{"id":"bgbl1-1978-46-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":46,"date":"1978-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zehntes Anpassungsgesetz-KOV - 10. AnpG-KOV)","law_date":"1978-08-10T00:00:00Z","page":1217,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1217\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z 5702 AX\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1978                                                                                          Nr. 46\nTag                                                          Inhalt                                                                                    Seite\n1O. 8. 78   Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zehn-\ntes Anpassungsgesetz-KOV - 10. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1217\nneu: 830-7-8; 830-2, 53-4, 55-2, 2126-1, 86-8\n8. 8. 78   Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausgleichsabgabe-\nverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1228\nneu: 811-1-6; 811-1-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1236\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1236\nZehntes Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Zehntes Anpassungsgesetz-KOV-10. AnpG-KOV)\nVom 10. August 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          2. § 12 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                       ,, (3) Ehegatten und Eltern von Pflegezulage-\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                                             empfängern sowie Personen, die die unent-\ngeltliche Wartung und Pflege eines Pflege-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                                        zulageempfängers übernommen haben, kann\nBekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633),                                      eine Badekur gewährt werden, wenn sie den\ngeändert durch Gesetz vom 27. Juni 1977 (BGBI. I                                         Beschädigten mindestens seit zwei Jahren\nS. 1037), wird wie folgt geändert:                                                       dauernd pflegen und die Badekur zur Erhal-\ntung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu\n1. In § 10 Abs. 5 werden die Worte „Ubergangs-                                          pflegen, erforderlich ist. Diesen Personen\ngeld nach § 26 a erhält.\" durch die Worte „an                                        kann auch während eines Zeitraums von fünf\neiner berufsfördernden Maßnahme zur Reha-                                            Jahren nach dem Tode des Pflegezulage-\nbilitation ,teilnimmt und Ubergangsgeld oder                                         empfängers eine Badekur gewährt werden,\nUnterhaltsbeihilfe nach § 26 a erhält.\" ersetzt                                      wenn sie notwendig ist, um den• Heilerfolg\nund folgender Satz angefügt: ,,Das gleiche gilt,                                     zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit\nwenn während einer vorübergehenden Unter-                                            zu e,rwartenden Verschlechterung des Ge-\nbrechung der Teilnahme aus gesundheitlichen                                          sundheitszustands oder dem Eintritt einer\nGründen Ubergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe                                        Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. § 10 Abs. 7\nnicht gezahlt wird.\"                                                                 gilt entsprechend.\"","1218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nh) In Absatz 4 werden die Worte „mindestens            9. § 25 erhält folgende Fassung:\nnc1ch Stufe Ill\" gestrichen.\n,,§ 25\n(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge er-\n3. § 14 erhält folqende Fassunq:\nhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Er-\n,,§ 14                            gänzung der übrigen Leistungen nach diesem\nGesetz als besondere HiHen im Einzelfall (§ 24\nBeschädigte, bei denen Blindheit als Folge\nAbs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\neiner Schädigung anerkannt ist, erhalten mo-\nnatlich vom 1. Januar 1979 an 153, vom 1. Ja-             buch).\nnuar 1980 an 159 und vom 1. Januar 1981 an                   (2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge isit es,\n165 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führ-               sich der Beschädigten und ihrer Familienmit-\nhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen                glieder sowie der Hint,erbliebenen in allen Le-\nfür fremde Führung.\"\nbenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schä-\ndigung oder des Verlustes des Ehegatten, Eltern-\n4. § 15 wird wie folgit geändert:                            teils, Kindes oder Enkelkindes angemessen aus-\nzugleichen oder zu mildern.\na) In Satz 1 wird die Angabe „von 18 bis 120\"\nersetzt durch die Angabe „ab 1. Januar 1979              (3}  Leistungen der Kriegsopferfürsorge er-\nvon 19 bis 125, ab 1. Januar 1980 von 20              halten nach Maßgabe der nachstehenden Vor-\nbis 130 und ab 1. Januar 1981 von 21 bis              schriften\n135\".\n1. Beschädigte, die Grundrente nach § 31 be-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „von 1,840\" er-                  ziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung\nsetzt durch die Angabe „ab 1. Januar 1979                 nach § 10 Abs. 1 haben,\nvon 1,923, ab 1. Januar 1980 von 2,000 und\n2. Hinterbliebene,     die Hinterbliebenenrente,\nab 1. Januar 1981 von 2,080\".\nWitwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe nach\ndiesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann,\n5. § 16 b Abs. 1 Salz 6 erhält folgende Fassung:                 wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkom-\nmens Elternrente nicht zusteht und die Vor-\n„Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach                   aussetzungen der §§ 49, 50 erfül~t sind.\nden §§ 7 b, 7 d und 54 des Einkommensteuer-\ngesetzes, nach den §§ 82 a und 82 g der Ein-              Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden\nkommensteuer-Durchführungsverordnung, nach                auch gewährt, wenn der Anspruch auf Versor-\nden §§ 14, 14 a und 15 des Berlirnförderungs-             gung nach § '65 ruht, der Anspruch auf Zah-\ngesetzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutz-             lung von Grundrente wegen Abfindung erlo-\nbaugese1tzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach          schen oder übertragen ist oder Witwenversor-\n§ 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen                gung auf Grund Anrechnung nach § 44 Abs. 5\nAbsetzungen für Abnutzung übersteigen.\"                   en'tfällt.\n(4) Beschädigte      erhalten    Leistungen    der\n6. § 16 c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:               Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglie-\nder, soweit diese ihren nach den nachstehenden\n,,Bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeits-           Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus\nlosenhilfe oder Unterhaltsgeld gilt der für die           eigenem Einkommen und Vermögen decken\nBemessung dieser Leistungen maßgebende Zeit-              können und nicht wegen Tuberkulose oder\nraum als Bemessungszeitraum im Sinne des Sat-             Behinderung Anspruch auf Leistungen nach\nzes 1.