte wird\ngewährt werden.                                         gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der\nHauptfürsorgestellen im Sinne von § 28 Abs. 2\nSatz 3 des Schwerbehindertengesetzes handelt. Die\n§ 10\nDurchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1\nHilfen in besonderen behinderungsbedingten       durch andere Träger kann gefördert werden, wenn\nLebenslagen                       die Maßnahmen erforderlich und die Hauptfürsorge-\nstellen an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich\nWenn und soweit in Härtefällen andere als die\nbeteiligt sind.\nin den §§ 5 bis 9 geregelten Leistungen notwendig\nsind, um die in § 28 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbe-           (2) Aufklärungsmaßnahmen, die die Eingliederung\nhindertengesetzes genannten Ziele der nachgehen-        Schwerbehinderter in Arbeit und Beruf zum Gegen-\nden Hilfe im Arbeitsleben zu erreichen, können          stand haben, _können gefördert werden. Dies gilt\nauch sie gewährt werden. Die Mittel der Ausgleichs-     insbesondere für notwendige Informationsschriften\nabgabe dürfen nicht für Leistungen verwendet wer-       und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten und\nden, die nicht oder nur mittelbar der Arbeits- und      Vergünstigungen nach dem Schwerbehindertenge-\nBerufsförderung Schwerbehinderter dienen. Insbe-        setz und anderen Vorschriften.\nsondere können medizinische Maßnahmen sowie\nUrlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert\nwerden.                                                                   3. Unterabschnitt\n§ 11\nZuwendungen an Einrichtungen zur Arbeits;.\nund Berufsförderung Schwerbehinderter\nLeistungen an Arbeitgeber zur behinderungs-\ngerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbil-\n§ 13\nbildungspJätzen für Schwerbehinderte\nFörderungsfähige Einrichtungen\n(1) Arbeitgeber können, um ihnen die Erfüllung\nder Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2        (1) Zuwendungen können für die Schaffung,\ndes Schwerbehindertengesetzes zu erleichtern, Dar-      Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung fol-\nlehen und Zuschüsse bis zur Höhe von 50 vom             gender Einrichtungen gewährt werden:\nHundert der entstehenden notwendigen Kosten für         1. betriebliche und überbetriebliche Einrichtungen\n1. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhal-           zur Vorbereitung von Behinderten auf eine beruf-\ntung von Arbeitsräumen, Betriebsvorrichtungen,         liche Bildung oder eine Eingliederung in das\nMaschinen und Gerätschaften,                           Arbeitsleben,","1232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. betriebliche 11nd überbetriebliche Einrichtungen           sowohl eine werkspraktische wie fachtheore-\nzur lwrufliclien Bildunq Behinderter,                   tische Unterweisung umfassen. Eine begleitende\n3. Einrichtungen, soweit sie während der Durchfüh-           Betreuung entsprechend den Bedürfnissen der\nrung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen             Behinderten muß sichergestellt sein. Maßnahmen\nBehindc~rl:e auf eine berufliche Bildung oder Ein-       zur Vorbereitung auf eine berufliche Bildung sol-\ngliederung in das Arbeitsleben vorbereiten,              len sich auf mehrere Berufsfelder erstrecken und\nAufschluß über Neigung und Eignung der Behin-\n4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 52 des          derten geben.\nSchwerbehindertengesetzes,\n2. Einrichtungen im Sinne des§ 13 Abs. 1 Nr. 2:\n5. Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwaren-\nvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBI. I             a) Die Eignungsvöraussetzungen nach den §§ 20\nS. 311), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 47          bis 22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach\ndes Gesetzes vom 2. Mürz 1976 (BGBI. I S. 469),             den §§ 21 bis 23 der Handwerksordnung zur\nAusbildung in anerkannten Ausbildungsberu-\n6. Wohnanlagen für Schwerbehinderte, die auf dem                 fen müssen erfüllt werden. Dies gilt auch für\nallgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für                Ausbildungsgänge, die nach § 44 in Verbin-\nBehinderte oder in Blindenwerkstätten tätig sind,            dung mit § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder\n7. besondere Einrichtungen zur Erhaltung der                     nach § 41 in Verbindung mit § 42 b der Hand-\nArbeitskraft für Schwerbehinderte, die auf dem               werksordnung durchgeführt werden.\nallgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für             b) Dberbetriebliche Einrichtungen sollen unter\nBehinderte oder in Blindenwerkstätten tätig sind,            Einbeziehung von Plätzen für berufsvorberei-\naber wegen Art, Schwere und besonderer Aus-                  tende Maßnahmen über mindestens 200 Plätze\nwirkung ihrer Behinderung übliche Erholungsein-              für die berufliche Bildung in mehreren Berufs-\nrichtungen nicht nutzen können.                              