{"id":"bgbl1-1978-38-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":38,"date":"1978-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_38.pdf#page=11","order":3,"title":"Neufassung der Fleisch-Verordnung","law_date":"1978-07-04T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":11,"num_pages":12,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                         1003\nBekanntmachung                   ,\nder Neufassung der Fleisch-Verordnung\nVom 4. Juli 1978\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur            4. den am 1. August 1976 in Kraft getretenen § 19\nÄnderung der Fleisch-Verordnung und der Eipro-               der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976\ndukte-Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I              (BGBI. I S. 1181),\nS. 2820) wird nachstehend der Wortlaut der Fleisch-\nVerordnung in der seit 1. Januar 1978 geltenden           5. den am L August 1976 in Kraft getretenen Ar-\nFassung bekanntgemacht. Die Fleisch-Verordnung in            tikel 2 der Verordnung zur Änderung der Allge-\nihrer ursprünglichen Fassung ist mit Ausnahme des            meinen Fremdstoff-Verordnung und anderer le-\n§ 6 Abs. 3 am 23. Dezember 1959 in Kraft getreten;           bensmittelrechtlicher Verordnungen vom 10. Mai\n§ 6 Abs. 3 ist am 1. Mai 1960 in Kraft getreten. Die         1976 (BGBL I S. 1197) und\nNeufassung berücksichtigt:                                6. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel\n1 der oben angeführten Änderungsverordnung.\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni\n1973 (BGBI. I S. 553),                                 Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5 Nr. 3,\n4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2\n2. den am 8. Februar 1976 in Kraft getretenen Ar-\nund 3 des Lebensmittelgesetzes in der im Bundes-\ntikel 2 Nr. 6 der Verordnung zur Änderung der\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4, ver-\nKonservierungsstoff-Verordnung und anderer le-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nbensmi t telrechtlicher Verordnungen vom 31.Januar\ndurch das Gesetz zur Gesamtreform des Lebens-\n1975 {BGBJ. I S. 429),\nmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945),\n3. den am 4. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel        und auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, des\n10 der Verordnung zur Anpassung lebensmittel-          § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1\nrechtlicher Verordnungen an die Straf- und Buß-        Satz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4\ngeldvorschriften des Gesetzes zur Gesamtreform         Buchstaben b und c des Lebensmittel- und Bedarfs-\ndes Lebensmittelrechts vom 16. Mai 1975 (BGBI. I       gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I\ns. 1281),                                              S. 1945, 1946) erlassen worden.\nBonn, den 4. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nWalters","1004                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber Fleisch und Fleischerzeugnisse\n(Fleisch-Verordnung)\n§ 1                              (2) Für die Art und Weise der Kenntlichmachung\n(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe wer-   gilt § 15 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nden für die in Spalte 4 der Anlage bezeichneten Ver-    nung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2711) ent-\nwendungszwecke unter den dort bezeichneten Ver-         sprechend.\nwendungsbedingungen als Zusatz beim Herstellen                                     § 3\nund Behandeln der dort bezeichneten Erzeugnisse\nzugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstoffen in den         (1) Fleischerzeugnisse dürfen vorbehaltlich des\nErzeugnissen darf die in Spalte 5 der Anlage ange-      Absatzes 2 und des § 4 gewerbsmäßig nicht in den\ngebenen Höchstmengen nicht überschreiten.               Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstel-\nlung nachstehende Stoffe verwendet worden sind:\n(2) Außerdem wird frisch entwickelter Rauch aus\nnaturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut         1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blut-\nund Nadelholzsamenständen, auch unter Mitver-               plasma, Blutserum,\nwendung von Gewürzen, zur äußerlichen Anwen-            2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie\ndung bei Fleisch und Fleischerzeugnissen zugelas-           Fleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblutplas-\nsen; so geräuchertes Fleisch und so geräucherte             ma, Gelatine und Fischeiweiß, ausgenommen ge-\nFleischerzeugnisse dürfen anderen Fleischerzeugnis-         friergetrocknetes Fleisch, das unter Erhaltung der\nsen bei der Herstellung zugesetzt werden. Bei der           Faserstruktur den Zerkleinerungsgrad von Hack-\nHerstellung von Fleischerzeugnissen dürfen auch             fleisch nicht überschreitet,\nandere geräucherte Lebensmittel zugesetzt werden;\nder Zusatz von Rauchbestandteilen zu Fleisch oder       3. Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Milch-\nFleischerzeugnissen darf jedoch nicht über Nitrit-          zucker,\npökelsalz oder mitverwendete Anteile an Wasser,\n4. Eier und Eiprodukte,\nwäßrigen Lösungen, Speiseölen oder anderen Flüs-\nsigkeiten und daraus hergestellten Produkten erfol-     5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanz-\ngen. Der durchschnittliche Gehalt von geräuchertem          licher Herkunft sowie Eiweißhydrolysate ein-\nFleisch, geräucherten Fleischerzeugnissen oder              schließlich eiweißfreier Extrakte und Würzen,\nFleischerzeugnissen mit einem Anteil an geräucher-          ausgenommen\nten Lebensmitteln an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren)           a) durch Hydrolyse von Stärke gewonnene Ge-\ndarf ein Mikrogramm auf ein Kilogramm (1 ppb)                   mische aus Glukose, Oligosacchariden und\nnicht überschreiten.                                            höhermolekularen Sacchariden mit einem\n(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe                Dextroseäquivalent von mindestens 20 vom\nwerden auch zugelassen als Zusatz zu Lebensmitteln,             Hundert (Stärkeverzuckerungserzeugnisse), so-\ndie zur Herstellung von Fleischerzeugnissen be-                 fern sie keine Stärke und kein hochmolekula-\nstimmt sind, denen sie zugesetzt werden dürfen.                 res Saccharid enthalten;\nWerden beim Herstellen von Fleischerzeugnissen              b) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewür-\nLebensmittel verwendet, die für Fleischerzeugnisse              zen (Essenzen) einschließlich der Zubereitun-\nnicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten, so darf der           gen nach Anlage 1 Nr. 16;\nGehalt an diesen Zusatzstoffen in den verwendeten\nc) Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr be-\nLebensmitteln die Beschaffenheit der Fleischerzeug-\nstimmt sind (gebrauchsfertige Speisewürzen),\nnisse nicht wirksam beeinflussen.\nsofern sie nicht mehr als 4,5 vom Hundert\nGesamtstickstoff, davon mindestens die Hälfte\n§ 2                                   Aminosäurestickstoff, enthalten.\n(1) Der Gehalt von Fleischerzeugnissen an den in        (2) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, bei\nAnlage 1 aufgeführten Zusatzstoffen ist, sofern in deren Herstellung in Anlage 2 aufgeführte Stoffe\nSpalte 6 der Anlage eine bestimmte Angabe für die unter den dort genannten Voraussetzungen verwen-\nKenntlichmachung vorgesehen ist, mit dieser An- det worden sind.\ngabe kenntlich zu machen. Im übrigen besteht ab-\n§ 4\nweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes nicht die Verpflich-        (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind Fleischer-\ntung, den Gehalt an den durch diese Verordnung zu- zeugnisse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort\ngelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. Der aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Ver-\nKenntlichmachung des Gehaltes an Kaliumsorbat . wendungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht\n(Anlage 1 Nr. 14) bedarf es ebenfalls nicht, wenn vom Verkehr ausgeschlossen, wenn sie mit den in\ndie behandelte Oberfläche des Erzeugnisses voll- Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben oder Hinwei-\nständig entfernt worden ist.                            sen kenntlich gemacht sind.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                         1005\n(2) Die Kennllichmachung ist deutlich sichtbar und    Trockenprodukte dürfen zur Verwendung bei der\nin leicht lesbarer Schrift vorzunehmen                   Herstellung von Fleischerzeugnissen nur in Packun-\n1. bei in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Erzeugnissen       gen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht wer-\nauf den Packungen oder Behältnissen in Verbin-      den.\ndung mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei          (2) Die Packungen oder Behältnisse, die aufge-\nAbgabe im Versandhandel außerdem in den An-          schlossenes Milcheiweiß enthalten, müssen nach den\ngebotslisten,                                       Vorschriften der Verordnung über Milcherzeugnisse\n2. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeug-      gekennzeichnet sein; außerdem ist der Verwen-\nnissen, die in Packungen oder Behältnissen in        dungszweck anzugeben.\nden Verkehr gebracht werden, auf den Packungen          (3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die\noder Behältnissen in Verbindung mit der Angabe      Blutplasma, Blutserum oder aus Blutplasma gewon-\nder Art des Inhaltes; bei Abgabe im Versand-        nene Trockenprodukte enthalten, ist deutlich sicht-\nhandel außerdem in den Angebotslisten,              bar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben:\n3. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeug-      1. Die Bezeichnung des Inhaltes nach allgemeiner\nnissen, die lose oder im Anschnitt in den Verkehr        Verkehrsauffassung;\ngebracht werden, auf Schildern, auch Preisschil-\ndern, die neben der Ware anzubringen oder auf-      2. der Name oder die Firma und die Anschrift des\nzustellen sind; dies gilt auch für Erzeugnisse, die      Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen\nPackungen oder Behältnissen entnommen sind,              oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr ge-\neinschließlich der in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten        bracht wird;\nErzeugnisse.                                        