{"id":"bgbl1-1978-42-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":42,"date":"1978-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG)","law_date":"1978-07-25T00:00:00Z","page":1089,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1089\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z 1997 A\n1978                        Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1978                                                                                                 Nr. 42\nTag                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n25. 7. 78 Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Renten-\nversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall-\nversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes\nRentenanpassungsgesetz - 21. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1089\nneu: 8232-10-21; 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 822-8, 810-1, 8252-1. 86-7-2, 8232-10-0, 821-2, 86-7-1\n25. 7. 78 Neuntes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1105\n612-14\n25. 7. 78 Zweites Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1107\n340-1\n25. 7. 78 Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens ................_. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1108\n26-1\n25. 7. 78 Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz -                       ZeitG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1110\nneu: 7141-7; 7141-1\n25. 7. 78 Verordnung über das Arzneibuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1112\nneu: 2121-51-8; 2121-50-1-4, 2121-50-1-7, 2121-50-1-14, 2121-50-1-14-2\n25. 7. 78 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-\nvergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1113\n2032-1-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1114\nEinundzwanzigstes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nund der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte\n(Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz- 21. RAG)\nVom 25. Juli 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              cherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-\nsen:                                                                           sicherungsfällen, die\n1. vor dem 1. Januar 1978 eingetreten sind, für\nArtikel 1                                                  Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an,\n2. vor dem 1. Januar 1980 eingetreten sind, für\nRentenanpassung                                                   Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an und\n3. vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, für\nErster Abschnitt                                                 Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an\nAnpassung der Renten                                            nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels ange-\npaßt. Zu den Renten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1\naus der gesetzlichen Rentenversicherung\ngehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1\nund 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\n§ 1                                               lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2\n(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung wer-                              des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-\nden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen                                  zes vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978 erhöhten\nBemessungsgrundlage bis zum Jahre 1981 die Versi-                              Renten.","1090                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehö-       zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-\nren die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a       N euregelungsgesetzes angewendet worden ist.\ndes Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der\nnach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-An-\nknappschaftlichen Rentenversicherung, die nach\ngleichungsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenver-\nTeil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten\nsicherungs-N euregelungsgesetzes gezahlt werden.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10 Nr.\n3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536).\n§ 3\n§ 2                               (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-\nterrenten versicherungs-N euregelungsgesetzes und\n(1) Renten, die nach den§§ 1253 ff. der Reichsver-    Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-\nsicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenversi-      rungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß\ncherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-         sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-\nschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,      dung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach            die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwen-\nAnwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der         dung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag\nReichsversicherun9sordnung, § 32 Abs. 1 letzter          der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß für\nHalbsatz des       Angestelltenversicherungsgesetzes     jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Bei-\nund § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-        trägen der Höherversicherung, der Witwen- und\nschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens-          Witwerrente ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen\nvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne          der Höherversicherung sowie der Waisenrente nach\nÄnderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter           Abzug des Betrages in Höhe des Kinderzuschusses\nZugrundelegung der am 1. Januar des jeweiligen           im Jahre 1957 für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979\nJahres geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage         an mit 4,9213, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980\nberechnet würde; Abweichungen infolge Abrundun-          an mit 5,1182 und für Bezugszeiten vom 1. Januar\ngen sind zulässig. Satz 1 gilt für Versicherungsfälle,   1981 an mit 5,3228 vervielfältigt und der Kinder-\ndie in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978          zuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maß-\neingetreten sind, mit der Maßgabe, das als allge-        gebenden Höhe, die Steigerungsbeträge aus Bei-\nmeine Bemessungsgrundlage für die Anpassung zum          trägen der Höherversicherung und bei Waisen-\n1. Januar 1980 in der Rentenversicherung der Arbei-      renten für Halbwaisen der Betrag in Höhe des ab\nter und der Angestellten der Betrag von 22 472           1. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses sowie\nDeutsche Mark und in der knappschaftlichen Ren-           bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in\ntenversicherung der Betrag von 22 712 Deutsche           Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der\nMark und für die Anpassung zum 1. Januar 1981 in         Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde\nder Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-        zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hin-\nstellten der Betrag von 23 146 Deutsche Mark und in      zugefügt würden; Abweichungen infolge Abrundun-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung der             gen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels\nBetrag von 23 393 Deutsche Mark zugrunde gelegt           ist anzuwenden.\nwird. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,          (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-\n§ 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes         rungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33\noder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt     des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-\nnicht in den Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279       zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle\nder Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des         der in diesen Vorschriften genannten Werte die\nAngestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und         Werte der Anlage zu dieser Vorschrift zugrunde zu\n76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet              legen sind.\nworden sind.\n(3) Die Verordnung über die Anwendung der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen § 1253   Ruhensvorschriften der Rekhsversicherungsord-\nAbs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § l 254       nung und des Angestelltenversicherungsgesetzes\nAbs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290 Abs. 3        auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen\nSatz 3 letzter Halbsatz allein oder in Verbindung mit     der Arbeiter und Angestellten in der im Bundes-\n§ 1265 a Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz, § 1304 a         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-1,\nAbs. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2        veröffentlichten bereinigten Fassung findet mit der\nSatz 5 allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2          Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2\nSatz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Satz 3 letzter    Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von\nHalbsatz allein oder in Verbindung mit § 42 a Abs. 3      7 650 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar\nSatz 2 letzter Halbsatz, § 83 a Abs. 4 des Angestell-     1979 an der Betrag von 35 815,60 Deutsche Mark, für\ntenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein      Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von\noder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69           37 248,70 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom\nAbs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz        1. Januar 1981 an der Betrag von 38 737,90 Deutsche\nallein oder in Verbindung mit § 65 a Abs. 3 Satz 2       Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des\nletzter Halbsatz, § 96 a Abs. 4 des Reichsknapp-          Betrags von 171,60 Deutsche Mark für Bezugszeiiten\nschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter    vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 844,50\nHalbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-        Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980\nlungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4          an der Betrag von 878,30 Deutsche Mark und für","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                       1091\nBezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von                                § 5\n913,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4\n471,60 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom\ndieses Artikels der Rentenzahlbetrag für den Monat\n1. Januar 1979 an der Betrag von 2 320,90 Deutsche\nJanuar des jeweiligen Anpassungsjahrs ohne Kin-\nMark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der\nderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbe-\nBetrag von 2 413,80 Deutsche Mark und für Bezugs-\nträge aus Beiträgen der Höherversicherung; bei\nzeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 2 510,30\nWaisenrenten ist Anpassungsbetrag der Rentenzah-\nDeutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an\nbetrag nach Abzug des Erhöhungsbetrags nach\ndie Stelle des Betrags von 4 281 Deutsche Mark für\n§ 1269 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsord-\nBezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von\nnung, § 46 Satz 3 und 4 des Angestelltenversiche-\n21 068 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom\nrungsgesetzes und § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 des\n1. Januar 1980 an der Betrag von 21 911 Deutsche\nReichsknappschaftsgesetzes. Ergibt sich bei erneu-\nMark und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an\nter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt,\nder Betrag von 22 787 Deutsche Mark tritt.\numgestellt oder nach Maßgabe der vorangegange-\nnen Rentenanpassungsgesetze angepaßt worden ist,\n§ 4                          tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne\n(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß      des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter\nsich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,    Anwendung der Vorschriften über die Feststellung,\nwenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde       Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für\nAnpassungsbetrag für Bezugszeiten vom 1. Januar        den nach Satz 1 maßgebenden Monat ergeben\n1979 an mit 1,045 und für Bezugszeiten vom L Ja-       würde.\nnuar 1980 und 1. Januar 1981 an jeweils mit 1,04          (2) In den Fällen, in denen für den nach Absatz 1\nvervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind    Satz 1 maßgebenden Monat keine Rente gezahlt\nin der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei      worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach\nWaisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe         dem Tag vor Beginn dieses Monats ändert, tritt an\ndieses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für       die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des\nVollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhun-        Absatzes 1 der Betrag, der für diesen Monat zu\ndertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2         zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen\nAbs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allge-     für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden\nmeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würde;          hätten.\nAbweichungen infolge Abrundungen sind zulässig.\nBei Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar                              § 6\nbis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall\nberuhen, tritt an die Stelle des Faktors 1,04 bei der     (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nAnpassung zum 1. Januar 1981 der Faktor 1,03. Bei      Arbeiter und der Angestellten, die nach § 4 dieses\nWaisenrenten auf Grund von Versicherungsfällen,        Artikels angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des\ndie nach dem 31. Dezember 1977 eingetreten sind,       Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\ntritt in den Fällen des § 1269 Satz 4 der Reichsversi- oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-\ncherungsordnung, § 46 Satz 4 des Angestellten-         N euregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der\nversicherungsgesetzes und des § 69 Abs. 6 Satz 4 des   Werte nach § 3 Abs. 2 dieses Artikels Anwendung.\nReichsknappschaftsgesetzes an Stelle des nach\nSatz 1 den Waisenrenten hinzuzufügenden Betrags           (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-\ndie Hälfte dieses Betrags. Die Steigerungsbeträge      tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-\naus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unbe-      stungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels ange-\nrührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels findet An-    paßt werden, dürfen die für den Versicherten maß-\nwendung.                                               gebende Rentenbemessungsgrundlage nicht über-\nschreiten. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit\n(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus   der Maßgabe, daß an die Stelle der für den\nder gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-      Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-\nfen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsver-    lage bei den Renten nach den §§ 64, 65 und 66\nsicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestellten-      des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei\nversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichs-    Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten\nknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so          an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten\nanzupassen, daß sie mindestens den Betrag errei-       maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.\nchen, der sich ergibt\n(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und\na) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\nohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren-\n31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen\nten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember\noder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\n1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen\nlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2\nUnfallversicherung zusammentreffen und nach § 4\ndieses Artikels,\ndieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen\nb) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen      die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversiche-\nvor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses  rungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversi-\nArtikels angepaßt würden.                         cherungsgesetzes oder die in den §§ 75 und 76 des","1092                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nReichsknappschafl s9csetzes genannten Grenzbe-          derjahren 1976 und 1977 die vom Jahresarbeitsver-\nträge, die bei der Berechnung der Renten nach § 2       dienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die\ndieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht über-    im Jahre 1976 oder früher eingetreten sind, und das\nschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versiche-    Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an\nrungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistun-       nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels\ngen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen     angepaßt.\nRentenversicherung zu gewähren sind.\n(2) Absatz 1 gilt nicht,\n(4) D.ie übrigen Renten aus Versicherungsfällen      soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nvor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der     lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen         lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,\nund nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-\nfen zusammen die .i.n den §§ 1278 und 1279 der          soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2\nReichsversicherungsordnung oder die in den §§ 55        des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes gewährt\nund 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes ge-        werden.\nnannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der\n(3) Als Geldle,istung im Sinne des Absatzes 1 gilt\nRente nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen\nauch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-\nsind, nicht überschreiten.\nrungs-Angleichungsgesetzes Saar, die von einem\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung zu\n§ 7                          gewähren ist.\nLeistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-         (4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichsver-\nsicherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzu-      sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten\npassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich     Gesetzes über Änderungen in der Unfallversiche-\nbei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345       rung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) und in\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli          den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der\n1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor-     Reichsversicherungsordnung in der ·Fassung des\nschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der      Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der\nbisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\n§ 8                          letzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom\n28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956), gilt als Unfalljahr\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten im         das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt\nSaarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der\nfestgelegt worden ist.