{"id":"bgbl1-1978-41-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":41,"date":"1978-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG)","law_date":"1978-07-25T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1073\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                          Ausgegeben zu Bonn am 29.Juli 1978                                                                                                         Nr.41\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n25. 7. 78   Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz\n- ErdölBevG) . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1073\nneu: 754-5; 611-4-4, 611-5, 611-6-3, 612-14, 705-2\n24. 7. 78   Zweite Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte . . . . . . . . . . . . . .                                                             1085\n8230-25\n24. 7. 78   Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte                                                                                     108'6\nneu: 8230-26\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 und Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1087\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1088\nGesetz\nüber die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen\n(Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG)\nVom 25. Juli 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               (2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist\nrntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                  ausschließlich die Erfüllung der ihm nach diesem\nGesetz obliegenden Bevorratungspflicht. Er hat bei\n§ 1                                                     seiner Tätigkeit auf die Struktur des Mineralöl-\nma,rkites Rücksicht zu nehmen.\nErdölbevorratung\nZur Sicherung der Energieversorgung werden                                                 (3) Der Erdölbevorratungsverband hat seinen Sitz\nnach Maßgabe dieses Gesetzes Erdöl, Erdölerzeug-                                        in Hamburg.\nnisse und -halbfertigerzeugnisse durch den Erdölbe-                                                                                         §3\nvorratungsverband und durch die Hersteller von                                                                            Bevorratungspflicht\nErdölerzeugnissen als Vorrat gehalten.\n(1) De,r Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April\neines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres\nErster Teil                                                   von jeder der Erzeugnisgruppen\nBevorratung durch den                                                  1. Motorenbenzin, Flugbenzin,                                          Flugturbinenkraft-\nErdölbevorratungsverband                                                       stoff auf Benzinbasis,\n2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flug-\nErster Abschnitt                                                         1turbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,\nErrichtung und Aufgaben des                                               3. mittelschweres oder schwe,res Heizöl\nErdölbevorratungsverbandes\nständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die\n§2                                                      genannten Erzeugnisse im letzten Kalenderjahr\ndurchschnittlich im Laufe von 65 Tagen eingeführt\nErrichtung und Aufgaben                                                oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt\n(1) Zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeug-                                        worden sind. Sind die in Saitz 1 genannten Erzeug-\nnissen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige                                        nisse zur Lagerung in Freihäfen oder Zolläger ver-\nKörperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Na-                                        bracht worden, so gelten sie erst mit der Einfuhrab-\nmen „Erdölbevorratungsverband\" errichtet.                                               fertigung als eingeführt.","1074                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder      stände werden auf die einzelnen Erzeugnisgruppen\nMischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen             des § 3 Abs. 1 nach dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 an-\nKomponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder             gerechnet. Die AUifteilung der Bestände auf Erdöl\nMischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ge-       und Halbfert-igerzeugnisse einerseits und die in § 3\nnannten Erzeugnisse entsiteht oder die Gesamtmen-        Abs. 1 genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen\nge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird.           andererseits soll den Einfuhranteil dieser Erdöler-\nWird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt       zeugnisse am Inlandsabsatz berücksichtigen.\nnur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs-\noder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht,                                  §5\nwenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen le-\ndiglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu                           Vorratsbestände\nähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1             (1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur\nvom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Der            Erfüllung    der  Vorratspflicht  .erforderlichen Be-\nBundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,           stände.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hin-            (2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Er-\nsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen       füllung seiner Vorratspflicht auch Verträge ab-\nsowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die        schließen, mit denen Mitglieder oder Drfüe sich\nZielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird.              verpflichten, Bestände vorrätig zu halten. Hiervon\nausgenommen sind Bestände, die sich in Straßen-\n(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1       tankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tank-\nbis 3 gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis      stellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungsan-\nvon dem Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung           lagen einschließlich deren Verbindungsleitungen\nals eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt        befinden. Die Mindestlaufzeit der Ver,träge beträgt\nwird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der           ein Jahr.\nHerstellung glekh.\n(3) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und\n(4) Von den in Absatz l bezeichneten Mengen           Verträge nach Absatz 2 legt der Beirat auf Vor-\nsind bei Berechnung der zu haltenden Vorratsmen-         schlag des Vorstandes allgemeine und besondere\ngen abzuziehen                                           Vergabebedingungen fest. Er legt außerdem fest, in\nwelchem Umfang und in welcher Weise die Vor-\n1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme\nratspflicht durch Verträge nach Absatz 2 erfüllt\na) der Mengen aus Freihäfen und Zollägern, die       werden kann.\ngemäß Absatz 1 Satz 2 nicht als eingeführt\ngeliten,                                            (4) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsver-\nbandes stehenden Vorratsbestände sind angemes-\nb) des Inhalts der Treibstofftanks von Flugzeu-\nsen zu versichern.\ngen und Landfahrzeugen,\n(5) § 882 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Ab-\n2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten\nsatz 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-\nMengen,\nwenden.