{"id":"bgbl1-1978-36-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":36,"date":"1978-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/36#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_36.pdf#page=42","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen","law_date":"1978-07-03T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":42,"num_pages":1,"content":["966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten und zweiten Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nVom 3. Juli 1978\nAuf Crund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die      Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\nKontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetz-                                ,,§ 5 a\nblatt Teil JII, Gliederungsnummer 190-1, veröffent-                   Antrag auf Erteilung einer\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch              Genehmigung für Auslandsgeschäfte\ndas Geselz zur Änderung des Waffenrechts vom\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung\n31. Mai 1978 (BGBI. I S. 641), wird von der Bun-\nfür Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben ent-\ndesregierung und auf Grund des § 11 Abs. 4 dieses\nhalten:\nGesetzes von der Bundesrcgienmg mit Zustimmung\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,\ndes ßunclC'srates verordne!:\n2. Name und Anschrift derjenigen, zwischen denen\nder Vertrag über den Erwerb oder das Uberlas~\nsen von Kriegswaffen geschlossen werden soll,\n3. Bezeichnung der Kriegswaffen,\nArtikel 1\n4. Nummer der Kriegswaffenliste,\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-        5. Stückzahl oder Gewicht,\nsetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der       6. Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegs-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            waffen befinden.\n190-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird         (2) Wird eine Genehmigung nach § 4 a Abs. 2\nwie folgt geändert:                                     des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1\nNr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift des-\njenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlas-\nIn § 1 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 2 und 3\nsen werden sollen.\nAbs. l und 2\" durch ,,§§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-\n§ 4 a\" ersetzt.\ngaben verlangen, die für die Beurteilung des An-\ntrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere\nAngaben über\nArtikel 2                        1. den voraussichtlichen Verwendungszweck,\n2. das voraussichtliche Bestimmungsland,\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des\n3. den voraussichtlichen Endverbleib.\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in\nUnterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen,\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, GUederungsnum-\nhat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen.\nmer 190-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der             (4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nKriegswaffenliste und der Zweiten Verordnung zur\nDurchführung des Gesetzes über die Kontrolle von                                 Artikel 3\nKriegswaffen vom 18. Juli 1969 (BGBl. I S.842),wird        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nwie folut geändert:                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}