{"id":"bgbl1-1978-43-7","kind":"bgbl1","year":1978,"number":43,"date":"1978-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/43#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-43-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_43.pdf#page=24","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung, der Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung und der Mindestanforderungen-Verordnung","law_date":"1978-07-27T00:00:00Z","page":1140,"pdf_page":24,"num_pages":10,"content":["1140                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung,\nder Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung\nund der Mindestanforderungen-Verordnung\nVom 27. Juli 1978\nAuf Grund des § 12 g Abs. 3, des § 19 Abs. 2, des              (3) Wird bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1 fest-\n§ 23 Abs. 2 und 3 und des § 25 Abs. 1 des Fleisch-             gestellt, daß die Sendung oder ein Teil der Sen-\nbeschaugesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil               dung Verunreinigungen, Verfärbungen, Ge-\nIII, Gliederungsnummer 7832-1, veröffentlichten be-            ruchsabweichungen, oberflächliche Zersetzungs-\nreinigten Fassung, von denen § 12 g Abs. 3 durch               erscheinungen, Schimmelbildung, Insektenbefall,\nArtikel 1 Nr. 8 und § 23 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr.            Abweichungen in der Konsistenz oder ähnliche\n15 des Gesetzes vom 5. Juli 1973 (BGBI. I S. 709)              Mängel aufweist, so darf die Sendung nicht in\ngeändert worden sind, hinsichtlich des § 23 Abs. 2             das Zollgebiet verbracht werden. § 2 Abs. 3\nund 3 des Fleischbeschaugesetzes in Verbindung                 und 4 gilt entsprechend.\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-                     (4) Sind bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1 An-\nsetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), wird mit            zeichen vorhanden, die vermuten lassen, daß\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                          während des Transportes vorgeschriebene Tem-\nperaturen nicht eingehalten worden sind oder\ndaß die Sendung oder ein Teil der Sendung eine\nArtikel 1                             gesundheitsgefährdende Beschaffenheit auf-\nweist, so sind bei frischem Fleisch die in Ab-\nDie Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 8.                  schnitt 2, bei zubereitetem Fleisch die in Ab-\nMärz 1961 (BGBI. I S. 143), zuletzt geändert durch             schnitt 3 jeweils vorgeschriebenen Untersu-\nVerordnung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2512),             chungen, ausgenommen die für Verdachtsfälle\nwird wie folgt geändert:                                       vorgeschriebenen Untersuchungen, durchzufüh-\nren. Satz 1 gilt auch, wenn Sendungen später\n1. Folgender§ 4 a wird eingefügt:                            als am fünften Tag nach dem Tag der Aus-\nstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung\n,,§ 4 a                             zur Einfuhruntersuchung gestellt werden. Im\nFleisch im innergemeinschaftlichen                 Falle einer Beanstandung ist die Sendung zu-\nHandelsver kehr                          rückzuweisen.\n(1) Bei frischem Fleisch im Sinne der Richt-              (5) Fleisch nach Absatz 1 unterliegt unbe-\nlinie Nr. 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni               schadet des § 7 a Abs. 2 und 3 und des § 14 a\n1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim            Abs. 2 den für Verdachtsfälle jeweils vorge-\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit                schriebenen Untersuchungen des Abschnittes 2\nfrischem Fleisch in der Fassung der Bekannt-              oder 3, wenn bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1\nmachung vom 20. August 1975 (ABI.EG Nr. C                 oder sonst festgestellt wird, daß frühere Sen-\n189 S. 31) sowie bei zubereitetem Fleisch im              dungen von Fleisch, das während der zurück-\nSinne der Richtlinie Nr. 77/99/EWG des Rates              liegenden drei Monate in demselben Schlacht-,\nvom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesund-                Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb gewon-\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen            nen worden ist, nach Absatz 3 oder 4 zu be-\n11\nHandelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI.              anstanden waren.\nEG 1977 Nr. L 26 S. 85), das aus Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Mit-         2. § 7 a Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\ngliedstaaten) in das Zollgebiet verbracht wer-            ,,Von der stichprobenweisen Rückstandsunter-\nden soll, erstreckt sich abweichend von Ab-               suchung kann bei Fleisch aus Mitgliedstaaten,\nschnitt 2 oder 3 die Einfuhruntersuchung nur auf          ausgenommen das in Satz 3 genannte Fleisch,\ndie Prüfung der in § 2 Abs. 1 genannten Vor-              abgesehen werden, wenn die Sendung von einer\naussetzungen, die Rückstandsuntersuchungen                besonderen Bescheinigung nach dem Muster 4\nnach den §§ 7 a und 14 a sowie die Trichinen-             der Anlage 2 der Mindestanforderungen-Verord-\nschau nach den§§ 15 bis 19.                               nung vom 11. November 1974 (BGBI. I S. 3165)\n(2) Läßt die Beladung oder Beschaffenheit des          begleitet ist. 11\nTransportfahrzeuges eine Prüfung aller Teile der\nSendung nach § 2 Abs. 1 nicht zu, so ist die           3. § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nUntersuchung nicht fortzusetzen. § 2 Abs. 3 und           „Von jeder Sendung von Wurst und anderen\n4 gilt entsprechend.                                      tafelfertigen Erzeugnissen nach § 12 c Abs. 1","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                            1141\ndes Gesetzes, ausgenommen nur durch Pökeln                            des Musters 1 der Anlage 2 der Min-\nzubereitetes Hackfleisch, sind                                       destanforderungen-Verordnung die Durch-\nbei einem Gewicht                                                    führung der Trichinenschau oder der vor-\ngeschriebenen Kältebehandlung bestätigt\nbis zu 100 kg eine Probe,                                            ist;\nbis zu 500 kg drei Proben,\n7. zubereitetem Fleisch von Hausschweinen\nbis zu 1000 kg fünf Proben,                                          aus besonders zugelassenen Betrieben,\nbis zu 2000 kg sieben Proben                                         wenn in der die Sendung begleitenden\nund von jeden weiteren 500 kg einer Sendung                           Genußtauglichkeitsbescheinigung in Num-\nzusätzlich eine weitere Probe im Gewicht von                          mer IV, 5 des Musters 3 der Anlage 2\netwa 150 g je Probe zu entnehmen.