{"id":"bgbl1-1978-43-6","kind":"bgbl1","year":1978,"number":43,"date":"1978-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/43#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_43.pdf#page=23","order":6,"title":"Dritte Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten","law_date":"1978-07-26T00:00:00Z","page":1139,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                         1139\nDritte Verordnung\nüber die Eichpflicht von Meßgeräten\nVom 26. Juli 1978\nAuf Grund des § 8 Abs. 5 Nr. 2 und 4 des Eich-          stellen verwendet oder so bereitgehalten werden,\ngesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. I S. 159), zuletzt      daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung            .genommen werden können.\ndes Eichgesetzes vom 20. Januar 1916 (BGBI. I\nS. 141), wird von der Bundesregierung und auf                (2) In Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes und\nGrund des § 39 Abs. 5 des Eichgesetzes vom Bundes-        öffentlichen Tankstellen, die keine amtliche Uber-\nminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-        wachung durchführen, dürfen Meßgeräte nach Ab-\nrates verordnet:                                          satz 1, die nicht zur Eichung zugelassen sind, noch\nbis zum 1. Januar 1983 ungeeicht verwendet oder\n§ 1                            bereitgehalten werden.\nAb 1. Januar 1980 gelten§ 2 Abs. 1 und§ 3 Satz 1\n§ 5\ndes Eichgesetzes auch für Meßgeräte zur Bestim-\nmung der Temperatur, für die auf Grund des § 39              Ab 1. Januar 1980 müssen Temperaturmeßgeräte\nAbs. 4 des Eichgesetzes keine Eichpflicht besteht.        geeicht sein, wenn sie zur Bestimmung der Tempe-\nratur der Luft in gewerblichen Beförderungs-, Lager-\n§ 2\noder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene\noder tiefgefrorene Lebensmittel verwendet oder so\nAb 1. Januar 1980 gilt § 3 Satz 1 des Eichgesetzes      bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vor-\nauch für Meßgeräte zur Bestimmung des Volumens,           bereitung in Gebrauch genommen werden können.\nfür die auf Grund des § 39 Abs. 4 des Eichgesetzes\nkeine Eichpflicht besteht.\n§ 6\n§ 3                               Die Frist des § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Eichgesetzes\nwird für Wärmezähler, die am 1. Juli 1980 bereits\nAb 1. Januar 1919 müssen Schallpegelmesser ge-          im Versorgungsnetz angeschlossen sind, bis zum\neicht sein, wenn sie auf dem Gebiet des Immissions-       1. Juli 1985 verlängert.\nschutzes zU den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 des\nEichgesetzes genannten Zwecken verwendet werden.                                   § 7\n§ 4\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-\n(1) Ab 1. Januar 1980 müssen Meßgeräte zur Prü-        gesetzes auch im Land Berlin.\nfung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor\nauf den Gehalt an Kohlenmonoxid im Abgas bei\n§ 8\nLeerlauf geeicht sein, wenn sie für die amtliche\nUberwachung des Straßenverkehrs, in Betrieben des            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nKraftfahrzeuggewerbes oder in öffentlichen Tank-          dung in Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}