{"id":"bgbl1-1978-44-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":44,"date":"1978-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung","law_date":"1978-07-27T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1165\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                          Z 1997 A\n1978                        Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1978                                                                                                             Nr.44\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n27. 7. 78  Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung                                                                                                          1165\nAnlage 2 zu 612-7-1\n31. 7. 78  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Haus-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1173\n800-21-1-53\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1174\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1174\nVerordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung\nVom 27. Juli 1978\nAuf Grund des § 47 Abs. 1 und der §§ 91, 105 und                                                        satzes nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\n178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmono-                                                          belastet ist,\npol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                                          an ein Branntweinlager (§ 40),\nrungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten\nFassung, auf Grund des § 84 Abs. 4 Nr. 2 des Ge-                                                     2. unverarbeiteter Branntwein, der zu steuerbe-\nsetzes über das Branntweinmonopol, der durch das                                                           günstigten Zwecken nach § 84 Abs. 2 Nr. 2\nHaushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965                                                            bis 5 des Gesetzes verwendet werden soll,\n(BGBl. I S. 2065) eingefügt worden ist, und auf                                                            an einen zugelassenen Verteiler oder Ver-\nGrund des § 184 Abs. 3 des Gesetzes über das                                                               wender.\nBranntweinmonopol, der durch Gesetz vom 13. Juli\n1978 (BGBI. I S. 1002) eingefügt worden ist, in Ver-                                                 Für den Versand kann Sicherheit gefordert wer-\nbindung miit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes                                                    den.\nwird verordnet:                                                                                           (2) Für den Versand sind Branntweinbegleit-\nscheine nach vorgeschriebenem Vordruck zu\nArtikel 1                                                                verwenden. Das Hauptzollamt kann eine ein-\nfachere Uberwachung des Versands zulassen,\nDie Anlage 2 der Grundbestimmungen zum Ge-                                                        wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\nsetz über das Branntweinmonopol - die Branntwein-                                                    tigt werden.\nverwertungsordnung - in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer Anlage 2 zu 612-7-1,                                                          (3) Der Bundesminister der Finanzen kann zu-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuleitzt geän-                                                 lassen, daß bei vergälltem Branntwein auf die\ndert durch die Verordnung zur Änderung der Brannt-                                                   Uberwachung verzichtet wird, wenn Steuer-\nweinverwertungsordnung vom 15. November 1976                                                         belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\"\n(BGBI. I S. 3228), wird wie folgt geändert:\n2. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n11 § 1                                                          3. § 5 erhält folgende Fassung:\n(1) Im Monopolgebiet darf unter amtlicher                                                                                                ,,§ 5\nUberwachung versandt werden:\n(1) Der Versand von Branntwein im Monopol-\n1. Branntwein, dessen gesamte Alkoholmenge                                                     gebiet ist bei der Abgangszollstelle zu beantra-\nmit Branntweinabgaben in Höhe des Steuer-                                                  gen.","1166                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Der Antragsteller ist Begleitscheinnehmer.       11. § 20 wird aufgehoben.\nDas gilt auch dann, wenn die Verwendung an-\nderer Versandpapiere an Stelle eines Brannt-            12. § 21 wird wie folgt geändert:\nweinbegleitscheins zugelassen worden ist.                   a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung\n(3) Bestimmungszollstelle ist die für den Emp-               gestrichen, das Wort „Warenführer\" durch\nfänger zuständige Zollstelle.                                   das Wort „Beförderer\" und das Wort „Wein-\ngeistmenge\" durch das - Wort „Alkohol-\n(4) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist,\nmenge\" ersetzt.