\"                                   der Mindestanforderungen-Verordnung\ndie Durchführung der Trichinenschau\noder der vorgeschriebenen Kältebehand-\n4. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nlung bestätigt ist.\"\n,,(2) Von jeder Sendung sind\n7. § 16 erhält folgenden Absatz 2:\nbei    einem Gewicht\nbis   zu 100 kg drei Proben,                                 ,, (2) Die zuständige Behörde kann bei frischem\nFleisch die Untersuchung auf Trichinen auch\nbis    zu 500 kg fünf Proben,\nnach Anlage 5 der Ausführungsbestimmungen\nbis    zu 1000 kg acht Proben,                            A über die Untersuchung und gesundheitspoli-\nbis    zu 3000 kg fünfzehn Proben,                        zeiliche Behandlung der Schlachttiere und des\nbis    zu 5000 kg zwanzig Proben                          Fleisches bei Schlachtungen im Inland in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Februar\nund von jeden weiteren 500 kg einer Sendung               1978 (BGBI. I S. 201) zulassen.\"\nzusätzlich eine weitere Probe im Gewicht von\netwa 50 g je Probe zu entnehmen. Die Proben            8. § 17 wird folgende Nummer 3 angefügt:\nsind bakteriologisch sowie organoleptisch, in\nVerdachtsfällen weitergehend, gegebenenfalls              „3. bei den in § 15 Abs. 1 genannten Tieren\nhistologisch, serologisch und chemisch, zu un-                    außer Hausschweinen statt einer der in\ntersuchen.\"                                                       Nummer 1 genannten Proben eine Probe aus\nder Unterarmmuskulatur.\"\n5. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n9. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Außerdem ist jedes zehnte Packstück der\n,, (2) Auf die Untersuchung der Proben nach\nSendung organoleptisch zu untersuchen. In Ver-\n§ 17 Nr. 1 Buchstabe c oder § 17 Nr. 3 sind mit\ndachtsfällen ist das Fleisch dieser Packstücke\ndem Mikroskop mindestens 16 Minuten, mit dem\nweitergehend, gegebenen! alls bakteriologisch,\nTrichinoskop mindestens 6 Minuten zu verwen-\nhistologisch, serologisch und chemisch, zu un-\ntersuchen.\"                                               den.\"\n10. § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt nicht bei Sendungen nach § 4 a, die\na) In Absatz 1 wird das Wort „Schweinen\"                  nicht zu beanstanden waren oder die nach § 4 a\ndurch das Wort „Hausschweinen\" ersetzt.             Abs. 3 nicht in das Zollgebiet verbracht werden\ndürfen.\"\nb) Absatz 2 werden folgende Nummern 5 bis 7\nangefügt:                                       11. In § 22 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende\n„5. frischem Fleisch von Hausschweinen aus         Fassung:\nbesonders zugelassenen Betrieben der           „Wird frisches Fleisch nach § 5 Abs. 3 oder 4\nMitgliedstaaten, wenn in der die Sendung       untersucht und die Sendung als tauglich be-\nbegleitenden Genußtaug lichkeits beschei-      urteilt, sind nur die untersuchten Packstücke\nnigung nach Nummer IV Buchstabe d des          oder Fleischteile mit einem Stempelabdruck zu\nMusters der Anlage zum Durchführungs-          kennzeichnen.\"\ngesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch\ndie Durchführung der Trichinenschau        12. In § 24 werden in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2\noder in einer der Genußtauglichkeitsbe-        Nr. 1 jeweils das Wort „Krankheiten\" durch\nscheinigung beigefügten besonderen Be-         das Wort „Mängel\" sowie in Absatz 1 Nr. 3\nscheinigung nach Muster 5 der Anlage 2         Buchstabe f und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe f das\nder Mindestanforderungen-Verordnung            Wort „Verschmutzung\" durch das Wort „Ver-\ndie Durchführung der vorgeschriebenen          unreinigung\" ersetzt.\nKältebehandlung bestätigt ist;\n6. frischem Fleisch von Hausschweinen aus     13. In § 25 Abs. 2 Buchstabe d, § 26 Abs. 2 Buch-\nbesonders zugelassenen Betrieben von           stabe d sowie § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und\nDrittländern, wenn in der die Sendung          Nr. 2 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Ver-\nbegleitenden Genußtauglichkeitsbeschei-        schmutzung\" durch das Wort „Verunreinigung\"\nnigung nach Nummer IV Buchstabe d              e,setzt.","1142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n14. In § 28 Nr. 1 wird in Buchstabe b das Wort               b) In Nummer 2 werden die Worte „bei zube-\n„oder\" durch ein Komma und in Buchstabe c                   reitetem Fleisch für\" durch die Worte „bei\nder Punkt durch das Wort „oder\" ersetzt sowie               zubereitetem Fleisch aus Drittländern für\" er-\nfolgender Buchstabe d angefügt:                              setzt.\n,,d) Verunreinigung.\"                                   c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gold-\nschlägerhäutchen\" die Worte „aus Drittlän-\n15. § 31 erhält folgende Fassung:                                dern\" angefügt.\n,,§ 31                           d) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Worte\nWird bei der Untersuchung einer Sendung                   „für zubereitetes Fleisch\" durch die Worte\nnach § 2 Abs. 1 festgestellt, daß die vorge-                  „für zubereitetes Fleisch, das in Nummer 2\nschriebene       Genußtauglichkeitsbescheinigung            genannt ist,\" ersetzt.\nnicht in Urschrift vorliegt, unrichtige Angaben          e) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a\nenthält, gefälscht ist oder den Verdacht einer               eingefügt:\nFälschung erweckt, wird eine Sendung nach\n§ 4 a Abs. 3 beanstandet oder wird bei der Un-               ,,4 a. bei Rückstandsuntersuchungen im inner-\ntersuchung einer Sendung nach den §§ 5 bis 19                       gemeinschaftlichen Handelsverkehr\nein Verstoß gegen die bei der Einfuhr von                           je Probe                           DM\nFleisch zu beachtenden fleischbeschaurechtlichen                    a) Hemmstofftest                     20,-\nVorschriften festgestellt, so teilt die zuständige\nb) histologische Untersuchung        50,-\noberste Landesbehörde die Entscheidung der\nEinfuhruntersuchungsstelle unverzüglich fern-                        c) radioimmunologische Unter-\nschriftlich unter Angabe der Gründe dem Bun-                             suchung                         100,-\ndesminister mit.