{"id":"bgbl1-1978-39-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":39,"date":"1978-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GefahrgutVSee)","law_date":"1978-07-05T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1017\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                          Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1978                                                                                               Nr.39\nTag                                                            lnhal t                                                                                        Seite\n5. 7. 78   Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GefahrgutVSee)                                                                  1017\nneu: 9512-111 9512-6\n6. 7. 78   Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-\nnung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1026\nneu: 7847-11-8-2\n12. 7. 78   Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 . . . . . . . .                                                            1027\n611-1-1\n28. 6. 78   Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Neumann-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1030\nneu: föl-10-23\n30. 6. 78   Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . .                                                      1031\n931-1-1\n5. 7. 78   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 17 des Hessischen Gesetzes über Frei-\nheit und Recht der Presse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1031\n1104-5, 2250-1-c\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1032\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1032\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1033\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten\ndie Zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1978 beigefügt.\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(GefahrgutVSee)\nVom 5. Juli 1978 ,\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 und des § 5                               den Vorschriften des Absatzes 5 und der §§ 4 bis 9\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung                                darf abgewichen werden, soweit das maßgebende\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I                                 Recht des ausländischen Ladehafens abweichende\nS. 2121) wird von der Bundesregierung nach Anhö-                                Regelungen vorschreibt oder zuläßt.\nrung von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses                                    (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförde-\nGesetzes mit Zustimmung des Bundesrates, des § 3                                rung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streit-\nAbs. 3 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 dieses                              kräfte, des Bundesgrenzschutzes, der Polizeien und\nGesetzes von der Bundesregierung und des § 6 die-                              Kampfmittelräumdienste der Länder, soweit dies\nses Gesetzes nach Anhörung der zuständigen ober-                                Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben\nsten Landesbehörden sowie nach § 36 Abs. 3 des                                  oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfor-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundes-\ndern.\nminister für Verkehr verordnet:\n(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefähr-\nI. Allgemeine Vorschriften                                        liche Güter befördern, gelten:\n1. wenn sie im Anwendungsbereich dieser Verord-\n§ 1                                                  nung gefährliche Güter laden, die Vorschriften\nAnwendungsbereich                                                 dieser Verordnung mit Ausnahme des Absatzes 8;\n(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung (§ 2                           2. wenn sie einen Ort innerhalb des Anwendungs-\nAbs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-                                      bereiches dieser Verordnung zum Löschen oder\nlicher Güter) gefährlicher Güter mit Seeschiffen, die                                 zum Aufenthalt anlaufen, die §§ 12 bis 14 und die\nberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Von                                      §§ 16 bis 24;","1018                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. beim Durchfahren des Anwendungsbereiches die-                                           § 2\nser Verordnung Kapitel VII des Internationalen                               Zuständigkeiten\nUbereinkommens von 1960 zum Schutz des\nmenschlichen Lebens auf See (Gesetz vom 6. Mai          (1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind\n1965 zum Internationalen Schiffssicherheitsver-      folgende Behörden nach den Vorschriften dieser\ntrag vom 17. Juni 1960, BGBI. 1965 II S. 465,        Verordnung und ihrer Anlagen A und B zuständig:\n480) sowie § 11 Abs. 5 und die §§ 12 bis 16, 22      1. Der Bundesminister für Verkehr,\nund 24 dieser Verordnung.                            2.  die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,\n(4) Für die Beförderung unverpackter gefährlicher     3.  die nach Landesrecht zuständigen Behörden,\nGüter mit Tankschiffen, gleich welcher Flagge, gel-      4.  die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden,\nten außer Absatz 8, § 11 Abs. 5 und § 21 auch·§ 11       5.  die Bundesanstalt fü:r Materialprüfung, Berlin,\nAbs. 1 Satz 1, die §§ 13 bis 18, § 19 Abs. 1 und 2,      6.  die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\n§ 20, § 22 Abs. 2 und § 24.                                  Braunschweig,\n{5) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung      7. das Bundesinstitut für Chemisch-Technische\nsind die unter die Anlagen A und B dieser Verord-            Untersuchungen, Heimerzheim,\nnung fallenden Stoffe und Gegenstände. Sie dürfen        8. das Bundesgesundheitsamt, Berlin,\nnur nach den Vorschriften dieser Verordnung ein-         9. die See-Berufsgenossenschaft, Hamburg.