{"id":"bgbl1-1978-36-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":36,"date":"1978-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/36#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_36.pdf#page=45","order":5,"title":"Anordnung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts und der beamtenrechtlichen Versorgung","law_date":"1978-05-03T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1978                        969\nAnordnung\ndes Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit\nüber die Ubertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts\nund der beamtenrechtlichen Versorgung\nVom 3. Mai 1978\nAuf Grund des § 210 Abs. 2 und des § 212 Abs. 2              Rundschreiben des zuständigen Bundes-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969                  ministers mit der Maßgabe, daß\n(BGBI. I S. 582) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2          - Tage-, Dbernachtungs- und Trennungs-\ndes Beamtenversorgun~Jsgesetzes vom 24. August                      reisegeld nur über den 14. Tag hinaus\n1976 (BGBl. I S. 2483) und des § 126 Abs. 3 Nr. 2                  bis zu jeweils 28 weiteren Tagen bewil-\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung                      ligt und\nder B<~kanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I\nAuslandsdienstrnisen nur in Grenz-\nS. 21) wird folgende Anordnung erlassen:\ngänge:rangelegenhei ten und zur Trans-\nportbegleitung angeordnet\nI. Anwendungsbereich\nwerden dürfen;\nVon dieser Anordnung werden alle mir unterstell-\n1.1.4, Entscheidungen über die Anerkennung oder\nten Beamten -- ausgenommen der Vizepräsident der\nZuerkennung von Laufbahnbefähigungen\nBundesanstalt für Arbeit - und die Versorgungs-\nnach Maßgabe der gern. § 15 BBG ergange-\nempfänger - ausgenommen die früheren Präsiden-\nnen Rechtsverordnungen, jedoch nur hin-\niten und V:izepräsidenten der Bundesanstalt für\nsichtlich der Beamten, für die ihnen das\nArbeit       sowie alle sonstigen Personen erfaßt, die\nErnennungsrecht übertragen ist;\nbei der Bundesanstalt für Arbeit Ansprüche aus\neinem Beamtenverhältnis geltend machen.                  1.2.   auf die Direktoren der Arbeitsämter, der\nbesonderen Dienststellen und der Auslands-\nII. Ubertragung von Befugnissen                     dienststellen\njeweils ifür ihren Geschäftsbereich:\n1.       Allgemeines Beamtenrecht\n(ohne Disziplinarrecht)                         1.2.1. Entscheidungen auf Grund der §§ 64 und 65\nBBG hinsicl).tlich der Beamten in den Lauf-\nDie Befugnisse der obe,rsiten Dienstbehörde,           bahnen des einfachen, des mittleren und des\nsoweit beamtenrechtliche Vorschriften ihre             gehobenen Dienstes;\nDbertragung au1f nachgeordnete Behörden\nzulassen, werden hiermit wie folgt übertra-     1.2.2. Erntscheidungen auf Grund des § 70 BBG\ngen:                                                   hinsichtlich der unterstellten Beamten;\n1.2.3. Entscheidungen auf Grund der Richtlinien\n1.1.     auf die Präsidenten der Landesarbeitsämtm\nüber die Gewährung von Vorschüssen in\nsoweit sie nicht unmit1telbar auf die Direkto-         besonderen Fällen;\nren der Arbeitsämter, der besonderen\nDienststellen und der Auslandsdienststellen     1.2.4. Entscheidungen auf Grund der Richtlinien\nübertragen werden, jeweils für ihren                   über die Gewährung von Schul- und Kinde,r-\nGeschäftsbernich und für den Bereich der               reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Aus-\nbe:sonderen Dienststelle, deiren Sitz im               land (nur Direktoren der Heimatdienst-\nBezirk ihres Landesarbeitsamtes liegt, aus-            stelle);\ngenommen die Direktoren dieser besonderen       1.2.5. Entscheidungen auf Grund der Vorschriften\nDienststellen:                                         über die Gewährung von Beihilfen in Krank-\n1.1.1.   