{"id":"bgbl1-1978-38-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":38,"date":"1978-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)","law_date":"1978-07-12T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["993\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                     Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1978                                                                                                     Nr. ;38\nTag                                                              In h a I t                                                                                     Seite\n12. 7. 78 Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von\nMaßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungs-\ngesetz - ModEnG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     993\n2330-19\n13. 7. 78 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1002\n612-7\n4. 7. 78 Neufassung der Fleisch-Verordnung                                                                                                                       1003\n2125-4-29\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRec:htsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1015\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Förderung der Modernisierung von Wohnungen\nund von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie\n(Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)\nVom 12. Juli 1978\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes vom\n27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes zur Förderung der Moderni-\nsierung von Wohnungen (Wohnungsmodernisie-\nrungsgesetz - WoModG) in der seit 1. Juli 1978\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das hinsichtlich der §§ 11 und 23 am 1. September\n1976, im übrigen am 1. Januar 1977 in Kraft getre-\ntene Gesetz vom 23. August 1976 (BGBI. I\ns. 2429),\n2. das am 1. Juli 1978 in Kraft getretene Gesetz\nvom 27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878).\nBonn, den 12. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack","994                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nzur Förderung der Modernisierung von Wohnungen\nund von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie\n(Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)\nErster Abschnitt                      von Wohnungen oder zur Einsparung von Heizener-\ngie verursacht werden.\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen\n(4) Instandsetzung im Sinne dieses Gesetzes ist\ndie Behebung von baulichen Mängeln, insbesondere\n§ 1\nvon Mängeln, die infolge Abnutzung, Alterung, Wit-\nZiele der öffentlichen Förderung              terungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter ent-\nstanden sind, durch Maßnahmen, die in den Woh-\nBund und Länder fördern                               nungen den zum bestimmungsgemäßen Gebrauch\n1. die Modernisierung von \\,Vohnungen, um die Ver-       geeigneten Zustand wieder herstellen.\nsorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit           (5) Maßnahmen der Modernisierung und Instand-\nguten und preiswürdigen Wohnungen zu verbes-         setzung können sich auch auf Gebäudeteile außer-\nsern und dadurch zur Erhaltung von Städten und       halb der Wohnungen, auf zugehörige Nebenge-\nGemeinden beizutragen, und                           bäude, auf das Grundstück und auf dessen unmittel-\n2. Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in           bare Umgebung erstrecken, sofern sie den Wohnun-\nWühnungen.                                           gen zugute kommen.\n§ 2                               (6) Wird durch eine Modernisierung ein Ausbau\nim Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Woh-\nFörderungsfähige Wohnungen                   nungsbaugesetzes bewirkt, so sind die durch den\n(1) Förderungsfähig sind, ungeachtet ihrer Rechts-    Ausbau modernisierten Wohnungen neugeschaffe-\nform, alle Wohnungen, die zur dauernden Führung          ner Wohnraum im Sinne des Zweiten Wohnungs-\neines Haushalts geeignet und bestimmt sind.              baugesetzes.\n(2) Die für Wohnungen getroffenen Bestimmun-                                     §4\ngen gelten für Wohnheime und einzelne Wohn-                           Modernisierungsmaßnahmen\nräume entsprechend, soweit sich nicht aus dem\nInhalt oder dem Zweck einzelner Vorschriften die-           (1) Bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert\nses Gesetzes etwas anderes ergibt.                       der Wohnungen erhöhen, sind insbesondere Maß-\nnahmen zur Verbesserung\n(3) Im Eigentum von Gebietskörperschaften ste-\nhende Wohnungen, Wohnheime und einzelne                  1. des Zuschnitts der Wohnung,\nWohnräume, für deren Instandhaltung üblicher-            2. der Belichtung und Belüftung,\nweise in den Haushalten der Gebietskörperschaften        3. des Schallschutzes,\nMittel veranschlagt werden, sind von der Förderung\nausgeschlossen. Dies gilt nicht für Wohnungen,           4. der Energieversorgung, der Wasserversorgung\nWoh9heime und einzelne Wohnräume der kommu-                  und der Entwässerung,\nnalen Gebietskörperschaften.                             