\"                                                   anderen      öffentlich-rechtlichen    Vorschriften\nhaben. Als Familienmitglieder gelten\n7. § 18 c wird wie folgt geändert:                           1. der Ehegatte,\na) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:               2. die in § 33 b Abs. 2 genannten Kinder,\n„Während der Heil- und Krankenbehandlung              3. sonstige Angehörige, die mit dem Beschä-\nsind die Berechtigten und die Leistungsemp-               digten in häuslicher Gemeinschaft leben,\nfänger der Krankenordnung der Kranken-                4. bei Beschädigten mit als Schädigungsfolge\nkasse unterworfen, auch wenn sie nicht ihre               anerkannter Tuberkulose die Personen, de-\nMitglieder sind.\"                                         nen nach § 52 des Bundessozialhilfegesetzes\nHilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist,\nb) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                  soweit Leisitungen der Kriegsopferfürsorge\n„Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrkosten              wegen Tuberkulose erforderlich werden,\nim Rahmen der Heil- und Krankenbehand-                5. Personen, deren Ausschluß eine offensicht-\nlung durch die Träger der gesetzlichen Kran-              liche Härte bedeuten würde,\nkenversicherung (Krankenkassen),\"\nwenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des\nFamilienmitglieds überwiegend bestreitet, vor\n8. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zwei\"                der Schädigung bestritten hat oder ohne die\ndurch das Wort „vier\" ersetzt.                            Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde.","Nr. 46--Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978                       1219\n(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge kön-                (3) Zur persönlichen Hilfe gehören insbeson-\nnen auch gewährt werden, wenn über Art und                  dere die Beratung in Fragen der Kriegsopf erfür-\nUmfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig             sorge sowie die Erteilung von Auskünften in\nentschieden ist, mit der Anerkennung eines Ver-            sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie\nsorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.\"                    nicht von anderen Stellen oder Personen wahr-\nzunehmen sind.\n(4) Geldleistungen werden als einmalige Bei-\n10. § 25 a erhält folgende Fassung:\nhilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen ge-\n,.§ 25 a                          währt. Darlehen können gegeben werden, wenn\ndiese Art der Hilfe zur Erreichung . des Lei-\n(1) Leistungen der Kr iegsopferfürsorge wer-\n1\nstungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger\nden gewährt, wenn und soweit die Beschädig-\nist. An Stelle von Geldleistungen können Sach-\nten infolge der Schädigung und die Hinterblie-\nleistungen gewährt werden, wenn diese Art der\nbenen infolge des Verlustes des Ehegatten, El-\nternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der             Hilfe im Einzelfall zweckmäßiger ist.\nLage sind, den nach den nachstehenden Vor-                     (5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der\nschriften anzuerkennenden Bedarf aus den                    Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Be-\nübrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem               sonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der\nsonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.                 Person des Hilfesuchenden, der Art des Bedarfs\nund den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art\n(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädi-              und Schwere der Schädigung, Gesundheitszu-\ngung oder dem Verlust des Ehegatten, El1tern-\nsitand und Lebensalter sowie die Lebensstellung\nteils, Kindes oder Enkelkindes und der Notwen-\nvor Eintritt der Schädigung oder vm Auswir-\ndigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht\nkung der Folgen der Schädigung oder vor dem\ndas Gegenteil offenkundig ode,r nachgewiesen\nist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können             Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder\nauch gewährt werden, wenn ein Zusammenhang                 Enkelkindes besonders zu berücksichtigen.\nzwischen der Schädigung oder dem Verlust des               Wünschen des Hilfesuchenden, die sich auf die\nEhegaitten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes            Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen\nund der Notwendigkeit der Leistung nicht be-               werden, soweit sie angemessen sind und keine\nsteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch              unvertretbaren Mehrkosten erfordern.\nbesondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt\nist. Der Zusammenhang wird stets angenommen                                       § 25 C\n1. bei     Beschädigten, die Beschädig1tenrente                (1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich\neines Erwerbsunfähigen und Berufsschadens-            nach dem Unterschied zwischen dem anzuerken-\nausgleich oder die eine Pflegezulage erhal-\nnenden Bedarf und dem einzusetzenden Ein-\nten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,\nkommen und Vermögen; § 26 Abs. 6 und § 26 a\n2. bei Hinterbliebenen, die erwerbsunfähig im              bleiben unberührt. Darüber hinaus können in\nSinne des § 1247 Abs. 2 der Reiichsversiche-           begründeten Fällen Geldleistungen auch inso-\nrungsordnung sind oder das 60. Lebensjahr              weit. gewährt werden, als zur Deckung des Be-\nvollendet hahen. 11\ndarfs Einkommen oder Vermögen des Hilfesu-\nchenden einzusetzen oder zu verwerten ist; in\ndiesem Umfang hat der Hilfeempfänger dem\n11. Nach § 25 a werden folgende neue §§ 25 b, 25 c,            Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwen-\n25 d, 25 e und 25 f eingefügt:\ndungen zu ersetzen.\n,,§ 25 b                              (2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, hat\n(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind            der Hilfeempfänger den Aufwand für die Sach-\nleistung in Höhe des einzusetzenden Einkom-\n1. Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§ 26),\nmens und Vermögens zu tragen.\n2. Erziehungsbeihilfe (§ 27),\n(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen,\n3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a),\nals der Einsatz des Einkommens im Einzelfall\n4. Erholungshilfe (§ 27 b),                                bei Berücksichtigung der besonderen Lage der\n5. Wohnungshilfe (§ 27 c),                                 Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem\n6. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d).              nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs,\nDauer und Höhe der erforderlichen Aufwendun-\nWird die Hilife in e,iner Anstalt, einem Heim              gen sowie nach der besonderen Belastung des\noder einer gleicharitigen Einrichtung oder in              Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtig-\neiner Einrichtung zur teilstationären Betreuung            ten Angehörigen unbillig wäre.\ngewährt, umfaßt sie auch den in der Einrich-\ntung gewährten Lebensunterhalt.                                (4) Für Personen, deren Einkommen oder Ver-\nmögen bei der Berechnung von Leistungen der\n(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge               Kriegsopferfürsorge zu berücksichtigen ist,\nsind persönliche Hilfe, Sachleistungen und Geld-           gelten §§ 60 und 65 des Ersten Buches Sozial-\nleistungen.                                                gesetzbuch entsprechend.","1220                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 25 d                                                    § 25 e\n(1) Einkommen im Sinne der Vorschriften über             (1) Einkommen der Hilfesuchenden ist zur Be-\ndie Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in           darfsdeckung nur einzusetzen, soweit es im Mo-\nGeld oder Geldeswert mit Ausnahme der Lei-               nat eine Einkommensgrenze übersteigt, die sich\nstungen der Kriegsopferfürsorge; § 26 a Abs. 9           ergibt aus\nbleibt unberührt. Als Einkommen gelten nicht             1. einem Grundbetrag in Höhe von 2,65 vom\ndie Grundrente und die Schwerstbeschädigten-\nHundert des Bemessungsbetrags des § 33\nzulage sowie ein Betrag in Höhe der Grund-\nAbs. 1 Satz 2 Buchstabe a (Bemessungsbe-\nrente, soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf                trag),\ndie Witwengrundrente angerechnet werden oder\nsoweit die Grundrente nach § 65 ruht. Satz 2             2. den Kosten der Unterkunft,\ngilt auch für den der Witwen- und Waisenbei-             3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom\nhilfe nach § 48 zugrunde liegenden Betrag der                Hundert des Grundbetrags für den vom Hilfe-\nGrundrente.                                                  suchenden überwiegend unterhaltenen Ehe-\n(2) Als Einkommen des Hilfesuchenden gilt                 gatten sowie für jede weitere vom Hilfe-\nauch das Einkommen seines nicht getrennt                     suchenden allein oder zusammen mit seinem\nlebenden Ehegatten, soweit es die für den                    Ehegatten überwiegend unterhaltene Person,\nHilfesuchenden maßgebende Einkommensgrenze               höchstens jedoch aus einem Betrag in Höhe von\ndes § 25 e Abs. 1 übersteigt. Leistungen anderer         einem Zwölftel des Bemessungsbetrags zuzüg-\nauf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unter-            lich eines Betrages in Höhe von 75 vom Hundert\nhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen des               des jeweiligen Familienzuschlags.\nHilfesuchenden, als das Einkommen des Unter-\nhaltspflichtigen die für ihn nach § 25 e Abs. 1 zu          (2) Bei minderjährigen unverheirateten Be-\nermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist             schädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch\nein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind      Einkommen der Eltern einzusetzen. Für den Ein-\ndie darauf beruhenden Leistungen Einkommen               satz des Einkommens gilt Absatz 1 entsprechend\ndes Hilfesuchenden. § 25 e Abs. 2 bleibt unbe-          mit der Maßgabe, daß ein Familienzuschlag für\nrührt.                                                   einen Elternteil, wenn die Eltern zusammen-\nleben, sowie für den Beschädigten und für jede\n(3) Vom Einkommen sind abzusetzen                     Person anzusetzen ist, die von den Eltern oder\n1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,                dem Beschädigten bisher überwiegend unter-\nhalten worden ist oder der sie nach der Ent-\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ein-           scheidung über die Gewährung der Kriegsopfer-\nschließlich der Arbeitslosenversicherung,            fürsorge unterhaltspflichtig werden; in den Fäl-\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Ver-           len des § 27 d dieses Gesetzes in Verbindung\nsicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,            mit § 48 Abs. 2 Nr. 3 des Bundessozialhilfege-\nsoweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrie-        setzes ist ein Familienzuschlag für den Hilfe-\nben oder nach Grund und Höhe angemessen              suchenden nicht anzusetzen, wenn die Hilfe\nsind,                                                außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder\n4. die mit der Erzielung des Einkommens ver-             einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird.\nbundenen notwendigen Ausgaben.                       Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich\ndie Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei\n(4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-recht-       dem der Beschädigte lebt; leben die Eltern nicht\nlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich                zusammen und lebt der Beschädigte bei keinem\ngenannten Zweck gewährt werden, sind nur                Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze\ninsoweit Einkommen, als die Leistung der                 nach Absatz 1; § 25 d Abs. 2 Satz 2 ist anzu-\nKriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben              wenden.\nZweck dient. Eine Entschädigung, die wegen\neines Schadens, der nicht Vermögensschaden                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den\nist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs             Fällen der §§ 26 a, 27 Abs. 2 Satz 4 sowie des\ngleistet wird, gilt nicht als Einkommen.                 § 27 a; § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 2 letzter Satz und\n§ 27 d Abs. 5 bleiben unberührt.\n(5) Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege\ngelten nicht als Einkommen, soweit sie nicht                (4) Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim\ndie Lage des Empfängers so günstig beeinflus-            oder einer gleichartigen Einrichtung oder in\nsen, daß daneben Leistungen der Kriegsopfer-             einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung\nfürsorge ungerechtfertigt wären. Zuwendungen,            ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Auf-\ndie ein anderer gewährt, ohne hierzu eine recht-         nahme in die Einrichtung Einkommen in Höhe\nliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als        der Aufwendungen, die für den häuslichen Le-\nEinkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre            bensunterhalt erspart werden, auch insoweit\nBerücksichtigung für den Empfänger eine be-              einzusetzen, als es unter der maßgebenden Ein-\nsondere Härte bedeuten würde.                            kommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom\nEinsatz des Einkommens abzusehen; darüber\n(6) Vermögen im Sinne der Vorschriften über           hinaus kann der Einsatz von Einkommen, das\ndie Kriegsopferfürsorge ist das gesamte ver-             unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt\nwertbare Vermögen.                                       werden, wenn der Hilfesuchende auf voraus-","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978\nsichtlich hingere Zeit der Pflege in einer An-          Eltern oder dem Beschädigten überwiegend\nstalt, einem IIei.m oder einer gleichartigen Ein-       unterhalten wird, anzusetzen ist. Leben die\nrichtung bedarf, solange er nicht einen anderen         Eltern nicht zusammen, ist nur Vermögen des\nüberwiegend unterhält.                                  Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei\ndem der Beschädigte lebt. Leben die Eltern nicht\n(5) Soweit im EinzcJfall Einkommen zur Dek-          zusammen und lebt der Beschädigte bei keinem\nkun9 eines bestimmten Bedarfs einzusetzen ist,          Elternteil, gilt für den Einsatz und für die Ver-\nkann der Einsatz dieses Einkommens zur Dek-             wertung von Vermögen Absatz 2.\nkung eines anderen, fJleichzeitig bestehenden\nBedarfs nicht verlangt werden. Sind unter-                 (5) Ist der Beschädigte und sein Ehegatte oder\nschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, ist            sind beide Elternteile des minderjährigen un-\nzuniichsl über die Hilfe zu entscheiden, für            verheirateten Beschädigten blind oder behindert\nwelche die niedrigere Einkommensgrenze maß-             im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2\ngebend isL Sind gleiche Einkommensgrenzen               Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes, gelten die\nmaßgebend und verschiedene Träger der Kriegs-           Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, daß für den\nopferfürsorge Zllständig, hat die Entscheidung          Ehegatten des Beschädigten und für den Eltern-\nüber die Hilfe für den zuerst eingetretenen Be-         teil des minderjährigen unverheirateten Beschä-\ndarf den VorHm9; treten die Bedarfsfälle gleich-        digten ein Betrag in Höhe von 12 vom Hundert\nzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze           des Bemessungsbetrags anzusetzen ist.\"\nljegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den\nBedarfsfällen zu berücksichtigen.\n12. § 26 wird wie folgt geändert:\n§ 25 f\na) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort\n(1) Für den Einsi:1tz und für die Verwertung              ,,Dbergangsgeld\" die Worte „und Unterhalts-\nvon Vermögen der Hilfesuchenden gelten § 88                  beihilfe\" eingefügt.\nAbs. 2 und 3, § 89 des Bundessozialhilfegeset-\nb) Absatz 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nzes und § 25 c Abs. 3 dieses Gesetzes entspre-\nchend.                                                       ,,5. Sonstige Hilfen, die unter Berücksich-\ntigung von Art oder Schwere der Schä-\n(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geld-\ndigung erforderlich sind, um das Ziel\nwerte sind\nder Rehabilitation zu erreichen oder zu\n1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-                       sichern.\"\nhalt 10 vom Hundert,\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in\nden Fü!Jen des § 27 d dieses Gesetzes in Ver-              ,, (6) Soweit nach Absatz 2 oder Absatz 3\nbindung mit den §§ 67 und 69 Abs. 4 Satz 2 des           Nr. 5 Hilfen zur Beschaffung und Unterhal-\nBundessozialhiJfcgesetzes sowie bei Sonder-              tung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kom-\nfürsorgeberechtigten (§ 27 e) 40 vom Hundert             men, kann zur Vereinheitlichung dieser Lei-\nstungen der beruflichen Rehabilitation im\ndes Bemessun9sbetrags zuzüglich eines Betra-                 Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27 f\nges in Höhe von 4 vom Hundert des Bemes-                     vom Einsatz des Einkommens und Vermö-\nsungsbetrags für den überwiegend unterhalte-                 gens ganz oder teilweise abgesehen werden.\nnen Ehegatten und in Höhe von 2 vom Hun-                     Im übrigen ist bei den Hilfen nach Absatz 2\ndert für jede weitere vom Hilfesuchenden al-                 und nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Ein-\nlein oder zusammen mit seinem Ehegatten über-                kommen und Vermögen nicht zu berück-\nwiegend unterhaltene Person.                                 sichtigen; § 26 a bleibt unberührt.\"\n(3) Ein Familienheim im Sinne des § 7 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. September 1976            13. § 26 a wird wie folgt geändert:\n(BGBI. I S. 2673), das vom Hilfesuchenden ganz          a) Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\noder teilweise allein oder zusammen mit An-\ngehörigen bewohnt wird, denen es nach dem                     „Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund\nTod des Hilfesuchenden als Wohnung dienen                    einer Wehrdienstbeschädigung oder einer\nsoll, ist nicht zu verwerten.                                Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der\nBerechnung des Regellohns die vor der Be-\n(4) Bei minderjährigen unverheirateten Be-                endigung des Wehrdienstes oder Zivildien-\nschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch                 .stes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sach-\nVermögen der Eltern einzusetzen oder zu ver-                 bezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender\nwerten. Für den Einsatz und für die Verwer-                  zugrunde zu legen, wenn\ntung von Vermögen gilt Absatz 2 entsprechend\nmit der Maßgabe, daß ein Betrag in Höhe von                  a) der Beschädigte vor Beginn des Wehr-\n4 vom Hundert des Bemessungsbetrags für einen                       dienstes oder des Zivildienstes kein Ar-\nElternteil, wenn die Eltern zusa~menleben, so-                     beitseinkommen erzielt hat oder\nwie in Höhe von 2 vom Hundert für den Be-                    b) das nach Satz 1 oder 2 zu berücksichti-\nschädigten und für jede Person, die von den                         gende Entgelt niedriger ist.","1222                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nb) Foluender Absatz 5 wird eingefügt:                     währt wird, ein Familienzuschlag nicht anzu-\n,, (5) Beschädigte, die vor Beginn der be-          setzen ist. Einkommen der Waise und des Kin-\nrufsfördernden Maßnahme beruflich nicht              des des Beschädigten ist uneingeschränkt einzu-\ntätig gewesen sind, erhalten an Stelle des           setzen mit Ausnahme des während der Ausbil-\nUbergangsgeldes eine Unterhaltsbeihilfe;              dung erzielten Arbeitseinkommens, soweit es\ndies gilt nicht für Beschädigte im Sinne des          nicht Ausbildungsvergütung ist und im Kalen-\n§ 26 a Abs. 2 Satz 3. Für die Bemessung der          derjahr 7 vom Hundert des Bemessungsbetrags\nUnterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über         nicht übersteigt. Als Einkommen des Kindes\nLeistungen für den Lebensunterhalt bei Ge-            gilt auch das Einkommen seines Ehegatten, so-\nwährung von Erziehungsbeihilfe entspre-               weit es die für ihn nach § 25 e Abs. 1 zu er-\nchend anzuwenden; § 25 d Abs. 2 gilt nicht            mittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein\nbei volljährigen Beschädigten. Unterhalts-            Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die\nbeihilfe wird nur bis zur Höhe des Uber-              darauf beruhenden Leistungen Einkommen des\ngangsgeldes, das ein ehemaliger wehrpflich-           Kindes. Beschädigten, die eine Pflegezulage er-\ntiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1 nach                halten, ist Erziehungsbeihilfe mindestens in\n§ 26 a Abs. 2 Satz 3 erhält, gewährt:. Bei Un-        Höhe der Kosten der Erziehung und Ausbildung\nterbringung des Beschädigten in einer Re-             zu gewähren.