{"id":"bgbl1-1978-43-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":43,"date":"1978-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes (2. BauStatG)","law_date":"1978-07-27T00:00:00Z","page":1118,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1118                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZweites Gesetz\nüber die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit\nund die Fortschreibung des Gebäudebestandes\n(2. BauStatG)\nVom 27. Juli 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (3) Bei den Gebäuden und Gebäudeteilen nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 Absatz 1 Nr. 2 sind zu erfassen:\n1. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen\n§ 1                               für das zugehörige Grundstück sowie dessen\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden lau-            Lage;\nfend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau        2. Eigentümer, Art, Alter und Fläche des Gebäudes\n(Hochbaustatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.        oder Gebäudeteiles sowie den Grund für die\nAufgabe der bisherigen Nutzung;\n§ 2\n3. bei Gebäuden und Gebäudeteilen mit Wohn-\n(1) Die Hochbaustatistik erstreckt sich auf               raum außerdem die Zahl der Wohneinheiten und\n1. genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige Bau-             deren Ausstattung und Größe.\nmaßnahmen, bei denen Wohnraum oder son-\nstiger Nutzraum geschaffen oder verändert                                     § 3\nwird;                                                  Auskunftspflichtig sind für die Hochbaustatistik\n2. Gebäude und Gebäudeteile, deren Nutzung ge-          (§ 2) die Bau]].erren, die mit der Baubetreuung Be-\nändert wird oder die durch bauaufsichtliche         auftragten, die Bauaufsichtsbehörden und für die\nMaßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der           Angaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und\nNutzung entzogen werden.                            Absatz 3 auch die Gemeinden.\n(2) Bei den Baumaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1                                   § 4\nsind für den Zeitpunkt der Genehmigung oder Zu-\nstimmung sowie bei Fertigstellung zu erfassen:             Für Landkreise, für kreisangehörige Gemeinden\nund für kreisfreie Städte ist jährlich von· den Sta-\n1. der Bauherr und bei natürlichen Personen des-        tistischen Landesämtern nach ausgewählten Merk-\nsen Stellung im Beruf;                              malen der in § 2 festgelegten Sachverhalte der Be-\n2. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen        stand an Gebäuden fortzuschreiben, der in der je-\nfür das Baugrundstück;                              weils letzten allgemeinen Zählung von Gebäuden\nfestgestellt worden ist.\n3. Lage und Größe des Baugrundstücks sowie das\nMaß seiner baulichen Nutzung; Zahl und Art der                                §5\nKraftfahrzeug-Stellplätze;\n(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach\n4. Art der Baumaßnahme sowie Art, Rauminhalt            § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-\nund Flächen der Gebäude und bei Wohngebäu-          deszwecke in der im Bundesgesetzblatt III, Gliede-\nden auch der Haustyp;                               rungsnummer 29-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n5. veranschlagte Kosten der Baumaßnahme;                sung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Einfüh-\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-\n6. bei Errichtung von neuen Gebäuden\nber 1976 (BGBI. I S. 3341), durch die Statistischen\nBauart, Geschoßzahl, Art der Beheizung, Klima-       Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bun-:\nanlage, Unterkellerung und Art der Abwasser-        des- und Landesbehörden und die von ihnen be-\nanlage;                                             stimmten Stellen und Personen ist für Verwaltungs-\n7. bei Gebäuden mit Wohnraum                            zwecke ohne Nennung des Namens des AuskunHs-\naußerdem die Zahl der Wohneinheiten und de-         pflicht:igen zugelassen. Aus diesen Angaben gewon-\nren Ausstattung und Größe sowie die vorgese-        nene Erkenntnisse dürfen nicht zu Maßnahmen ge-\nhene Rechtsform der Nutzung;                        gen den einzelnen Auskunftspflichtigen verwendet\nwerden.\n8. bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden\n(2) Die Statistischen Ämter dürfen den jeweils\naußerdem die bisher vorhandenen Flächen so-\nzuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeinde-\nwie die Zahl der bisher vorhandenen Wohnein-         verbände sowie den von einer Gemeinde nach den\nheiten und deren Größe.\n§§ 33 und 55 des Städtebauförderungsgesetzes in der\nAußerdem ist zum Jahresende der Baufortschritt          Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976\nfestzustellen.                                          (BGBI. I S. 2318), geändert durch Artikel 46 des Ein-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978                        1119\nführungsgesetzes zur Abgabenordnung, Beauftrag-         mit Bundes- oder Landesergebnissen nach § 2 Abs. 2\nten für Zwecke der Regionalplanung, des Vermes-         Nr. 2 bis 8 für fertiggestellte Baumaßnahmen und\nsungswesens, der gemeindlichen Planung, des Städ-       nach § 2 Abs. 3, soweit Einzelangaben zur vollstän-\ntebaus oder des Umweltschutzes auf Anforderung          digen Darstellung der Ergebnisse in den Tabellen\ndie nach § 2 erfaßten Einzelangaben in geeigneter       erforderlich sind.\nForm zur Verfügung stellen. Einzelangaben aus ei-\nner anderen Gemeinde dürfen nur mit Zustimmung\n§ 6\ndieser Gemeinde und ohne Nennung des Namens\ndes Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellt            Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nwerden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.              Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Die Weiterleitung von Einzelangaben zu steu-\nerlichen Zwecken ist ausgeschlossen.                                             § 7\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\n(4) § 12 Abs 1 des Gesetzes über die Statistik für\nGleichzeitig tritt das Gesetz über die Durchführung\nBundeszwecke gilt auch für Personen, denen von\nvon Statistiken der Bautätigkeit in der im Bundes-\ndiesem Gesetz erfaßte Einzelangaben zugeleitet\ngesetzblatt III, Gliederungsnummer 2330-13, veröf-\nwerden.\nfentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Ar-\n(5) § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Statistik      tikel 9 des Gesetzes vom 23. März 1976 (BGBI. I\nfür Bundeszwecke gilt nicht für statistische Tabellen   S. 737), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}