5. der sanitären Einrichtungen,\n6. der Beheizung und der Kochmöglichkeiten,\n§  3\n7. der Funktionsabläufe in \\,Vohnungen,\nModernisierung, Energieeinsparung, Instandsetzung\n8. der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt.\n(1) Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes ist\ndie Verbesserung von Wohnungen durch bauliche            Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchs-\nMaßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnun-             wert der Wohnungen erhöhen, kann der Anbau\ngen nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohn-        gehören, insbesondere soweit er zur Verbesserung\nverhältnisse auf die Dauer verbessern.                   der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines\nnotwendigen Aufzugs erforderlich ist. Der Ge-\n{2) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einspa-        brauchswert von Wohnungen kann auch durch\nrungen von Heizenergie bewirken, sind Modernisie-        besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und\nrung im Sinne dieses Gesetzes.                           alte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnun-\n(3) Maßnahmen der Instandsetzung fallen unter\ngen auf Dauer  für sie bestimmt sind.\ndie Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes, wenn           (2) Bauliche Maßnahmen, die die allgemeinen\nsie durch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung            Wohnverhältnisse verbessern, sind insbesondere die","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                        995\nAnlage und der Ausbau von nicht öffentlichen                             Zweiter Abschnitt\nGemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätzen, Grün-\nanlagen, Stellplätzen und anderen Verkehrsanlagen.\nBundesmittel und Bundesbürgschaften\n(3) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einspa-                                 §6\nrungen von Heizenergie bewirken (energiesparende                       Finanzhilfen des Bundes\nMaßnahmen), sind insbesondere Maßnahmen zur\n(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung\n1. wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung          der von den Ländern nach diesem Gesetz geförder-\nvon     Fenstern,   Außentüren,     Außenwänden,   ten Modernisierung. Die Mittel des Bundes werden\nDächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdek-     den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts-\nken,                                               plans als Finanzhilfen nach Artikel 104 a Abs. 4 des\n2. wesentlichen Verminderung des Energieverlustes      Grundgesetzes zur Hälfte der Aufwendungen für die\nFörderung zur Verfügung gestellt.\nund des Energieverbrauchs der zentralen Hei-\nzungs- und Warmwasseranlagen,                         (2) Stellen Bund und Länder ihre Mittel in ver-\n3. Änderung von zentralen Heizungs- und Warm-          schiedenen Formen bereit, so wird das Anteilsver-\nwasseranlagen innerhalb des Gebäudes für den       hältnis nach dem Barwert errechnet. Barwert ist der\nAnschluß an die Fernwärmeversorgung, die über-     mit einem bestimmten Zinssatz auf einen bestimm-\nten Stichtag unter Berücksichtigung von Zinseszin-\nwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-\nsen errechnete Gegenwartswert.\nlung, zur· Verbrennung von Müll oder zur Ver-\nwertung von Abwärme gespeist wird,                    (3) Die Finanzhilfen des Bundes werden, soweit\n4. Rückgewinnung von Wärme,                            im folgenden nichts ander·es bestimmt ist, auf Grund\nvon Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund\n5. Nutzung von Energie durch Wärmepumpen- und          und Ländern zur Verfügung gestellt. Zur Förderung\nSolaranlagen.                                      energiesparender Maßnahmen gewährt der Bund\nden Ländern in den Jahren 1978 bis 1982 Finanzhil-\n§ 5                         fen in Höhe von 1 170 Millionen Deutsche Mark.\nFörderung der Modernisierung\n§1\n(1) Bund und Länder fördern die Modernisierung                    Verteilung der Bundesmittel\ndurch\n(1) Der für das Wohnungswesen zuständige Bun-\n1. Mittel ihrer Haushalte oder ihrer Finanzierungs-    desminister verteilt die Bundesmittel auf die einzel-\ninstitute,                                         nen Länder.\n2. Bürgschaften,\n(2) Die Bundesmittel sind nach einem für alle\n3. Wohnungsbauprämien,                                 Länder in gleicher Weise geltenden Maßstab zu\n4. Steuer- und Gebührenvergünstigungen.                verteilen, der vornehmlich der Zahl der modernisie-\nrungsbedürftigen Wohnungen Rechnung trägt. Der\n(2) Die Förderung durch Einsatz von Haushalts-      Maßstab ist durch Verwaltungsvereinbarung zwi-\nmitteln und durch Bürgschaften bestimmt sich nach       schen Bund und Ländern festzulegen; dabei sind vor-\nden Vorschriften dieses Gesetzes. Das gleiche gilt     handene Ergebnisse bundeseinheitlicher amtlicher\nfür die Förderung mit Mitteln der in Absatz 1 Nr. 1    Statistiken zu berücksichtigen.\nbezeichneten Finanzierungsinstitute, zu deren Ver-        (3) Bundesmittel, die zur Förderung energiespa-\nbilligung Haushaltsmittel verwendet werden. Die        render Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt\nFörderung durch Wohnungsbauprämien, Steuer-            sind, werden mit dieser Zweckbestimmung geson-\nund Gebührenvergünstigungen bestimmt sich nach         dert nach der Zahl aller Wohnungen verteilt. Der\nden hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften.            