{"id":"bgbl1-1978-4-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":4,"date":"1978-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_4.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, 517/72 und 1172/72","law_date":"1977-12-30T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["148                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung der Verordnungen (EWG)\nNr. 516/72, 517/72 und 1172/72\nVom 30. Dezember 1971\nAuf Grund des durch das Zweite Gesetz zur Än-        Abs. 1 und 5 des Personenbeförderungsgesetzes sind\nderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 8.          entsprechend anzuwenden.\nMai 1969 (BGBI. I S. 348) eingefügten § 57 a Abs. 2\ndes Personenbeförderungsgesetzes in der im Bun-,                                   §5\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, wird mit Zu-                     Einstellung des Betriebes\nstimmung des Bundesrates verordnet:                       Beabsichtigt der Unternehmer, den Betrieb des\nVerkehrsdienstes nach Artikel 10 der Verordnung\n§1                            (EWG) Nr. 517/72 einzustellen, hat er dies der zu-\nständigen Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Die\nPersönliche und betriebliche Voraussetzungen\nMitteilung muß spätestens 3 Monate vor der beab-\nder Genehmigung\nsichtigten Einstellung erfolgen; dies gilt nicht im\nFür die Erteilung der Genehmigung sind die Vor-      Falle des Artikels 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nschriften des § 12 Abs. 2 und 3 und des § 13 Abs. 1     Nr. 517/72.\nund 5 des Personenbeförderungsgesetzes entspre-                                    §6\nchend anzuwenden.\nStatistischer Jahresbericht\n§2                              In dem statistischen Jahresbericht über den Li-\nZuständige Behörden                    nienverkehr nach Artikel 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 1172/72 (ABI. EG Nr. L 134 S. 1) hat der Unter-\nDie Vorschriften der §§ 11, 52 und 53 des Per-       nehmer unter Punkt 4 die erzielten Einnahmen an-\nsonenbeförderungsgesetzes über die zuständige Ge-       zugeben.\nnehmigungsbehörde sind auf die nach den Verord-\n§7\nnungen (EWG) Nr. 516/72 und 517/72 (ABI. EG\nNr. L 67 S. 13 und 19) zu treffenden Entscheidungen                             Aufsicht\nentsprechend anzuwenden.\nDer Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Er-\nfüllung der Vorschriften dieser Verordnung und der\n§3                            Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, 517/72 sowie\nAnhörverfahren                      1172/72 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.\nDie Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den\n(1) Bei der Prüfung nach Artikel 8; Artikel 9        Vorschriften der §§ 54 und 54 a des Personenbeför-\nAbs. 1 und Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr.          derungsgesetzes.\n517/72 hat die zuständige Behörde außer in den\nFällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland                                    §8\ngemäß Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 517/72 unterrichtet wird, ein Anhörverfahren                      Maßnahmen der Kontrolle\ndurchzuführen. Die Vorschriften des § 14 des Per-          (1) Zuständige Kontrollpersonen können die Fort-\nsonenbeförderungsgesetzes sind entsprechend anzu-       setzung der Fahrt untersagen, wenn der Fahrzeug-\nwenden.                                                 führer nicht\n(2) Bei der Prüfung nach Artikel 6 und Artikel 10    1. im Linien verkehr die Genehmigung oder eine be-\nAbs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 kann die             glaubigte Abschrift,\nzuständige Behörde ein Anhörverfahren durch-\nführen.                                                 2. im Pendelverkehr die Genehmigung und die Liste\nmit den Namen der Fahrgäste\n§4\nvorzeigt. Dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht\nUbertragung der Genehmigung                 den Bestimmungen der Genehmigung oder der Liste\noder des Betriebes                    mit den Namen der Fahrgäste entspricht.\nDie Dbertragung der Genehmigung oder des Be-            (2) Auf den in Absatz 1 genannten Dokumenten\ntriebes im Linienverkehr bedarf der Genehmigung.        können zuständige Kontrollpersonen Sichtvermerke\nDie Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 und des § 13     oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.","Nr. 4 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1978                         149\n§ 9                                d) die Absicht, den Betrieb des Verkehrsdienstes\nGebührenvorschriften                            einzustellen, nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1\noder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 in\nDie Vorschriften des § 57 b Abs. 1 des Personen-               Verbindung mit § 5 dieser Verordnung der\nbeförderungsgesetzes und der Gebührenordnung für                  zuständigen Genehmigungsbehörde nicht oder\nAmtshandlungen im entgeltlichen oder geschäfts-                   nicht rechtzeitig mitteilt oder die Mitteilung\nmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom                   nicht begründet,\n15. April 1970 (BGBJ. I S. 366) sind auf Amtshand-\nlungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 516/72              2. als Fahrzeugführer\nund 517/72 entsprechend anzuwenden.                            a) entgegen Artikel 17 der Verordnung (EWG)\nNr. 516/72 die Genehmigung oder die Liste\n§ 10                                   mit den Namen der Fahrgäste nicht mitführt\noder zuständigen Kontrollpersonen auf Ver-\nOrdnungswidrigkeiten\nlangen nicht vorzeigt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4\nb) entgegen Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung\ndes Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-\n(EWG) Nr. 517/72 die Genehmigung oder eine\nsätzlich oder fahrlctssig\nbeglaubigte Abschrift nicht mitführt oder zu-\n1. als Unternehmer                                                ständigen Kontrollpersonen auf Verlangen\na) einen Pendel- oder Linienverkehr oder eine                  nicht vorzeigt,\nSonderform des Linienverkehrs im Sinne der          3. als Fahrgast entgegen Artikel 18 der Verordnung\nArtikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72             (EWG) Nr. 516/72 während der Fahrt einen Fahr-\nund 517/72 ohne Genehmigung betreibt (Ar-               ausweis nicht mit sich führt oder ihn zuständigen\ntikel 2 Satz 1 der genannten Verordnungen),             Kontrollpersonen auf Verlangen nicht vorzeigt.\nb) beim Betrieb eines Pendel- oder Linienver-\nkehrs oder einer Sonderform des Linienver-\n§ 11\nkehrs im Sinne der Artikel 1 der Verordnun-\ngen (EWG) Nr. 516/72 und 517/72 gegen die in                             Berlin-Klausel\nder Genehmigung festgelegten Bestimmungen\ndes Artikels 3 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbis g der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 oder           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Per-\ndes Artikels 3 Abs. 3 Buchstabe a bis g der          sonenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVerordnung (EWG) Nr. 517/72 über die Aus-\nführung der Fahrten verstößt,                                                 § 12\nc) einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1 oder 3                              Inkrafttreten\nder Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 in Ver-\nbindung mit § 6 dieser Verordnung über den             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nstatistischen Jahresbericht zuwiderhandelt,         kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}