{"id":"bgbl1-1978-39-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":39,"date":"1978-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/39#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_39.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977","law_date":"1978-07-12T00:00:00Z","page":1027,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                            1027\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 19'17\nVom 12. Juli 1978\nAuf Grund des § 4 Abs. 5 Nr. 5, des § 10 Abs. 6               (2) Ausbauten und Erweiterungen sind Bau-\nNr. 2, des § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchsitaben q und x,          maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2,\nNr. 3 des Einkommensteumgesetzes 1977 in der Fas-             Kaufeigenheime sind Wohngebäude im Sinne\nsung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977                  des § 9 Abs. 2, T1rägerkleinsiedlungen sind\n(BGBI. I S. 2365), sowie auf Grund von § 51 Abs. 1            Kleinsiedlungen im Sinne des § 10 Abs. 3 und\nNr. 2 Buchstaben r und y des Einkommensteuer-                 Kaufeigentumswohnungen sind Bigentumswoh-\ngesetzes 1977, die durch das Gesetz vom 22. Dezem-            nungen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Zweiten\nber 1977 (BGBI. I S. 3107) neu gefaßt oder angefügt           Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-\nworden sind, verordnet die Bundesregierung mit                milienheimgesetz).\nZustimmung des Bundesrates:                                      (3) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen\nfür Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und\nArtikel 1                            Kau,feigerntumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 des\nGesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                einem Einfamilienhaus oder einerr Eigentums-\n1977 in der Fassung der Bekanrntmachung vom                   wohnung die Grenze von 150 000 Deutsche Mark,\n5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) wird wie folgt             bei einem Zweifamilienhaus die Grenze von\ngeändert:                                                     200 000 Deutsche Mark übersteigen, außer An-\nsatz.\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                 (4) In den Fällen des § 7 b des Gesetzes in den\n, a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     vor lnkrafUreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977\n(BGBI. I S. 1213) geltenden Fassungen und des\naa} In Nummer 1 werden die Worte „41                 § 54 des Gesetzes sind die §§ 15, 16 und 83 a der\nDeutsche Mark\" durch die Worte „54              Einkommens1teuer-Durchführungsverordnung in\nDeutsche Mark\" ersetzt.                         der Fassung der Bekanntmachung vom 5. De-\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                zember 1977 (BGBI. I S. 2443) weiter anzuwen-\nden.\"\n„2. bei Auslandsreisen in ein Land\nder Lände1rgruppe I                     6. § 16 wird gestrichen.\nbis zu 64 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe II                     1. § 29 wird wie folgt geändert:\nbis zu 84 Deutsche Mark,\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nder Ländergruppe III\n,,(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Ver-\nbis zu 103 Deutsche Mark,\nanlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abga-\nder Ländergruppe IV                            benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzei-\nbis zu 124 Deutsche Mark.\"            gen, in denen bei Bausparverträgen (§ 10\nAbs. 6 Nr. 2, § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor\nb) In Absatz 6 werden die Worte „14 Deutsche\nMark\" durch die Worte „16 Deutsche Marku                 Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsab-\nersetzt.                                                schluß\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil\n2. In § 8 a Nr. 1 werden die Worte „47 Deutsche                        ausgezahlt wird,\nMark\" durch die Worte „54 Deutsche Mark\" und                 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\ndie Worte „18 Deutsche Mark\" durch die Worite                      zurückgezahlt werden\n,,19 Deutsche Mark\" ersetzt.                                       oder\n3. In § 11 c wird Absatz 4 gestrichen.                           3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\nzum Teil abgetret-en oder beliehen werden.\n4. In § 11 d Abs. 1 Satz 3 werden hinte1r dem Wort                     Ist im Fall der Abtretung von Ansprü-\n„Substanzverringerung\" die Worte „und erhöhte                      chen aus dem Bausparvertrag die Nachver-\nAbsetzungen\" eingefügt.                                            steuerung auf Grund einer Erklärnng des\nErwerbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 letzter Sa1tz}\nausgesetzt worden, so hat die Bauspar-\n5. § 15 erhäl1t folgende Fassung:                                      kasse dem Finanzamt eine weitere\n,,§ 15                                     Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber\nüber den Bausparvertrag entgegen der\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nabgegebenen Erklärung verfügt.