Entscheidungen auf Grund der Bestimmun-                heits-, Geburts- und Todesfällen (nur Diirek-\ngen des Abschnitts III des Bundesbeamten-              tor des Zentralamtes - ZA -) hinsicht-\ngesetzes (BBG) - ausgenommen die §§ 60,                lich aller Beamten der Bundesanstalt für\n80 b und 88 - und der hierzu ergangenen                Arbeit und aller Versorgungsempfänger;\nGesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungs-       1.2.6. Entscheidungen auf Grund der Unterstüt-\nvorschriften, Richtlinien und Rundschreiben            zungsgrundsätze (nur Direktor ZA) hinsicht-\ndes zusitändigen Bundesministers;                      lich der ehemaligen Bediensteten und ihrer\n1.1.2.   Entscheidungen über die Zuerkennung oder               Hinterbliebenen;\nVersagung der Jubiläumszuwendung für            1.2.7. Entscheidungen über die Zuerkennung und\n25jährige Dienstzeit hinsichtlich der Beam-            Versagung der Jubiläumszuwendung für\nten in den Besoldungsgruppen (BesGr.) 1 bis            25jährige Dienstzeit (nur Direktor des ZA\neinschließlich 16 der Bundesbesoldungsord-             und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung\nnung (BBesO) A - Anlage I des Bundes-                  -   ZAV -) hinsichtlich der untersitellten\nbesoldungsgesetzes (BBesG);                            Beamten;\n1.1.3.   Entscheidungen auf Grund der zum § 88 BBG       1.2.8. Entscheidungen über die Gewährung von\nergangenen Gesetze, Rechtsverordnungen,                Trennungsgeld bis zur Dauer von sechs\nVerwaltungsvorschriften, Richtlinien und               Monaten, wenn Umzugskostenvergütung","970                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzugesügl ist, und in allen Fällen, in denen               hinsichtlich der Beamten, für die ihm das\nUmzugskostenvergütung nicht zugesagt ist,                 Ernennungsrecht übertragen ist;\nhinsichtlich der unterstellten Beamten;          2.1.4.   Entscheidungen auf Grund der Richtlinien\n1.2.9.   Anordnung von Dienstreisen in das west-                   für    Billigkeitszuwendungen            bei    Sach-\neuropiiische Auslünd (nur Direktor ZAV)                   schäden, die im Dienst entstanden sind, hin-\nhinsichtlich der unterstellten Beamten;                   sichtlich der Gewährung von Billigkeits-\nzuwendungen bis zum Betrage von 300,---\nl .2.10. Anordnung von Dienstreisen (nur Direktoren                DM im Einzelfall;\nder Auslandsdienststellen) innerhalb des\n2.2.     auf den Direktor des ZA\nLandes, in dem die Auslandsdiensitstelle\nihren Sitz hat, und zur Begleitung von Sam-      2.2.1.   Entscheidungen über die Berücksichtigung\nmelif ahrten;                                             der in § 49 Abs. 2 SaJtz 2 BeamtVG genann-\nten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n1.2.ll. Bewilligung von Zuschüssen zum Tage-,                      hinsichtlich der unterstellten Beamten in den\nDbernachtungs- und Trennungsreisegeld                     BesGr. 1 bis einschließlich 14 BBesO A -\n(nur Direktoren der Auslandsdienststellen);               Anlage I BBesG - und der entsprechenden\n1.2.12. Entscheidungen über die Gewährung von                      Beamten bis zur Anstellung;\nFahrkostenzuschüssen für die regelmäßigen        2.2.2.   Entscheidungen über die Berücksichtigung\nFahrten zwischen Wohnung und Dienst-                      der in § 49 Abs. 2 Sa,tz 2 BeamtVG genann-\nstätte;                                                   ten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n1.2.13. Entscheidungen auf Grund des Gesetzes zur                  hinsichtlich aller Beamten in den BesGr. 