{"id":"bgbl1-1978-35-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":35,"date":"1978-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_35.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes","law_date":"1978-06-27T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["878                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes\nVom 27. Juni 1978\n· Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         men zur Verbesserung von Wohnungen oder\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  zur Einsparung von Heizenergie verursacht\nwerden.\"\nArtikel 1                             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Die\nbisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze\nÄnderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes                          5 und 6.\nDas Wohnungsmodernisienmgsgesetz vom 23. Au-\ngust 1976 (BGBJ. I S. 2429) wird wie folgt geändert:             5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen. Die\nl. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                           bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Num-\n„Gesetz zur Förderung der Modernisierung von                       mern 3 bis 8.\nWohnungen und von Maßnahmen zur Einspa-                        b) Folgender Absatz wird angefügt:\nrung von Heizenergie (Modernisierungs- und                           ,, (3) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig\nEnergieeinsparungsgesetz             ModEnG)\".                     Einsparungen von Heizenergie bewirken\n(energiesparende Maßnahmen), sind insbe-\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                       sondere Maßnahmen zur\n1. wesentlichen Verbesserung der Wär-\n,, § 1\nmedämmung von Fenstern, Außentüren,\nZiele der öffentlichen Förderung                          Außenwänden, Dächern, Kellerdecken\nund obersten Geschoßdecken,\nBund und Länder fördern\n2. wesentlichen Verminderung des Energie-\nl. die Modernisierung von Wohnungen, um die                              verlustes und des Energieverbrauchs der\nVersorgung breiter Schichten der Bevölke-                          zentralen Heizungs- und Warmwasseran-\nrung mit guten und preiswürdigen Wohnun-                           lagen,\ngen zu verbessern und dadurch zur Erhal-\n3. Änderung von zentralen Heizungs- und\ntung von Städten und Gemeinden beizutra-\nWarmwasseranlagen innerhalb des Ge-\ngen, und\nbäudes für den Anschluß an die Fernwär-\n2. Maßnahmen zur Einsparung von Heizener-                                meversorgung, die überwiegend aus An-\ngie in Wohnungen.\"                                                  lagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur\nVerbrennung von Müll oder zur Verwer-\n3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                tung von Abwärme gespeist wird,\n,, (3) Im Eigentum von Gebietskörperschaften                     4. Rückgewinnung von Wärme,\nstehende Wohnungen, Wohnheime und einzel-                          5. Nutzung von Energie durch Wärmepum-\n11\nne Wohnräume, für deren Instandhaltung übli-                             pen- und Solaranlagen.\ncherweise in den Haushalten der Gebietskörper-\nschaften Mittel veranschlagt werden, sind von               6. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nder Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht                  „Durch die Förderung mit anderen Mitteln, mit\nfür Wohnungen, Wohnheime und einzelne                          Steuervergünstigungen durch erhöhte Abset-\nWohnräume der kommunalen Gebietskörper-                        zungen und durch den Abzug von Aufwendun-\nschaften.\"                                                     gen auf Grund von§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q\nSatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder mit\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                   Investitionszulagen wird die Förderung dersel-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                   ben baulichen Maßnahmen nach diesem Gesetz\nausgeschlossen; dies gilt nicht für andere Mit-\n,,Modernisierung, Energieeinsparung,          In-       tel, die nur zur Ergänzung der Förderung nach\nstandsetzung\".                                           diesem Gesetz bestimmt sind.      11\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-\ngefügt:                                               7. § 6 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig\n,,§ 6\nEinsparungen von Heizenergie bewirken,\nsind Modernisierung im Sinne dieses Geset-                                Finanzhilfen des Bundes\nzes.                                                        (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzie-\n(3) Maßnahmen der Instandsetzung fallen            rung der von den Ländern nach diesem Gesetz\nunter die Modernisierung im Sinne dieses                 geförderten Modernisierung. Die Mittel des\nGesetzes, wenn sie durch bauliche Maßnah-                Bundes werden den Ländern nach Maßgabe des","Nr. ]5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978                              879\nBundeshaushaltsplans als Finanzhilfen nach Ar-                  oder im Zusammenhang mit der Verbesse-\nti.kel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Hälfte                rung des Wärmeschutzes angepaßt wird. Der\nder Aufwendungen für die Förderung zur Ver-                     Einbau von Thermostatventilen und von\nfügung gestelll.                                                Steuerungs- und Regelungseinrichtungen in\n(2) Stellen Bund und Länder ihre Mittel in                 zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen\nverschiedenen Formen bereit, so wird das An-                    darf nur gefördert werden, wenn auch der\nteilsverhältnis nach dem Barwert errechnet.                     Einbau der zentralen Anlagen gefördert\nBarwert ist der mit einem bestimmten Zinssatz                   wird. Bei Gebäuden, die nach dem 31. De-\nauf einen bestimmten Stichtag unter Berück-                     zember 1977 bezugsfertig, geworden sind\nsichtigung von Zinseszinsen errechnete Gegen-                   oder bezugsfertig werden, dürfen die in § 4\nwartswert.                                                      Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufgeführten energie-\nsparenden Maßnahmen nicht gefördert wer-\n(3) Die Finanzhilfen des Bundes werden, so-                den.\"\nweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,\nauf Grund von Verwaltungsverninbarungen                    c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „40\" durch\nzwischen Bund und Ländern zur Verfügung                         die Zahl „30\" ersetzt.\ngestellt. Zur Förderung energiesparender Maß-\nnahnwn 9ewährt der Bund den Ländern in den             12. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt:~\nJahren 1978 bis 1982 Finanzhilfen in Höhe von\n1 170 Millionen DeutsdH~ Mark.\"                             ,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die\nFörderung mit den Mitteln, die zur Förderung\nenergiesparender Maßnahmen nach diesem Ge-\n8. Dem § 7 werden foloende Absä.lze angefügt:\nsetz bestimmt sind.\"\n,, (3) Bundesmittel, die zur Förderung energie-\nsparender Maßnahmen nach diesem Gesetz be-             13. § 12 wird wie folgt geändert:\nstimmt sind, werden mit dieser Zweckbestim-\nmung gesondert nach der Zahl aller Wohnun-                 a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\ngen verteilt. Der Verteilungsmaßstab ist aus                     ,,Einsatz der Mittel\".\nden Ergebnissen der jeweils letzten allgemei-\nnen amtlichen Zählung von Gebäuden und ih-                 b) Folgender Absatz wird angefügt:\nrer Fortschreibung zu ermitteln.                                   ,, (4) Auf die Mittel, die zur Förderung ener-\n(4) Bundesmittel, die von einem Lande im                    giesparender Maßnahmen nach diesem Ge-\nLaufe eines Haushaltsjahres nicht eingesetzt                    setz bestimmt sind, sind die Absätze 1 und 2\nwerden, dürfen bis zum Ablauf dieses Haus-                      nicht anzuwenden. Es soll jedoch gewährlei-\nhaltsjahres auf die anderen Länder verteilt wer-                stet werden, daß für die Förderung der Mo-\nden. Die Absätze 2 und 3 sind dabei sinngemäß                    dernisierung in Schwerpunkten stets Mittel\nanzuwenden.\"                                                     zur Förderung energiesparender Maßnah-\nmen in dem Umfang zur Verfügung stehen,\ndaß bauliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 1\n9.. § 8 Abs . l erhält folgende Fassung:\nbis 3 gleichzeitig gefördert werden kön-\n,,(l) Der Bund kann sich an der von den Län-                   nen.\"\ndern geförderten Modernisierung und Instand-\nsetzung durch Rückbürgschaften für Bürgschaf-          14. § 13 wird wie folgt geändert:\nten beteiligen, die die Länder nach § 13 Abs. 4\nund 5 oder entsprechend ihren sonstigen Pro-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngrammen zur Modernisierung übernehmen.\"                            ,, (1) Die Mittel werden als Zuschüsse zur\nDeckung von laufenden Aufwendungen\n10.. § 9 Abs. 2 wird gestrichen.                                      oder als Zuschüsse zur Deckung der Kosten\nder Modernisierung bewilligt. Sie sind der\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                     Höhe nach so zu bemessen, daß die Erhö-\nhung der Mieten oder Belastungen tragbar\na) Die Oberschrift erhält folgende Fassung:                     ist und in einem angemessenen Verhältnis\n,, Allgemeine Förderungsvoraussetzungen\".                 