Verteilungsmaßstab ist aus den Ergebnissen der\n(3) Programme und Maßnahmen des Bundes, der          jeweils letzten allgemeinen amtlichen Zählung von\nLänder, ihrer Finanzierungsinstitute und der           Gebäuden und ihrer Fortschreibung zu ermitteln.\nGemeinden, in denen sie die Modernisierung,               (4) Bundesmittel, die von einem Lande im Laufe\nInstandhaltung oder Instandsetzung mit anderen als      eines Haushaltsjahres nicht eingesetzt werden, dür-\nden zur Durchführung dieses Gesetzes bestimmten         fen bis zum Ablauf dieses Haushaltsjahres auf die\nMitteln fördern, werden von diesem Gesetz nicht         anderen Länder verteilt werden. Die Absätze 2 und 3\nberührt, soweit sich nicht aus den einzelnen Vor-       sind dabei sinngemäß anzuwenden.\nschriften etwas anderes ergibt. Durch die Förderung\nmit anderen Mitteln, mit Steuervergünstigungen                                    § 8\ndurch erhöhte Absetzungen und durch den Abzug                            Bundesbürgschaften\nvon Aufwendungen auf Grund von§ 51 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe q Satz 6 des Einkommensteuergesetzes             (1) Der Bund kann sich an der von den Ländern\noder mit Investitionszulagen wird die Förderung         geförderten Modernisierung und Instandsetzung\nderselben baulichen Maßnahmen nach diesem               durch Rückbürgschaften für Bürgschaften beteili-\nGesetz ausgeschlossen; dies gilt nicht für andere       gen, die die Länder nach § 13 Abs. 4 und 5 oder\nMittel, die nur zur Ergänzung der Förderung nach        entsprechend ihren sonstigen Programmen zur\ndiesem Gesetz bestimmt sind.                            Modernisierung übernehmen.","996                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Die Bürgschaften des Bundes werden nach           3. soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnis-\nMaßgabe des Haushaltsgesetzes übernommen.                    sen ergeben, durch die Modernisierung beseitigt\nAnträge auf Ubernahme sind bei dem für das Woh-              werden oder\nnungswesen zusU:indigen Bundesminister zu stel-\n4. durch die Förderung untragbare Erhöhungen der\nlen.\nMieten oder Belastungen vermieden werden\n§ 9\noder\nUnterrichtung des Bundes\n5. die Modernisierung im Interesse der städtebauli-\nDie für das Wohnungswesen zuständigen obersten            chen Entwicklung der Gemeinde liegt.\nLandesbehörden unterrichten den für das Woh-\nnungswesen zuständigen Bundesminister für jedes         Werden in Satz 1 bezeichnete Moderhisierungsvor-\nhaben von mehreren Eigentümern zur Einsparung\nKalenderjahr über die in die Schwerpunktpro-\nvon Kosten nach einem einheitlichen Plan zeitlich\ngramme (§ 11) aufgenommenen Schwerpunkte und\nabgestimmt durchgeführt, so sollen sie bei der För-\nüber die Verwendung der nach diesem Gesetz ein-\nderung bevorzugt werden.\ngesetzten Mittel.\n(3) Sind nicht nur Maßnahmen zur Modernisie-\nDritter Abschnitt                     rung, sondern auch notwendige Instandsetzungen\ndurchzuführen, hat sich der Eigentümer bei der För-\nBewilligung der Mittel                   derung der Modernisierung auch dazu zu verpflich-\nzur Förderung der Modernisierung               ten. Notwendige Instandsetzungen sollen in die För-\n§ 10                           derung einbezogen werden, soweit der Modernisie-\nAllgemeine Förderungsvoraussetzungen            rungszweck auf andere Weise nicht zu erreichen ist.\nDie Kosten der geförderten Instandsetzung dürfen 30\n(1) Die Modernisierung darf nur gefördert wer-       vom Hundert, bei Gebäuden von städtebaulicher,\nden, wenn                                                insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer\n1. die Wohnungen wesentlich verbessert werden,\nBedeutung 60 vom Hundert der Kosten der geförder-\nten Modernisierung nicht übersteigen.\n2. die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf\ndie wesentliche Verbesserung und die Nutzungs-         (4) Der Eigentümer soll eine angemessene Eigen-\ndauer der Wohnungen vertretbar sind,                leistung zur Deckung der Kosten der Modernisie-\nrung und der Instandsetzung erbringen. Bei Miet-\n3. die Finanzierung der Modernisierung gesichert         wohnungen können auch Leistungen der Mieter zur\nist und                                              Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen\n4. die Wohnungen nach der Modernisierung nach            sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich ver-\nGröße, Ausstattung und Miete oder Belastung für      pflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung aner-\ndie angemessene Wohnraumversorgung breiter           kannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistun-\nSchichten der Bevölkerung geeignet sind.             gen ausreichend sichert.