{"id":"bgbl1-1978-36-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":36,"date":"1978-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1978-06-29T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["925\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                          Z 1997 A\n1978                           Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1978                                                                                                          Nr.:36\nTag                                                                       Inhalt                                                                                          Seite\n29. 6. 78  Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) ........ ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              925\nneu: 901-1-19-3; 901-1-19-2\n29. 6. 78  Verordnung über die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland (Auslandspostgebühren-\nordnung - PostGebOAusl -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         928\nneu: 901-1-20; 901-1-15\n3. 7. 7'8 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ....................... _.................. _. .                                                                       966\n190-1-1, 190-1-2\n31. 3. 78  Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Ubertragung von Be-\nfugnissen auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts und der beamtenrechtlichen\nVersorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     9'67\nneu: 2030-14-44\n3. 5. 78  Anordnung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit über die Ubertragung von Be-\nfugnissen auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts und der beamtenrechtlichen\nVersorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      969\nneu: 2030-14-45\n13. 6. 78  Zweite Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Seemannsämter\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und die mit der Wahrnehmung see-\nmannsamtlicher Aufgaben beauftragten Honorarkonsularbeamten der Bundesrepublik\nDeutschland ...................... , ............. , . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      971\n9513-1-7\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostZtgGebO)\nVom 29. Juni 1978\nInhaltsübersicht\n§\nEntrichten der Gebühren .......................... .\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2\nZeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         3\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . .                                         4\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 5\nGebühren für die Benutzung besonderer\nBeförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              6\nVertriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    7\nGebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 8\nGebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     9\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . 10\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12","926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAuf Crund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes        2. eines dünnen Warenmusters\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           in Postvertriebsstücken                    20,6 Pf,\nnummer 900-1, veröffent1ichten bereinigten Fassung           in Postzeitungsgut                         10,3 Pf.\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n\\Virtschuft verordnet:\n§6\n§ 1\nGebühren für die Benutzung\nEntrichten der Gebühren                            besonderer Beförderungsgelegenheiten\np) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer\nwerden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch\nAbbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie         Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beu-\nnicht durch Freimachung oder Barzahlung zu ent-          tel und für jede lose Sendung:\nrichten sind. Dber die Gebühren wird jeweils nach        1. für die Beförderung                       2,25DM,\nErscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet. Für\n2. für die Behandlung\nZeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich\nan der Anfangsstelle                     1,70DM,\nerscheinen, werden für die Abrechnung die in einer\nWoche erschienenen Zeitungsnummern zusammen-                  an der Endstelle                         1,70DM,\ngefaßt. Dber Gebühren, die nicht im Zusammenhang              am Umladeort                             1,70DM.\nmit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig\nwerden, wird besonders abgerechnet.                         (2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur\nerhoben, wenn für die Behandlung der Beutel und\n(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von       losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bun-\ndem Verleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe             despost besonders eingesetzt werden müssen.\nder jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen\nAbrechnungsabschnitt ermitte1ten Gebührenschuld\n§7\nzu fordern.\n§2\nVertriebsgebühr\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;                (1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postver-\nGebührenerstattung                    triebsstück im Gewicht bis 30 g:\n(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken      1. bei häufiger als wöchentlich\nund bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren                einmaligem Erscheinen                        6,4 Pf,\nerhoben.                                                     für je 10 g mehr\n(2)   Zuviel entrichtete    Gebühren   werden    auf       über 30 g bis 250 g                         0,6 Pf,\nAntrag erstattet.                                             über 250 g bis 500 g                        0,8 Pf,\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendun-            über 500 g bis 1 000 g                      0,9 Pf,\ngen oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden          2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen         8,6 Pf,\nkeine Gebühren erstattet.\nfür je 10 g mehr\n§3\nüber 30 g bis 250 g                         0,7 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                        0,9 Pf,\nZeitungsgrundgebühr\nüber 500 g bis 1 000 g                      1,1 Pf,\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes\nKalenderjahr 60 DM.                                      3. bei seltener als wöchentlich\neinmaligem Erscheinen                     13,0 Pf,\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb\ndes Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes          für je 10 g mehr\nvol1e und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.           über 30 g bis 250 g                         0,8 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                        1,0 Pf,\n§4                                 über 500 g bis 1 000 g                     1,2 Pf.\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste            (2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g\n(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der      und mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g\nPostzeitungsliste beträgt für jede volle und angefan-    bleiben unberücksichtigt.\ngene Zeile 10 DM.\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100,\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den           bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinenden\nAngaben in der Liste „ Liste des journaux alle-          Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke\nmands\" erhoben.                                          erhoben.\n§5                                (4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird\nGebühren für Fremdbeilagen                  die im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst\nDie Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für       angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt.\nje volle und angefangene 25 g                            Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 werden erhoben,\nwenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnum-\n1. einer Druckschrift\nmern geliefert werden. Die Gebühren des Absatzes 1\nin Postvertriebsstücken                    12,8 Pf,  Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenig-\nin Postzeitungsgut                          6,4 Pf,  stens 10 Zeitungsnummern geliefert werden. Wird","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1978                             927\ndie erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im           über 250 g bis 500 g                              80 Pf,\nVierteljahr nicht erreicht, so werden die entspre-      über 500 g bis 1 000 g                       · 1,40 DM.\nchenden Gebühren nacherhoben.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.\n(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-\npostbeförderung beträgt für je 10 g eines Postver-\ntriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung          des                              § 10\nGewichts gilt Absatz 2 entsprechend.                            Sondervorschriften für das Land Berlin\n(6) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Aus-\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem\nlieferung eines unbeanschriftet angenommenen            übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung betra-\nPostvertriebsstücks einer überregionalen Tageszei-\ngen:\ntung beträgt 3 Pf.\n1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-\n§8                               postbeförderung für je 10 g eines Postvertriebs-\nGebühren für Postzeitungsgut                  stücks 0,6 Pf,\n(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 30 Pf je 2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpost-\nkg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit            zeitungsgut 60 Pf je kg.\nweniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt\n10 Pf je Sendung.                                                                  § 11\n(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag                         Berlin-Klausel\nvon 7 Pf je kg erhoben.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nfür Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf je    verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkg erhoben.\n§9                                                       § 12\nGebühren für Streifbandzeitungen                                  Inkrafttreten\n(1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betra-        (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in\ngen                                                     Kraft.\nbis 50 g                            40 Pf,    (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenord-\nüber 50 g bis 100 g                              40 Pf, nung vom 15. November 1977 (BGBI. I S. 2096) außer\nüber 100 g bis 250 g                             55 Pf, Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}