\ninnerhalb derer der Versand beendet sein muß\n(Gestellungsfrist). Verzögert sich die Beförde-             b) Absatz 2 wird gestrichen.\nrung, kann die Gestellungsfrist durch jede Zoll-\nstelle verlängert werden.\"                              13. § 22 wird aufgehoben.\n14. Vor § 25 wird folgende Uberschrift eingefügt:\n4. § 6 wird aufgehoben.\n\"5. Vereinfachter Versand\".\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n15. § 25 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung\ngestrichen, das Wort „Weingeistmenge            11                            ,,§ 25\ndurch das Wort „Alkoholmenge\" und das                     (1) Branntwein in Kleinverkaufsbehältnissen\nWort „Raumverschluß\" durch das Wort „Ver-              bis zu 5 l (Flaschen, Krüge und dgl.) und ande-\nschluß\" ersetzt.                                       ren Behältnissen bis zu 30 1 wird zwischen offe-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.                   nen Branntweinlagern ä.n einem vereinfachten\nVerfahren versandt. Der Versand ist vom In-\nhaber des abgebenden Lagers zu beantragen. Die\n6. In § 8 wird der Klammerhinweis ,,(§ 6)\" ge-                 Sendungen sind der Abgangs- und Bestimmungs-\nstrichen.                                                   zollstelle nur auf Verlangen zu gestellen. Im\nvereinfachten Versandverfahren beträgt die Ge-\n7. Die§§ 9 bis 13 werden aufgehoben.                           stellungsfriist zwei Wochen, gerechnet vom Be-\nginn des Versands an. Die dem Begleitschein-\n8. § 14 erhält folgende Fassung:                               nehmer und dem Beförderer im Regelverfahren\nobliegenden Verpflichtungen (§§ 14, 15 1 21) gel-\n,,§ 14                            ten sinngemäß auch im vereinfachten Verfahren.\nDer Branntweinbegleitschein muß während der                 (2) Dem Inhaber des abgebenden Lagers kön-\nBeförderung der Sendung mitgeführt werden.                  nen auf Antrag vorabgestempelte Branntwein-\nDer Begleitscheinnehmer ist verpflichtet, die               begleitscheine überlassen werden. Vor Beginn\nSendung unverändert und mit unverletzten Ver-               des Versands hat der Lagerinhaber den Begleit-\nschlüssen innerhalb der Gestellungsfrist bei der            schein zu vervollständigen. Eine Durchschrift\nBestimmungszollstelle zu gestellen oder an                  des ausgefertigten Branntweinbegleitscheins ist\neinem von ihr bestimmten Ort vorzuführen.                   der Abgangszollstelle unverzüglich vorzulegen.\nDiese Verpflichtung geht auf jeden Beförderer\nüber, der die Sendung innerhalb der Gestellungs-               (3) Der Empfänger hat die Sendung unverzüg-\nfrist übernimmt. Wechselt der Beförderer, hat               lich in sein Branntweinlager aufzunehmen, im\nder neue Beförderer die Ubernahme der Sen-                  Branntweinbegleitschein oder dem sonst zuge-\ndung im Branntweinbegleitschein oder in den                 lassenen Versandpapier den Aufnahmetag und\nsonstigen Versandpapieren zu bestätigen. Mit                die Verbuchungsstelle im Lagerbuch oder den\ndieser Bestätigung wird der abgebende Beför-                sonst zugelassenen Anschreibungen zu vermer-\nderer von seinen Verpflichtungen befreit.                   ken und den Branntweinbegleitschein oder das\nsonstige Versandpapier der Bestimmungszoll-\nstelle zuzuleiten. Stellt der Empfänger eine Men-\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                               genabweichung gegenüber der Anmeldung im\na) In Absatz l werden die Klammerhinweise                   Versandpapier fest, ist die Bestimmungszollstelle\n,,(§ 16), (§§ 17 bis 19) und(§ 20)\" gestrichen.        sofort zu unterrichten und die Mengenabwei-\nchung durch Versender und Empfänger aufzu-\nb) Das Wort „Warenführer\" wird durch das                    klären. Für Fehlmengen, die nicht Untergang\nWort „Beförderer\" ersetzt.                             (§ 32) sind, wird der Versender in Anspruch ge-\nnom1nen.\"\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Ist die Deutsche Bundesbahn Beför-        16. § 26 erhält folgende Fassung:\nderer, stehen ihr für die Behandlung der Sen-\ndung während der Beförderung die gleichen                                      ,,§ 26\nBefugnisse zu, die ihr auf Grund von § 75                 Das Verfahren nach § 25 ist bei Aufnahme\nAbs. l des Zollgesetzes für die Behandlung             einer amtlich abgefertigten Begleitscheinsendung\nvon Versandgut übertragen worden sind.\"                in ein offenes Branntweinlager und bei Versand\nvon Branntwein aus einem offenen Lager an\n10. Die§§ 16 und 17 werden aufgehoben.                           ein Verschlußlager sinngemäß anzuwenden.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1978                         1167\n17. Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.                       stellung oder Abfüllung stammt, darf in einem\nBranntweinlager nur gelagert werden, wenn\n18. Vor § 30 wird folgende Uberschrift eingefügt:             seine durchschnittliche Lagerdauer mindestens\ndrei Monate beträgt.\n,,6. Abweichungen bei der Schlußabfertigung\".\n(2) Branntweinlager sind Verschlußlager unter\namtlichem Mitverschluß oder offene Lager.