{"id":"bgbl1-1978-45-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":45,"date":"1978-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/45#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_45.pdf#page=30","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft","law_date":"1978-08-02T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["1206                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft*)\nVom 2. August 1978\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der\nvorn 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt                          Prüfling in insgesamt etwa acht Stunden eine\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                            Arbeitsprobe ausführen. Hierfür kommen insbe-\n(BGBJ. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-                          sondere in Betracht:\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                              1. Herstellen eines Schienenstoßes: Anreißen,\nWissenschaft verordnet:                                                           Sägen, Bohren, Entgraten, Anlegen der\nLaschen1\nArtikel 1\n2. Durcharbeiten eines etwa 10 m langen, gera-\nDie Verordnung über die Berufsausbildung in der                                den Gleises mit Einzelkraftstopfer: Spurberich-\nBauwirtschaft vorn 8. Mai 1974 (BGBI. I S. 1073),                                 tigung, Ersetzen von schadhaftem Kleineisen\ngeändert durch die Verordnung vom 21. Juni 1978                                   und Zwischenlagen, Herstellen der kraft-\n(BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:                                        schlüssigen Verspannung aller Teile, Berichti-\ngen der Längshöhe durch Stopfen. Ausrichten\nl. In § 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort „Gleis-\nmit Richtwinden, Vorkopfverdichten aller ge-\nbauer\" angefügt.\nstopften Schwellen und Einplanieren des Schot-\n2. Nach§ 25 wird folgender § 25 a eingefügt:                                      terbettes;\n,,§ 25 a                                3. Aufarbeiten einer Holzschwelle: Abplatten,\nA usbilclunusberufsbild für den Gleisbauer                             Verdübeln, Abdechseln eines Plattenauflagers,\nBohren, Holzschutzarbeiten, Aufplatten und\nGegenstand der Berufsausbildung sind minde-\nBefestigen der Schiene in vorgegebener Ober-\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse,\nbauform;\ndie auf den in den §§ 5 und 8 genannten -auf-\nbauen:                                                                  4. Sichern eines befahrbaren Schienenbruches:\n1. Lesen von c;Jeis- und Weichenvermarkungs-                              Gleisverbinder anbringen, Schwellenfach aus-\npldnen sowie Anferligen von Skizzen und                               räumen, Laschen auswählen, Notlaschenver-\neinfachen Zeichmmuen;                                                 bindung anlegen, Bruchstelle unterklotzen,\nLangsamfahrsignale (Lf) aufstellen, Gleis frei\n2. Planen und Uberwachen von Arbeiten;\nmelden;\n3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n5. Aufnahme der Pfeilhöhe in einem etwa 40 m\n4. Handhaben von Werkzeugen, Geräten und\nlangen Gleisbogen, mit kurzer Sehne oder\nleichten Gleisbaumaschinen;\nLangsehne (Laser): Längeneinteilung des\n5. betriebssicheres Durchführen von Oberbau-                              Bogens vornehmen, Pfeilhöhen messen und in\narbeiten;                                                             Meßprotokoll eintragen.\n6. Bearbeiten von Oberbaustoffen aus Metall\nund Holz;                                                            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der\n7. Durchführen einfacher gleistechnischer Ver-                        Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie,\nmessungsarbeiten;                                                 Berufsbezogenes        Rechnen,     Berufsbezogenes\nZeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde in\n8. Verwenden der Oberbaustoffe;\netwa sechs Stunden schriftlich geprüft werden. Es\n9. Arbeiten zur Unterhaltung des Oberbaus;                           kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus\n10. Arbeiten am Erdkörper.\"                                             folgenden Gebieten in Betracht:\n:3. In § 26 wird die Zahl „25\" durch die Zahl „25 a\"                          1. im Prüfungsfach Technologie:\nund die Zahl „ 17\" durch die Zahl „ 18\" ersetzt.                            a) Baustoffkunde:\n4. Nach § 57 wird folgender § 57 a eingefügt:                                         aa) Holz, Stahl und Beton:\n,,§ 57 a                                             Arten,   handelsübliche Querschnitte,\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                                       Eigenschaften, Verwendung im Gleis-\nGleisbauer                                              bau,\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage                            bb) Bettungsstoffe:\n18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse                                          Arten, Beschaffenheit,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-                               cc) Holz-, Beton-, Stahlschwellen:\nten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbil-                                    Arten, Eigenschaften,\ndung wesentlich ist.