3. der Verwendungszweck.\nBei Abgabe der Erzeugnisse zum Verzehr in Gast-\nstätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-                                    § 9\npflegung ist die Kenntlichmachung auf den Speisen-          Es ist verboten, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 be-\nkarten oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt       zeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften\nsind, auf den Preisverzeichnissen vorzunehmen.           der §§ 3 und 4 Abs. 1 unzulässige Verwendung in\nden Verkehr zu bringen.\n§ 5\n§ 10\nAuf Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch\noder Fleischerzeugnissen wie Mischgerichte, Suppen,         Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,\nBrühen und Soßen sowie auf küchenfertig vorbe-           soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind,\nreitete oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeug-      außer Kraft:\nnis mit portionierten Beilagen wie Kartoffeln, Reis,\n1. Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen\nTeigwaren und Gemüse finden die Vorschriften die-\nser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß                 Ministers des Innern über Zusatz von Natrium\ndas zu ihrer Herstellung verwendete Fleisch und               citricum zum Schlachttierblut vom 6. Juli 1937\n- IV B 2829/37/4224 - (Reichsministerialblatt\ndie zu ihrer Herstellung verwendeten Fleischerzeug-\nnisse den Anforderungen dieser Verordnung an ihre             für die innere Verwaltung S. 1140),\nZusammensetzung genügen müssen und eine Kennt-            2. der Runderlaß      des Reichs- und Preußischen\nlichmachung in den Fällen des § 4 nicht erforderlich          Ministers des Innern über Herstellung von\nist.                                                          Wurst unter Verwendung von Blutplasma vom\n§ 6                                28. April 1938 - IVe 1716/38 - 4236 - (Reichs-\nministerialblatt für die innere Verwaltung\nFleischerzeugnisse dürfen mit den Bezeichnungen            s. 795),\n„fein\" oder „feinst\" nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sich diese Bezeichnungen auf eine            3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nqualitativ besonders gute Zusammensetzung dieser              über Zusatz phosphorsaurer Salze zum Schlacht-\nErzeugnisse beziehen oder sie in Wortverbindungen             tierblut vom 6. Juli 1938 - IV e 2660/38 - 4224\nwie „fein zerkleinert\" oder „fein gehackt\" verwen-            - (Reichsministerialblatt für die innere Verwal-\ndet werden.                                                   tung S. 1142),\n§ 7                           4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\n§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 gelten für die Verwen-           über Verarbeitung von Pferdeblut zu Blutplasma\ndung von aufgeschlossenem Milcheiweiß nur, wenn               vom 29. März 1940 - III b 3060/40 - 4520 -\nes den Anforderungen für die Standardsorte aufge-              (Reichsministerialblatt für die innere Verwal-\nschlossenes Milcheiweiß (Kaseinat) in der Anlage              tung S. 670),\nzur Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli          5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\n1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch Ar-            über Verwendung von Formaldehyd bei der Her-\ntikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. I               stellung von Kunstdärmen vom 14. Juni 1940\nS. 1200), entspricht.                                         - IV e 593140 - 4236 - (Reichsministerialblatt\n§ 8                                für die innere Verwaltung S. 1188),\n(1) Aufgeschlossenes Milcheiweiß sowie Blut-           6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nplasma, Blutserum und aus Blutplasma gewonnene                 über salpeterhaltige Gewürze vom 2. Dezember","1006                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n1940       l V e 3538/ 40 - •·· 4223     (Reichsministe-   2. Fleisch oder Fleischerzeugnisse, die dazu be-\nrialblatt für die innere Verwaltung S. 2211),                   stimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,\ngewerbsmäßig so herstellt oder behandelt, daß\n7. der Runderlaß des Reichsministers des Innern                     die in § 1 Abs. 2 Satz 3 festgesetzten Höchstmen-\nüber Vollzug der Blutplasma-VO. vom 20. Mai                     gen an Benz(a)pyren überschritten werden.\n1941       lil b 3110/ 41       4520 - (Reichsministe-\nrialbl a U für die innere Verwaltung S. 975).                 (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nFleischerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr\nüber Herstellung von Würzen vom 24. Juli 1942\nbringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen ent-\nIV e 10442/42        4218       (Ministerialblatt für\ndie innere Venvaltung S. 1581),                            gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht\n9. der Runderlaß des Reichsnlinisters des Innern               ist.