\nhabi litalionseinrichtung ist der Berechnung             (3) Ubersteigt das Einkommen des Elternteils\nder Unterhaltsbeihilfe lediglich ein ange-\nder Waise oder das Einkommen des Beschädig-\nmessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher            ten die für sie maßgebende Einkommensgrenze,\nweiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus             ist der übersteigende Betrag auf\nweiterlaufenden unabweislichen Verpflich-\ntungen zugrunde zu legen.\"                            a) die Waise und die weiteren gegenüber dem\nEltern teil Unterhalts berechtigten,\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Ab-\nsätze 6 bis 9.                                        b) das Kind des Beschädigten und die weiteren\ngegenüber dem Beschädigten Unterhaltsbe-\nd) In den neuen Absätzen 7 und 8 werden je-                   rechtigten\nweils die Worte „wird das Ubergangsgeld\"              gleichmäßig aufzuteilen. Der auf die Waise oder\ndurch die Worte „werden das Ubergangs-                das Kind des Beschädigten entfallende An.teil\ngeld und die Unterhaltsbeihilfe\" ersetzt:.            ist als Einkommen einzusetzen.\ne) Der neue Absatz 9 erhält folgende Fassung:                (4) Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten läng-\n,, (9) Kommen neben Hilfen nach § 26 wei-           stens bis zur Vollendung des siebenundzwanzig-\ntere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Be-            sten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Im\ntracht, gelten das Ubergangsgeld und die              Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der\nUnterhaltsbeihilfe als Einkommen.\"                    Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung\nder gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht\ndes Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch\n14. § 27 erhält folgende Fassung:                             über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hin-\naus für einen der Zeit dieses Dienstes entspre-\n,,§ 27\nchenden Zeitraum weiterzugewähren. Satz 2\n(1) Erziehungsbeihilfe erhalten                        gilt entsprechend für den auf den Grundwehr-\na) Waisen (§ 45 Abs. 2), die Rente oder Waisen-           dienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Sol-\nbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und             dat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung\nfür eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jah-\nb) Beschädigte, die Grundrente nach § 31 bezie-           ren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen\nhen, für ihre Kinder (§ 33 b Abs. 2).                Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der\n§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.                     Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei\nJahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst\nDie Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu\nbefreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im\nkörperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit\nSinne des § 1 Abs. 1 · des Entwicklungshelfer-\nsowie eine angemessene, den Anlagen und Fä-•\nGesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBI. I S. 549), zu-\nhigkeiten entsprechende allgemeine und beruf-\nletzt geändert durch Artikel 60 des Einführungs-\nliche Ausbildung sicherstellen.\ngesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\n(2) Erziehungsbeihilfe wird gewährt, soweit            1976 (BGBl. I S. 3341), für einen der Dauer des\nder angemessene Bedarf für Erziehung, Ausbil-             Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.\ndung und Lebensunterhalt durch das einzuset-                 (5) Erziehungsbeihilfe kann gewährt werden,\nzende Einkommen und Vermögen des Hilf esu-                wenn an Stelle der Beschädigtenrente, Waisen-\nchenden sowie des Kindes des Beschädigten und             rente oder Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach\ndes Elternteils der Waise nicht gedeckt ist. Bei          § 89 gezahlt wird.\nder Ermittlung des Bedarfs für den Lebensunter-\nhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der Fa-                (6) Kann die übliche Ausbildung aus Grün-\nmilie unberücksichtigt. § 25 e Abs. 1 gilt mit der        den, die der Beschädigte, das Kind des Beschä-\nMaßgabe, daß für das Kind oder die Waise, für             digten oder die Waise nicht zu vertreten haben,\ndie Erziehungsbeihilfe beantragt ist oder ge-             nicht mit Vollendung des siebenundzwanzigsten","Nr. 46 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978                              1223\nLebensjahres abgeschlossen werden, kann Er-                sunden Wohnraums. Geldleistungen werden nur\nziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt                gewährt, wenn die Wohnung eines Schwerbe-\nhinaus weitergewährt werden.\"                              schädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere\nder Schädigung besonderer Ausgestaltung oder\n15. § 27 a wird wie folgt geändert:                            baulicher Veränderung bedarf oder wenn\nSchwerbeschädigten oder Witwen innerhalb von\na) Absatz 1 Satz 1 wird Satz 1 des § 27 a und              fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen\nerhält folgende Fassung:                               im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wohnungs-\n„Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist           . hilfe beantragen und eine Geldleistung durch\nBeschädigten und Hinterbliebenen zu gewäh-             die Besonderheit des Einzelfalls gerechtfertigt\nren, soweit der Lebensunterhalt nicht aus              ist. Geldleistungen sollen in der Regel als Dar-\nden übrigen Leistungen nach diesem Gesetz              lehen gewährt werden.\"\nund dem einzusetzenden Einkommen und\nVermögen bestritten werden kann.\"\n17. § 27 b wird § 27 d und wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3\nwerden gestrichen.                                     a) Vor den bisherigen .Absatz 1 werden fol-\ngende neue Absätze 1 und 2 eingefügt:\n16. Nach § 27 a werden folgende neue §§ 27 b und                     ,, (1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen\n27 c eingefügt:                                                werden gewährt\n,,§ 27 b                                   1. Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung\nder Lebensgrundlage,\n(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für\nsich und ihren Ehegatten sowie Hinterbliebene                    2. vorbeugende Gesundheitshilfe mit Aus-\nals Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungs-                           nahme von Maßnahmen der Erholung,\nmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder                       3. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,\nArbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte                    4. Hilfe zur Familienplanung,\nForm des Erholungsaufenthalts zweckmäßig                         5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchne-\nund, soweit es sich um Beschädigte handelt,                            rinnen,\ndie Erholungsbedürftigkeit durch die anerkann-\n6. Eingliederungshilfe für Behinderte,\nten Schädigungsf olgen bedingt ist; bei Schwer-\nbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen                      7.    Tuberkulosehilfe,\nden anerkannten SchädigungsfoJgen und der Er-                    8.    Blindenhilfe,\nholungsbedürftigkeit stets angenommen.                           9.    