\ndd) Schienen:\n*) Mit dieser Anderungsverorclm1n\\J wird der Cleisbauer als ein                            Formen, Werkstoffe, Verwendung,\nweiterer aufbauender Ausbildun9sherul des dritten Ausbildungs-\n1c1hres in die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau-                   ee) Schienenbefestigungen:\nwirtschaft vom 8. 5. 1974 auf\\1enomuw11. Der entsprechende, hier\nab9edruckle Teil einer Ausbi!dtmgscndnung und der damit ab-                            Arten, Verwendung,\nqestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-                      ff) Neustoffe, Altstoffe:\nJ,,Juplan für clc1s drifte Jahr lfor Berufsschule werden demnächst\nil ls Beil,19c zum Bunclcst1nZ(!i9er vcröffenl licht.                                  Arten, Verwendung,","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                             1207\nfJU) Plün umsschu 1.zsande:                              oder strebt er eine Verbesserung der Note der\nEigenschaften, Kornzusammensetzung,                schriftlichen Prüfung an, so ist zusätzlich eine\nVerwendung;                                        mündliche Prüfung durchzuführen. In der mündli-\nchen Prüfung sind Fragen zu beantworten, die\nb) Arbeitskunde:                                            sich aus den in der Ausbildung vermittelten Fer-\naa) Werkzeuge, Vermessungsgeräte, Erd-                   tigkeiten und Kenntnissen, dem in der Berufs-\nbau n1c1schinen und Oberbaumaschinen:              schule vermittelten Lehrstoff sowie der Fertig-\nArten, Einsatz,                                    keits- und der Kenntnisprüfung ergeben. Die\nbb) I<leine       Unterhaltung,         planmäßige       mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minu-\nDurcharbeitung von Gleisen und Wei-                ten je Prüfling dauern.\nchen:\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von\nAufgabe, Arbeitsverfahren, Anweisun-               folgenden Richtwerten auszugehen:\ngen, Abnahme,\ncc) Gleis- und Weichenumbauverfahren,                    1. im Prüfungsfach Technologie       zwei Stunden,\nAuswechselung, Erneuerung:                         2. im Prüfungsf ach\nArten, Einsatz, Anweisungen,                           Berufsbezogenes Rechnen          zwei Stunden,\ndd) Planumsverbesserung:\n3. im Prüfungsfach\nKriterien, Durchführung,\nBerufsbezogenes Zeichnen         eine Stunde,\nee) Entwässerung,              Befestigung     von\nBöschungen:                                        4. im Prüfungsf ach Wirtschafts-\nAufgabe, Arten, Durchführung,                          und Sozialkunde                   eine Stunde.\nff) Ausstellen von Verlangzetteln und                      (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmier-\nBestellscheinen;                                   ter Fragebogen (programmierte Prüfung) durch-\n2. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen:                     geführt wird, kann von der in Absatz 5 genannten\na) Berechnung von Längen, Flächen, Volumen,                 Prüfungsdauer abgewichen werden.\nGewichten und Radien für den Oberbau,                       (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nb) Materialbedarfsberechnung;                               haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\n3. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:                    das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat\ndas Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem\na) Anfertigen von Skizzen und einfachen                     der übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache\nZeichnungen:\nGewicht.\nQuerprofile, Längsprofile, Schnitte,\nb) Lesen und Erläutern von Gleis- und Wei-                     (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\nchenvermarkungsplänen, Absteckübersich-                  der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie\nten und Oberbaumeßstreifen;                              innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsf ach\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nerbracht sind.\"\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prü-            5. In § 62 wird nach „Fliesen-, Platten- und Mosaik-\nfung keine ausreichenden Leistungen erbracht                    leger\" das Wort „Gleisbauer\" eingefügt.\n6. Die Anlagen werden um folgende Anlage 18 ergänzt:\n„Anlage 18\n(zu§ 26)\nAusbildungsrahmenplan für den Gleisbauer\nI. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:\nzeitliche\nLfd.                   Teil des\nNr.                                