{"id":"bgbl1-1978-43-9","kind":"bgbl1","year":1978,"number":43,"date":"1978-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/43#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-43-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_43.pdf#page=35","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts","law_date":"1978-07-28T00:00:00Z","page":1151,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                          1151\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts\nVom 28. Juli 1978\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die                Gebühren fü:r jeden Bediensteten für die Zeit\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-                seiner Abwesenheit von der Dienststelle ein\nfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.                  Zuschlag von 500,- DM je angefangenen Tag\nJuni 1977 {BGBI. I S. 1314), geändert durch Artikel 1            erhoben.\"\nNr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 {BGBI. I S. 613),\nund des § 3 b des Gesetzes über die Aufgaben des              b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der                gefügt:\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  ,, (6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deut-\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-                schen Gesellschaft zur Rettung Schifäbrüchiger\nletzt geändert durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes              werden keine Gebühren erhoben.\"\nvom 6. August 1975 {EGEL I S. 2121), in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des VerwaltungskoSJtengesetzes       2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der An-\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), wird im Einver-           lage ersichtliche Fassung.\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ver-\nordnet:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Kostenordnung des Deutschen Hydrographi-               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Ge-\nschen Instituts vom 5. Juli 1971 (BGBl. I S. 1191), ge-\nsetzes über diie Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\nändert durch die Verordnung vom 26. Juli 1971\nbiet der Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes\n(BGBl. I S. 1439), wird wie folgt geändert:\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,, (4) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätig-\nwerden des Deutschen Hydrographischen In-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nstituti; im Ausland, so wird zusätzlich zu den     kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Juli 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","1152                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nDM\nPrüfung von Magnet-Regel-, Steuer- und Reservekompassen, Selbst-\nsteueranlagen, Magnet-Fernkompaß- und -Kursmonitoranlagen\n001    Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steue,r-\nkompasses (Magnetkompaß miJt: Kompaßstand)                          8 500,-\n002    Baumusterprüfung eines Magnet-Steuerkompasses mit Haltevorrich-\ntung oder eines Magnet-Reservekompasses                              5000,-\n003    Baumusterprüfung eines Kompaßstandes mit Kompensiermitteln           4000,-\n004    Baumusterprüfung eine,r optischen Uber tragungseinr,ichtung für Re-\n1\nflexions- oder Projektionskompasse                                     700,-\n005      Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder\nB auf Vibrationsfestigkeit                                            400,-\n006    Baumusterprüfung einer komplizierten Selbstsiteueranlage (ohne Ma-\ngnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                       9 000,-\n007    Baumusterprüfung einer eintachen Selbststeueranlage (ohne Magnet-\nkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                           6 000,-\n008     Baumusterprüfung einer Magne,t-Fernkompaßanlage (ohne Magnet-\nkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                           9000,-\n009     Baumusterprüfung einer Magnet-Kursmonitoranlage (ohne Magnet- ·\nkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                           4000,-\n010     Baumusterprüfung e1ines Kursiruformationsgebers (ohne Magnetkorn-\npaß und ohne Schutzabsitandsbestiinmung)                            3000,-\n011     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001, 006, 007 und 008\ngenannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zu-\ngelassenen Gerät Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung er-\nfordern                                                             3000,-\n012     Prüfung eines Baumusteirs der in den Nummern 002, 003, 009 und 010\ngenannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zu-\ngelassenen Gerät Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung er-\nfordern                                                             1300,-\n013     Prüfung eines Baumusiters der in den Nummern 001 bis 004 und 006\nbis 010 genannten Geräte, das gegenüber einem beredts als Baumuster\nzugelassenen Gerät Änderungen aufweist, die keine Laborprüfung\nerfordern                                                             600,-\n014     Bestimmung des magnetischen Schutzabstandes eines Einzelgerätes       800,-\n015     Ausrichtung von Peileinrichtungen und Kompaßtöcrutern (auf be-\nsonde,re Anforderung) je angeifangene Arbeitsstunde                    65,-\n016     Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuer-\nkompasse je angefangene Arbeitsstunde                                  65,-\n017     Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B                       65,-\n018     Prüfung von Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen)                   20,-\n019     Beratung zur Besei1tigung von Vibrationsstörungen an Bord je an-\ngefangene Arbeitsstunde                                                65,-","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                    1153\nGebühr\nNr.                             