{"id":"bgbl1-1978-43-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":43,"date":"1978-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/43#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_43.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Goldschmiede-Handwerk","law_date":"1978-07-26T00:00:00Z","page":1135,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                          1135\nVerordnung\nüber das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nGoldschmiede-Handwerk\nVom 26. Juli 1978\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der         9. Kenntnisse der einschlägigen RAL-Vorschriiften,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                   des Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetal-\n1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24        len, Edelsteinen und Perlen sowie des Gesetzes\nNr. l des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I                 über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren,\nS. 705) geändert wordc~n ist, wird im Einvernehmen       10. Skizzieren, Zeichnen, Trassieren, Modellieren\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-                und Modellherstellen,\nschaft verordnet:\n11. Legieren, Schmelzen, Formen und Gießen,\n12. Bearbeiten     von Werkstoffen, insbesondere\n1. Abschnitt\nSchmieden, Walzen, Ziehen, Vergüten, Biegen,\nBerufsbild                            Richten und Treiben sowie Feilen, Schaben,\nSchmirgeln, Schleifen, Polieren, Sägen, Fräsen\n§ 1                               und Drehen,\nBerufsbild                      13. Bearbeiten     von Oberflächen, insbesondere\n(1) Dem Goldschmiede-Handwerk sind folgende\nWeißsieden,      Gravieren, Ziselieren,    Ätzen,\nTätigkeiten zuzurechnen:                                      Emaillieren, Niellieren, Tauschieren, Sulfidie-\nren, Patinieren, Sandieren, Mattieren, Satinieren,\n1. Entwurf,    Anfertigung und Umarbeitung        von         Granulieren, Schweißen und Polieren,\nSchmuck, insbesondere von Juwelen,\n14. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-\n2. Entwurif, Anfertigung und Umarbeitung von pro-             dungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften,\nfanen und sakralen Erzeugnissen sowie von                 Löten, Dublieren, Kitten und Kleben,\nUhrgehäusen aus edlen Metallen,\n15. Veredeln von Oberflächen durch Galvanisieren,\n3. Einfassung und Verarbeitung von Juwelen und                insbesondere durch Vergolden, Vers,ilbern und\nedlen Steinen, von Perlen, Natur- und Kunst-              Verrhodinieren,\nstoffen,\n16. gemmologisches Untersuchen und Bestimmen,\n4. Gravierung und Galvanis1ierung,                            insbesondere mit Waage, Refraktometer, Mikro-,\n5. Prüfung und Bestimmung von Werkstoffen, insbe-             Spektro- und Polariskop,\nsondere von Juwelen und edlen Steinen, ein-          17. Einfassen von Juwelen und edlen Steinen, insbe-\nschließlich Me1tallen.                                    sondere durch Verschneiden, Andrücken,\nAntreiben, Anreiben und Inkrustieren,\n(2) Dem Goldschmiede-Handwerk sind folgende\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                 18. Passen    und Montieren von Einzelteilen zu\n1. Kenntnisse der Stilkunde,       der Formen- und          Schmuck,\nGestaltungslehre      sowie    der fachbezogenen    19. Instandhalten und Instandsetzen der in Absatz 1\nKunstgeschichte,                                         genannten Gegenstände,\n2. Kenntnisse des fach bezogenen Rechnens, ins-        20. Anfertigen von gewerbeüblichen Kleinwerkzeu-\nbesondere des Legierungsrechnens und de,r Ver-           gen,\nschnittberechnungen,                               21. Warten und Instandhalten         der   Maschinen,\n3. Kenntnisse der Gieß-, Druck-, Stanz-, Präge- und         Geräte und Werkzeuge.\nAbdruckmethoden,\n4. Kenrntnisse über organische und chemische Ver-\nbindungen, insbesondere über Säuren, Laugen,                              2. Abschnitt\nSalze und Gase,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n5. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,                                 der Meisterprüfung\n6. Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die\nBestimmung deir Juwelen und der edlen Steine,                                  § 2\n7. Kenntnisse über das Untersuchen, Scheiden,                      Gliederung, Dauer und Bestehen\nFärben und Feuervergolden von Metallen, insbe-                  der praktischen Prüfung (Teil I)\nsondere von Edelmetallen,                             (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-\n8. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der       zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die\nUnfallverhütung, des Arbeiitsschutzes und der      Meisterprüfungsarbeit soll dem Bereich entnommen\nArbei1tssicherhei t,                               werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig","1136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ngewesen ist. Bei der Bestimmung der Meisterprü-           3. Fachtechnologie:\nfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach          a) Stilkunde, Formen- und Gesta1tungslehre\nMöglichkeit berücksichtigt werden.                                 sowie fachbezogene Kunstgeschichte,\n(2) Die MeiS1terprüfungsarbeit soll nicht länger als       b) Werkz,euge, Geräte, Maschinen und Anlagen,\n16 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als             c) Werkstoffbearbeitung und Oberflächenbe-\nacht Stunden dauern.                                               