{"id":"bgbl1-1978-37-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":37,"date":"1978-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_37.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Einschränkung des Postverkehrs (Posteinschränkungsverordnung)","law_date":"1978-07-06T00:00:00Z","page":979,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978                           979\nVerordnung\nzur Einschränkung des Postverkehrs\n(Posteinschränkungsverordnung)\nVom 6. Juli 1978\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes         benachbarter Postämter         mit  Verwaltungsdienst\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-        zugelassen werden.\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\n§5\nwird verordnet:\nPostscheckdienst\n§1\nIm Postscheckdienst sind Eilaufträge und telegra-\nEinschränkung des Postverkehrs                 fische Ubermittlungen von Aufträgen nicht mehr\nUm die allgemeine Postversorgung der Bevölke-          zugelassen.\nrung in einem Spannungs- oder Verteidigungsfall                                      §6\nsicherstcJlen zu können, wird das Leistungsangebot\nim Postverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung                    Regionale Anpassungen des Postverkehrs\neingeschränkt.                                               Die Präsidenten der Oberpostdirektionen und die\nAmtsvorsteher der Postämter mit Verwaltungs-\n§2\ndienst können in ihren Bereichen in Anpassung an\nPostdienst                         die jeweiligen Verhältnisse den Post-, Postscheck-\n(1) Im Postdienst sind nur noch zugelassen:            und Postsparkassendienst im Rahmen des § 8 Abs. 2\n· des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969\n1. gewöhnliche Briefe bis 250 g,                          (BGBI. I S. 1006), geändert durch Artikel 261 des\n2. gewöhnliche Postkarten,                                Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), weiter\n3. Postanweisungen, ausgenommen telegrafische.            einschränken    oder von  den  nach dieser Verordnung\nvorgesehenen einschränkenden Maßnahmen abse-\n(2) Im Verkehr nach dem Ausland sind nur noch hen, sofern sich dies nur in ihrem Bereich auswirkt.\nzugelassen:\n1. gewöhnliche Briefe bis 250 g,                                                     §7\n2. gewöhnliche Postkarten,                                                 Sonstige Bestimmungen\n3. Postanweisungen, ausgenommen telegrafische                Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes\nund, soweit eine Beförderung auf dem Luftweg mög-         ergibt, bleiben die jeweils geltenden benutzungs-\nlich ist,                                                 rechtlichen Bestimmungen unberührt.\n4. Luftpostbriefe bis 20 g,\n§8\n5. Luftpost-Postkarten,\nInkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich\n6. Aerogramme (Luftpostleichtbriefe).\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n(3) Alle übrigen Sendungsarten und besonderen          kündung in Kraft. Sie darf nur angewandt werden\nVersendungsformen sowie Postaufträge sind nicht           1. im Verteidigungsfall,\nmehr zugelassen.\n2. im Spannungsfall,\n§3\n3. nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 3 des Grund-\nPostreisedienst                           gesetzes oder\nDie Beförderung von Kraftpostgut wird einge-           4. nach Feststellung durch den Bundesminister für\nstellt.                                                       das Post- und Fernmeldewesen, daß die sofortige\n§4                                 Einschränkung des Postverkehrs im Hinblick auf\neinen bevorstehenden Verteidigungsf all erforder-\nPostzeitungsdienst\nlich ist und der normale Verkehr im Postwesen\n(1) Der Postzeitungsdienst wird eingestellt.              durch Umstände verhindert wird, welche die\nDeutsche Bundespost nicht zu beseitigen vermag.\n(2) Wenn es nach den Verkehrsverhältnissen\nmöglich ist, kann für Zeitungsverleger der Versand           (2) Die Anwendung dieser Verordnung wird vom\nvon Tageszeitungen innerhalb des Gebietes eines           Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nPostamtes mit Verwaltungsdienst oder mehrerer             durch Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 6. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}