{"id":"bgbl1-1978-37-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":37,"date":"1978-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_37.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft - Teilbereich städtische Hauswirtschaft - (Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft)","law_date":"1978-06-29T00:00:00Z","page":976,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["976                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die beruis- und arbeitspädagogische Eignung\nfür die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft\n- Teilbereich städtische Hauswirtschaft -\n(Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft)\nVom 29. Juni 1978\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsge-             bb) Festlegen der lehrgangs- und betriebs-\nsetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der                  gebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus-\ndurch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975                    wahl der betrieblichen und überbetriebli-\n(BGBL I S. 705) geändert worden ist, und unter                     chen Ausbildungsplätze, Erstellen des\nBerücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. Sep-                 betrieblichen Ausbildungsplans;\ntember 1976 (BGBI. I S. 2658) wird verordnet:              c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der\nBerufsberatung und dem Ausbildungsberater;\n§ 1\nd) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-\nAnwendungsbereich                            dung:\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung              aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen\nund Uben am Ausbildungs- und Arbeits-\n1. in der Hauswirtschaft,                                           platz, Lehrgespräch, Demonstration von\n2. in c;ewerbebetrieben und                                         Ausbildungsvorgängen;\n3. in hauswirtschaftlichen Teilbereichen von ande-             bb) Ausbildungsmittel;\nren Betrieben                                              cc) Lern- und Führungshilfen;\nin Ausbildungsberufen der Hauswirtschaft im städti-            dd) Beurteilen und Bewerten.\nschen Bereich durch Ausbildende, die selbst aus-\nbilden, und durch Ausbilder nach § 20 Abs. 4 des        3. Der Jugendliche in der Ausbildung:\nBerufsbildungsgesetzes.                                    a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-\ngemäßen Berufsausbildung;\n§ 2                              b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nBerufs- und arbeitspädagogische Eignung             c) typische     Entwicklungserscheinungen     und\nAusbildende und Ausbilder im Sinne des § 1                  Verhaltensweisen im Jugendalter, Motivation\nhaben über die in § 94 in Verbindung mit § 20 des              und Verhalten, gruppenpsychologische Ver-\nBerufsbildungsgesetzes vorgesehene fachliche Eig-              haltensweisen;\nnung hinaus den Erwerb berufs- und arbeits-                d) betriebliche und außerbetriebliche Umwelt-\npädagogischer Kenntnisse der folgenden Sachge-                 einflüsse, soziales und politisches Verhalten\nbiete nachzuweisen:                                            Jugendlicher;\n1. Grundfragen der Berufsbildung:                         e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-\nrigkeiten des Jugendlichen;\na) Aufgaben und Ziele der Berufsausbildung im\nBildungssystem, individueller und gesell-            f) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen\nschaftlicher Anspruch auf Chancengleichheit,            einschließlich der Vorbeugung gegen Berufs-\nMobilität und Aufstieg, individuelle und                krankheiten, Beachtung der Leistungskurve,\nsoziale Bedeutung von Arbeitskraft und                 Unfallverhütung.\nArbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen\nBerufsbildung und Arbeitsmarkt;                 4. Rechtsgrundlagen:\nb) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und         a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge-\nberufliche Schulen als Ausbildungsstätten im           setzes, der jeweiligen Landesverfassung und\nSystem der beruflichen Bildung;                        des Berufsbildungsgesetzes;\nc) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des              b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits-\nAusbildenden und des Ausbilders.                       und Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und\nJugendschutzrechts,      insbesondere      des\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung:                   Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfas-\na) Ausbildungsinhalte,     Ausbildungsberufsbild,          sungsrechts, des Tarifvertragsrechts, des\nAusbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderun-             Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\ngen;                                                   rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts\nb) didaktische Aufbereitung der Ausbildungs-               und des Unfallschutzrechts;\ninhalte:                                           c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem\naa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der            Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Auszu-\nAusbildung;                                       bildenden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978                           977\n§ 3                          3. nach einer auf Grund des § 21 des Berufsbil-\ndungsgesetzes erlassenen anderen Verordnung\nNachweis der Kenntnisse\nüber die berufs- und arbeitspädagogische Eig-\n(1) Die Kenntnisse nach § 2 sind in einer Prüfung         nung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist,\nnachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wieder-\ngilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser\nholt werden.                                            Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeig-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-  net.\nzuführen.\n(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-  kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\ngesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter       schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren\nAufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in § 2 auf-     Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ent-\ngeführten Sachgebieten „Planung und Durchführung        spricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle\nder Ausbildung\", ,,Der Jugendliche in der Ausbil-       ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 befreit\ndung\" und „Rechtsgrundlagen\" bestehen.                  werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine\n(4) Die mündliche Prüfung soll die in § 2 genann-    Bescheinigung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\nten Sachgebiete umfassen und je Prüfungsteilneh-\nmer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außer-                                   § 7\ndem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden                     Fortsetzung der Ausbildertätigkeit\nstattfinden.                                                (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1979\n§ 4                          1. in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche\nPrüfungsausschüsse,Prüfungsordnung                  Unterbrechung oder\n2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. Januar 1969\n(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die\nzuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36          ausgebildet haben, werden von der zuständigen\nSatz 2 sowie die §§ 37 und 38 des Berufsbildungs-       Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3\ngesetzes gelten entsprechend.                           erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß\nihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht\n(2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsord-      unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat.\nnung zu erlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbil-\ndungsgesetzes gilt entsprechend.                            (2) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\nnung ausbilden und in den letzten zehn Jahren eine\nAusbildung durchlaufen haben, die Kenntnisse ver-\n§  5                         mittelte, die dem Inhalt von § 2 entsprechen, können\nZeugnis                         auf Antrag von der zuständigen Stelle von dem nach\nden §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit\n(1) Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis auszu-\nstellen.                                                werden, es sei denn, daß ihre Ausbildertätigkeit zu\nnicht unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben\n(2) Aus dem Zeugnis muß hervorgehen, ob der          hat.\nInhaber die berufs- und arbeitspädagogischen\nKenntnisse nach § 2 nachgewiesen hat.                       (3) Die zuständige Stelle stellt über die Befreiung\neine Bescheinigung aus.\n§ 6                                                      § 8\nAndere Nachweise                                         Ubergangsvorschrift\n(1) Wer                                                   (1) Ab 1. Januar 1982 darf nur ausbilden, wer\n1. im Handwerk,                                          1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\nin einem grafischen Gewerbe, das einem der in             erbracht hat oder\nden Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur             2. nach § 6 Abs. 1 als berufs- und arbeitspädagogisch\nHandwerksordnung aufgeführten Gewerbe ent-                geeignet gilt oder\nspricht,\n3. nach § 6 Abs. 2 oder § 7 von dem nach den §§ 2\nin der Landwirtschaft oder                                und 3 erforderlichen Nachweis befreit ist.\nin der Hauswirtschaft\n(2) Bis zum 1. Januar 1984 kann die zuständige\ndie Meisterprüfung bestanden hat oder                Stelle in begründeten Ausnahmefällen von dem\n2. eine im Rahmen der beruflichen Fortbildung nach       nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\ndem Berufsbildungsgesetz oder dem Seemannsge-        befreien, wenn nachgewiesen wird, daß der Erwerb\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-   der in § 2 geforderten Kenntnisse noch nicht mög-\nrungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten     lich war und eine Gefährdung der Auszubildenden\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des        nicht zu erwarten ist. Die Ausnahme nach Satz 1 ist\nGesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613), gere-    befristet und unter der Auflage zu erteilen, daß die\ngelte Meisterprüfung bestanden hat, wenn durch       nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse\nsie eine dieser Verordnung entsprechende berufs-     zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuweisen sind .\nund arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen         Die zuständige Stelle kann weitere Auflagen ertei-\nist oder                                             len.","978                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 9                           Abs. 1 Reichsversicherungsordnung nicht in einem\nÄnderung der Ausb.ilder-Eignungsverordnung          Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehen,\nöffentlicher Dienst                    jedoch in einem Ausbildungsberuf des öffentlichen\nDienstes ausbilden.\"\n§ 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentli-\ncher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825) erhält                             § 10\nfolgende Fassung:\nII§ 1                               Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung\ngewerbliche Wirtschaft\n(1) Diese Verordnung gilt für die Berufsausbil-\ndung im öffentlichen Dienst einschließlich der in           In § 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerb-\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen            liche Wirtschaft vom 20. April 1972 (BGBI. I S. 707),\nRechts, die auch ein Gewerbe betreiben,                  zuletzt geändert durch die Verordnung vom\ndurch Ausbilder nach § 20 Abs. 4 des Berufsbil-          21. März 1977 (BGBI. I S. 498, 688), wird folgender\ndungsgesetzes, die in einem Arbeitsverhältnis im         Satz angefügt:\nöffentlichen Dienst stehen und in Ausbildungsberu-       ,,Sie gilt nicht für die Berufsausbildung in Körper-\nfen                                                      schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die\nl. des öffentlichen Dienstes,                            auch ein Gewerbe betreiben.\"\n2. der Landwirtschaft einschließ1ich der ländlichen\nHauswirtschaft,                                                                § 11\n3. der Hauswirtschaft im städtischen Bereich oder\nBerlin-Klausel\n4. der gewerblichen Wirtschaft, mit Ausnahme der\nBerufsausbildung in den Gewerben der Anlage A           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nzur Handwerksordnung und im grafischen               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des\nGewerbe gemäß § 77 Abs. 1 des Berufsbildungs-        Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngesetzes\nausbilden.\n§ 12\n(2) Diese Verordnung gilt auch für die Berufsaus-                          Inkrafttreten\nbildung durch Ausbilder nach § 20 Abs. 4 des\nBerufsbildungsgesetzes, die auf Grund von § 362             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchm ude"]}