feldern verfügen. Sie müssen in der Lage sein,\nBehinderte mit besonderen Auswirkungen der\n(2) OffentJichen und gemeinnützigen Trägern\nBehinderung beruflich zu bilden. Sie müssen\neines Beförderungsdienstes für Behinderte können\nüber die erforderliche Zahl von Ausbildern\nZuwendungen zur Beschaffung und behinderungsge-\nund die personellen und sächlichen Voraus-\nrechten Ausstattung von Kraftfahrzeugen gewährt\nsetzungen für eine begleitende ärztliche, psy-\nwerden. Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich\nchologische und soziale Betreuung entspre-\nnach dem Umfang, in dem der Beförderungsdienst\nchend den Bedürfnissen der Behinderten ver-\nfür Fahrten Schwerbehinderter von und zum\nfügen. Bei Unterbringung im Internat muß die\nArbeitsplatz benutzt wird.\nbehiinderungsgerechte Betreuung sicherge-\n(3) Zuwendungen zur Deckung von Kosten des                    stellt sein.\nlaufenden Betriebs dürfen nur ausnahmsweise\n3. Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3:\ngewährt werden, wenn hierdurch der Verlust beste-\nhender Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte            Die in diesen Einrichtungen durchzuführenden\nabgewendet werden kann.                                      Maßnahmen müssen entsprechend den indivi-\nduellen Gegebenheiten so ausgerichtet sein, daß\nnach Abschluß der medizinischen Behandlung eiin\n§ 14\nmöglichst nahtloser Dbergang in eine berufliche\nFörderungsvoraussetzungen                     Bildungsmaßnahme oder in das Arbeitsleben\ngewährleistet ist. Für die Durchführung der Maß-\n(1) Die Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1\nnahmen muß ein besonderer Fachdienst zur Ver-\nkömwn gefördert werden, wenn sie\nfügung stehen.\n1. ausschließlich oder überwiegend Behinderte auf-\nnehmen, die Leistungen eines Rehabilitationsträ-      4. Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstät-\ngers oder eines Trägers der Sozialhilfe in               ten im Sinne des§ 13 Abs. 1 N_r. 4 und 5:\nAnspruch nehmen,                                         Sie müssen gemäß § 55 des Schwerbehindertenge-\n2. den Behinderten unabhängig von der Ursache der            setzes oder gemäß § 5 des Blindenwarenvertriebs-\nBehinderung und unabhängig von der Mitglied-             gesetzes anerkannt sein oder voraussichtlich\nschaft in der Organisation des Trägers der Ein-          anerkannt werden.\nrichtung offenstehen und                              5. Wohnanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 6:\n3. nach ihrer personellen, räumlichen und sächli-            Sie müssen hinsichtlich ihrer baulichen Gestal-\nchen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß            tung, Wohnflächenbemessung und Ausstattung\ndie Rehabilitationsmaßnahmen nach zeitgemäßen            den besonderen Bedürfnissen der Schwerbehin-\nErkenntnissen durchgeführt werden und einer              derten entsprechen. Die Aufnahme auch von\ndauerhaften Eingliederung in das Arbei.tsleben           Schwerbehinderten, die nicht im Arbeitsleben\ndienen.                                                  stehen, schließt eine Förderung entsprechend\n(2) Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei         dem Anteil der im Arbeitsleben stehenden\nSchwerbehinderten nicht aus.\n1. Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1:\nDie in diesen Einrichtungen durchzuführenden          6. Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 7:\nMaßnahmen sollen der individuellen Ausgangs-              Sie müssen nach ihrer personellen, räumlichen\nlage der Behinderten Rechnung tragen und                 und sächlichen Ausstattung darauf ausgerichtet","Nr. 46 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978                       1233\nsein, Schwerbehinderte aufzunehmen, die wegen                        Zweiter Abschnitt\nArt, Schwere und besonderer Auswirkung der\nAusgleichsfonds\nBehinderung von den sonst üblichen Erholungs-\nmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Nummer 5\nSatz 2 findet Anwendung.\n1. Unterabschnitt\n§ 15                                      Gestaltung des Ausgleichsfonds\nFörderungsgrundsätze\n§ 18\n(1) Zuwendungen sollen nur gewährt werden,\nwenn sich der Träger der Einrichtung in einem                                    Rechtsform\nangemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten                  Der Ausgleichsfonds für überregionale Maßnah-\nbeteiligt und alle anderen Finanzierungsmöglichkei-       men zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,\nten aus Mitteln der öffentlichen Hände und aus            Beruf und Gesellschaft (Ausgleichsfonds) ist ein\nprivaten Mitteln in zumutbarer Weise in Anspruch          nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit\ngenommen worden sind.                                     eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Er ist\nvon den übrigen Vermögen des Bundes, seinen\n(2) Zuwendungen dürfen nur gewährt werden,             Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.