Hilfe zur Pflege,\n(2) Die Dauer des ErhoJungsaufenthalts ist so                1O.    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,\nzu bemessen, daß der Erholungserfolg möglichst                  11.    Hilfe zur Uberwindung besonderer so-\nnachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen,                         zialer Schwierigkeiten,\ndarf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht                  12. Altenhilfe.\nübersteigen. Weitere Erholungshilfe .soll in der\nRegel nicht vor Ablauf von zwei Jahren ge-                          (2) Hilfe kann auch in anderen besonde-\nwährt werden.                                                   ren Lebenslagen gewährt werden, wenn sie\nden Einsatz öffentlicher Mittel unter Berück-\n(3) Aufwendungen, die während des Erho-                      sichtigung des Zweckes der Kriegsopferfür-\nlungsaufenthalts für den häuslichen Lebens-                     sorge rechtfertigen.\"\nunterhalt erspart werden, sind als Einkommen\ndes Hilfesuchenden einzusetzen. Zusätzliche                b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und\nkleinere Aufwendungen, die dem Erholungs-                       wird wie folgt geändert:\nsuchenden durch den Erholungsaufenthalt ent-                    aa) In Satz 1 werden die Worte „Soweit die\nstehen, sind als besonderer Bedarf zu berück-                           §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes be-\nsichtigen und können durch Pauschbeträge ab-                            stimmen, gilt\" durch die Worte „Soweit\ngegolten werden.                                                        die §§ 26 bis 27 c nichts Besonderes be-\n(4) Während     der Durchführung der Erho-                           stimmen, gilt für die Hilfen in besonde-\nlungsmaßnahme     ist sicherzustellen, daß für Kin-                     ren Lebenslagen\" ersetzt.\nder und solche     Haushaltsangehörige, die der                 bb) Satz 2 wird gestrichen.\nPflege bedürfen,  hinreichend gesorgt wird.\nc) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende\n(5) Bedarf der Erholungssuchende einer stän-                 Absätze eingefügt:\ndigen Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Er-\nholungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme                     ,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für\nder Begleitperson.                                              Hinterbliebene, die wegen Behinderung oder\nTuberkulose der Hilfe bedürfen.\n§ 27 C                                       (5) Bei der Festsetzung der Einkommens-\nWohnungshilfe erhalten Beschädigte und Hin-                  grenze tritt an die Stelle des Grundbetrags\nterbliebene. Die Wohnungshilfe besteht in der                  nach § 25 e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbeitrag\nBeratung in Wohnungs- und Siedlungsangele-                      a) in den Fällen des § 81 Abs. 1 des Bundes-\ngenheiten sowie in der Mitwirkung bei der Be-                        sozialhilfegesetzes in Höhe von 4,25 vom\nschaffung und Erhaltung ausreichenden und ge-                         Hundert,","1224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nb) in den Pällen des § 81 Abs. 2 des Bundes-           c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nsozialhilfegesetzes in Höhe von 8,5 vom\n11 (6) Als Einkommensverlust einer Frau, die\nHundert\neinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehe-\ndes Bemessungsbetrags. Der Familienzu-                      mann, einem Verwandten oder einem Stief-\nschlag beträgt 40 vom .Hundert des Grund-                   oder Pflegekind führt oder ohne die Schädi-\nbetrags des § 25 e Abs. l Nr. 1. Für den                    gung zu führen hätte (Hausfrau), gelten die\nnicht getrennt ]cbenden Ehegatten beträg,t                  durch die Folgen der Schädigung notwendi-\nder Familienzuschlag in den Fällen des Sat-                 gen Mehraufwendungen bei der Haushalts-\nzes 1 Buchstabe b die Hälfte des Grundbe-                  führung; hiervon ist jedoch der Anteil, der\ntrags des Satzes 1 Buchstabe a, wenn beide                   auf Hilfeleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1\nEhegatten blind oder behindert im Sinne des                 Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne Nachweis\n§ 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 des Bundes-\ngelten als Mehraufwendungen vom 1. Januar\nan des Jahres\nsozia]hilfegeseitzes sind.\n1979  1980 19:81\n(6) Was größere orthopädische und größere                                                     DM   DM    DM\nandere Hilfsmittel im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3               bei einer Minderung der Er-\ndes Bundessozialhilifegesetzes sind, bestimmt                   werbsfähigkeit\nsich nach der auf Grund des § 81 Abs. 6 des\nBundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsver-                 um 50 und 60 vom Hundert 286          297  309\nordnung.                                                        um 70 und 80 vom Hundert 449          467   486\n(7) § 86 Abs. 2 bis 4 des Bundessozialhilfe-                 um 90 vom Hundert\ngesetzes gilt unter Berücksichtigung der be-                    und bei Erwerbsunfähigkeit 674        701  729\nsonderen Lage der Beschädigten oder Hinter-\nbliebenen entsprechend.\"                                        Ergibt sich auch nach Absatz 4 ein Ein-\nkommensverlust, ist die Summe der Ein-\nkommensverluste der Berechnung des Be-\n18. Die bisherigen §§ 27 c, 27 d, 27 e und 27 f wer•                rufsschadensausgleichs zugrunde zu legen.     11\nden §§ 27 e, 27 f, 27 g und 27 h,\n22. § 31 wird wie folgt geändert:\n19. In dem neuen § 27 f werden in der Klammer die\nWorte ,,§§ 25 bis 27 c\" durch die Worte ,,§§ 25             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbis 27 e\" ersetzt.\n,, (1) Beschädigte erhalten vom 1. Januar an\ndes Jahres\n20. Der neue § 27 g wird wie folgt geändert und                                                     1979  1980 1981\nergänzt:                                                                                        DM    DM   DM\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden                      eine monatliche Grundrente\nSatzteil ergänzt:                                           bei einer Minderung der Er-\n„oder als der Hilfeempfänger nach § 25 c                   werbsfähigkeit\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen                  um 30 vom Hundert von 129             134  139\nzu ersetzen oder zu tragen hat.\";\num 40 vom Hundert von 173             180  187\nb) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 25 a                 um 50 vom Hundert von 236             245  255\nAbs. 4 bis 7 und des § 27 b Abs. 2\" durch\ndie Worte ,,§ 25 e Abs. 1, § 25 f Abs. 1 bis 4              um 60 vom Hundert von 299             311  323\nsowie § 27 d Abs. 5\" ersetzt und                            um 70 vom Hundert von 413             430  447\nc) in Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 27 b\"                 um 80 vom Hundert von 500             520  541\ndurch die Angabe ,,§ 27 d\" ersetzt.                         