{"id":"bgbl1-1978-36-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":36,"date":"1978-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/36#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_36.pdf#page=43","order":4,"title":"Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts und der beamtenrechtlichen Versorgung","law_date":"1978-03-31T00:00:00Z","page":967,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Nr. 36   Tilg der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1978                          967\nAnordnung\ndes V orsta:nds der Bundesanstalt für Arbeit\nüber die Uhertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts\nund der beamtenrechtlichen Versorgung\nVom 31. März 1978\nAllf Crund des § 210 Abs. 2 und des § 212 Abs. 2     1.2.      Entlassung und Versetzung in den Ruhe-\ndes Arbeitsförderm1~3sgesetzes vom 25. Juni 1969                  stand\n(BGB!. I S. 582) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2\n1.2.1.    auf den Präsidenten der Bundesanstalt für\ndes ßeamlenvcrsorgun~Jsgeselzes vom 24. August\nArbeit\n1976 (BGBl. I S. 2485) und des § 126 Abs. 3 Nr. 2\ndes Beamtenrechlsrnlrnwnuesetzes in der Fassung          1.2.1.1. für den Bereich der Hauptstelle und der\nder Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBL I                      besonderen Dienststellen hinsichtlich aller\nS. 21), sowie auf Grund der Anordnung zur Durch-                   Beamten in den BesGr. 1 bis einschließlich\nführung der Bundesdisziplinilrordnung im Geschäfts-                14 BBesO A - Anlage I BBesG - und der\nbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozial-                 entsprechenden Beamten bis zur Anstellung;\nordung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-     1.2.1.2. für den Bereich der Landesarbeitsämter\nrungsnummer 2031-1-5, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch die Anordnung vom                          hinsichtlich aller Beamten in den BesGr. 13\n26. Oktober 1966 (BGBl. I S. 635), wird folgende An-\nund 14 BBesO A -- Anlage I BBesG - und\nordnung erlassen:                                                  der entsprechenden Beamten bis zur Anstel-\nlung;\nI. Anwendungsbereich                    1.2.2.    auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter\njeweils für ihren Bereich hinsichtlich aller\nVon dieser Anordnung werden alle Beamten, Ve1r-                Beamten der BesGr. 1 bis einschließlich 12\nsorgungsempfängeir und sonstigen Personen erfaßt,                 BBesO A - Anlage I BBesG - und der\ndie bei der Bundesanstalt für Arbeit Ansprüche aus                 entsprechenden Beamten bis zur Anstellung.\neinem Beamtenverhältnis geltend machen, ausge-\nnommen der Präsident und der Vizepräsident der          2.         Oberste Dienstbehörde\nBundesanstal1t für Arbeit.\nFür die Beamten in den BesGr. 1 bis ein-\nschließlich 14 BBesO A - Anlage I BBesG\nII. Ubertragung von Befugnissen                       - und für die entsprechenden Beamten bis\n1.       Ernennung, Entlassung und Ver-                           zur Anstellung werden dem Präsidenten der\nse'lzung in den Ruhestand                               Bundesanstalt für Arbeit alle Befugnisse der\nobersten Dienstbehörde übertragen.\nHiermit wird die Befugnis zur Ernennung,\nEntlassung und Versetzung in den Ruhe-         3.        Einzelbefugnisse           der  obersten\nstand wie folgt übertragen:                              Dienstbehörde\n1.1.     Ernennung                                                Für die Beamten in den BesGr. 15 BBesO A\n1.1.1.   auf den Präsidenten der Bundesans:talt für               - Anlage I BBesG - und höher, in den\nArbeit                                                   BesGr. 2 und 3 der BBesO C - Anlage II\nBBesG - sowie für die entsprechenden Ver-\n1.1.1.1. ifür den Bereich der Hauptstelle und der                 sorgungsempfänger werden die Befugnisse\nbesonderen Dienststellen hinsichtlich aller              der obersten Dienstbehörde, soweit beam-\nBeamten in den Besoldungsgruppen (BesGr.)                tenrechtliche Vorschriften ihre Ubertragung\n1 bis einschließlich 14 der Bundesbesol-                 auf nachgeordnete Behörden zulassen, in fol-\ndungsordnung (BBesO) A - Anlage I des                    gendem Umfange auf den Präsidenten der\nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG) - und                   Bundesanstalt für Arbeit übertragen:\nder entsprechenden Beamten bis zur Anstel-\nlung;                                          3.1.      auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-\nrechts\n1.1.1.2. für den Bereich der Landesarbeitsämter\nhinsichtlich aller Beamten in den BesGr. 13    3.1.1.    ohne das Recht der Delegation:\nund 14 BBesO A - Anlage I BBesG - und          3.1.1.1. Ausübung des Antragsrechts der obersten\nder entsprechenden Beamten bis zur Anstel-               Dienstbehörde gegenüber dem Bundesperso-\nlung;                                                    nalausschuß;\n1.1.2.   auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter     3.1.1.2. Entscheidungen in Angelegenheiten der Prä-\njeweils für ihren Bereich hinsichtlich aller             sidenten der Landesarbeitsämter auf Grund\nBeamten der BesGr. 1 bis einschließlich 12              von Bestimmungen des Abschnitts III des\nBBesO A - Anlage I BBesG - und der                       Bundesbeamtengesetzes (BBG) - ausgenom-\nentsprechenden Beamten bis zur Anstellung;              men die §§ 60, 79 und 80 b - und der hierzu","968                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ncr~Jan~Jenen Cescl.ze, Rechtsverordnungen,          3.2.2.2, den Direktor des Zentralamtes der Bundes-\nVerwaltungsvorschriften, Richtlinien und                     anstalt für Arbeit:\nRundschreiben des zuständigen Bundes-                        alle übrigen Befugnisse zur Festsetzung und\nrn inisters;\nRegelung der Versorgungsbezüge           ein-\n3.1.2.     1nit dem Recht d<)r Dld<)g,:ltion:                           schließlich der Unfallfürsorgeleistungen für\n'.~.1.2.1. Enl.scheidung<)n in Angelegenheiten der Prä-                 Versorgungsempfänge,r.\nsidenten der Landescnbeitsi:imter auf Grund\nder zum § 79 BBC crlcJssenen Rechtsverord-          4.       Bef u g nisse n ach d e r Bun d es-\nnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtli-                    disziplinarordnung (BDO)\nnien und Rundschr<'dwn des zusUlndigen\nBund<~srn In i SÜ'rs;                              4.1.     Oberste Dienstbehörde\n].1.2.2. Entscheidungen           in  Angelegenheiten der               Für die Beamten in den BesGr. 1 bis ein-\nühri9cn Bcc11nlcn      m1f Crund von Bestimmun-              schließlich 14 BBesO A - Anlage I BBesG\ngen des J\\bschnitls lH des BBG --- ausge-                    - und für die entsprechenden Beamten bis\nnornnwn § 60 und hinsichtlich der Beamten                    zur Anstellung werden dem Präsidenten der\nin den ßcsCr. der BBesO B -- Anlage I                        Bundesanstalt für Arbeit die disziplinar-\nBBesG - - d uch des § 80 b --- und der hierzu                rechtlichen Befugnisse der abernten Dienst-\nergangenen Cesel.ze, Rechtsverordnungen,                     behörde übertragen.\nVerwaltungsvorschriften, Richtlinien und\nRundschreiben des zuständigen Bundes-               42. .    Einle1i tungs behörde\nminislers;\nFür die Beamten in den BesGr. 1 bis ein-\n3.1.2.3. Entscheidungen auf Grund der gern. § 15                        schließlich 14 BBesO A - Anlage I BBesG\nBBC erlassenen Rechtsverordnungen;                           - und für die entsprechenden Beamten bis\n3.1.2.4. Entscheidungen nach dem Gesetz zur Rege-                       zur Anstellung werden dem Präsidenten der\nlung der Rechtsverhältnisse der urnter Arti-                 Bundesanstalt für Arbeit die Befugnisse der\nkel 131 des Grundgesetzes fällenden Perso-                   Einleitungsbehörde übertragen.\nnen (G 131) in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 13. Oktober 1965 (BGBI. I                 5.       Befugnis zur Enitscheidung über\nS. 1685), zuletzt geändert durch § 101 des                   Widersprüche\nBeamtVG;\nHiermit wird dem Präsidenten der Bundes-\nanstalt für Arbeit die Befugnis zur Entschei-\n3.2.       auf dem Gebiete der beamtenrechtlic--hen\ndung über Widersprüche gegen die von ihm\nVersorgung\nund von den nachgeordneten Dienststellen\n3.2.1.     ohne das Recht der Delegation:                               der Bundesanstalt für Arbeit erlassenen Ver-\nwaltungsakte übertragen. Sowei1t der mit\n3.2.1.1. Entscheidungen über die Berücksichtigung\nWiderspruch angefochtene Ve1rwaltungsakt\nvon Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit;\nvon eineir nachgeordneten Dienststelle erlas-\n3.2.1.2. Entscheidungen in Angelegenheiten der Prä-                     sen wurde, kann er die Entscheidungsbefug-\nsidenten der Landesarbeitsämter auf Grund                    nis auf die Präsidenten der Landesarbeitsäm-\ndes Abschnitts V des BeamtVG;                                ter und den Direktor des Zentralamtes über-\n3.2.1.3. Entscheidungen nach § 31 Abs. 5 BeamtVG;                       tragen.\n3.2.2.     mit dem Recht der Delegation auf:\n3.2.2.1. die Präsidenten der Landesarbeitsämter:                                  III. Schlußvorschriften\nEntscheidungen auf Grund des Abschnitts V               Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndes BeamtVG -- ausgenommen § 31 Abs. 5              öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-\n- soweit es sich um den Unfall eines unter-         nung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit\nstellten Beamten oder eines B~amten einer           über die Ubertragung von Befugnissen auf dem Ge-\nbesonderen Dienststelle der Bundesanstalt           biete des allgemeinen Beamtenrechts und der be-\nfür Arbeit handelt, deren Sitz im Bereich           amtenrechtlichen Versorgung vom 9. November 1972\nihres Landesarbeitsamtes liegt;                     (BAnz. Nr. 228 vom 6. Dezember 1972) außer Kraft.\nNürnberg, den 31. März 1978\nBundesanstalt für Arbeit\nDr. Hi mm e 1r e i c h\nVorsitzender des Vorstands"]}