Gebührentatbestand                                  DM\nRegulierung von Magnetkompassen\n101  Regulierung    eines Kompasses für Schiffe mit einer Länge über alles\n- bis       30 m                                                                130,-\n- über 30      m bis 60 m                                                       170,-\n- über 60      m bis 90 m                                                       300,-\n- über 90      m bis 120 m                                                      400,-\n- über 120     m bis 200 m                                                      550,-\n- über 200     m                                                                640,-\n102  Für die Regulierung jeden weiteren Kompasses und für die Regulie-\nrung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation                      100,-\n103  Abbruch einer Kompaßregulierung infolge unvorhergesehener Um-\nstände (Maschinenschaden u. ä.) sowie Hinderung des Kompaßre-\ngulierers an der Durchführung, wenn der angeforderte Kompaßre-\ngulierer nicht an Bord genommen wird, oder ohne seine Tätigkeit\nausgeübt zu haben, wieder entlassen wird, oder von einer kurz-\nfristigen Abbestellung des Schiffes bei den Lotsen, Schleppern usw.\nnicht rechtzeitig unterrichtet wird und daher vergeblich an Bord oder\nzur Lotsen- bzw. Schlepperstation kommt                                75 vom Hundert\nder Gebühr\nnach Nummer 101\n104  Neuregulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompen-\nsation                                                                          160,-\n105  Neuregulierung eines Kompasses                                                   80,-\n106  Deviationsbestimmung                                                             80,-\n107  Elektrische Kompensation je Komponente                                          160,-\n108  Gegenpeilung Land/Schiff zu Kompaßregulierung auf besondere An-\nforderung bei\n- Schiffen bis 90 m Länge                                                       160,-\n- Schiffen über 90 m Länge                                                      220,-\n109  Zuschläge\n-   für die Zeit an Bord vor und nach der Kompaßregulierung\nje angefangene Stunde                                                        65,-\nfür die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember\nab 12.00 Uhr, an allen anderen geseitzlichen Feiertagen von 0.00\nbis 24.00 Uhr)                                                      100 vom Hundert\nder Gebühren\nfür Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr des Sonnabends bis 24.00 Uhr\ndes Sonntags)                                                       50 vom Hundert\nder Gebühren\nfür Nachtarbeit (von 17.00 bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zu-\nschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit erhoben werden                25 vom Hundert\nder Gebühren\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)\n201  Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage                                   18 000,-\n202  Baumusterprüfung e1ines Kreiselkompasses ohne Peripheriegeräite              12 000,-\n203  Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber\neiner bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen auf-\nweist, die\n- nur eine Fahrzeugerprobung erfordern                                        6 000,-\n- nur eine dynamische Prüfung erfordern                                       3 000,-\n- nur eine statische Prüfung erfordern                                        1500,-\n- keine Fahrzeugerprobung und Laborprüfung erfordern                            450,-\n204  Baumusterprüfung eines Peripheriegerätes für Kreiselkompaßanlagen             1500,-","1154                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nDM\nNr.                            Gebührentatbestand                          Gebühr\nPrüfung von Wlnkelmeßinstrumenten, Barometern,\nThermometern und Chronometern\n{ohne Schutzabstandsbestimmung für Chronometer)\n301  Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes                               2 500,-\n302  Baumusterprüfung eines Thermometers                                   2500,-\n303  Baumusterprüfung eines Barometers                                     2500,-\n304  Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers             1500,-\n305  Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten\nGeräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen\nGeräit Änderungen aufweist, die\n- eine Laborprüfung erfordern                                         1000,-\n- keine Laborprüfung erfordern                                          450,-\n306  Prüfung eines Winkelmeßgerätes                                           70,-\n307  Prüfung eines Quecksilberbarometers                                     240,-\n308  Prüfung eines Barographen                                                80,-\n309  Prüfung eines Aneroidbarometers                                          65,-\n310  Prüfung eines Thermometers                                               70,-\n311  Prüfung eines Schififschronometers oder einer Uhr bei einer Prüfungs-\ndauer von\n- bis zu 30 Tagen                                                       100,-\n- mehr als 30 Tagen                                                     200,-\nPrüfung von Signalleuchten\n401  Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt         2500,-\n402  Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt           500,-\n403  Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte                             2500,-\n404  Baumusterprüfung eines Tags.ignalscheinwerfers                        2500,-\n405  Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage                            3000,-\n406  Prüfung eines Baumus,ters der in den Nummern 401 und 403 bis 405\ngenannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zu-\ngelassenen Gerät Änderungen aufweist, die\n- eine Laborprüfung erfordern                                         1100,-\n- keine Laborprüfung erfordern                                          450,-\n4.07 Baumusterprüfung eines Spannungskonstanthalters oder einer Bat-\nterie für den Betrieb von Signalleuchten                                900,-\n408  Baumusterprüfung einer Optik oder einer Lichtquelle für Signal-\nleuchten                                                                900,-\n409  Baumusterprüfung einer Seenotsignalleuchte                              900,-\n410  Genehmigung der Anbringung der Positionslaternen und Luftschall-\ngeräte\nje angefangene Stunde                                                    65,-","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                1155\nGebühr\nNr.                            