\ndie in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten\nVorschriften im Saarland anzuwenden sind, und\n§ 10\nzwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des\nGesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterren-           (1) Die Geldleistungen werden in der Weise ange-\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland       paßt, daß· sie nach einem mit 1,069 vervielfältigten\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779),    Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die\nArtikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung      nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsge-\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-        setzes Saar zu gewährenden Geldleistungen gilt als\nzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des        Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine\nSaarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes       Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes\nNr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgeset-     Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-        29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der\nregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958         Geldleistung zugrunde liegt.\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.\n(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,\ndaß der für Januar 1979 zu zahlende Betrag mit 1,069\nZweiter Abschnitt                     zu vervielfältigen ist.\nAnpassung der Geldleistungen                                             § 11\nund des Pflegegeldes\naus der gesetzlichen Unfallversicherung              Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-\nsteigen, es sein denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2\n§ 9\nund 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer\n(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden    Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an\naus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen        die Stelle des Betrags von 36 000 Deutsche Mark der\nBruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen-       höhere Betrag.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                        1093\nDritter Abschnitt                                              § 14\nAnpassung der Altersgelder                    (1)  Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die\nin der Altershilfe für Landwirte            Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die\nLeistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\ndes Monats zu gewähren, in dem die Berichtigung\n§ 12                         erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge fin-\nIn der Altershilfe für Landwirte werden entspre-    det nicht statt. Die Berichtigung ist nur innerhalb\neines Jahres nach dem Zeitpunkt, von dem an die\nchend der Veränderung der Renten in der Renten-\nAnpassung der Leistung nach diesem Gesetz wirk-\nversicherung der Arbeiter bis zum Jahre 1981 die in\nsam wird, zulässig.\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe\nfür Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung            (2) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\nvom 14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt      ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetz-\ngeändert durch Artikel 1 § 16 des Gesetzes vom         zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\n27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040, 1744), bezeichneten    bleiben unberührt.\nmonatlichen Altersgelder vom 1. Januar 1979 an auf\n416,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf\nFünfter Abschnitt\n432,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an auf\n450,10 Deutsche Mark für den verheirateten Berech-                     Änderung des Gesetzes\ntigten sowie vom 1. Januar 1979 an auf 277,60                    über eine Altershilfe für Landwirte\nDeutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf 288,70\nDeutsche Mark und vom l. Januar 1981 an auf                                       § 15\n300,~0 Deutsche Mark für den unverheirateten               § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Alters-\nBerechtigten festgesetzt.                              hilfe für Landwirte erhält folgende Fassung:\n,,Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld be-\ntragen für den verheirateten Berechtigten vom 1. Ja-\nVierter Abschnitt                    nuar 1979 an 416,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar\nGemeinsame Vorschriften                  1980 an 432,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar\n1981 an 450,10 Deutsche Mark sowie für den un-\nverheirateten Berechtigten vom 1. Januar 1979 an\n§ 13\n277,60 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an 288,70\n(1)  Renten aus der Rentenversicherung der Ar-      Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an 300,30\nbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3   Deutsche Mark monatlich.\"\ndieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Lei-\nstungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2                         Sechster Abschnitt\n§ 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\n§ 16\ngesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenver-\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2             (1) Bleibt die Entwicklung der durchschnittlichen\nAbs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit       Arbeitnehmereinkommen in zwei aufeinanderfol-\neiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung    genden Kalenderjahren je um mehr als ein Viertel\nzusammentreffen, dürfen nach Anwendung der             hinter den Annahmen der mittelfristigen Wirt-\n§§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung,       schaftsprojektion der Bundesregierung für die Jahre\n§§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes     1978 bis 1982 zurück oder unterschreitet die Zahl\nund §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes        der versicherungspflichtig Beschäftigten oder über-\nzusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung      schreitet die Zahl der Rentenempfänger die Annah-\nden Betrag nicht unterschreiten, der als Summe die-    men des Rentenanpassungsberichts 1978 für den glei-\nser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist;       chen Zeitraum wesentlich, hat die Bundesregierung\nKinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unbe-        den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maß-\nrücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des       nahmen bei den Einnahmen oder den Ausgaben oder\n§ 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59     bei beiden zusammen vorzuschlagen. Dabei ist die\nAbs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und       Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähig-\n§ 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt     keit, die Veränderung des Einkommens je Arbeit-\nin den übrigen Fällen die Anpassung nach dem           nehmer und die Entwicklung der Finanzlage der\nErsten Abschnitt dieses Artikels keinen höheren als    gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie sich unter\nden bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzah-     Beachtung des in § 1385 Abs. 1 Satz 1 der Reichsver-\nlen.                                                   sicherungsordnung, § 112 Abs. 1 Satz 1 des Ange-\nstelltenvers:icherungsgesetzes und § 130 Abs. 1\n(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Un-\nSatz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes festgelegten\nfallversicherung, die auf Grund der bisherigen ge-\nBeitragssatzes ergibt, zu berücksichtigen.\nsetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder\nhätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei       (2) Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Hinter-\nder Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt dieses        bliebenenrenten entsprechend dem Urteil des Bun-\nArtikels sein würde, ist dem Berechtigten die höhere   desverfassungsgerichts vom 12. März 1975 (BGBI. I\n. Leistung zu gewähren.                                  s. 748).","1094                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage zu Artikel 1 § 3                                                         Artikel 2\nIföchstgn'.11zen nach Arl.ikrd 2 § 34 des Arbeiter-                    Änderung von Vorschriften\nrenten versicherungs-Neuregelungsgesetzes und Ar-                         in anderen Gesetzen\ntikel 2 § 33 dPs Angesl<~lltenversicherungs-Neurege-\nlu ngsgc~setzes\n§ 1\nWitwen-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nBei einer        1 VPrsicherten-\nund Witwer-\nV Nsiclwrunqsdauer         renten\nrenten        Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nvon ... Jahren\nDM/Monat      DM/Monat      geändert:\n1\n1. In § 180 Abs. 4 wird in Satz 1 die Zahl „ 150.\"\nc1) für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an\ndurch die Zahl „180.\" ersetzt.\n50 und mehr               2 633,50      1 580,10\n49                        2 580,90      1 548,50      2. In § 205 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz\n3 Satz 1 die Worte „ein Fünftel der monatlichen\n48                        2 528,20      1 516,90\nBezugsgröße\" jeweils durch die Worte „ein\n47                        2 475,50      1 485,30         Sechstel der monatlichen Bezugsgröße\" ersetzt.\n46                        2 422,90      1 453,70\n45                        2 370,20      1 422,10      3. § 321 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n44                        2 317,50      1 390,50         ,,3. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie Zah-\nlung von Vorschüssen auf die Beiträge,\".\n43                        2 264,90      1 358,90\n42                        2 212,20      1 327,30      4. In § 558 Abs. 3 wird der Satz 1 durch folgende\n41                        2 159,50      1 295,70         Sätze ersetzt:\n40 und weniger            2 106,80      1 264,10         „Statt der Pflege kann ein Pflegegeld gewährt\nwerden. Es beträgt im Jahre 1979 zwischen 310\nb) für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an                    Deutsche Mark und 1 236 Deutsche Mark monat-\nlich. Diese Beträge werden zum 1. Januar jeden\n50 und mehr               2 738,90      1 643,40         Jahres entsprechend der Anpassung des laufen-\n49                        2 684,10      1 610,50         den Pflegegeldes nach § 579 erhöht. Der Bundes-\n48                        2 629,40      1 577,60         minister für Arbeit und Sozialordnung setzt die\nneuen Mindest- und Höchstbeträge durch\n47                        2 574,60      1 544,80\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n46                        2 519,80      1 511,90         rates fest.