\nüber Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz                    (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nvom 6. Oktober J943             C b 3260/43 -- 4502 -      Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n(Ministerialblatt für die innere Verwaltung\ns. 1579).                                                  1. entgegen § 3 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder ent-\ngegen § 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Erzeug-\n10. der Runder]aß des Reichsministers des Innern                     nisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-\nüber Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz                      erzeugnissen,\nvom 19. November 1943 --- C b - 3332/43 -\n4502       (Ministerialblatt für die innere Verwal-        2. entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit§ 4 Fleisch-\ntung S. 1803),                                                  erzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise kenntlich gemacht sind,\n11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern                3. entgegen § 6 Fleischerzeugnisse mit der Bezeich-\nüber vVurst mit Zusatz von Roggenkeimmasse                     nung „fein\" oder „feinst\" oder\nvom 28. Juni 1944          Cb        3177/44 - 4503 -\n(Ministerialblatt für die innere Verwaltung                4. entgegen § 9 in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete\ns. 667).                                                       Stoffe\n§ 11\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nDie Vorschriflen der Zusatzstoff-Zulassungsver-                 (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete\nordnung über die Verwendung von Konservierungs-                 Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1\nstoffen bei der Herstellung bestimmter Fleischer-               des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nzeugnisse sowie über die Verwendung von Farb-                   ordnungswidrig.\nstoffen zur Färbung der Hüllen von Gelbwurst blei-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\nben unberührt.\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n§ 12                              handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in § 8 Abs. 1\nbezeichnete Stoffe\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden keine\nAnwendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch               1. entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen oder Be-\nzubereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung                     hältnissen oder\nvom 10. Mai 1976 (BGBI. I S. 1186).                             2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen § 8\nAbs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vorgeschrie-\n§ 13                                   benen Weise gekennzeichnet sind,\n(l) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und             gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n§ 14\n1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-\nhandeln von in Anlage 1 bezeichneten Erzeug-                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr               leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\ngebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1            Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nAbs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus              vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land\nverwendet oder                                               Berlin.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                                          1007\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nZugelassene Zusatzstoffe\nEWG-                Verwendungszweck                                                     Kenntlich-\nNr.                Stoff                                                                                  Höchstmengen\nNummer            Verwendungsbedingungen                                                   machung\n3\n1 *)  Natriumnitrat (Salpeter)             E 251       Zum Pökeln oder Röten von                bezogen auf die verwendete\nFleisch und Fleischerzeugnis-            Fleisch- und Fettmenge darf\nKaliumnitrat (Salpeter)              E 252\nsen, ausgenommen Erzeugnisse             Natriumnitrat in einer Menge\naus zerkleinertem Fleisch, die           von höchstens 0,05 vom Hun-\nroh und ungereift in den Ver-            dert oder Kaliumnitrat in einer\nkehr gebracht werden                     Menge von höchstens 0,06 vom\nHundert zugesetzt werden\n2     Natrium-L-ascorbat                   E 301       als Pökel- und Umrötehilfsmittel\nbei der Herstellung von Fleisch-\nKalium-L-ascorbat\nerzeugnissen\n3     GI uconsä ure-del ta-                            als Pökel- und Umrötehilfsmittel\nlacton                                           bei der Herstellung von. Roh-\nwürsten,       Brühwürsten          und\nbrühwurstartigen Erzeugnissen\neinschließlich      Pasteten        und\nRouladen nach Art der Brüh-\nwurst\n4     Natriumacetat                          -         