\n19. § 30 wird wie folgt geändert:\n(3) Ein Branntweinlager kann aus mehreren\nIn Absatz 1 Satz 1 werden                                 nicht zusammenhängenden Räumen (Betriebs-\na) das Wort „Ausfertigungsstelle\" durch das               teilen) an demselben Ort und, soweit die Steuer-\nWort „Abgangszollstelle\" ersetzt,                   aufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird, auch\naus mehreren Betriebsteilen innerhalb eines\nb) die Worte „Gesamtweingeistmenge\" und                   Hauptzollamtsbezirks bestehen (Teillager).\n,,Weingeistmenge\" durch die Worte „Ge-\nsamtalkoholmenge\" und „Alkoholmenge\" er-               (4) Bei einem offenen Lager kann das Haupt-\nsetzt,                                              zollamt auf Antrag des Lagerinhabers zulassen,\ndaß ein TeH der Lagerräume unter amtlichen\nc) der Klammerhinweis ,,(§ 10 Abs. 2)\" gestri-            Verschluß gelegt wird, wenn die durchschnitt-\nchen,                                               liche Lagerdauer des unter Verschluß stehenden\nd) das Wort „Empfangsstelle\" durch das Wort               Branntweins mindestens sechs Monate beträgt\n,,Bestimmungszollstelle\" ersetzt,                   und Umlagerungen nur geringen Verwaltungs-\naufwand verursachen.    11\ne) das Wort „Weingeistver]ust\" durch das Wort\n,,Alkoholverlust\" ersetzt,\nf) nach dem Wort „Verdunstung\" ein Komma             22. § 41 erhält folgende Fassung:\neingefügt und das Wort „oder\" gestrkhen                                   ,,§ 41\nund\n(1) Branntweinlager werden nur Personen be-\ng) nach dem Wort „Leckwerden\" die Worte                   willigt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bü-\n„oder unvermeidbare Ungenauigkeiten bei             cher führen, regelmäßig Abschlüsse machen und\nder Feststellung der Alkoholmenge\" einge-           nach dem Ermessen der Zollverwaltung ver-\nfügt.                                               trauenswürdig sind. Der jährliche Lagerum-\nIn Absatz 2 wird das Wort „Weingeistverlust\"              schlag (Zu- und Abgang) muß mindestens 50\ndurch das Wort „Alkoholverlust\" ersetzt.                  Hektoliter Alkohol betragen.\n(2) Verschlußlager werden nur bewilligt, wenn\n20. Es wird folgender Paragraph 39 mit Uberschrift            sie verschlußsicher hergerichtet sind und sich\neingefügt:                                                am Lagerort eine ZoUstelle befindet. Das Haupt-\nzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn dienst-\n„7. Ordnungswidrigkeiten                   liche Belange nicht beeinträchtigt werden oder\n§ 39                             das Lager ausschließlich dazu dienen soll, den\nam gleichen Ort in der Brennerei des Lagerin-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2              haber~ g@wonnenen Branntwein aufzunehmen.\nNr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder          Uber Art und Umfang der erforderlichen Ver-\nfahrlässig                                                schlußmaßnahmen entscheidet das Hauptzoll-\n1. als Begleitscheinnehmer oder Beförderer                amt.\neiner Mitführungs-, Gestellungs- oder Vor-              (3) Offene Lager werden nur bewilligt, wenn\nführungspflicht nach § 14 oder einer Antrags-        der Lagerinhaber nach § 42 Sicherheit leistet.\"\npflicht nach§ 15 Abs. 1 oder§ 21 oder\n2. als Bete,iligter im vereinfachten Versandver-      23. § 42 erhält folgende Fassung:\nfahren der Vorlagepflicht nach § 25 Abs. 2\nSatz 3 oder der Zuleitungspflicht nach § 25                                ,,§ 42\nAbs. 3 Satz 1\n(1) Die Sicherheit für offene Lager entspricht\nzuwiderhandelt.\"                                          der Abgabenbelastung des durchschnittlichen\njährlichen Lagerbestands, höchstens jedoch der\nAbgabenbelastung der in drei Monaten jahres-\n21. § 40 erhält folgende Fassung:·\ndurchschnittlich aus dem Lager entnommenen\n,,§ 40                            Menge. Ist der durchschnittliche jährliche La-\ngerbestand niedriger als die durchschnittliche\n(1) Branntwein (unverarbeiteter Branntwein\nEntnahme in eineinhalb Monaten, bemißt sich\nund Branntweinerzeugnisse), dessen gesamte Al-\ndie Sicherheit nach der Abgabenbelastung der\nkoholmenge mit Branntweinabgaben in Höhe des\nin eineinhalb Monaten jahresdurchschnittlich\nSteuersatzes nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\nentnommenen Menge.\nbelastet ist, darf unter amtlicher Uberwachung\nzeitlich unbeschränkt in einem Branntweinlager                (2) Das Hauptzollamt kann für offene Lager\ngelagert werden. Trinkbranntwein in Kleinver-             mit verschlußsicheren Einrichtungen die Sicher-\nkaufsbehältnissen, der nicht aus eigener Her-             heit nach Absatz 1 um bis zu 25 v. H. ermäßigen.","1168                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei        28. § 47 erhält folgende Fassung:\nGefährdung von Steuerbelangen, kann das\n,,§ 47\nHauptzollamt für den tatsächlichen Lagerbe-\nstand und die tatsächlichen Lagerentnahmen Si-               (1) Wechselt der Lagerinhaber, ist dies dem\ncherheit in voller Höhe verlangen oder anord-            Hauptzollamt vom neuen Lagerinhaber unver-\nnen, daß das Lager unter amtlichen Verschluß             züglich anzuzeigen. Der neue Lagerinhaber hat\nzu nehmen ist.