\nDer Einbau einer zentralen Heizungsanlage soll nur\n§ 11\ngefördert werden, wenn die bei der Errichtung von\nWohngebäuden einzuhaltenden öffentlich-rechtli-                      Bestimmung von Schwerpunkten\nchen Anforderungen an den Wärmeschutz von Fen-\nstern und Fenstertüren erfüllt sind oder im Zusam-          (1) Es ist Aufgabe der Gemeinden, in geeigneten\nmenhang mit dem Einbau erfüllt werden. Die Ver-          Fällen Schwerpunkte für die Förderung der Moder-\nbesserung des Wärmeschutzes soll nur gefördert           nisierung nach § 10 zu bestimmen. Dabei sind die\nwerden, wenn die Heizungsanlage dem verminder-           Anregungen der Eigentümer angemessen zu berück-\nten Energiebedarf angepaßt ist oder im Zusammen-         sichtigen.\nhang mit der Verbesserung des Wärmeschutzes an-             (2) Zu Schwerpunkten dürfen nur zusammenhän-\ngepaßt wird. Der Einbau von Thermostatventilen           gende abgegrenzte Gemeindegebiete bestimmt wer-\nund von Steuerungs- und Regelungseinrichtungen           den, in denen\nin zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen\ndarf nur gefördert werden, wenn auch der Einbau          1. unter städtebaulichen Gesichtspunkten der Anteil\nder zentralen Anlagen gefördert wird. Bei Gebäuden,          der    modernisierungsbedürftigen   Wohnungen\ndie nach dem 31. Dezember 1977 bezugsfertig ge-              überwiegt,\nworden sind oder bezugsfertig werden, dürfen die        2. die Modernisierungstätigkeit bisher unzureichend\nin § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufgeführten energiespa-           gewesen ist und\nrenden Maßnahmen nicht gefördert werden.                3. ein wesentlicher Teil der Wohnungen von Perso-\nnen bewohnt wird, die sich im allgemeinen nur\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist\nunzureichend mit angemessenem Wohnraum ver-\ndie Modernisierung mit Vorrang zu fördern, wenn\nsorgen können, namentlich kinderreiche Familien\n1. Mißstände in solchen Wohnungen beseitigt wer-            und Personen mit geringem Einkommen.\nden, di.e den allgemeinen Anforderungen an\nGemeindegebiete, in denen ausreichende Erschlie-\ngesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen\nßungs-, Versorgungs- und Abwasserbeseitigungsan-\noder\nlagen fehlen und auch nicht alsbald geschaffen wer-\n2. das Gebäude wegen seiner städtebaulichen, ins-       den, dürfen nicht zu Schwerpunkten bestimmt wer-\nbesondere geschichtlichen oder künstlerischen        den. Das gleiche gilt für Gemeindegebiete, die\nBedeutung zu erhalten ist oder                       bereits als Sanierungsgebiet, städtebaulicher Ent-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                         997\nwicklungsbereich, Ersatzgebiet oder Ergänzungsge-                                § 13\nbiet nach dem Städtebauförderungsgesetz förmlich                        Bewilligung der Mittel\nfestgelegt worden sind.\n(1) Die Mittel werden als Zuschüsse zur Deckung\n(3) Die Schwerpunkte bedürfen der Anerkennung       von laufenden Aufwendungen oder als Zuschüsse\ndurch Aufnahme in das Modernisierungsprogramm,         zur Deckung der Kosten der Modernisierung bewil-\ndas von den zuständigen obersten Landesbehörden        ligt. Sie sind der Höhe nach so zu bemessen, daß die\naufgestellt und jährlich der Entwicklung angepaßt      Erhöhung der Mieten oder Belastungen tragbar ist\nwird. Die zuständige oberste Landesbehörde hat         und in einem angemessenen Verhältnis zu den Vor-\nhierbei die Erfordernisse der Raumordnung und Lan-     teilen aus der Modernisierung steht. An Stelle von\ndesplanung zu berücksichtigen. Sie kann die Auf-       Zuschüssen können auch Darlehen der in § 5 Abs. 1\nnahme in das Modernisierungsprogramm auch              Nr. 1 bezeichneten Finanz.ierungsinstitute zur Dek-\ndavon abhängig machen, daß die Gemeinde in den         kung der Kosten der Modernisierung bewilligt wer-\nSchwerpunkten bei der Vorbereitung und Durchfüh-       den, die mit den Zuschüssen im Zins verbilligt wor-\nrung der Modernisierung beratend, ordnend oder in      den sind; die Verbilligung darf den Barwert der\nanderer Weise fördernd tätig wird.                     Zuschüsse nicht übersteigen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Förde-     (2) Die Zuschüsse zur Deckung von Kosten ener-\nrung mit den Mitteln, die zur Förderung energiespa-    giesparender Maßnahmen sind bei der Förderung\nrender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt           mit den dazu bestimmten Mitteln auf 25 vom Hun-\nsind.                                                  dert der förderbaren Kosten zu bemessen. Förderbar\nsind Kosten, die mindestens 4 000 Deutsche Mark je\n§ 12                         Gebäude und innerhalb von fünf Jahren höchstens\n12 000 Deutsche Mark je Wohnung betragen.