\"                                                    d) sonstige Untersuchungen\ninsgesamt                      200,-\n16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                    Gebühren, die bezogen auf das Gesamt-\na) In Abschnitt II Nr. 1 werden die Worte ,,§ 20                    gewicht der Sendung bei frischem\nAbs. 3\" durch die Worte ,,§ 20 Abs. 4\" er-                      Fleisch 0,04 DM je Kilogramm und bei\nsetzt.                                                          zubereitetem Fleisch 0,08 DM je Kilo-\ngramm der Sendung überschreiten, sind\nb) In Abschnitt V erhält Nummer 4 Buchstabe c                        nicht zu erheben.\"\nfolgende Fassung:\n„c) Von den nach § 17 Nr. 1 Buchstabe c und          f) In Nummer 5 wird folgender Buchstabe d an-\n§ 17 Nr. 3 entnommenen Proben je vier-              gefügt:\nzehn,\".                                              „d) für eine Untersuchung nach § 16 Abs. 2\nder Einfuhruntersuchungs-Verordnung je\nArtikel 2                                      Tierkörper oder Tierkörperteil . , . 1,50\".\nDie Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom\n20. Januar 1975 (BGBI. I S. 285) wird wie folgt ge-                                 Artikel 3\nändert:\nDie Mindestanforderungen-Verordnung vom 11.\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                           November 1974 (BGBl. I s. 3165) wird wie folgt\ngeändert:\n,,§ 3\nWird eine zur Untersuchung angemeldete Sen-        1. Folgender § 3 a wird eingefügt:\ndung aus Staaten, die der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft nicht angehören (Drittlän-                                     ,,§ 3 a\nder) und hinsichtlich der Trichinenschau und              Untersuchung auf Trichinen und Kältebehandlung\nRückstandsuntersuchun,g aus Mitgliedstaaten zum\nvorgesehenen Zeitpunkt nicht vorgeführt oder                 (1) Fleisch von Hausschweinen, das Skelett-\nder Untersuchung nicht zugänglich gemacht, be-            muskulatur enthält, darf aus Drittländern nur in\ntragen die Gebühren für die Wartezeit für jeden           das Zollgebiet verbracht werden, wenn es vor\nBediensteten 40 Deutsche Mark je angefangene              Kennzeichnung der Genußtauglichkeit in Export-\nStunde. Gebühren, die bezogen auf das Gesamt-             schlachtbetrieben nach § 3 mit negativem Ergeb-\ngewicht der Sendung bei frischem Fleisch 0,04 DM          nis nach Anlage 3 auf Trichinen untersucht und\nje Kilogramm und bei zubereitetem Fleisch                 gekennzeichnet oder in solchen Exportschlacht-\n0,08 DM je Kilogramm der Sendung überschrei-              betrieben oder Exportzerlegungsbetrieben nach\nten, sind nicht zu erheben.\"                              Anlage 3 einer Kältebehandlung zur Abtötung\nvon Trichinen unterzogen worden ist. Die in\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:                       Satz 1 genannten Betriebe müssen von der ober-\na) In Nummer 1 werden die Worte „bei frischem             sten Veterinärbehörde des Versandlandes hier-\nFleisch\" durch die Worte „ bei frischem              für besonders zugelassen und vom Bundesminister\nFleisch aus Drittländern\" ersetzt.                   besonders anerkannt worden sein.","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                                                         1143\n(2) Die Anerkennung der in Absatz 1 genannten             „6. In Mitgliedstaaten sind abweichend von\nBetriebe wird nur erteilt, wenn die oberste Ve-                    Nummer 5 in jedem Schlachtbetrieb täg-\nterinärbehörde des Versandlandes schriftlich be-                   lich etwa 2 0/o der Kälber (Rinder vor dem\nstätigt, daß                                                       Zahnwechsel bis zu einem Schlachtge-\n1. in diesen Betrieben die Voraussetzungen der                     wicht von 150 kg) und etwa ½ 0/o der an-\nin Anlage 3 genannten Anhänge I bis IV der                    deren Tiere, deren Fleisch für die Bundes-\nRichtlinie Nr. 77/96/EWG des Rates vom 21.                    republik Deutschland bestimmt ist, min-\nDezember 1976 über die Untersuchung von                       destens jedoch jeweils 1 Tier, stichpro-\nfrischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der               benweise bei der Schlachtung auf Rück-\nEinfuhr aus Drittländern (ABI.EG 1971 Nr. L.                 stände von Hemmstoffen, Stilben oder\n26 S. 67) für eine Untersuchung auf Trichinen                Stilbenderivaten, Äthinylöstradiol oder\noder zur Abtötung von Trichinen erfüllt sind                 Thyreostatika unter Anwendung der Me-\nund eingehalten werden und                                   thoden nach Anlage 4 der Ausführungs-\nbestimmungen A über die Untersuchung\n2. sie und der Betrieb damit einverstanden sind,\nund gesundheitspolizeiliche Behandlung\ndaß vom Bundesminister beauftragte Tierärzte\nder Schlachttiere und des Fleisches bei\nvor Erteilung der Anerkennung und danach\nSchlachtungen im Inland zu untersuchen.\"\nregelmäßig überprüfen, ob die in Nummer 1\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind und         b) Abschnitt 5 Nr. 3 wird folgender Satz 2 an-\neingehalten werden.                                    gefügt:\n(3) Die Untersuchung auf Trichinen darf nur              ,,Andere Stoffe im Sinne von Nummer 2 Buch-\nunter Verantwortung und Aufsicht eines amt-                   stabe c dürfen jedoch verwendet werden, so-\nlichen Tierarztes durchgeführt werden.                       weit ihre Unbedenklichkeit nach wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen erwiesen ist.