\"                                          die Richtigkeit der nach § 43 Abs. 3 abge-\ngebenen Unterlagen schriftlich anzuerkennen\nund soweit erforderlich neue Unterlagen ein-\n24. § 43 erhält folgende Fassung:                            zureichen.\n,,§ 43                                (2) Will der Lagerinhaber das Lager aufgeben,\nhat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich\n(1) Zuständig für die Bewilligung eines Brannt-\nanzuzeigen.\"\nweinlagers ist das Hauptzollamt, in dessen Be-\nzirk das Lager eingerichtet werden soll.\n29. Die §§ 49 bis 51 werden aufgehoben.\n(2) Der Antrag, ein Branntweinlager zu be-\nwilligen, ist schriftlich in doppelter Ausferti-     30. § 52 erhält folgende Fassung:\ngung zu stellen. Alle rechtlichen und tatsäch-\nlichen Verhältnisse, die für die Bewilligung und                                ,,§ 52\ndie amtliche Uberwachung von Bedeutung sind,                 (1) Die Einlagerung des Branntweins in ein\nsind darzutun und auf Verlangen nachzuweisen.            Verschlußlager ist im Abfertigungspapier zu be-\n(3) Dem Antrag sind insbesondere folgende             antragen.\nUnterlagen beizufügen:                                       (2) Bei der Abfertigung wird die Alkohol-\n1. Ein Handels- oder Genossenschaftsregister-            menge festgestellt. § 64 Abs. 2 Satz 2 gilt sinn-\nauszug nach neuestem Stand,                          gemäß. Von der Feststellung kann abgesehen\nwerden, wenn die Alkoholmenge bereits bei\n2. ein Plan der Lagerräume mit Angabe des                einer Vorabfertigung festgestellt worden ist, der\nStandorts der festen Lagergefäße,                    Branntwein seitdem ununterbrochen unter amt-\n3. eine Räume- und Geräteanmeldung nach vor-             lichem Verschluß, amtlicher Begleitung oder\ngeschriebenem Vordruck,                              amtlicher Verwahrung gestanden hat und keine\nAnzeichen dafür gegeben sind, daß sich die Al-\n4. eine Beschreibung· des baulichen Zustands             koholmenge verändert hat.\nder Lagerräume mit Angaben über Siche-\nrungsmöglichkeiten an Türen, Fenstern, Luft-             (3) Ist in den Räumen eines Verschlußlagers\nschächten usw.,                                      gleichzeitig ein offenes Zollager untergebracht,\nkann auf Antrag des Lagerinhabers zugelassen\n5. eine Zeichnung und Beschreibung der Ein-              werden, daß Branntwein ohne Abfertigung aus\nrichtungen und Rohrleitungen, die der Ein-           dem Zollager in das Verschlußlager übergeführt\nund Auslagerung von Branntwein und dem               wird.\nTransport von Branntwein im Lager dienen,\n(4) Für die Einlagerung von Branntwein kann\n6. eine Betriebserklärung (Beschreibung der Be-\ndas Hauptzollamt weitere Verfahrenserleichte-\ntriebsvorgänge im Lager, Angaben über die\nrungen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht\nherzustellenden Erzeugnisse usw.).                   beeinträchtigt werden.\n(4) Branntweinlager werden schriftlich bewil-             (5) Das Hauptzollamt trifft die zur Sicherung\nligt. Die Bewilligung kann widerrufen werden.\ndes Steueraufkommens erforderlichen Maßnah-\nIn einer Betriebsstätte darf für denselben Lager-        men.\"\ninhaber jeweils nur ein Lager bewilligt werden.\"\n31. Die §§ 53 bis 55 werden aufgehoben.\n25. § 44 wird aufgehoben.\n32. § 58 erhält folgende Fassung:\n26. § 45 wird wie folgt geändert:                                                   ,,§ 58\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „müssen\"                 (1) Branntwein darf im Lager umgefüllt und\ndurch das Wort „sollen\" ersetzt.                    zur Herstellung von Trinkbranntwein, Halbf a-\nbrikaten und Essenzen verarbeitet werden.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Aufsichtsober-\n- (2) Branntwein und Branntweinerzeugnisse\nbeamten\" durch das Wort „Hauptzollamts\"\ndes freien Verkehrs, die einer Branntweinab-\nersetzt.\ngabe in Höhe des Steuersatzes nach § 84 Abs. 2\nNr. 1 des Gesetzes unterliegen, können in das\n27. § 46 erhält folgende Fassung:                            Lager aufgenommen werden, wenn sie dort wei-\nterverarbeitet werden sollen. Der Lagerinhaber\n,,§ 46\nhat die Aufnahme nach vorgeschriebenem Vor-\nDie Lagergefäße sind nach näherer Bestim-             druck anzumelden und auf Verlangen der La-\nmung des Hauptzollamts zu kennzeichnen. Sie              gerzollstelle nachzuweisen, daß der in das Lager\nsind eichamtlich zu vermessen.\"                          verbrachte Branntwein ordnungsgemäß in den","Nr. 44 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1978                                  1169\nfreien Verkehr gelangt war. Für 99 v. H. des                           (2) Bei der Auslagerung wird die Alkohol-\nin das Lager aufgenommenen Branntweins kann                        menge festgestellt. Sie kann bei Trinkbrannt-\neine entsprechende Menge Branntwein ohne Ab-                       wein in Kleinverkaufsbehältnissen nach dem\ngabenentrichtung aus dem Lager entnommen                           hierauf angegebenen Alkoholgehalt und der Füll-\nwerden. Auf Antrag des Lagerinhabers kann das                      menge ermittelt werden.