{"id":"bgbl1-1978-45-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":45,"date":"1978-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/45#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_45.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Hochfrequenzgeräte und Funkanlagen (Durchführungsgesetz EG-Richtlinien Funkstörungen - FunkStörG -)","law_date":"1978-08-04T00:00:00Z","page":1180,"pdf_page":4,"num_pages":26,"content":["1180                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nzur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Funkstörungen durch Hochfrequenzgeräte und Funkanlagen\n(Durchführungsgesetz EG-Richtlinien Funkstörungen- FunkStörG-)\nVom 4. August 1978\nDer Bundestag hat dds folgende Gesetz beschlos-      oder weitere durch eine auf Grund des § 5 erlassene\nsen:                                                    Verordnung erfaßte Hochfrequenzgeräte oder Funk-\n§ 1\nanlagen hergestellt werden, zum Zwecke des Inver-\nkehrbringens gelagert oder ausgestellt sind, wäh-\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das Inver-      rend der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die\nkehrbringen von Elektro-Haushaltsgeräten, handge-       Geräte, Leuchten oder Anlagen besichtigen und zur\nführten Elektrowerkzeugen und ähnlichen Geräten,        meßtechnischen Prüfung vorübergehend entnehmen.\ndie kontinuierliche oder diskontinuierliche Funkstö-    Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu\nrungen ähnlicher Art hervorrufen, sowie von Leuch-      dulden.\nten mit Starter für Leuchtstofflampen. Der Anwen-\ndungsbereich ist unter Nummer 1 der Anhänge 1                                     § 4\nund 2 dieses Gesetzes näher bestimmt.                      Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\n(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist    wesen wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzun-\ndas Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu        gen der Anhänge 1 und 2 dieses Gesetzes nach\nsonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an       Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse der Europäi-\nandere.                                                 schen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung in\nKraft zu setzen, soweit dies zur Anpassung an Ände-\n§ 2                           rungen der Vorschriften der Anhänge der Richtli-\nDie in § 1 bezeichneten Geräte oder Leuchten         nien des Rates der Europäischen Gemeinschaften\ndürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die         vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechts-\njeweiligen Grenzwerte unter Nummer 3 der Anhän-         vorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörun-\nge 1 oder 2 dieses c;esetzes eingehalten sind. Zur      gen durch Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte\nFests,tellung dieser Werte sind Meßverfahren anzu-      Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte sowie zur\nwenden, die den jeweiligen Vorschriften der Anhän-      Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nge 1 oder 2 entsprechen. Serienmäßig hergestellte       staaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Star-\nGeräte oder Leuchten müssen zum Nachweis der            ter für Leuchtstofflampen erforderlich ist.\nObereinstimmung mit den Vorschriften dieses\nGesetzes mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet                                     § 5\nsein, das auf Grund einer vorherigen Typenprüfung\ndurch eine amtlich ermächtigte Stelle erteilt worden       Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nist.                                                    wesen wird ermächtigt, zur Erfüllung von bindenden\nBeschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\n§ 3\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß weitere\n(1) Wer die in § 1 bezeichneten Geräte oder          Hochfrequenzgeräte und Funkanlagen, insbesondere\nLeuchten oder weitere durch eine auf Grund des § 5      industrielle, wissenschaftliche und medizinische\nerlassene Verordnung erfaßte Hochfrequenzgeräte         Hochfrequenzgeräte, nur in Verkehr gebracht wer-\noder Funkanlagen in Verkehr bringt, hat auf Verlan-     den dürfen, wenn diese Geräte und Anlagen den\ngen der Deutschen Bundespost unverzüglich die zur       Anforderungen entsprechen, die zur Verhinderung\nPrüfung der Voraussetzungen des § 2 erforderlichen      von Funkstörungen nach Maßgabe bindender\nAuskünfte zu erteilen und die notwendige Unter-         Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften in der\nstützung zu gewähren. Der Verpflichtete kann die        Verordnung festgelegt werden.\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383                                   § 6\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichne-\nten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-         (1) Ordnungswidrig      handelt, wer     vorsätzlich\nfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz           oder fahrlässig\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n1. entgegen § 2 Satz 1 oder Satz 3 Geräte oder Leuch-\n(2) Die Beauftragten der Deutschen Bundespost            ten in den Verkehr bringt, bei denen die dort\ndürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebs- und               bezeichneten Grenzwerte nicht eingehalten oder\nGeschäftsräume sowie Betriebsgrundstücke, in oder           die nicht mit dem vorgeschriebenen Prüfzeichen\nauf denen in § 1 bezeichnete Geräte oder Leuchten           gekennzeichnet sind,","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                          1181\n2. ent9e9en § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,                                   § 7\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-       Das Inverkehrbringen von in § 1 bezeichneten\nzüglich erteilt, oder                                 Geräten oder Leuchten, die bis zum Inkrafttreten\n3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 eine dort bezeichnete       dieses Gesetzes hergestellt oder importiert worden\nMaßnahme nicht duldet,                                sind, ist bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes auch dann zulässig, wenn die Geräte oder\n4. einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhandelt,        Leuchten noch nicht die Voraussetzungen des § 2\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf        erfüllen.\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.                                                § 8\n{2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1           Die Vorschriften des Gesetzes über den Betrieb\noder 4 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend         von Hochfrequenzgeräten in der im Bundesgesetz-\nDeutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit natb               blatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-6, veröffent-\nAbsatz 1 Nr. 2 oder 3 mit einer Geldbuße bis zu           lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel\neintausend Deutsche Mark geahndet werden.                 135 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),\nund des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der\n(3) Geräte und Leuchten, auf die sich die Ord-         Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1971\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 bezieht,       (BGBl. I S. 459, 573) bleiben unberührt.\nkönnen eingezogen werden.\n§ 9\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist          des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\ndie Oberpostdirektion.                                    lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n{5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zustän-\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend\nvon § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten die notwendigen Auslagen und ist autb                                         § 10\nersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Geset-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nzes über Ordnungswidrigkeiten.                            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. August 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","1182                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnhang 1\n1.      ANWENDUNGSBEREICH\n1.1.    Die folgenden Bestimmungen gelten für Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerkzeuge\nW1d andere elektrische Geräte, die ähnliche kontinuierliche oder diskontinuierliche Funkstönm-\ngen hervorrufen, wie: Büromaschinen, Film- oder Diapositivprojektoren, elektrische Plattenspie-\nler, Melkmaschinen, elektromedizinische Geräte mit motorischem Antrieb, Halbleiter-Stellglieder,\nElektrozaungeräte, Münzautomaten und automatische Spielgeräte usw., jedoch mit Ausnahme\nvon Geräten mit eingebauter Batterie.\n1.2.    In den Bestimmungen sind die Störmeßverfahren und die Grenzwerte für den Frequenzbereich\n0,15 bis 300 MHz festgelegt. Diese Grenzwerte müssen von mindestens 80 % der seriengefertig-\nten Geräte mit einer Sicherheit von 80 % eingehalten werden.\n1.3.    Hand~eführte Elektrowerkzeuge mit einer Nennleistung über 2 kW und Halbleiter-Stellglieder\nmit emem Nennstrom von mehr als 16 A fallen nicht unter den AnwendW1gsbereich dieser\nRichtlinie.\n1.4.    Nicht selbständig verwendete Motoren fallen nicht unter die Bestimmungen der Abschnitte 3 ff.\nSie sind mit einem Etikett zu versehen, durch das der Benutzer darauf aufmerksam gemacht\nwird, daß er dafür zu sorgen hat, daß seine Geräte den Vorschriften entsprechen.\n2.      DEFINITIONEN\nBei der Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:\n2.1.    Dauerstörung\nStörung, die durch Impulse, ein zufällig auftretendes Rauschen oder durch Oberlagerung von\nbeiden verursacht werden kann und die länger als 200 ms andauert.\n2.2.    Diskontinuierliche Störung\nKeine. Dauerstörung. Für die Berechnung der Störgrenze und das Messen diskontinuierlicher\nStörungen gelten folgende Definitionen:\n2.2.1.   Knackstörungen\nStörung, die nicht mehr als 200 ms dauert und auf die die nächste Störung erst mindestens\n200 ms später folgt. Eine Knackstörung kann mehrere Impulse umfassen. Beispiele für diskonti-\nnuierliche Störungen, die als Knackstörungen gelten, sind den Bildern ta, tb und 1c zu ent-\nnehmen.\n2.2.2.  Gezählte Knackstörung\nKnackstörung, deren Störpegel die Grenze für Dauerstörungen überschreitet.\n2.2.3.  Schaltvorgang\nEin öffnen oder ein Schließen eines Schalters oder eines Kontaktes.\n2.2.4.  Mindestbeobachtungszeit T\nIm allgemeinen die Zeit, die benötigt wird, um 40 gezählte Knackstörungen oder 40 Schaltvor-\ngänge zu beobachten (Näheres siehe 6.1.1.S).\n2.2.S.  Knackrate N\nDie Zahl der gezählten Knackstörungen pro Minute, ermittelt nach der Formel N = n1/T;\ndabei ist n1 die Zahl der gezählten Knackstörungen während der Beobachtungszeit T in Minuten.\nFür bestimmte Geräte (siehe 3.2.6.4) wird die. Knackrate nach der Formel N = fn2/T ermittelt;\ndabei sind n2 die Zahl der Schaltvorgänge während der Beobachtungszeit T und f ein Faktor\ngemäß Anlage 1 Tabelle D.","Nr. 45 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                                               1183\n2.2.6.  Grenzwert Lq (für gezählte Knackstörungen}\nDer um einen bestimmten Wen erhöhte Grenzwert für Dauerstörungen (siehe 3.2.3 und 3.2.6).\n2.2.7.  Typischer Wert (gezählter Knackstörungen}\nWen, der nach der Methode des oberen Viertels für die Anlage oder das Gerät ermittelt wurde.\nFür das zu prüfende Gerät bzw. die zu prüfende Anlage wird also die Einhaltung der Grenz-\nwette angenommen, wenn weniger als ein Viettel der gezählten Knackstörungen über dem\nGrenzwen liegen. Beispiele für die Anwendung der Methode des oberen Viertels werden in\nAnlage 2 gegeben.\n2.3.    Relative Einschaltdauer\nDas Verhältnis zwischen der Zeit, in der der Kontakt geschlossen ist, und der Summe der\nZeiten, in denen der Kontakt geschlossen und geöffnet ist.\n3.      GRENZWERTE FOR DIE STÖRUNGEN\n3.1.    Dauerstörungen\n3.1.1.  Die Störspannungs-Grenzwerte für den Frequenzbereich 0,15 bis 30 MHz sind Tabelle I zu\nentnehmen.\nTABELLE I\nGrenzwerte\nhandgeführte Elektrowerkzeuge\nFrequenz-                                                                            Nicht eingebaute\nElektro-                                                            Halbleiter-Stellglieder\nbereich     haushalts•                   Motornennleistung\ngeräte und\nähnliche\nGeräte       bil 700 W        liber700 W       liber 1000 W      an den              an den\neinschließliclh    bis 1000W         bis2000 W     Netzklemmen        Verbraucher-\neinschließlich   einschließlkh                         klemmen\n1                1\n(MHz)      dB(µV) mV\n1  dB(µV) mV         dB(µV) mV         dB(µV) mV\nl  dB(µV) mV           dB(µV) mV\n0,15bis0,S     66      2      66      2         70     3          76     6      66      2            80 10\no,s biss     60      l      60      1         64     1,5        70     3       60     1            74     5\n5 bis30      66      2      66      2         70     3          76     6       66    2             80 10\nAnmerkung: Die Grenzwerte gelten lückenlos für den ganzen Frequenzbereich; aus praktischen\nGründen können jedoch die Messungen bei den folgenden bevorzugten Frequenzen\ndurchgeführt werden: 0,16; 0,24; 0,55; 1; 1,4; 2; 3,5; 6; 10 und 22 MHz; alle\nFrequenzangaben mit einer Toleranz von± 10 %.\n3.1.2.  Grenzwerte für die Störleistung im Frequenzbereich 30 bis 300 MHz sind den Tabellen II\nund III zu entnehmen.","1184                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nTABELLE II\nGrenzwerte\nhandgeführte Werkzeuge\nFrequenz-\nbereich            Elektro-                                    Motornennleistung\nhaushaltsgeräte und\nähnliche Geräte\nbis 700 W                 über 700 W           über 1000 W\neinschließlich               bis 1000 W            bis 2000 W\neinschließlich         einschließlich\n1\n(MHz)            dB   (pW)              dB   (pW)                  dB   (pW)            dB    (pW)\n1                       1                         1\n30 bis 300         45 mit der            45 mit der                 49 mit der           55 mit der\nFrequenz              Frequenz                   Frequenz             Frequenz\nlinear ansteigend     linear ansteigend          linear ansteigend    linear ansteigend\nbis55                 bis55                      bis59                 bis65\nAnmerkung: Die Grenzwerte gelten lückenlos für den ganzen Frequenzbereich; aus praktischen\nGründen können jedoch die Messungen bei sechs bevorzugten Frequenzen mit den\nin Tabelle III angegebenen Grenzwerten durchgeführt werden. Die Meßfrequenz\nkann mit einer Toleranz von± 5 MHz gewählt werden.\nTABELLE 111\nGrenzwerte bei bevorzugten Frequenzen\nGrenzwerte dB (pW)\nhandgeführte Werkzeuge mit Motornennleistungen\nFrequenzen\nin MHz              Elektro-\nhaushaltsgeräte\nund ähnliche Geräte         bis 700 W                 über 700 W           über 1000 W\neinschließlich              bis 1000 W            bis 2000 W\neinschließlich       einschließlich\n45                46                      46                        50                     56\n65                46                      46                        50                     56\n90                47                      47                        51                     57\n150                49                      49                        53                     59\n180                51                     51                         55                     61\n220                52                      52                        56                     62\n3.2.   