\"\n(4) Hausschweine, die nach Absatz 1 unter-\nsucht werden, dürfen nur räumlich oder zeitlich\ngetrennt von anderen Schweinen geschlachtet           4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nwerden. Fleisch, das nach Absatz 1 mit negativem         a) In Muster 1 erhält Nummer IV Buchstabe d\nErgebnis untersucht und entsprechend gekenn-                 folgende Fassung:\nzeichnet worden ist, darf nur räumlich oder zeit-\n,,d) das Fleisch ist - ist nicht - 4 ) auf Tri-\nlich getrennt von anderem Fleisch gekühlt, ge-\nchinen untersucht - einer Kältebehand-\nlagert, befördert, zerlegt, umhüllt, verpackt, ver-\nlung unterzogen - 4 ) worden;\"\narbeitet oder sonst behandelt werden.\nb) In Muster 3 Nummer IV wird folgende Num-\n(5) Aus Mitgliedstaaten stammendes Fleisch\nmer 5 angefügt:\nvon Hausschweinen, das Skelettmuskulatur ent-\nhält, darf nur in das Zollgebiet verbracht werden,            ,,5. das Fleisch ist - ist nicht - 4) auf Tri-\nwenn es den Absätzen 1 bis 4 entsprkht. Die                        chinen untersucht - einer Kältebehand-\nUntersuchung auf Trichinen darf auch nach An-                      lung unterzogen - 4 ) worden.\"\nlage 5 der Ausführungsbestimmungen A über die            c) Folgende Muster 4 und 5 werden angefügt:\nUntersuchung und gesundheitspolizeiliche Be-\nhandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei                                         „Muster 4\nSchlachtungen im Inland in der Fassung der Be-               Bescheinigung über die Durchführung der\nkanntmachung vom 3. Februar 1978 (BGBI. I                    Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 Kapi-\nS. 201) durchgeführt werden.\"                                tel II Abschnitt 3 Nr. 6 der Mindestanfor-\nderungen-Verordnung\n2. § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:                        Zur Genußtauglichkeitsbescheinigung Nr ........ .\n,,(2) Die in                                               vom ................................................................... .\n1. Nummer IV Buchstabe d des Musters der An-                 Der unterzeichnete amtliche Tierarzt beschei-\nlage des Durchführungsgesetzes EWG-Richt-               nigt, daß das Fleisch aus einer Sendung\nlinie Frisches Fleisch vorgesehene Bestätigung\nder Untersuchung auf Tri.chinen, die in Muster          von Kälbern 1 ) - stammt, von denen bei der\n5 der Anlage 2 dieser Verordnung vorgesehene            Schlachtung etwa 2 °/o 1) - mindestens jedoch\nBestätigung der Kältebehandlung oder                    1 Kalb-\n2. Nummer IV Buchstabe d Muster 1 und Num-                   von sonstigen Tieren 1) stammt, von denen\nmer IV, 5 Muster 3 der Anlage 2 dieser Ver-             bei der Schlachtung etwa ½ 0/o 1), mindestens\nordnung vorgesehene Bestätigung der Unter-              jedoch ein Tier 1) -                       auf Rückstände von\nsuchung auf Trichinen oder der Kältebehand-             Hemmstoffen 1) -\nlung                                                    von Stilben, Stilbenderivaten - 1) Äthinyl-\ndarf nur erteilt werden, wenn die Vorschriften               östradiol - 1) Thyreostatika - 1) untersucht\ndes § 3 a eingehalten worden sind.\"                          worden ist 1) - sind 1).\nAusgefertigt in .               .... am ..\n3. Anlage 1 Kapitel II wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 3 wird folgende Nummer 6 ange-                  (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\nfügt:                                          1) Nichtzutreffendes streichen","1144                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 5                                                     b) sofern es aus Mitgliedstaaten stammt, bis zum\nBescheinigung über die Kältebehandlung nach                                                    1. Oktober 1979\n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Mindestanforderungen-                                                in das Zollgebiet verbracht werden, wenn es nach\nVerordnung                                                                                den Vorschriften der §§ 15 bis 19 der Einfuhrunter-\nsuchungs-Verordnung in der durch Artikel 1 geän-\nZur Genußtauglichkeitsbescheinigung Nr ......... .\nderten Fassung mit negativem Ergebnis auf Tri-\nvom ................................................................................... . chinen untersucht worden ist.\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt beschei-                                                (2) Fleisch aus Mitgliedstaaten, das den Voraus-\nnigt, daß das Fleisch der vorgeschriebenen                                                se1tzungen des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe a nicht\nKältebehandlung unterzogen worden ist.                                                    entspricht, darf bis zum 30. Juni 1979 in das Zoll-\nAusgefertigt in ........... am ......................................... .                gebiet verbracht werden, wenn es nach den Vor-\nschriften der §§ 7 a oder 14 a der Einfuhruntersu-\nchungs-Verordnung in der durch Artikel 1 geän-\n(Unterschrift des umtlichen Tierarztes)                    (Dienstsiegel)\"\nderten Fassung einer Rückstandsuntersuchung un-\nterzogen wird.\n5. Die Mindestanforderungen-Verordnung erhält die\ndieser Verordnung beigefügte Anlage 3.                                                                             Artikel 5\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2\nArtikel 4                                                        des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschauge-\nsetzes vom 5. Juli 1973 (BGBI. I S. 709) auch im\n(1) Fleisch von Hausschweinen, das den Voraus-                                                Land Berl,in.\nsetzungen des Artikels 3 Nr. 1 und 2 nicht ent-\nspricht, darf,                                                                                                         Artikel 6\na) sofern es aus Drittländern stammt, bis zum 31.                                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nDezember 1978,                                                                               kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                                   1145\nAnlage 3\n(zu § 3 a Abs. 2)\nAnhang I                                 Stellen, deren Natur auch mit Hilfe der starken\nVergrößerung des Trichinoskops nicht sicher fest-\nMethoden zur Untersuchung auf Trichinen                    zustellen ist, so sind sie mit dem Mikroskop nach-\nzuprüfen.