\nschließlich ihrer Anlagen A oder B befördert wer-\nden. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck ge-         (2) Nach Landesrecht zuständige Behörden im\nlöste Gase dürfen nur nach den Vorschriften der          Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind die Verwaltungs-\nKlasse 2 der Anlage B befördert werden. Explosiv-        behörden des Landes, in dessen Gebiet\nstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sowie im        1. der Umschlagshafen oder,\nAnhang I der Anlage B aufgeführte organische             2. falls das gefährliche Gut außerhalb des Geltungs-\nPeroxide müssen den dort genannten Anforderun-               bereichs dieser Verordnung geladen wird, der\ngen entsprechen. Stoffe, die leicht polymerisieren           Löschhafen oder,\noder sich zersetzen, sind nur dann zur Beförderung       3. falls dieser nicht zum Geltungsbereich dieser\nzugelassen, wenn Maßnahmen getroffen sind, die               Verordnung gehört, der Heimat- oder Register-\neine gefährliche Polymerisation oder Zersetzung              hafen\nwährend der Beförderung verhindern.\nliegt.\n{6) Die Anlage A besteht aus der Anlage 4 zur\n(3) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden im\nVerordnung über gefährliche Seefrachtgüter vom\nSinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind\n4. Januar 1960 {BGBl. II S. 9), in Kraft gesetzt durch\ndie Sechste Verordnung zur Änderung der Verord-          1. in den Häfen die nach Landesrecht zuständigen\nnung über gefährliche Seefrachtgüter vom 21. De-            Behörden,\nzember 1973 {BGBI. 1974 I S. 93), zuletzt geändert       2. auf den Bundeswasserstraßen und in den bundes-\ndurch die Verordnung vom 22. Juli 1975 (BGBI. I              eigenen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nS. 2041). Diese Anlage 4 wird hiermit als Anlage A           tionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nach-\nneu erlassen und gleichzeitig gemäß Anhang 1 *) zu           geordneten Wasser- und Schiffahrtsämter, das\ndieser Verordnung geändert.                                  Kanalamt Kiel-Holtenau und die Wasserbauämter\nBrunsbüttel und Kiel'-Holtenau. Als Schiffahrts-\n(7) Die Anlage B *) besteht aus den Klassen 1 a           polizeibehörden bedienen sie sich der Vollzugs-\n{Explosive Stoffe und Gegenstände}, 1 b {Mit explo-          hilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach den\nsiven Stoffen geladene Gegenstände), 1 c (Zündwa-            Vereinbarungen zwischen dem Bund und den\nren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter) und aus            Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizei-\nder Klasse 2 {Verdichtete, verflüssigte oder unter           lichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des\nDruck gelöste Gase) sowie dem Anhang I (Bestän-              Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\ndigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive           Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be-\nStoffe und organische Peroxide), dem Anhang II               kanntmachung vom 30,_ Juni 1977, BGBI. I S. 1314).\n(Vorschriften über die Beschaffenheit der Gefäße\naus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase der               (4) Soweit in der Anlage A die zuständige Be-\nKlasse 2, Vorschriften für Werkstoffe und Bau von        hörde nicht bestimmt ist, richtet sich die Zuständig-\nGefäßen für tiefgekühlte verflüssigte Gase der           keit dem Anhang 2 *) zu dieser Verordnung.\nKlasse 2, Vorschriften für die Prüfung von Druck-\ngaspackungen und Kartuschen der Ziffern 10 und 11                                           § 3\nder Klasse 2) und dem Anhang III [Allgemeine                              Ausnahmegenehmigungen\nVorschriften über den Bau, die Prüfung und die\nVerwendung von Tankcontainer (ortsbewegliche                (1) Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnah-\nTanks) für Gase der Klasse 2, Sondervorschriften         men zulassen, wenn\nfür Tankcontainer (ortsbewegliche Tanks) zur Be-         1. nach § 4 Abs. 2 von der Beförderung ausgeschlos-\nförderung von Gasen der Klasse 2].                           sene Stoffe und Gegenstände befördert werden\nsollen oder\n(8) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-\ndern, muß ein Abdruck dieser Verordnung und ihrer        •) Der Anhang 1 mit den Änderungen der Anlage A wird als An-\nlagenband 1, die Anlage B und der Anhang 2 werden als Anlagen-\nAnlagen A und B mitgeführt werden. Tankschiffe              band 2 zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.\nAbonnenten des BGBl. Teil I werden die Anlagenbände auf An-\nbrauchen die Anlagen nicht mitzuführen.                     forderung kostenlos zugestellt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                       1019\n2. eine in den Verpackungsvorschriften der Anlagen     derweitig genannt\" dieser Klassen fallenden Stoffe\nA und B nicht vorgesehene Verpackung verwen-       und Gegenstände sowie die namentlich nicht ge-\ndet werden soll (§ 1 Abs. 5) oder                  nannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 a,\nwenn                                                   1 b, 1 c und 2 der Anlage B sind von der Beförderung\nausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn in der An-\n3. von dem Verbot des Zusammenpackens gefähr-          lage A unter „Zusätzliche Bemerkungen\" für be-\nlicher Güter (§ 6),                                stimmte Stoffe die Voraussetzungen für die Beförde-\n4. von den Vorschriften über die Kennzeichnung         rung festgelegt sind.\nund Bezeichnung (§ 7) oder                            (3) Mischungen der Stoffe der Anlage A sind in\n5. von den Vorschriften über Unfallmerkblätter (§ 9)   diejenige Klasse einzuordnen, die der den betreffen-\nden Stoffen innewohnenden größten Gefahr wäh-\nabgewichen werden soll.