\"\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n(1) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des            b) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt:\n§ 7 b Abs. 1 des Gesetzes gehören nicht die Auf-               ,, (3) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse\nwendungen für den Grund und Boden.                           entfällt,","1028                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod,               b) In Absatz 4 wird das Wort „Anordnung\"\nvölliger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeits-             durch die Worte „allgemeine Verwaltungs-\nlosigkeit unschädlich ist (§ 10 Abs. 6 Nr. 2          vorschri1fü\" ersetzt.\nBuchstaben c und d des Gesetzes)\noder                                          10. Dem§ 52 wird folgender Satz angefügt:\n2. soweit in den Fällen, in denen die Bau-\n„Das gilt auch für erhöhte Absetzungen nach\nsparsumme ausgezahlt wird oder An-\n§ 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des\nsprüche aus dem Bausparvertrag belie-\nGesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. I S. 1213)\nhen werden, der Bausparer die empfonge-\ngeltenden Fassungen und nach § 54 des Geset-\nnen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nzes.\"\nzum Wohnungsbau verwendet.\"\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\n11. § 54 wird gestrichen.\nsätze 4 und 5.\nd) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:\n12. § 56 wird wie folgt geändert:\n,, (6) Als völlige Erwerbsunfähigkeit (§ 10\nAbs. 6 Nr. 2 Buchs1tabe c des Gesetzes) gilt            a) Absaitz 1 wird wie folgt geändert:\neine Minderung der Erwerbsfähigkeit um                      aa) In Numme1r 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nmehr als 90 vom Hundert. Die völlige Er-                          stabe aa wird die Zahl „7 140\" durch die\nwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis                          Zahl „8 760\" ersetzt.\nnach § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengeset-                 bb) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-\nzes nachzuweisen.\"\nstabe aa wird die Zahl „49 080\" durch die\nZahl „50 100\" ersetzt.\n8. § 31 wird wie folgt geändert:                                   cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Zahl\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,-                           ,,3 570\" durch die Zahl „4 380\" ersetzt.\naußer im Fall des Todes des Bausparers oder                 dd) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-\ndes Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähig-                    stabe aa wird die Zahl „24 540\" durch die\nkeit-\" gestrichen.                                               Zahl „25 050\" ersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        b) Dem Absa1tz 2 wird folgende.r Satz angefügt:\n,, (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durch-             „Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen\nzuführen,                                                   des § 2 Abs. 1 des Außensteueirgesetzes erfül-\n1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod,                   len, haben eine jährliche Steuererklärung\nvölliger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeits-             über ihre sämtlichen im abgelaufenen Kalen-\nlosigkeit unschädlich ist (§ 10 Abs. 6 Nr. 2           derjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen\nBuchstaben c und d des Gese1tzes),                    Einkünfte abzugeben.\"\n2. soweit in den Fällen, in denen die Bau-\nsparsumme ausgezahlt wird oder An-             13. § 68 a wird gestrichen.\nsprüche aus dem Bausparvertrag belie-\nhen werden, der Bausparer die empfange-       14. § 73 i wird gestrichen.\nnen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nzum Wohnungsbau verwendet,\n15. In§ 75 wird Absatz 3 gestrichen.\n3. soweit im Fall der Abtretung der An-\nsprüche aus dem Bauspwrvertrag der\nErwerber die Bausparsumme oder die auf        16. § 82 a wird wie folgt geändert:\nGrund einer Beleihung empfangenen Be-              a) Absaitz 2 wird gestrichen.\nträge unverzüglich und unmittelbar zum\nWohnungsbau für den Abtretenden oder               b)' In dem bisherigen Absatz 3, der Absatz 2\ndessen Angehörige (§ 15 Abgabenord-                   wird, werden die Worte „Die Absätze 1 und 2\nnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt der                  sind\" durch die Worte „Absatz 1 ist\" ersetzt.\nAbtretung eine solche V eirwendung beab-           c) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.\nsichtigt, so ist die Nachversteuerung aus-\nzusetzen, wenn der Abtretende eine Erklä-\nrung des Erwerbers über die Verwen-           17. In § 82 b Abs. 1 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 7 b\ndungsabsicht beibringt.\"                          Abs. 6\" durch das Zita1t ,,§ 7 b Abs. 4\" eirsetzt.