{"id":"bgbl1-1978-4-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":4,"date":"1978-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Haftpflichtgesetzes","law_date":"1978-01-04T00:00:00Z","page":145,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["145\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1978                       Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1978                                                                                      Nr.4\nTag                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n4. 1. 78   Neufassung des Haftpflichtgesetzes .................................................. .                                                    145\n935-1\n30. 12. 77  Verordnung zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, 517/72 und 1172/72                                                          148\nneu: 9240-1-3-2\n6. 1. 78   Berichtigung der AFG-Leistungsverordnung 1978                                                                                              150\n810-1-19-4\nAb 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschritten, die mit neuer Gliederungsnummer in\ndie nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-\nnummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem\nZusatz „neu\".\nHinweis auf andere Verkttndungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 und Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      150\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     151\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   151\nDieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die\nSachverzeichnisse für Teil 1 und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1917, beigefügt.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Haftpflichtgesetzes\nVom 4. Januar 1978\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-                         pflichtgesetz) nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2\nrung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom                            des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\n16. August 1977 (BGBL I S. 1577) wird nachstehend                          rechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I S. 437) und des\nder Wortlaut des Haftpflichtgesetzes in der seit dem                       § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-\n1. Januar 1978 geltenden Fassung bekanntgemacht.                           lung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968\nDie Neufassung berücksichtigt:                                             (BGBI. I S. 1451),\n2. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nNr. 17 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezem-\nnummer 935-1, veröffentlichte bereinigte Fassung\ndes Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum                        ber 1976 (BGBl. I S. 3281),\nSchadenersatz für die bei dem Betriebe von                       3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Arti-\nEisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten                            kel 1 des eingangs erwähnten Gesetzes vom\nTötungen und Körperverletzungen (Reichshaft-                            16. August 1977.\nBonn, den 4. Januar 1978\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Erkel","146                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nHaftpflichtgesetz\n§ 1                              (3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausge-\nschlossen,\n(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn\noder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der           1. wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes ent-\nKörper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt           standen und auf eine darin befindliche Anlage\noder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebs-             (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er inner-\nunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des                  halb eines im Besitz des Inhabers der Anlage\ndaraus entstehenden Schadens verpflichtet.                   stehenden befriedeten Grundstücks entstanden\nist;\n(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der\nUnfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Soweit        2. wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine son-\njedoch die Schienenbahn innerhalb des Verkehrs-              stige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Ab-\nraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird, ist         nahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe be-\ndie Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall            schädigt oder durch eine solche Einrichtung ein\ndurch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist,             Schaden verursacht worden ist;\ndas weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit         3. wenn der Schaden durch höhere Gewalt ver-\nder Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch             ursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das\nauf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. Als           Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen\nunabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann,             ist.\nwenn es auf das Verhalten des Geschädigten oder\n§ 3\neines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten\noder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl             Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräbe-\nder Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb        rei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn\ntätigen Personen jede nach den Umständen des Fal-        ein Bevollmächtigt~r oder ein Repräsentant oder\nles gebotene Sorgfalt beobachtet haben.                  eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes\noder der Arbeiter angenommene Person durch ein\n(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen,\nVerschulden in Ausführung der Dienstverrichtun-\nwenn eine\ngen den Tod oder die Körperverletzung eines Men-\n1. zur Aufbewahrung angenommene Sache beschä-            schen herbeigeführt hat, für den dadurch entstande-\ndigt wird;                                           nen Schaden.\n2. beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn,                                  § 4\ndaß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich\nführt.                                                  Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-\nschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254\n§ 2                           des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung\n(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität,        einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der\nGasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer         die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem\nStromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer        Verschulden des Geschädigten gleich.\nAnlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder\nStoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper                                    § 5\noder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder\neine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage        (1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz\nverpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu         (§§ 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten einer ver-\nersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne       suchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu\nauf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase,            leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß\nDämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vor-       während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf-\nhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen           gehoben oder gemindert oder eine Vermehrung\nist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Scha-      seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatz-\ndensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand be-          pflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung\nfand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie         demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung ob-\nden anerkannten Regeln der Technik entspricht und        liegt, diese Kosten zu tragen.\nunversehrt ist.                                             (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich    einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge\nder Ubertragung von Zeichen oder Lauten dienen.          dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unter-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1978                        147\nhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden                                § 9\nkonnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das         Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete In-\nRecht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Er-         haber der Anlage haftet im Falle des § 8 Abs. 1 nur\nsatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz       bis zu einer Jahresrente von dreißigtausend Deut-\nzu leisten, als der Getötete während der mutmaß-         sche Mark für jede getötete oder verletzte Person.\nlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des\nUnterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die\n§ 10\nErsatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte\nzur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht            (1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete\ngeboren war.                                             Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis\n§ 6\nzum Betrag von einhunderttausend Deutsche Mark,\nauch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen\nIm Falle einer Körperverletzung ist der Schadens-     beschädigt werden.\nersatz (§§ 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten der         (2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an\nHeilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten,        mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die\nden der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der\ninsgesamt den Höchstbetrag von einhunderttausend\nVerletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbs-        Deutsche Mark übersteigen, so verringern sich die\nfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine           einzelnen Entschädigungen in· dem Verhältnis, in\nVermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.           dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Be-\n§ 7\nschädigung von Grundstücken.\nDie Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Ge-\nsetzes darf, soweit es sich um Personenschäden                                   § 11\nhandelt, im voraus weder ausgeschlossen noch be-\nAuf die Verjährung finden die für unerlaubte\nschränkt werden. Das gleiche gilt für die Ersatz-\nHandlungen geltenden Verjährungsvorschriften des\npflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden,\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-\nes sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die\nwendung.\nHaftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der\nAnlage und einer juristischen Person des öffent-                                 § 12\nlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sonder-        Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach\nvermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines            denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als\nzum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden          nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder·\nVertrages vereinbart worden ist. Entgegenstehende       nach denen ein anderer für den Schaden verantwort-\nBestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.           lich ist.\n§ 13\n§ 8\n(1) Sind nach den §§ 1, 2 mehrere einem Dritten\n(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder          zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Ver-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Ver-           hältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht\nmehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der        und Umfang zum Ersatz von den Umständen, ins-\nnach § 5 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Scha-       besondere davon ab, wie weit der Schaden über-\ndensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung        wiegend von dem einen oder dem anderen verur-\neiner Geldrente zu leisten.                             sacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Schaden\neinem der Ersatzpflichtigen entstanden ist, von der\n(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des\nHaftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.\nBürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende An-\nwendung.                                                   (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben den\nnach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für\n(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur   den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.\nEntrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheits-\nleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte\n§ 14\ngleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die\nVermögensverhältnisse des Verpflichteten sich er-          Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erho-\nheblich verschlechtert haben; unter der gleichen        ben werden, ist auch das Gericht zuständig, in des-\nVoraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem           sen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden\nUrteile bestimmten Sicherheit verlangen.                hat."]}