\n3. die an ausländische Streitkrä:fte gelieferten Men-\n§6\ngen,\n4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des                     Veräußerung von Beständen\nHerstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mi-         (1) Ubersteigen die Vorratsbestände die Vorrats-\nneralölsteuergeseitzes verwendeten Mengen,          pflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann\n5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbe-           der Erdölbevorratungsverband die Bestände um die\nreich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstel-    über 5 vom Hundert hinausgehende Menge verrin-\nlen lassen.                                         gern.\n(2) Bei einer Veräußerung von Vorratsbeständen\n(5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich die-\nsind die Grundsätze eines wettbewerblichen Ver-\nses Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die\nfahrens zu beachten.\nnach Absatz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt\nnach dem Verhältnis der absatzbereiten Mengen                                      § 7\nder einzelnen Erzeugnisgruppen des Absatzes 1, die\nVerwendung von Veräußerungserlösen\nin den im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-\nlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr herge-           (1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen\nstellt wurden.                                           nach § 6 Abs. 1 sind zur Tilgung der für den Erwerb\nder Vorratsbesitände eingegangenen Verbindlich-\n(6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige\nkeiten zu verwenden.\nVerbringen in den oder aus dem Geltungsbereich\ndieses Gesetzes gleich.                                     (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushalts-\njahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der\n§4                           dem veräußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechen-\nAufteilung der Bestände                 den Bestände (Verluste), so sind in Höhe des Unter-\nschiedsbeitrages weitere Verbindlichkeiten aus Bei-\nDer Erdölbevorratungsverband kann seine Bevor-        trägen zu tilgen. Davon kann auf Beschluß des Bei-\nratungspflicht auch durch die Bevorra1tung mit Erd-      rates abgesehen werden, soweit in früheren Haus-\nöl oder Halbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Be-       haltsjahren aus über den entsprechenden durch-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978                        1075\nschnittlichen Einstandswerten liegenden Nettoer-       die Einfuhr von Motorenbenzin, Flugbenzin, Flug-\nlösen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden.       turbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Dieselkraftstoff\nSind aus Beiiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres    oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis be-\nVerbindlichkeiten in Höhe von 5 vom Hundert des        gründet, sofern diese Erzeugnisse in den Treibstoff-\ngesamten Einstandswertes aller zu Beginn eines          tanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeu-\nHaushaltsjahres vorhandenen Bestände getilgt, so        gen eingeführt werden.\nsind die Veräußerungen einzustellen.                       (2) Liegt der Einifuhr ein Vertrag mit einem Ge-\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat          bietsfremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse\nbeschließen, daß in den Nettoerlösen enthaaene          zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde,\nGewinne wie Beiträge verwendet werden, soweit in        so ist nur der gebie1tsansässige Vertragspartner Ein-\nfrüheren Haushaltsjahren Verbindlichkeiten aus          führer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied\nBeiträgen getilgt wurden. Auf Beschluß des Beira-       des Erdölbevorratungsverbandes. Wer lediglich als\ntes können die Gewinne auch dann abweichend             Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen\nvon Absatz 1 wie Beiträge verwendet werden, wenn        Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird,\n30 vom Hunder t der zur Anschaffung der vorhande-\n1                                      ist nicht Einführer.\nnen Bestände und Läger eingegangenen Verbind-              (3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdöler-\nlichkeiten aus Beitragsaufrundungen und Gewinnen       zeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so\ngetilgt sind.                                          iS1t Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der\n(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur    erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im\nanzuwenden, soweit das Vermögen des Erdölbevor-        Geltungsbereich dieses Gesetzes. Läßt ein Gebiets-\nratungsverbandes seine Verbindlichkeiten über-         fremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung\nsteigt.                                                herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungs-\n(5) Der Beirat erntscheidet über die Verwendung     verbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbe-\nder Gewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung       reich dieses Gesetzes herstellt.\nder Bestände und Läger eingegangenen Verbindlich-          (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmali-\nkeiten anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß    gen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1.\nnicht zustande kommt, sind die Gewinne in eine         Dies gilt auch im Fall des Absatzes 3.\ngesonderte Rücklage einzustellen.                          (5) Die Mitgliedschaft endet mi1t Ablauf des Ka-\n(6) Auf die Veräußerung von Lage,reinrichtungen     lenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begrün-\nsind die Absätze 1 und 2 Satz 1 entsprechend anzu-     dender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde.\nwenden.\n§ 10\n§8\nLagerung der Bestände                                          Organe\n(1) Der Erdölbevorrntungsverband schließt zum           Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind\nZwecke der Bevorratung insbesondere Kauf- und           1. die Mitgliederversammlung,\nMietverträge über ober- oder unterirdischen Vor-\n2. der Beirat,\nratsraum ab. § 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 gilt ent-\nsprechend.                                             3. der Vorstand.\n(2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände                                 § 11\nnach § 6 Abs. 1 sind die Lagerkapazitäten anzupas-\nSatzung\nsen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine\n(3) Bei der Bevorratung sind Vorrntsraum und        Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden\nVorratsbestände regional ausgewogen zu verteilen.      durch die Mitgliederversammlung beschlossen und\nDie Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen     bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für\ngelagert werden, soweit dies aus technischen und       Wirtschaft.\nwirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Ver-\nsorgung der anderen Regionen gesichert is1t. Das           (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im\nNähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.          Bundesanzeiger bekanntzumachen.\n§ 12\nZweiter Abschnitt\nMitgliederversammlung\nMitgliedschaft, Organe und Satzung\n(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den\ndes Erdölbevorratungsverbandes\nMitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die\nMi1tglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sit-\n§ 9                         zung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie\nMitglieder                      gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem\n(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist,    Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekanntgemacht wor-\nwer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftli-          den ist.\ncher Unternehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten            (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rück-\nErdölerzeugnisse einführt oder für eigene Rechnung     sicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.