zu den Vorteilen aus der Modernisierung\nsteht. An Stelle von Zuschüssen können auch\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-                      Darlehen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichne-\nfügt:                                                     ten Finanzierungsinstitute zur Deckung der\n„Der Einbau einer zentralen Heizungsanlage                Kosten der Modernisierung bewilligt wer-\nsoll nur gefördert werden, wenn die bei der               den, die mit den Zuschüssen im Zins ver-\nErrichtung von Wohngebäuden einzuhalten-                  billigt worden sind; die Verbilligung darf\nden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an               den Barwert der Zuschüsse nicht überstei-\nden Wärmeschutz von Fenstern und Fen-                     gen.\"\nstertüren erfüllt sind oder im Zusammenhang\nmit dem Einbau erfüllt werden. Die Verbes-          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz einge-\nserung des Wärmeschutzes soll nur geför-                  fügt:\ndert werden, wenn die Heizungsanlage dem                     ,, (2) Die Zuschüsse zur Deckung von Kosten\nverminderten Energiebedarf angepaßt ist                   energiesparender Maßnahmen sind bei der","880                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nFörderung mit den dazu bestimmten Mitteln           18. § 18 Abs. 3 wird durch folgende Absätze er-\nauf 25 vom Hundert der förderbaren Kosten                setzt:\nzu bemessen. Förderbar sind Kosten, die min-                ,, (3) Auf den Zuschuß zur Deckung der Kosten\ndestens 4 000 Deutsche Mark je Gebäude und               ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden mit der\ninnerhalb von fünf Jahren höchstens 12 000               Maßgabe, daß der zurückzuerstattende Betrag\nDeutsche M,uk je Wohnung betragen.       11\ndurch gleichmäßige Aufteilung des Zuschusses\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab-                 auf zehn Jahre nach der Modernisierung zu er-\nsätze 3 bis 6.                                           mitteln ist.\nd) Im neuen Absatz 5 werden die Worte ,,Ab-                        (4) Durch die Kündigung nach Absatz 1 und\nsatz 3\" durch die Worte „Absatz 4\" ersetzt.               den Widerruf nach Absatz 2 oder 3 werden der\nInhalt und die Dauer der Verpflichtung nicht\ne) folgender Absatz 7 wird angefügt:                          berührt. Die Kündigung und der Widerruf dür-\n,, (7) Bei der Bewilligung der Mittel hat der         fen bei der Ermittlung der Miete nicht berück-\n11\nEigentümer sich zu verpflichten, die Mittel               sichtigt werden.\nzurückzuzahlen, wenn er für dieselbe bau-\nliche Maßnahme                                      19. § 19 wird wie folgt geändert:\n1. eine Steuervergünstigung im Sinne von                 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 5 Abs. 3 Satz 2,\n,,Ist ein Zuschuß zur Deckung der Kosten ge-\n2. eine Investitionszulage oder                                 währt worden, soll die Auflage erteilt wer-\n3. andere Mittel des Bundes, der Länder, ih-                    den, einen Betrag zurückzuzahlen, der bei\nrer Finanzierungsinstitute oder der Ge-                 gleichmäßiger Aufteilung des Zuschusses auf\nmeinden zur Förderung der Modernisie-                   zehn Jahre nach der Modernisierung in die\nrung, Instandhaltung oder Instandsetzung                Zeit nach der Freistellung fällt. 11\nin Anspruch nimmt. Dies gilt nicht für andere             b) Absatz 2 wird gestrichen.\nMittel, die nur zur Ergänzung der Förderung\nnach diesem Gesetz bestimmt sind.\"\n20. § 20 erhält folgende Fassung:\n15. § 14 wird wie folgt geändert:                                                           ,,§ 20\nDuldung der Modernisierung\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Erhöhungsbetrag kann nach § 2                   (1) Der Mieter hat eine Modernisierung, die\nAbs. 1 oder nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes                 nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder\nzur Regelung der Miethöhe ermittelt wer-                 Verwaltungsvorschriften mit Mitteln öffentli-\nden.\"                                                    cher Haushalte gefördert wird oder eine Maß-\nnahme nach § 4 Abs. 3 darstellt, zu dulden, es\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz                sei denn, daß deren Durchführung oder bauli-\neingefügt:                                               che Auswirkung für den Mieter oder seine Fa-\n„Sie endet, wenn die Mittel als Zuschuß zur              milie eine Härte bedeuten würde, die auch un-\nDeckung der Kosten gewährt werden, mit                   ter Würdigung der berechtigten Interessen des\nAblauf des neunten Kalenderjahres nach                   Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude\ndem Kalenderjahr, in dem die Modernisie-                 nicht zu rechtfertigen ist. Den Mitteln öffent-\nrung beendet ist; sind die Mittel auch zur               licher Haushalte stehen die in § 5 Abs. 2 Satz 2\nDeckung von laufenden Aufwendungen ge-                   bezeichneten Mittel der Finanzierungsinstitute\nwährt worden, endet die Verpflichtung mit                gleich.