{"id":"bgbl1-1978-37-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":37,"date":"1978-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch -","law_date":"1978-06-27T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["973\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                         Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1978                                                                                                           Nr.;37\nTag                                                                        In h a 1t                                                                                      Seite\n27. 6. 78 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Ver-\nbrauch - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     973\n7847-11-4-8\n29. 6. 78 Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung\nin der Hauswirtschaft - Teilbereich städtische Hauswirtschaft - (Ausbilder-Eignungsver-\nordnung Hauswirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    976\nneu: 800-21-4-4; 800-21-4-1\n6. 7. 78 Verordnung zur Einschränkung des Postverkehrs (Posteinschränkungsverordnung)                                                                                       979\nneu: 901-3-1\n6. 7. 78 Verordnung über die Zulassung von Dienstpostsendungen (Dienstpostverordnung)                                                                                       980\nneu: 901-3-2\n6. 7. 78 Verordnung über die Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost (Feldpostver-\nordnung - FpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            982\nneu: 901-3-3\n10. 7. 78 Verordnung zur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung und der Verordnung\nüber verwandte Handwerke ........................ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                9'84\n7110-1, 7110-1-4\n10. 7. 78 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule\nRheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen\nAusbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               985\nneu: 7110-7\n24. 6. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 82 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz des\nBundesversorgungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       986\n1104-5, 830-2\n24. 6. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nFortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          986\n1104-5, 800-19\n29. 6. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 34 c Abs. 3 Einkommensteuergesetz)                                                                                986\n1104-5, 611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       987\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               988\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             988\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung\n- direkter Verbrauch -\nVom 27. Juni 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 7 Abs. 3                                         nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der                                             für Wirtschaft verordnet:\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August\n1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des                                                                                 Artikel 1\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geän-\ndert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1                                              Die Milchfettverbilligungsverordnung - direkter\nund des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der                                            Verbrauch - vom 26. März 1974 (BGBI. I S. 790),\ngemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-                                           zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2.","974                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nNovember 1977 (BGBI. I S. 1958), wird wie folgt               2. der Betriebsinhaber ordnungsgemäß kaufmän-\ngeändert:                                                         nische     Bücher     führt   und    regelmäßig\nAbschlüsse macht,\n1. Nach§ 3 wird folgender § 3 a eingefügt:                    3. der Betriebsinhaber auf Verlangen in zwei\nStücken vorlegt:\n,,§ 3 a\na) einen Orts- und Lageplan der Betriebs-\nFolgen unberechtigter Kautionsfreigabe                    räume, in denen die Butter gelagert und\nund Beihilfengewährung                            verarbeitet werden soll,\n(1) Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen                  b) eine Beschreibung der vorgesehenen Ver-\nfreigegeben worden, die nicht in den Verantwor-                   arbeitungsvorgänge und der dabei zu ver-\ntungsbereich der Bundesanstalt fallen, so ist der                 wendenden Buttermengen sowie Art und\nKautionsgeber gegenüber der Bundesanstalt zur                     Menge der Zutaten mit Angabe der voraus-\nZahlung des Betrages je Kilogramm Butter ver-                      sichtlichen Ausbeute.\"\npflichtet, um den er die Butter von der Bundes-\nanstalt verbilligt gekauft hat. Der Unterschieds-       4. § 6 erhält folgende Fassung:\nbetrag ist vom Tage des Vertragsabschlusses an\nmit 2 vom Hundert, bei Verzug vom Tage des                                            ,,§ 6\nVerzuges an mit 3 vom Hundert, über dem jewei-\nligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu                                   Dberwachung\nverzinsen; der am Ersten eines Monats geltende                (1) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben\nDiskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats            oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Ver-\nzugrunde zu legen. Die Bundesanstalt setzt den             arbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter\nzurückzuzahlenden Betrag durch Bescheid fest.              unmittelbar dorthin oder in einen von der Bun-\ndesanstalt zugelassenen Lagerraum zu verbrin-\n(2) In Fäl1en der Beihilfegewährung gilt für die\ngen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei\nRückzahlung der Beihilfe Absatz 1 entspre-                 Werktage vorher anzuzeigen.