\nHauptzollamt eine entsprechende Gutschrift auf                         (3) Auf die Feststellung der Alkoholmenge\ndie nüchstfälligen Abgaben erteilen.                               kann verz.ichtet werden, wenn sie bei der Ab-\n(3) Auf Antrag des Lagerinhabers kann das                       fertigung zum Lager oder einer Vorabfertigung\nHauptzollamt zulassen, daß Wein, dem Weine                         bereits vorgenommen worden ist, der Brannt-\nähnliche oder weinhaltige Getränke zur Her-                        wein im Lager in amtlich verschlossenen Be-\nstellung der in § 127- bezeichneten Erzeugnisse                    hältnissen oder in Kleinverkaufsbehältnissen ge-\nin das Lager verbracht und wie Branntwein be-                      lagert hat und ohne Veränderung wieder aus-\nhandelt ,,,,erden. Die Austausch- und Erstattungs-                 gelagert werden soll.\nregehmg nach Absi:ltz 2 gilt entsprechend.                             (4} Bei der Auslagerung von Branntwein in\n(4) Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen                     Kle.inverkaufsbehältnissen bis zu 5 1 (Flaschen,\n\\Vein,. der unter Abfindung erzeugt worden i.st,                   Krüge und dgl.) und anderen Behältnissen bis\ndarf hPi nachgewiesenc-:1rn wirtschaftlichen Be-                   zu 30 I kann das Hauptzollamt auf Antrag des\ndürfnis unter besonderen Auflagen in ein Lager                     Lagerinhabers zulassen, daß die Abgaben für\nauf9enommen werden, dessen Inhaber eine                            den in einem Kalendermonat in den freien Ver-\nObstverschhlßbrennerei betreibt. Der Lagerin-                      kehr getretenen Branntwein bis zum 7. Werktag\nhaber hat die Aufnahme nach vorgeschriebenem                       des folgenden Monats angemeldet und entrichtet\nVordruck anzumelden und auf Verlangen der                          werden.\nLagerzollste1Je die Herkunft des Branntweins                           (5) Branntwein kann aus einem Verschluß-\nnachzuweisen. Für 99 v. H. des in das Lager                        lager über eine amtliche Meßuhr in den freien\naufgenommenen Branntweins kann eine ent-                           Verkehr entnommen werden. Uber Art und Um-\nsprechende Branntweinmenge ohne Abgaben-                           fang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen\nentrichtnn9 aus dem Lager entnommen werden.                        entscheidet das Hauptzollamt. Der Lagerinhaber\nDie Entnahme kann in          ln,,,,,-n,r,<:>-n, erfolgen.\nhat ein Meßuhrbuch nach vorgeschriebenem\n(5) Der                  h,ü auf Verlangen des                  Vordruck zu führen. Bei Störungen im Gang der\nHauptzollamts übeI die Verarbeitung von                            Meßuhr hat er die Branntweinentnahme sofort\nBrannt,vein und über Stoffe, die zur Verarbe,i-                    einzustellen und das Hauptzollamt unverzüg-\ntung von Branntwein im Lager erforderlich sind,                    lich zu unterrichten. Für die Anmeldung und\nbesond€!re Anschreibungen zu führen.\"                              Entrichtung der Branntweinabgaben gilt Ab-\nsatz 4 entsprechend.\n33. § 59 wird auf gehoben.                                                 (6) Für die Auslagerung von Branntwein aus\neinem Verschlußlager kann das Hauptzollamt\n34. § 60 erhält folgende Fassung:                                      weitere Verfahrenserleichterungen zulassen,\nwenn ein betriebliches Bedürfnis dafür vorliegt\n,,§ 60\nund steuerliche Belange nicht entgegenstehen\n(1) Ist Bnmntwein im Lager untergegangen,                       oder die Inanspruchnahme der Zollverwaltung\nhat der Lagerinhaber dies unverzüglich dem                         dadurch verringert wird.\"\nHauptzoHamt anzuzeigen.\n(2) Für nachweislich im Lager untergegan-                   38. § 66 wird unter Streichung der Dberschrift\ngenen Brnnntwein werden Branntweinabgaben                             ,, 10. Bestandsaufnahme\" wie folgt neu gefaßt:\nnicht erhoben.  jj,\n,,§ 66\n35. § 61 wird wie fo19t geöndert:                                          (1) Aus dem offenen Lager wird Branntwein\na) In Absatz 1 werden die Worte „Lagers\" durch                     ohne amtliche Mitwirkung in den freien Ver-\n,,Branntweinlagers\"       und             „Lagerbesitzer\"     kehr übergeführt.\ndurch \"La9erinhaber\" ersetzt.                                     (2) Der Lagerinhaber hat ein Lagerbuch nach\nvorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Lagerbe-\nHauptzollamt kann die Führung des Lagerbuches\nsitzers\" durch „Lagerinhabers\" ersetzt und\nganz oder teilweise erlassen,. wenn sich Zugänge\nnach dem Wort „Offnung\" die Worte „eines\nund Entnahmen aus dem betrieblichen Rech~\nVerschluß] agers\" eingefügt.\nnungswesen ergeben und Steuerbelange nicht\nbeeinträchtigt werden.\n36. § 63 wird aufgehoben.\n(3) Der Inhaber eines offenen Lagers hat den\n37. § 64 erhält folgende Fassung:                                      in einem Monat aus dem Lager entnommenen\noder auf sonstige Weise in den freien Verkehr\n,,§ 64                                      übergeführten Branntwein und den darauf ent-\n(1) Der Lagerinhaber hat die Abfertigung von                    fallenden zulässigen Gesamtschwund (§ 68\nBranntwein aus dem Verschlußlager unter Ver-                       Abs. 2) bis zum 7. Werktag des folgenden Monats\nwendung des vorgeschriebenen Vordrucks zu                          nach vorgeschr,iebenem Vordruck anzumelden,\nbeantragen.                                                        