{"id":"bgbl1-1978-42-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":42,"date":"1978-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/42#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_42.pdf#page=22","order":5,"title":"Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz - ZeitG)","law_date":"1978-07-25T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nüber die Zeitbestimmung\n(Zeitgesetz - ZeitG)\nVom 25. Juli 1978\nDer Buncleslc1~1 hat cfos folgende Gesetz beschlos-     ter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeit-\nsen:                                                       raum zwischen dem 1. März und dem 20. Oktober\n§ 1                            die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.\nGesetzliche Zeit                         (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils\n(1) Im am tlichPn und geschäftlichen Verkehr wer-       an einem Sonntag beginnen und enden. Die Bundes-\nden Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit           regierung bestimmt in der Rechtsverordnung nach\nverwendet.                                                 Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mittel-\neuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie\n(2) Die gesetzI iclle Zeit ist die mitteleuropäische    die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen\nZeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Welt-      Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.\nzeit unter Hinzufügung einer Stunde.\n(3) Die koordinierte Weltzeit ist bestimmt durch\neine Zeitskala mit folgenden Eigenschaften:                                            § 4\n1. Sie hat am 1. Januar 1972, 0 Uhr, dem Zeitpunkt                            Andere Vorschriften\n31. Dezember 1971, 23 Uhr 59 Minuten 59,96\nSekunden, der mittleren Sonnenzeit des Null-              (1) Dieses Gesetz berührt nicht das Gesetz über\nmeridians entsprochen.                                 die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833), zu-\n2. Das Skalenmaß ist die Basiseinheit Sekunde nach\nletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem\n§ 3 Abs. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meß-\nUbereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nwesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709), zuletzt\ngeändert durch Artikel 287 Nr. 48 des Gesetzes         internationalen Regeln zur Verhütung von Zusam-\nvom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), in Meereshöhe.      menstößen auf See vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nS. 1017), sowie die Verwendung auf internationalen\n3. Die Zeitskala der koordinierten Weltzeit wird           Ubereinkommen beruhender Zeit.\nentweder durch Einfügen einer zusätzlichen Se-\nkunde oder durch Auslassen einer Sekunde mit              (2) Das Gesetz über Einheiten im Meßwesen wird\neiner Abweichung von höchstens einer Sekunde           wie folgt geändert:\nin Ubereinstimmung mit der mittleren Sonnenzeit\ndes Nullmeridians gehalten.                            1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten\n„Vorsätze und deren Vorsatzzeichen sind:\" die\n(4) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mit-          Worte\nteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die\nmitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die            „für das Trillionenfache\nkoordinierte Weltzeit und Hinzufügung zweier                   (1 000 000 000 000 000 000 oder 10 18 fache)\nStunden.                                                       der Einheit:\n§ 2                                Exa (Vorsatzzeichen: E),\nDarstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit           für das Billiardenfache\n(1 000 000 000 000 000 oder 1015fache)\nDie gesetzliche Zeit wird von der Physikalisch-\nder Einheit:\nTechnischen Bundesanstalt dargestellt und verbrei-\ntet.                                                           Peta (Vorsatzzeichen: P),\"\n§ 3                                eingefügt.\nErmächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen\n2. In § 7 Nr. 2 werden die Worte „sowie die Zeit-\nSommerzeit\nskala nach der Internationalen Atomzeitskala\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur bes-          der Internationalen Meterkonvention darzustel-\nseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur An-               len und unbeschadet der Aufgaben anderer Bun-\ngleichung der Zeitzählung an diejenige benachbar-             desbehörden zu verbreiten\" gestrichen.","Nr. 42- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                         1111\n§ 5                                                      § 6\nBerlin-Klausel                      Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1      in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-      Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung in\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-       der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach      mer 7141-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.                  außer Kraft.\nDi.e verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}