\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\n18. § 82 g wird wie folgt geändert:\n9. § 48 wird wie folgt geändert:                               a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\na) In Absatz 2 wird das Wort „Anordnung\"                    b) In dem bisherigen Absatz 4, der Absatz 2\ndurch die Worte „allgemeine Verwaltungs-                     wird, werden die Worte „Die Absätze 1 bis 3\nvorschrift\" ersetzt.                                        sind\" durch die Worte „Absatz 1 ist\" ersetz,t.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                               1029\n19. Hinter § 82 h werden folgende §§ 82 i und 82 k           rechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,\neingefügt:                                               kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre\n,,§ 82 i                          gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten             gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des\nbei Baudenkmälern                       Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-\nvollen Nutzung erforderlich und nach Abstim-\n(1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweili-         mung mit der in § 82 i Abs. 2 bezeichneten Stelle\ngen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau-\nvorgenommen worden sind; § 82 i Abs. 1 Satz 2\ndenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den\ngilt entsprechend. Bei einem Gebäudeteil, der\nHers,tellungskosten für Baumaßnahmen, die\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-\nnach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-\nschriften ein Baudenkmal ist, ist Satz 1 entspre-\ndes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen\nchend anzuwenden. Größere Aufwendungen zur\nNutzung erforderlich sind und die nach Abstim-\nErhaltung eines Gebäudes, das für sich allein\nmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle\nnicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal\ndurchgeführt worden sind, an Stelle der nach § 7\nerfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder\nAbs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzun-\nGesamtanlage ist, die nach den jeweiligen lan-\ngen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und\ndesrechtlidl.en Vorsdl.riften als Einheit ge-\nin den neun folgenden Jahren jeweils bis zu\nschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei\n10 vom Hundert absetzen. Eine sinnvolle Nut-\nbis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, sowe~t die\nzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in\nAufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-\nder Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der\ntung des schützenswerten Erscheinungsbildes\nschützenswerten Substanz des Gebäudes auf die\nder Gruppe oder Anlage erforderlich sind.\nDauer gewährleistet ist. Bei einem Gebäudeteil,\nder nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-              (2) § 82 i Abs. 2, § 82 h Abs. 2 und § 82 b Abs. 3\nschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1           gelten entsprechend.\"\nund 2 entsprechend anzuwenden. Bei einem\nGebäude, das für sich allein nicht die Vorausset-   20. § 83 a wird gestrichen.\nzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil\neiner Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die\n21. § 84 wird wie folgt geändert:\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-\nschriften als Einhei-t geschützt ist, können die         a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1977\" durch\nerhöhten Absetzungen von den Herstellungsko-                 die Jahreszahl „ 1978\" ersetzt.\nsten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorge-\nnommen werden, die nach Art und Urnfang zur              b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:\nErhaltung des schützenswerten Erscheinungsbil-                 ,, (7) Die Vorschrift des § 82 i ist erstmals auf\ndes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind.                Herstellungsarbeiten anzuwenden, die nach\n§ 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                      dem 31. Dezember 1977 abgeschlossen wer-\n(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in                den.\"\nAnspruch genommen werden, wenn der Steuer-\npflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1                                 Artikel 2\nfür das Gebäude oder den Gebäudeteil und für\ndie Erforderlichkeit der Herstellungskosten            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ndurch eine Bescheinigung der nach Landesrecht       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des\nzuständigen oder von der Landesregierung            Steueränderungsgesetzes 1966 vorn 23. Dezember\nbestimmten Stelle nachweist.                        1966 (BGBl. I S. 702) auch im Land Berlin.\n§ 82 k\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand                                   Artikel 3\nbei Baudenkmälern\n(1) Größere Aufwendungen zur Erhaltung             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\neines Gebäudes, das nach den jeweiligen landes-     dung in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}