\nI. Trichinoskopische Untersuchung                               Die mikroskopische Untersuchung hat so zu er-\nerfolgen, daß jedes Präparat bei 30- bis 40facher\na) Geräte                                                    Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmu-\nGlühlampentrichinoskop mit 50facher sowie 80-             stert wird.\nbis 100facher Vergrößerungsmöglichkeit.                   Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung\nKornpressorium (Quetschgläser), bestehend aus             an einer weiteren Zahl von Fleischproben und\nzwei gegeneinander drückbaren Glasplatten, von            Präparaten nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Ver-\ndenen das eine in gleiche Felder geteilt ist, eine        größerungen bis zur völligen Aufklärung fortzu-\nkleine krumme Schere, Pinzette, ein Messer zum            setzen. Für die trichinoskopische Untersuchung\nProbenausschneiden, numerierte kleine Behältnisse         sind mindestens 3 Minuten zu verwenden.\nzur getrennten Aufnahme der Proben, eine Tropf-           Bei der      Benutzung von Ersatzproben aus dem\npipette, je ein Gläschen mit Essigsäure und Kali-         Rippen-     oder Brustbeinteil des Zwerchfells, der\nlauge zum Aufhellen von etwaigen Verkalkungen             Zungen-     oder Kaumuskulatur oder aus den Bauch-\nbzw. Erweichen eingetrockneten Fleisches.                 muskeln     sind auf die trichinoskopische Untersu-\nsuchung    mindestens 6 Minuten zu verwenden.\nb) Probeentnahme\nDie Mindestuntersuchungszeiten schließen nicht\nBei ganzen Tierkörpern je eine mindestens hasel-          die für die Probeentnahme und Anfertigung der\nnußgroße Probe aus beiden Zwerchfellpfeilern am           Präparate erforderliche Zeit ein.\nUbergang vom muskulösen in den sehnigen Teil.             Mit dem Trichinoskop sollten von einem Unter-\nIst nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden, ist aus          sucher im allgemeinen an einem Tag nicht mehr\ndiesem eine doppelthaselnußgroße Probe zu neh-            als 840 Stückchen, ausnahmsweise jedoch bis\nmen. Beim Fehlen beider Zwerchfellpfeiler sind            1 050 Stückchen, untersucht werden.\nzwei ca. haselnußgroße Proben aus dem Rippen-\noder Brustbeinteil des Zwerchfells bzw. aus der\nZungen- oder Kaumuskulatur oder aus den Bauch-     II. Methode der künstlichen Verdauung\nmuskeln zu entnehmen.                                  a) Geräte und Material\nBei Fleischteilen von jedem Teil drei möglichst           -   Messer zur Probeentnahme,\nhaselnußgroße, fettarme Skelettmuskelproben, die\n-   kleine verschließbare numerierte Behältnisse\nan verschiedenen Stellen möglichst in der Nähe\nzur Aufbewahrung der Proben, auch für evtl.\nvon Knochen oder Sehnen entnommen sind.\nWiederholung der Untersuchung,\nc) Untersuchungsgang                                         -   Inkubator,\nVon jeder der vorstehend bezeichneten Proben              -   2 bis 3 1 fassende Glastrichter, Ständer für\nhat der Trichinenschauer bei ganzen Tierkörpern               Glastrichter, Verbindungsschlauch, Klammern\nbeim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7,                zum Abklemmen des Verbindungsschlauchs,\nmithin im ganzen 14, beim Vorhandensein nur               -   Plastiksiebe (Durchmesser ca. 18 cm, Maschen-\neines Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße Stück-             weite ca. 1 mm),\nchen aus verschiedenen Stellen möglichst am               -   Mull,\nUbergang vom muskulösen in den sehnigen Teil\nauszuschneiden und zwischen den Gläsern des               -   Spitzröhrchen,\nQuetschglases so zu quetschen, daß durch die              -   Blockschälchen,\nPräparate gewöhnliche Druckschrift deutlich ge-           -   Fleischwolf,\nlesen werden kann. Ist das Fleisch der zu unter-\nsuchenden Stücke trocken und alt, so sind die             -   Stereomikroskop,\nPräparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten             -   Verdauungsflüssigkeit folgender Zusammenset-\nmit Kalilauge zu erweichen, die mit etwa der                  zung: 10 g Pepsin (1 200 E/g), 5 ml HCI (mind.\ndoppelten Menge Wasser verdünnt ist.                          37 0/o), mit Leitungswasser auf 1 1 auffüllen.\nMüssen bei ganzen Tierkörpern der Rippen- oder         b) Probeentnahme\nBrustbeinteil des Zwerchfells, Zungen- oder Kau-\nmuskulatur oder die Bauchmuskeln zur Probe-               1. Bei ganzen Tierkörpern eine mindest 20 g schwere\nentnahme verwendet werden, so sind aus jeder                 Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Uber-\nProbe 14, mithin im ganzen 28 haferkorngroße                 gang vom muskulösen in den sehnigen Teil\nStückchen auszuschneiden.                                    entnehmen, bei Nichtvorhandensein der Zwerch-\nfellpfeiler eine gleichgroße Probe aus dem\nAus jeder von Fleischteilen entnommenen Probe                Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells oder\nhat der Trichinenschauer je 4 haferkorngroße                 aus der Zunge bzw. Kaumuskulatur oder aus der\nStückchen, also insgesamt 12, herauszuschneiden.             Bauchmuskulatur.\nDie Untersuchung mit dem Trichinoskop hat so              2. Bei Fleischteilen ist eine mindestens 20 g\nzu geschehen, daß jedes Präparat langsam und                 schwere, fettarme Skelettmuskelprobe, mög-\nsorgfältig durchmustert wird. Ergeben sich bei der           lichst in der Nähe von Knochen oder Sehnen,\nUntersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige                zu entnehmen.","1146                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nc) Methodik                                                        Das Larvenzählbecken sollte folgendermaßen\ngebaut sein:\nFür die Untersuchung einer Sammelprobe von 10\nSchweinen wird von jeder Einzelprobe (20 g) eine                Die Form des Beckens besteht aus einer 23 cm\nProbe im Cewicht: von 10 g gefertigt. Die restlichen            langen Glasplatte, gleich dick wie eine einzelne\n10 g verbleiben für eine evtl. erforderliche Einzel-            Platte bei einem gewöhnlichen Quetschglas.\nuntersuchung. Zehn Proben zu je 10 g werden zu                  Sie ist jedoch etwas weniger breit, zum Bei-\neiner Sammelprobe vereinigt, im Fleischwolf                     spiel 4,5 cm, um die Befestigung einer 2 mm\n(Scheibe mit Lochdurchmesser 2 mm) zerkleinert                  dicken, 1,8 cm hohen und 17,5 cm langen Glas-\nund locker in das mit einer Lage Mull ausgelegte                platte an beiden Längsseiten der Bodenplatte\nSieb gegeben. Das Sieb wird darauf in einen über                zu ermöglichen.