\nim Geltungsbereich dieses Gese1tzes herstellt oder     Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes gelei-\nherstellen läßt. Die Mitgliedschaft wird nicht durch   tet.","1076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(3) Die: Mi tgl ied<:rvcrsarnrnlung beschließ:t über    rat entsandter Vertreter an. Der vom Bundesrat be-\ndie Entlastung des Vorstandes und des Beirates so-          stimmte Vertreter wird auf jeweils drei Jahre ent-\nwie über die sonstiuen ihr durch dieses Gesetz oder         sandt. Die Bundesminister und der Bundesrat kön-\ndie Satzung über'1ragenen Angelegenheiten.                  nen ihre Vertreter jederzeit abberufen.\n(4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr               (5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ge-\neine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberu-           wählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten\nfen und diese über die Angelegenheiten des Erdöl-           entsprechend.\nbevorratungsverbcmdes zu unterrichten. Er hat eine             (6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den\naußerordentliche Mitgliederversammlung einzube-            gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und ei-\nrufen, wenn dic~se von 10 vom Hundert der Mitglie-         nen Stellvertreter.\nder oder von Miitgliedern, deren Stimmen zusam-\nmen 15 vom Hundert d(~r Stimmen aller Mitglieder               (7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten\nerreiche:~n, schriftlich unter Angabe des Zwecks und       Beiratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit\nder Gründe beantragt wird.                                 ein neues Mitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur\nnächsten Mitgliederversammlung kann der Beirat\n(5)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung be-           ein neues Mitglied bestellen. Das neue Be.iratsmit-\ndürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwe-            glied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt\nsenden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschlüsse          oder bestellt werden, dem das ausgeschiedene Mit-\nder Mitgliederversammlung dem Bundesminisiter für          glied angehört hat.\nWirtschaft mit.\n§ 15\n§ 13\nAufgaben des Beirats\nStimmrecht\n( 1) Der Beirat\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung            1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,\ndes Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der           2. berät über alle Fragen, die für den Verband von\nMitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2 ifestzu-                 grundsätzlicher Bedeutung sind,\nlegen.\n3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz\n(2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme.            oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.\nWeitere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die\neine bestimmte Mi.ndestmenge der in § 3 Abs. 1                (2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat\ngenannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3            1. von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die\nAbs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen hergestellt              Unterlagen des Verbandes verlangen,\noder eingeführt haben. Die weiteren Stimmen sind\n2. dem Vorstand Weisungen erteilen.\nentsprechend der nach Satz 2 maßgeblichen Min-\ndestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so              (3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens\nfestgelegt werden, daß das Stimmrecht der Mitglie-          sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Be-\nder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemes-              schlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der\nsen berücksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz be-         abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedoch bedürfen die\nrechtigter Minderheitsinteressen und dem Hrforder-         Entscheidungen nach § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und 4,\nnis der Bildung arbei1tsfähiger Mehrheiten Rechnung         Weisungen an den Vorstand sowie die Bestellung\nzu tragen.                                                 und Abberufung des Vorstandes, einer Mehrheit\nvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.\n§ 14\nBeirat                             (4) Beschlüsse des Beirates nach § 5 Abs. 3, § 7\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, § 22 Abs. 1 und\n(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.            § 38 Abs. 3 und 4 bedürfen der Zustimmung der\n(2) Sechs davon werden von der Mitgliederver-           Vertreter des Bundes.\nsammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl\n(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erd-\nist zulässig. Wählbar sind natürliche Personen, die\nölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern\nMitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind\ndes Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.\noder die nach Gesetz, Satzung oder Ve,rtrag zur\nVeDtretung eines Mitgliedes oder von Vereinigun-\ngen von Mitgliedern berechtigt sind.                                                   § 16\n(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem                                   Vorstand\nKreis der nach § 25 bevorratungspflichtigen Her-               (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die\nsteller oder der Unternehmer gewählt werden, die            vom Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vor-\nunter dem beherrschenden Einfluß eines solchen              standes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung\nHerstellers stehen oder auf ihn einen solchen Ein-          ist zulässig. Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied\nfluß auszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder            aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit\nsollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder ge-             abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes\nwählt werden.                                              vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat\n(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat           ein neues Mitglied.\nein vom Bundesminister für Wirtschaft, ein vom                 (2) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf\nBundesminister der Finanzen und ein vom Bundes-            der Zustimmung des Beirates.","Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978                         1077\n(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unpar-                                § 19\nteilichen \\A/ahrnehmung ihrer Aufgaben verpflich-         Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge\ntet.\n(4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes           (1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für\nüber die Durchführung eines dem Vorstand oblie-          jeden Monat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert\ngenden Geschäftes nicht einigen, so entscheidet auf     für einen Monat bis zum Ende des übernächsten\nAnrufung eines Vorstandsmitgliedes der Beirat.          Monats an den Erdölbevorratungsverband zu ent-\nrichten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen\nangemessene Sicherheitsleistung für die Beitrags-\n§ 17\nzahlung zu verlangen. Näheres regelt die Beitrags-\nAufgaben des Vorstandes                  satzung.\n(1) Der Vorstand                                        (2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht\nseiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so er-\n1.  führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsver-\ngeht ein Beitragsbescheid.\nbandes,\n(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld\n2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdöl-\nfindet nicht statt.\nbevorratungsverbandes, die keinem anderen Or-\ngan zugewiesen sind und                                (4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des\nBeitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag\n3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz\nmit einem Zinssatz von 3 vom Hundert über dem\noder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.        