\nEinsatz der Mittel\n(3} Die Mittel können auch als Darlehen zur Dek-\n(1) Für die Förderung der Modernisierung in         kung der Kosten der Modernisierung bewilligt wer-\nSchwerpunkten soll die zuständige oberste Landes-      den, wenn eine umfangreiche Modernisierung\nbehörde in der Regel die Hälfte der insgesamt zur      durchgeführt wird. Der Zinssatz der Darlehen ist\nFörderung der Modernisierung nach diesem Gesetz        entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu bemessen. Im Dar-\nbestimmten Mittel bereitstellen. Ist zu erwarten 1 daß lehnsvertrag soll vorbehalten werden, daß der Gläu-\ndie Mittel zur Förderung in Schwerpunkten in           biger den Zinssatz bis zum marktüblichen Zinssatz\nabsehbarer Zeit nicht ausreichen, kann die zustän-     für erststellige Hypotheken erhöhen kann. Die Aus-\ndige oberste Landesbehörde die Reihenfolge des         übung dieses Rechts ist nur zulässig, soweit die\nEinsatzes der für die Förderung in Schwerpunkten       oberste Landesbehörde zugestimmt hat. Die oberste\nbereitgestellten Mittel regeln. Dabei ist die Investi- Landesbehörde hat vor der Zustimmung zu prüfen,\ntionsbereitschaft der Eigentümer in den Schwer-        ob im Hinblick auf die allgemeine Mieten- und\npunkten zu berücksichtigen. Ist die Aufnahme der       Einkommensentwicklung die sich ergebende höhere\nSchwerpunkte in das Modernisierungsprogramm            Miete nachhaltig erzielbar ist, und sicherzustellen,\nnicht von den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3          daß die Miete oder Belastung für die Bewohner\nSatz 3 abhängig gewesen, kann auch ein Vorrang für     zumutbar ist.\ndie Schwerpunkte eingeräumt werden, in denen               (4) Werden Mittel des Kapitalmarktes zur Dek-\ndiese Voraussetzungen gegeben sind.                    kung der Kosten einer geförderten Modernisierung\neingesetzt, für die der Eigentümer keine ausrei-\n(2) Soweit die für Schwerpunkte bereitgestellten    chende Sicherheit bestellen kann, können Bürg-\nMittel bis zu einem für jedes Kalenderjahr zu          schaften übernommen werden.\nbestimmenden Zeitpunkt nicht in Anspruch genom-\nmen sind, können sie außerhalb der Schwerpunkte            (5) Wird die Instandsetzung in die Förderung ein-\neingesetzt werden. Soweit die für die Förderung        bezogen, sind die auf die Instandsetzung entfallen-\naußerhalb von Schwerpunkten bereitgestellten Mit-      den Mittel in gleicher Weise wie die auf die Moder-\ntel nicht bis zu dem zu bestimmenden Zeitpunkt in      nisierung entfallenden Mittel zu gewähren. Absatz 4\nAnspruch genommen sind, können. sie in Schwer-         gilt entsprechend.\npunkten eingesetzt werden.\n(6) Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von\n(3) Die oberste Landesbehörde soll einen ange-      Mitteln zur Förderung der Modernisierung oder\nmessenen Teil der Förderungsmittel für das Zonen-      Instandsetzung besteht nicht. Die Mittel sollen vor\nrandgebiet bereitstellen.                              Beginn der baulichen Maßnahmen beantragt wer-\nden. Uber die Bewilligung entscheiden die nach\n(4) Auf die Mittel, die zur Förderung energiespa-   Landesrecht zuständigen oder von den Landesregie-\nrender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt           rungen bestimmten Stellen.\nsind, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Es        (7) Bei der Bewilligung der Mittel hat der Eigen-\nsoll jedoch gewährleistet werden, daß für die Förde-   tümer sich zu verpflichten, die Mittel zurückzuzah-\nrung der Modernisierung in Schwerpunkten stets         len, wenn er für dieselbe bauliche Maßnahme\nMittel zur Förderung energiesparender Maßnahmen\nin dem Umfang zur Verfügung stehen, daß bauliche        1. eine Steuervergünstigung im Sinne von § 5 Abs. 3\nMaßnahmen nach § 4 Abs. 1 bis 3 gleichzeitig geför-         Satz 2,\ndert werden können.                                    2. eine Investitionszulage oder","998                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. andere Mittel des Bundes, der Länder, ihrer          b) das anteilig auf die Wohnung entfallende Darle-\nFinanzierungsinstitute oder der Gemeinden zur            hen zur Deckung der Kosten auf Grund einer\nFörderung der Modernisierung, Instandhaltung             zuvor eingegangenen Verpflichtung innerhalb\noder Instandsetzung                                      von drei Monaten vollständig zurückgezahlt\nhat,\nin Anspruch nimmt. Dies gilt nicht für andere Mit-\ntel, die nur zur Ergi:inzung der Förderung nach die-    c) den anteilig auf die Wohnung ·entfallenden\nsem Gesetz bestimmt sind.                                    Zuschuß zur Deckung der Kosten auf Grund\neiner zuvor eingegangenen Verpflichtung inner-\nhalb von drei Monaten mit dem Betrage zurück-\n§ 14\ngezahlt hat, der bei gleichmäßiger Aufteilung des\nMiete nach der Modernisierung                    Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisie-\nrung in die Zeit nach Beginn des neu begründe-\n(1) Bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung\nten Mietverhältnisses fällt.\nder Modernisierung von nicht preisgebundenen\nWohnungen hat sich der Eigentümer zu verpflich-            (2) Die für die Bewilligung der Mittel zuständige\nten, nach der Modernisierung höchstens eine Miete       Stelle soll dem Eigentümer schriftlich bestätigen,\nzu erheben, die sich aus der vor der Modernisierung     von welchem Zeitpunkt an die Verpflichtung nach\nzuletzt vereinbarten Miete und dem nach Absatz 2        § 14 Abs. 1 entfallen ist.\nermittelten Erhöhungsbetrag ergibt. Im übrigen blei-\nben die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der\nMiethöhe (Artikel 3 des Zweiten Wohnraumkündi-                                     § 16\ngungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 -                                 Uberhöhte Miete\nBGBl. I S. 3603, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 27. Juni 1978 •- BGBI. I S. 878) unbe-        Verstößt der Eigentümer gegen die nach § 14\nrührt.                                                  