\nein Stück Gummischlauch mit einem Spitzröhr-                    An den Enden ist das Becken geschlossen,\nchen verbundenen Trichter gesetzt, der vom Rande                indem direkt an der Bodenplatte zwei 5 cm\nher mit der Verdauun~Jsflüssigkeil bis zum voll-                lange, 1 cm hohe und 2 mm dicke Glasplatten\nständigen Bedecken des Untersuchungsguts auf-                   angebracht sind. Die Höhe des Beckens be-\ngefüllt wird. Das Verhältnis Untersuchungsgut zu                trägt also innen gemessen etwa 1 cm.\nVerdauungsflüssi9keit soll ca. 1 : 20 bis 1 : 30 be-\ntragen. Nach 18- bis 20stündiger Inkubation bei                 Die Platten sind mit normalem Glasleim ver-\n37 bis 39 °C wird das Spitzröhrchen abgeklemmt                  bunden. Auf der Bodenplatte sind zum Schutz\nund entnommen. Das in der Spitze des Röhrchens                  und zur bequemE:!n Handhabung des gefüllten\nbefindliche Sediment wird nach vorsichtigem Ab-                 Beckens an beiden Enden etwa 2,8 cm frei\nsaugen des Uberstandes sorgfältig in ein Block-                 gelassen.\nschälchen gespült und mit dem Stereomikroskop                   Das Gesamtvolumen des Beckens beträgt etwa\nbei 20- bis 40focher Ver9rößerung auf das Vor-                  60 bis 65 cm 3 ,\nhandensein von Trichinellen untersucht.\n-   bei Verwendung des Mikroskops werden einige\nBei positivem oder zweifelhaftem Ausfall der Un-                9 cm große Petrischalen benötigt,\ntersuchung einer Sammelprobe sind die entspre-\nchenden restlichen Einzelproben, vermehrt um                    Filzstift zur Einzeichnung einer 1-cm-Felderung\nweitere 20 g aus jedem Schwein, oder, falls es                  am Boden der Petrischale,\nsich um Fleischteile handelt, jeweils vermehrt um               einige 10-Liter-Abfalleimer zur Verwendung\n20 g aus jedem Fleischtei.l, einzeln zu untersuchen,            bei der späteren Formolbehandlung der Geräte\nin Ubereinstimmung mit den Regeln wie oben                      und der überschüssigen Verdauungsflüssigkeit\nunter b) erwähnt.                                               im Falle von positivem Befund,\n-   konzentrierte Salzsäure (37 °/o),\nIII. Methode der künstlichen Verdauung von Sammel-\nproben                                                             Pepsin ,in Pul verform, Merck 30 000 EI g oder\nPepsin mit bekannter Konzentration von einer\na) Geräte und Reagenzien                                           anderen Firma,\n-   Messer und Pinzette zur Probeentnahme,                      ein oder zwei Tabletts für das Sammeln von\n100 Proben von je etwa 2 g Fleisch.\n-  Fleischwolf, möglichst mit 2- bis 3-rnm-Loch-\nscheibe,                                             b) Probeentnahme\n-  3-Liter-Erlenmeyerkolben mit einem Gummi-                1. Bei ganzen Tierkörpern eine etwa 2 g schwere\noder Wattestopfen,                                         Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Ubergang\nkonischer ScheidetrichtE!r mit einem Raumin-                vom muskulösen in den sehnigen Teil ent-\nhalt von 2 000 ml,                                         nehmen, bei Nichtvorhandensein der Zwerch-\nfellpfeiler eine gleichgroße Probe aus dem Rip-\ngewöhnliches Tischstativ mit einem A-Fuß,\npen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells oder\netwa 28 cm lang, mit einer Stange von 80 cm,\naus der Zunge bzw. Kaumuskulatur oder aus\nStativring von etwa 10 bis 11 cm Durchmesser                der Bauchmuskulatur.\nzum Aufsetzen auf das Stativ,\n2. Bei Fleischteilen ist eine etwa 2 g schwere,\nStativklemme mit runden Backen (23 X 40 mm),                fettarme Skelettmuskelprobe, möglichst in der\ndie mit Hilfe einer Doppelmuffe aufgesetzt                  Nähe von Knochen oder Sehnen, zu entnehmen.\nwird,\n„Endecott-Sieb\" Nr. 80 (Maschenweite 171) von        c) Methode\n11 cm Außendurchmesser, mit einem Draht-                 Eine Probe von etwa 1 g wird von jeder der 100\nboden aus Messing oder rostfreiem Stahl.                 Schweineproben genommen. Die gemeinsame\nPlastiktrichter mit mindestens 12 cm innerem             Probe wird einmal im Fleischwolf zerkleinert.\nDurchmesser,                                             Man gibt das zerkleinerte Fleisch in den 3-Liter-\nnormales Dissektionsmikroskop für 40fache                Erlenmeyerkolben zusammen mit 7 g Pepsin, etwa·\nVergrößerung mit zugehöriger Mikroskoplampe              2 Liter + 37 bis 40 °C warmem Leitungswasser\noder ein normales Binokular-Mikroskop für 40-            und 25 ml konzentrierter Salzsäure. Die Mischung\nfache Vergrößerung,                                      wird geschüttelt, damit sich das Pepsin auflöst.\nTrichinoskop mit waagerechtem Tisch für das              Der pH-Wert der Lösung beträgt etwa 1,5-2.\nQuetschglas,\n-   Zur Verdauung wird der Erlenmeyerkolben\nbei Verwendung des Trichinoskops ein Larven-                 etwa 4 Stunden auf + 37 °C im Brutschrank\nzählbecken in derselben äußeren Form wie das                 gehalten. Während des Erwärmens wird der\nQuetschglas, mit einem Rauminhalt von etwa                   Kolben regelmäßig geschüttelt, d. h. ein- oder\n60 bis 65 cm a.                                              zweimal pro Stunde.","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                                         1147\nDie  verdaute Lösung wird durch das Sieb in           f) Vorrichtungen      zur   Verdunkelung        des   Untersu-\nden   konischen 2-Liter-Scheidetrichter gefiltert         chungsraums;\nund  mindestens eine Stunde lang unberührt in        g) falls erforderlich, eine Kühleinrichtung zur Auf-\ndem  Stativ gelqssen.                                    bewahrung von Fleischproben;\nInsgesamt werden etwa 45 cm 3 aus dem                h) einen Spülraum zur Reinigung und Desinfektion\nTrichter abgelassen und gleichmäßig in drei              von Untersuchungsgerät (z. B. Probenbehälter,\nPetrischalen verteilt, deren Boden in Quadrate           Kompressorien, Messer, Scheren) mit\nmit 1 cm Seitenlän~Je eingeteilt ist, d. h. je\nFußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu\nPetrischale 15 ml.