{"id":"bgbl1-1978-42-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":42,"date":"1978-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/42#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_42.pdf#page=19","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung","law_date":"1978-07-25T00:00:00Z","page":1107,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                            1107\nZweites Gesetz\nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nVom 25. Juli 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten\nsen:                                                              Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.\"\nArtikel 1                            b) Nummer 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bun-                  ,,Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungs-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1,                 akte der von den Ländern errichteten Zentral-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-               stelle für die Vergabe von Studienplätzen ist\ndert durch Artikel 4 der Verninfachungsnovelle vom                jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zustän-\n3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281), wird wie folgt                dig, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.\"\ngeändert:\n1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                            Artikel 2\nDie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge-\n,, (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines\nrichts bestimmt sich nach Artikel 1 Nr. '2 Buch-\ngemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruch-\nstabe a, wenn die Entscheidung am 1. Januar 1980\nkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von\noder später zugestellt wird.\nGerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinau-s,\nauch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.\"\nArtikel 3\n2. § 52 wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\na} In Nummer 2 wird folgender Satz 3 angefügt:          des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n„In Streitigkeiten über die Anerkennung als       lin.\nAsylberechtigter nach dem Vierten Abschnitt\ndes Ausländergesetzes ist jedoch das Verwal-                             Artikel 4\ntungsgericht örtlich zuständig, in dessen Be-        Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels\nzirk der Asylantragsteller mit Zustimmung         Nr. 2 Buchstabe a am Tage nach der Verkündung in\nder zuständigen Ausländerbehörde entweder         Kraft; Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Ja-\nseinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen        nuar 1980 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}