{"id":"bgbl1-1978-43-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":43,"date":"1978-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_43.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau","law_date":"1978-07-26T00:00:00Z","page":1120,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau\nVom 26. Juli 1978\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 10 Buch-        Herkunft der Pflanzen sowie den Standort und Um-\nstabe b und Nr. 14 des Pflanzenschutzgesetzes in der     fang des Bestandes der zuständigen Behörde zu mel-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975           den.\n(BGBI. I S. 2591; 1976 I S. 1059) wird im Einverneh-                               § 6\nmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates               (1) Sind Bestände oder Vermehrungsanlagen nach\nverordnet:                                               § 3 Satz 1 von einer in Anlage 2 genannten Virus-\nkrankheit befallen, so sind die Verfügungsberechtig-\n§1                            ten \\lnd Besitzer verpflichtet, soweit die zuständige\nBehörde es zur Bekämpfung der Viruskrankheit an-\nIn Anlage 1 bezeichnete veredelte Pflanzen dürfen     ordnet,\nals Anbaumaterial gewerbsmäßig nur vertrieben\nwerden, wenn das bei ihrer Veredlung verwendete          1. die befallenen Pflanzen,\nVermehrungsmaterial von Pflanzen gewonnen wor-           2. die in Anlage 1 bezeichneten veredelten Pflan-\nden ist, die                                                 zen, die nicht nachwe.islich die Voraussetzungen\nL bei einer amtlichen Untersuchung als frei von den          des § 1 erfüllen,\nin Anlage 2 genannten Viruskrankheiten befun-        3. die Unterlagen, die nicht nachweislich die Vor-\nden worden sind oder                                     aussetzungen des § 2 erfüllen,\n2. mit Vermehrungsmaterial veredelt worden sind,         zu vernichten.\ndas von Pflanzen nach Nummer 1 gewonnen wor-            (2) Die Pflanzen nach Absatz 1 dürfen nur zu ihrer\nden ist.                                             unverzüglichen Vernichtung von ihrem Standort ent-\n§ 2                            fernt werden.\nSamen, Unterlagen und Edelreiser zur Gewinnung                                   § 7\nvon Pflanzen nach Anlage 1 dürfen gewerbsmäßig              Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\nnur vertrieben werden, wenn sie von Pflanzen ge-         §§ 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke, für Züch-\nwonnen worden sind, die bei einer amtlichen Unter-       tungsvorhaben und für bestimmte, insbesondere nur\nsuchung als frei von den in Anlage 2 genannten           gebietsweise oder örtlich verbreitete Sorten sowie\nViruskrankheiten befunden worden sind.                   in Einzelfällen für bestimmte Arten zulassen, soweit\nhierdurch die Bekämpfung der in Anlage 2 genann-\n§ 3                            ten Viruskrankheiten nicht beeinträchtigt und die\nBestände von in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen,       Gefahr ihrer Ausbreitung nicht begründet wird.\ndie gewerbsmäßig vertrieben werden s·onen, sowie\nSamenspenderanlagen, Unterlagen-Mutterbeete und                                     §8\nReiserschnittgärten (Vermehrungsanlagen) mit in             Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharka-\nAnlage 1 bezeichneten Pflanzen werden amtlich auf        krankheit vom 7. Juni 1971 (BGBI. I S. 804) bleibt\nBefall mit den in Anlage 2 genannten Viruskrank-         unberührt.\nheiten überwacht. Im Rahmen dieser Uberwachung\n§9\nwerden in Vermehrungsanlagen im Abstand von\nlängstens drei Jahren Untersuchungen durchgeführt.          Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1\ndes Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n§4                            oder fahrlässig\nDie Untersuchung nach § 1 Nr. 1, §§ 2 und 3           1. entgegen § 1 Pflanzen oder entgegen § 2 Samen,\nSatz 2 muß unter Verwendung von Indikatorpflan-             Unterlagen oder Edelreiser gewerbsmäßig ver-\nzen oder Seren durchgeführt werden und dem je-              treibt,\nwefägen Stand wissenschaftlicher Kenntnis entspre-       2. entgegen § 5 die Meldung nicht, nicht rechtzeitig,\nchen.                                                        nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,\n§ 5                            3. entgegen § 6 Abs. 2 Pflanzen von ihrem Standort\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Bestän-            entfernt,\nden und Vermehrungsanlagen nach § 3 Satz 1 sind          4. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen\nverpflichtet, bei Beginn der Anzucht die Art und            Behörde nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                          1121\n§ 10                                                    § 11\nVeredelte Pflanzen, die nicht den Anforderungen         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ndieser Verordnung entsprechen, können noch bis zu       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflan-\nfolgenden Zeitpunkten vertrieben werden:\nzenschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n1. Pflanzen der Gattungen Cydonia Mill., Malus\nMill. und Pyrus L. sowie auf vegetativ vermehrte\nUnterlagen veredelte Pflanzen der Gattung Pru-\nnus L. bis zum 31. August 1981,                                              § 12\n2. auf Sämlingsunterlagen veredelte Pflanzen der           Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in\nGattung Prunus L. bis zum 31. August 1987.           Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1122                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 1\n(zu§§ 1, 2, 3 und 6)\nPflanzen\nPflanzen der Gattungen\nCydonia Mill. - außer Samen und SämLingen -\nMalus Mill. - außer Samen und Sämlingen\nPrunus L.\nPyrus L. - außer Samen und Sämlingen -,\ndie zur Obstgewimmng bestimmt sind.\nAnlage 2\n(zu §§ 1, 2, 3, 6 und 7)\nViruskrankheiten\nGattung Cydonia Mill.\nQuitte:\nAdern vergilbung\nRingfleckenmosaik\nSteinfrüchtigkeit\nGattung Malus Mill.\nApfel:\nFlachästigkeit\nGummiholzkrankheit\nMosaik\nRauhschaligkeit\nGattung Prunus L.\nAprikose, Mirabelle, Pfirskh, Pflaume, Reneklode,\nZwe,tsche:\nBandmosaik\nKrankheiten, die durch das Chlorotische Blatt-\nfleckenvirus des Apfels verursacht werden\nKrankheiten, die durch Kirschenringflecken-\nviren verursacht werden\nSchar kakrankhei t\nKirsche:\nPfeffinger Krankheit\nStecklenberger Krankheit\nsonstige Krankheiten, die durch Kirschenring-\nfleckenviren verursacht werden\nGattung Pyrus L.\nBirne:\nAdernvergilbung\nRingfleckenmosaik"]}