{"id":"bgbl1-1978-35-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":35,"date":"1978-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/35#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_35.pdf#page=40","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver (Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung)","law_date":"1978-06-26T00:00:00Z","page":908,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver\n(Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung)\nVom 26. Juni 1978\nAuf Grund des § 7 Abs. 3, der §§ 9 und 11 Abs. 2      kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vom\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen            30. März 1978 (ABI. EG Nr. L 84, S. 19) verstoßen,\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I         so kann die Anerkennung befristet entzogen oder\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes        widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs kann die\nvom 18. Mürz 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden       Anerkennung nicht vor Ablauf von mindestens drei\nsind sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12        Monaten neu erteilt werden.\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nMarktorganisationen wird im Einvernehmen mi1t                                        § 4\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirt-                 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nschaft verordnet:\n(1) Der Beteiligte ist verpflichtet,\n§ 1\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen\nAnwendungsbereich                         und regelmäßige Abschlüsse zu machen,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im                a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für                     Verbleib sowie den Bestand an Magermilch,\nMilch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffernt-             Buttermilch und Molke,\nlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.                    b) die hergestellten Mengen an Magermilchpul-\nver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseine\n§ 2                                   und Kaseinate,\nZuständigkeit                          c) die Art der Verpackung, die Kennzeichnung,\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-                 den Verbleib sowie den Auslieferungstag\nnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die              jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilch-\nBundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung               pulver und Molkenpulver,\n(Bund esanstalrt).                                       3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die\n§ 3                               einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die\ndabei verwendeten Erzeugnismengen und -zuta-\nAnerkennung der Betriebsstätten                   ten zu führen,\n(1) Anträge auif Anerkennung sind auf vorge-\n4. jede Veränderung hinsiichtlich der nach § 3 Abs. 2\nschriebenem Formblatt zu stellen, das bei der Bun-\ngemachten Angaben der Bundesanstalt unverzüg-\ndesanstalt angefordert werden kann.\nlich mitmteilen.\n(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der\n(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten auf\nAntragsteller (Beteiligter) auf Verlangen in zwei\nWaren, die sich unter amtlicher Uberwachung\nStücken vorlegt:\nbefinden, so hat der Beteiligte der Bundesanstalt den\n1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen        Zeitpunkt der Inverntur so rechtzeitig anzuzeigen,\ndas Mage!rmilchpulver hergestellt und gelagert       daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bun-\nwerden soll,                                         desanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.\n2. Beschreibung der vorhandenen technischen Ein-            (3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1\nrichtungen,                                          Nr. 1 bis 3 genannten Unrterlagen und die sich dar-\n3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvor-        auf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre\ngänge und der dabei zu verwendenden Mager-           lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-\nmilchmengen sowie Art und Menge der Herstel-         wahrungsfristen nach anderen Vorschriften be-\nlung anderer Erzeugnisse, insbesondere Butter-       stehen.\nmilchpulver und Molkenpulver, mi1t Angabe der\n§ 5\nvoraussichtlichen Ausbeute.\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n(3) Die Anerkennung wi,rd dem Beteiligten durch\neinen Erlaubnisschein erteilt.                              Zum Zwecke der Uberwachung hat der Beteiligte\nden Beaufäragten der Bundesanstalt das Betreten der\n(4) Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen       Geschäftsräume und Betriebsstätten, die Aufnahme\ndie Bes,timmungen des Artikels 1 Abs. 1 und Arti-        der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilch-","Nr . 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978                            909\npulver, MolkenpnJ ver und anderen Erzeugnissen                                      § 7\nsowie die Entnahme von Proben aus den für die                         Rückforderung und Verzinsung\nöiffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilch-\npulvermengen während der Geschäfts- und Betriebs-            (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-\nzeit zu gestaitten, auf Verlangen die in Betracht         zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen               nicht in den in § 1 genanrnten Rechtsakten etwas\nAufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke        anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfanges an\nzur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und         mit zwei vom Hundert, be,i Verzug vom Tage des\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der          Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Diskont-\nBeteiligte hat im FalJe automatischer Buchführung         satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der\nauf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erfor-      am Ersten eines Monats geltende Diskontsaitz ist für\nderlichen Angaben auszudrucken.                           jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.\n(2) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden\n§ 6                              Beträge durch Bescheid fest.\nKosten\n§ 8\nWerden Proben entnommen oder Warenunter-\nsuchungen veranlaßt, so hat                                                   Berlin-Klausel\n1. im Falle der Nichtübernahme des Magermilch-               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\npulvers durch die Bundesanstalt der Verkäufer,         lei,tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-\n2. im Falle der Entnahme von Proben oder Wa1ren-          nisationen auch im Land Berlin.\nuntersuchungen für die amt1iche Dberwachung\nder Beteiligte\n§ 9\ndie entstandenen Auslagen für die Verpackung und\nInkrafttreten\ndie Beförderung der Proben sowie für die Waren-\nuntersuchungen zu Nstattm1.                                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}