die Branntweinabgaben zu berechnen und sie","1170                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzu entrichten. Zum gleichen Termin sind ferner             3. Abfüllen auf Kleinverkaufsbehält-\ndie monatlichen Zugänge, die sonstigen Ab-                     nisse bis 5 1                        0,5 v. H.\ngänge und der Lagerbestand am Monatsende                       der zur Abfüllung eingesetzten Al-\nnach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.                     koholmenge;\n§ 64 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.\"\n4. Lagerung von Branntwein in an-\n39. § 67 erhält folgende Fassung:                                  deren Behältnissen als Kleinver-\nkaufsbehältnissen und Holzfäs-\n„ 10. Bestandsaufnahme                            sern ohne innere oder äußere Be-\n§ 67                                   schichtung                               v. H.\n(1) Der Lagerinhaber hat mindestens einmal                  des durchschnittlichen jährlichen\njährlich den im Lager vorhandenen Branntwe1in-                 Lagerbestandes;\nbestand aufzunehmen und dem Hauptzollamt                   5. Lagerung von Branntwein in\ninnerhalb eines Monats nach Abschluß der Be-                   Holzfässern ohne innere oder\nstandsaufnahme schr,iftlich nach vorgeschriebe-                äußere Beschichtung                  4   v. H.\nnem Vordruck anzumelden. Der Beginn der Be-\nstandsaufnahme ist drei Wochen vorher anzuzei-                 des durchschnittlichen jährlichen\ngen. Das Hauptzollamt kann an der Bestands-                    Lagerbestandes.\naufnahme teilnehmen.                                          (3) Zur Verfahrensvereinfachung können vom\n(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts wird                Hauptzollamt Höchstschwundsätze festgesetzt\nder Branntweinbestand im Lager amtlich fest-               werden, die auf das Endprodukt bezogen sind.\ngestellt. Der Lagerinhaber hat dazu auf Ver-               Der Lagerinhaber hat dazu seine Erzeugnisse\nlangen die Bestände schriftlich nach vorge-                nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.\nschr,iebenem Vordruck anzumelden und an der                Schwundverluste nach Absatz 2 werden nur für\nBestandsaufnahme teilzunehmen.                             angemeldete Erzeugnisse anerkannt.\n(3) Der Lagerinhaber hat dafür zu sorgen, daß              (4) Das Hauptzollamt kann amtliche Sehwund-\nbei der amtlichen Bestandsaufnahme die Brannt-             ermittlungen anordnen.\"\nweinbestände mit möglichst geringem Aufwand\nfestgestellt werden können. Kann das Haupt-\nzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat        41. Die§§ 69 bis 72 werden aufgehoben.\nsie der Lagerinhaber auf seine Kosten ermitteln\nzu lassen.\n(4) Der Lagerinhaber hat zu Fehl- oder Mehr-        42. § 73 erhält folgende Fassung:\nmengen Stellung zu nehmen.     11\n,,§ 73\n40. § 68 erhält folgende Fassung:                                 Wird ein Verschlußlager widerrufen, setzt das\nHauptzollamt für die Räumung des Lagers eine\n,,§ 68                              angemessene Frist. Wird ein offenes Lager wi-\n(1) Für Fehlmengen im Verschlußlager, die               derrufen, kann eine Räumfrist nur dann zu-ge-\nauf Verarbeitungs- und Lagerverluste zurück-               lassen werden, wenn Steuerbelange dadurch nicht\n11\nzuführen sind (Schwund), werden Branntwein-                gefährdet sind.\nabgaben nicht erhoben.\n(2) Für Fehlmengen im offenen Lager, die            43. § 77 erhält folgende Fassung:\nnachweislich auf Schwund zurückzuführen sind,\nwerden Branntweinabgaben nicht erhoben, so-                            „ 14. Ordnungswidrigkeiten\nweit die Fehlmengen den für das Lager zu-\n§ 77\nlässigen Gesamtschwund nicht überschreiten.\nDer zulässige Gesamtschwund wird aus den fol-                 Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2\ngenden Teilschwundmengen gebildet:                         Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n1. Herstellung von Trinkbranntwein,\nfahrlässig\nHalbfabrikaten und Essenzen auf                        1. als Lagerinhaber der Kennzeichnungs- oder\nkaltem Wege, ausgenommen Aus-                              Eichpflicht nach § 46 oder einer Anschrei-\nzugsverfahren (Mazeration, Per-                            bungs- oder Buchführungspflicht nach § 58\nkolation) oder ähnliche Herstel-                           Abs. 5 oder § 66 Abs. 2 Satz 1 oder\nlungsweisen,                              v. H.\n2. einer Anzeigepflicht nach § 47 Abs. 1 Satz 1\nder verarbeiteten Alkoholmenge;                            oder Absatz 2, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 1 oder\n2. Herstellung von Trinkbranntwe:in,                           § 67 Abs. 1 Satz 2, einer Anmeldepflicht nach\nHalbfabrikaten     und    Essenzen                         § 57 Satz 3, § 58 Abs. 2 Satz 2 oder Absatz 4\ndurch Auszugsverfahren (Mazera-                            Satz 2, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 1 Satz 1 oder\ntion, Perkolation) oder ähnliche                           Absatz 2 Satz 2 oder § 68 Abs. 3 Satz 2 oder\nHerstellungsweisen, Abtrieb oder                           der Unterrichtungspflicht nach § 64 Abs. 5\nsonstige Warmbehandlung               3   v. H.            