a) Natrium-, Kalium- und Cal-\nNatriumdiacetat                                      ciumverbindungen der Essig-\nE 262\nsäure, Milchsäure, Wein-\nKaliumacetat                         E 261           säure und Citronensäure:\nCalciumacetat                        E 263           zur Herstellung von Sülzen\nund zur Behandlung von\nNatriumlactat                        E 325\nDärmen\nKali umlacta t                       E 326       b) Natrium- und Kaliumverbin-            b) die Stoffe oder ihre Ver-\nCalciumlactat                        E 327           dungen       der      Essigsäure,       mischungen dürfen in einer\nMilchsäure, Weinsäure und                Menge von höchstens 0,3\nNatriumtartrate                      E 335\nCitronensäure:                          vom Hundert, bezogen auf\nKaliumtartrate                       E 336           als Kutterhilfsmittel bei nicht         die verwendete Fleisch- und\nKalium-Natriumtartrat                E 337           schlachtwarmem Fleisch, das             Fettmenge, zugesetzt wer-\nunter Zusatz von Trink-                 den\nNatriumcitrate                       E 331           wasser oder Eis fein zer-\nKali umci tra te                     E332            kleinert wird und bei dem\ndas hierbei aufgeschlossene\nCalciumcitrate                       E 333           Muskeleiweiß bei Hitzebe-\nhandlung zusammenhängend\nkoaguliert und den damit\nhergestellten      Erzeugnissen\nSchnittfestigkeit verleiht;\nder Pn-Wert der Stoffe oder\nihrer Vermischungen, ge-\nmessen in einer 0,5prozen-\ntigen wäßrigen Lösung, darf\n7,3 nicht übersteigen\nc) Natrium- und Kaliumverbin-            c) Zusatzmenge:\ndungen der Citronensäure:               bis zu 16 Gramm auf ein\nzur Verhinderung der Ge-                Liter Blut\nrinnung des Blutes von Rin-\ndern und Schweinen\n*) unbeschadet der Vorschrift des § 6 Satz 2 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934 (RGBI. I S. 513)","1008                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEWG-            Verwendungszweck                                           Kenntlich-\nNr.               Stoff                       Verwendungsbedingungen                  Höchstmengen\nNummer                                                                       machung\n5\n5     Na tri umdiphospha te     E 450a   als Kutterhilfsmittel bei nicht   Zusatz, auch in Vermischung     Angabe\nschlachtwarmem Fleisch, das       untereinander, in einer Menge   nmit\nKaliumdiphosphate         E 450a\nunter Zusatz von Trinkwasser      von höchstens 0,3 vom Hundert,  Phosphat\"\noder Eis fein zerkleinert wird    bezogen auf die verwendete\nund bei dem das hierbei auf-      Fleisch- und Fettmenge\ngeschlossene Muskeleiweiß bei\nHitzebehandlung       zusammen-\nhängend koaguliert und den da-\nmit hergestellten Erzeugnissen\nSdmittfestigkeit verleiht;\nder Pn-\\.Vert der Stoffe, auch\nals Bestandteil ihrer Vermi-\nschung, darf 7,3, gemessen in\neiner 0,5prozentigen wäßrigen\nLösung, nicht übersteigen. Die\nzugelassenen Verbindungen der\nDiphosphorsäure dürfen nicht\nzusammen mit den in Nummer 4\naufgeführten Kutterhilfsmitteln,\nStoffen der Anlage 2 Nr. 2 bis\n5 oder Stoffen der Anlage 3\nNr. 1 un.d 2 verwendet werden\n6    Mono- und Diglyceride       E 471   als Emulgatoren bei der Her-      Zusatzmenge: insgesamt bis zu\nvon Speisefettsäuren                stellung    von   streichfähigen  0,5 vom Hundert, bezogen auf\nRohwürsten sowie von Brüh-        die verwendete Fleisch- und\nwürsten und brühwurstartigen      Fettmenge\nErzeugnissen       einschließlich\nPasteten und Rouladen nach Art\nder Brühwurst sowie von Koch-\nstreichwürsten     einschließlich\nLeberpasteten,    Leberparfaits,\nLeberpasten und Lebercremes\n7    Ester der Mono- und        E472     wie Nummer 6                      wie Nummer 6\nDiglyceride von Speise-\nfettsäuren mit Milchsäure\noder Citronensäure\n8    Ester der Mono- und        E472     als Uberzugsmasse für Fleisch-    der Anteil der Uberzugsmasse\nDiglyceride von Speise-             erzeugnisse                       am Gesamtgewicht des Erzeug-\n(ettsäuren mit Essigsäure                                             nisses darf 5 vom Hundert nicht\noder Citronensäure                                                    überschreiten\n9    6-Palmitoyl-L-ascorbin-    E 304    zum Schutz tierischer Fette ge-\nsäure                               gen den durch Oxydation ver-\nNatriumcitrate                      ursachten Verderb;\nE 331\ndie Stoffe dürfen auch in Ver-\nKaliumcitrate              E332     mischung mit L-Ascorbinsäure,\nNatrium-L-ascorbat         E301     stark tokopherolhaltigen Ex-\ntrakten natürlichen Ursprungs,\nKalium-L-ascorbat                   synthetischem alpha- und beta-\nCalcium-L-ascorbat         E302     Tokopherol, Milchsäure, Citro-\nnensäure und Weinsäure ver-\nGamma-Tokopherol,          E308\nwendet werden;\nsynthetisches\nals Lösungs- oder Verdünnungs-\nDelta-Tokopherol,          E309     mittel dürfen nur Trinkwasser,\nsynthetisches                       mineralfreies Wasser, destillier-\ntes Wasser und artgleiche Fette\nverwendet werden","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                            1009\nEWG-            Verwendungszweck                                            Kenntlich-\nNr.             