für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz\n(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungs-     der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.\nverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in     Der am 1. eines Monats geltende Zinssatz ist für je-\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.              den Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.\n(5) Beiträge und Zinsen werden nach den Be-\nstimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\nDritter Abschnitt                    zes vom 27. April 1953 (BGBI. I S. 157), zuletzt geän-\nBeiträge, Haushaltswesen                  dert durch Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur\nAbgabenordnung 1977 vom 14. Dezember 1976\n§ 18                          (BGBI. I S. 3341), beigetrieben.\nBeiträge\n§ 20\n(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbe-\nvorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden                                Haushalt\nnach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge          (1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis\nseiner Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung      109 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August\nund ihre Änderungen werden von der Mitglieder-          1969 (BGBI. I S. 1284), geändert durch das Gesetz\nversammlung beschlossen und bedürfen der Geneh-         zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom 23.\nmigung des Bundesministers für Wirtschaft.              Dezember 1971 (BGBI. I S. 2133), entsprechend, so-\n(2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern ent-     weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\nsprechend den von ihnen eingeführten und her-              (2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach\ngestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3          § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den\nAbs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufge-   Beirat. Hat der Erdölbevorratungsverband einen\nführten Mengen erhoben.                                 Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres\n(3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Bei-        nicht in genehmigungsfähiger Form verabschiedet,\ntragssätze in Deutsche Mark je Tonne werden vor         wird ein Haushaltsplan vom Bundesminister für\nBeginn eines Haushaltsjahres unter Berücksichti-        Wirtschaft auf- und festgestellt.\ngung des im Haushaltsjahr zu erwartenden Mittel-           (3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines\nbedarfs vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes         Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.\nnach für alle Mitglieder einheitlichen Sätzen je\n(4) Uber- und außerplanmäßige Ausgaben im\nProduktgruppe festgelegt. Die Höhe der Beitrags-\nSinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedür-\nsätze errechnet sich durch Aufteilung des Beitrags-\nfen der Einwilligung des Beirats und des Bundes-\nvolumens auf die in dem der Festlegung vorausge-\nministers für Wirtschaft.\nhenden Kalenderjahr eingeführten oder hergestell-\nten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne         (5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Ge-\ndes § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4  schäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband\naufgeführten Mengen.                                    Kredite (Kassenverstärkungskredite) in Höhe der\nHälfte eines jährlichen Beitragsaufkommens mit Zu-\n(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze\nstimmung des Bundesministers für Wirtschaft auf-\nkönnen im Verlauf eines Haushaltsjahres entspre-\nnehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von\nchend der Kostenentwicklung einmal angepaßt wer-\nVorräten, Lagereinrichtungen und der notwendigen\nden. Die Anpassung muß erfolgen, soweit dies zur\nGeschäftsausstattung kann der Erdölbevorratungs-\nDeckung des Mittelbedarfs erforderlich ist.\nverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in dem\n(5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger       zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang\nbekanntgemacht.                                         Kredite aufnehmen. Bis zum Inkrafttreten des er-","1078                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nsten Haushaltsplanes wird der Erdölbevorratungs-          (3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und An-\nverband ermächtigt, für die genannten Zwecke Kre-      ordnungen der Organe des Erdölbevorratungsver-\ndite mit Einwilligung des Bundesministers für Wirt-    bandes, die geltendes Recht verletzen, aufzuheben\nschaft aufzunehmen, die auf den Ermächtigungsrah-      und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund\nmen des ersten Haushaltsplanes anzurechnen sind.       solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen\nworden sind, rückgängig gemacht werden. Unter-\n§ 21                          lassen Organe des Erdölbevorratungsverbandes Be-\nschlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach gel-\nRechnungslegung und Rechnungsprüfung            tendem Recht verpflichtet sind, so hat die Auf-\n(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushalts-    sichtsbehörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse\nordnung ist der Mitgliederversammlung und dem          gefaßt oder diese Anordnungen getroffen werden.\nBundesminister für Wirtschaft vorzulegen.                 (4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungs-\n(2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den      verbandes die ihm obliegenden Pflichten und ist\nBundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder        dadurch die Erfüllung der dem Erdölbevorratungs-\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prü-    verband durch dieses Gesetz übertragenen Aufga-\nfer werden von der Mitgliederversammlung im Ein-       ben gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde einen\nvernehmen mit dem Bundesminister für W.irtschaft       Beauftragten bestellen, der die Befugnisse des seine\nund dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prü-          Pflichten verletzenden Organs und dessen Vorsit-\nfungsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft     zenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der Auf-\nvorzulegen; der Bundesminister für Wirtschaft hat      gaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich\ndem Bundesrechnungshof die Rechnung und den            ist. Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in\nPrüfungsbericht vorzulegen.                            diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von\nMitgliedern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erd-\n(3) Die Beschlußfassung über die Entlastung ob-     ölbevorratungsverband vorbehaltlich des § 14\nliegt der Mitgliederversammlung.                       Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ordnungsgemäßen Bil-\ndung dieser Organe zu setzen. Nach Ablauf der Frist\n§ 22                          kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen,\nSonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung·       die die Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe\nwahrnehmen.\n(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bun-\ndeshaushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit\nAusnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42,                    Fünfter Abschnitt\n43 Abs. 1, 44 und 74 entsprechend. Bei den entspre-\nAuflösung\nchend anwendbaren Bestimmungen tritt an die Stel-\nle des Bundesministers der Finanzen der Beirat.\n§ 24\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im\nAuflösung\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nzen und dem Bundesrechnungshof weitere Ausnah-            (1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverban-\nmen von den Bestimmungen der Bundeshaushalts-          des erfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung\nordnung zulassen, soweit dies zur ordnungsgemä-        des dann vorhandenen Vermögens regelt. Die Bun-\nßen Durchführung der Aufgaben des Erdölbevorra-        desrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflö-\ntungsverhandes erforderlich ist.                       sung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Ver-\nbandes.