oder § 15 eingegangenen Verpflichtungen, hat er\ndem Mieter den zuviel empfangenen Betrag zurück-\n(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach § 2 Abs. 1         zuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der\noder nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der      Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf\nMiethöhe ermittelt werden.                              von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung des\nMieters, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jahres\n(3) Die für die Instandsetzung aufgewendeten         von der Beendigung des Mietverhältnisses an.\nKosten und die zur Förderung der Instandsetzung\ngewährten Mittel bleiben bei der Ermittlung der\nMiete unberücksichtigt.                                                            § 17\n(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet, wenn           Miete für preisgebundene Neubauwohnungen\ndie Mittel als Zuschüsse zur Deckung von laufenden         (1) Die zulässige Miete für Wohnungen, die bei\nAufwendungen gewährt werden, mit Ablauf des             der Bewilligung der Mittel zur Förderung der\nZeitraums, für den sich die laufenden Aufwendun-        Modernisierung bereits für die in den §§ 25, 87 a\ngen vertragsgemäß durch die Gewährung der Mittel        oder 88 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nvermindern. Sie endet, wenn die Mittel als Zuschuß      bezeichneten Personenkreise zweckbestimmt sind,\nzur Deckung der Kosten gewährt werden, mit              ist auch über die Dauer dieser Zweckbestimmung\nAblauf des neunten Kalenderjahres nach dem              hinaus bis zum Ablauf des in § 14 Abs. 4 bezeichne-\nKalenderjahr, in dem die Modernisierung beendet         ten Zeitraums nur nach den Vorschriften des Zwei-\nist; sind die Mittel auch zur Deckung von laufenden     ten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungs-\nAufwendungen gewährt worden, endet die Ver-             gesetzes und den zu ihrer Durchführung ergangenen\npflichtung mit dem Ablauf des aus Satz 1 folgenden      Vorschriften zu ermitteln. Im Sinne dieser Vor-\nZeitraumes. Werden die Mittel als Darlehen zur          schriften gilt die geförderte Modernisierung als eine\nDeckung der Kosten der Modernisierung gewährt,          Wertverbesserung, der die· Bewilligungsstelle zuge-\nendet die Verpflichtung mit Ablauf des Kalender-        stimmt hat.\njahres, in dem die Mittel planmäßig vollständig\nzurückgezahlt werden.                                      (2) Für Wohnungen, die nach § 3 Abs. 6 durch\nAusbau geschaffen und mit öffentlichen Mitteln im\n§ 15                          Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge-\nsetzes gefördert worden sind, sind an Stelle der\nVorzeitige Beendigung der Verpflichtungen\n§§ 14 und 15 die für öffentlich geförderte Woh-\nfür neu begründete Mietverhältnisse\nnungen geltenden Vorschriften über die Miete anzu-\n(1) Wird ein Mietverhältnis über eine nicht preis-   wenden.\ngebundene Wohnung nach Ablauf von drei Jahren\n§ 18\nnach der Durchführung der Modernisierung neu\nbegründet, so endet die nach § 14 Abs. 1 eingegan-                     Entziehung der Förderung\ngene Verpflichtung mit dem Beginn der Mietzeit,\n(1) Die Darlehen können fristlos gekündigt wer-\nwenn der Eigentümer entsprechend der Art der ihm\nden, wenn der Eigentümer gegen eine nach § 14\nbewilligten Mittel\nbegründete Verpflichtung oder im Falle des § 17\na) zuvor auf die noch ausstehenden, anteilig auf die    gegen eine nach den Vorschriften für preisgebun-\nWohnung entfallenden Zuschüsse zur Deckung          dene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung\nvon laufenden Aufwendungen verzichtet,              schuldhaft verstoßen hat.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                         999\n(2) Die Bewilligung der Zuschüsse zur Deckung          (2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate\nvon laufenden Aufwendungen kann für den Zeit-          vor der Durchführung der Modernisierung deren Art\nraum widerrufen werden, in dem der Eigentümer          und Umfang schriftlich verbindlich mitzuteilen und\ngegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung oder     dabei den geplanten Beginn und die voraussicht-\nim Falle des § 17 gegen eine nach den Vorschriften     liche Dauer sowie die sich voraussichtlich erge-\nfür preisgebundene Neubauwohnungen begründete          bende Mieterhöhung anzugeben. Der Mieter ist\nVerpflichtung schuldhaft verstoßen hat. Soweit die     berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den\nBewilligung der Zuschüsse widerrufen worden ist,       Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des\nsind diese zurückzuerstatten.                          nächsten Monats zu kündigen. Hat der Mieter\ngekündigt, darf der Vermieter mit der Durchführung\n(3) Auf den Zuschuß zur Deckung der Kosten ist      nicht vor dem Ablauf der Mietzeit beginnen.