\"\n45                        2 465,00      1 479,00\n44                        2 410,30      1 446,20      5. § 579 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n43                        2 355,50      1 413,30           ,,(1) Vom 1. Januar jeden Jahres an werden die\n42                                                       vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-\n2 300,70      1 380,40\nleistungen für Unfälle, die vor Beginn des zwei-\n41                        2 245,90      1 347,60         ten vor diesem Zeitpunkt liegenden Kalender-\n40 und weniger            2 191,10      1 314,70         jahres eingetreten sind, und das Pflegegeld der\nVeränderung der durchschnittlichen Bruttolohn-\nc) für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an                    und -gehaltssumme angepaßt.\n50 und mehr               2 848,40      1 709,10             (2) Die Geldleistungen werden in der Weise\nangepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpas-\n49                        2 791,50      1 674,90\nsungsfaktor vervielfältigten J ahresarbei tsver-\n48                        2 734,50      1 640,70         dienst berechnet werden. Der Anpassungsfaktor\n47                        2 677,50      1 606,50         ist das Verhältnis der durchschnittlichen Brutto-\n46                        2 620,60      1 572,30         lohn- und -gehaltssumme des zweiten zu der des\ndritten vor dem Anpassungszeitpunkt liegenden\n45                        2 563,60      1 538,20\nKalenderjahres. Der Bundesminister für Arbeit\n44                        2 506,60      1 504,00         und Sozialordnung stellt den Anpassungsfaktor\n43                        2 449,60      1 469,80         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n42                                                       Bundesrates fest. Artikel 1 § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10,\n2 392,70      1 435,60\n11, 13 Abs. 2 und § 14 des Einundzwanzigsten\n41                        2 335,70      1 401,40         Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978\n40 und weniger            2 278,70      1 367,30         (BGBI. I S. 1089) gilt entsprechend.\"","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                          1095\n6. Ni:lch § 12S5 a wird folgender § 1255 b eingefügt:    10. § 1385 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1255 b                            ,, (1) Der Beitragssatz beträgt vom 1. Januar\n1973 an 18 vom Hundert und vom 1. Januar 1981\n(1) Freiwillige Beiträge werden bei der Er-\nan 18,5 vom Hundert der nach Absatz 3 maßge-\nmittlung der für den Versicherten maßgebenden\nbenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemes-\nRentenbemessungsgrundlage und der Anzahl der\nanrechnungsfähigen Versicherungsjahre nur                  sungsgrenze {Absatz 2) nicht überschreiten. Die\nberücksichtigt, wenn sie für einen zusammen-               Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren                 mit Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe\nentrichtet sind, von denen jedes Kalenderjahr              der F.inanzlage der Rentenversicherung der\nmit freiwilligen Beiträgen belegt ist, deren               Arbeiter und der Angestellten und unter Berück-\nGesamtbetrag wenigstens zwölf Beiträgen nach               sichtigung der Wirtschaftslage sowie deren vor-\nder niedrigsten monatlichen Beitragsberech-                aussichtlicher Entwicklung bestimmen, daß der\nnungsgrundlage (Mindestbeiträge) entspricht.               Beitragssatz zeitweise bis auf 18 vom Hundert\nEin Kalenderjahr,                                          ermäßigt wird.\"\n-- das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen,\nErsatzzeiten (§ 1251 Abs. 1) oder Ausfallzei-\n§ 2\nten (§ 1259 Abs. 1) belegt ist oder\nÄnderung\nin das eine bisher angerechnete Zurech-\nnungszeit fälJt oder                                        des Angestelltenversicherungsgesetzes\nin dem der Versicherte das 16. Lebensjahr\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im\nvollendet hat oder\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,\nin dem der Versicherungsfall eingetreten ist,    veröffenUichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\ngilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1      dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember\ngenannten Umfang als belegt. § 1255 Abs. 7            1977 (BGBl. I S. 2557, 3187), wird wie folgt geändert:\nSatz 2 bleibt unberührt.\n(2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 un-    1. Nach § 32 a wird folgender § 32 b eingefügt:\nberücksichtigt bleiben, gelten bei der Berech-\n,,§ 32 b\nnung und Anpassung der Versicherten- und Hin-\nterbliebenenrente aJs Beiträge der Höherver-                (1) Freiwillige Beiträge werden bei der Ermitt-\nsicherung.\"                                              lung der für den Versicherten maßgebenden Ren-\ntenbemessungsgrundlage und der Anzahl der\n7. In § 1278 Abs. 1 wird jeweils die Zahl „85\"              anrechnungsfähigen           Versicherungsjahre  nur\ndurch die Zahl „80\" ersetzt.                             berücksichtigt, wenn sie für einen zusammenhän-\ngenden Zeitraum von drei Kalenderjahren ent-\n8. § 1283 erhält folgende Fassung:                          riichtet sind, von denen jedes Kalenderjahr mit\nfreiwilligen Beiträgen belegt ist, deren Gesamtbe-\n,,§ 1283                        trag wenigstens zwölf Beiträgen nach der nied-\nTrifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder        rigsten monatlichen Beitragsberechnungsgrund-\nErwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld            lage (Mindestbeiträge) entspricht. Ein Kalender-\nzusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des Ar-            jahr,\nbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den beide         -      das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen,\nLeistungen zu gewähren sind, soweit nicht das\nErsatzwiten (§ 28 Abs. 1) oder Ausfallzeiten\nArbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n(§ 36 Abs. 1) belegt ist oder\ndes Arbeitsförderungsgesetzes ruht. Satz 1 gilt\nnicht                                                          in das eine bisher angerechnete Zurechnungs-\n1. für den Empfänger einer Rente wegen Be-                     zeit fällt oder\nrufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der               in dem der Versicherte das 16. Lebensjahr\nArbeitslosengeld erhalten hat, weil die Ent-               vollendet hat oder\nscheidung des zuständigen Rentenversiche-\n-     in dem der Versicherungsfall eingetreten ist,\nrungsträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Ar-\nbeitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag            gilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1\nund                                                  genannten Umfang als belegt. § 32 Abs. 7 Satz 2\n2. für den Empfänger einer Rente wegen Berufs-           bleibt unberührt.\nunfähigkeit, wenn er nach Beginn der Rente\n(2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 un-\neine die Beitragspflicht nach dem Arbeitsför-\nderungsgesetz begründende Beschäftigung              berücksichtigt bleiben, gelten bei der Berechnung\nvon 26 Wochen oder sechs Monaten ausgeübt            und Anpassung der Versicherten- und Hinterblie-\nhat.\"                                                benenrente als Beiträge der Höherversicherung.\"\n9. In § 1314 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „27\" durch      2. In § 55 Abs. 1 wird jeweils die Zahl „85\" durch\ndie Zahl „25\" ersetzt.                                   die Zahl „80\" ersetzt.","1096                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. § 60 erhält folgende Fassung:                              anrechnungsfähigen          Versicherungsjahre nur\nberücks.ichtigt, wenn sie für einen zusammenhän-\n,,§ 60\ngenden Zeitraum von drei Kalenderjahren ent-\nTrifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder        richtet sind, von denen jedes Kalenderjahr mit\nErwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld              freiwilligen Beiträgen belegt ist, deren Gesamtbe-\nzusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des                  trag wenigstens zwölf Beiträgen nach der niedrig-\nArbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den               sten monatlichen Beitragsberechnungsgrundlage\nbeide Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht            (Mindestbeiträge) entspricht. Ein Kalenderjahr,\ndas Arbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1              -   das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen,\nNr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ruht. Satz 1               Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1) oder Ausfallzeiten\ngilt nicht                                                      (§ 57) belegt ist oder\n1. für den Empfänger einer Rente wegen Berufs-\n-   in das eine bisher angerechnete Zurechnungs-\nunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der                 zeit fällt oder\nArbeitslosengeld erhalten hat, weil die Ent-\nscheidung des zuständigen Rentenversiche-                in dem der Versicherte das 16. Lebensjahr\nrungsträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Ar-            vollendet hat oder\nbeitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag und            in dem der Versicherungsfall eingetreten ist,\n2. für den Empfänger einer Rente wegen Berufs-             gilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1\nunfähigkeit, wenn er nach Beginn der Rente           genannten Umfang als belegt. § 54 Abs. 7 Satz 2\neine die Beitragspflicht nach dem Arbeitsför-        bleibt unberührt.\nderungsgesetz begründende Beschäftigung von\n26 Wochen oder sechs Monaten ausgeübt hat.\"             (2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 un-\nberücksichtigt bleiben, gelten bei der Berechnung\n4. In § 93 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „27\" durch die         und Anpassung der Versicherten- und Hinterblie-\nZahl „ 25\" ersetzt.                                        