Diskontinuierliche Störungen\nFür Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführt.e Elektrowerkzeuge, Elektrozaungeräte und ähnliche\nGeräte, die diskontinuierliche Störungen gemäß 2.2 erzeugen, sind die Grenzwerte gemäß 3.2.1\nbis 3.2.6 zu ermitteln. Die Grenzwerte für bestimmte Geräte bei den angegebenen Betriebs-\nbedingungen sind in Anlage 1 zusammengefaßt. Die Grenzwerte für in Anlage 1 nicht aufge-\nführte Geräte sind nach den Grundsätzen von 3.2.t bis 3.2.6 zu bestimmen; die Beispiele in\nAnlage 1 können als Anhalt dienen.\n3.2.t. Verursachen Schaltvorgänge entweder mehr als 2 Knackstörungen in einem Zeitraum von\n2 Sekunden oder andere Störungen als Knackstörungen, so gelten für die durch diese Schalt-\nvorgänge hervorgerufenen Störungen mit Ausnahme von solchen bei Geräten gemäß 3.2.6.3 die\nGrenzwerte für Dauerstörungen gemäß 3. 1.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                               1185\nBeispiele für diskontinuierliche Störungen, für die die Grenzwerte für Dauerstörungen gelten,\nsind den Bildern 2a, 2b und 2c zu entnehmen.\n3.2.2.   Soweit die gezählten Knackstörungen nicht häufiger als zweimal in jeweils zwei Sekunden auf-\ntreten, gilt für alle Geräte. und Anlagen mit Ausnahme der in 3.2.6 genannten der Grenz-\nwert lq, der in 2.2.6 definiert und in 3.2.3 bestimmt ist. Beispiele für die entsprechenden\nFormeln sind in der Anlage 1 in den Tabellen A 1, B und C aufgeführt.\n3.2.3.   Der Grenzwert Lq für gezählte Knackstörungen berechnet sich in Abhängigkeit vom Grenz•\nwert L für Dauerstörungen wie folgt:\nLq  = (L + 44)   (*)              für N  < 0,2\nLq =  ( L   + 20 Jog 10 30\nN  )(*)  für 0,2 ~ N ~ 30\nLq  = L (*)                       für N  > 30\n11\n( \") dB (µV) für den Frequenzbereich zwischen 0,15 und 30 MHz, dB (pW) für den Frequenzbe-\nreich zwischen 30 und 300 MHz.\nDer Wert von N ist bei 160 kHz, 550 kHz und 45 MHz für die Frequenzbereiche 150 bis\n500 kHz, 0,5 bis 30 MHz bzw. 30 bis 300 MHz zu ermitteln.\n3.2.4.   Die Messung von Funkstörungen durch Schaltvorgänge soll auf die folgenden Frequenzen\nbeschränkt werden: 160 kHz, 550 kHz, 1,4 MHz, 10 MHz, 45 MHz, 90 MHz und 220 MHz.\nFür die vier erstgenannten Frequenzen gilt eine Toleranz von ± 10 % und für die drei letzt•\ngenannten eine Toleranz von ± 5 MHz. Eine weitere Beschränkung auf die drei nachstehenden\nFrequenzen ist für Languitprüfungen zulässig: 160 kHz, 550 kHz und 4S MHz.\n3.2.5.   Für die Bestimmung der Knackrate N gelten die unter Abschnitt 6 angegebenen Betriebsbedin•\ngungen. Die Geräte sind deshalb für das Messen der diskontinuierlichen Störungen unter diesen\nBedingungen zu betreiben.\n3.2.6.   Für bestimmte in den folgenden Abschnitten aufgeführte Geräte gelten die Grenzwerte und die\nBedingungen von 3.2.1 bis 3.2.5 mit den genannten Ausnahmen.\n3.2.6.t.  Handbetätigte Schalter, die in ein Gerät eingebaut sind, um den Anschluß an oder die Trennung\nvom Netz oder eine Programmwahl zu ermöglichen (z. B. der Netzschalter für eine Lampe oder\neine elektrische Schreibmaschine, nicht aber die Funktionsschalter von Nähmaschinen und\nRechenmaschinen), fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Richtlinie.\n3.2.6.2.  Bei Geräten der Anlage 1 Tabelle B und ähnlichen Geräten beträgt der Grenzwert im Frequenz•\nbereich 0,15 bis 0,2 MHz:\n30\nLq = 70 + 20 log10 N dB (µV).\nAußerdem wird für bestimmte Geräte der Anlage 1 Tabelle B, die mit H gekennzeichnet sind\nund Momentschalter haben (d. h. daß die Dauer jeder Knackstörung weniger als 10 ms beträgt)\nund deren Knackrate nicht höher als S ist, unterstellt, daß sie, unabhängig von der Knackampli-\ntude, dem Grenzwert entsprechen.\n3.2.6.3.  Bei Geräten mit einer Knackrate unter 5 werden zwei Störungen, die durch aufeinanderfolgen-\ndes Arbeiten von zwei oder mehr Kontakten hervorgerufen werden - wobei jede Störung\nhöchstens 200 ms andauert und ihr in einem Zeitraum von 2 Sekunden vor oder nach dieser\nStörung eine andere Störung nicht vorausgeht bzw. auf sie folgt - auch dann als zwei Knack-\nstörungen bewertet, wenn der Abstand zwischen den Störungen weniger als 200 ms beträgt.\nBei dieser Art von Geräten, z. B. Kühlschränke, ist das Beispiel in Bild 2c als zwei Knack-\nstörungen und nicht als Dauerstörung zu bewerten.\n3.2.6.4.  Bei Geräten der Anlage 1, Tabelle D, entspricht die Knackrate N der Formel N = f n2/T; darin\nsind nt die Anzahl der Schaltvorgänge während der Beobachtungszeit T in Minuten und f ein\nFaktor gemäß Anlage 1, Tabelle D.\n3.2.6.5.  Für Elektrozaungeräte sind nur die Grenzwerte bis 30 MHz anzuwenden.","1186                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n4.      ANWENDUNG DER GRENZWERTE BEI DEN PRÜFUNGEN DER ÜBEREINSTIMMUNG\nVON SERIENGEFERTIGTEN GERATEN\n4.1.    Die Prüfungen müssen wie folgt durchgeführt werden:\n4.1.1.  an einer Stichprobe von Geräten des jeweiligen Typs mit einer statistischen Bewertung ge-\nmäß 4.3;\n4.1.2.  der Einfachheit halber nur an einem Gerät. Der gemessene Wert muß dann mindestens 2 dB unter\ndem Grenzwert liegen.\n4.2.    Spätere Prüfungen, die von Zeit zu Zeit an stichprobenartig aus der Erzeugung ausgewählten\nGeräten durchgeführt werden, sind besonders im Falle der Nummer 4.1.2 notwendig. Bei Mei-\nnungsverschiedenheiten, die möglicherweise zur Zurücknahme der Typengenehmigung führen,\nist die Zurücknahme erst nach der Durchführung von Prüfungen gemäß 4.1.1 in Erwägung zu\nziehen.\n4.3.    Eine Übereinstimmung wird durch folgende Prüfung festgestellt: die Prüfung ist an einer Stich-\nprobe von mindestens 5 und höchstens 12 Geräten des betreffenden Typs durchzuführen. Sind\nwe$en außergewöhnlichen Bedingungen 5 Geräte nicht verfügbar, ist eine Stichprobe von 4 oder\n3 Geräten zu nehmen. Die Übereinstimmung ist erreicht, wenn folgendes Verhältnis besteht:\nx+ k Sn< L.\nDarin sind:\nx = arithmetischer Mittelwert der Störpegel von n Geräten der Probe,\nS0 2     = Streuungsmaß erhalten durch\nSa= _1_         l:: (x-x)2,\nn     n-1\nx    =  Störpegel der einzelnen Geräte,\nk   =   der aus den Tabellen der nichtzentralen t-Verteilung entnommene Faktor für eine Sicher-\nheit von 80 %, daß mindestens 80 % der Produktion die Grenzwerte einhalten. Der Wert\nvon k hängt vom Umfang der Stichproben ab und ist in der folgenden Tabelle angegeben.\nL   =   zulässiger Grenzwert\nDie Werte     x, x, Sn und L werden logarithmisch ausgedrückt    [dB (!J,V) oder dB (pW)].\nn         3         4      5        6        7         8       9         10      11    12\nk       2,04      1,69   1,52     1,42     1,35      1,30     1,27      1,24    1,21  1,20\n5.      MESSGERÄTE UND MESSVERFAHREN\n5.1.    Frequenzbereich 0,15 bis 30 MHz\n-    Das Meßgerät muß der Publikation Nr. 1 (1972) des CISPR „Vorschriften für das CISPR-\nGerät zum Messen von Funkstörungen für den Frequenzbereich 0,15 MHz bis 30 MHz\"\n(2. Ausgabe) entsprechen.\n-    Die von dem Gerät erzeugten Störspannungen werden an den Klemmen einer 150 '2-V-Netz-\nnachbildung gemäß derselben Publikation gemessen.\n5.1.1.  Besondere Messungen bei Halbleiter-Stellgliedern\nFür Halbleiter-Stellglieder, die in das Gerät eingebaut sind; ist die Messung gemäß Nr. 5.1\ndurchzuführen.\nFür Halbleiter-Stellglieder, die nicht in ein Gerät eingebaut sind, ist eine Meßanordnung gemäß\nBild 3 oder bei einphasigem Betrieb nach Bild 3a anzuwenden. Der Verbraucher muß den\nangegebenen Nennwert haben und soll, wenn vom Hersteller nicht anders angegeben, aus\nGlühlampen bestehen. Die Messung der Störspannungen an den Klemmen des Netzes ist gemäß\n5.1 durchzuführen. Die Messung der Störspannungen an den Verbraucherklemmen ist mittels\neines Tastkopfes durchzuführen, der aus einem Kondensator und einem Widerstand von min-","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                              1187\ndestens 1 500 Ohm besteht, die mit dem Eingang des Meßgeräts in Reihe geschaltet sind. Die\nSpannungsteilung zwischen dem Tastkopf und dem Meßgerät ist entsprechend zu berück-\nsichtigen.