{"id":"bgbl1-1978-37-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":37,"date":"1978-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/37#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_37.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost (Feldpostverordnung - FpV)","law_date":"1978-07-06T00:00:00Z","page":982,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["982                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost\n(Feldpostverordnung- FpV)\nVom 6. Juli 1978\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes             (2) Als dienstliche Feldpostsendungen der Bundes-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-         wehr sind darüber hinaus zugelassen:\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung         1. gewöhnliche Briefe und Briefe mit Wertangabe\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                im Gewicht bi-s zu 1 000 g; die Wertangabe wird\nWirtschaft verordnet:                                          auf 10 000 Deutsche Mark beschränkt,\n§ 1                            2. eingeschriebene Briefe im vereinbarten Verkehr\nBetreiben der Feldpost                         mit dem Ausland und den verbündeten Streitkräf-\nten im Gewicht bis zu 1 000 g,\n(1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung der\nBundeswehr und der ihr versorgungsmäßig ange-              3. gewöhnliche Pakete und Pakete mit Wertangabe\ngliederten Organisationen im Bereitschafts-, Span-             im Gewicht bis zu 5 kg; die Wertangabe wird auf\n10 000 Deutsche Mark beschränkt.\nnungs- oder Verteidigungsfall wird vom Bundes-\nminister der Verteidigung im Einvernehmen mit                 (3) Andere Sendungsarten und andere besondere\ndem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-            Versendungsformen sind nicht zugelassen.\nwesen die Feldpost betrieben.\n(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmel-\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung verein-         dewesen kann in Einzelfällen die Zulassung von\nbart den Zeitpunkt für die Aufnahme des Feldpost-          Feldpostsendungen in Anpassung an die jeweiligen\nbetriebes mit dem Bundesminister für das Post- und         Verhältnisse einschränken oder erweitern. Der Bun-\nFernmeldewesen.                                            desminister der Verteidigung, die Präsidenten der\n(3) Die Feldpost ist ein Teil der Bundeswehr.           Oberpostdirektionen und die Amtsvorsteher der\nPostämter können in ihren Bereichen in Anpassung\nan die jeweiligen Verhältnisse die Zulassung von\n§ 2                            Feldpostsendungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 des\nFeldpostsendungen                        Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969\n(BGBI. I S. 1006), geändert durch Artikel 261 des\n(1) Zur Beförderung mit der Feldpost sind nur            Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ein-\nFeldpostsendungen zugelassen.                              schränken.\n(2) Feldpostsendungen müssen in der Absender-                                      § 4\noder Empfängerangabe oder in beiden eine Feldpost-                          Ein- und Auslieferung\nanschrift tragen. Sie sollen oberhalb der Anschrift\nmit dem Vermerk „Feldpost\" versehen sein.                     (1) Feldpostsendungen sind im Bereich der Feld-\npost bei den Feldpostämtern gesammelt einzuliefern\n(3) In der Feldpostanschrift dürfen nur der Name        und gesammelt abzuholen. Eines Antrags auf\ndes Absenders oder des Empfängers und eine fünf-           Genehmigung der Abholung bedarf es nicht.\nstellige Feldpostnummer angegeben werden. Die\nFeldpostnummern werden den Dienststellen und                  (2) Der mit der Einlieferung und der Abholung der\nFeldpostsendungen Beauftragte muß sich als Ange-\nAngehörigen der Bundeswehr sowie den ihr versor-\nhöriger einer Dienststelle gemäß § 1 Abs. 1 durch\ngungsmäßig angegliederten Organisationen zu gege-\nVorzeigen seines Dienst- oder Truppenausweises\nbener Zeit bekanntgegeben.\nund zum Empfang von Feldpostsendungen noch be-\nsonders ausweisen.\n§ 3\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflich-\nSendungsarten,                         ten bestehen auch, wenn die in § 1 Abs. 1 genannten\nBesondere Versendungsformen                    Dienststellen statt Feldpostämter ausnahmsweise\nPostämter der Deutschen Bundespost in Anspruch\n(1) Als Feldpostsendungen sind allgemein zuge-          nehmen.\nlassen:\n(4) Gewöhnliche Inlandspakete sind ohne Paket-\n1. gewöhnliche Briefe im Gewicht bis zu 250 g,             karte einzuliefern.\n2. gewöhnliche Postkarten,\n§ 5\n3. Postanweisungen, ausgenommen telegrafische,\nFreimachung, Gebühren\n4. Zahlkarten, ausgenommen telegrafische,\n(1) Für die Freimachung der Feldpostsendungen\n5. Zahlungsanweisungen,         ausgenommen    telegra-    gelten die Gebührenordnungen der Deutschen Bun-\nfische.                                                despost.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978                          983\n(2) Briefe und Postkarten brauchen als Feldpost-    zungsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Bun-\nsendungen im Bereich der Deutschen Bundespost          despost.\nund im Bereich der Feldpost sowie im Verkehr mit\n§ 8\nden verbündeten Streitkräften nicht freigemacht zu\nwerden. Gleiches gilt für dienstliche Pakete.                Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich\n(3) Für Feldpostsendungen werden Nachgebühren,          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nGestellungsgebühren sowie Gebühren für das             kündung in Kraft. Sie darf nur angewandt werden\nBereithalten zur Abholung, für die Nach- und Rück-\nsendung und die Zustellung nicht erhoben.              1. im Verteidigungsfall,\n§ 6\n2. im Spannungsfall,\nVerbündete Streitkräfte                3. nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 3 des Grund-\ngesetzes oder\nFür Dienststellen und Angehörige verbündeter\nStreitkräfte, die die Feldpost auf Grund von Verein- · 4. wenn die Bundesregierung als Bereitschaftsdienst\nbarungen benutzen, gelten die Bestimmungen dieser          nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes in der\nVerordnung entsprechend.                                   Fassung der Bekanntmachung vom 7. November\n1977 (BGBl. I S. 2021) eine Wehrübung von unbe-\n§ 7                              stimmter Dauer angeordnet hat.\nSonstige Bestimmungen                     (2) Die Anwendung dieser Verordnung wird vom\nSoweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes     Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nergibt, gelten für Feldpostsendungen die benut-        durch Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 6. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}