\nsoweit Mittel für denselben Zweck nicht von ande-\nFür die Verbindlichkeiten, die der Bundesminister\nrer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden.\nfür Arbeit und Sozialordnung als Verwalter des\nWerden Einrichtungen aus Haushaltsmitteln des\nAusgleichsfonds eingeht, haftet nur der Ausgleichs-\nBundes oder anderer öffentlicher Hände gefördert,         fonds; der Ausgleichsfonds haftet nicht für die son-\nist eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsab-\nstigen Verbindlichkeiten des Bundes.\ngabe nur zulässig, wenn der Förderungszweck sonst\nnicht erreicht werden kann.\n§ 19\n(3) Zuwendungen können nur gewährt werden,\nwenn ein Bedarf an entsprechenden Einrichtungen              Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds\nfestgestellt und die Deckung der Kosten des laufen-\nden Betriebs gesichert ist.                                  Die Hauptfürsorgestellen haben bis zum 31. Ja-\nnuar das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das\n(4) Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der Aus-         vorangegangene Rechnungsjahr dem Bundesmini-\ngleichsabgabe ist nur zulässig, wenn eine Förderung       ster für Arbeit und Sozialordnung mitzuteilen und\ndurch die gleiche Stelle vorangegangen ist.               unverzüglich nach Abrechnung den dem Aus-\ngleichsfonds zuzuführenden Anteil zu überweisen.\n§ 16                            Der Mitteilung ist das Aufkommen an Ausgleichsab-\ngabe zugrunde zu legen, das bis zum 31. Dezember\nArt und Höhe der Zuwendungen                  tatsächlich an die Hauptfürsorgestellen abgeführt\nworden ist. Zum 30. Juni eines jeden Jahres sind\n(1) Zuwendungen können als Zuschüsse oder Dar-         Abschlagszahlungen in Höhe von 20 vom Hundert\nlehen gewährt werden. Zuschüsse sind auch Zinszu-         der bis zum 31. Mai eingegangenen Beträge zu lei-\nschüsse zur Verbilligung von Fremdmitteln.                sten.\n(2) Art und Höhe der Zuwendung bestimmen ,sich\nnach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere                                    § 20\nnach dem Anteil der Schwerbehinderten im Sinne                        Anwendung der Vorschriften\ndes § 1 des Schwerbehindertengesetzes an der                           der Bundeshaushaltsordnung\nGesamtzahl des aufzunehmenden Personenkreises,\nnach der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung          Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaus-\nund ihres Trägers sowie nach Bedeutung und Dring-         haltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und\nlichkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnah-        Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend,\nmen.                                                      soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts\nanderes bestimmen.\n§ 17\nTilgung und Verzinsung von Darlehen                                        § 21\n(1) Darlehen nach § 16 sollen jährlich mi.t 2 vom                Aufstellung eines Wirtschaftsplans\nHundert getilgt und mit 2 vom Hundert verzinst\nwerden; bei Ausstattungsinvestitionen beträgt die            (1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist\nTilgung 10 vom Hundert. Die durch die fortschrei-         ein Wirtschaftsplan aufzustellen.\ntende Tilgung ersparten Zinsen wachsen den Til-\ngungsbeträgen zu.                                            (2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirt-\nschaftsjahr\n(2) Von der Tilgung und Verzinsung der Darlehen\n1. zu erwartenden Einnahmen,\nkann bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Inbetrieb-\nnahme abgesehen werden.                                   2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und","1234                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. voraussichtlich     benötigten    Verpflichtungser-   3 und 13 gewährt werden, soweit sie den Interessen\nmächtigungen.                                        mehrerer Länder dienen. Einrichtungen dienen den\nZinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückge-          Interessen mehrerer Länder auch dann, wenn sie\nzahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des          Bestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein\nVorjahrs fließen dem Ausgleichsfonds als Einnah-         länderübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen\nmen zu.                                                  zum Gegenstand hat.\n(3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und             (2) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds kön-\nAusgaben auszugleichen.                                  nen ferner gewährt werden für\n(4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.      1. Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der\nArbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter,\n(5) Die Ausgaben sind übertragbar.