\nBei der Messung ist das Halbleiter-Stellglied so einzustellen, daß bei jeder Meßfrequenz die\nmaximale Anzeige erreicht wird.\n5.1.2.     Elektrozaungeräte\nDie Meßanordnung ist in Bild 4 dargestellt; hierbei ist der Zaun durch eine Reihenschaltung\neines Widerstands von 300 Ohm mit· einem Kondensator von 10 nF ersetzt (Nennspannung\n10 kV Gleichstrom).\nDie Erdklemme des Stromkreises des Elektrozaungeräts ist mit der Meßerde der V-Netznach-\nbildung zu verbinden. Sind die Anschlußklemmen nicht eindeutig gekennzeichnet, so werden\nsie jeweils nacheinander geerdet.\nElektrozaungeräte, die sowohl mit Gleichstrom als auch mit Wechselstrom betrieben werden\nkönnen, sind mit beiden Stromarten zu prüfen.\nWird durch das Elektrozaunget:ät keine bestimmte Polung sichergestellt, so sind die beiden\nPolaritäten zu prüfen.\nDie Störspannung wird an den Klemmen a, b und c der in Bild 4 dargestellten Meßanordnung\ngemessen, wobei sich das Gerät in Normalstellung bis zu einer größten Neigung von 15° zur\nSenkrechten befindet und die ohne Werkzeug zugänglichen Regeleinrichtungen so einzustellen\nsind, daß der größte Störpegel erreicht wird.\nS.2.       Frequenzbereich 30 bis 300 MHz\nDas Meßgerät entspricht den Angaben der Publikation Nr. 2 des CISPR: ,,CISPR-Vorschrift\nüber die Meßapparatur für Frequenzen zwischen 25 und 300 MHz\" (1961) mit Änderung Nr. t\n(1969).\n5.3.       Bei diskontinuierlichen Störungen soll das Meßgerät den Vorschriften in der CISPR-Empfehlung\nNr. 41 (1970) ,,Automatische Bestimmung der durch Schaltvorgänge hervorgerufenen Störungen\"\nentsprechen.\nAndere Verfahren sind zulässig, wenn sie bei gleicher Genauigkeit zu denselben Ergebnissen\nführen.\n5.4.       Bei den in 3.2.6.2 genannten Geräten mit Momentschalter muß die Dauer der durch die Tempe-\nraturregler verursachten Störungen bestimmt werden. Sie kann wie folgt gemessen werden: Das\nzu prüfende Gerät wird an' eine CISPR-V-Netznachbildung angeschlossen. Ein CISPR-Störmeß-\ngerät wird mit dem Meßausgang der V-Netznachbildung und über seinen ZF-Ausgang mit einem\nOszillographen verbunden. Wenn kein Störmeßgerät vorhanden ist, kann der Oszillograph auch\ndirekt an die V-Netznachbildung angeschlossen werden. Die Zeitablenkung des Oszillographen\nsoll auf 1-10 ms/an eingestellt und kann durch die zu messende Störung ausgelöst werden. Der\nzeitliche Ablauf kann entweder mit einem Speicheroszillographen aufgezeichnet oder photo•\ngraphiert werden. Auf diese Weise kann die Dauer der Störung gemessen werden.\n6.         BETRIEBSBEDINGUNGEN FOR DIE GERÄTE BEIM MESSEN\n6.t.        Betriebsbedingungen, Betriebsdauer und Ergebnisauswertung\n6.t.t.      Bei Inbetriebnahme des Gerätes sind folgende Bedingungen einzuhalten:\n6.1.t.1.   Die Belastung des Gerätes ist unter 6.2 und 6.3 festgelegt; bei Geräten, die dort nicht aufge-\nführt sind, entspricht sie den normalen Betriebsbedingungen nach den Angaben des Herstellers.\n6.1.t.2.   Die Betriebsdauer muß bei Geräten, bei denen die Betriebsart angegeben ist, dieser Angabe\nentsprechen; in allen anderen Fällen ist die Betriebsdauer nicht begrenzt. Es wird empfohlen,\ndas Gerät während der bei den verschiedenen Frequenzen vorgenommenen Messungen in\nBetrieb zu halten.","1188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n6.l.1.3.    Die Einhaltung einer bestimmten Betriebsdauer vor Beginn der Messungen (Einlaufzeit} ist nicht\nvorgeschrieben, jedoch muß das Gerät genügend lange eingelaufen gewesen sein, damit dessen\nVerhalten dem während der normalen Gebrauchsdauer entspricht. Das Einlaufen ist durch den\nHersteller vorzunehmen.\n6.1.1.4.    Das Gerät ist an die Nennspannung anzuschließen. Ist jedoch der Störpegel stark spannungs-\nabhängig, so wird eine Messung bei den Frequenzen durchgeführt, die sich den Grenzwerten\nam meisten nähern, und zwar bei Betriebsspannungen vom 0,9fachen bis zum 1,lfachen der\nNennspannung des Gerätes. Bei Geräten mit mehr als einer Nennspannung sind die Messungen\nbei derjenigen Nennspannung durchzuführen, bei der die stärksten Störungen auftreten.\n6.1.1.5.    Bei Geräten mit automatischer Abschaltung ist die Mindestbeobachtungszeit nach 2.2.4 die Dauer\ndes. vollständigen Programms, wenn dabei 40 oder mehr gezählte Knackstörungen a:uftreten.\nTreten im Programm nkht 40 gezählte Knackstörungen auf, so wird das Programm so oh wie\nnötig vollständig wiederholt, bis mindestens 40 Knackstörungen auhreten. Diese Zeit wird bei\nGeräten ohne automatische Abschaltung auf 2 Stunden begrenzt, wenn innerhalb von 2 Stunden\nkeine 40 Knackstörungen registriert werden konnten, Die Zeit zwischen dem Ende eines Pro-\ngramms und dem Beginn des nächsten Programms ist von der Beobachtungszeit abzuziehen.\n6.1.1.6.     Bei der Ermittlung von N (aber nicht bei der Ermittlung des typischen Wertes gezählter Knack-\nstörungen) kann die Zeit T bei nicht-programmgesteuerten Geräten auf nicht weniger als zwei\nStunden verkürzt werden.\n6.1.1.7.    Bei Geräten mit automatischer Abschaltung und mehreren Programmen ist zur Ermittlung der\nKnackrate N das Programm auszuwählen, das die höchste Knackrate erzeugt.\n6.1.2.      Zur Auswertung der Me.ssungen wird wie folgt verfahren:\n6.1.2. 1.   Die Anzeige des Meßgeräts wird bei jeder Meßfrequenz während mindestens 15 s beobachtet;\nder höchste Meßwert ist maßgebend.\n6.1.2.2.    Im Frequenzbereich von 30 bis 300 MHz erfolgen di:e Messungen wie nachstehend angegeben:\n6.1.2.2.1.  Die Messung wird über das gesamte Frequenzspektrum durchgeführt.\nAnmerkung: Es wird angenommen, daß das gesamte Frequenzspektrum durch Messungen bei\nfolgenden bevorzugten Frequenzen erfaßt wird: 45, 65, 90, 150, 180, 220 MHz.\nDie Toleranz für alle diese Frequenzen beträgt± S MHz.\n6.1.2.2.2.  Die Messung wird mindestens in der Nähe einer der folgenden Frequenzen wiederholt: 45, 90,\n220 MHz.\n6.1.2.2.3. Sind die Unterschiede zwischen den Messungen nach 6.1.2.2.t und 6.1.2.2.2 für die betreffenden\nFrequenzen kleiner oder gleich 2 dB, so wird die nach 6.1.2.2.t erhaltene Kurve als gültig ange-\nsehen. Sind die Unterschiede größer als 2 dB, so wird die Messung über das ganze Frequenz-\nband wiederholt und der höchste bei jeder Frequenz gemessene Wert ist maßgebend.\n6 ·2·       Normierte Betriebsarten von Geräten mit elektromotorischem Antrieb\n6.2.1.      Elektrohaushaltsgeräte mit Motor und ähnliche Geräte\n6.2.1.1.    Staubsauger: Im Dauerbetrieb mit größter Luhmenge betreiben, mit Staubsack, jedoch\nohne weiteres Zubehör.\n6.2.1.2.    B oh n e r m a s c h i n e n : Im Dauerbetrieb ohne mechanische Belastung der Bürsten betreiben.\n6.2.1,3,    N ä h ma sch i nen :\na) Dauerstörung des Motors: Motor im Dauerbetrieb mit leerlaufendem Nähgetriebe in nor-\nmaler Betriebsstellung belasten. Anlasser auf die höchste Drehzahl des Motors einstellen.\nb) Störungen beim Anlassen und Anhalten: Motor in 5 s auf die höchste Drehzahl bringen.\nZum Anhalten den Anlasser schnell in die Aus-Stellung versetzen. Für die Bestimmpng der\nKnadcratc N soll die Zeit zwischen zwei Anlaßvorgängen 1S s betragen.","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                                   1189\n6.2.t.4.      Sa f tz e n tri fuge il: wie 6.2.t.7.\n6.2.t.S.      EI e kt r i s c h e Uhren: Dauerbetrieb.\n6.2.t.6.      V e n t i 1 a t o r e n : Dauerbe.trieb bei größter Luftmenge; Ventilatoren mit Heizeinrichtung\nsind nacheinander mit und ohne Heizung zu prüfen.\n6.2.1.7.      Nahrungsmitte 1mische r (Küchengeräte): Dauerbetrieb ohne Belastung, Drehzahlstel-\nler einmal in der SteJlung für etwa mittlere Drehzahl, einmal für Höchstdrehzahl.\n6.2.t.8.      Flüssigkeitsmischer (Mixgeräte): wie 6.2.1.7.\n6.2.1.9.      K ü h 1gerät e : Dauel'.betrieb bei geschlossener Tür. Temperaturregler auf den Mittelwert\ndes Regelbereichs einstellen. Der Kühlraum muß leer sein und das Gerät darf nicht beheizt\nwerden. Die Messung erfolgt nach Erreichen des Beharrungszustands.