\n(2) Uber das Vermögen des Erdölbevorratungs-\nVierter Abschnitt                    verbandes findet ein Konkursverfahren nicht statt.\nAufsicht\n§ 23                                               Zweiter Teil\nAufsicht                                 Bevorratung durch die Hersteller\n(1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der                    von Erdölerzeugnissen\nAufsicht des Bundesministers für Wirtschaft (Auf-\nsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, so-                                § 25\nweit dieses Gesetz nichts anderes· bestimmt, auf die\nRechtmäßigkeit der Betätigung des Erdölbevorra-                  Umfang der Pflicht zur Bevorratung\ntungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde          (1) Wer die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeug-\ninsbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten    nisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt,\nBefugnisse.                                            hat ab 1. April eines Jahres bis zum 31. März des\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über   folgenden Jahres ständig die Mengen als Vorrat zu\ndie Angelegenheiten des Erdölbevorratungsver-          halten, die er im letzten Kalenderjahr durchschnitt-\nbandes unterrichten. Sie kann von den Organen          lich im Laufe von 25 Tagen aus Erdöl oder Halbfer-\ndes Erdölbevorratungsverbandes mündliche und           tigerzeugnissen hergestellt hat.\nschriftliche Berichte verlangen sowie Akten und           (2) Absatz 1 gilt nicht für denjenigen, der die in\nsonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit    § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse ausschließ-\ndies zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist.   lich außerhalb eines Raffineriebetriebes herstellt","Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978                           1079\noder eine Verwendungsbestimmung im Sinne des             2. auf Grund eines anderen Gesetzes, einer hoheitli-\n§ 3 Abs. 3 vornimmt.                                         chen Anordnung oder einer gegenüber einer Be-\n(3) Von den im letzten Kalenderjahr hergestellten         hörde oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft,\nMengen der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeug-              insbesondere dem Erdölbevorratungsverband,\nnisse sind bei Berechnung der von einem Vorrats-             eingegangenen Verpflichtung als Vorrat zu hal-\npflichtigen zu haltenden Vorratsmenge abzuziehen             ten sind.\n1. die ausgeführten Mengen, mit Ausnahme des In-                                    § 27\nhalts der Treibstofftanks von Flugzeugen und                  Besitzverhältnisse bei Vorratsbeständen\nLandfahrzeugen,\n2. die zum Behunkern von Seeschiffen verwende-              (1) Vorräte, die von einem nach § 25 Vorrats-\nten Mengen,                                          pflichtigen gehalten werden, sind unbeschadet der\n3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Men-     §§ 26 und 29 die nachstehend bezeichneten Bestän-\ngen,                                                 de:\n4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des       1. Bestände im unmittelbaren Alleinbesitz des Vor-\nHerstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mi-           ratspflichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vor-\nneralölsteuergesetzes verwendeten Mengen,                ratspflichtige einem anderen Vorratspflichtigen\n5. die Mengen, die sich aus dem von ihm im Gel-              gegenüber schriftlich anerkannt hat, daß die Be-\ntungsbereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl           stände von ihm nicht als eigene Vorräte gehal-\nherstellen lassen.                                       ten werden;\n(4) Hat der Vorratspflichtige das Unternehmen         2. Bestände im mittelbaren Alleinbesitz des Vor-\noder den Betrieb, in dem er eine die Vorratspflicht          ratspflichtigen, sofern die unmittelbaren Besitzer\nbegründende Tätigkeit ausübt, erst im letzten Ka-            a) nicht ebenfalls vorratspflichtig sind oder\nlenderjahr erworben, so sind bei der Berechnung                  schriftlich anerkannt haben, daß die Bestän-\nder Vorratsmengen ohne Rücksicht auf den Zeit-\nde von ihnen nicht als eigene Vorräte gehal-\npunkt dl'.S Inhaberwechsels die vollen Jahresmen-\nten werden, und\ngen zugrunde zu legen.\nb) zur Verfügung über die Bestände nicht oder\n(5) Die Vorratspflicht nach Absatz 1 kann nach                nur mit der Maßgabe befugt sind, daß dem\n\\,Vahl des Vorratspflichtigen mit den in § 3 Abs. 1\nVorratspflichtigen eine einqetretene Vermin-\ngenannten Gruppen von Erdölerzeugnissen, mit ge-\nderung der Bestände unverzüglich schriftlich\nfördertem Erdöl oder mit Halbfertigerzeugnissen er-\nmitgeteilt wird;\nfüllt werden. Die Anrechnung von Erdöl oder Halb-\nfertigerzeugnissen auf die einzelnen Erzeugnisgrup-      3. Bestände von mindestens 1 000 Tonnen, die sich\npen des § 3 Abs. 1 erfolgt für den Vorratspflichtigen        nicht im Besitz des Vorratspflichtigen befin-\nin Höhe der Anteile, die nach dem im letzten Ka-             den, deren verfügungsberechtigte Besitzer sich\nlenderjahr bei der Verarbeitung seines Erdöls er-            jedoch dem Vorratspflichtigen gegenüber schrift-\nzielten Ergebnis, aufgegliedert nach den absatzbe-           lich verpflichtet haben, die Bestände mindestens\nreiten Mengen aller hergestellten Erzeugnisse, den           während der nächsten drei Kalendermonate we-\nfür den Eigenverbrauch verwendeten Mengen die-               der zu verbrauchen noch Dritten zu überlassen,\nser Erzeugnisse und den eingetretenen Verarbei-              und falls sie ebenfalls vorratspflichtig sind, dem\ntungsverlusten (Gesamtverarbeitungsschlüssel} auf            Vorratspflichtigen gegenüber schriftlich aner-\nabsatzbereite Mengen einer jeden Erzeugnisgruppe             kannt haben, daß die Bestände von ihnen nicht\nentfallen sind. Nach diesem Schlüssel erfolgt auch           als eigene Vorräte gehalten werden.\ndie Umrechnung der vom Vorratspflichtigen im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Men-            (2) Beständen im Alleinbesitz des Vorratspflich-\ngen an Erdöl in die nach Absatz 3 Nr. 5 abzuziehen-      tigen steht derjenige Teil von in seinem Mitbesitz\nden Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse.               befindlichen Beständen gleich, über den die ande-\nren Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mit-\n(6) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nwirkung des Vorratspflichtigen verfügen können;\n(Bundesamt) hat auf Antrag eine von Absatz 5 ab-\nist ein anderer Mitbesitzer ebenfalls vorratspflich-\nweichende Anrechnung zu gestatten, wenn der Vor-\ntig, so gilt der Halbsatz nur, wenn der andere Mit-\nratspflichtige gegenüber dem letzten Kalenderjahr\nbesitzer schriftlich anerkannt hat, daß der bezeich-\ndas Herstellungsverfahren oder die Art des ein-\nnete Teil der Bestände von ihm nicht als Vorrat ge-\ngesetzten Erdöls gewechselt hat oder durch Einsatz\nhalten wird.\ndes als Vorrat gehaltenen Erdöls wechseln wird.\n(3} Die Vorratspflicht kann auch mit den jeweils\n§ 26                           vorhandenen Beständen von mindestens 1 000 Ton-\nnen erfüllt werden, die sich nicht im Besitz des\nNicht anrechenbare Vorratsbestände\nVorratspflichtigen befinden, wenn diese Bestände\nDie Vorratspflicht kann nicht mit Beständen er-       zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind und\nfüllt werden, die\n1. der verfügungsberechtigte Besitzer sich schrift-\n1. sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwa-              lich verpflichtet hat, sie für den Vorratspflichti-\ngen, Tankstellen oder in Rohrleitungs- oder Ver-         gen für mindestens ein Vierteljahr zur Verfü-\narbeitungsanlagen einschließlich deren Verbin-           gung zu halten und ihn ständig über ihre Verän-\ndungsleitungen befinden,                                 derung zu unterrichten, und","1080                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. der verfügungsberechtigte Besitzer, falls er eben-     Wirtschaftsgemeinschaft befinden, soweit durch\nfalls vorratspflichtig ist, dem Vorratspflichtigen    Ubereinkommen mit diesen Staaten oder auf Grund\ngegenüber schriftlich anerkannt hat, daß er die      von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der\nBestände nicht als eigene Vorräte hält.              