\n2. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen und\n§ 22\n3. Fortbildungs-,. Aufklärungs- und Forschungsmaß-\nFeststel1ung des Wirtschaftsplans                 nahmen auf dem Gebiet der Eingliederung\nSchwerbehinderter in Arbeit und Beruf.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nstellt im Benehmen mit dem Bundesminister der               (3) Die § § 14 bis 17 gelten entsprechend.\nFinanzen und .im Einvernehmen mit dem Beirat den\nWirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsord-\nnung findet kein<~ Anwendung.                                                       § 25\nFörderung durch Ausgleichsfonds\n§ 23                                           und Hauptfürsorgestellen\nAusführung des Wirtschaftsplans\nDie Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichs-\n(l) Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichs-        fonds schließt eine Förderung aus den bei den\nfonds durch Zuwendu nuen sind die jeweils gültigen       Hauptfürsorgestellen verbleibenden Mitteln der\nAllgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des Bun-          Ausgleichsabgabe nicht aus.\ndes zugrunde zu legen. Von ihnen kann im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen abge-\nwichen werden.                                                              3. Unterabschnitt\n(2) Verpflichtungen, die .in Folgejahren zu Ausga-             Verfahren zur Vergabe der Mittel\nben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn                            des Ausgleichsfonds\ndie Finanzierung der Ausgaben durch das Aufkom-\nmen an Ausgleichsabgabe gesichert ist.\n§ 26\n(3) Uberschreitungen der Ausgabeansätze sind nur\nzulässig, wenn                                                                    Anträge\n1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisba-            Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom\nres Bedürfnis besteht und                            Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundesmini-\n2. entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.           ster für Arbeit und Sozialordnung zu beantragen.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nAußerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn\nleitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem\n1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisba-         Beirat zu.\nres Bedürfnis besteht und\n2. Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabean-                                  § 27\nsätzen eingespart werden oder entsprechende\nVorschlagsrecht des Beirats\nEinnahmeerhöhungen vorliegen.\nDie Entscheidung hierüber trifft der Bundesminister         (l) Ver Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung.\nfür Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem         Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthal-\nBundesminister der Finanzen und im Einvernehmen          ten, ob, in welch€r Art und Höhe sowie unter wel-\nmit dem Beirat.                                          chen Bedingungen und Auflagen Mittel des Aus-\ngleichsfonds vergeben werden sollen.\n(4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung\nsind die Ausgabemittel verzinslich anzulegen.               (2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen\noder in Abwandlung eines schriftlichen Antrags\nProjekte zur Förderung vorschlagen.\n2. Unterabschnitt\nVerwendung der Mittel des Ausgleichsfonds\n§ 28\n§ 24                                                  Entscheidung\nVerwendungszwecke\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(1) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds kön-          nung entscheidet über die Anträge auf Grund der\nnen für Maßnahmen und Einrichtungen nach den·§§          Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978                       1235\n(2) Der R(~ir,11 ist über die getroffene Entscheidung                             § 30\nzu unlt!r-richten.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDritter Abschnitt                        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Schwer-\nbehindertengesetzes auch im Land Berlin.\nSchlußvorschriften\n§ 31\n§ 29\nInkrafttreten\nDberg an gsregelung\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nTm Ersten Abschnitt nicht genannte regelmäßig            kündung in Kraft.\nwiederkehrende Leistungen, die bis zum Inkrafttre-\nten der Verordnung' aus Mitteln der Ausgleichsab-             (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\ngabe gewährt wurden, dürfen auf die Dauer von drei         die Dritte Verordnung zur Durchführung des\nJahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung            Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom\nweitergewährt werden.                                      21. März 1969 (BGBI. I S. 243) außer Kraft.\nBonn, den 8. August 1978\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}