\nreinigendem und zu desinfizierendem, nicht fau-\nJede Petrischale wird unter dem Mikroskop                    lendem Material,\nbei ca. 40facher Vergrößerung sorgfältig nach                glatten Wänden, die bis zu einer Höhe von\nLarven untersucht.                                           mindestens 2 m mit einem hellen, abwasch-\nDie La.rven zeigen sich im Bodensatz als uhren-              festen Belag oder Anstrich versehen sind;\nfederartig zusammengerollte Organismen. Sie           i) Umkleide-, Wasch- und Aufenthaltsräume sowie\nsind leicht erkennbar und wickeln sich im lau-           Toiletten mit Wasserspülung;\nwarmen Wasser oft spiralenförmig auf und ab.\nj) Waschgelegenheiten mit fließendem kaltem und\nBei Bildung eines nicht ausreichend durchsichtigen           warmem Wasser, das Trinkwassereigenschaften be-\nSediments ist dasselbe durch Spülung aufzuhellen.            sitzt, mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, so-\nDabei wird die Endprobe von 45 ml in ein Rund-               wie mit nur einmal zu benutzenden Handtüchern;\nbodenröhrchen gebracht, um dort für 15 Minuten           k) wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse mit her-\nzu sedimentieren. Die überstehende Flüssigkeit               metisch schließendem Deckel, aus denen eine un-\nwird sodann vorsichtig abgesaugt und der Boden-              befugte Entnahme des Inhalts unmöglich ist, für\nsatz in ca. 45 ml Leitungswasser suspendiert.                die Aufnahme von Probenresten;\nNach einer weiteren Absetzzeit von 15 Minuten             1) Wasserversorgungsanlage, die kaltes und heißes\nwird der Uberstand wieder vorsichtig abgesaugt               Trinkwasser in ausreichender Menge liefert;\nund das Sediment mit ca. 20 ml Leitungswasser\nm) Abwasserableitungsanlage entsprechend den Vor-\nsorgfältig in eine Petrischale gespült und unter-\nschriften für die Zulassung von Schlachtbetrieben;\nsucht.\nn) geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-\nBei positivem oder zweifelhaftem Ausfall der Un-             geziefer (Insekten, Nagetiere usw.).\ntersuchung einer Sammelprobe sind die entspre-\nchenden restlichen Einzelproben, vermehrt um                                       Kapitel II\nweitere 20 g aus jedem Schwein, oder, falls es\nsich um Fleischteile handelt, jeweils vermehrt um                   Vorschriften für Personal, Räume,\n20 g aus jedem Fleischteil, einzeln zu untersuchen,            Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte\nin Ubereinstimmung mit den Regeln wie oben                               in Trichinen-Laboratorien\nunter b) erwähnt.                                     2. Das Untersuchungspersonal hat sich ständig äußerst\nreinlich zu halten; Räume, Einrichtungsgegenstände\nund Arbeitsgeräte müssen stets peinlich sauber sein.\nAnhang II\na) Das Personal hat insbesondere saubere Arbeits-\nkleidung zu tragen und sich mehrmals im Laufe\nKapitel I                                 eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederauf-\nBedingungen für die Zulassung                         nahme der Arbeit die Hände zu reinigen;\nvon Trichinen-Laboratorien                     b) Tiere sind in Trichinen-Laboratorien nicht zuge-\n1. Trichinen-Laboratorien müssen in unmittelbarer Nähe              lassen;\nder Schlachträume für Schweine liegen und minde-             c) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind in\nstens über folgendes verfügen:                                   einwandfreiem Zustand und sauber zu halten; sie\na) einen ausreichend eingerichteten verschließbaren              sind mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie\nVorbereitungsraum zur Anfertigung der Präparate;              nach Arbeitsschluß sorgfältig zu reinigen und zu\nder Raum muß glatte Wände haben, die bis zu                    desinfizieren.\neiner Höhe von 2 m mit einem hellen, abwasch-\nfesten Belag oder Anstrich versehen sind. Werden       3. Für sämtliche Verwendungszwecke ist Trinkwasser\nmehrere Untersuchungsverfahren angewandt, so              zu benutzen.\nmüssen entsprechend mehr Vorbereitungsräume\n4. Hinsichtlich des Gesundheitszustands unterliegt das\nvorhanden sein;\nPersonal, das die Fleischproben für die Untersuchung\nb) einen ausreichend eingerichteten verschließbaren          zu entnehmen hat, den Vorschriften des Anhangs B\nUntersuchungsraum für die Trichinoskopie und Mi-          Kapitel IV Nummern 11 und 12 der Richtlinie\nkroskopie;                                                 72/ 462/EWG. *)\nc) ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung;     5. Die für die Untersuchungen benötigten Fleischproben\nfalls erforderlich, eine Klimaanlage, die gewähr-          sind sofort nach dem Schlachten zu entnehmen und\nleistet, daß die Raumtemperatur nicht über + 25 °C        unverzüglich im Trichinen-Laboratorium des Schlacht-\nansteigt;\nbetriebs zu untersuchen.\nd) ausreichende natürliche oder künstliche Beleuch-          Die Untersuchungen dürfen nicht außerhalb des\ntung, die die Farben nicht verändert; starke Son-         Schlachtbetriebs, in dem die betreffenden Tiere ge-\nneneinstrahlung ist zu vermeiden;                          schlachtet wurden, vorgenommen werden.\ne) ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Des-\ninfektion der Hände im Vorbereitungsraum;              *) siehe Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Kap. I Abschn. 7 Nr. 9 und 10 MindV.","1148                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n6. Zur Vcrmeidur1g von Ermüdungserscheinungen sind                     zeichnung und nur für die hierfür erforderliche\ndem Untersm:h11ngspersonal kurze Arbeitsunterbre-                  Zeit übergeben darf;\nchunqen zu qewährcn.\n-   die unter Nummer 5 genannten Stempelplaketten.\nDiese Stempelplaketten werden dem Hilfspersonal\nKapitel III\nzu dem Zeitpunkt, zu dem sie anzubringen sind, in\nZulassung von Trichinoskopen                          einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl über-\ngeben.