um 90 vom Hundert von 600             624  649\nbei Erwerbsunfähigkeit von 674        701  729\n21. § 30 wird wie folgt geändert:\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbe-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet\n,, (3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren               haben, vom 1. Januar an des Jahres\nEinkommen aus gegenwärtiger oder früherer\n1979 1980  1981\nTätigkeit durch die Schädigungsfolgen ge-                                                   DM    DM   DM\nmindert ist (Einkommensverlust), erhalten\nnach Anwendung des Absatzes 2 einen Be-                     um ......................        26    27    28\"\nruifsschadensausgleich in Höhe von vier\nZehntel des auf volle Deutsche Mark nach                b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\noben abgerundeten Verlustes.\"\n„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worite „drei                   anerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-\nViertel\" durch die Worte „des Eineinhalb-                   lich außergewöhnlich betroffen sind, erhal-\nfachen\" ersetzt.                                            ten vom 1. Januar an des Jahres","Nr. 46 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978                                           1225\n1979  rnso 1981                                                       1979  1980  1981\nDM    DM   DM                                                         DM    DM    DM\neine monatliche Schwerst-                                       in folgenden Stufen\nbeschädigtenzulage, die in                                      zu leisten:\nfolgenden Stufen gewährt                                        Stufe II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487   506   526\nwird:\nStufe III . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  688   716   745\nStufe I . . . . . . . . . . . . . . . . . .  79    82    85\nStufe IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889 925 962\nStufe II                                    159   165   172\nStufe V ................... 1 150 1 196 1 244\nStufe III                                   240   250   260\nStufe VI ................... 1 420 1 477 1 536\"\nStufe IV ................. 321                    334   347\nStufe V                                     397   413   430  27. § 40 erhält folgende Fassung:\nStufe VI                                    479   498   518\"                                     ,,§ 40\nDie Witwe erhält eine Grundrente ab 1. Ja-\nnuar 1979 von 404, ab 1. Januar 1980 von 420\n23. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nund ab 1. Januar 1981 von 437 Deutsche Mark\n,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-                      monatlich.\"\nlich vom 1. Januar an des Jahres\n1979  1980 1981  28, In § 40 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , je-\nDM    DM    DM       doch höchstens 598 Deutsche Mark monatlich\"\ngestrichen.\nbei einer Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit\n29. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\num 50 oder 60 vom Hundert 299                     311   323\n,, (2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe be-\num 70 vom Hundert                           413   430   447      trägt monatlich ab 1. Januar 1979 404, ab 1. Ja-\num 80 vom Hundert                           500   520   541      nuar 1980 420 und ab 1. Januar 1981 437 Deut-\nsche Mark.\"\num 90 vom Hundert                           600   624   649\nbei Erwerbsunfähigkeit ... 674                    701   729\" 30. In § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte\n,,den eherechtlichen\" durch die Worte „ehe-\noder familienrechtlichen\" ersetzt.\n24. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\ngabe „22 410 Deutsche Mark\" ersetzt durch die\nAngabe „23 418 Deutsche Mark ab 1. Januar                          31. § 46 erhält folgende Fassung:\n1979, 24 355 Deutsche Mark ab 1. Januar 1980                                                           ,,§ 46\nund 25 329 Deutsche Mark ab 1. Januar 1981 \".\nDie Grundrente beträgt monatlich vom 1. Ja-\nnuar an des Jahres\n25. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „von 71\"                                                                        1979 1980 1981\nDM    DM    DM\nersetzt durch die Angabe „ab 1. Januar 1979\nvon 74, ab 1. Januar 1980 von 77 und ab 1. Ja-                         bei Halbwaisen ............. 113                       118   123\nnuar 1981 von 80\".\nbei Vollwaisen .............. 213                      222   231\"\n26. § 35 Abs. l Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-                      32. § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsung:                                                                    ,, (1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-\n,,Solange der Beschädigte infolge der Schädi-                          lich vom 1. Januar an des Jahres\ngung so hi.lflos ist, daß er für die gewöhnlichen                                                                       1979  1980  19'81\nund regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen                                                                            DM    DM    DM\nim Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem\nUmfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird vom                          bei Halbwaisen ............. 200                       208   216\n1. Januar an des Jahres                                                bei Vollwaisen .............. 278                      289   301\"\n1979 1980 1981\nDM    DM    DM\n33. In § 48 Abs. 2 werden nach dem Wort „auf\"\neine Pflegezulage von                             286   297   309      die Worte „die Beschädigtenrente eines Er-\nwerbsunfähigen oder auf\" eingefügt.\n(Stufe I)\nmonatlich gezahlt. Ist die Gesundheitsstörung                      34. § 50 erhält folgende Fassung:\nso schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder\n,,§ 50\naußergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die\nPflegezulage je nach Lage des Falles unter Be-                              Elternrente erhält, wer erwerbsunfähig im\nrücksichtigung der für die Pflege erforderlichen                       Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversiche-\nAufwendungen vom 1. Januar an des Jahres                               rungsordnung ist oder aus anderen zwingen-","1226                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit                  b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nnicht ausüben kann oder das sechzigste Lebens-                   „Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn\n11\njahr vollendet hat.                                              eine höhere Leistung beantragt wird; war\nder Beschädigte jedoch ohne sein Verschul-\n35. § 51 wird wie folgt geändert:                                    den an der Antragstellung verhindert, so\nbeg,innt die höhere Leistung mit dem Monat,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             von dem an die Verhinderung nachgewie-\nsen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs\n,, (1) Die volle Elternrente beträgt monat-               Monaten nach Wegfall des Hinderungs-\nlich vom 1. Januar an des Jahres                             grundes gestellt wird.   11\n1979   1980 1981\nDM     DM   DM\n38. In § 62 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,, § 30\nbei einem Elternpaar ..... 500          520  541         Abs. 6 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 6\nSatz 1\" und die Worte ,,§ 30 Abs. 6 Satz 1\"\nbei einem Elternteil . . . . . . 