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        Richtwerte\nAus bild ung s berufs bildes\nin Monaten\n3\nLesen von Gleis- und                  a) Skizzen, Zeichnungen, Gleis- und Weichenver-\nWeichenvermarkungsplänen                 markungspläne lesen\nsowie Anfertigen von\nSkizzen und einfachen                  b) Skizzen und einfache Zeichnungen für Quer-\nZeichnungen                               profile sowie Weichenskizzen anfertigen\n(§ 25 a Nr. 1)","1208                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzeitliche\nLfd.                         Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Richtwerte\nNr.              /\\ usbildunqsberuf sbil<les\nin Monaten\n- - - --------------------------------1------------------------1------\n4\n- - - - ------------------- -------------------,---------------------------:-------\n2          Planen und Ubc•rwachen                 a) einfache Massenberechnungen ausführen\nvon A rbcitcn\nb) Arbeitsablauf entsprechend der Aufgabe und des\n(§ 25 a Nr. 2)                            Baustoffbedarfs planen\nc) Arbeiten nach eine,r vorgegebenen Leistungsbe-\nschreibung übenvachen\n3          Arbeitsschutz und Unfall-              a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsv6r-\nverhütung                                  schriften, Richtlinien und Merkblätter des Tätig-\n(§ 25 a Nr. 3)                            keitsbereiches erläutern und anwenden\nb) bei Unfällen Erste Hilfe leisten\n4         Handhaben von Werkzeu-                  a) Aufbau und Funktion von Geräten und leichten\ngen, Geräten und leichten                  Gleisbaumaschinen erläutern\nGleisbaumaschinen                       b) Werkzeuge, Geräte und leichte Gleisbaumaschi-\n(§ 25 a Nr. 4)\nnen handhaben und warten\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nbetriebssicheres Durchführen            a) Bedeutung und Abmessungen des Lichtraumpro-\nvon Oberbauarbeiten                        files erläutern\n(§ 25 a Nr. 5)\nb) Arten der Gleissperrung nennen und die hierfür\nerforderlichen Maßnahmen durchführen\n½\nc) Sicherung der Baustellen vor den Gefahren aus\ndem Eisenbahnbetrieb erläutern\nd) Zug- und Rangierf ahrten im gesperrten und im\nnicht gesperrten Gleis unterscheiden\n2         Bearbeiten von Oberbaustof-             a) Stahl und NE-Metalle, soweit sie für den Tätig-\nfen aus Metall und Holz -                  keitsbereich von Bedeutung sind, einteilen und\n(§ 25 a Nr. 6)                             ihre charakteristischen Eigenschaften nennen\nb) Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Boh-\nren, Brennschneiden, bearbeiten\nc) Schienenstöße herstellen\nd) Korrosionsschutz an Stählen und NE-Metallen be-\nschreiben und durchführen\ne) Holzschwellen, insbesondere durch Verdübeln,\nAbdechseln, Ab- und Aufplatten, bearbeiten\nf) die wichtigsten Gruppen der chemischen Holz-\nschutzmittel unterscheiden\ng) Holzschwellen mit chemischen Holzschutzmitteln\nbehandeln\n3          Durchführen einfacher gleis-           a) Aufbau und Funktion einfacher Vermessungs-\ntechnischer Vermessungs-                   geräte beschreiben\narbeiten\nb) Gleislage mit Hilfe der Festpunkte kontrollieren\n(§ 25 a Nr. 7)\nc) Pfeilhöhen aufnehmen und auswerten","Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                             1209\nzeitliche\nLfd.                  Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Richtwerte\nNr.        Alls bilcJun9 s berufsbildes\nin Monaten\n4       Verwenden der Oberbau-                    a) die Oberbaustoffe entsprechend ihrer Verwen-\nstoffe                                       dung unterscheiden\n(§ 25 a Nr. 8)\nb) Schienen, Holz-, Beton-, Stahlschwellen und\nSchienenbefestigungen für eine vorgegebene\nOberbauform auswählen\nc) Rückgewinnung und Verwendung von aufgear-\nbeiteten Stoffen beschreiben\nd) Abnutzungsgrad der Gleis- und Weichenstoffe\nfeststellen und beurteilen\ne) Oberbaustoffe materialgerecht behandeln, lagern\nund verladen\n----   _____________                        ..:________________________                               -;-----·---\n5        Arbeiten zur Unterhaltung                a) Mängel am Oberbau feststellen und beurteilen\ndes Oberbaues\n(§ 25 a Nr. 9)                           b) Schienenbruch sichern und beseitigen\nc) Kleine Unterhaltung am Oberbau durchführen\nd) Gleise und Weichen von Hand durcharbeiten\n3½\ne) Umbauverfahren unterscheiden und die jeweili-\ngen Geräte und Maschinen zuordnen\nf) Richt- und Stopfverfahren unterscheiden und ihre\nAnwendung erläutern\ng) Kleinhilfsbrücken unterscheiden und einbauen\n6        Arbeiten am Erdkörper                   a) Oberflächen- und Tiefenentwässerung an Gle,isen,\n(§ 25 a Nr. 10)                              Weichen und Bahnübergängen erläutern\nb) Schutzschicht zur Planumsverbesserung einbauen            1½\nc) Tiefenentwässerung herstellen\nd) Böschungsoberflächen befestigen\nIII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten\nund Kenntnisse nach I. und II. zu vertiefen.\"\nArtikel 2                                                         Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des                        dung in Kraft.\nBerufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 2. August 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}