{"id":"bgbl1-1978-45-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":45,"date":"1978-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/45#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_45.pdf#page=34","order":4,"title":"Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs","law_date":"1978-08-03T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["1210                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Sicherstellung des Seeverkehrs\nVom 3. August 1978\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4,     hinderung oder Verringerung von Gefahren dienen-\nder §§ 3, 5 Abs. l, des § 19 Abs. 8 und des § 29 des    den Forderungen zu entsprechen, die von den für die\nVerkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der      Sicherheit der Seeschiffahrt zuständigen Stellen an\nBekanntmadrnng vom 8. Oktober 1968 (BGBI. I             sie gestellt werden. Dies gilt auch für die Forderung,\nS. 1082) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-      bestimmte Seegebiete zu meiden oder bestimmte\nmung des Bundesrates:                                   Seewege zu benutzen sowie Fernmelde- und Or-\ntungsmittel in bestimmter ·weise zu benutzen.\n§ 1\n(1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustel-                              § 5\nlen, daß in einem Verleidi9ungsfall sowie in einer\nZeit, in der die Verteidi9ungsbereitschaft der Bun-        (1) Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet,\ndesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen mög-      unverzüglich nach dem Anlaufen eines Hafens oder\nlichen Verteiclig ungsfall erhöht werden muß, die er-   Liegeplatzes außerhalb des Geltungsbereichs des\nforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen,        Verkehrssicherstellungsgesetzes folgende Angaben\ninsbesondere r.ur Versorgung der Zivilbevölkerung       über ihr Seeschiff und seine Einsatzbereitschaft zu\nund der Streitkrtifte, von der Sceschiffahrt erbracht   melden:\nwerden können.                                          1. Namen, Unterscheidungssignal, Fahrbereitschaft\n(2) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind die       des Seeschiffes ohne Berücksichtigung von La-\nSeeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu        dungsarbeiten sowie Zahl der Reisetage, die es\nführen.                                                     nach dem Stand der Ausrüstung zurücklegen\nkann,\n§2                           2. Art und Umfang der Ladung, den seit dem letzten\nDie Seeverkehrsbehörden können Reeder und                Auslaufen aus einem Hafen oder Liegeplatz\nAusrüster von Seeschiffen verpflichten, zur Siche-          zurückgelegten Reiseweg mit besonderen Vor-\nrung ihrer Seeschiffe bei der Ausführung von See-           kommnissen, den beabsichtigten Reiseweg, die\nreisen die Schiffsausrüstungen so zu ergänzen, daß          voraussichtliche Reisezeit sowie den Bestim-\nden erhöhten Gefahren, die den Seeschiffen sowie            mungshafen,\nden darauf befindlichen Personen und beförderten        3. Grad der Benutzbarkeit des Schiffsgeschirrs und\nGütern im Verteidigungsfall drohen, begegnet wer-           der sonstigen Lade- und Löschvorrichtungen,\nden kann. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen\nund Einrichtungen, die geeignet sind,                   4. Anschrift des Maklers oder Agenten am Ort.\n1. den auf den Seeschiffen befindlichen Personen        Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn der Hafen\nund Gütern ABC-Schutz zu bieten,                    oder Liegeplatz im Hoheitsgebiet eines Staates liegt,\nin dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplo-\n2. Lecks behelfsmäßig abzudichten,\nmatische oder konsularische Vertretung unterhält,\n3. beim Fahren in Geleitzügen auch ohne Funkver-        oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung wegen\nkehr bei jedem Wetter Verbindung zu anderen         besonderer Umstände nicht tunlich ist.\nSchiffen zu halten.\n(2) Die Meldung ist uriter Beachtung von Anord-\n§3                           nungen über das Einhalten der Funkstille an die\nnächstgelegene diplomatische oder konsularische\nDie Seeverkehrsbehörden können die Reeder und\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland oder\nAusrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre See-\nderen Außenstelle im angelaufenen Hafen zu rich-\nschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von See-\nten.\nreisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagne-\ntisierung).                                                (3) Die Seeverkehrsbehörden können im Einzel-\nfall weitere Angaben über das Seeschiff anfordern,\n§ 4\nwenn dies im Interesse der Sicherheit oder des wei-\nDie Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, sich   teren Einsatzes des Seeschiffes erforderlich ist.\nbei der Führung ihres Seeschiffes auf See und in den\nHäfen so zu verhalten, daß ihr Seeschiff, die darauf\n§ 6\nbefindlichen Personen und die beförderten Güter\nunter Berücksichtigung der besondP.ren Gefahren            Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und\neines Verteidigungsfalles nicht mehr als nach den       Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des See-\nUmständen unvermeidlich gefährdet werden. Zur Er-       schiffes eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und\nfüllung dieser Verpflichtung haben sie den der Ver-     eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                           1211\n§ 7                           1. für die Verpflichtung der Reeder, Ausrüster und\n(1) Die Hafenbehörden können die Reeder, Aus-             Führer von Seeschiffen sowie der Ablader, La-\nrüster oder Führer von Seeschiffen verpflichten,             dungsempfänger und deren Beauftragten, die\nbeim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei              Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk\nder Ausrüstung ihrer Seeschiffe in den Seehäfen im           sich das Seeschiff aufhält,\nGeltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes      2. für die Erlaubnis zum Umbau oder Aufliegen von\neinen bestimmten Platz zu benutzen und eine be-              Seeschiffen die Wasser- und Schiff ahrtsdirektion,\nstimmte Liegezeit nicht zu überschreiten. Beim               in deren Bezirk das Schiff umgebaut oder auf-\nGüterumschlag, bei der Abfertigung und bei der               gelegt werden soll,\nAusrüstung der Seeschiffe außerhalb von Seehäfen         3. im übrigen der Bundesminister für Verkehr.\nkönnen, soweit dabei landgebundene Umschlags-\nanlagen benutzt werden, die unteren Verwaltungs-                                    § 12\nbehörden diese Verpflichtungen vornehmen, im übri-          Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3\ngen die Seeverkehrsbehörden.                             und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffs-\n(2) Anstelle der Reeder, Ausrüster oder Führer        register eines deutschen Gerichts eingetragen sind,\nvon Seeschiffen können beim Güterumschlag und bei        wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze\nder Abfertigung des Seeschiffes die Ablader, La-         äer Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet wer-\ndungsempfänger oder deren Beauftragte verpflichtet       den und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.\nwerden.\n§ 13\n§ 8\nDiese Verordnung findet keine Anwendung auf\nDie Seeverkehrsbehörden können die Reeder und         Schiffe der Streitkräfte, des Bundesgrenzschutzes\nAusrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre See-        und der Wasserschutzpolizeien sowie auf die Schiffe,\nschiffe in Häfen sowie an Liegeplätzen, Umschlags-       die für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes\nstellen und sonstigen Umschlagsanlagen im Gel-           oder eines Vertrages zum Gebrauch in Anspruch ge-\ntungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes so      nommen oder ohne Mannschaft gechartert worden\nbesetzt und bemannt zu halten, daß sie jederzeit         sind. Auf die übrigen Schiffe des Bundes und der\nauslaufen können. Dies gilt nicht, wenn die See-         Länder sowie die Schiffe der Organisationen des\nschiffe aufgelegt sind.                                  Zivilschutzes findet nur § 4 dieser Verordnung An-\nwendung.