339    353  367\"        durch die Worte ,,§ 30 Abs. 6 Satz 2\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz l erhält folgende Fassung:\n39. § 64 b wird wie folgt geändert:\n„Sind mehrere Ki.nder an den Folgen einer\nSchädigung gestorben, so erhöhen sich die                a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte\nin Absatz 1 genannten Beträge für jedes                      „27 a Abs. 1\" durch die Worte „27 a\" und\nweitere Kind monatlich vom 1. Januar an                      in Satz 2 die Worte ,, § 27 a Abs. 2 und 3 und\ndes Jahres                                                   nach § 27 b\" durch die Worte ,,§§ 27 b, 27 c\nII\n1979   1980 1981            und 27 d ersetzt.\nDM     DM   DM                                                     11\nb) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 27 c durch\nbei einem Elternpaar um .. 100          104  108             die Worte ,,§ 27 e\" ersetzt.\nbei einem Elternteil um . . .     74     77    80 11\nc) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 27 a Abs. 2\n11                                  11\nSatz 1 durch die Worte ,, § 27 b Abs. 1 er-\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      setzt.\n„Ist das einzige oder das letzte K1ind oder\nsind alle oder mindestens drei Kinder an             40. Die Uberschrift vor § 71 „Ubertragung kraft\nden Folgen einer Schädigung gestorben, so                Gesetzes\" wird durch die Uberschrift „Versor-\nerhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in              gung bei Unterbringung\" ersetzt.\nAbsatz 1 genannten Beträge monatlich vom\nl. Januar an des Jahres\n41. § 71 erhält folgende Fassung:\n1979   1980 1981\nDM     DM   DM\n,,§ 71\nbei einem Elternpaar um .. 311          323  336            Bei Unterbringung des Leistungsberechtigten\nbei einem Elternteil um ... 225         234  243  11\n(§ 49 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) zum\nVollzug einer Freiheitsstrafe oder einer frei-\nheitsentziehenden Maßregel der Besserung und\n36. In § 56 Satz 2 werden die Worte „der Höchst-                 Sicherung sind bei der Bemessung der Versor-\nbetrag des Berufsschadensausgleichs (§ 30                    gungsbezüge Einkünfte, die durch die Unter-\n11\nAbs. 3), und die Worte „der Höchstbetrag des                 bringung gemindert werden, in der bis zur Un-\nSchadensausgleichs (§ 40 a Abs. 1), gestrichen.\n11\nterbringung bezogenen Höhe zugrunde zu le-\ngen; sie sind im Zeitpunkt der Anpassung der\nVersorgungsbezüge (§ 56) um den Vomhundert-\n37. § 60 wird wie folgt geändert:                                satz, um den die laufenden Rentenleistungen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         angepaßt werden, zu erhöhen. Schließt der Voll-\nzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheits-\n,, (1) Die Beschädigtenversorgung beginnt              entziehenden Maßregel der Besserung und Si-\nmit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen                cherung unmittelbar an eine Untersuchungshaft\nerfüllt sind, frühestens mit dem Antrags-                an, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\nmonat. Die Versorgung ist auch für Zeit-                  daß durch die Untersuchungshaft geminderte\nräume vor der Antragstellung zu leisten,                  Einkünfte in der bis zum Beginn der Untersu-\nwenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach               chungshaft bezogenen Höhe zugrunde zu legen\nEintritt der Schädigung gestellt wird. War                sind.\"\nder Beschädigte ohne sein Verschulden an\nder Antragstellung verhindert, so verlängert\n42. Vor § 71 b wird die Uberschrift „Ubertragung\nsich diese Frist um den Zeitraum der Ver-\nkraft Gesetzes\" eingefügt.\nhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat\nder Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft\noder aus ausländischem Gewahrsam steht                43. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „1. Sep-\nkeine Versorgung zu.\"                                     tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858),","Nr. 46        Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978                          1227\nzuletzt geünderl durch das Gesetz zur Förde-            werden die Worte ,,§§ 25 bis 27 e des Bundesver-\nrung von Wohmmgseigentum und Wohnbesitz                 sorgungsgesetzes\" durch die Worte §§ 25 bis 27 h\n11\nim sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976               des Bundesversorgungsgesetzes\" ersetzt.\n(BundesgesetzbL I S. 7:37)\" durch die Worte\n\"l. September 1976 (BGB], I S, 2673)\" ersetzt.\nArtikel 5\n44. In § 81 werden die Worte        11 § 181 a des Bundes-       Änderung des Gesetzes über die Entschädigung\nII\nbeamten9esetzes durch die Worte \"§ 82 des                             für Opfer von Gewalttaten\nII\nBeam lenv ersorgun usgeselzes ersetzt.                     In § 6 Abs. 4 und in § 7 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom\nArtikel 2                           l L Mai 1976 (BGBL I S. 1181) werden jeweils die\nWorte ,,§§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsge-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes               setzes\" durch die Worte ,,§§ 25 bis 27 h des Bun-\nIn § 88 Abs, 3, 4 und 5 des Soldatenversorgungs-          desversorgungsgesetzes\" ersetzt.\ngesetzes in der Fassun9 der Bekanntmachung vom\n18. Februar 1977 (BGBL l S. 337)i zuletzt geändert                                   Artikel 6\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember\n1977 (BGBL J S. 3114), werden jeweils die Worte                               Ubergangsvorschrift\n,,§§ 25 bis 2'7 f des Bundesversorgungsgesetzes\"                (1) Die am 31, Dezember 1978 bindend zuerkann-\ndurch die Worte § § 25 bis 27 h des Bundesversor-\n11\nten Elternrenten bleiben unberührt.\ngungs9esetzes\" ersetzt.\n(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4\nbis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag\nArtikel 3                           des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                  1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vor-\njahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens\nIn § 51 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes in           um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-                 Mark nach oben abgerundet wird.\nber 1977 (BGBl. J S. 2039), geändert durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1917 (BGBL I\nS. 3110), werden jeweils die Worte ,,§§ 25 bis 27 e\nArtikel 7\ndes Bundesversorgungsgesetzes\" durch die VVorte                                   Berlin-Klausel\n\"§§ 25 bis 27 h des tiunwes\\rersoiwrma,saese            er-\nDieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2\nsetzt.\nund 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten\nArtikel 4                           Dberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÄnderung des Bundes-Seuchengesetz:es\nArtikel 8\nIn § 55 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes vorn                                  Inkrafttreten\n18. Juli 1961 (BGBL I S. 10]2, 1300), zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 9. Juni 1975 (BGBL I S. 1321)                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. August 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}