\nchend.\"\n(2) Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                               das Butterreinfett nur\n1. innerhalb      der   Europäischen    Wirtschafts-\n,,§ 4                               gemeinschaft,\nButterabgabe, Beihilfegewährung,               2. in den Originalverpackungen, deren Inhalt\nHöchstverkaufspreis                          und Höchstpreisaufdruck nicht verändert wer-\n(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten               den dürfen,\nabzuschließenden Kaufverträge haben dem von                3. für den Direktverbrauch\nder Bundesanstalt vorgeschriebenen Muster zu               abgeben.\nentsprechen.\n(3) Hersteller und gewerbliche Erwerber haben\n(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten           die sich auf die Butter und das Butterreinfett\nfestzulegenden Richtlinien über die Merkmale\nbeziehenden geschäftlichen Belege und Aufzeich-\nder aus privater Lagerhaltung auszulagernden               nungen sieben Jahre aufzubewahren, soweit nicht\nButter teilt die_ Bundesanstalt den Lagerhaltern           längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vor-\nmit. Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.         schriften bestehen; bei automatischer Buchfüh-\n(3) Der Höchstverkaufspreis des Butterreinfetts         rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den in\nfür den Einzelhandel, das Vertragsmuster nach              Rechtsakten nach § 1 vorgeschriebenen Angaben\nAbsatz 1 und die jeweils zur Abgabe vorgesehe-             auf Verlangen der Bundesanstalt auszudrucken.\nnen Buttermengen werden von der Bundesanstalt                 (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung\nim Bundesanzeiger bekanntgegeben.\"                         auf Butterreinfett, das in anderen Mitgliedstaaten\nhergestellt worden ist. Die Kleinverpackungen\n3. § 5 erhält folgende Fassung:                               müssen mit einem Höchstpreisaufdruck versehen\nsein, der den nach § 4 Abs. 3 festgelegten Höchst-\n,,§ 5\nverkaufspreis nicht überschreiten darf.\"\nAnerkennung der Verarbeitungsbetriebe\n(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten       5. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nerforderliche Anerkennung von Betrieben, die die                                    ,,§ 6 a\nButter schmelzen und das Butterreinfett verpak-\nken, erteilt die Bundesanstalt durch Erlaubnis-                             Verpflichtete Personen\nschein.                                                       Die Beteiligten nach den §§ 5 und 6 haben die\nVerpflichtungen, die ihnen gegenüber der Bun-\n(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß                  desanstalt obliegen, selbst zu erfüllen oder hier-\n1. in dem Betrieb das Butterreinfett nach Maß-             für einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu\ngabe der in § 1 genannten Rechtsakte herge- ·         bestellen. Die Bestellung ist der Bundesanstalt\nstellt und verpackt werden kann,                      schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978                           975\nDie bestellten Personen haben die Anzeige eben-          c) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nfalls zu unterzeichnen.\"\n„Soll Butter aus Beständen der Bundesanstalt\noder aus privater Lagerhaltung\n6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Der\nKäufer und jeder gewerbliche Nacherwerber\"                   1. zur Herstellung von Butterreinfett,\ndurch die Worte „Erwerber der Butter sowie Her-              2. an gemeinnützige Einrichtungen oder\nsteller und gewerbliche Erwerber des Butterrein-            3. an Streitkräfte\nfetts\" ersetzt sowie nach den Worten „bei Nicht-\neinhaltung\" die Worte „der in Rechtsakten nach              in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n§ 1 und\" eingefügt.                                         schen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert wer-\nden, übersendet die Bundesanstalt jeweils\n7. § 13 b wird aufgehoben.                                     eine Durchschrift der Verkaufsrechnung und\ndes Abholscheins an die Zollstelle, in deren\nBezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die\n8. § 1.4 wird wie folgt geändert:\nButter ausgelagert wird.\"\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„Lieferung von verbilligtem Butterreinfett und   9. In § 15 Satz 1 werden nach den Worten „Streit-\nverbilligter Butter\".                                kräfte geliefert\" die Worte „oder zur Herstellung\nvon Butterreinfett verwendet\" eingefügt.\nb) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „abgege-\nben\" durch das Wort „geliefert\" ersetzt und\nerhält Satz 2 folgende Fassung:                                          Artikel 2\n,,Dabei ist eine Bescheinigung der Bundes-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nanstalt über die Verarbeitung der Butter          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-\nsowie ein Kontrollexemplar (Artikel 1O der        zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-\nVerordnung [EWG] Nr. 223/77 der Kommis-           nisationen auch im Land Berlin.\nsion vom 22. Dezember 1976 - ABI. EG Nr.\nL 38 S. 20 - in der jeweils geltenden Fassung)\nin zwei Stücken mit den nach den in § 1                                  Artikel 3\ngenannten Rechtsakten vorgeschr,iebenen Ein-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ntragungen vorzulegen.\"                            dung in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}