handlung, insbesondere galvanische Ober-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                   flächenveredlung,\nTeils I sind jeweils ausreichende Lei,stungen in der          d) Verwendung organischer und chemischer Ver-\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                     bindungen, insbesondere von Säuren, Laugen,\nSalzen und Gasen,\n§ 3                               e} Gieß-, Druck-, Stanz-, Präge- und Abdruck-\nMeisterprüfungsarbeit                           methoden,\n(1) Als Meisiterprüfungsarbelt kommt eine der bei-          if) Verfahren und Geräte für die Bestimmung von\nden nachstehenden Arbeiten in Betracht:                            Juwelen und edlen Steinen, von Perlen,\nNatur- und Kunststoffen,\n1. Entwurf und Anfertigung eines Schmuckstückes,\ng) Scheidung, Färbung und Feuervergoldung,\neines profanen oder sakralen Erzeugnisses oder\neines Uhrgehäuses aus edlen Metallen,                     h) Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeits-\nschutzes und der Arbeitssicherheit,\n2. Entwurf und Ausfassung eines Schmuckstückes\nmit mehreren Juwelen und edlen Steinen.                    i) einschlägige RAL-Vorschriften, Gesetz über\nden VeTkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen\nDer Prüfling hat vor Anfertigung der Meister-                      und Perlen sowie Gesetz über den Feingehalt\nprüfungsarbei,t       dem    Prüfungsausschuß     zwei             der Gold- und Silberwaren;\nEntwurfskizzen mit Hauptabme,ssungen oder ein\nModell und nach Genehmigung dieser Unterlagen             4. Werkstoffkunde Metall:\neine Zeichnung und eine Vorkalkulation vorzu-\na) Vorkommen, Gewinnung, Arten und Eigen-\nlegen.\nschaften der Werk- und Hilfssitoffe,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Nach-           b) Verwendung und Mischung der metallischen\nkalkulation und ein Arbeitsbericht abzugeben.                      Werkstoffe,\nc) Edelmetalluntersuchung;\n§ 4\nArbeitsprobe                       5. Werkstoffkunde Gemmologie:\na) Entstehung, Aufbau, Zusammensetzung und\n(1) Als Arbeitsprobe kommt eine der nachstehen-\nEigenschatten von Juwelen und edlen Steinen\nden Arbei1ten in Betracht:\nsowie berufsbezogener organischer Stoffe,\nAusführen von Chatons in beweglicher Reihe, von\nb) Prüfung und Bestimmung von Juwelen und\nGliederverbindungen, eines Clips, Schlosse,s, Ringes,\nedlen Steinen, von Perlen, Korallen, Syn-\nAnhängers, Ohriringes oder einer Brosche oder Aus-\nthesen, Duble,tten und Imitationen,\nfassen eines Schmuckstückes in verschiedenen\nArbeitsweisen.                                                c) Methoden der Untersuchung mit Geräten,\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fer-          d) Verhalten von Juwelen und edlen Steinen,\ntigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei-                von Perlen, Korallen, Synthesen, Dubletten\nsterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend                     und Imitationen beim Verarbeiten,\nnachgewiesen werden konnten.                                  e) RAL-Vorschriften für Diamanten, insbeson-\ndere über Farbe, Reinheit und Schliff,\n§ 5                                f) RAL-Vorschriften für Farbsteine, insbesondere\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse                    über handelszulässige Bezeichnungen.\n(Teil II)                          (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf   zuführen.\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht\n1.  Technische Mathematik:                                länger als zwölf Stunden, die mündliche nicht länger\nBerechnen von                                         als eine Stunde je Prüfling dauern. In der schriftli-\na) Flächen, Körpern und Gewichten,                    chen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als\nsechs Stunden geprüft werden.\nb) Legierungen und Verschnitten,\nc) Gold- und Silberauflagen sowie spezifischen           (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nGewichten;                                        zu befreien, wenn er im Durchschniitt mindestens\n2. Fachzeichnen:                                          gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\na) Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen,                   (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt\nb) ModelLieren,      perspektivisches    Darstellen   wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-\nsowie Kolorieren;                                 liche Prüfung verzichtet werden.","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                          1137\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des         gemeinsame Anfordeirungen in der Meisterprüfung\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der      im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBI. I\nPrüfungsfächer nach Absaitz 1 Nr. 3, 4 und 5.           S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n§ 8\n3. Abschnitt                                            Berlin-Klausel\nUbergangs- und Schlußvorschriften                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nle~tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\n§ 6\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nUbergangsvorschrift\nDie bei InkrafUreten dieser Verordnung laufenden                                § 9\nRrüfung,svenfahren werden nach den bisherigen Vor-                           Inkrafttreten\nschriften zu Ende geführt.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in\nKraft.\n§ 7\nWeitere Anforderungen                       (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nDie weiteren Anforderungen fo der Meisterprü-         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über            anzuwenden.\nBonn, den 26. Juli 1978\nDer Bundtuminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}