\nrend der Beförderung entspricht. Mischungen von\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden       Stoffen der Anlagen A oder B mit anderen Stoffen\nkönnen von den Vorschriften der Anlagen A und B        gelten als gefährliche Stoffe, wenn sie die gleiche\nAusnahmen zulassen, soweit nicht nach Absatz 1         Gefahr aufweisen, wie die in den Anlagen A oder B\nder Bundesminister für Verkehr zuständig ist.          aufgeführten Stoffe.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach      (4) Lösungen von gefährlichen Stoffen, die in den\n§ 2 Zuständigkeiten anderweitig festgelegt sind.       Stoffaufzählungen nicht ausdrücklich genannt sind,\ngelten als Stoffe dieser Klassen, wenn ihre Konzen-\n(4) Ist ein gefährliches Gut in einer von der An-   tration derart ist, daß sie eine dem ungelösten Stoff\nlage A abweichenden Verpackung a.uf andere Weise       vergleichbare Gefahr aufweisen.\nals nach § 10 Abs. 1 in einen Hafen im Anwendungs-\nbereich dieser Verordnung gelangt, kann die nach                                  § 5\nLandesrecht zuständige Behörde in Einzelfällen die\nVerladung auf ein Seeschiff abweichend von den                       Zugelassene Verpackungen\nZuständigkeitsregelungen der Absätze 1 und 2 durch        Unter einer nach Anlage A anerkannten oder zu-\neine Ausnahmegenehmigung zulassen.                     gelassenen Verpackung ist eine Verpackung zu ver-\nstehen, die der Anlage B entspricht oder von der\n(5) Die zuständige Strom- und Schiffahrtspolizei-   Bundesanstalt für Materialprüfung für die Beförde-\nbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des        rung eines bestimmten gefährlichen Gutes oder\n§ 20 Abs. 1 und 2 zulassen.                            einer Gruppe von Gütern mit Seeschiffen zugelassen\n(6) Ausnahmegenehmigungen nach den Absätzen         worden ist.\n1 bis 4 sind schriftlich zu erteilen. Die Ausnahme-                               § 6\ngenehmigungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen\nnur erteilt werden, wenn die Sicherheit während der                      Zusammenpackung\nBeförderung gewährleistet ist.                            Gefährliche Güter dürfen miteinander oder mit\nanderen Gütern in einem Versandstück nur zusam-\n(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden       mengepackt werden, soweit dies nach den Vor-\nunterrichten den Bundesminister für Verkehr von        schriften der Anlagen A oder B gestattet ist.\nden nach den Absätzen 2 oder 4 erteilten Aus-\nnahmegenehmigungen.\n§ 7\nKennzeichnung und Bezeichnung\nII. Voraussetzungen für die Verladung              (1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr-\ngefährlicher Güter                   zeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und\nLadungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gü-\n§ 4                         tern müssen bei der Beförderung mit Seeschiffen\nEinordnung der gefährlichen Güter           nach den Vorschriften der Anlage A gekennzeichnet\nsein. Jedes Versandstück muß außerdem dauerhaft\n(1) Stoffe und Gegenstände der Klassen 3, 4.1,      und gut lesbar mit dem richtigen technischen Na-\n5.1, 6, 8 und 9, die in der Anlage A namentlich nicht  men des Stoffes oder Gegenstandes bezeichnet sein,\ngenannt sind, sind unter dem für sie zutreffenden      soweit in der Anlage A nichts anderes bestimmt ist.\nBegriff „Nicht anderweitig genannt\" zu befördern.\nIst in den Klassen 3.1, 6.1 und 8 eine solche Ein-        (2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr-\nordnung nicht möglich, dürfen namentlich nicht ge-     zeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und\nnannte Stoffe und Gegenstände nach den Vorschrif-      Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gü- ·\nten befördert werden, die für die Beförderung eines    tern dürfen darüber hinaus auch entsprechend den\nStoffes mit vergleichbaren gefährlichen Eigenschaf-    Sekundärgefahren des Gutes, auch wenn dies nach\nten gelten. Hierbei ist die UN-Nummer des Ver-         der Anlage A nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist,\ngleichsstoffes mit dem Zusatz „wie UN-Nummer ... \"     gekennzeichnet werden. In diesem Falle müssen die\nanzugeben.                                             für die Kennzeichnung von Sekundärgefahren ver-\nwendeten Gefahrzettel hinsichtlich Größe, Form\n(2) Stoffe und Gegenstände der Klassen, 1, 2, 4.2,  und Farbe den vorgeschriebenen Mustern entspre-\n4.3, 5.2 und 7, die in der Anlage A namentlich nicht   chen und dürfen in der unteren Spitze keine eine\ngenannt sind und die unter den Begriff „Nicht an-      Klasse bezeichnende Nummer tragen.","1020                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(3) Zusätzliche Kennzeichen und Aufschriften sind     Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A oder B\nzulässig; sie dürfen den Vorschriften der Absätze 1      ergeben, dem Verladeschein (Schiffszettel) beizu-\nund 2 nicht widersprechen.                               fügen.\n(4) Die Kennzeichen sind dauerhaft aufzukleben,          (6) Der Verladeschein (Schiffszettel) und die ge-\naufzudrucken, einzuprägen oder in einer anderen          gebenenfalls nach Absatz 5 beizufügenden Unter-\ngeeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn dies            lagen sind dem Schiffsführer oder seinem Vertreter\nnicht möglich ist, dürfen sie auch auf Täfelchen aus     zu übergeben und bis zur Beendigung der Reise\neinem geeigneten Material aufgeklebt oder ander-         mitzuführen.\nweitig angebracht werden.\n(1) Werden verpackte gefährliche Güter in Con-\ntainern verladen, ist von demjenigen, der den Con-\n§ 8                           tainer belädt, die in der Anlage A geforderte Be-\nscheinigung auszustellen und den Beförderungs-\nBeförderungspapiere                     papieren beizugeben.