{"id":"bgbl1-1978-42-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":42,"date":"1978-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/42#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_42.pdf#page=17","order":2,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964","law_date":"1978-07-25T00:00:00Z","page":1105,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                           1105\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964\nVom 25. Juli 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-         4. In § 12 Abs. 7 Satz 2 wird hinter dem Wort\nsen:                                                           ,,nach\" eingefügt:,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und nach\".\nArtikel 1                        5. In § 15 Abs. 2 Nr. 8 werden\nDas Mineralölsteuergesetz 1964 in der im Bundes-\na) folgender neuer Buchstabe d eingefügt:\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-14,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-                „d) für nachweislich versteuerte Anteile von\ndert durch die Verordnung über die Zulassung von                       Gemischen aus gekennzeichnetem mit\nKennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl und zur                      anderen Gasölen, die bei Spülvorgängen\nAnpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom                         oder bei versehentlichen Vermischungen\n9. November 1977 (BGBI. I S. 2069), wird wie folgt                     entstanden sind, die Steuer zur Vermei-\ngeändert:                                                              dung ungerechtfertigter Belastungen bis\nauf den Betrag zu erlassen oder zu vergü-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird die Zahl „1979\" durch die                  ten, der sich nach dem Steuersatz des § 8\nZahl „1981 \" ersetzt.                                               Abs. 2 Nr. 1 ergibt,\",\nb) der bisherige Buchstabe d Buchstabe e.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:             6. Dem Gesetz wird folgender§ 16 angefügt:\n,, (2) Unter Steueraufsicht dürfen zum mittel-                                ,, § 16\nbaren oder unmittelbaren Verheizen und zum                                 Berlin-Klausel\nAntrieb von Gasturbinen und Verbrennungs-\nmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließ-             Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nlich der Erzeugung von Strom oder Wärme                  Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndienen, verwendet werden                                Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\nzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n1. Gasöle und ihnen im Siedeverhalten ent-\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\"\nsprechende     Mineralöle    der   Nummer\n27.07 - G des Zolltarifs bis zum 31. Dezem-\nber 1981 zum ermäßigten Steuersatz von                                Artikel 2\n2,00 DM für 100 kg, ab 1. Januar 1982\nunversteuert;                                                 Ubergangsbestimmungen\n2. andere als die in Nummer 1 genannten                (1) Für Gasöle und ihnen im Siedeverhalten ent-\nSchweröle und Mineralöle der Nummer           sprechende Mineralöle der Nummer 27.07-G des\n27.07 -G des Zolltarifs sowie Reinigungs-     Zolltarifs, für die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nextrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis zum        setzes eine nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuerge-\n31. Dezember 1981 zum ermäßigten Steuer-      setzes ermäßigte Steuer unbedingt besteht oder ent-\nsatz von 1,50 DM für 100 kg, ab 1. Januar     richtet ist, entsteht mit dem Inkrafttreten dieses\n1982 unversteuert und                         Gesetzes eine Nachsteuer. Dies gilt nicht für Mine-\n3. Flüssiggase und Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2      ralöl im unmittelbaren Besitz eines Endverbrauchers.\nNr. 6, die Flüssiggasen nach ihrer Beschaf-   Endverbraucher ist, wer das Mineralöl ausschließlich\nfenheit am nächsten stehen, unversteuert,     zu eigenen Zwecken verwendet. Wer Mineralöl an\nbeide auch zur Gewinnung von Licht.\"          Dritte abgibt, gilt als Endverbraucher, soweit er das\nMineralöl in den Vorratsbehältern der eigenen Heiz-\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „im               anlage lagert.\naktiven Veredelungsverkehr\" ersetzt durch\ndie Worte ,, , die ausgeführt werden\".                 (2) Die Nachsteuer beträgt 1,00 DM für 100 kg.\n(3) Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim\n3. In § 11 werden die Worte „oder zum Zollverkehr          Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Mengen,\noder zur Frnigutveredelung abgefertigt werden\"          die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Versand\nersetzt durch die Worte ,, , zum Zollverkehr oder       befinden, ist Steuerschuldner der Versender oder\nzur Freigutveredelung abgefertigt oder zu einer         Einführer.\nVerwendung abgegeben werden, für die Mineral-\nöl nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 unversteuert           (4) Der Steuerschuldner hat den im Zeitpunkt des\nverwendet werden darf\".                                 Inkrafttretens vorhandenen Bestand an Mineralöl,","1106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ndas nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes                                Artikel 3\nversteuert worden ist, festzustellen und binnen drei\nDer Bundesminister der Finanzen kann den Wort-\nWochen der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die\nlaut des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der vom\nNachsteuer ist ohne Anforderung bis zum 10. des\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nfolgenden Monats, für nicht ordnungsmäßig ange-\nunter der Uberschrift „Mineralölsteuergesetz\" im\nmeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmelde-\nfrist fällig.                                           Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n(5) Firmen, die über mehrere Betriebstätten verfü-                          Artikel 4\ngen, in denen nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuerge-\nsetzes versteuertes Mineralöl lagert, können die                            Berlin-Klausel\nNachsteuer zentral bei dem für ihren Geschäftssitz         Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nzuständigen Hauptzollamt anmelden und entrich-          Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nten.\n(6) Ordnungswidrig im Sinne von § 381 der Abga-                             Artikel 5\nbenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-\ntig eine Anmeldung zur Nachsteuer nicht, nicht                               Inkrafttreten\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nabgibt.                                                 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister der Finanzen\nMa tthöf er"]}