Europäischeri Wirtschaftsgemeinschaft sicherge-\nstellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der\n§ 28                          Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht\nErlöschen und Veränderung der Vorratspflicht\nwerden können.\n(1) Hat ein Vorratspflichtiger die Herstellung der\n(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen\nin § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nicht nur vor-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden,\nübergehend eingestellt oder gegenüber dem für die\ndie auf Grund eines Ubereinkommens mit einem\nBerechnung der Vorratsmenge maßgeblichen Zeit-\nanderen Mitgliedstaat der Europaischen Wirt~\nraum erheblich eingeschriinkt, so hat ihn das Bun-\nschaftsgemeinschaft für einen vorratspflichtigen\ndesamt auf Antrag ganz oder in einem nach Art,\nUnternehmer oder eine sonstige vorratspflichtige\nAusmaß und Dauer der Einschränkung entsprechen-\nStelle in diesem Staat zur Verfügung gehalten wer-\nden Umfang von der Vorratspflicht freizustellen.\nden (übertragene Bestände).\n(2) Ist einem Vorratspflichtigen die Erfüllung der\n(4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit\nVorratspflicht infolge eines unabwendbaren Ereig-\nes sich um die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse\nnisses unzumutbar erschwert, so hat ihn das\nhandelt, innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um\nBundesamt auf Antrag in einem nach Art, Ausmaß\nErdöl oder Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb\nund Dauer der Erschwerung angemessenen Umfang\nvon 150 Tagen fortlaufend dem Verbrauch zuge-\nvon der Vorratspflicht freizustellen.\nführt werden können.\n(3) Sobald die im Laufe eines Kalenderjahres\nherstellten Mengen der in § 3 Abs. 1 genannten\nErdölerzeugnisse die Vorjahresmengen wesentlich                              Zweiter Abschnitt\nüberschreiten oder feststeht, daß die Mengen der                      Freigabe von Vorratsbeständen\nErdölerzeugnisse, für die der Vorratspflichtige nach\n§ 25 Abs. 3 im laufenden Kalenderjahr abzugsbe-\n§ 30\nrechtigt sein wird, erheblich niedriger sind als die\nVorjahresmengen, hat das Bundesamt anzuordnen,                         Freigabe von Vorratsbeständen\ndaß der Vorratspflichtige bis zum Ende des laufen-           (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nden Vorratsjahres entsprechend höhere als die sich        mächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar\nnach § 25 Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Mengen als           drohender oder der Behebung eingetretener Störun-\nVorrat zu halten hat.                                     gen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung\n(4) Eine nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene          der Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäi-\nEntscheidung hat den Zeitpunkt festzusetzen, in dem       schen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfüllung\ndie Änderung in der Vorratspflicht eintritt.              der Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen vom\n18. November 1974 über ein Internationales Ener-\ngieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen,\nDritter Teil                       daß vorübergehend geringere Mengen an Erdöl-\nerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach\nGemeinsame Vorschriften für die Bevorratung\ndiesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern\ndurch den Erdölbevorratungsverband und die              sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht\nHersteller von Erdölerzeugnissen               mehr als sechs Monaten erstreckt, bedarf die\nRechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bun-\nErster Abschnitt                      desrates. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben,\nBevorra tungsmodali täten                  sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe\nwegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverord-\n§  29                          nung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder\nGruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll\nBerücksichtigungsfähige Bestände\nlediglich regionalen Störungen entgegengewirkt\n(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen          werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf\nerfüllt werden, die sich im Geltungsbereich dieses        diejenigen nächstgelegenen Vorratslager beschränkt\nGesetzes befinden. Mit Beständen an Bord eines            werden, deren Bestände zur Bewältigung der Stö-\nSeeschiffes kann die Vorratspflicht ohne Rücksicht        rung ausreichen.\nauf die Nationalität des Schiffes erfüllt werden,            (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1\nwenn sich das Schiff in einem im Geltungsbereich\nkann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt wer-\ndieses Gesetzes gelegenen Hafen befindet und der\nden, mit der Freigabe die Verpflichtung zur Beliefe-\nKapitän sich zum Löschen der Ladung fertig und\nrung bestimmter Abnehmer zu verbinden, soweit\nbereit erklärt hat.\ndies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevöl-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-         kerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebens-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           wichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen.\ndes Bundesrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht        Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in\nauch mit Beständen erfüllt werden kann, die               den von den Unternehmen belieferten Regionen ist\nsich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen          dabei angemessen zu berücksichtigen.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978                          1081\n(3) Werden vom Erdölbevorratungsverband ge-                                    § 33\nhaltene Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte\nAuskunftspflichten\nvorrangig den Mitgliedsunternehmen unter ange-\nmessener Berücksichtigung ihres Anteils an der              (1) Der Erdölbevorratungsverband und die nach\nAufbringung der Kosten des Verbandes angeboten           § 25 Vorratspflichtigen haben dem Bundesamt auf\nwerden. Sie sind zu Marktpreisen, jedoch nicht un-      Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die\nter Einstandspreisen abzugeben. Als Einstandspreis      Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu-\ngilt der durchschnittliche Einstandspreis der dem       legen, die es benötigt, um die Erfüllung der Vorrats-\nveräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen-      pflicht überwachen und die Richtigkeit der Meldun-\nden Bestände.                                           gen und Angaben nach § 32 prüfen zu können.\n(2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungs-\nverband auf Verlangen innerhalb einer ihnen\nDritter Abschnitt                   gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die\nMelde- und Auskunftspflichten.              Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die Er-\nOrdnungswidrigkeiten                   füllung ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und\ndie Richtigkeit der Angaben nach § 31 prüfen zu\nkönnen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß je-\n§ 31\nmand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorra-\nMeldepflichten der Mitglieder             tungsverband begründende Tätigkeit ausübt, so ist\ndes Erdölbevorratungsverbandes             er auf Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes\nverpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und die Un-\nDie Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes\nterlagen vorzulegen, die zur Uberprüfung seiner\nhaben diesem für jeden Kalendermonat bis zum\nMitgliedschaft nach § 9 erforderlich sind.