{"id":"bgbl1-1978-41-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":41,"date":"1978-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/41#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_41.pdf#page=13","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte","law_date":"1978-07-24T00:00:00Z","page":1085,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978                            1085\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte\nVom 24. Juli 1978\nAuf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche-                    daß durch die beantragte Beteiligung die\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                     Krankenhausversorgung nicht beeinträch-\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei-                        tigt wird,\" eingefügt;\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 des Ge-\ncc) folgender Satz wird angefügt:\nsetzes vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) ge-\nändert worden ist, in Verbindung mit § 368 c Abs. 2                     ,,Dem     Antrag     eines Krankenhaus-\nder Reichsversicherungsordnung, der zuletzt durch                      arztes, der nicht leitender Krankenhaus-\nArtikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I                  arzt ist, ist ferner ein Nachweis über\nS. 1069) geändert worden ist, wird nach Beratung                       das Recht zum Führen einer bestimmten\nmit dem Bundesausschuß der Arzte und Kranken-                          Gebietsbezeichnung beizufügen.\"\nkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates ver-            b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nordnet:\n„Nicht leitende Krankenhausärzte können nur\nArtikel 1                               für die in Satz 2 Buchstabe c genannten ärzt-\nlichen Tätigkeiten beteiligt werden.\"\nDie Zulassungsordnung für Kassenärzte in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nmer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 ,, (5) Die Beteiligung kann befristet werden.\ngeändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1977                 Sie kann widerrufen werden, wenn durch einen\n(BGBI. I S. 1332), wird wie folgt geändert:                     in der Person des Beteiligten liegenden Grund\nder mit der Beteiligung verfolgte Zweck nicht\n1. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort „sind\" die               erfüllt wird oder wenn die Voraussetzungen,\nWorte „ und Gründe der Sicherstellung der kas-               die zur Beteiligung geführt haben, nicht mehr\nsenärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen\"               vorliegen. Der Zulassungsausschuß hat in an-\neingefügt.                                                   gemessenen Zeitabständen, die zwei Jahre\nnicht überschreiten dürfen, zu prüfen, ob die\n2. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         Voraussetzungen, die zur Beteiligung geführt\n,,(1) Der Verzicht auf die Zulassung wird mit               haben, noch vorliegen. Auf Antrag der Kassen-\ndem Ende des auf den Zugang der Verzichtser-                 ärztlichen Vereinigung oder eines Landesver-\nklärung des Kassenarztes beim Zulassungsaus-                 bandes der Krankenkassen hat der Zulassungs-\nschuß folgenden Kalendervierteljahres wirksam.               ausschuß unverzüglich eine Prüfung nach Satz 3\nDiese Frist kann verkürzt werden, wenn der                   durchzuführen.\"\nKassenarzt nachweist, daß für ihn die weitere\nAusübung der kassenärztlichen Tätigkeit für           4. In der Anlage (Muster für das Arztregister) wer-\ndie gesamte Dauer oder einen Teil der Frist un-           den im Einleitungssatz nach dem Wort „Arzt-\nzumutbar ist. Endet die Zulassung aus anderen             register\" die Worte „ist in gebundener Form zu\nGründen (§ 368 a Abs. 7 der Reichsversicherungs-          führen und\" gestrichen.\nordnung), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch\nBeschluß des Zulassungsausschusses festzu-\nstellen.\"                                                                        Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n3. § 29 wird wie folgt geändert:                         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                  des Dritten Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes\nvom 28. Juni 1969 (BGBI. I S. 956) auch im Land\naa) In Satz 1 wird das Wort „leitenden\" ge-\nBerlin.\nstrichen;\nbb) in Satz 2 werden das Wort „sowie\" durch                                  Artikel 3\nein Komma ersetzt und nach dem Wort\n„Anstellungsverhältnis\" die Worte „sowie       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\neine Erklärung des Krankenhausträgers,       kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}