\ndem Ablauf des aus Satz 1 folgenden Zeit-                     (2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Mo-\nraumes.\"                                                 nate vor der Durchführung der Modernisierung\nderen Art und Umfang schriftlich verbindlich\n16. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Buchstabe c                     mitzuteilen und dabei den geplanten Beginn\nangefügt:                                                     und die voraussichtliche Dauer sowie die sich\nvoraussichtlich ergebende Mieterhöhung anzu-\n„c) den anteilig auf die Wohnung entfallenden                geben. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ab-\nZuschuß zur Deckung der Kosten auf Grund              lauf des Monats, der auf den Zugang der Mit-\neiner zuvor eingegangenen Verpflichtung               teilung folgt, für den Ablauf des nächsten Mo-\ninnerhalb von drei Monaten mit dem Betra-             nats zu kündigen. Hat der Mieter gekündigt,\nge zurückgezahlt hat, der bei gleichmäßiger            darf der Vermieter mit der Durchführung nicht\nAufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre              vor dem Ablauf der Mietzeit beginnen.\nnach der Modernisierung in die Zeit nach\n(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der\nBeginn des neu begründeten Mietverhält-\nModernisierung machen muß, hat der Vermieter\nnisses fällt.  11\nin einem angemessenen Umfang zu ersetzen;\nauf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu\n17. In § 17 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 5         11\nleisten. Die Rechte des Mieters nach § 537 des\ndurch die Worte ,,§ 3 Abs. 6 ersetzt.\n11\nBürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Juni. 1978                          881\n(4) Vereinbarungen,      die zum Nachteil des     23. In § 22 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\nMieters von diesen Vorschriften abweichen,                 Worte ,,§ 3 Abs. 1 Satz 3\" durch die Worte\nsind für die Modernisierung unwirksam.\"                    11 § 3 Abs, l Satz 3 und 6'' ersetzt\n21. Nach § 20 werden folgende §§ 20 a und 20 b\nArtikel 2\neingefügt:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n,,§ 20 a\nFörderung von energiesparenden                 Das Einkommensteuergesetz 1977 in der Fassung\nMaßnahmen in sonstigen Räumen              der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBL\nvon juristischen Personen               I S. 2365), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1971 (BGBL I S. 3107)., wird wie\n(1) Mittel, die zur Förderung energiesparen-\nfolgt geändert:\nder Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt\nsind, können auch für energiesparende Maß-           § 51 Abs. 1 Nr . 2 Buchstabe q erhält folgende Fas-\nnahmen in sonstigen IUi.umen eingesetzt werden,      sung:\ndie im Eigentum von juristischen Personen ste-\n,,q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-\nhen, soweit diese von der Körperschaftsteuer be-\nsten an Gebäuden\nfreit sind. Dasselbe gilt für juristische Perso-\nnen, die nicht körperschaftsteuerpflichtig sind            aa) für den Einbau von Anlagen .und Einrich-\nund kirchliche oder mildtätige Zwecke verfol-                     tungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben\ngen.                                                              a bis d sowie f und g des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Be-\n(2) Sonstige Räume sind Räume, die nach                        kanntmachung vom 1. September 1976\nihrem üblichen Verwendungszweck auf Innen-                        (BGBL I S. 2673), von Fahrstuhlanlagen bei\ntemperaturen von mindestens 19° Celsius be-                       Gebäuden mit mehr als vier Geschossen\nheizt werden.                                                     und von Heizungs- und Warmwasserania-\n(3) Förderbar sind Kosten, die mindestens                      gen sowie für den Umbau von Fenstern.\n4 000 Deutsche Ma.rk je Gebäude und innerhalb                     und Türen und für den Anschluß an die\nvon fünf Jahren höchstens 100 Deutsche Mark                       Kanalisation oder die Wasserversorgung,,\nje Quadratmeter Nutzfläche betragen. Die Förde-            bb) für Maßnahmen, die ausschließlich zum\nrung ist auf Kosten von 500 000 Deutsche Mark                     Zwecke des Wärme- oder Lärmschutzes vor-\nje Eigentümer und Kalenderjahr begrenzt.                          