\nKonstruktion und AusführuncJ von Trichinoskopen müs-\nsen mindc!stcns folqcndc!n Anforderungen genügen:\n2. Die Kennzeichnung ist mit einem runden Stempel mit\n1. Einfache Bcdicrnrnu                                            einem Durchmesser von 2,5 cm vorzunehmen. Der\nStempel muß folgende deutlich lesbare Angaben ent-\n2. ] lohe LichtsUirke                                             halten:\nAuch in nich1 vollständi!J abgedunkelten Räumen\nniüssen sichere Unl.c:rsuchun9sergebnisse erzielt          -  ungefähr in der Mitte befindet sich ein großes T\nwerden können,                                                aus 1 cm langen und 0,2 cm breiten Balken;\nals  Lichl.qur~]h! is1 eirw Projektionslampe    von           unter dem Buchstaben T eine der folgenden Ab-\n100 W (12 V) zu verwenden.                                    kürzungen: EWG, EEG, CEE, E0F, EEC.\n3. Ausrcic:hPtHle Verqrößerun~r                                       Die Buchstaben müssen 0,4 cm hoch sein.\nA rbei l.sver\\J rößerunq 50fac:l1,\n3. Tierkörper werden mit einem Farb- oder Brennstempel\nstärkere Ver9rößcnrnu BO- bis 100foch für die              auf der Innenseite der Keulen gemäß Nummer 2 ge-\nsichere Beurteilung von in der Arbeitsvergröße-            kennzeichnet.\nnrn9 nicht cindeutiiJ zu identifizierenden Objekten.\n4. Auflüsunnsvcrrnöqen                                         4. Köpfe werden mit einem Farb- oder Brennstempel, der\nden Bestimmungen der Nummer 2 entspricht, gekenn-\nBei jeder Vcrnrößernn!1sstärke muß ein helles,             zeichnet. In Zerlegungsbetrieben von ordnungsgemäß\nfarbreines sclrnrfes Bild entstehen.                       gekennzeichneten Tierkörpern gewonnene Teilstücke\n5. Umschaltmechanismus                                            sind - mit Ausnahme solcher Stücke, die auf Grund\nder Nummer 43 in Anhang B Kapitel X der Richtlinie\nBei einem Wechsel der Vergrößerungsbereiche\n72/ 462/EWG nicht als genußtauglich abgestempelt\nmuß durch dutornatische Regelung die Schirm-\nwurden - , falls sie keinen Stempelabdruck tragen, zu\nbildhelligkeit ausgeglichen werden.\nkennzeichnen, und zwar entsprechend Nummer 2 und\n6. Kontrastverstürk un~J                                          vor Anbringung des Genußtauglichkeitsstempels.\n-  Das Kondensorsystcm muß mit einer Kontrast-                Das in der erwähnten Nummer 43, Absatz 2, vor-\nIrisblende für die Durchmusterung schwieriger              gesehene Etikett muß den nachstehend unter Num-\nObjekte aus9estattel sein,                                 mer 6 genannten Bedingungen entsprechen.\n-- die Irisblende muß leicht zu bedienen sein (z. B.\nBedienungshebel an der Pultplatte des Trichino-         5. Die Kennzeichnung kann auch mittels einer runden\nskops).                                                    Stempelplakette erfolgen. Diese an jedem Teilstück\nbzw. an jedem Tierkörper anzubringende Plakette muß\n7. Mühelose Objektiveinstellung\nderart beschaffen sein, daß ihre Wiederverwendung\nGrobeinstellung durch Rändelring,                          unmöglich ist. Sie muß aus widerstandsfähigem Ma-\nFeineinstellung durch Bedienungshebel.                     terial bestehen und sämtlichen Hygieneanforderungen\nentsprechen.\n8. Spannungsregelung\nZur Einstellung der gewünschten Helligkeit ent-            Die Stempelplakette muß folgende deutlich lesbare\nsprechend den örtlichen Gegebenheiten.                     Angaben enthalten:\n9. Einwegfülirung des Kompressoriums                              -- etwa in der Mitte ein großes T;\nEine automatische Sperrvorrichtung muß den Ein-                unter dem Buchstaben T eine der folgenden Ab-\nwegdurchgang des Kornpressoriums sichern, um                   kürzungen: EWG, EEG, CEE, E0F, EEC.\nunbcabsichli9te Verschiebungen zu verhindern.\nDie Buchstaben müssen 0,2 cm hoch sein.\n10. Freie Sicht ctuf die Projektionsfläche\n11. Projektionsfläche                                            6. Auf dem Etikett gemäß Nummer 44 in Anhang B\nKapitel X der unter Nummer 4 erwähnten Richtlinie\nmindestens 54 cm Durchmesser,                              muß außer der Genußtauglichkeitskennzeichnung gut\nhohes Reflek tionsvermögen,                                leserlich eine Nachbildung der unter Nummer 2 be-\ndauerhaft,                                                 schriebenen Kennzeichnung angebracht werden.\nabnehmbar,\nleicht zu reinigen.\nAnhang IV\nAnhang III                                               Kältebehandlung\nKennzeichnung des auf Trichinen                    L In gefrorenem Zustand eingeführtes Fleisch ist in\nuntersuchten Fleisches                         diesem Zustand zu bewahren.\n1. Für die Kennzeichnun9 ist der amtliche Tierarzt ver-          2. Die technische Einrichtung und die Beschickung des\nantwortlich. Zu diesem Zweck besitzt und verwahrt               Gefrierraums müssen sicherstellen, daß in allen Teilen\ner:\ndes Gefrierraums und des Fleisches die unter Nummer\ndie für die Kennzeichnung bestimmten Geräte, die            6 genannte Temperatur in kürzester Zeit erreicht und\ner dem Hilfspersonal erst zum Zeitpunkt der Kenn~           eingehalten wird.","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                             1149\n3. Isolierende Verpackung ist vor dem Einfrieren zu ent-      messen werden. Die Geräte sind unter Verschluß zu\nfernen, außer bei Fleisch, das beim Einbringen in den      halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Num-·\nGefrierraum bereits die unter Nummer 6 genannte            mern des Tagebuchs für die Einfuhruntersuchung so-\nTemperatur in allen Teilen erreicht hat.                   wie Tag und Stunde des Beginns und Ende des Ge-\nfrierens zu versehen und ein Jahr lang aufzubewahren.\n4. Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter\n7. Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schicht-\nVerschluß aufzubewahren.\ndicke bis zu 25 cm ist mindestens für die Dauer von\n240 Stunden, mit einem Durchmesser oder einer\n5. An jeder Sendung sind Tag und Stunde des Einbrin-          Schiditdicke von mehr als 25 cm bis 50 cm mindestens\ngens in den Gefrierraum zu vermerken.                      für die Dauer von 480 Stunden ununterbrochen zu\nfrieren. Fleisch mit einem größeren Durchmesser oder\n6. Die   Temperatur im Gefrierraum muß mindestens             einer größeren Schichtdicke darf diesem Gefrierver-\n25 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit ge-       fahren nicht unterworfen werden. Die Gefrierdauer\neichten Geräten zu messen und fortlaufend zu re-           rechnet vom Erreichen der unter Nummer 6 genannten\ngistrieren. Sie darf nicht direkt im Kälteluftstrom ge-    Temperatur des Gefrierraums an."]}