benenrente als Beiträge der Höherversicherung\nentsprechend den Vorschriften der Reichsversi-\ncherungsordnung.\"\n5. § 112 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Der Beitragssatz beträgt vom 1. Januar 1973    3. In § 59 werden die Worte „der knappschaftlichen\nan 18 vom Hundert und vom 1. Januar 1981 an                Beitragsbemessungsgrenze\" durch die Worte\n18,5 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgeben-               „des in § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz bezeichneten\nden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemes-                Höchstbetrags\" ersetzt.\nsungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten. Die\nBundesregierung kann durch Rechtsverordnung             4. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmit Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe\nder Finanzlage der Rentenversicherung der                  a) In Satz 1 wird jeweils die Zahl „ 100\" durch\n11\nArbeiter und der Angestellten und unter Berück-                die Zahl „95 ersetzt.\nsichtigung der Wirtschaftslage sowie deren vor-            b) In Satz 2 werden die Worte „der knappschaft-\naussichtlicher Entwicklung bestimmen, daß der                  lichen Beitragsbemessungsgrenze\" durch die\nBeitragssatz zeitweise bis auf 18 vom Hundert                  Worte „des in § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz be-\nermäßigt wird.\"                                                                             II\nzeichneten Höchstbetrags ersetzt.\n§ 3                           5. § 80 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Reicbsknappschaftsgesetzes\n,.§ 80\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-                Trifft eine Rente wegen verminderter bergmän-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-           nischer Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert           Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977            zusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des\n(BGBl. I S. 2557, 3187), wird wie folgt geändert:             Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den\nbeide Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht\n1. § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz erhält folgende Fas-          das Arbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1\nsung:                                                      Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ruht. Satz 1\ngilt nicht\n„sie wird bei der Rentenberechnung höchstens\nbis zum 2,474fachen der im Jahr des Versiche-              1. für den Empfänger einer Rente wegen Berufs-\nrungsfalls geltenden allgemeinen Bemessungs-                  unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der Ar-\ngrundlage berücksichtigt.      11                             beitslosengeld erhalten hat, weil die Entschei-\ndung des zuständigen Rentenversicherungs-\nträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeits-\n2. Nach§ 54 a wird folgender§ 54 b eingefügt:\nförderungsgesetzes noch nicht vorlag und\n,,§ 54 b\n2. für den Empfänger einer Rente wegen vermin-\n(1) Freiwillige Beiträge werden bei der Ermitt-          derter bergmännischer Berufsfähigkeit oder\nlung der für den Versicherten maßgebenden Ren-                Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn der\ntenbemessungsgrundlage und der Anzahl der                     Rente eine die Beitragspflicht nach dem","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                          1097\nArbe.ilsförderungsgeselz begründende Beschäf-            spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls\ntigung von 26 Wochen oder sechs Monaten                  aufgegeben haben, und deren Witwe oder Wit-\nausgeübt hat.\"                                          wer, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebens-\njahr vollendet haben und, wenn sie eine selbstän-\n6. In § 104 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „27\" durch               dige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, diese spä-\ndie Zahl „25\" ersetzt.                                       testens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls\naufgegeben haben, erhalten Ersatzzeiten auch\n7. § 130 wird wie folgt geändert:                                ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1251\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung höch-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         stens bis zum Umfang der anrechenbaren Bei-\n,, (1) Der Beitragssatz zur knappschaftlichen        tragszeiten angerechnet, wenn sie Beiträge nach\nRentenversicherung beträgt 23,5 vom Hundert            § 51 a Abs. 2 dieses Artikels nachentrichtet\nund vom 1. Januar 1981 an 24 vom Hundert               haben. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im\nder nach Absatz 5 maßgebenden Bezüge,                  jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-\nsoweit diese die knappschaftliche Beitragsbe-          rungsordnung steht einer selbständigen Erwerbs-\nmessungsgrenze (Absatz 3) nicht überschrei-            tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nten. Die Bundesregierung kann durch Rechts-            gleich. Der Nachentrichtung von Beiträgen nach\n§ 51 a Abs. 2 dieses Artikels steht es gleich, wenn\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrats\nnach Maßgabe der Finanzlage der Rentenver-             die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973\nsicherung und unter Berücksichtigung der               lückenlos mit Versicherungszeiten, anrechenba-\nWirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher           ren Ausfallzeiten oder einer Zurechnungszeit\nEntwicklung bestimmen, daß der Beitragssatz             belegt ist.\"\nzeitweise bis auf 23,5 vom Hundert ermäßigt\nwird.\"                                               2. In § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,, ; der Beitrags-             ,, (3) Abweichend von § 1255 Abs. 2 der Reichs-\nsatz beträgt 23,5 vom Hundert\" gestrichen.             versicherungsordnung wird für die Berechnung\nder Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage\nc) Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:             für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember\n1979 auf 21 068 Deutsche Mark, für das Jahr 1980\n„a) bei Versicherungspflicht nach § 1 von\nauf 21 911 Deutsche Mark und für das Jahr 1981\ndem Versicherten in Höhe von 8,5 vom\nauf 22 787 Deutsche Mark festgesetzt.\"\nHundert und dem Arbeitgeber in Höhe\nvon 15 vom Hundert der Monatsbezüge,\nvom 1. Januar 1981 an von dem Versi-        3. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:\ncherten in Höhe von neun vom Hundert\n,,§ 12 a\nund dem Arbeitgeber in Höhe von 15 vom\nHundert der Monatsbezüge, jedoch von                § 1255 b der Reichsversicherungsordnung gilt\ndem Arbeitgeber allein, wenn das monat-        nur für freiwillige Beiträge, die für Zeiten nach\nliche Bruttoarbeitsentgelt des Versicher-      dem 31. Dezember 1978 entr.ichtet sind, und nur\nten ein Zehntel der Beitragsbemessungs-        für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezem-\ngrenze für Monatsbezüge nicht über-            ber 1980 eingetreten sind.\"\nsteigt,\".\n4. In § 23 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-\n8. § 155 Nr. 9 erhält folgende Fassung:                         fügt:\n„9. Fälligkeit der Beiträge sowie Zahlung von                  ,, (3) Für Versicherungsfälle, die vor dem\nVorschüssen auf die Beiträge,\".                       1. Januar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der\nBetrag, der für die Begrenzung nach § 1278 der\nReichsversicherungsordnung in der bis zum\n§ 4\n31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde\nzu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-                 Hundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar\nN euregelungsgesetzes                     1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine\nErhöhung dieses Betrages auf Grund der Renten-\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-               anpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                   ergeben würde. Für Versicherungsfälle in der\nTeil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten            Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-               Jahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom\nkel 2 § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I               Hundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert.\nS. 1040, 1744), wird wie folgt geändert:\n(4) § 1283 der Reichsversicherungsordnung in\nder am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt\n1. § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nauch für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Ver-\n,,(2) Personen, die vor dem 19. Oktober 1972 das           sicherungsfälle, wenn die Entscheidung des Ren-\n60. Lebensjahr vollendet und eine im Geltungsbe-             tenversicherungsträgers über die Bewilligung der\nreich dieses Gesetzes ausgeübte selbständige                 Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-\nErwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren                  fähigkeit erst nach dem 31. Dezember 1978","1098                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nergeht; insoweit gilt § 1283 der Reichsversiche-      3. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:\nrungsordnung auch für Bezugszeiten vor dem 1.\n,,§ 12 a\nJanuar 1979.\"\n§ 32 b des Angestelltenversicherungsgesetzes\n5. Nach§ 45 a wird folgender§ 45 b eingefügt:               gilt nur für freiwillige Beiträge, die für Zeiten\nnach dem 31. Dezember 1978 entrichtet sind, und\n,,§ 45 b                         nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. De-\nSolange die Einkommensgrenze für die gering-         zember 1980 eingetreten sind.\"\nfügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des\n§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weniger       4. In § 22 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-\nals 400 Deutsche Mark beträgt, gilt abweichend           fügt:\nvon § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\n,, (3) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Ja-\nnung dieser Betrag als monatliche Beitragsbe-\nnuar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der\nrechnungsgrundlage auch über den 31. Dezember\nBetrag, der für die Begrenzung nach § 55 des\n1979 hinaus.  