\n(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt,\nhat demjenigen, der den besonderen Verladeschein                                     § 9\n(Schiffszettel) nach Absatz 2 auszufüllen hat, eine                          Unfallmerkblätter\nBescheinigung (Verantwortliche Erklärung} zu über-\ngeben. In der Bescheinigung sind die Güter mit dem          (1) Der Aussteller des Verladescheins (Schiffs-\nin den Anlagen A oder B aufgeführten richtigen           zettels) ist verpflichtet, gefährlichen Gütern Unfall-\ntechnischen Namen, der Klasse, soweit vorhanden          merkblätter nach Absatz 2 beizugeben, die für das\nder Unterklasse, UN-Nummer, Verträglichkeits-            gefährliche Gut oder Gruppen solcher Güter in\ngruppe und Staukategorie, der diese Güter zuge-          knapper Form angeben\nordnet sind, zu bezeichnen. Ferner ist in der Beschei-   1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter\nnigung zu erklären:                                          in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicher-\n1. daß die Verpackung den Vorschriften der An-               heitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;\nlagen A oder B und die Bezeichnung und Kenn-         2. die Maßnahmen und Hilfeleistungen, ·falls Perso-\nzeichnung den Vorschriften der Anlage A ent-             nen mit den beförderten Gütern und entweichen-\nsprechen und die Güter sich in einem für die             den Stoffen in Berührung kommen;\nBeförderung geeigneten Zustand befinden,\n3. die Maßnahmen im Brandfalle, insbesondere Mit-\n2. falls die Güter mit anderen in einem Versand-             tel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brand-\nstück zusammengepackt sind, daß die in § 1               bekämpfung verwendet oder nicht verwendet\nAbs. 5 genannten Vorschriften und die §§ 4 bis 1         werden dürfen;\nbeachtet worden sind.\n4. die Maßnahmen bei Bruch oder sonstiger Beschä-\n(2) Gefährliche Güter, die mit einem Seeschiff            digung der Verpackung gefährlicher Güter, ins-\nbefördert werden sollen, müssen mit einem beson-             besondere wenn sich diese gefährlichen Güter\nderen Verladeschein (Schiffszettel) angeliefert wer-         ausgebreitet haben.\nden. Der Aussteller des Verladescheins (Schiffszet-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzu-\ntels) hat die Angaben aus der Bescheinigung (Ver-\nwenden:\nantwortlichen Erklärung) richtig und vollständig in\nden Verladeschein (Schiffszettel) zu übernehmen.         1. b~i Beförderung von Stoffen und Gegenständen\nder Klassen 1 und 7 der Anlage A und der Klas-\n(3) Der im Absatz 2 genannte Verladeschein                sen 1 a, 1 b und 1 c der Anlage B;\n(Schiffszettel) muß mit einem roten, mindestens          2. bei der Beförderung von mit gefährlichen Gütern\n1 cm breiten, diagonal verlaufenden Strich gekenn-           beladenen Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkes-\nzeichnet sein. Es dürfen nur Güter einer Klasse und          sel wagen oder ortsbeweglichen Behältern;\ninnerhalb einer Klasse nur solche Güter auf einem\nVerladeschein (Schiffszettel) aufgeführt werden, die     3. bei der Beförderung ungereinigter leerer Straßen-\nauch an Bord zusammengestaut werden dürfen, so-              tankfahrzeuge, Eisenbahnkessel wagen oder orts-\nweit in der Anlage A nichts anderes bestimmt ist.            beweglicher Behälter;\n4. in allen anderen Fällen, wenn das Nettogewicht\n(4) Werden gefährliche Güter einer oder verschie-         eines bestimmten Gutes in einer Partie 3 000 kg\ndener Klassen nach den Anlagen A oder B zu Ver-              überschreitet.\nsandstücken zusammengepackt oder in Frachtcon-\ntainern oder in Ladungseinheiten (Unit Loads} zu-           (3) Soweit der Bundesminister für Verkehr Muster\nsammengestaut, genügt es, wenn hierfür nur ein           für Unfallmerkblätter für die Seebeförderung be-\nVerladeschein (Schiffszettel) ausgestellt wird. Dies     kanntgemacht hat, sind diese zu verwenden. Grup-\ngilt auch, wenn mehrere solcher Versandstücke in         penmerkblätter dürfen nur verwendet werden, wenn\neiner Partie zusammengefaßt werden, die auch an          kein stoffspezifisches Merkblatt bekanntgemacht ist.\nBord zusammengestaut werden dürfen.                      Wenn gefährliche Güter auf Schiffen fremder Flagge\nbefördert werden sollen, können die Unfallmerkblät-\n(5) Der Aussteller des Verladescheins (Schiffs-       ter auch in englischer Sprache abgefaßt sein.\nzettels) ist verpflichtet, alle weiteren für die Beför-\nderung erforderlichen Bescheinigungen und Be-               (4) Die Unfallmerkblätter sind mit dem Verlade-\nscheide über Genehmigungen, die sich aus dieser          schein (Schiffszettel) fest zu verbinden.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                          1021\n§ 10                          ein von der jeweiligen nationalen Schiffssicherheits-\nWeiterverladung auf Seeschiffe              behörde oder einer anerkannten Klassifikations-\ngesellschaft ausgestelltes Zeugnis mitführen. Das\n(1) Wer von außerhalb des Anwendungsbereichs       Zeugnis ist zuständigen Personen auf Verlangen\ndieser Verordnung auf dem Seeweg einkommende            auszuhändigen.\ngefährliche Güter auf Seeschiffe in einer Verpak-\nkung weiterverladen will, die nicht den Vorschrif-\nten der Anlagen A oder B entspricht, muß dies der           III. Sicherheitsmaßnahmen auf Seeschiffen\nnach Landesrecht zuständigen Behörde anmelden\nund glaubhaft machen, daß die Verpackung minde-                                   § 12\nstens die gleiche Sicherheit gewährleistet, wie eine         Liste oder Verzeichnis der gefährlichen Güter,\nder für diese Güter in den Anlagen A oder B vor-                 Aufbewahren der Beförderungspapiere\ngeschriebenen oder zugelassenen Verpackungen.\n(1) Jedes Seeschiff, das gefährliche Güter beför-\n(2) Kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß die   dert, muß eine besondere Liste oder ein besonderes\nVerpackung mindestens die gleiche Sicherheit ge-       Verzeichnis mitführen, in dem die an Bord befind-\nwährleistet, kann die nach Landesrecht zuständige      lichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse aufge-\nBehörde die Weiterverladung erlauben, wenn sie         führt sind und der Platz, an dem sie gestaut sind,\nfeststellt, daß die Weiterbeförderung ausreichend      angegeben ist. An Stelle der besonderen Liste oder\nsicher durchgeführt werden kann.                       des besonderen Verzeichnisses kann ein ausführ-\nlich er Stauplan verwendet werden, in dem alle ge-\n§ 11                         fährlichen Güter an Bord nach Klassen bezeichnet\nAnmeldung und Obernahme der Ladung             sind.