{"id":"bgbl1-1978-41-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":41,"date":"1978-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_41.pdf#page=14","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte","law_date":"1978-07-24T00:00:00Z","page":1086,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1086                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte\nVom 24. Juli 1978\nAuf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche-                cc) folgender Satz wird angefügt:\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                        ,,Dem Antrag eines Krankenhauszahn-\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei-                          arztes, der nicht leitender Krankenhaus-\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 des Ge-                           zahnarzt ist, ist ferner ein Nachweis über\nsetzes vom 28. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3871) ge-                        das Recht zum Führen einer bestimmten\nändert worden ist, in Verbindung mit § 368 c Abs. 2                       Gebietsbezeichnung beizufügen; soweit\nder Reichsversicherungsordnung, der zuletzt durch                         nach berufsrechtlichen Vorschriften Ge-\nArtikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1                     bietsbezeichnungen nicht bestehen, kann\nS. 1069) geändert worden ist, wird nach Beratung                          dieser Nachweis durch den Nachweis\nmit dem Bundesausschuß der Zahnärzte und Kran-                            einer mindestens dreijährigen zahnärzt-\nkenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates                            lichen Tätigkeit in Hochschulzahnklini-\nverordnet:                                                                ken oder zahnmedizinischen Abteilungen\nvon Krankenhäusern nach der Bestallung\nArtikel 1                                       als Zahnarzt ersetzt werden.\"\nDie Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-             b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nmer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 „Nicht leitende Krankenhauszahnärzte können\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juli                 nur für die Erbringung besonderer zahnärzt-\n1977 (BGBI. 1 S. 1337), wird wie folgt geändert:                   licher Untersuchungs- und Behandlungsme-\nthoden beteiligt werden.\"\n1. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort „sind\" die              c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nWorte „und Gründe der Sicherstellung der kas-\nsenzahnärztlichen Versorgung nicht entgegen-                      ,,(4) Die Beteiligung kann befristet werden.\nstehen\" eingefügt.                                              Sie kann widerrufen werden, wenn durch einen\nin der Person des Beteiligten liegenden Grund\nder mit der Beteiligung verfolgte Zweck nicht\n2. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            erfüllt wird oder wenn die Voraussetzungen,\n,,(1) Der Verzicht auf die Zulassung wird mit                 die zur Beteiligung geführt haben, nicht mehr\ndem Ende des auf den Zugang der Verzichtser-                    vorliegen. Der Zulassungsausschuß hat in an-\nklärung des Kassenzahnarztes beim Zulassungs-                   gemessenen Zeitabständen, die zwei Jahre\nausschuß folgenden Kalendervierteljahres wirk-                 nicht überschreiten dürfen, regelmäßig zu prü-\nsam. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der                 fen, ob die Voraussetzungen, die zur Beteili-\nKassenzahnarzt nachweist, daß für ihn die weitere               gung geführt haben, noch vorliegen. Auf An-\nAusübung der kassenzahnärztlichen Tätigkeit für                trag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung\ndie gesamte Dauer oder einen Teil der Frist                     oder eines Landesverbandes der Kranken-\nunzumutbar ist. Endet die Zulassung aus anderen                 kassen hat der ,Zulassungsausschuß unverzüg-\nGründen (§ 368 a Abs. 7 der Reichsversicherungs-                lich eine Prüfung nach Satz 3 durchzuführen.\"\nordnung), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch\nBeschluß des Zulassungsausschusses festzu-              4. In der Anlage (Muster für das Zahnarztregister)\nstellen.\"                                                   werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Zahn-\narztregister\" die Worte „ist in gebundener Form\n3. § 29 wird wie folgt geändert:                               zu führen und\" gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 2\naa) In Satz 1 wird das Wort „leitenden\" ge-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstrichen;                                     leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2\nbb) in Satz 2 werden das Wort „sowie\" durch       des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nein Komma ersetzt und nach dem Wort           vom 28. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land\n„Anstellungsverhältnis\" die Worte „sowie      Berlin.\ndie Erklärung des Krankenhausträgers,\ndaß durch die beantragte Beteiligung die                                 Artikel 3\nKrankenhausversorgung nicht beeinträch-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ntigt wird,\" eingefügt;                        kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}