\nDie Knackrate N wird in der Weise berechnet, daß die Hälfte der beobachteten Schaltvorgänge\nje Stunde angenommen wird.\n6.2.t.10.     Wasch m a s chi n e n: Mit Wasser, jedoch ohne Wäsche betreiben. Bel Maschinen mit\nTemperaturregler ist dieser auf die Maximaltemperatur einzustellen, jedoch auf höchstens\n90 °C. Als Programm ist dasjenige einzustellen, das die höchste Knackrate N erzeugt.\n6.2.t.tl.     Wäsche s c h l e u der n: Im Dauerbetrieb ohne Belastung betreiben.\n6.2.t.12.     Ge s chi r r s p ü 1 m a s chi n e n : wie 6.2.1.10.\n6.2.1.13.     Ha a r t r o c k n e r : wie 6.2.1.6.\n6.2.1.14.     Rasierapparate und Haarschneidemaschinen: Im Dauerbetrieb ohne Be-\nlastung, Prüfdauer höchstens 10 Minuten.\n6.2.1.15.     Massagegeräte: Im Dauerbetrieb ohne Belastung betreiben.\n6.2.1.16.      B ü r Qm a s chi n e n, Münz au t o m a t e n       und    au t o m a t i s c h e Spie I g er ä te\n6.2.t.16.1. Schreibmaschinen: Dauerbetrieb\n6.2. t .16.2. Addiermaschinen, Rechenmaschinen, Registrierkassen:\na) Dauerstörungen des Motors: Falls möglich soll der Motor in solchen Abständen betrieben\nwerden, daß die Anzeige am Funkstör-Meßgerät konstant bleibt und von Schaltstörungen\nunbeeinflußt abgelesen werden kann.\nb) Schaltstörungen: Aussetzbetrieb mit mindestens 30 Anläufen je Minute. Falls 30 Anläufe je\nMinute nicht erreicht werden können, soll der Aussetzbetrieb aus so vielen Anläufen be-\nstehen, wie praktisch möglich sind.\n6.2.1.16.3. Münzautomaten und automatische Spielgeräte: wie 6.t.1.7.\n6.2.1.17.      P roje k to re n\n6.2.1.17.1. Filmprojektoren: Im Dauerbetrieb mit Film und eingeschalteter Lampe betreiben.\n6.2.1.17.2. Diapositiv-Projektoren: Im Dauerbetrieb, ohne Diapositive, aber mit angeschalteter Lampe be-\ntreiben. Für die Bestimmung der Knackrate N sind vier Bildwechselschaltungen je Minute ohne\nDiapositiv vorzunehmen.\n6.2.1.18.     K a ff e e m ü h I e n : Ohne Mahlgut betreiben.\n6.2.1.19,     Ra s e n m ä h e r : Im Dauerbereich ohne Belastung betreiben.","1190                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n6.2.1.20. M e 1km a s chi n e n : Im Dauerbetrieb ohne Vakuum betreiben.\n6.2.2.    Handgeführte Werkuuge mit Elektromotor\nHandgeführte Werkzeuge mit eingebauten vibrierenden oder schwingenden Vorrichtungen sind\n- falls nichts anderes angeg~J>en ist - möglichst zu messen, nachdem diese 1Vorrichtungen ent•\nfemt oder abgetrennt worden sind.\n6.2.2.1.  8 oh r m a s chi n e n: Im Dauerbetrieb ohne Belastung betreiben.\n6.2.2.2.  Schraube r und Schlagschraube r: wie 6.2.2.1.\n6.2.2.3.  H an d s c h le if e r m i t r o t i e r e n de m W e r k z e u g, Po I i e r • u n d Te 11 er •\n1 c h 1e if e r : wie 6.2.2.1.\n6.2.2.4.  S c h 1e i f m a s c h i n e n o h n e r o t i e r e n d e s W e r k z e u g :\n(Schwingschleifer, Bandschleifer) wie 6.2.2.1.\n6.2.2.S.  S ä gen u n d S c h n e i d werk z e u g e (Trennscheiben): wie 6.2.2.1.\n6.2.2.6.  H ä m m e r : wie 6.2.2.1.\n6.2.2.7.  Spritz pi s t o 1e n: Im Dauerbetrieb mit leerem Behälter und ohne Zubehör betreiben.\n6.2.2.8.  Scheren: wie 6.2.2.1.\n6.2.2.9.  Gewindeschneider: wie 6.2.2.1.\n6.2.2.10. Sti eh sägen für Ho 1z und lh n I i ehe Werkstoffe: wie 6.2.2,1.\n6.2.2.11. 1 n n e n r ü t t 1er : Mit der Rüttelflasche im Dauerbetrieb in der Mitte eines runden mit Wasser\ngefüllten Behälters aus Stahl, Wasservolumen gleich dem Filnfzlgfac:hen des Volumens der\nRüttelflasche.\n6.2.2.12. Sc h 1a g bohr m a s chi n e n: wie 6.2.2.1.\n6.2.2.13. Hob e 1: wie 6.2.2.1.\n6.2.3.    Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte\n6.2.3.1.  Platten spie 1er: Dauerbetrieb ohne Schallplatte,\n6.2.3.2.  T o n b a n d - u n d D i k t i e r g e r ä t e : Dauerbetrieb mit Tonträger.\n6.2.3.3.  T o n f i 1m p r o j e k t o r e n : Dauerbetrieb mit Film und eingeschalteter Lampe.\n6.2.4.    Elektromedizinische Geräte mit elektromotorischem Antrieb\nNummer 6.2.4 wird zur Berücksichtigung der technischen Entwicklung zur Zeit überprüft.\n6.2.4.1.   Zahn ärztlich c Bohr m a s chi n c n :\na) Dauerstörungen des Motors: Motor im Dauerbetrieb mit leerlaufendem Bohrwerk. Der\nGeschwindigkeitsregler ist auf höchste Drehzahl einzustellen.\nb) Schaltstörungen: wie 6.2.1.3.\n6.2.4.2.  S ä g e n u n d R e s e k t i o n s m e s s e r : Dauerbetrieb ohne Belastung.\n6.2.4.3.  E 1e k t r o k a r d i o g r a p h e n u n d ä h n 1i c h e R e g i s t r i e r g e r ä t e : Dauerbetrieb\nmit Registrierband.","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                                 1191\n6.2.4.4. P u m p e n : Dauerbetrieb mit Flüssigkeit.\n6.3.     Zusätzliche Bedingungen für Elektrohaushaltsgeräte und ähnliche Geräte ohne Motor\nDie Geräte sind vor der Messung auf den thermischen Beharrungszustand zu bringen.\nKann die vorgeschriebene relative Einschaltdauer (ED) (siehe 2.3) nicht erreicht werden, so wird\nder höchstmögliche Wert angewendet.\n6.3.1.   Küchenherde~ Kochgeräte mit einer oder mehreren Kochplatten mit Temperatur- oder Leistungs-\nregelung\nBetrieb mit Nutzwärmeabgabe; ein wassergefüllter Aluminiumtopf wird auf die Kochplatte\naufgesetzt und bis zum Kochen erhitzt. Die Knackrate N wird definiert als die Hälfte der An-\nzahl der Schaltvorgänge der Regeleinrichtung je Minute, bei SO % ED.\n6.3.2.   Brat- und Backöfen·\nBetrieb ohne Nutzwärmeabgabe bei geschlossener Tür. Die Knackrate N wird bei SO% ED\nder Regeleinrichtung ermittelt.\n6.3.3.   Warmhalteplatten. Wärmetische, Kochschränke, Wärmeschränke\nBetrieb ohne Nutzwärmeabgabe. Die Knackrate N wird bei SO % ED der Regeleinrichtung\nermittelt.\n6.3.4.   Dampferzeuger für indirekte Beheizung von Großküchengeräten, offene Wasserbäder\nBetrieb mit Nutzwärmeabgabe und mit normaler Wassermenge. Die Knackrate N wird bei\nSO % ED der Regeleinrichtung ermittelt.\n6.3.S.   Brat- und Schmortöpfe, Tischbratpfannen, Fett-, Back- und Bratgeräte (Friteusen)\nBetrieb mit Nutzwärmeabgabe. Die Schichtdicke der Olfüllung über dem heißesten Teil der\nHeizfläche muß betragen:\n30 mm bei Brat- und Schmortöpfen,\n10 mm bei Tischbratpfannen,\n10 mm bei Fett-, Back- und Bratgeräten (Friteusen)\n(wenn nicht ein Mindest-Olstand angegeben ist).\nDie Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt.\n6.3.6.   Elektrische Walfeleisen. Tischgrillgeräte\nBetrieb ohne Nutzwärmeabgabe und in geschlossenem Zustand. Die Knackrate N wird bei\n50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt.\n6.3.7.   Futterdämpfer. Wasserkocher, Kochkessel, Kochtöpfe, Heißgetränkebereite,, Kaffeemaschinen,\nMilchwärmer, Flaschenwärmer, Leimkocher. Sterilisatoren. Einkochapparate, Wäschekocher\nBetrieb mit Nutzwärmeabgabe, halber Nutzwasserfüllung und ohne Deckel. Wenn die Tempe-\nratur geregelt werden kann, wird die Knackrate N bei einem mittleren Wert ermittelt.\n6.3.8.   Absorptionskühlschränke: wie 6.2. t .9.\n6.3.9.   Bügelgeräte (Tischbügler, Geräte mit umlaufender Walze und Pressen)\nDie Knackrate N der Temperaturregeleinrichtungen wird. ohne Nutzwärmeabgabe ermitt~lt;\ndie Heizfläche muß sich in geöffneter Stellung befinden und der Temperaturregler auf eme\nhohe Temperatur eingestellt sein. Die Knackrate N der Störungen durch den Schalter eines\neventuell vorhandenen Hilfsmotors ist mit Nutzwärmeabgabe beim Bügeln von zwei feuchten\nHandtüchern (ca. t m X 0,5 m) je Minute zu ermitteln. Zur Ermittlung des zulässigen Stör•\npegels sind die beiden Knackraten N zu addieren.","1192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nll.UO.      IJügeleisen\nBetrieb mit Nutzwärmeabgabe, wobei Luftkühlung, Olkühlung oder Wasserkühlung angewendet\nwird. Als Knackrate N gilt das 0,66fache der Anzahl der Schaltvorgänge (Öffnen und Schließen)\ndes Temperaturreglers je Minute bei .iO '3/u ED und Einstellung auf eine hohe Temperatur.\n6.1.11.      