\n(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Be-       (2) Der Schiffsführer oder sein Vertreter haben\nförderer so rechtzeitig anzukündigen, daß die Maß-      die besondere Liste, das besondere Verzeichnis oder\nnahmen für die vorschriftsmäßige Verladung getrof-      den Stauplan zusammen mit den erforderlichen Be-\nfen werden können. Die Anmeldung muß schriftlich        förderungspapieren (§ 8) und den erforderlichen Un-\nbestätigt werden und alle für den Verladeschein         fallmerkblättern (§ 9) an Bord mitzuführen und zu-\n(Schiffszettel) geforderten Angaben enthalten.         ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nzuhändigen.\n(2) Gefährliche Güter dürfen auf einem Seeschiff\nerst verladen werden, wenn der Verladeschein                                      § 13\n(Schiffszettel) mit den Erklärungen nach § 8 dem                              Unterrichtung\nSchiffsführer oder einem Beauftragten ausgehän-\ndigt worden ist. Wird der Verladeschein (Schiffs-          (1) Der Schiffsführer oder sein Vertreter haben\nzettel) vor der Verladung nicht dem Schiffsführer,      sicherzustellen, daß die Besatzung darüb~r unter-\nsondern einem Beauftragten ausgehändigt, so hat         richtet wird, daß sich g_efährliche Güter an Bord\ndieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsführer oder      befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von\ndessen Vertreter über alle Einzelheiten der zu          ihnen ausgehen können und welches Verhalten, ins-\nladenden gefährlichen Güter rechtzeitig vor der         besondere bei Unregelmäßigkeiten, erforderlich ist.\nVerladung schriftlich unterrichtet und daß der Ver-        (2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehö-\nladeschein (Schiffszettel) dem Schiffsführer oder       rende Personen beschäftigt, haben der Schiffsführer\ndessen Vertreter vor Verlassen des Hafens überge-\noder sein Vertreter die für ihren Einsatz Verantwort-\nben wird,\nlichen darüber zu unterrichten, daß sich gefährliche\n(3) Wird der Verladeschein (Schiffszettel) nach      Güter an Bord befinden oder umgeschlagen werden.\nAbsatz 2 dem Beförderer rechtzeitig übergeben, so       Hierbei ist der Stauplatz anzugeben.\nbedarf es keiner besonderen Anmeldung nach Ab-\nsatz 1.                                                                           § 14\n(4) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr-                        Behandlung der Ladung\nzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks oder          (1) Bei· der Beförderung und Behandlung gefähr-\nLadungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gü-      licher Güter ist besondere Sorgfalt anzuwenden.\ntern, die sich in einem Zustand befinden, der eine\nsichere Beförderung nicht zuläßt, dürfen nicht ver-        (2) Der Schiffsführer oder sein Vertreter haben\nladen werden.                                           sicherzustellen, daß die Ladung während der Beför-\nderung regelmäßig kontrolliert wird. Art und Um-\n(5) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen      fang der Kontrolle sind den Umständen des Einzel-\nals Massengut nur in Tankschiffen befördert wer-\nfalles anzupassen.\nden, deren Bauart und Ausrüstung dafür geeignet\nist. Die Eignung ist durch ein Zeugnis nachzuwei-                                 § 15\nsen, aus dem dies hervorgeht. Für Tankschiffe, die\nberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, wird           Unterrichtung des Bundesministers für Verkehr\ndas Zeugnis von der See-Berufsgenossenschaft aus-          Wenn während der Beförderung schwerwiegende\ngestellt. Dieses Zeugnis ist während der Beförde-       Mängel an Versandstücken, Straßen- und Schienen-\nrung der genannten gefährlichen Güter an Bord mit-     fahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks\nzuführen. Tankschiffe unter fremder Flagge müssen       oder Ladungseinheiten (Unit Loads) festgestellt wer-","1022                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nden oder sich im Zusammenhang mit der Beförde-            fen, entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen und\nrung gefährlicher Güter schwerwiegende Unfälle er-         organischen Peroxiden sowie Stoffen anderer Klas-\neignen, haben der Schiffsführer oder sein Vertreter       sen, die gleichzeitig als brennbar zu kennzeichnen\nfür die Unterrichtung des Bundesministers für Ver-        sind, stattfinden. Die Feuerlöscheinrichtungen des\nkehr zu sorgen.                                           Seeschiffes müssen betriebsbereit und das erforder-\nliche Personal verfügbar sein.\n§ 16\nVerbot des Rauchens und des Gebrauchs                                         § 19\nvon Feuer und offenem Licht\nBesondere Maßnahmen\n(1) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter\n(1) Können die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3\nbefördern, ist im Bereich der Ladung das Rauchen          nicht erfüllt werden, sind vor dem Umschlag der\nund die Verwendung von Feuer und offenem Licht\ndort genannten gefährlichen Güter die elektrischen\nverboten.\nAnlagen für diese Laderäume von der Stromversor-\n(2) Der Schiffsführer oder sein Vertreter ist ver-     gung abzutrennen und gegen unbefugtes Wiederein-\npflichtet, den in Absatz 1 genannten Bereich festzu-      schalten der Stromzufuhr zu sichern. Der Schiffsfüh-\nlegen und für die Befolgung des Verbotes zu sorgen.       rer hat sicherzustellen, daß diese Maßnahme bis zur\nvollständigen Entladung dieser Güter wirksam\nbleibt.\n§ 17\nElektrische Anlagen in Laderäumen                   (2) Bei Dunkelheit muß der Umschlagsbereich aus-\nreichend beleuchtet sein.