Satz 3\nder verarbeiteten Alkoholmenge;                        zu wider handelt.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1978                          1171\n44. Im Vierten Buch werden die Einteilung in Ab-               3. wenn die Ausfuhr in einem erleichterten Ver-\nschnitte, die Abschnittsüberschriften und sämt-               fahren (§ 135 Abs. 3, § 136 Abs. 5) erfolgen\nliche Randbeischriften zu den einzelnen Para-                 soll.\ngraphen gestrichen.\n(2) Die Genehmigung ist schriftlich in doppel-\nter Ausfertigung bei dem für den Ausführer zu-\n45. § 132 erhält folgende Fassung:                             ständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der An-\ntrag muß folgende Angaben enthalten:\n,,§ 132\n1. Art und Alkoholgehalt der für die Ausfuhr\n(1) Branntweinabgaben werden erlassen, wenn                bestimmten Erzeugnisse und Höhe der steuer-\nBranntwein (unverarbeiteter Branntwein oder                   lichen Belastung des zu ihrer Herstellung ver-\nBranntweinerzeugnisse), der noch nicht in den                 wendeten Branntweins,\nfreien Verkehr getreten ist (§ 91 des Gesetzes),\nunter amtlicher Uberwachung aus dem Mono-                  2. Art und Rauminhalt der Behältnisse, in denen\npolgebiet ausgeführt wird (§ 136).                             die Erzeugnisse ausgeführt werden sollen,\n3. Bezeichnung der Betriebsräume, in denen die\n(2) Die Ausfuhr kann auch über ein Zollager\nzur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse gelagert\n(§ 42 des Zollgesetzes) erfolgen.\nund versandfertig gemacht werden,\n(3) Ein Erlaß der Branntweinabgaben ist aus-           4. Erklärung, daß die Erzeugnisse vom Hersteller\ngeschlossen für                                                ausgeführt werden; können die Erzeugnisse\n1. Branntwein, der nach § 58 Abs. 4 in ein                    nicht vom Hersteller selbst, sondern nur von\nBranntweinlager verbracht wurde;                          e,inem Dritten ausgeführt werden, ist dies zu\n2. die Alkoholmenge, die aus Wein, dem Weine                   begründen.\nähnlichen Getränken und weinhaltigen Ge-                 (3) Der Antragsteller muß sich verpflichten,\ntränken (§ 58 Abs. 3, § 127) stammt;                  Stoffe anzumelden, die eine genaue Feststellung\n3. Branntwein, dem Stoffe beigefügt sind, die              der in den Ausfuhrerzeugnissen enthaltenen Al-\neine genaue Feststellung der Alkoholmenge             koholmenge erschweren oder verhindern kön-\nverhindern.  11\nnen. Bei Ausfuhr durch andere als den Her-\nsteller ist eine entsprechende Erklärung des\nHerstellers beizubringen.\n46. § 133 erhält folgende Fassung:\n(4) Bei Einzelausfuhren der in Absatz 1 Nr. 2\n,,§ 133                            bezeichneten Erzeugnisse kann das Hauptzoll-\n11\n(1) Branntweinabgaben werden erstattet, er-            amt einen vereinfachten Antrag zulassen.\nlassen oder vergütet, wenn Branntwein des\nfreien Verkehrs, für den Branntweinabgaben ent-\n48. § 135 erhält folgende Fassung:\nrichtet, gestundet oder aufgeschoben worden\nsind, oder branntweinhaltige Erzeugnisse, zu de-                                  ,,§ 135\nren Herstellung Branntwein des frnien Verkehrs\nverwendet worden ist, vom Hersteller unter                    (1) Die Ausfuhrerzeugnisse sind vom Aus-\namtlicher Uberwachung aus dem Monopolge-                   führer nach vorgeschriebenem Vordruck bei der\nbiet ausgeführt werden. Das gilt nicht für                 zuständigen Zollstelle anzumelden. Sie werden\nBranntwe,in, der den Steuersätzen nach § 79                amtlich abgefertigt und unter amtlichem Ver-\nAbs. 2 des Gesetzes unterlegen hat. § 132 Abs. 2           schluß oder amtlicher Begleitung versandt.\nund Absatz 3 Nr. 2 und 3 gelten sinngemäß.                   (2) Bei der Abfertigung wird die Alkohol-\n(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen          menge festgestellt. § 64 Abs. 2 Satz 2 gilt sinn-\nbei nachgewiesenem Bedürfnis auch einem Aus-               gemäß. Von der Feststellung kann abgesehen\nführer, der nicht Hersteller ist, Branntweinab-           werden, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer\ngaben vergüten.     11\nVorabfertigung festgestellt worden ist oder auf\nGrund von Proben aus der laufenden Produk-\ntion ermittelt wird. Zur Feststellung des Alko-\n47. § 134 erhält folgende Fassung:                             holgehalts der Erzeugnisse hat der Ausführer\nauf Verlangen der Zollstelle unentgeltliche Pro-\n,,§ 134                            benentnahme zu dulden.\n(1) Vor der Ausfuhr ist in folgenden Fällen               (3) Das Hauptzollamt kann zulassen, daß auf\neine Genehmigung erforderlich, falls Brannt-              die Abfertigung verz.ichtet oder eine verein-\nweinabgaben erstattet, erlassen oder vergütet             fachte Abfertigung vorgenommen wird, wenn\nwerden sollen:                                            Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\n1. wenn die Ausfuhr nicht durch den Hersteller            den.