{"id":"bgbl1-1978-35-8","kind":"bgbl1","year":1978,"number":35,"date":"1978-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/35#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_35.pdf#page=51","order":8,"title":"Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker (Lagerkostenausgleichs-VO - Zucker)","law_date":"1978-06-26T00:00:00Z","page":919,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978                         919\nVerordnung\nzur Durchführnng des Lagerkostenausgleichs für Zucker\n{Lagerkostenausgleichs-VO - Zucker)\nVom 26. Juni 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10, des § 8 Abs. 1       Muster in zwei Stücken bei der Bundesanstalt und,\nNr. 2 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der     wenn es sich um die Vergütung für die Lagerung von\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August          Sirupen handelt, in drei Stücken beim zuständigen\n1972 (BGBI. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des  Hauptzollamt einzureichen. Im letzteren Falle prüft\nGesetzes vom 18. Mi:irz 1975 (BGBI. I S. 705) geän-     das Hauptzollamt, ob die Sirupe die nach den in § 1\ndert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1       genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Voraus-\nund der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur      setzungen erfüllen und im Zuckersteuerbuch in Zu-\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-          gang gestellt sind, und leitet zwei Stücke des An-\nnen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern       trages mit einem Prüfungsvermerk an die Bundes-\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:              anstalt weiter.\n(3) Die Bundesanstalt setzt die Vergütung fest\n§ 1\nund veranlaßt ihre Auszahlung. Ein schriftlicher Be-\nAnwendungsbereich                     scheid wird nur erteilt, wenn die Bundesanstalt\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die     einen Vergütungsbetrag festsetzt, der von dem Be-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der           trag abweicht, der sich auf Grund der Angaben des\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im          Antragstellers errechnet.\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für\nZucker hinsichtlich der Gewährung von Vergütun-                                    § 5\ngen und der Erhebung von Abgaben zum Zwecke                                    Abgaben\ndes Lagerkostenausgleichs.\n(1) Zuckerhersteller, Raffinierer von nach Präfe-\n§ 2\nrenzbestimmungen eingeführtem Zucker (Präferenz-\nzucker) und die Bundesanstalt teilen dem zuständi-\nZuständigkeit                      gen Hauptzollamt für jeden Monat bis zum 20. Tag\n(1) Zuständig für die Gewährung von Vergütun-        des folgenden Monats nach vorgeschriebenem\ngen ist die Bundesanstalt für landwirtschaftliche      Muster in zwei Stücken Menge, Art und Beschaffen-\nMarktordnung (Bundesanstalt).                          heit der abgesetzten und der Abgabe unterliegenden\nErzeugnisse sowie alle zur Berechnung der Abgabe\n(2) Zuständig für die Erhebung von Abgaben sind      erforderlichen Angaben mit.\ndie Hauptzollämter.\n(2) Das zuständige Hauptzollamt setzt die Abgabe\n§ 3                          durch schriftlichen Bescheid bis zum 20. Tag des\nAnerkennungen                       zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem\ndie der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse ab-\n(1) Soweit für die Gewährung der Vergütung nach      gesetzt worden sind, fest; § 157 der Abgabenord-\nden in § 1 genannten Rechtsakten eine Anerkennung       nung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Be-\nerforderlich ist, wird diese auf Antrag von der Bun-    scheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinn-\ndesanstalt durch schriftlichen Bescheid erteilt.\ngemäß.\n(2) Hersteller von Zuckergrieß, Agglomeratzucker        (3) Der festgesetzte Abgabebetrag ist am 20. Tag\noder Kandis sowie auf den Zuckerhandel speziali-        des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem\nsierte Betriebe werden für den Lagerkostenausgleich     die der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse abge-\nnur anerkannt, wenn sie Bücher führen, die den          setzt worden sind, fällig.\nBestimmungen des § 12 des Zuckergesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           (4) Für Präferenzzucker, der ohne weitere Ver-\n7844-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt   arbeitung abgesetzt werden soll, wird die Abgabe\ngeändert durch Artikel 96 Nr. 25 des Gesetzes vom       bei der Abfertigung zum oder dem Ubergang in den\n14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), entsprechen.       zollrechtlich freien Verkehr erhoben.\n§ 4                                                     § 6\nVergütungen                                      Umrechnung von Rohzucker\n(1) Die Vergütung wird auf Antrag gewährt.\nFür die Ermittlung der Vergütung und der Ab-\n(2) Anträge auf Vergütung können für jeden           gaben wird Rohzucker nach Maßgabe des Artikels 1\nMonat bis zum 20. Tag des folgenden Monats ge-          der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968\nstellt werden. Sie sind nach vorgeschriebenem           (ABI. EG Nr. L 89 S. 3) in Weißzucker umgerechnet.","920                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 7                                (2) Werden die nach § 5 festgesetzten Abgaben\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten               nicht rechtzeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeits-\ntag an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz\nZum Zwecke der Uberwachung haben die nach               der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am\ndieser Verordnung Vergütungsberechtigten und Ab-          Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für\ngabepflichtigen den Beauftragten der Bundesanstalt        jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.\nund der Zolldienststellen das Betreten der Ge-\nschäfts- und Betriebsräume wi.:ihrend der üblichen\n§ 9\nBetriebs- und Geschi.:iflszeit zu gestatten, auf Ver-\nlangen die in Betracht: kommenden kaufmännischen                               Berlin-Klausel\nBücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nsonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Ge-\nzu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben          setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\ndie Vergütungsberechtiglen und Abgabepflichtigen          organisationen auch im Land Berlin.\nauf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen An-\ngaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt                                     § 10\noder die Zolldienststellen verlangen.\nInkrafttreten und Oberleitung\n§ 8                                (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in\nRückforderung und Verzinsung                   Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durch-\nführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker vom\n(1)  Zu Unrecht empfangene Vergütungen sind             10. September 1969 (BAnz. Nr. 172 vom 17. Septem-\nzurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom         ber 1969), zuletzt geändert durch die Verordnung\nZeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert           vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar\nüber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,            1973), außer Kraft.\nim Falle des Verzugs vom Tage des Verzugs an mit\ndrei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-              (2) Auf Vergütungen und Abgaben für Zucker, der\nschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines        vor dem 1. Juli 1978 gelagert oder abgesetzt worden\nMonats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag         ist, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter\ndieses Monats zugrunde zu legen.                          anzuwenden.\nBonn, den 26. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}