Raumheizgeräte (Heizlüfter, Konvektoren, Heizgeräre mit Flüssigkeitsfüllung)\nBetrieb mit Nutzwärmeabgabe. Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung er-\nmittelt.\n6.J.12.      Haartrockner: wit: 6.J.11.\n6 ..l.13.    ßrotriister\nBetrieb mit Nutzwärmeabgabe mit etwa 24 -Stunden alten Brotschnitten (Abmessung ca.\n10 cm x 9 cm x: 1 cm); jedes Betriebsspiel umfaßt eine Betriebsperiode und 'eine Ruhepause.\nDie Ruhepause muß 30 Sekunden dauern. Die Knackrate N wird für eine Einstellung ermittelt,\nmit der man goldbraun geröstetes Brot erhält.\n6 ..1.14.   Dmchl,111ftl/,1ssererhitzer, Heißw,1sserspeicber. speicherlose Heißwasserbereiter\nBetrieb mit Nutzwärmeabgabe. Die Temperatur des Zulaufwassers darf J5 °C nicht übersteigen.\nDie Knackrate N wird bei .~O % ED der Regeleinrichtung ermittelt. ,\n6 ..l. 15.  Schmiegs,,me Elektrowärmegeräte (Heizkissen, Heizdecken, Bettwärmer, Heizmatratzen)\nZwischen zwei schmiegsamen Abdeckungen (z. B. Matten aus wärmedämmenden Stoffen), die\nüber die eigentliche Heizfläche mindestens 10 cm hinausragen. Dicke und Wärmeleitfähigkeit\nder Abdeckungen sind so zu wählen, daß die Knackrate N bei 50 % ED der Regeleinrichtung\nermittelt wenfen kann.\n6J.16.      Thermoswe für die Steuerung e/ektrisd,er Raumheizgeräte, Wassererhitzer, 01- ,md Gasbrenner\n11nd ähnlid,e: (wie 6.3.11)\nKönnen die Thermostate in ,t,·r Praxis zusammen mit einem Relais oder Schütz benutzt wer-\nden, so werden bei allen ~h-,,,mgen als Verbraucher solche Vorrichtungen verwendet, die die\nhöchste in der Praxis übliche Spuleninduktivität haben. Um befriedigende Maßergebnisse zu\nerzielen, ist es wichtig, daß die Kontakte für eine ausreichende Zeit mit einem passenden Ver•\nbrnucher betrieben wurden, um sicherzustellen, daß der Störpegel dem entspricht, der bei nor•\nmalem Betrieb auftritt.\nHild l · Beispiele fiir di1,kontinuierlichc Störungen, die als Knackstörungen Melten (vgl. 1,2,1)\nAbb. ta\nl:ine K111,ckstör1111g\nNicht länger als 200 ms .mh;tltende Störung, bestehend aus einer ununterbrochenen Reihe von\nlmpul.;en.\nAbb. tb\nt----11,-..-\n< 200ms","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                             1193\nEine Knackstörung\nEinzelimpulse, die weniger als 200 ms anhalten, dichter als im Abstand von 200 ms aufeinander-\nfolgen und nicht länger als 200 ms andauern.             ·\nAbb. 1c\n<;  200ms                     ~ 200ms                   ~  200ms\nZwei Knackstörungen\nZwei Störungen, die nicht länger als 200 ms andauern und mit einem Mindestabstand von\n200 ms aufeinanderfolgen.\nBild 2: Beispiele für diskontinuierliche Störungen, für die die Grenzwerte für Dauerstörungen\ngeiten (vgl. 3.2.1)\nAbb. 2a\nt--,.\n~ 200ms\n~ 2sec\nMehr als l ~törungen in emem Zeitraum von 2 Sekunden. Jie jeweils weniger als 200 ms\nandauern und im Ahstand von 200 ms oder mehr aufein~11H.ierfolgen.\n1\n; .,,.r ,,,J\n1      ~ms\nrili,\n... i:\nAbb. 2b\n1\n1      '1                                      t~\n1\n> 200ms\nEinzcl1mpulw. die wc111gl·r .,b, 200 1m, anh.,lt\\.'ll, d'ichtl'r dls 1111 Ahst.rnd von 200 ms aufeinander-\nfol~en und 11hcr 2110 ms .111d;lllern.\n> 200ms\nAbb. 2c\n1\n.,.., ___     .....:...,.------'a4         , 1\n200ms           < 200ms 1, 200ms 1\nZwei Störungen, die dichter als im Abstand von 200 m~ aufeinanderfolgen und über 200 ms\nandauern.","1194                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBild 3: Meßanordnung für Halbleiter-Stellg)ieder (vgl. 5.1.1)\nVerbraucherklemmen\nAnschluß-                                           Steuer- und                              Ver-\nRegeleinrichtungen                       braucher\nspannung\nTastkopf\nC ~ 0,OlµF\n} R ~ 1500 0\nKoaxialkabel\nSchalterstellungen\nCISPR-Meßgerät             A 1 -   Messung - Netzseite\nA 2\" -  Messung - Verbraucherseite\n.B 1  1  Aufeinanderfolgende Verbindungen bei der Messung -\n8 2     Verbraucherseite\nAnmerkungen: 1. Die Meßerde des Meßempfängers ist dauerhaft mit der V-Netznachbildung\nzu verbinden.\n2. Die Länge des Koaxialkabels des Tastkopfes soll 2 Meter nicht überschreiten.\n3. Wenn sich der Umschalter A in Stellung 2 befindet, soll der Anschluß an der\nNetznachbildung für das Störmeßgerät durch einen dem Eingangswiderstand\ndes Störmeßgeräts entsprechenden Widerstand abgeschlossen werden.\n4. Die Verbindungsleitungen zwischen Verbraucher und Ausgangsklemme sind\n0,5 - 1 m lang.\n5. Soll ein zweipoliges Halbleiter-Stellglied lediglich in einer Phase betrieben\nwerden, so ist bei der Messung stets die zweite Phase in nachstehender\nWeise hinzuzuschalten.\nBild 3a: MeS-Anordnung für einphasigen Betrieb (vgl. 5.1.1)\nSteuer- und\n--1               Regelein-                               •      --\nI\nAnschluß -\nrichtungen                              3\nVerbraucher\nklemmen\n\\•   2\n.\n4\n--","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                 1195\nBild 4: Anordnung zum Messen der Störspannung von Elektrozaungeräten (vgl. 5.1.2)\n5\n1               1\n10 nF         1500\n1------------~--------1~b\na---------------------1--a                                       0\n4\n2\nJ. Elektrozaungerät.\n2. V-Netznachbildung entsprechend Bild 9 Anhang D der Publikation Nr. 1 des CISPR (diese\nNetznachbildung besitzt eine Impedanz von 150 Ohm zwischen jeder Klemme a, b und c\nund der Meßerde) .\n.1. Netzanschlußleitung des Elektrozaungeräts.\n4. Meßempfänger entsprechend der Publikation Nr. 1 des CISPR.\n5. Nachbildung des Zauns (der Wider~tand von 300 Ohm wird gebildet durch einen Wider-\nstand von 150 Ohm in Reihe mit dem Widerstand der Netznachbildung in V-Schaltung).","1196                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage I\nGrenzwerte für Funkstörungen durch Schaltvorgänge in bestimmten Geräten bei Anwendung\nder Formel 20 logu1 30/N\nTABELLE A 1\nArt der Geräte             Besondere\nBedingungen\nI Frequenzbereich\n(MHz)                Grenzwerte\nDampferzeuger\nBrat- und Schmortöpfe\nTischbratpfannen\nElektrische Waffeleisen                                                                30\n0.15- OJ       66 +20 log10 N dB (µ V)\nFlaschen wärmer\n30\nLeimkocher                                              o.s -    5.0   60+20 log 10 N dB (µV)\nkeine                                      30\nBügelger.äte mit umlaufender Walze                      5.0 -   30     66 +20   log 10 N dB  (µ V)\nHeizlüfter                                                                                30\n30     -300      (45-55)+20 log10 N dB(pW)\nHeizgeräte mit Flüssigkeitsfüllung\n(linear ansteigend)\nHaartrockner\nHeißwasserbereiter\nmit und ohne Speicher\nEs gelten die Nummern\nHeizmatratzen                                                          3.2.1 bis 3.2.5\nEie k trozaungerä te\nWaschmaschinen\nGeschirrspülmaschinen\nTABELLE A 2\nArt der Geräre             Besondere\nBedingungen\nI Frequenzbereich\n(MHz)                 Grenzwerte\nAnlasser für Nähmaschinen\nSchalter für zahnärztliche\nBohrmaschinen\nTischbügelmaschinen und\nfreistehende Bügelmaschinen\nBiigelpressen\nGeschwindigkeitsregler für                      Wie nach Tabelle A 1; die Werte für N\nNähmaschinen                                    werden jedoch gemäß 6.2 abgeleitet\n(siehe auch Tabelle D)\nGeschwindigkeitsregler für\nzahnärztliche Bohrmaschinen\nSchalter für Addiermaschinen\nSchalter für Rechenmaschinen\nSchalter für Registrierkassen\nBildwechselschalter für\nDiapositivprojektoren","Nr. 45 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                                      1197\nTABELLE B\nArt der Geräte              Besondere\nBedingungen\nI  Frequenzbereich\n(MHz)                     Grenzwerte\nWärmeplatten\nBack- und Bratöfen\nFriteusen\nRaumheizgeräte\nHeizlüfter\nKonvektoren\nKühlgeräte (•)                                                                                    30\n0,15- 0,2            70+20 log10 N dB (µV)\nTauchsieder                                                                                       30\nHeißwasserbereiter                                           0,2- 0,5             66+20 log 10 N dB (µV)\n30\nDurchlauf~rhitzer                              keine         0,5 -      5,0       60+20 log:10 N dB (µV)\nWaffeleisen                                                                                       30\n5,0 -     30         66+20 log 1o N dB (µV)\nWasserkocher\n30\nKaffeemaschinen                                            30      -300           (45-55)+20 log 10 NdB (pW)\nMilchwärmer                                                                        (linear ansteigend)\nSterilisatoren\nHeizkissen\nHeizdecken\nBettwärmer\nEinzelthermostate\nfür die Steuerung von\nRaumheizgeräten, Wassererhitzern                                                   Es gilt Nummer 3.2.6.2\nund Olbrennern\nBügeleisen (,..,.)