{"id":"bgbl1-1978-42-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":42,"date":"1978-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/42#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_42.pdf#page=20","order":4,"title":"Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens","law_date":"1978-07-25T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1108                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nzur Beschleunigung des Asylverfahrens\nVom 25. Jull 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                (3) Verweist das Bundesverwaltungsgericht\nsen:                                                           auf eine Revision die Sache zur anderweitigen\nVerhandlung und Entscheidung zurück, weil die\nArtikel 1                           Klage nicht offensichtlich unbegründet ist, kann\nÄnderung des Ausländergesetzes                    es auch an das Oberverwaltungsgericht zurück-\nverweisen. § 144 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-\nDas Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBI. I             ordnung gilt entsprechend.\"\nS. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 25. Juni 1975 (BGBI. I S. 1542), wird wie folgt         4. § 35 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\ngeändert:\n,,Er kann gegen Entscheidungen des Anerken-\n1. In § 30 erhält die Uberschrift folgende Fassung:            nungsausschusses Klage beim Verwaltungsge-\nricht erheben.\"\n,,Anerkennungsausschüsse\".\n5. In § 36 werden das Wort „ Widerspruchsaus-\n2. § 30 Abs. l erhält folgende Fassung:                        schuß\" durch das Wort „Anerkennungsausschuß\"\nund die Worte „Anerkennungs- oder Wider-\n,, (1) Uber den Antrag auf Anerkennung ent-              spruchsverfahren\" durch das Wort „Anerken-\nscheidet ein Anerkennungsausschuß in der Be-                nungsverfahren\" ersetzt.\nsetzung von einem Vorsitzenden und zwei Bei-\nsitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung              6. In § 40 Abs. 2 werden die Worte „über einen\nzum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-                Widerspruch' durch die Worte „des Anerken-\n1\ndienst besitzen. Gegen Entscheidungen des Aner-             nungsausschusses\" ersetzt.\nkennungsausschusses findet kein Widerspruch\nstatt.\"\nArtikel 2\n3. § 34 erhält folgende Fassung:                                            Dbergangsvorschriften\n,,§ 34\n1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine\nAusschluß der Berufung                     Entscheidung des Anerkennungsausschusses rich-\nbei offensichtlich unbegründeten Klagen             tet sich nach Artikel 1 Nr. 2, wenn die Entschei-\n(1) Weist das Verwaltungsgericht die Klage               dung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu-\neinstimmig als offensichtlich unbegründet ab, ist           gestellt wird.\ndie Berufung gegen das Urteil ausgeschlossen.            2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine\n(2) Durch Gerichtsbescheid nach Artikel 2 § 1            Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich\ndes Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der             nach Artikel 1 Nr. 3, wenn die Entscheidung nach\nVerwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.              dern Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet\nMärz 1978 (BGBl. I S. 446) kann das Verwaltungs-            oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung\ngericht nicht entscheiden.                                  zugestellt wird.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                       1109\nArtikel 3                                               Artikel 4\nBerlin-Klausel\nInkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nlin.                                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}