11\nAngestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum\n31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde\n§ 5                             zu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-            Hundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar\nN euregelungsgesetzes                     1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine\nErhöhung dieses Betrages auf Grund der Renten-\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-         anpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         ergeben würde. Für Versicherungsfälle in der\nGliederungsnummer 821-2, veröffentlichten berei-            Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5        Jahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom\ndes Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040,            Hundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert.\n1744), wird wie folgt geändert:                                  (4) § 60 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nin der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt\n1. § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                    auch für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Ver-\n,,(2) Personen, die vor dem 19. Oktober 1972 das       sicherungsfälle, wenn die Entscheidung der Bun-\n60. Lebensjahr vollendet und eine im Geltungsbe-         desversicherungsanstalt für Angestellte über die\nreich dieses Gesc~tzes ausgeübte selbständige            Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit\nErwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren spä-         oder Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 31. De-\ntestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls          zember 1978 ergeht; insoweit gilt § 60 des Ange-\naufgegeben haben, und deren Witwe oder Wit-              stelltenversicherungsgesetzes auch für Bezugszei-\nwer, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebens-        ten vor dem 1. Januar 1979.\"\njahr vollendet haben und, wenn sie eine selbstän-\ndige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, diese spä-      5. Nach§ 44 b wird folgender§ 44 c eingefügt:\ntestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls\n,,§ 44 C\naufgegeben haben, erhalten Ersatzzeiten auch\nohne Vorliegen der Voraussetzungen des. § 28                   Solange die Einkommensgrenze für die gering-\nAbs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes             fügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des\nhöchstens bis zum Umfang der anrechenbaren                § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weniger\nBeitragszeiten angerechnet, wenn sie Beiträge            als 400 Deutsche Mark beträgt, gilt abweichend\nnach § 49 a Abs. 2 dieses Artikels nachentrichtet        von § 114 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-\nhaben. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im             gesetzes dieser Betrag als monatliche Beitragsbe-\njeweiligen Geltungsbereich des Angestelltenver-          rechnungsgrundlage auch über den 31. Dezember\nsicherungsgesetzes steht einer selbständigen              1979 hinaus.\"\nErwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses\nGesetzes g:leich. Der Nachentrichtung von Beiträ-                                  § 6\ngen nach § 49 a Abs. 2 dieses Artfäels steht es\ngleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1956 bis             Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\n31. Dezember 1973 lückenlos mit Versicherungs-                           N euregelungsgesetzes\nzeiten, anrechenbaren Ausfallzeiten oder einer\nZurechnungszeit belegt ist.   11\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n2. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:             Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\n,, (4) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Angestell-    kel 2 § 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I\ntenversicherungsgesetzes wird für die Berech-         S. 1040, 1744), wird wie folgt geändert:\nnung der Renten die allgemeine Bemessungs-\ngrundlage für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis\n31. Dezember 1979 auf 21 068 Deutsche Mark, für       1. In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndas Jahr 1980 auf 21 911 Deutsche Mark und für              ,, (3) Abweichend von § 54 Abs. 2 des Reichs-\ndas Jahr 1981 auf 22 787 Deutsche Mark festge-           knappschaftsgesetzes wird für die Berechnung\nsetzt.\"                                                   der Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                           1099\nfür die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember                                    § 7\n1979 auf 21 292 Deutsche Mark, für das Jahr 1980              Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nauf 22 144 Deutsche Mark und für das Jahr 1981\nauf 23 030 Deutsche Mark festgesetzt.\"                  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n(BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n2. Nach§ 10 a wird folgender§ 10 b eingefügt:           12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557, 3187), wird wie\nfolgt geändert:\n,,§ 10 b\n§ 54 b des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur\n1. § 112 Abs. 5 Nr. 4 a erhält folgende Fassung:\nfür freiwillige Beiträge, die für Zeiten nach dem        „4 a. für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen der\n31. Dezember 1978 entrichtet sind, und nur für                  Teilnahme an einer berufsfördernden Maß-\nVersicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember                   nahme in einer Einrichtung für Behinderte\n1980 eingetreten sind.\"                                         oder wegen einer Beschäftigung in einer\nEinrichtung der Jugendhilfe beitragspflich-\ntig war (§ 168 Abs. 1 Satz 2), der Betrag, der\n3. In § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       der Beitragsberechnung zugrunde gelegt\nworden ist. Hat der Arbeitslose nach einer\n,, (3) § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt\nBerufsausbildung die Abschlußprüfung be-\nauch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Ja-\nstanden, gilt Nummer 2 entsprechend.\"\nnuar 1979 eingetreten sind, wenn der Unfall nach\ndem 31. Dezember 1978 eingetreten ist. Für die\nübrigen Versicherungsfälle, die vor dem 1. Ja-       2. In § 118 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nnuar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der              angefügt:\nBetrag, der für die Begrenzung nach § 75 des             „Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ruht der Anspruch\nReichsknappschaftsgesetzes in der bis zum                erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente\n31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde             an. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ruht der Anspruch\nzu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom              nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn\nHundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar            die Leistung auch während einer Beschäftigung\n1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine          und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsent-\nErhöhung dieses Betrages auf Grund der Renten-           gelts gewährt wird.\"\nanpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981\nergeben würde. Für Versicherungsfälle in der         3. Dem § 134 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nZeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das\nJahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom              ,, § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt nicht.\"\nHundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert.\"\n4. In den §§ 70 und 87 werden die Worte ,,§ 118\nAbs. 1 Nr. 4\" durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1 Satz 1\n4. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:               Nr. 4\" ersetzt.\n,,§ 17 a\n5. In § 132 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte ,,§ 118\n§ 80 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am       Abs. 1 Nr. 2\" durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1\n1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt auch für           Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.\nvor diesem Zeitpunkt eingetretene Versiche-\nrungsfälle, wenn die Entscheidung der Bundes-\nknappschaft über die Bewilligung der Rente\n§ 8\nwegen verminderter bergmännischer Berufsfähig-\nkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit                        Änderung des Gesetzes\nerst nach dem 31. Dezember 1978 ergeht; insoweit            über die Krankenversicherung der Landwirte\ngilt § 80 des Reichsknappschaftsgesetzes auch für\nBezugszeiten vor dem 1. Januar 1979.\"                    In § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des\nGesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nwirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt\n5. Nach§ 26 a wird folgender§ 26 b eingefügt:            geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom\n27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069), wird jeweils das\n,,§ 26 b                      Wort „Fünftel\" durch das Wort „sechstel\" ersetzt.\nSolange die Einkommensgrenze für die gering-\nfügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des\n§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weniger\n§ 9\nals 400 Deutsche Mark beträgt, gilt abweichend\nvon § 130 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ndieser Betrag als monatliche Beitragsberech-\nnungsgrundlage auch über den 31. Dezember 1979          Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des\nhinaus.\"                                             Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845),","1100                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzuletzt geändert durch Artikel 2 § 15 des Gesetzes                                     Artikel 3\nvom 27. Juni 1977 (BGBI. l S. 1040, 1744), wird wie\nfolgt geändert:                                                       Krankenversicherung der Rentner\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                                           § 1\na) In Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende Fas-                 Änderung der Reichsversicherungsordnung\nsung:\n„ 1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als         Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nfünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt        geändert:\nwird und das Arbeitsentgelt regelmäßig\nim Monat ein Sechstel der monatlichen          1. In.