\nEnde des folgenden Monats schriftlich die zur Be-\nrechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der            (3) Die vom Bundesamt mit der Prüfung beauf-\nBevorratungshöhe erforderlichen Angaben zu ma-          tragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke\nchen. Näheres regelt die Beitragssatzung.               und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverban-\ndes und der nach § 25 Vorratspflichtigen während\n§ 32                         der Geschäfts- und Betriebszeit zu betreten und die\ndort befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu\nSonstige Meldepflichten                besichtigen und zu prüfen. Dieselben Befugnisse\n(1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur       stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverban-\nBerechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern er-      des oder vom Beirat besonders ermächtigten Prü-\nhaltenen Angaben dem Bundesamt mit, das berech-         fern gegenüber den Mitgliedern oder solchen Perso-\ntigt ist, die Angaben nachzuprüfen.                     nen zu, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen\nanzunehmen ist, daß sie einen die Mitgliedschaft\n(2) Der Erdölbevorratungsverband und die nach        nach § 9 begründenden Tatbestand erfüllen. Die\n§ 25 Vorratspflichtigen haben dem Bundesamt für         nach § 25 Vorratspflichtigen und die in Satz 2 ge-\njedes abgelaufene Kalendervierteljahr schriftlich       nannten Personen haben die im Satz 1 bezeichneten\ndie an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an          Maßnahmen zu dulden.\nErdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 3 Abs. 1\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\ngenannten Erdölerzeugnissen zu melden.\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\n(3) Der Erdölbevorratungsverband und die nach        ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n§ 25 Vorratspflichtigen haben bis zum 31. März          der ZivHprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\neines jeden Jahres dem Bundesamt die Angaben zu         der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nmachen, von denen nach den §§ 3 und 25 die Be-          Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nrechnung der Vorratsmengen abhängt.                     keiten aussetzen würde.\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-          (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegen-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der         über Personen, in deren unmittelbarem oder mittel-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vor-          barem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung\nschriften zu erlassen über                              oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes\noder eines nach § 25 Vorratspflichtigen für diese\n1. Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3        als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl, Erdöl-\nvorgeschriebenen Meldungen und Angaben, ins-        erzeugnissen oder Halbfertigerzeugnissen befinden\nbesondere über den Ort und die Besitzverhält-       oder befunden haben.\nnisse hinsichtlich der gemeldeten Bestände so-\nwie der sonstigen nach § 27 erheblichen Rechts-        (6) Das Bundesamt hat ein Land auf dessen Ver-\ntatsachen;                                          langen über Tatsachen zu unterrichten, die die Be-\nvorratung in diesem Land betreffen.\n2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, ins-\nbesondere den Genauigkeitsgrad und die Art\n§ 34\nund Weise der Bezeichnung von Personen und\nVorratsmengen, der nach den Absätzen 2 und 3                  Mitwirkung der Finanzverwaltung\nvorgeschriebenen Meldungen und Angaben;\nDie Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die\n3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu er- nach § 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\nstatten sind.                                     · (BGBI. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch","1082                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nArtikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBI. I       Entwicklung oder nach dem Ubereinkommen vom\nS. 333), geschützten Verhältnisse der Betroffenen          18. November 1974 über ein Internationales Energie-\ndem Bundesamt mitzuteilen, soweit dies erforderlich        programm\nist, um die ErfüJlung der Vorrats- und Meldepflich-\n1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz\nten nach diesem Gesetz zu überwachen.·\nzu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeit-\n§ 35                               abschnitte um höchstens ein. Fünftel ihrer in\n§ 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu\nOrdnungswidrigkeiten\nverlängern,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder        2. eine von den §§ 4 und 25 Abs. 5 abweichende\nfahrlässig                                                     Anrechnung der dort bezeichneten Vorräte zu-\n1. entgegen § 25 die vorgeschriebenen Vorratsmen-              zulassen.\ngen nicht stündig als Vorrat hält,\n2. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorra-                                  Vierter Teil\ntungsverbandes eine zur Beitragsberechnung\noder Ermittlung der Bevorratungshöhe erforder-                  Ubergangs- und Schlußvorschriften\nliche Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig macht,                                                § 31\n3. als nach § 25 Vorratspflichtiger entgegen § 32                            Vorläufiger Vorstand\nAbs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer                       des Erdölbevorratungsverbandes\nRechtsverordnung nach § 32 Abs. 4, eine Mel-\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft bestellt\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nunverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnicht rechtzeitig erstattet,\neinen oder mehrere Beauftragte, die bis zur Bestel-\n4. entgegen § 33 Abs. l als nach § 25 Vorrats-             lung eines Vorstandes nach § 16 dessen Rechte und\npflichtiger oder nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter       Pflichten wahrnehmen. Der Beauftragte hat unver-\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-    züglich diejenigen Unternehmen, die bei Inkrafttre-\ndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-    ten dieses Gesetzes nach dem Gesetz über Mindest-\nlage nicht recbtzeitig vorlegt oder entgegen           vorräte an Erdölerzeugnissen in der Fassung der\n§ 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten von Be-        Bekanntmachung vom 4. September 1975 (BGBI. I\ntriebsgrundstücken oder Geschäftsräumen oder           S. 2471) vorratspflichtig sind, zu einer Mitglieder-\ndas Besichti9en oder Prüfen von Einrichtungen          versammlung einzuladen. Auf eigenen Antrag sind\noder Unterla9en nicht duldet oder                      zusätzlich die Unternehmen einzuladen, die nach\nbisherigem Recht nicht vorratspflichtig sind, jedoch\n5. entgegen § 33 Abs. 2 Scüz 1 oder 2 eine Aus-            bis zum Tag des Zusammentretens der Mitglieder-\nkunft nicht, n.icht: richtig, nicht vollständig oder   versammlung die Voraussetzungen des § 9 erfüllen.\nnicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht    Die Ladung zur ersten Mitgliederversammlung wird\nrechtzeitig vorlegt.\nauch im Bundesanzeiger bekanntgegeben.\n(2) Die Ordnungswidri~Jkcit kann in den Fällen             (2) Nach bisherigem Recht vorratspflichtige Un-\ndf!s Absatzes l Nr. 1 mit einer Celdbuße his zu hun-       ternehmen, die seit Inkrafttreten· dieses Gesetzes\nderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-           einen die Mitgliedschaft begründenden Tatbestand\nsatzes 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu zwan-       nicht erfüllt haben, gelten bis zum Erlöschen ihrer\nzigtausend Dcu l:sche Ma.rk geahndet werden.               