{"id":"bgbl1-1978-38-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":38,"date":"1978-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/38#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_38.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"1978-07-13T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1002                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nVom 13. Juli 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nsen:                                                          mächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaften durch Rechtsver-\nArtikel 1                            ordnung anzuordnen, daß die Alkoholmenge als\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der               in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Tem-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              peratur von 20° C bezogen wird, und das Verfah-\n612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt          ren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholge-\n1\ngeändert durch § 7 der Verordnung vom 16. De-                 halt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an\nzember 1977 (BGBl. I S. 2589), wird wie folgt ge-             Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer\nändert:                                                       Branntweinabgabe unterliegen oder unterliegen\nkönnen, ermittelt werden und anzugeben sind.\n1. In § 79 Abs. 2 werden die Worte „oder in einer\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann f er-\nObstgemeinschaftsbrennerei als innerhalb           des\nner durch Rechtsverordnung anordnen, daß die in\nBrennrechts hergestellt gilt\" gestrichen.\nBranntwein und Branntweinerzeugnissen enthal-\ntene Alkoholmenge nach den Angaben des Her-\n2. § 79 a wird aufgehoben.\nstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt\nund die Menge berechnet wird.\n3. In § 151 Abs. 1 werden die Worte „aus Obst-\nstoffen\" gestrichen.\n§ 185\n4. Hinter § 183 werden die folgenden §§ 184 und 185\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nangefügt:\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n,,§ 184\nnach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\"\n(1) Die in diesem Gesetz und in seinen Durch-\nführungsbestimmungen enthaltenen nachfolgen-\nden Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den\nArtikel 2\njeweils folgenden:\n,,Weingeist\" mit „Alkohol\" (Athylalkohol, Ätha-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nnol),                                              des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n,,Weingeistmenge\" mit „Alkoholmenge\",                  lin.\n„Weingeistgehalt\" und „Weingeiststärke\"           mit\n,,Alkoholgehalt\",                                                          Artikel 3\n,,Weingeistspindel\" mit „Alkoholometer\",                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n,, weingeisthaltig\" mit „ branntweinhaltig\".           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}