§ 180 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nBezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeits-\nentgelt ein Sechstel des Gesamteinkom-               ,, (5) Für Versicherte, die eine Rente aus der\nmens nicht übersteigt,\".                           Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-\nstellten beziehen, gilt als Grundlohn auch der\nb) In Absatz l Nr. 2 werden die Worte „drei Mo-             auf den Kalendertag entfallende Teil des Zahl-\nnate oder fünfundsiebzig\" durch die Worte               betrags dieser Renten sowie anderer der Rente\n,,zwei Monate oder fünfzig\" ersetzt.                    vergleichbarer Einnahmen, die an die Stelle von\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen treten,\n2. In § 18 Satz 1 wird das Wort „sechshundert\"                 das aus früheren Beschäftigungsverhältnissen\ndurch das Wort „siebenhundertzwanzig\" ersetzt.              oder Erwerbstätigkeiten erzielt wurde. Die Bun-\ndesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrats, welche anderen\n3. § 23 wird wie folgt geändert:                               der Rente vergleichbaren Einnahmen, die an die\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\nmen treten, das aus früheren Beschäftigungs-\n,,Laufende Beiträge, die geschuldet werden, wer-       verhältnissen oder Erwerbstätigkeiten erzielt\nden entsprechend den Regelungen der Satzung             wurde, zu berücksichtigen sind.\"\nder Krankenkasse fällig. Beiträge, die nach dem\nArbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen\nzu bemessen sind, werden spätestens am Fünf-        2. In § 182 Abs. 6 werden vor dem Wort „Grund-\nzehnten des Monats fällig, der dem Monat                lohn\" die Worte „nach§ 180 Abs. 1 bis 4 berech-\nfolgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit,         nete\" eingefügt.\nmit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-\nkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist\noder als ausgeübt gilt. Wird das Arbeitsent-         3. § 380 erhält folgende Fassung:\ngelt betriebsüblich erst nach dem Zehnten des                                       ,,§ 380\nMonats abgerechnet, der dem Monat folgt, in\ndem die Beschäftigung ausgeübt worden ist                     Die Mittel für die Krankenversicherung sind\nod~r als ausgeübt gilt, sind Beiträge in vor-          von den Arbeitgebern, den Versicherten und\naussichtlicher Höhe der Beitragsschuld späte-          dem Bund nach den folgenden Vorschriften auf-\nstens zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zu          zubringen.\"\nentrichten; ein verbleibender Restbetrag wird\neine Woche nach dem betriebsüblichen                4. § 381 wird wie folgt geändert:\nAbrechnungstermin fällig. Sonstige Beiträge\nwerden spätestens am Fünfzehnten des                    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nMonats fällig, der auf den Monat folgt, für den\nsie zu entrichten sind.\"                                        ,, (2) Die auf Grund des § 180 Abs. 5 berech-\nneten Beiträge trägt der Versicherte.\"\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nb) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-\nsung:\n§ 10                                      ,,Dies gilt auch für Personen, die einen Ren-\ntenantrag gestellt haben. Wird Rente aus der\nÄnderung                                      Rentenversicherung der Arbeiter oder der\ndes Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes                        Angestellten nachgezahlt, sind Beiträge auch\nvon der Nachzahlung für den Zeitraum zu\nArtikel 3 § 6 des Zwanzigsten Rentenanpassungs-                    entrichten, in dem Mitgliedschaft oder für\ngesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040, 1744),                  den Rentner Anspruch auf Familienhilfe\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. De-                    bestand.\"\nzember 1977 (BGBI. I S. 2557, 3187), wird dahin-\ngehend geändert, daß Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchsta-\nbe b und Nr. 24, § 2 Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 23         5. In § 383 Satz 2 sind nach den Worten „Beiträge\nund § 3 Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 22 am 1. Juli               nach§ 381\" die Worte „Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2\n1978 in Kraft treten.                                          oder 3 oder\" einzufügen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                             1101\n6. § 385 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          um den sich die Summe der durchschnittlichen\nBruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei\n,, (2) Der Beitragssatz für die Beiträge, die nach           Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das 1982\ndem in § 1'80 Abs. 5 bestimmten Grundlohn zu                   voraufgeht, gegenüber der Summe dieser Durch-\nbemessen sind, wird durch besonderes Gesetz                    schnittsentgelte in dem Dreijahreszeitraum ver-\nbestimmt. Er ist so festzusetzen, daß die nach                 ändert hat, der ein Jahr vorher endet. In den\nden Renten aus der Rentenversicherung der                      folgenden Jahren verändert sich die allgemeine\nArbeiter und der Angestellten bemessenen Bei-                  Bemessungsgrundlage jeweils um den Vomhun-\ntragseinnahmen der Krankenkassen und Ersatz-                   dertsatz, um den sich die Summe der durch-\nkassen insgesamt den Beitragseinnahmen nach                    schnittlichen Bruttoarbeitsentgelte in den drei\n§ 385 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1981                  Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das dem\ngeltenden Fassung entsprechen und die Bela-                    Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht,\nstung der Beitragspflidltigen aus diesen Renten                gegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-\nam 1. Januar 1982 gegenüber dem bis dahin                      gelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat,\ngeltenden Recht weitgehend ausgeglichen wird.•                 der ein Jahr vorher endet.\"\n13. In § 1265 a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n7. In § 479 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Grundlohn\" die Worte „nach § 180 Abs. 1\"                        ,,(4) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend.\"\neingefügt.\n14. In § 1268 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n8. § 488 wird wie folgt geändert:\n,. (6) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Mittel für die See-Krankenkasse sind   15. In§ 1269 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nvon den Reedern und den Versicherten auf-\nzubringen.\"                                               11 (2) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend.\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n16. Nach § 1304 c wird der Unterabschnitt „VI. Bei-\n,, (3) § 385 Abs. 2 gilt.\"                            träge für die Krankenversicherung der Rentner\"\ngestrichen.\n9. In § 1235 wird Nummer 5 gestrichen.\n11. In § 1385 Abs. 2 erhält Satz 2 erster Halbsatz\n10. In § 1253 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                 folgende Fassung:\n,,(2 a) Der Jahresbetrag der Rente wegen                    ,,Die Beitragsbemessungsgrenze für 1981 verän-\nBerufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne Steige-                   dert sich in den folgenden Jahren jeweils um\nden Vomhundertsatz, um den sich die Summe\nrungsbeträge für Beiträge der Höherversiche-\nder       durchschnittlichen     Bruttoarbeitsentgelte\nrung und ohne Kinderzuschuß vermindert sich                    (§ 1255 Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor\num den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ren-                    dem Jahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze\ntenbetrag, der sich auf Grund der Erhöhung der                 bestimmt wird, gegenüber der Summe dieser\nallgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 1255                    Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeit-\nAbs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ergibt, und den                  raum verändert hat, der ein Jahr vorher endet;\".\nAufwendungen des Rentenberechtigten auf\nGrund der Rente für seine Krankenversiche-\nrung.\"                                                     18. In§ 1389 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n„Der Zuschuß des Bundes für 1981 verändert\n11. In§ 1254 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     sich in den folgenden Jahren jeweils um den\nVomhundertsatz, um den sich die Summe der\n11 (3) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend.\"                  durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (§ 1255\nAbs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem\nJahr, für das der Bundeszuschuß ermittelt wird,\n12. § 1255 Abs .. 2 erhält folgende Fassung:                       gegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-\n11 (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage für               gelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat,\n1982 wird dadurch bestimmt, daß die für 1981                   der ein Jahr vorher endet.\"\nbestimmte allgemeine Bemesssungsgrundlage\num den Vomhundertsatz erhöht wird, der dem                 1g, Der bisherige § 1394 wird Absatz 1. Es wird\nVerhältnis entspricht, in dem 1981 die Aufwen-                 folgender Absatz 2 angefügt:\ndungen der Träger der Rentenversicherung der\nArbeiter für die Krankenversicherung der Rent-                   11 (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben, die auf\nner zu der Summe der von ihnen gezahlten Ren-                  Grund von § 1255 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz\ntenbeträge gestanden haben; der sich ergebende                 für in der Krankenversicherung pflichtversi-\nBetrag ist um den Vomhundertsatz zu erhöhen,                   cherte Rentner zu leisten sind.