\nBratpfannen (*•)\nAutomatische Brotröster (,...)\nKüchenherde mit automatisch\ngeregelten Kochplatten c••)\nKochtöpfe c••)\n(•) Siehe audi Absdinitt 3.2.6.3.\n(..) Werden die Bedingungen < 10 ms Knackstörungen, N:!fS erfüllt, so gibt es keinen Grenzwert für die Amplitude.\nTABELLE C\nArt der Geräte              Besondere\nBedingungen\nI  Frequenzbereich\n(MHz)                     Grenzwerte\nAlle Geräte, mit Ausnahme der              Für Werte         0,15- 0,5            110 dB (µV)\nGeräte in Tabelle B, für die der\nGrenzwert bei 114 dB (µ V) im            von N   < 0,2       0,5 -       5,0      104 dB (µV)\nFrequenzbereich zwischen 0,15 und\n0,2 MHz liegt                                                5     -   30·        110 dB (µV)\n30     -300             89-99 db {pW)\n(linear ansteigend)\nEs gilt 3.2,3","1198                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nTABELLE D\nKnackrate N = fn2/T. Darin ist nt die Anzahl der Öffnungen und Schließungen (Schaltvor-\ngänge während der Beobachtungszeit T in Minuten)\nBesondere\nArt der Geräte            Faktor f    Bedingungen          Grenzwerte\nsiehe\nKüchenherde                             0,5         6.3.t       Siehe Tabellen\nA t, A 2, B und C\nGeräte mit einer oder mehreren\nKochplatten, die durch Thermo-\nstate oder Regler gesteuert werden      0,5         6.3.t\nKühlgeräte                              0,5         6.2.t.9\nBügeleisen                              0,66        6.3.10\nGeschwindigkeitsregler und\nSchalter für Nähmaschinen               1,9         6.2.1.3\nZahnärztliche Bohrmaschinen              1,0        6.2.4.1\nSchalter für Addiermaschinen             1,0        6.2.1.16.2\nRechenmaschinen                          1,0        6.2.1.16.2\nRegistrierkassen                         1,0        6.2.1.16.2\nDiapositivprojektoren                    1,0        6.2.1.17.2","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                            1199\nAnlage 2\nBeispiele für die Anwendung der Methode des oberen Viertels zur Feststellung der Einhaltung\nder Störgrenzwerte\n(siehe 2.2.7)\nMeßprotokoll\nKnackstörung Nr.       1        2        3          4        s       6      7      8   9      10\nStörpegel dB (µ V)    94      100       98        102       97     90      98     99  96      94\n11       12       13         14       15      16     17     18  19      20\n94       90       97         94      100     94      99     80  96      91\n21       22       23         24       25      26     27     28  29      30\n87       88       98         88       86      80     94     90  92      83\n31       32       33         34       3S      36     37     38  39      40\n96       86       96         86       98      92     97     90  97      90\n41       42       43         44       45\n98       93       97         99      100\nBeispiel 1: Friteuse (Gerät wird zurückgewiesen)\nGesamtbeobachtungszeit (T)      = 35 min\nGesamtzahl der Knackstörungen (ni)        = 45.\n45\nN = 35   = 1J3\n30                30\n20 log 10  N     = 20 Jog10 1J 3  = 27,5 dB.\nZulässiger Störpegel für 160 kHz     = 70 +    27,5 = 97,5 dB (µV).\nBei diesem Beispiel liegen zwölf Knackstörungen (Nm. 2, 3, 4, 7, 8, 15, 17, 23, 35,\n41, 44 und 45) über dem Grenzwert von 97,5 dB (µV).\nDa nur   !    = 11 solcher Knackstörungen zulässig sind, muß das Gerät zurüclc-\ngewiesen werden.\nBrispiel II: Heizkörper mit flüssigem Wärmeträger (Gerät wird zugelassen)\nGesamtbeobachtungszeit (T)     =   135 min.\nGesamtzahl der Knackstörungen (n1)       = 45.\n45\nN •   ffi = 'l1\n30\n20 log10   N   = 20 log1o90 = 39,2 dB.\nZulässiger Störpegel für 160 kHz     = 66 + 39,2 = 105,2 dB (µ V).\nBeim vorliegenden Beispiel liegen keine Knackstörungen über dem Grenzwert von\n105,2 dB (µV). Das Gerät wird zugelassen.","1200                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnhang 2\n1.       ANWENDUNGSBEREICH\nDiese Bestimmungen gelten für Leu,hten mit Startern für Leuchtstofflampen.\nDie Nummern 2.2 ff. gelten für Leuchten, die zum Gebra.uch in Wohngebieten bestimmt sind. Für\nnicht entstörte Leuchten gilt nur Nummer 2.1.\n2.       ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN\n2.1.     Vermerk auf den nicht entstörten Leuchten\nDer Vermerk „nicht entstörte Leuchten -      Betrieb nur außerhalb von Wohngebieten\" muß auf den\nLeuchten dauerhaft angebracht werden.\nDieser Vermerk wird verwendet werden, bis der Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fort-\nschritt ein Ersatzzeichen definiert hat.\nAnmerkung: Für die Begriffsbestimmung für „außerhalb von Wohngebieten\" sind die einzelstaatlichen\nVerwaltungen zuständig.\n2.2.     Mindestwert der Einfügungsdämpfung\nDer Mindestwert der Einfügungsdämpfung muß von mindestens 80 % der seriengefenigten Leuchten\nmit einer Sicherheit von 80 % eingehalten werden.\nDie Methoden zur Anwendung der Mindestwerte der Einfügungsdämpfung sind unter Abschnitt 4\nangegeben.\n3.       MINDESTWER TE FÜR DIE EINFÜGUNGSDÄMPFUNG\nDie Mindestwerte für die Einfügungsdämpfung bei den bevorzugten Meßfrequenzen gehen aus\nTabelle I hervor.\nTABELLE 1\nMindestwerte für die Einfügungsdämpfung\nFrequenz kHz                      160       240       550     1000      1400\nMindestwerte für die Einfögungs-\ndämpfung (in dB)                                     28        26        24       22       20\n4.       ANWENDUNG DER MINDESTWERTE FÜR DIE EINFÜGUNGSDÄMPFUNG BEI DEN PRÜ-\nFUNGEN DER ÜBEREINSTIMMUNG VON SERJENGEFERTIGTEN LEUCHTEN\n4.1.     Die Prüfungen müssen wie folgt durchgeführt werden:\n4.1. 1. an einer Stichprobe von Leuchten des jeweiligen Typs mit einer statistischen Bewertung gemäß 4.3,\n4.1.2.  der Einfachheit halber nur an einer Leuchte.\n4.2.     Spätere Prüfungen, die von Zeit zu Zeit an stichprobenartig aus der Erzeugung ausgewählten\nLeuchteR durchgeführt werden, sind besonders im Falle der Nummer 4.1.2 notwendig. Bei Meinungs-\nverschiedenheiten, die möglicherweise zur Zurücknahme der Typengenehmigung führen, ist die Zu-\nrücknahme erst nach der Durchführung von Prüfungen gemäß 4.1.1 in Erwägung zu ziehen.","Nr. 45 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                               1201\n4.3.   Eine Übereinstimmung wird durch folgende Prüfung festgestellt:\nDie Prüfung ist an einer Stichprobe von mindestens 5 und höchstens 12 Leuchten des betreffenden\nTyps durchzuführen. Sind wegen außergewöhnlichen Bedingungen 5 Leuchten nicht verfügbar, ist eine\nStichprobe von 4 oder 3 Leuchten zu nehmen. Die Übereinstimmung ist erreicht, wenn folgendes\nVerhältnis besteht:\nx - k Sn > L.\nDarin sind:\nx =      arithmetischer Mittelwert der Einfügungsdämpfungen von n Leuchten der Probe;\nSn2    = Streuungsmaß erhalten durch\n1\nSn 2  =-  -\nn- 1\nE (x -  x) 2\n•\n'\nx  =     Einfügungsdämpfung der einzelnen Leuchten;\nk        der aus den Tabellen der nichtzentralen t-Verteilung entnommene Faktor für eine Sicherheit\nvon 80 %, daß mindestens 80 % der Produktion die Mindestwerte einhalten. Der Wert von k\nhängt vom Umfang der Stichproben ab und ist in der folgenden Tabelle angegeben;\nL  11:   Mindestwert für die Einfügungsdämpfung.