Vorratspflicht nach § 41 Abs. 3 und 6 als Mitglieder\ndes Erdölbevorratungsverbandes.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndas Bundesamt. Der Erdö]bevorratungsverband ist                                      § 38\nverpflichtet, ihm bekanntgewordene Ordnungswid-                 Ersterwerb von Vorratsbeständen und Lägern\nrigkeiten dem Bundesamt mitzuteilen.\n(1) Beim Ersterwerb von Vorratsbeständen und\nVorratslägern durch den Erdölbevorratungsverband\nsind die nach dem Gesetz über Mindestvorräte an\nVierter Abschnitt                       Erdölerzeugnissen vorratspflichtigen Unternehmen\nAnpassung der Vorratshöhe                     in dem ihrer Vorratspflicht nach dem genannten\nGesetz entsprechenden Umfang insoweit vorrangig\n§ ]6\nzu berücksichtigen, als der Erdölbevorratungsver-\nband diese Verpflichtung übernimmt und sie zur\nAnpassung der Vorratshöhe                    Veräußerung von Vorratsbeständen oder -lägern\nbereit sind.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Erfüllung\nBundesrates zum Zwecke einer möglichst engen               der Vorratspflicht des Erdölbevorratungsverbandes\nAnpassung der Vorratspflicht an Regelungen über            durch Bestände, die sich im Besitz seiner Mitglieder\nMindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der          oder Dritter befinden (§ 5 Abs. 2), oder bei Anmie-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Or-          tung von Vorratslägern seiner Mitglieder oder Drit-\nganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und          ter (§ 8 Abs. 1).","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978                           1083\n(3) Die Ubernahme der nach den Absätzen 1 und 2       612-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nvorrangig zu berücksichtigenden Vorratsbestände            letzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nerfolgt auf Grund einheitlicher Verträge, die vom          9. November 1977 (BGBI. I S. 2069), wird wie folgt\nBeirat festgelegt werden. Der Beirat stellt außerdem       geändert:\nallgemeine Richtlinien für die Ubernahme dieser\nBestände und Vorratsläger auf. § 5 Abs. 3 Satz 1 ist       1. § 9 wird wie folgt geändert:\nfür die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nvorrangig zu berücksichtigenden Angebote an Vor-               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nratsbeständen und Vorratslägern zur Deckung des\nErstausstattungsbedarfs des Erdölbevorratungsver-                      11 (2) Auf Antrag des Erdölbevorratungsver-\nbandes nicht ausreichen.                                             bandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungs-\ngesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1073)\n(4) Der Erwerb der Vorratsbestände sowie der                    ist zuzulassen, daß Mineralöl zur Erfüllung\nErwerb und die Anmietung von Vorratslägern er-                      der Verbandszwecke unversteuert gelagert\nfolgt grundsätzlich zu Marktpreisen. Der Beirat                     wird.\"\nstellt auf Vorschlag des Vorstandes allgemeine\nRichtlinien für die Ermittlung der Marktpreise auf.       2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nEr legt Richtlinien für die Ermittlung sonstiger Ver-           11 (1)     Rohes Erdöl darf im Erhebungsgebiet an\ngütungen fest, soweit die Ubernahme der nach den               den Erdölbevorratungsverband zur Erfüllung der\nAbsätzen 1 und 2 vorrangig zu berücksichtigenden\nVerbandszwecke abgegeben werden. Im übrigen\nVorratsbestände und Vorratsläger nicht zu Markt-               darf es nur an Herstellungsbetriebe und an\npreisen erfolgt.\nsolche Betriebe abgegeben werden, die es unter\nVoraussetzungen verwenden, unter denen nach\n§ 39\n§ 8 Abs. 1 oder 3 Mineralöl unversteuert ver-\nÄnderung von Steuergesetzen                    wendet werden darf.\"\n(1) § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergeset-\nzes vom 31. August 1976 (BGBI. I S. 2597, 2599), ge-                                      § 40\nändert durch Artikel 4 des Steueränderungsgesetzes                                   Berlin-Klausel\n1977 vom 16. August 1977 (BGBI. I S. 1586, 1590), er-\nhält folgende Fassung:                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\n11 1.   die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\nzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes,\nauf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten\ndie staatlichen Lotterieunternehmen und der\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nErdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des\ngesetzes.\nErdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978\n(BGBI. I S. 1073) \".\n§ 41\n(2) § 3 Ziffer 1 des Gewerbesteuergesetzes in der                   Inkrafttreten, Ubergangsvorschriften\nFassung der Bekanntmachung vom 24. März 1977\n(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmun-\n(BGBI. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\ngen der Absätze 2 und 4 bis 6 am 1. August 1978 in\nGesetzes vom 4. November 1977 (BGBI. I S. 1965),\nKraft.\nerhält folgende Fassung:\n111.    die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-         (2) Der Erdölbevorratungsverband übernimmt die\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes,         Verpflichtung zur Vorratshaltung aus § 3 am\ndie staatlichen Lotterieunternehmen und der        1. Dezember 1978.\nErdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des\nErdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978           (3) Das Gesetz über Mindestvorräte an Erdöl-\n(BGBI. I S. 1073) \".                              erzeugnissen tritt mit Ablauf des letzten Tages des\ndritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(3) § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes      außer Kraft; § 18 Abs. 4 dieses Gesetzes ist jedoch\nvom 17. April 1974 (BGBI. I S. 949), zuletzt geändert     für Rücklagen, die nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes\ndurch Artikel 6 des Steueränderungsgesetzes 1977          gebildet worden sind, für Wirtschaftsjahre, die vor\nvom 16. August 1977 (BGBI. I S. 1586, 1591), erhält       dem 1. August 1981 enden, weiterhin mit der Maß-\nfolgende Fassung:                                          gabe anzuwenden, daß die Rücklagen spätestens in\nder ersten Bilanz nach dem 31. Juli 1980 gewinn-\n111.    die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-     erhöhend aufzulösen sind.\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes,\ndie staatlichen Lotterieunternehmen und der           (4) Die Beitragsverpflichtung der Mitglieder des\nErdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des      Erdölbevorratungsverbandes beginnt am 1. Dezem-\nErdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978       ber 1978.\n(BGBI. I S. 1073)\".\n(5) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 28 über die\n(4) Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der im        Vorratspflicht der Hersteller von Erdölerzeugnissen\nBundesgesetzblatt Teil III,          Gliederungsnummer     treten am 1. Dezember 1978 in Kraft.","1084                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-       Vorratspflicht zu den in diesem Gesetz genannten\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der        Zeitpunkten noch nicht erfüllt.\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorrats-\npflicht nach dem Gesetz über Mindestvorräte an            (7) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitglieds-\nErdölerzeugnissen für einen Zeitraum von höchstens     beiträge während einer Ubergangszeit von einem\n12 Monaten über die in Absatz 3 genannte Frist         Jahr nach vollständiger Ubernahme der Bevor-\nhinaus ganz oder teilweise in dem Umfang aufrecht-     ratung durch den Eraölbevorratungsverband auf\nzuerhalten, wie der Erdölbevorratungsverband seine     den Rechnungen getrennt ausgewiesen werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}