\"","1102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§2                             8. Nach § 83 c wird der Unterabschnitt „VI. Bei-\nÄnderung                                träge für die Krankenversicherung der Rentner\"\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes                  gestrichen.\nDas Angestelltenversicherungsgesetz wird wie               9. In § 112 Abs. 2 erhält Satz 2 erster Halbsatz\nfolgt geändert:                                                   folgende Fassung:\n,,Die Beitragsbemessungsgrenze für 1981 verän-\n1. In§ 12 wird Nummer 5 gestrichen.\ndert sich in den folgenden Jahren jeweils um\nden Vomhundertsatz, um den sich die Summe\n2. In § 30 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                  der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte\n(§ 32 Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem\n,,(2 a) Der Jahresbetrag der Rente wegen\nJahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze\nBerufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne Steige-                  bestimmt wird, gegenüber der Summe dieser\nrungs beträge für Beiträge der Höherversicherung              Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeit-\nund ohne Kinderzuschuß vermindert sich um                     raum verändert hat, der ein Jahr vorher endet;\".\nden Unterschiedsbetrag zwischen dem Renten-\nbetrag, der sich auf Grund der Erhöhung der\nallgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 32                10. In § 116 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nAbs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ergibt, und den                 „Der Zuschuß des Bundes für 1981 verändert\nAufwendungen des Rentenberechtigten auf                       sich in den folgenden Jahren jeweils um den\nGrund der Rente für seine Krankenversiche-                    Vomhundertsatz, um den sich die Summe der\nrung.\"                                                        durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (§ 32\nAbs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr,\n3. In § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     für das der Bundeszuschuß ermittelt wird,\ngegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-\n,, (3) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend.\"                    gelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat,\nder ein Jahr vorher endet.\"\n4. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage für          11. In § 117 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n1982 wird dadurch bestimmt, daß die für 1981                    ,, (5) Absatz 4 gilt nicht für Ausgaben, die auf\nbestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage um                   Grund von § 32 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz für\nden Vomhundertsatz erhöht wird, der dem Ver-                  in der Krankenversicherung pflichtversicherte\nhältnis entspricht, in dem 1981 die Aufwendun-                Rentner zu leisten sind.\"\ngen der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte für die Krankenversicherung der Rentner\nzu der Summe der von ihr gezahlten Rentenbe-\nträge gestanden haben; der sich ergebende                                             §3\nBetrag ist um den Vomhundertsatz zu erhöhen,\num den sich die Summe der durchschnittlichen                                    Änderung des\nBruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei\nArbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nKalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das 1982               In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-\nvoraufgeht, gegenüber der Summe dieser Durch-            Neuregelungsgesetzes wird§ 28 a gestrichen.\nschnittsentgelte in dem Dreijahreszeitraum ver-\nändert hat, der ein Jahr vorher endet. In den\nfolgenden Jahren verändert sich die allgemeine\nBemessungsgrundlage jeweils um den Vomhun-                                            §4\ndertsatz, um den sich die Summe der durch-\nschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte in den drei                                 Änderung des\nKalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das dem               Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nEintritt des Versicherungsfalls voraufgeht,\ngegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-                In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-\ngelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat,           regelungsgesetzes wird § 27 a gestrichen.\nder ein Jahr vorher endet.\"\n5. In§ 42 a wird folgender Absatz 4 angefügt:                                            §5\n\"(4) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend.\"                                 Änderung des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch\n6. In § 45 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,, (6) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend.\"                  In § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialge-\nsetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember\n1975, BGBI. I S. 3015), zuletzt geändert durch Arti-\n7. In§ 46 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nkel 2 § 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I\n,, (2) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend.\"               S. 1040, 1744), wird Buchstabe e gestrichen.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978                       1103\nArtikel 4                            den, sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses\nGesetzes aufhalten und kein Gesamteinkommen\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nhaben, das regelmäßig im Monat 390 Deutsche\nMark überschreitet.\"\n§ 1\nUbergangsregelungen                   6. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch:\nBis zum 31. Dezember 1980 gelten die nachstehen-         „1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als\nden Vorschriften in der jeweils aufgeführten folgen-             fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird\nden Fassung:                                                     und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat\n390 Deutsche Mark, bei höherem Arbeitsent-\n1. § 180 Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsord-               gelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht\nnung:                                                        übersteigt,\".\n„Für freiwillig Versicherte gilt als Grundlohn der\nauf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeits-                                §2\nentgelts und sonstiger Einnahmen zum Lebensun-\nterhalt bis zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten                            Berlin-Klausel\nBetrag, mindestens jedoch 13 Deutsche Mark.\"           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n2. § 205 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsord-      lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nnung:                                               Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n,,Versicherte erhalten für den unterhaltsberech-    nach§ 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\ntigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten\nKinder, wenn diese sich gewöhnlich im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes aufhalten, kein Gesamt-                                  §3\neinkommen haben, das regelmäßig im Monat 390\nDeutsche Mark überschreitet und nicht anderwei-                             Inkrafttreten\ntig einen gesetzlichen Anspruch auf Kranken-\nEs treten in Kraft:\npflege haben, Maßnahmen zur Früherkennung\nvon Krankheiten, Krankenhilfe und sonstige Hil-     mit Wirkung vom 19. Oktober 1972\nfen unter den gleichen Voraussetzungen und im\nArtikel 2\ngleichen Umfang wie Versicherte; Krankengeld\nwird nicht gewährt.\"                                   § 4 Nr. 1,\n§ 5 Nr. 1,\n3. § 205 Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsord-       mit Wirkung vom 1. Juli 1978\nnung:\nArtike,l 2\n„Die Satzung kann Leistungen nach Absatz 1 auf\nsonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Ver-       § 3 Nr. 1, 3, 4 Buchstabe b,\nsicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von        § 4 Nr. 2,\nihm ganz oder überwiegend unterhalten werden,          § 5 Nr. 2,\nsich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses              §6Nr.1,\nGesetzes aufhalten und kein Gesamteinkommen\nhaben, das regelmäßig im Monat 390 Deutsche          am 1. Januar 1979\nMark überschreitet; Absatz 1 Satz 3 gilt.\"\nArtikel 1 § 15,\n4. § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kranken-     Artikel 2\nversicherung der Landwirte:                            § 1 Nr. 3 bis 9,\n„Versicherte erhalten Familienhilfe für den            § 2 Nr. 1 bis 4,\nunterhaltsberechtigten Ehegatten und die unter-         ~ 3 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5, 6, 8,\nhaltsberechtigten Kinder (§ 205 Abs. 2 der Reichs-      § 4 Nr. 3 bis 5,\nversicherungsordnung), soweit diese nicht ander-\n§ 5 Nr. 3 bis 5,\nweitig einen gesetzlichen Anspruch auf entspre-\nchende Leistungen haben, sich im Geltungsbe-           § 6 Nr. 2 bis 5,\nreich dieses Gesetzes aufhalten und kein Gesamt-       § 7,\neinkommen haben, das regelmäßig im Monat 390           § 9 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3,\nDeutsche Mark überschreitet.\"\nArtikel 4 § 1,\n5. § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kranken-    am 1. Januar 1981\nversicherung der Landwirte:\nArtikel 2\n, ,,Die Satzung kann Leistungen der Familienhilfe\n§ 1 Nr. 1, 2,\nauf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem\nVersicherten in häuslicher Gemeinschaft leben,         § 8,\nvon ihm ganz oder überwiegend unterhalten wer-         § 9 Nr. 1 Buchstabe a. Nr. 2,","1104                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nam 1. Dezember 1981                              am 1. Januar 1982\nArtikel 3                                        Artikel 3 mit Ausnahme von§ 1 Nr. 19 und§ 2 Nr. 11,\n§ 1 Nr. 19,                                    die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkün-\n§ 2 Nr. 11,                                    dung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1978\nD e r Bunde s p r ä s i•d e n t\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}