\nDie Werte   x, x, Sn und L werden logarithmisch ausgedrückt (dB)\nn         3          4        5           6       7         8      9      10       11       12\nk                   1,69      1,52      1,42     1,35      1,30    1,27   1,24     1,21     1,20\n5.     MESSGERÄTE UND MESSVERFAHREN\n5.1.   Meßgeräte\n5.1.1. Meßempfänger\nEs muß ein selektiver Spannungsmesser guter Qualität verwendet werden.\nS.1.2. Symmetrier-Vbertrager\nDer Übertrager muß vor allem folgende Eigenschaften aufweisen:\na) die Kapazität zwischen Primär- und Sekundärwicklung darf höchstens 5 pF betragen. Ein Pol\nder Primärwicklung ist mit dem Metallgehäuse des Übertragers verbunden;\nb) die Ausgangsimpedanz muß im Bereich 150 bis t 605 kHz im wesentlichen ein Wirkwiderstand\nsein und 150 0 :i: 4,5 0 betragen.\nBild 1 zeigt ein Beispiel für die vorschriftsmäßige Ausführung eines Übertragers (mechanischer Aufbau\nund Schaltbild).\nS.1.3. V-Netznachbildung\nDie V-Netznachbildung muß der Publikation Nr. 1 des CISPR (1972), Ziffer 2.1 und Bild 9 A, ent-\nsprechen.\n5.1.4. Lampennachbildung\n(Benutzung entsprechend Abschnitt 5.2.1 und Bild 3)\nBild 2 enthält das Schema einer Lampennachbildung mit den dazugehörigen Werten.","1202                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBild 1: Beispiel für einen Symmetrier-Ubertrager\nPrimär 20           Sekundär 30\nWindungen           Windungen\nEin-\ngang\nn  Aus-\nU gang\n47 0                  100mm\n'   Verbindungsstelle\nMetallgehäuse\nMetallgehäuse\n- - - - - - - 100 mm - - - - - -\n1 =   Wicklung (20 Windungen)\n2  = Wicklung (30 Windungen)\nBild 2: Lampennachbildung\nAnschlüsse vom          Isolier-               Kupfer- oder\nTransformator           stoff                  Messingrohr\n/ '\\\n'\\\n\\.\nR1   = 68 0  R1 = 220 0\n5.2.     Messung der Einfügungsdämpfung von Leuchten für Leuchtstofflampen\nDie Einfügungsdämpfung von Leuchten wird nach den in S.2.1 und S.2.3 oder den in 5.2.2 und S.2.3\nbeschriebenen Verfahren gemessen.\n5.2.1.   Leuchten für Leuchtstofflampen von 20 W, 40 W, 65 W, 80 W und 65/80 W mit einem Nenn•\ndurchmesser von 38 mm gemäß der CEl-Verölfentlichung Nr. 81 (1961)\nEs ist eine Meßanordnung nach Bild 3 mit einer Lampennachbildung L, nach Bild 2 zu verwenden.","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                            1203\n5.2.2.   Leuchten, die für andere als unter 5.2.1 bezeichnete Leuchtstofflampen gemäß der CEJ-Veröffent-\nlichung Nr. 81 (1961) bestimmt sind\nEs ist eine Meßanordnung nach Bild 4 mit der darin angegebenen Lampennachbildung L zu ver-\nwenden.\n5.2.3.    Meßverfahren\nDer Wert der Einfügungsdämpfung ist das Verhältnis zwischen der Spannung Uu die am Meß-\nempfänger M abgelesen werden kann, wenn der Generator G über den Übertrager T an die V-Netz-\nnachbildung angeschlossen wird, und der Spannung U2, die an M abgelesen werden kann, wenn der\nGenerator G über den Obertrager T und die Leuchte mit der jeweiligen Lampennachbildung mit\nder V-Netznachbildung verbunden wird.\nDie Einfügungsdämpfung wird wie folgt ausgedrückt:\nEinfügungsdämpfung      =   20 log10\nu.\nUa    dB.\nIm einzelnen ist dann wie folgt vorzugehen:\n5.2.3.1. Bei Leuchten mit mehr als einer Lampe wird jede Lampe nacheinander durch die Lampennachbildung\nLo im Falle der Nummer 5.2.1 und durch die Lampennachbildung L im Falle der Nummer 5.2.2\nersetzt.\n5.2.3.2. Bei Verwendung von Startern mit eingebautem Kondensator (normaler Fall) wird der Starter entfernt\nund durch einen Kondensator von 5 000 pF :1:: 10 % ersetzt. Wird jedoch vom Hersteller außer dem\nStarter ein gesonderter Kondensator geliefert und vor der Verwendung eines zusätzlichen Konden-\nsators ausdrücklich gewarnt, so wird der Originalkondensator verwendet und kein Versuchskonden-\nsator eingefügt.\nBesondere Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, daß der Versuchskondensator\nin dem Frequenzbereich, innerhalb welchem die Messung durchgeführt wird, alle Eigenschaften\nbehält.\nAbgesehen vom Ersatz des Starters durch einen Kondensator und dem Ersatz der Leuchtstofflampen\nist die Leuchte in dem Zustand zu prüfen, wie sie vom Hersteller geliefert wird.\nS.2.3.3. Besteht das Gehäuse der Leuchte aus einem isolierenden Werkstoff, so ist die hintere Fläche mit\neiner Metallplatte abzudecken, die mit der Meßerde der V-Netznachbildung zu verbinden ist.\n5.2.3.4. Die Verbindung c c' und d d' zwischen den Lampennachbildungen Lo oder L und dem Übertrager T\nsind durch nicht geschirmte Leitungen von bis zu 10 cm Länge herzustellen.\n5.2.3.5. Die Ausgangsspannung des Generators G wird mit Hilfe des Meßempfängers M gemessen. Zu\ndiesem Zweck wird a' mit c' und d' mit b' direkt über Koaxialkabel (Zo = 75 0) von 1 m Länge\nverbunden. Die Kabelschirmung wird an die Masse der V-Netznachbildung angeschlossen; die Kabel\nc c', d d', a a' und b b' werden entfernt.\nS.2.3.6. U1 ist die Spannung zwischen a' und der Erdklemme von VN oder zwischen b' und der Erdklemme\nvon VN (beide Spannungen sollten normalerweise gleich sein (etwa 2 mV)).\nS.2.3.7. U1 ist die höhere der beiden Spannungen zwischen a' und der Erdklemme von VN und zwischen b'\nund der Erdklemme von VN.\nS.2.3.8. Ist bekannt, daß die Einfügungsdämpfung bei einer bestimmten Lage der Lampennachbildung sehr\nniedrig ist, so sollen die Messungen nur bei dieser Lage durchgeführt werden. Im Zweifelsfall sind\nfür beide Lagen der Lampennachbildung Messungen durchzuführen.","1204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBild 3: Meßverfahren für Lampen von 20 W, 40 W, 65 W, 80 Wund 65/80 W\nM\nG                              r-------\n1                                VN                @\nt      ,-----\nFA ffi\n1      1\nMeßempfänger\n1\n1\n1\n1\n-\n1\n1\n1\n1      1\nT           1      1\n1\nKurze, nicht\ngeschirmte                 ----'\n~     8 1\nLeitungen                    • ----J\nDrossel\nF\n1\nLeuchte\nL-11~                  Lampennachbildung\nG               =  Hochfrequenzgenerator\nT                  Symmetrier-Obertrager (s: Nr. 5.1.2 und Bild 1)\nVN              = CISPR-V-Netznachbildung\nM               =  Meßempfänger\nL               =  Lampennachbildung (siehe Nr. 5.1.4 und Bild 2)\nF               =  Leuchte\na, b            • Anschlußklemmen für Netznachbildung\na', b'          == Eingangsklemmen der V-Netznachbildung\nc, d            = Anschlußklemmen an der Lampennachbildung\nc', d'          • Ausgangsklemmen des Übertragers T\na, a' und b, b' • Anschluß durch Koaxialkabel (Z0 = 75 Cl), deren Schirmungen an die Masse (Metallge-\nhäuse) von VN und F angeschlossen sind\nc, c' und d, d' = kurze, nicht geschirmte Verbindungsleitungen.","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                               1205\nBild 4: Meßverfahren fürr Röhren mit anderen Stärken als 20 W, 40 W, 65 W, 80 W und 65/80 W\nM\nG                                                                      VN                 @\nF                                    Starterklemmen\nG                 Hochfrequenzgenerator\nT                 Symmetrier-Obertrager (s. Nr. 5.1.2 und Bild)\nVN                CISPR-V-Netznachbildung\nM                 Meßempfänger\nL                 Röhre aus Isolierstoff mit den erforderlichen Anschlüssen an Stelle der Leuchtstofflampe\nF                 Leuchte\na, b              Anschlußklemmen für Netznachbildung\na', b'            Eingangsklemmen der V-Netznachbildung\nc, d              Mittelklemmen der Röhre L\nc', d'            Ausgangsklemmen des Übertragers T\na, a' und b, b'   Anschluß durch Koaxialkabel (20 = 75 0), deren Schirmungen an die Masse (Metall-\ngehäuse) von VN und F angeschlossen sind\nc, c' und d, d'   der Anschluß des Transformators an die Röhre L muß durch ungeschirmte Drähte von\nnicht mehr als 10 cm Länge erfolgen."]}