Stoff                                                            Höchstmengen             machung\nNummer       Verwendungsbedingungen\n10  Glycerin                 E 422    als Weichhaltemittel in Gela-\ntineüberzügen     bei    Fleisch-\nerzeugnissen;\nzur Mitverwendung als Weich-      ein Kilogramm dieser Kunst-\nhaltemittel bei der Herstellung   därme darf beim Inverkehrbrin-\nvon Kunstdärmen aus Rinder-       gen höchstens 200 Gramm Gly-\nspalthäuten im Falle der Ver-     cerin enthalten\nwendung von in Nummer 13\naufgeführten Stoffen\n11  Glyoxal                           für die Herstellung von Kunst-    ein Kilogramm dieser Kunst-\ndärmen aus Rinderspalthäuten,     därme darf beim Inverkehrbrin-\ndie bei Fleischerzeugnissen ver-  gen höchstens 0,2 Gramm che-\nwendet werden und zum Mit-        misch nicht gebundenes Gly-\nverzehr bestimmt oder geeignet    oxal oder 0,2 Gramm chemisch\nsind                              nicht gebundenen Formaldehyd\nenthalten\n12  wäßrige Kondensate,               wie Nummer 11                     wie Nummer 11\ndie durch Verschwelen\nvon Sägespänen unter\nLuftzutritt und durch\nVerdichtung des Konden-\nsationsproduktes gewon-\nnen sind\n13  Carboxymethykellulose    E 466    wie Nummer 11                     ein Kilogramm dieser Kunst-\ndärme darf beim Inverkehrbrin-\nCellulose                E 460\ngen höchstens 18 g Carboxy-\nAluminium-Ammonium-                                                 methylcellulose, höchstens 110 g\nsulfat                                                              Cellulose und höchstens 20 g\nAluminiumsulfat                                                     Aluminium enthalten\n14  Kaliumsorbat             E 202    zur Behandlung der Oberfläche     der Gehalt an Kaliumsorbat, be-  Angabe\nvon ganzen Rohwürsten und         rechnet als Sorbinsäure, darf    „ Oberfläche\nRohschinken zur.He:mmung von      nicht mehr als 1500 Milligramm   mit Sorbat\nSchimmelpilzwachstum              auf ein Kilogramm (ppm) in       behandelt\"\nProben von nicht mehr als\n15 Millimeter Oberflächentiefe\nbetragen\n15  Talcum                            zur Oberflächenbehandlung der\nHüllen luftgetrockneter ausge-\nreifter Rohwürste\n16  Traganth                 E 413    für flüssige Zubereitungen, die   Zusatzmengen:\nunter Verwendung von Aus-         Traganth bis zu einer Höchst-\nGummi arabicum           E 414\nzügen oder Destillaten aus Ge-    menge von 1,5 vom Hundert;\nwürzen (Essenzen) hergestellt     Gummi arabicum bis zu einer\nund zum Würzen von Fleisch-       Höchstmenge von 0,5 vom Hun-\nerzeugnissen bestimmt sind        dert;\nbei Vermischung dieser Stoffe\nuntereinander jedoch nur bis\nzu einer Menge von insgesamt\n1,5 vom Hundert.\nDer Gehalt an diesen Stoffen\nin Fleischerzeugnissen darf, be-\nzogen auf ein Kilogramm der\nverwendeten Fleisch- und Fett-\nmenge, bei Traganth nicht mehr\nals 0,03 Gramm und bei Gummi\narabicum nicht mehr als 0,01\nGramm betragen","1010                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEWG-        Verwendungszweck.                                         Kenntlich-\nNr.              Stoff                                                      Höchstmengen\nNummer    Verwendungsbedingungen                                       machung\n4\n17    L-Glutaminsä.ure             als Geschmacksverstärker bei    Zusatzmenge:\nder Herstellung von Fleisch-    bis zu ein Gramm auf ein Kilo-\nNatriumglutamat\nerzeugnissen                    gramm       der    verwendeten\nKaliumglulamat                                               Fleisch- und Fettmenge, einzeln\noder insgesamt\n18    Inosinat                     wie Nummer 17                   Zusatzmenge:\n(Dinatriumvcrbindung                                         bis zu 500 Milligramm auf ein\nder Inosin-5'-                                               Kilogramm der verwendeten\nmonophosphorsäure)                                           Fleisch- und Fettmenge, einzeln\nGuanylat                                                     oder insgesamt\n(Dinatriumverbi.ndung\nder Guanosin-5'-\nmonophosphorsäure)","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                                   1011\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nZusätze, die nicht' kenntlich zu machen sind\nNr. Stoff                                                       Verwendungsbereich\nSpeisegelatine                                           a) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee\noder Aspik, Corned Beef mit Gelee\nb) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen\nerhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge\nzum Gelieren des austretenden Fleischsaftes\nc) zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen\n2      Aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke                 Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur\nin einer Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen\nauf die verwendete Fleisch- und Fettmenge\n3      Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb,                 a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-\ngefrorenes Vollei (Gefriervollei),                           cremes, Wild- und Geflügelpasteten\ngefrorenes Eigelb (Gefriereigelb)                            bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge.\nb) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, sofern sie\nbei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch Brühen,\nBraten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen werden,\nbis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge.\nc) Grobe Bratwurst, Rheinische Bratwurst\nbis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge.\nWerden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form ver-\nwendet, so verringern sich die unter Buchstaben a, b und c\ngenannten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den\nEiprodukten entzogenen Wasseranteils\n4 *) Trockenblutplasma                                          bis zu 2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und\nFettmenge, für die nachstehend bezeichneten Erzeugnisse, die\ndurch Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestens 80° C\nin luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen haltbar\ngemacht werden:\na) Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich\nPasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst\nb) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-\ncremes, Wild- und Geflügelpasteten\nc) tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Gulasch, Fleisch-\nrouladen, Fleischklopse, Füllungen aus zerkleinertem Fleisch,\nFrikassee, Ragout fin, Schmalzfleisch, ausgenommen Koch-\nschinken, Fleisch im eigenen Saft, Corned Beef, Corned Beef\nmit Gelee\n5 *) Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis                  10   Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pa-\naufgelöstes Trockenblutplasma                            steten und Rouladen nach Art der Brühwurst\nbis zu 10 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge\n\"') Die sich aus der Fußnote zur Anlage 3 ergebenden Verwendungsbeschränkungen sind zu beachten.","1012                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nNr. Stoff                                          Verwendungsbereich\n6   Spezielle Zutaten:\nPistazienkerne                                 Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pa-\nsteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen, Leber-\nwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes\nTrüffeln                                       Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-\ncremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen\nnach Art der Brühwurst, Galantinen\nGurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprika-     Sülzwurst, Sülzen\nschoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edel-\npilze, Mais, Spargel, hartgekochte Eier\nKartoffeln                                     Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst\nGekochtes Weißkraut                            Fränkische Krautleberwurst\naußer den vorstehend genannten Zutaten auch    küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig zu-\nZutaten wie Milch, Sahne, Butter, Butter-      bereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken, Fleisch\nschmalz, Käse, Eier, Eiprodukte, Stärke, Sem-  im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned Beef mit\nmel, Getreideerzeugnisse, Teigwaren, Obst und  Gelee\nGemüse mit Ausnahme von Soja und Soja-\nerzeugnissen","Nr. 38 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                                          1013\nAnlage 3\n(zu§ 4 Abs. 1)\nZusätze, die kenntlich zu machen sind\nNr. Stoff                          Erzeugnis                             Verwendungsbedingungen               Kenntlichmachung\n1 *) Aufgeschlossenes              Brühwürste und brühwurst-             Nur bei Erzeugnissen, die            Die Erzeugnisse sind\nMilcheiweiß                  artige Erzeugnisse einschließ-        durch Erhitzen auf eine Kern-        durch die Angabe „mit\nlich Pasteten und Rouladen            temperatur von mindestens            Milcheiweiß\" kenntlich zu\nnach Art der Brühwurst                8'0° C in luftdicht verschlos-       machen\nLeberwurst, Leberpasteten,            senen Packungen oder. Be-\nLeberparfaits, Leberpasten,           hältnissen haltbar gemacht\nLebercremes, Wild- und                werden; der Gehalt an auf-\nGeflügelpasteten                      geschlossenem Milcheiweiß\ndarf höchstens 2 vom Hun-\ntafelfertig zubereitete Fleisch-\ndert, bezogen auf die ver-\nerzeugnisse wie Gulasch,\nwendete Fleisch- und Fett-\nFleischrouladen, Fleisch-\nmenge, betragen\nklopse, Füllungen aus zer-\nkleinertem Fleisch, Frikassee,\nRagout fin, Schmalzfleisch,\nausgenommen Kochschinken,\nFleisch im eigenen Saft,\nCorned Beef, Corned Beef mit\nGelee\n2 *) Flüssiges Eiweiß              Brühwürste und brühwurst-             Der Gehalt an Eiklar darf            Die Erzeugnisse sind\n(Eiklar), gefrorenes         artige Erzeugnisse, sofern sie        höchstens 3 vom Hundert,             durch die Angabe „mit\nEiweiß (Gefrierei-           bei ihrer Herstellung einem           bezogen auf die verwendete           Eiklar\" kenntlich