1\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter                 bis einschließlich 14 BBesO A - Anlage I\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden                   BBesG - , soweit sie im Zusammenhang mit\nPersonen (G 131) in der Fassung der Be-                   der Pensionsfestsetzung zu treffen sind;\nkanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBI. I       2.2.3.   Festsetzung und Regelung der Versorgungs-\nS. 1685), zuletzt geändert durch § 101 Beamt-             bezüge einschließlich der Unfallfürsorge-\nVG, ausgenommen Entscheidungen nach § 10                  leistungen für Versorgungsempfänger.\nAbs. 4, hinsichtlich aller Antragsteller (nur    3.       B e f u g n i s z u ,r E n t s c h e i d u n g ü b e r\n1\nDirektor ZA).\nWidersprüche\n2.       Versorgungsrecht                                          Die Befugnis, über Widersprüche .gegen Ver-\nDie Befugnisse der obersten Dienstbehörde,                waltungsakte zu entscheiden, wird hiermit\nsoweit beamtenrechtliche Vorschriften ihre                übertragen:\nDbertragung auf nachgeordnete Behörden           3.1.     auf die Präs1identen der Landesarbeitsämter\nzulassen, werden hiermit wie folgt über-                  soweit es sich um Widersprüche gegen Ver-\n1tragen:                                                  waltungsakte handelt, die von ihnen oder\n2.1.     auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter                von ihnen nachgeordneten oder von in ihrem\njeweils für ihren Geschäftsbereich und für              · Geschäftsbereich         liegenden        besonderen\nden Bereich der besonderen Dienststelle,                  Diensts,tellen der Bundesanstalt für Arbeit,\nderen Sitz im Bezirk ihres Landesarbeits-                 ausgenommen das Zentralamt der Bundes-\namtes liegt:                                              anstalt für Arbeit, erlassen worden sind;\n3.2.     auf den Direktor des Zentralamtes der Bun-\n2.1.1.   Entscheidungen übe,r die Berücksichtigung\ndesanstalt für Arbeit\nder in § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG genann-\nten Zei1ten als ruhegehaltfähige Dienstzeit               soweit es sich um Widersprüche gegen Ver-\nhinsichtlich der Beamten in den BesGr. 1 bis              waltungsakte handelt, die von ihm erlassen\neinschließlich 14 der BBesO A - Anlage I                  worden sind, oder soweit die Widersp,rüche\nBBesG - und der entsprechenden Beamten                    sich gegen Verwaltungsakte der mir nachge-\nbis zur Anstellung;                                       ordneten Stellen richten und er nach Erlaß\ndieser Verwaltungsakte für die Entschei-\n2.1.2.   Entscheidungen auf Grund des Abschnitts V                 dung über die begehrte Leistung zuständig\nBeamtVG, ausgenommen Entscheidungen                       geworden ist.\nnach § 31 Abs. 5 BeamtVG und soweit sie\nden Unfall des Präsidenten, eines Direktors                        III. Schlußvorschriften\neiner besonderen DienS1tstelle oder e,ines bei      Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröf-\neiner Auslandsdienststelle tätigen Beamten       fentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-\nbetreffen oder wenn sich der Unifall eines       nung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit\nanderen Beamten im Ausland ereignet hat;         über die Dbertragung von Befugnissen auif dem\n2.1.3.   Entscheidungen auf Grund des § 5 Abs. 4          Gebiete des allgeme inen Beamtenrechts und der\n1\nBeamtVG in Verbindung mit den jeweils            beamtenrechtlichen Versorgung vom 30. November\nhierzu geltenden Verwaltungsvorschriften         1972 (BAnz. Nr. 4 vom 6. Januar 1973) außer Kraft.\nNürnberg, den 3. Mai 1978\nBundesanstalt für Arbeit\nDer Präsident\nStingl"]}