{"id":"bgbl1-1978-45-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":45,"date":"1978-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1978-08-03T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1177\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                            Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1978                                                                                                          Nr.45\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n3.8. 78     Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                                                                                                                   1177\n9231-1\n4. 8. 78    Gesetz zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Hoch-\nfrequenzgeräte und Funkanlagen (Durchführungsgesetz EG-Richtlinien Funkstörungen -\nFunkStörG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1180\nl]('l): !)022-8\n2. 8. 78    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1206\n800-21-1-30\n3. 8. 78    Verordnung zur Sicherslellung des Seeverkehrs                                                                                                                     1210\nneu: 930-6-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1213\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1213\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 3. August 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                             die unzulässige Verwendung von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                     Kennzeichen oder die Begehung von\nStraftaten mit Hilfe von Fahrzeugen\nArtikel 1                                                                                 oder Kennzeichen zu bekämpfen,\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesge-                                                                      9. die Beschaffenheit, Herstellung, Ver-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-                                                                         trieb, Verwendung und Verwahrung\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                                                        von Führerscheinen und Fahrzeug-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 1977                                                                           papieren einschließlich ihrer Vor-\n(BGBl. I S. 1577), wird wie folgt geändert:                                                                                drucke, um deren Diebstahl oder de-\nren Mißbrauch bei der Begehung von\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                                                            Straftaten zu bekämpfen,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                                            10. die Beschaffenheit und Prüfung von\nFahrzeugen, um deren Diebstahl oder\naa) In Nummer 7 wird der Punkt durch einen\nderen Mißbrauch bei der Begehung\nStrichpunkt ersetzt.\nvon Straftaten zu bekämpfen,\nbb) Nach der Nummer 7 werden folgende\n11. die Ermittlung, Auffindung und Si-\nNummern 8, 9, 10, 11 und 12 eingefügt:\ncherstellung von gestohlenen, ver-\n„8. die Beschaffenheit, Anbringung und                                                                        lorengegangenen oder sonst abhan-\nPrüfung sowie die Herstellung, den                                                                       den gekommenen Fahrzeugen, Fahr-\nVertrieb, die Ausgabe, die Verwah-                                                                      zeugkennzeichen sowie Führerschei-\nrung und die Einziehung von Kenn-                                                                        nen und Fahrzeugpapieren einschließ-\nzeichen (einschließlich solcher Vor-                                                                    lich ihrer Vordrucke, soweit nicht die\nprodukte, bei denen nur noch die Be-                                                                    Strafverfolgungsbehörden hierfür zu-\nschriftung fehlt) für Fahrzeuge, um                                                                      ständig sind,","1178                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n12. die Uhervv,H'hung der gewerbsmäßi-            kehr festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) ---\nuen Vr)rn1ietung von I<raftfahrzeugen        Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch\nund Anl1~in~wrn an Selbstfahrer              die Beschriftung fehlt.\na) zur Bckümpfung der Begehung von\nStraftaten mit gemic~teten Fahr-                                  §6d\nzeugen oder\nAuskunft und Prüfung\nh) zur Erhaltung der Ordnung und\nSicherheit im Straßenverkehr.\"              (1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 5 a           der Ausgabe von Kennzeichen befaßten Perso-\nund 5 h\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 5 a,            nen haben den zuständigen Behörden oder den\nSb, 8, 9, 10, 11, 12 Buchstabe a\" ersetzt.             von ihnen beauftragten Personen über die Be-\nachtung der in § 6 b Abs. 1 bis 3 bezeichneten\n2. Nach § 6 a werden folgende §§ 6 b, 6 c und 6 d              Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüg-\neingefügt:                                                  lich zu erteilen.\n,,§ 6 b\n(2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder\nHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von                 der Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten im\nKennzeichen                           Sinne des § 6 c befaßten Personen haben den\n(1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen,            zuständigen Behörden oder den von ihnen be-\nvertreiben oder ausgeben will, hat dies der Ver-            auftragten Personen über die Beachtung der in\n§ 6 b Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten die er-\nwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) vorher anzu-\nzeigen.                                                     forderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.\n(2) Kennzeicl1en dürfen nach näherer Bestim-                (3) Die von der zuständigen Behörde beauf-\nmung einer Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1                tragten Personen dürfen im Rahmen der Absätze 1\nNr. 8, Abs. 2 nur geuen Aushändigung eines amt-             und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs-\nlichen Berechtigungsscheins vertrieben oder aus-            räume und Transportmittel der Auskunftspflichti- ·\ngegeben werden. Dies gilt nicht, wenn die Ver-              gen während der Betriebs- oder Geschäftszeit\nwaltungsbehörde selbst die Kennzeichen ausgibt.             zum Zwecke der Prüfung und Besichtigung be-\ntreten.\"\n(3) Uber die Herstellung, den Vertrieb und die\nAusgabe von Kennzeichen sind nach näherer Be-\nstimmung (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) Einzelnach-          3. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „sechs Monaten\nweise zu führen, aufzubewahren und zuständi-                oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\ngen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-               Tagessätzen\" durch die Worte „einem Jahr oder\nhändigen.                                                   mit Geldstrafe\" ersetzt.\n(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Aus-\ngabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn             4. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:\n1. diese ohne die vorgeschriebene Anzeige her-                                     ,,§ 22 a\ngestellt, vertrieben oder ausgegeben werden\noder                                                      Mißbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder\n2. Kennzeichen vorsätzlich oder leichtfertig ohne                        Ausgeben von Kennzeichen\nEntgegennahme des nach Absatz 2 vorge-\nschriebenen Berechtigungsscheins vertrieben                (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\noder ausgegeben werden.                                 mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n(5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Aus-          1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der\ngabe von Kennzeichen kann untersagt werden,                     zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder\nwenn                                                            ausgibt, oder\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Un-              2. Kennzeichen ohne Entgegennahme des nach\nzuvc~rlässigkeit des Verantwortlichen oder der              § 6 b Abs. 2 vorgeschriebenen Berechtigungs-\nvon ihm mit Herstellung, Vertrieb oder Aus-                 scheins vertreibt oder ausgibt, oder\ngabe von Kennzeichen beauftragten Personen              3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, daß\nergibt, oder                                                sie als amtlich zugelassene Kennzeichen ver-\n2. gegen die Vorschriften über die Führung, Auf-                wendet oder in Verkehr gebracht werden\nbewahrung oder Aushändigung von Nach-                       oder daß ein solches Verwenden oder Inver-\nweisen über die Herstellung, den Vertr.ieb oder             kehrbringen ermöglicht werde, oder Kenn-\ndie Ausgabe von Kennzeichen verstoßen wird.                 zeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß\nder Anschein der Echtheit hervorgerufen wird,\n§6  C                                oder\nHerstellung, Vertrieb und Ausgabe                   4. nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen\nvon Kennzeichenvorprodukten                           feilhält oder in den Verkehr bringt.\n§ 6 b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt ent-             (2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzei-\nsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder            chen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1\ndie Ausgabe von bestimmten - nach näherer                   bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des\nBestimmung durch den Bundesminister für Ver-                Strafgesetzbuches ist anzuwenden.\"","Nr. 45   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978                         1179\n5. Nach § 24 a wird folgender § 24 b eingefügt:                                 Artikel 2\n,,§ 24 b\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nMangelnde Nachweise für Herstellung,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nVertrieb und Ausgabe von Kennzeichen\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich         setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\noder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund      § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung\noder einer auf Grund einer solchen Rechtsverord-\nnung ergangenen vollz,iehbaren Anordnung zu-\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für                                Artikel 3\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschrift verweist.                                     Artikel 1 Nr. 2, soweit sie § 6 b Abs. 1 betrifft,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer           tritt einen Monat nach der Verkündung dieses Ge-\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-         setzes in Kraft. Im übriigen tritt dieses Gesetz am\nahndet werden.\"                                       Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3. August 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}