{"id":"bgbl1-1978-37-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":37,"date":"1978-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_37.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Zulassung von Dienstpostsendungen (Dienstpostverordnung)","law_date":"1978-07-06T00:00:00Z","page":980,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["980                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die Zulassung von Dienstpostsendungen\n(Dienstpostverordnung)\nVom 6. Juli 1978\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes        3. Verrechnungsunterlagen im Rahmen des Girover-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        kehrs der Geld- und Kreditinstitute versandt wer-\nmer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird         den sollen.\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft verordnet:                                           (2) Auch ohne die Voraussetzungen des Absat-\nzes 1 kann die Deutsche Bundespost in dringenden\n§1                            Fällen Sendungen als Dienstpostsendungen anneh-\nZulassung von Dienstpostsendungen              men, wenn der Absender lebens- oder verteidi-\ngungswichtige Aufgaben zu erfüllen hat und hierzu\nZur Versendung von lebens- oder verteidigungs-\nauf die Versendung von Nachrichten und Kleingü-\nwichtigen Nachrichten und Kleingütern sowie zur\ntern mit der Dienstpost angewiesen ist.\nUbermittlung von Geldbeträgen sind Dienstpostsen-\ndungen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung\n§4\nzugelassen.\nSendungsarten, Besondere Versendungsformen\n§2\n(1) Als Dienstpostsendungen sind zugelassen:\nDienstpostsendungen\n1. gewöhnliche    und eingeschriebene Briefe und\n(1) Als Dienstpostsendungen dürfen nur lebens-            Postkarten,\noder verteidigungswichtige Sendungen eingeliefert\nwerden.                                                  2. Briefe mit Wertangabe,\n3. Postanweisungen, ausgenommen telegrafischer\n(2) In Dienstpostsendungen darf kein Geld ver-\nsandt werden.                                            4. gewöhnliche Pakete bis 5 kg,\n5. Pakete mit Wertangabe bis 5 kg.\n(3) Vermutet die Deutsche Bundespost in einer\nDienstpostsendung Nachrichten oder Gegenstände,             (2) Bei Sendungen mit Wertangabe ist diese auf\ndie nicht lebens- oder verteidigungswichtig sind,        10 000 Deutsche Mark beschränkt.\noder Geld, kann sie vom Absender, soweit Bestim-\n(3) Alle übrigen Sendungsarten und besonderen\nmungen der Verschlußsachenanweisung für die\nVersendungsformen sind nicht zugelassen.\nBundesbehörden oder entsprechende Vorschriften\nder Länder dem nicht entgegenstehen, die Angabe            (4) Für Sendungen mit Einberufungsbescheiden\ndes Inhalts verlangen. Wird die Inhaltsangabe ver-       zum Wehrdienst, Bereithaltungs- und Heranzie-\nweigert, kann die Deutsche Bundespost die                hungsbescheiden zum Zivildienst, Bereitstellungs-\nAnnahme der Sendung ablehnen. Bestehen bei Ein-          und Leistungsbescheiden nach dem Bundeslei-\nlieferung von Dienstpostsendungen begründete             stungsgesetz sowie für ähnliche vorbereitende und\nZweifel daran, daß diese Sendungen Angelegenhei-         vollziehende Bescheide zu lebens- oder verteidi-\nten betreffen, die durch besondere Sicherheitsmaß-       gungswichtigen Zwecken ist die Eilzustellung zuge-\nnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte                lassen. Darüber hinaus kann der Absender für die\ngeschützt werden müssen, ist die Deutsche Bundes-        genannten Sendungen die Nachsendung vorausver-\npost berechtigt, sich vom Absender den Geheim-           fügen und derartige Sendungen mit dem Vermerk\nschutz des Inhalts bestätigen zu lassen.                    ,,Nur innerhalb des Zustellbereichs nachsenden\"\neinliefern. Die Nachsendung kann vom Empfänger\n§3                            insoweit nicht ausgeschlossen werden.