\nAbsatz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maß-\ngabe, daß der zurückzuerstattende Betrag durch            (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der\ngleichmäßige Aufteilung des Zuschusses auf zehn        Modernisierung machen muß, hat der Vermieter in\nJahre nach der Modernisierung zu ermitteln ist.        einem angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Ver-\nlangen hat der Vermieter Vorschuß zu leisten. Die\n(4) Durch die Kündigung nach Absatz 1 und den       Rechte des Mieters nach § 537 des Bürgerlichen\nWiderruf nach den Absätzen 2 oder 3 werden der         Gesetzbuchs bleiben unberührt.\nInhalt und die Dauer der Verpflichtung nicht\nberührt. Die Kündigung und der Widerruf dürfen bei        (4) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters\nder Ermittlung der Miete nicht berücksichtigt wer-     von diesen Vorschriften abweichen, sind für die\nden.                                                   Modernisierung unwirksam.\n§ 19                                                  § 20 a\nFreistellung                           Förderung von energiesparenden Maßnahmen\nin sonstigen Räumen von juristischen Personen\nDie für die Bewilligung der Mittel zuständige\nStelle kann den Eigentümer auf seinen Antrag für          (1) Mittel, die zur Förderung energiesparender\nalle oder einzelne Wohnungen von seiner Verpflich-     Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind,\ntung nach § 14 freistellen, soweit ein öffentliches    können auch für energiesparende Maßnahmen in\nInteresse daran nicht mehr besteht. Eine unbefri-      sonstigen Räumen eingesetzt werden, die im Eigen-\nstete oder unwiderrufliche Freistellung soll mit der   tum von juristischen Personen stehen, soweit diese\nAuflage verbunden werden, auf die noch ausstehen-      von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dasselbe\nden Zuschüsse zu verzichten und die als Darlehen       gilt für juristische Personen, die nicht körperschaft-\nbewilligten Mittel in einer bestimmten angemesse-      steuerpflichtig sind und kirchliche oder_ mildtätige\nnen Frist zurückzuzahlen. Das gleiche gilt für die     Zwecke verfolgen.\nFreistellung in der Zeit, in der die Mietpreisbindung\nnach § 17 Abs. 1 über die Dauer der Zweckbestim-          (2) Sonstige Räume sind Räume, die nach ihrem\nmung nach den §§ 25, 87 a und 88 a des Zweiten         üblichen Verwendungszweck auf Innentemperatu-\nWohnungsbaugesetzes hinausgeht. Ist ein Zuschuß        ren von mindestens 19° Celsius beheizt werden.\nzur Deckung der Kosten gewährt worden, soll die           (3) Förderbar sind Kosten, die mindestens 4 000\nAuflage erteilt werden, einen Betrag zurückzuzah-      Deutsche Mark je Gebäude und innerhalb von fünf\nlen, der bei gleichmäßiger Aufteilung des Zuschus-     Jahren höchstens 100 Deutsche Mark je Quadratme-\nses auf zehn Jahre nach der Modernisierung in die      ter Nutzfläche betragen. Die Förderung ist auf\nZeit nach der Freistellung fällt.                      Kosten von 500 000 Deutsche Mark je Eigentümer\nund Kalenderjahr begrenzt.\nVierter Abschnitt                                             § 20b\nErgänzende Vorschriften                   Förderung von energiesparenden Maßnahmen beim\nBau von Gebäuden\n§ 20                            (1) Mittel, die zur Förderung energiesparender\nDuldung der Modernisierung                Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind,\nkönnen auch beim Bau von Wohngebäuden einge-\n(1) Der Mieter hat eine Modernisierung, die nach    setzt werden; gefördert werden darf der Einbau von\ndiesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwal-        Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, von Wär-\ntungsvorschriften mit Mitteln öffentlicher Haushalte   mepumpen- und Solaranlagen.\ngefördert wird oder eine Maßnahme nach § 4\nAbs. 3 darstellt, zu dulden, es sei denn, daß deren       (2) § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, 2, 6 und 7 gelten\nDurchführung oder bauliche Auswirkung für den          entsprechend mit der Maßgabe, daß\nMieter oder seine Familie e,ine Härte bedeuten         1. die Finanzierung des Gebäudes gesichert sein\nwürde, die auch unter Würdigung der berechtigten           muß und\nInteressen des Vermieters und anderer Mieter in        2. die energiesparenden Maßnahmen bei der Förde-\ndem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Den Mitteln        rung bevorzugt werden, wenn sie von mehreren\nöffentlicher Haushalte stehen die in § 5 Abs. 2            Eigentümern zur Einsparung von Kosten nach\nSatz 2 bezeichneten Mittel der Finanzierungsinsti-         einem einheitlichen Plan zeitlich abgestimmt\ntute gleich.                                               durchgeführt werden.","1000                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 21                                                   § 25\nVerfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte                (Änderung des Einkommensteuergesetzes)\nDie in diesem Gesetz für Eigentümer getroffenen\nVorschriften gelten entsprechend für sonstige Ver-                                § 26\nfügungsherechtigle. Die für Mieter getroffenen Vor-            (Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes)\nschriften gelten entsprechend für sonstige schuld-\nrechtlich Nutzungsberechtigte. Die für Mietwohnun-\n§ 27\ngen, Mietverhältnisse und Mieten getroffenen Vor-\nschriften gelten entsprechend für :sonstige schuld-                   (Änderung des Gesetzes über\nrechtlich nicht nur zum vorübergehenden Gebraucq                Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau)\nüberlassene Wohnungen, sonstige vergleichbare\nschuldrechtliche Nutzungsverhältnisse und sonstige                                § 28\nNutzungsentgelte. Die Sätze 1 bis 3 gelten jedoch\nnicht, soweit sich aus dem InhaU oder Zweck der               Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin\neinzelnen Vorschriften etwas anderes ergibt.                Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bun-\ndesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städ-\n§ 21 a                         tebau werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nErmächtigung                       ohne Zustimmung des Bundesrates im Einverneh-\nmen mit dem Senat von Berlin die Verordnung über\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach dem         den Mietpreis für den bis zum 31. Dezember 1949\n31. Dezember 1979 durch Rechtsverordnung mit             bezugsfertig gewordenen \\Vohnramn in Berlin (Alt-\nZustimmung des Bundesrates den in § 13 Abs. 2            baumietenverordnung Berlin - AMVOB) in der im\nfestgelegten Vomhundertsatz der Zuschüsse der            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-\nNachfrage nach Fördermitteln anzupassen.                 22, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 17. November 1975\n§ 22                          (BGBL I S. 2867), insbesondere zur Anpassung an\ndieses Gesetz und an das seit Erlaß der Verordnung\nSondervorschriit für Berlin\ngeänderte Mietpreisrecht zu ändern und zu ergän-\nWerden im Land Berlin Mittel zur Förderung der        zen.\nModernisierung von preisgebundenen \\Vohnungen,\ndie bis zum 24. Juni .1948 bezugsfertig geworden                          Sechster Abschnitt\nsind, und von preisgebundenen Wohmmgen, die in\nder Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 3L Dezember                            Schlußvorschriften\n1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche\nMittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbauge-                                 § 29\nsetzes geschaffen worden sind, bewiHigt, so gelten\nStadtstaatenklausel\ndie für diese Wohnungen bestehenden Mietpreisvor-\nschriften; solange die Rechtsverordnung nach § 28           (1) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\nnicht erlassen ist, ist § 11 Abs. 3 der AUbaumieten-     Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-\nverordnung Berlin mit der Maßgabe anzuwenden,            ses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden\ndaß die nach diesem Gesetz gewährten Mittel ent-         dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder\nsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 und 6 des Gesetzes zur       anzupassen.\nRegelung der Miethöhe zu berücksichtigen sind. Für\ndie Zeit nach der Aufhebung der Mietpreisvorschrif-         (2) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung\nten hat sich der Eigentümer nach § 14 Abs. 1 zu          dieses Gesetzes auch als Gemeinde.\nverpflichten; § 14 Abs. 4 gilt insoweit entsprechend.\nDie Förderung kann auch entzogen 'werden, wenn                                    § 30\nder Eigentümer gegen die Mietpreisvorschriften mit\nBerlin-Klausel\nder bezeichneten Maßgabe schuldhaft verstoßen\nhat; § 18 gilt insoweit entsprechend.                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nfünfter Abschnitt                     Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nnach§ 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nÄnderung anderer Gesetze\n§ 31\n§ 23\nGeltung im Saarland\n(Änderung des Gesetzes zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau)              Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden\nMaßgaben:\n§  24                          1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des Zwei-\nten Wohnungsbaugesetzes verweist, gelten\n(Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeits-                jeweils die entsprechenden Vorschriften des\ngesetzes)                           Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978                       1001\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1976         3. Die Vorschriften dieses Gesetzes für preisgebun-\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 758).                    dene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948\nbezugsfertig geworden sind, gelten im Saarland\n2. Soweit dieses Gesetz auf § 87 a des Zweiten Woh-\nfür die öffentlich geförderten Wohnungen im\nnungsbaugesetzes, auf Vorschriften des Woh-\nSinne des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nnungsbindungsgesetzes und auf die zu deren\nsowie für die in § 51 a des genannten Gesetzes\nDurchführung ergangenen Vorschriften, insbe-\nbezeichneten steuerbegünstigten Wohnungen.\nsondere die Zweite Berechnungsverordnung ver-\nweist, sind die Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften weiter anzuwenden, die im Saarland für                             § 32\ndie betroffenen Wohnungen vor dem Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes maßgebend waren.                                    (Inkrafttreten)"]}