\n§ 9\n§ 14\nMaßnahmen zum Umbau oder Aufliegen von See-\nschiffen, durch die diese Seeschiffe vorübergehend          (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nnicht benutzbar werden, bedürfen der Erlaubnis der       1. als Führer eines Seeschiffes entgegen § 4 Satz 2\nSeeverkehrsbehörde. Soweit ein Aufliegen in See-             oder 3 den der Verhinderung oder Verringerung\nhäfen vorgesehen ist, ist im Erlaubnisverfahren die          von Gefahren dienenden Forderungen, die von\nHafenbehörde zu hören. Einer Erlaubnis bedarf auch           einer für die Sicherheit der Seeschiffahrt zuständi-\ndie Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche            gen Stelle gestellt worden sind, nicht entspricht,\nDberlassung von Seeschiffen an Gebietsfremde im              die bestimmten Seegebiete nicht meidet, die b~-\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschafts-             stimmten Seewege nicht benutzt oder die Fern-\ngesetzes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch          melde- und Ortungsmittel nicht in der bestimm-\nden Umbau, das Aufliegen, die Veräußerung oder               ten Weise benutzt,\nsonstige rechtsgeschäftliche Dberlassung die Sicher-\n2. als Führer eines Seeschiffes\nstellung der für Zwecke der Verteidigung erforder-\n1ichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen gefährdet          a) die nach § 5 Abs. 1 vorgeschriebene\nwird.                                                            oder\n§ 10\nb) die nach§ 5 Abs. 3 angeforderte\nMeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-\nAnstelle der Reeder oder Ausrüster können die             ständig erstattet,\nFührer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3, 6 und 8 ver-\npflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Ree-        3. als Reeder, Ausrüster oder Führer eines See-\nder oder Ausrüster nicht oder nicht ohne eine ihren          schiffes entgegen einer Verpflichtung\nZweck gefährdende Verzögerung möglich ist oder               a) nach § 2 oder § 10 die Schiffsausrüstung zum\nwenn den Reedern oder Ausrüstern die Erfüllung                   Schutze des Schiffes sowie der darauf befind-\nder Verpflichtung nicht oder nicht ohne eine ihren               lichen Personen und beförderten Güter nicht\nZweck gefährdende Verzögerung möglich ist. Außer                 ergänzt,\nin den Fällen des § 8 können die Schiffsführer auch          b) nach § 3 oder § 10 sein Schiff nicht entmagneti-\ndann verpflichtet werden, wenn sich ihr Seeschiff                sieren läßt\naußerhalb deutscher Häfen oder der Bundeswasser-                 oder\nstraßen befindet.\nc) nach § 6 oder § 10 bei der Beladung seines\n§ 11                                   Seeschiffes die bestimmte Reihenfolge oder\nSeeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung                die bestimmte Ladezeit nicht beachtet,\nsind der Bundesminister für Verkehr und die Was-        4. als Reeder, Ausrüster, Führer eines Seeschiffes\nser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind             oder sonst für die Be- und Entladung Verantwort-","1212                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nlicher enlgegen einer Verpflichtung nach § 7        1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 die Seever-\nandere als die bestimmten Plätze benutzt oder die       kehrsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis\nbestimmten Liegezeiten nicht einhält,                   zuständig wäre,\n5. als Reeder oder Führer eines Seeschiffes entgegen    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buch-\neiner Verpflichtung nach § 8 oder § 10 sein Schiff      stabe a die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in\nnicht wie vorgeschrieben besetzt und bemannt            deren Bezirk das Schiff seinen Heimathafen hat\nhält,                                                   oder registriert ist,\n6. als Reeder entgegen § 9 ohne Erlaubnis sein          3. in allen übrigen Fällen die Behörde, die die Ver-\nSchiff auflegt, umbaut, an Gebietsfremde ver-\npflichtung erlassen hat.\näußert oder sonst rechtsgeschäftlich überläßt\n§ 15\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndes Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach den       kündung in Kraft.\nVorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975                (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicher-\n(BGBl. I S. 1313) geahndet wird.                        stellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a\ndes Grundgesetzes und erst dann angewandt wer-\n(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des       den, wenn dies der Bundesminister für Verkehr\n§ 29 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist            durch Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 3. August 1978\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöf er\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}