{"id":"bgbl1-1978-43-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":43,"date":"1978-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/43#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_43.pdf#page=22","order":5,"title":"Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Beschränkungen von PCB, PCT und VC) - 10. BImSchV -","law_date":"1978-07-26T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1138                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Beschränkungen von PCB, PCT und VC) - 10. BlmSch V -\nVom 26. Juli 1978\nAuf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz-      4. geschlossene Wärmeübertragungssysteme, soweit\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 121, 1193)          sie nicht für den Einsatz in Anlagen bestimmt\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des           sind, die der Behandlung von Erzeugnissen zur\nBundesrates:                                               Ernährung von Menschen oder Tieren oder der\n§1                              Behandlung von pharmazeutischen oder Veteri-\nnärerzeugnissen dienen,\nAnwendungsbereich\n5. Hydraulikanlagen für untertägige Bergwerksan-\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbrin-        lagen,\ngen von Erzeugnissen, die\n6. Ausgangs-    und Zwischenerzeugnisse für die\n1. polychlorierte Biphenyle (PCB) mit Ausnahme             Weiterverarbeitung zu anderen Erzeugnissen, die\nvon mono- oder dichlorierten Biphenylen                nicht unter das Verbot dieser Verordnung fallen.\n2. polychlorierte Terphenyle (PCT)\n3. Gemenge, Gemische oder Lösungen mit mehr als                                   §3\nO, 1 vom Hundert des Gewichts PCB oder PCT\nVerbot von Vinylchlorid enthaltenden Treibgasen\n4. Vinylchlorid    (1-Chloräthen)  als Treibgas     für\nAerosole                                               Erzeugnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 dürfen\ngewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Un-\nenthalten.                                              ternehmungen nicht in den Verkehr gebracht wer-\n(2) Diese Verordnung g.ilt nicht für .das Inver-     den.\nkehrbringen von Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach                                §4\nLändern bestimmt sind, die nicht den Europäischen\nGemeinschaften angehören. Die Verordnung gilt                                Ausnahmen\nferner nicht für die Durchfuhr von Erzeugnissen            Die Vorschriften der §§ 2 und 3 gelten nicht für\nunter zollamtlicher Uberwachung, soweit die Er-         das Inverkehrbringen zu Forschungs-, Entwicklungs-\nzeugnisse im Geltungsbereich dieser Verordnung          oder Analysezwecken.\nnicht be- oder verarbeitet werden.\n§ 2\n§5\nOrdnungswidrigkeiten\nVerbot von PCB oder PCT enthaltenden\nErzeugnissen                          Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer\n(1) Erzeugnisse im Sinne von§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 PCB\ndürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-\noder PCT enthaltende Erzeugnisse oder entgegen\nlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr ge-\n§ 3 Vinylchlorid enthaltende Treibgase in den Ver-\nbracht werden.\nkehr bringt.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf folgende\n§6\nErzeugnisse:\n1. elektrische Vorrichtungen im geschlossenen                               Berlin-Klausel\nSystem (Transformatoren, Widerstände und Dros-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nselspulen),                                         Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 Satz 2\n2. große Kondensatoren mit einem Gesamtgewicht          des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\nvon wenigstens einem Kilogramm,                     Berlin.\n3. kleine Kondensatoren, die PCB mit höchstens 43                                 §7\nvom Hundert des Gewichts Chlor und nicht mehr                           Inkrafttreten\nals 3,5 vom Hundert des Gewichts von pentä.-\nchloriertem Biphenyl oder stärker chlorierten         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nBiphenylen enthalten,                               kündung in Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}