\n(1) Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosiv-\nstoffen, ausgenommen solche der Sicherheitsklasse             (3) Auf allen Seeschiffen müssen beim Umschlag\n1.4 S der Anlage A, brennbare Gase oder entzünd-          von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosiv-\nbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis               stoff, ausgenommen solche der Sicherheitsklasse\n23° C dürfen nur auf solchen Seeschiffen unter            1.4 S, sowie beim Umschlag von brennbaren Gasen\nDeck verladen oder gelöscht werden, deren elek-           oder entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt\ntrische Anlagen in den Laderäumen den Vorschrif-          bis 55° C der Anlage A während der gesamten\nten der Absätze 2 und 3 entsprechen. Die Betriebs-        Liegezeit folgende Vorschriften beachtet werden:\nsicherheit muß bei Seeschiffen, die berechtigt sind,      1. Der Umschlag ist schiffsseitig zu überwachen.\ndie Bundesflagge zu führen, von der See-Berufs-\ngenossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge      2. Auf allen am Umschlag beteiligten Fahrzeugen\ndurch die jeweilige nationale Schiffssicherheits-              muß gewährleistet sein, daß sie bei Gefahr sofort\nbehörde anerkannt sein.                                        verholen können. An Deck belegte Leinen müs-\nsen klar zum Schleppen am Vor- und Achter-\n(2) Fest installierte elektrische Anlagen und Ver-          schiff bis zur Wasserlinie über Bord hängen.\nkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen\n3. Bei Gewitter in unmittelbarer Nähe und bei den\nso ausgeführt sein, daß sie während des Umschlages\nUmschlag gefährdenden Verhältnissen am Liege-\nnicht beschädigt werden können. Leuchten müssen\nin Uberdruckkapselung oder in druckfester Kapse-               platz ist der Umschlag verboten.\nlung ausgeführt und mit ausreichend starken Draht-        4. Es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte ver-\nschutzkörben versehen sein.                                    wendet werden.\n(3) Für fest installierte elektrische Anlagen in       5. Im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen\nden betreffenden Laderäumen sind Schalter mit                  durchgeführt werden.\nKontrollampen außerhalb der Räume anzubringen.\nDiese müssen anzeigen, ob die Anlagen unter Span-                                    § 20\nnung stehen.\nAnordnung besonderer Plätze für den Umschlag\n(4) Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur ver-         (1) Im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-\nwendet werden, wenn sie eine eigene Stromquelle           Ordnung ist der Umschlag bestimmter gefährlicher\nhaben und explosionsgeschützt ausgeführt sind.            Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der See-\nDiese Leuchten sind in gutem Zustand und stets            schiffahrtstraßen-Ordnung nur auf den hierfür von\nbetriebsbereit zu halten.                                 der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\ngemachten Umschlagstellen gestattet. Der Umschlag\nist der zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizei-\nIV. Vorschriften für den Umschlag                behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.\n§ 18                               (2) Während des Umschlages der bestimmten ge-\nAllgemeines                        fährlichen Güter (Absatz 1) darf an einem Fahrzeug,\ndas diese Güter befördert, an jeder Seite jeweils nur\nBesteht die Gefahr des Funkenfluges, darf in           ein an diesem Umschlag beteiligtes Fahrzeug längs-\neinem Abstand von weniger als 30 m von Funken-\nseits liegen.\nquellen auf Seeschiffen kein Umschlag von Explo-\nsivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff,                (3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord\nbrennbaren Gasen, entzündbaren Flüssigkeiten, ent-        und Nordwest werden ermächtigt, die Bekannt-\nzündbaren festen Stoffen, selbstentzündlichen Stof-       machung nach Absatz 1 zu erlassen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                       1023\n§ 21                            fort geschlossen werden können. Es ist Vorsorge\nBe- und Entladen von Tankschiffen              zu treffen, daß keine Flüssigkeiten auf die Was-\nserfläche gelangen können, insbesondere sind vor\nFür das Laden und Löschen von Tankschiffen mit        Umschlagsbeginn die Speigatten zu schließen.\nbrennbaren Gasen und entzündbaren Flüssigkeiten\nmit Flammpunkt bis 55° C gilt folgendes:\n§ 22\n1. Während des Ladens, Löschens, Ballastnehmens\nSchäden und Meldepflichten\noder Entgasens ist auf dem Oberdeck und in allen\nRäumen, in die explosionsfähige Gas/Luft- oder       (1) Wer die Beschädigung von Versandstücken,\nDampf/Luft-Gemische oder entzündbare Flüssig-     Straßen- und Sehienenfahrzeugen, Frachtcontainern,\nkeiten mit Flammpunkt bis 55° C eindringen kön-   ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit\nnen, das Rauchen, die Verwendung von Feuer        Loads) bemerkt, hat dies dem Schiffsführer oder\noder offenem Licht und der Gebrauch von Ge-       seinem Vertreter oder dem sonst für den Umschlag\nräten mit glühenden oder funkengebenden Teilen    Verantwortlichen zu melden. Der Unterrichtete hat\nsowie die Benutzung funkenreißender Werkzeuge     für die Abwendung einer möglichen Gefahr zu sor-\nverboten.                                         gen und unverzüglich die nach Landesrecht zustän-\ndige Behörde zu verständigen.\n2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt\nwerden, müssen betriebssicher sein. Insbesondere     (2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind\ndürfen nur betriebssichere Schläuche und Ver-     oder die Gefahr des Freiwerdens besteht, hat der\nbindungen verwendet werden. Beim Umschlag         Schiffsführer oder dessen Vertreter oder der für\nvon brennbaren Gasen oder brennbaren Flüssig-     den Umschlag Verantwortliche alle Maßnahmen zur\nkeiten mit Flammpunkt bis 55° C muß vor Her-      Beseitigung der Gefahr zu treffen. Er hat ferner un-\nstellung der Schlauchverbindungen das Fahrzeug    verzüglich die Strom- und Schiffahrtspolizeibehör-\nmit den Löschleitungen der Umschlaganlage         den zu unterrichten. § 20 Abs. 2 und § 37 Abs. 6 der\noder mit dem anderen Fahrzeug elektrisch lei-     Seeschiffahrtstraßen-Ordnung bleiben unberührt.\ntend verbunden sein. Diese Verbindung darf erst\nnach dem Lösen der Schlauchanschlüsse entfernt                              § 23\nwerden.                                                     Sicherheitsvorschriften in den Häfen\n3. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, daß weder\nDie §§ 18 bis 22 finden keine Anwendung, wenn\nan den Schlauchleitungen noch an den etwa ver-\nin den Häfen besondere Sicherheitsvorschriften be-\nlegten elektrischen Kabeln Zugbeanspruchungen\nauftreten können. Schlauchleitungen und Kabel     stehen.\ndürfen durch die Bewegung des Schiffes nicht\nder Gefahr von Beschädigungen ausgesetzt sein.                    V. Schlußvorschriften\nEs dürfen nur solche Leinen und Trossen ver-\nwendet werden, die Funkenbildung ausschließen.                              § 24\n4. Alle mit dem Umschlag zusammenhängenden                            Ordnungswidrigkeiten\nVorarbeiten (wie Verlegen der Schläuche, Her-        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\nstellen der Schlauchverbindungen, richtige Stel-  des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nlung der Ventile in den Leitungen, Erdungen., Be- Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nreitstellen von Feuerlöschgeräten) dürfen nur\nvon sachkundigen Personen ausgeführt werden.      1. als Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen\nVor Beginn des Pumpens ist sicherzustellen, daß       Gütern\nalle Verbindungen einwandfrei hergestellt sind.       a) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit\nBei beladenen und nicht entgasten leeren Tank-           den Vorschriften der Anlage A oder B gefähr-\nschiffen müssen alle Offnungen, die den Tank mit         liche Güter oder entgegen § 1 Abs. 5 Satz 3 in\nder Außenluft verbinden, fest geschlossen sein.          Verbindung mit den Vorschriften der Klasse 2\nAusgenommen sind die über Deck geführten an              der Anlage B verdichtete, verflüssigte oder\nihrer Mündung mit wirksamen Flammendurch-                unter Druck gelöste Gase befördern läßt,\nschlagsicherungen versehenen Entgasungsrohre.         b) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 4 die dort genannten\n5. Beim Umschlag von flüssigen gefährlichen Gü-             gefährlichen Güter befördern läßt, ohne daß\n-tern mit Flammpunkt bis höchstens 55° C müssen          sie den Anforderungen des Anhangs I der\ndie Offnungen, die zum Druckausgleich beim               Anlage B entsprechen,\nPumpen offen gehalten werden, mit wirksamen           c) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 5 gefährliche Güter\nFlammendurchschlagsicherungen versehen sein.             zur Beförderung zuläßt, ohne Maßnahmen zur\nAlle anderen Offnungen müssen geschlossen ge-            Verhinderung einer gefährlichen Polymerisa-\nhalten werden.                                           tion oder Zersetzung während der Beförde-\n6. Die Betriebssicherheit der Schläuche und An-             rung getroffen zu haben,\nschlußstücke ist während des Umschlags von            d) entgegen § 6 die Vorschriften der Anlagen A\ndem für die Aufsicht Verantwortlichen laufend            oder B über die Zusammenpackung von\nzu überwachen. Während des Umschlages ist                gefährlichen Gütern nicht beachtet,\nsicherzustellen, daß bei Gefahr die Pumpen so-        e) entgegen § 7 Abs. 1 oder 4 die Vorschriften\nfort gestoppt und die Absperrvorrichtungen an            über die Kennzeichnung und Bezeichnung\nBord, auf der Umschlaganlage und an Land so-             nicht beachtet,","1024                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nf) entgegen § 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Ver-           (Schiffszettel) dem Schiffsführer oder dessen Ver-\nantwortliche Erklärung) nicht, nicht richtig          treter vor Verlassen des Hafens übergeben wird;\noder nicht vollständig übergibt oder               5. als Schiffsführer oder Vertreter des Schiffsführers\ng) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüssige         a) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 oder 3 den Vor-\ngefährliche Güter als Massengut in ungeeig-\nschriften der Anlagen A oder B dieser Verord-\nneten Tankschiffen befördern läßt;\nnung zuwiderhandelt,\n2. als Aussteller des Verladescheins (Schiffszettels)        b) entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 einen Abdruck\na) entgegen § 8 Abs. 2 den Verladeschein                      dieser Verordnung und ihrer Anlagen A und B\n(Schiffszettel) nicht, nicht richtig oder nicht           nicht mitführt,\nvollständig ausfüllt,                                 c) die in§ 8 Abs. 6 genannten Unterlagen bis zur\nb) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 den Verladeschein               Beendigung der Reise nicht mitführt,\n(Schiffszettel) nicht ordnungsgemäß kennzeich-        d) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüssige\nnet,                                                      gefährliche Güter als Massengut in ungeeig-\nc) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 andere als die                  neten Tankschiffen befördert,\nzugelassenen Güter auf einem Verladeschein            e) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 die Eignung des\n(Schiffszettel) aufführt,                                 Tankschiffs nicht durch das dort vorgeschrie-\nd) entgegen§ 8 Abs. 5 es unterläßt, dem Verlade-              bene Zeugnis nachweist,\nschein (Schiffszettel) die erforderlichen weite-       f) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 4 oder 5 das vorge-\nren Bescheinigungen oder Bescheide beizufü-               schriebene Zeugnis nicht während der Beför-\ngen,                                                      derung an Bord mitführt,\ne) die in § 8 Abs. 6 genannten Unterlagen dem             g) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 6 das vorgeschrie-\nSchiffsführer oder seinem Vertreter nicht oder            bene Zeugnis zuständigen Personen auf Ver-\nnicht vollständig übergibt,                               langen nicht aushändigt,\nf) entgegen § 9 Abs. 1 einer Sendung Unfall-             h) entgegen § 12 Abs. 2 die besondere Liste, das\nmerkblätter nicht, nicht richtig oder nicht               besondere Verzeichnis, den Stauplan, die\nvollständig ausgefüllt oder dem Absatz 3 nicht            Beförderungspapiere