Gebührentatbestand\nDM\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)\n501  Baumusterprüfung einer Radaranlage der\nKlasse A                                                                 1000,-\nKlasse B                                                                 6 000,-\nKlasse C                                                                 4500,-\n502  Baumus,terprüfung einer Peilfunkanlage der\nKlasse A                                                                 5 600,-\nKlasse B                                                                 4500,-\n503  Baumusterprüfung einer Seenotfunkboje                                    5 500,-\n504  Baumusterprüfung eines Seenotsenders für nichtausrüstungspflichtige\nSchiffe                                                                  3100,-\n505  Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elek-\ntronischer Datenverarbeitung oder vergleichbarer Einrichtungen der\nKlasse A                                                                 1000,-\nKlasse B                                                                 3 700,-\n506  Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigaitionsanlage\na) rechnergestützt                                                      10500,-\nb) nicht rechnergestützt                                                 8 500,-\n507  Baumusterprüfung eines Radarreflektors                                   3 500,-\n508  Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage                     10 000,-\n509  Prüfung eines Baumusters einer Ontungsfunkanlage, bei der nur eine\nLaborprüfung e1rforderlkh ist                                            3 500,-\n510  Prüfung eines Baumusters einer Ortungsfunkanlage, das gegenüber\neiner bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen auf-\nweist, die\n-   eine Prüfung an Bord erfordern                                       4 000,-\n-   eine Prüfung im Labor erfordern                                      2 000,-\nkeine Prüfung an Bord und im Labor erfordern                           600,-\n511  Prüfung einer Ortungsfunkanlage, die mit im Ausland gekauften\nSchiffen übernommen werden und noch nicht als Baumuster zu-\ngelassen sind                                                            3 000,-\n512  Erstprüfung einer vom Deutschen Hydrographischen Insbi1tut zuge-\nlassenen Ortungsfunkanlage                                                 220,-\n513  Wiederholungsprüfung einer vom Deutschen Hydrographischen Insti-\ntut zugelassenen Ortungsfunkanlage                                         130,-\n514  Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen\nje angefangene Stunde                                                       65,-\n515  Zuschlag zu der Gebühr nach den Nummern 512 und 513 für die Zeit\nan Bord vor und nach der Prüfung\nje angefangene Stunde                                                       65,-\n516  bei Hinderung des Prüfers an der Prüfung, wenn er nicht an Bord\ngenommen wird oder, ohne die Prüfung durchgeführit zu haben, wie-\nder entlassen wird, weil die Ortungsfunkanlage nicht prüfbar ist    75 vom Hundert\nder Gebühr","1156                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGebührentatbestand                         Gebühr\nNr.                                                                         DM\nPrüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)\n601 Baumusterprüfung einer Echolotanlage                                  1500,-\n602 Baumusterprüfung einer Nebenanzeigeeinrichtung zur Echolotanlage      2 200,-\n603 Baumusterprüfung eines zusätzlichen Echolot:wandlers                  1200,-\n604 Prüfung eines Baumusters einer Echolotanlage, das gegenüber einer\nbereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen aufweist, die\n-   eine Prüfung der mechanischen Ausführung erfordern                2 500,-\n-   eine Prüfung des elektrischen Schaltungsaufbaus erfordern         1500,-\n-   keine Laborprüfung erfordern                                        450,-\n605 Baumusterprüfung einer Pfeife                                         2 500,-\n606 Prüfung eines Baumusters einer Pfeife, das gegenüber einer bereits\nals Baumuster zugelassenen Pfeife Änderungen\n- der akustischen Eigenschaften                                       1500,-\n- des mechanischen Aufbaus\naufweist                                                                450,-\n601 Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers                     1700,-\n608 Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers                      150,-\n609 Prüfung eines Baumusters eines automatischen Signalgebers, das\ngegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen automatischen\nSignalgeber Änderungen aufweist                                       1300,-\n610 Baumusiterprüfung einer Glocke oder eines Gongs                       1300,-\n611 Prüfung eines Baumusters einer Glocke oder eines Gongs, das gegen-\nüber einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät Änderungen\naufweist                                                                700,-\n612 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entspre-\nchenden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs         2500,-\n613 Prüfung eines Baumusters einer elektrischen Einrichtung mit den enit-\nsprechenden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs,\ndas gegenüber einer bereits als Baumuster zugelassenen Einrichtung\nÄnderungen ·\n- der akustischen Eigenschaften                                       1600,-\n- des mechanischen Aufbaus                                              500,-\naufweist\nSonstige Amtshandlungen\n101  Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten                300,-\n102  Anerkennung von Reparaturbetrieben                                     800,-\n103  Aufbewahrung eines Schiffs-Chronometers oder einer Uhr je an-\ngefangenen Monat                                                         15,-\n704  Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Ubermittlung\nvon Zeitmarken\nje angefangenen Monat                                                   100,-"]}