\nDienstpostbenutzer\n§5\n(1) Dienstpostsendungen werden angenommen,\nwenn                                                                    Aufschrift und Außenseite\n1. Behörden oder Gerichte des Bundes oder der Län-          (1) Die Aufschrift muß den Vermerk „Dienstpost\"\ntragen. Der Vermerk muß augenfällig hervortreten\nder, Dienststellen der Bundeswehr oder des Bun-\nund ist vom Absender wie folgt anzubringen:\ndesgrenzschutzes, Gemeinden oder Gemeindever-\nbände, die Deutsche Bundesbank einschließlich        1. bei Briefen, Postkarten und Paketaufschriften\nder Landeszentralbanken sowie ihrer Zweigan-             unmittelbar über der Anschrift,\nstalten oder sonstige Körperschaften, Anstalten      2. bei Paketkarten und Paketaufschriftzetteln im\noder Stiftungen des öffentlichen Rechts Absender         Raum für besondere Vermerke des Absenders\nsind,                                                    über der Anschrift,\n2. die unter Nummer 1 genannten Stellen Empfänger        3. bei Postanweisungen      im  Hauptteil über    der\nsind oder                                                Betragsangabe.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978                          981\n(2) Die Sendungen müssen eine Absenderangabe         Präsidenten der Oberpostdirektionen und die Amts-\ntragen. Sie ist wie folgt anzubringen:                  vorsteher der Postämter mit Verwaltungsdienst kön-\n1. bei Briefen, Postkarten und Paketaufschriften in     nen in ihren Bereichen in Anpassung an die jeweili-\nder linken Hälfte der Aufschriftseite,              gen Verhältnisse die Zulassung von Dienstpostsen-\ndungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über\n2. bei Paketkarten, Postanweisungen und Paketauf-       das Postwesen vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006),\nschriftzetteln in dem dafür vorgesehenen Raum        geändert durch Artikel 261 des Gesetzes vom\ndes Formblatts.                                     2. März 1974 (BGBI. I S. 469), einschränken.\n§6\n§9\nEinlieferung\nSonstige Bestimmungen\n(1) Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo die\nSendungen einzuliefern sind. Die Einlieferung durch        Die Vorschriften der Postordnung und der Postge-\nBriefkästen ist unzulässig. In Briefkästen vorgefun-    bührenordnung in den jeweils geltenden Fassungen\ndene Sendungen werden dem Absender zurückgege-          gelten für Dienstpostsendungen entsprechend,\nben.                                                    soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes\nergibt.\n(2) Dienstpostsendungen sind freizumachen.\n§ 10\n(3) Bei der Einlieferung von Dienstpostsendungen           Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen sind auf\nVerlangen der Dienstausweis und eine Bescheini-            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngung der Dienststelle über die Einlieferungsberech-     kündung in Kraft. Sie darf nur angewandt werden\ntigung vorzuzeigen.                                     1. im Verteidigungsfall,\n§7                           2. im Spannungsfall,\nNachfragen                        3. nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 3 des Grund-\ngesetzes oder\nDie Bearbeitung von Nachfragen über den Ver-\nbleib gewöhnlicher Dienstpostbriefe und -postkarten     4. nach Feststellung durch den Bundesminister für\nkann abgelehnt werden, wenn die Verhältnisse dazu           das Post- und Fernmeldewesen, daß die Vermin-\nzwingen.                                                    derung des Leistungsangebots im normalen Post-\nverkehr auf Grund der Posteinschränkungsver-\n§8                               ordnung vom 6. Juli 1978 (BGBI. I S. 979) die Zu-\nEinschränkung und Erweiterung                   lassung von Dienstpostsendungen zur Erfüllung\ndes Dienstpostverkehrs                      lebens- und verteidigungswichtiger Aufgaben er-\nfordert.\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen kann in Einzelfällen die Zulassung von               (2) Die Anwendung dieser Verordnung wird vom\nDienstpostsendungen in Anpassung an die jeweili-        Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\ngen Verhältnisse einschränken oder erweitern. Die       durch Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 6. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}