oder die Unfallmerkblät-\nentsprechend beigibt oder                                 ter nicht mitführt oder nicht aushändigt,\ng) entgegen § 10 Abs. 1 ohne die geforderte                i) entgegen § 13 nicht sicherstellt, daß die Besat-\nAnmeldung oder ohne Angabe der der Glaub-                 zung unterrichtet wird,\nhaftmachung dienenden Erklärung gegenüber              j) entgegen § 14 Abs. 2 nicht sicherstellt, daß die\nder zuständigen Behörde gefährliche Güter                 Ladung während der Beförderung regelmäßig\nweiterverlädt;                                            kontrolliert wird,\n3. als für den Umschlag Verantwortlicher                     k) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht für die\na) entgegen § 11 Abs. 2 gefährliche Güter ohne                Gefahrabwendung sorgt oder die zuständige\nVerladeschein (Schiffszettel) oder vor dessen             Behörde nicht oder nicht unverzüglich ver-\nAushändigung an den Schiffsführer oder einen              ständigt,\nBeauftragten verlädt,                                  1) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und\nb) entgegen § 20 Abs. 1 bestimmte gefährliche                 Schiffahrtspolizeibehörde nicht oder nicht\nGüter auf anderen als den bekanntgemachten                rechtzeitig unterrichtet,\nUmschlagstellen umschlägt oder den Umschlag           m) den Vorschriften des § 11 Abs. 4 über die\nnicht rechtzeitig vorher anzeigt,                         Dbernahme der Ladung, des § 16 Abs. 2 über\nc) entgegen § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht sicherstellt,             die Festlegung des Verbotsbereichs, des § 17\ndaß alle Verbindungen einwandfrei hergestellt             Abs. 1 Satz 1 über das Laden oder Löschen,\nsind,                                                     des § 18 über Maßnahmen bei Funkenflug, des\n§ 19 über besondere Maßnahmen be,im\nd) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht für die                  Umschlag, des § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nGefahrabwendung sorgt oder die zuständige                 über das Verhalten auf besonderen Umschlag-\nBehörde nicht oder nicht unverzüglich ver-                plätzen, des § 21 Nr. 3, Nr. 4 Sätze 2 oder 3,\nständigt,\nNr. 5 Satz 2 über Maßnahmen beim Be- und\ne) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und                 Entladen von Tankschiffen oder des § 22\nSchiffahrtspolizeibehörde nicht oder nicht                Abs. 2 Satz 1 über die Gefahrenbeseitigung\nunverzüglich unterrichtet oder                            zuwiderhandelt;\nf) den Vorschriften des § 11 Abs. 4 über die\nDbernahme der Ladung, des § 19 Abs. 3 Nr. 4        6. als Verfrachter\nüber die Verwendung geeigneter Umschlags-             a) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüssige\ngeräte oder des § 22 Abs. 2 Satz 1 über die               gefährliche Güter als Massengut in ungeeig-\nGefahrenbeseitigung zuwiderhandelt;                       neten Tankschiffen befördert oder\nb) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 5 die\n4. als Beauftragter des Schiffsführers                           Eignung des Tankschiffes nicht durch das vor-\nentgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß            geschriebene Zeugnis nachweist;\nder Schiffsführer oder dessen Vertreter rechtzei-\ntig schriftlich über alle Einzelheiten der zu laden-   7. als für die Aufsicht Verantwortlicher\nden Güter unterrichtet oder der Verladeschein             den Pflichten nach§ 21 Nr. 6 zuwiderhandelt;","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                        1025\n8. den Vorschriften des § 16 Abs. 1 über das Verbot     solche Verpackungen, die der Anlage 1 ~ur Verord-\ndes Rauchens und des Gebrauchs von Feuer und        nung über gefährliche Seefrachtgüter vom 4. Januar\noffenem Licht, des § 21 Nr. 1 über Sicherheits-     1960 (BGBI. II S. 9), zuletzt geändert durch Verord-\nmaßnahmen beim Be- und Entladen von Tank-           nung vom 22. Juli 1975 (BGBI. I S. 2041), entspre-\nschiffen oder des § 22 Abs. 1 Satz 1 über Melde-    chen.\npflichten bei Beschädigungen zuwiderhandelt.\n(2) Die auf Grund der §§ 11 a und 12 der Verord-\n(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ord-          nung über gefährliche Seefrachtgüter vom 4. Januar\nnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind im Bereich         1960 erteilten Ausnahmegenehmigungen bleiben\nder Hohen See, der Bundeswasserstraßen und bun-         vorbehaltlich eines früheren Widerrufs bis läng-\ndeseigenen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirek-      stens 31. Dezember 1979 in Kraft.\ntionen zuständig, im übrigen die nach Landesrecht\nzuständigen Behörden.                                                             § 27\n§ 25                                               Berlin-Klausel\nErmächtigung des Bundesministers für Verkehr           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nDi,e Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverord-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Geset-\nnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften          zes über die Beförderung gefährlicher Güter und\nnach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beför-      § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch\nderung gefährlicher Güter und die Ermächtigung          im Land Berlin.\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 2                                  § 28\nund 3 dieses Gesetzes wird auf den Bundesminister\nfür Verkehr übertragen.                                 Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften\n{1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach der\n§ 26                          Verkündung in Kraft.\nUbergangsvorschriften                     (2) Die Verordnung über gefährliche Seefracht-\n(1) Als nach der Anlage A zugelassene Verpak-        güter vom 4. Januar 1960 tritt mit Inkrafttreten die-\nkungen gelten bis zum 31. Dezember 1982 auch            ser Verordnung außer Kraft.\nBonn, den 5. Juli 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}