\nselbst erfolgen soll(§ 133 Abs. 2),                      (4) Die Abfertigung zur Ausfuhr wird versagt,\n2. wenn branntweinhaltige Erzeugnisse, z. B.              wenn der Steuerwert einer Ausfuhrsendung we-\nbranntweinhaltige Riech- und Schönheitsmit-           niger als 100 Deutsche Mark beträgt oder der\ntel oder branntweinhaltige Heilmittel, aus-           Ausführer seiner Verpflichtung nach § 134\n11\ngeführt werden sollen,                                Abs. 3 nicht nachkommt.","1112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n49. § 136 erhült folgende Fassung:                                   (4) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der\nAusführer den Inhalt der Sendung nach näherer\n,,§ 136\nWeisung der Zollstelle durch Anbringen der\n(1) Sollen bei der Ausfuhr die Branntweinab-             Kurzbezeichnung „ VSt\" auf dem Beförderungs-\ngaben erslattet, er]assen oder vergütet werden,               papier als verbrauchsteuerpflichtige Ware. Er\nmuß der Ausführer eins der folgenden Verfahren               trägt die Sendung in ein Eisenbahnausgangsbuch\nanwenden:                                                    nach vorgeschriebenem Vordruck ein und legt\nl. das      gemeinschaftliche     Versandverfahren           das Buch dem Versandbahnhof zur Bestätigung\nnach der Verordnung Nr. 222/77 des Rates                 der Ubernahme der Sendung vor.\nvom 13. Dezember 1976 über das gemein-                     (5) Das Hauptzollamt kann den Ausführer auf\nschaftJiche Versandverfahren (ABI. EG 1977              Antrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-\nNr. L 38 S. 1) einschließJich der zu ihrer Aus-         lagen von den Pflichten nach den Absätzen 2\nführung ergangenen Verordnungen der Kom-                bis 4 befreien, wenn Steuerbelange dadurch\nmission;                                                 nicht beeinträchtigt werden. Unter den gleichen\n2. das TlR-Verfahren nc1ch dem Zollüberein-                  Voraussetzungen kann der Ausführer auch von\nkommen über den interncttionalen Waren-                  den Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 frei-\ntransport mit Carnets TIR;                              gestellt werden, wenn diese Verfahren nicht\nauf Grund anderer Vorschriften angewandt wer-\n3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr              den müssen.\"\nin andere Gebiete aJs Freihäfen (§ 86 des\nZollgesetzes) nach den Absätzen 2 und 3.\n50. § 137 erhält folgende Fassung:\nAbgangszoJlsteJle ist für alle Verfahren die für\nden Betrieb des Ausführers zuständige Zoll-                                         ,,§ 137\nstelle. Das Hauptzollamt kann unter bestimmten                  (1) Im Ausfuhrverfahren sind die Abgaben-\nBedingungen und Auflagen eine andere Zoll-                   sätze maßgebend, die am Tage der Abfertigung\nstelle als Abgangszo]]stelle zulassen, sofern                zur Ausfuhr gelten. Ist auf amtliche Abfertigung\nhierfür ein Bedürfnis besteht und die Steuerauf-             verzichtet worden (§ 135 Abs. 3), sind die Ab-\nsicht dadurch nicht becintr~ichtigt wird.                    gabensätze maßgebend, die am Tage des Aus-\ngangs aus dem Betrieb des Ausführers gelten.\n(2) SolJ Branntwein, der Branntweinabgaben\nin Höhe des Steuersatzes nach § 84 Abs. 2 Nr. 1                 (2) Bei Ausfuhr im Eisenbahn- oder Postver-\ndes Gesetzes unterlegen hat, im Postverkehr                  kehr mit Eisenbahn- oder Postausgangsbuch sind\nausgeführt werden, ist dazu eine Anmeldung                   die Abgabensätze maßgebend, die am Tage des\nnach vorgeschriebenem Vordruck (§ 135 Abs. 1)                Abschlusses des Eisenbahn- oder Postausgangs-\nabzugeben. Nach der amtlichen Abfertigung                    buches gelten.\nwird die Sendung dem Ausführer zur Aufgabe                       (3) Die bei der Ausfuhr erstatteten, erlassenen\nbeim Postamt überlassen. Das Postamt bestätigt               oder vergüteten Branntweinabgaben werden auf\ndie Ubernahme der Sendung und die Unver-                      fällige Branntweinabgaben angerechnet.\"\nsehrtheit der amtlichen Verschlüsse in der An-\nmeldung.\n51. Die §§ 138 bis 142, 145 bis 150 und 154 bis 164 a\n(3) Bei der Ausfuhr von anderem als in Ab-               werden aufgehoben.\nsatz 2 genanntem Branntwein oder branntwein-\nhaltigen Erzeugnissen im Postverkehr kenn-\nzeichnet der Ausführer den Inhalt der Sendun-                                    Artikel 2\ngen durch Aufkleben von Zetteln nach vorge-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nschriebenem Vordruck auf Packstücke und Pa-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Ge-\nketkarten. Er trägt die Sendung in ein Postaus-\nsetzes über das Branntweinmonopol auch im Land\ngangsbuch nach vorgeschriebenem Muster ein\nBerlin.\nund legt das Buch dem Postamt zur Bestätigung\nder Ubernahme der Sendung vor. Das Postaus-                                      Artikel 3\ngangsbuch ist am letzten Werktag des Viertel-\njahres abzuschließen und der zuständigen Zoll-              Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in\nstelle zuzu]eiten.                                       Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}