zu\nklar)                        Erhitzungsprozeß durch Brü-           Fleisch- und Fettmenge, be-          machen\nhen, Braten, Pasteurisieren           tragen; wird Eiklar in einge-\noder Sterilisieren unterzogen         dickter Form verwendet, so\nwerden; ausgenommen Pa-               verringert sich der Vomhun-\nsteten und Rouladen nach              dertteil für den Eiklargehalt\nArt der Brühwurst, Galanti-           entsprechend der Menge des\nnen                                   dem Eiklar entzogenen Was-\nseranteils\n3 *) Milch, entrahmte ode1         Zum Braten bestimmte unge-            Zu Nummern 3, 4 und 5:               Zu Nummern 3, 4 und 5:\nteilentrahmte Milch,         räucherte Würste, deren Brät          Der Anteil an Milch oder             Die Erzeugnisse sind\nauch haltbar gemacht         fein zerkleinert ist, Blutwurst,      den aufgeführten Milcher-            durch die Angabe „unter\nSülzen und Sülzwurst                  zeugnissen darf in diesen            Verwendung von Milch\"\nFleischerzeugnissen       insge-     oder, wenn der Anteil\nsamt nicht mehr als 5 vom            ausschließlich aus Sahne-\n4 *) Sahneerzeugnisse,             Leberwurst, Leberpasten,              Hundert, bezogen auf die             erzeugnissen oder haltbar\nauch haltbar gemacht,        Lebercremes                          verwendete Fleisch- und Fett-         gemachten Sahneerzeug-\nKondensmilcherzeug-                                                menge, betragen;                     nissen besteht, durch die\nnisse sowie in Num-                                                                                     Angabe „unter Verwen-\nbei Blutwürsten kann, soweit\nmer 3 genannte                                                                                          dung von Sahne\" kennt-\ndies herkömmlich oder orts-\nMilchsorten                                                                                             lich zu machen, sofern die\nüblich ist, die zuzusetzende\nKesselbrühe bis zu 50 vom            Verwendung dieser Stoffe\nHundert durch Milch ersetzt          nicht aus der Bezeichnung\n5 *) Sahneerzeugnisse,             Leberpasteten, Leberparfaits,                                              des Erzeugnisses deutlich\nwerden\nauch haltbar gemacht         Wild- und Geflügelpasteten                                                 hervorgeht\n6     Semmel, Grütze und           Wurstwaren, die herkömm-                                                   Die Art der verwendeten\nandere Getreide-             licherweise orts- oder han-                                                Stoffe muß aus der orts-\nerzeugnisse                  delsüblich unter Verwendung                                                oder handelsüblichen Be-\ndieser Stoffe hergestellt wer-                                             zeichnung      hervorgehen\nden, wie Grütz-, Semmel-                                                   oder dem Verbraucherbe-\noder Mehlwürste                                                            kannt sein\n*) Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den\ndort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte\nStoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so\nverwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt\naufweisen.","1014                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nNr. Stoff                 Erzeugnis                       Verwendungsbedingungen        Kenntlichmachung\n7   Stückige Einlagen in\nFleischerzeugnissen:\nPaprikaschoten,       Brühwürste und brühwurst-       Die stückigen Einlagen müs-   Die Art der Einlagen muß\nPeppcroni, Tomaten,   artige Erzeugnisse einschließ-  sen in einer im Erscheinungs- kenntlich gemacht werden\nOliven, Edelpilze     lich Pasteten und Rouladen      bild des Erzeugnisses deut-   oder aus der Bezeichnung\n(Trüffeln siehe       nach Art der Brühwurst, aus-    lich wahrnehmbaren Menge      der Erzeugnisse deutlich\nAnlage 2), Gurken,    genommen          Tafelfertiges enthalten sein; die Gesamt-   hervorgehen\nRosinen, Mandeln,     Frühs lücksfleisch;             menge der Einlagen im Fer-\nNüsse und ähnliche    Leberwurst, Leberpasteten,      tigerzeugnis    darf   jedoch\nEinlagen              Leberparfaits, Leberpasten,     15 vom Hundert nicht über-\nLebercremes, Blutwurst          schreiten\nJ-Iclftkäse, Schnitt- Brühwürste und brühwurst-       Die stückigen Einlagen müs-   Die Art der Einlagen muß\nkäse, bartgekochte    artige Erzeugnisse einschließ-  sen in einer im Erscheinungs- kenntlich gemacht werden\nEier                  lich Pasteten und Rouladen      bild des Erzeugnisses deut·   oder aus der Bezeichnung\nnach Art der Brühwurst, aus-    lich wahrnehmbaren Menge      der Erzeugnisse deutlich\ngenommen          Tafelfertiges enthalten sein; die Gesamt-   hervorgehen\nFrühs tücksflcisch              menge der Einlagen im Fer-\ntigerzeugnis    darf   jedoch\n2,5 vom Hundert nicht über-\nschreiten. Werden neben\nKäse oder Eiern andere\nstückige Einlagen verwendet,\nso vermindert sich die für\nKäse und Eier festgesetzte\nHöchstmenge von 25 vom\nHundert um soviel Vomhun-\ndertteile, wie von den ande-\nren stückigen Einlagen zuge-\nsetzt werden"]}