{"id":"bgbl1-1978-43-8","kind":"bgbl1","year":1978,"number":43,"date":"1978-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/43#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-43-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_43.pdf#page=34","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung und der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene","law_date":"1978-07-27T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung\nund der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene\nVom 27. Juli 1978\nAuf Grund des § 7 Abs. 5 Nr. 1, § 11 Abs. 4, § 12         den Untersuchungen der Anlage 4 Abschnitt I\nAbs. 2, § 24 Abs. 3 und des § 33 Abs. 2 des Geflügel-        Nr. 7 bis 10, wenn bei der Prüfung nach Absatz 1\nfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (BGBI. I            oder sonst festgestellt wird, daß frühere Sendun-\nS. 776) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-             gen von frischem Geflügelfleisch, das während\nordnet:                                                      der zurückliegenden drei Monate in demselben\nArtikel 1                             Schlacht- oder Zerlegungsbetrieb gewonnen wor-\nden ist, nach Absatz 3 oder 4 zu beanstanden\nDie Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in           waren.\"\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. November\n1976 (BGBl. I S. 3077), geändert durch Verordnung        2. Anlage 4 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nvom 17. März 1977 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt\na) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Worte\ngeändert:\n„der letzten sechs Monate\" durch die Worte\n,,der letzten drei Monate\" ersetzt.\n1. Folgender § 7 wird eingefügt:\n,,§ 7                            b) Nummer 8 wird folgender Satz 3 angefügt:\nInnergemeinschaftlicher Handelsverkehr                    „Die Beurteilung ist auch zurückzustellen bei\nSendungen, die nach Maßgabe der Verord-\n(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 erstreckt sich\nnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates vom\ndie Eingangsuntersuchung bei frischem Geflügel-\n23. November 1976 zur Festlegung gemeinsa-\nfleisch, das aus Mitgliedstaaten in den Geltungs-\nmer Normen für den Wassergehalt von gefro-\nbereich der Verordnung verbracht wird, nur auf\nrenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern\ndie Prüfung der in Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1\nund Hähnchen (ABI. EG Nr. L 339 S. 1) unter-\ngenannten Voraussetzungen, soweit nicht die\nsucht werden.\"\nAbsätze 2 und 3 anzuwenden sind.\n(2) Läßt die Beladung oder Beschaffenheit des                                 Artikel 2\nTransportfahrzeuges eine Prüfung aller Teile der\nSendung nach Absatz 1 nicht zu, so ist die Unter-        Die Anlage zur Gebührenverordnung - Geflügel-\nsuchung nach Absatz 1 nicht fortzusetzen.             fleischhygiene vom 24. Juli 1973 (BGBI. I S. 897)\nwird wie folgt geändert:\n(3) Wird bei der Prüfung nach Absatz 1 festge-\nstellt, daß die Sendung oder ein Teil der Sendung     1. Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nVerunreinigungen, Verfärbungen, Geruchsabwei-             „8. Untersuchung bei der Einfuhr von frischem\nchungen, oberflächliche Zersetzungserscheinun-                   Geflügelfleisch nach § 24 Abs. 1 des Geflügel-\ngen, Schimmelbildung, Insektenbefall, Abwei-                     fleischhygienegesetzes\nchungen in der Konsistenz oder ähnliche Mängel\naufweist, so ist die Sendung vorläufig zu                        je kg                               0,02 DM\nbeschlagnahmen.                                                  Mindestgebühr                      10,- DM.\"\n(4) Sind bei der Prüfung nach Absatz 1 Anzei-      2. Nummer 12 erhält folgende Fassung:\nchen vorhanden, die vermuten lassen, daß wäh-\n,, 12. Wartegebühr nach § 33 Abs. 2 Nr.12 des Ge-\nrend des Transportes vorgeschriebene Tempera-\nflügelfleischhygienegesetzes für Amtshand-\nturen nicht eingehalten worden sind, oder daß die\nlungen im innerstaatlichen Handelsverkehr\nSendung oder ein Teil der Sendung eine gesund-\nund bei der Einfuhr von Geflügelfleisch\nheitsgefährdende Beschaffenheit aufweist, so ist\nnach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 bis 6 zu untersu-                 je angefangene halbe Stunde       15,- DM.\"\nchen. Satz 1 gilt auch, wenn die Sendung später\nals am fünften Tag nach dem Tag der Ausstellung                                  Artikel 3\nder Genußtauglichkeitsbescheinigung zur Ein-\ngangsuntersuchung gestellt wird. Im Falle von            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBeanstandungen ist die Sendung vorläufig zu           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflü-\nbeschlagnahmen.                                       gelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\n(5) Frisches Geflügelfleisch nach Absatz                                      Artikel 4\nunterliegt unbeschadet der Vorschriften für die\nUntersuchung auf Rückstände in Verdachtsfällen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nnach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 7 den weitergehen-      dung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}