genommen werden und für den Anschluß\nan die Fernwärmeversorgung, die über-\n§ 20b                                    wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-\nFörderung von energiesparenden                          Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder\nMaßnahmen beim Bau von Gebäuden                           zur Verwertung von Abwärme gespeist\nwird,\n(1) Mittel, die zur Förderung energiesparen-            cc) für den Einbau von Wärmepumpenanla-\nder Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt                         gen, Solaranlagen und Anlagen zur Rück-\nsind, können auch beim Bau von Wohngebäu-                         gewinnung von Wärme einschließlich der\nden eingesetzt werden; gefördert werden darf                      Anbindung an das Heizsystem.\nder Einbau von Anlagen zur Rückgewinnung\nvon Wärme, von Wärmepumpen- und Solaran-                   Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten\nlagen.                                                     Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen\nvon Doppelbuchstabe aa vor dem L Januar\n(2) § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, 2, 6 und 1             1961, in den Fällen von Doppelbuchstabe bb vor\ngelten entsprechend mit der Maßgabe, daß                   dem 1. Januar 1978 fertiggestellt worden sind,\n1. die Finanzierung des Gebäudes gesichert                Die Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem\nsein muß und                                          1. Januar 1961 fertiggestellt worden sind, entfälU\nbei Aufwendungen für den Anschluß an die Ka-\n2. die energiesparenden Maßnahmen bei der\nnalisation oder die Wasserversorgung, wenn\nFörderung bevorzugt werden, wenn sie von\nder Anschluß nicht schon im Zusammenhang\nmehreren Eigentümern zur Einsparung von\nmit der Errichtung des Gebäudes möglich war.\nKosten nach einem einheitlichen Plan zeit-\nDie erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10\nlich abgestimmt durchgeführt werden.   11\nvom Hundert der Aufwendungen nicht über-\nsteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen nicht\n22. Nach§ 21 wird folgender§ 21 a eingefügt:                   gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme\n,,§ 21 a                           eine Investitionszulage in Anspruch genom-\nmen wird. Sind die Aufwendungen für die erst-\nErmächtigung                            malige Durchführung der Maßnahme Erhal-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach               tungsaufwand und entstehen sie bei Einfamilien-\ndem 31. Dezember 1979 durch Rechtsverordnung               häusern oder Eigentumswohnungen, deren Nut-\nmit Zustimmung des Bundesrates den in § 13                 zungswert nach§ 21 a ermittelt wird und bei de-\nAbs. 2 festgelegten Vomhundertsatz der Zu-                 nen die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vor-\nschüsse der Nachfrage nach Fördermitteln an-              liegen, so kann der Abzug dieser Aufwendun-\nzupassen.\"                                                 gen mit gleichmäßiger Verteilung auf das Ka-","882                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nlenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen                              Artikel 4\nworden s.ind, und die neun folgenden Kalender-                    Uberleitungsvorschrift\njahre zugelassen werden;\".\nHaushaltsmittel, die ein Land zur Förderung von\nArtikel 3                        Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in\nWohnungen oder sonstigen beheizten Räumen im\nl\\nderung des Gesetzes zur Regelung           Jahre 1978 verwendet, gelten für dieses Jahr als\nder Miethöhe                       Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Moder-\nDas Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom                nisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes.\"\n18. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3604), geändert durch\nArtikel 2 § 2 des Gesetzes vom 18. August 1976\n(BGBI. I S. 2221), wird wie folgt geändert:                                       Artikel 5\n1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                             Bekanntmachung\n,, Von dem .Jahresbetrag des verlangten Mietzin-\nses sind die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1            Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nSatz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des § 3 Abs. 1       und Städtebau kann das Wohnungsmodernisierungs-\nSatz 6 mit elf vom lfondert des Zuschusses.\"          gesetz in der sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes er-\ngebenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    machen.\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen                                    Artikel 6\ndurchgeführt, die den Gebrauchswert der\nMietsache nachhaltig erhöhen, die allgemei-                          Berlin-Klausel\nnen Wohnverhältnisse auf die Dauer ver-\nbessern oder nachhaltig Einsparungen von           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nHeizenergie bewirken (Modernisierung), oder      und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsge-\nhat er andere bauliche Anderungen auf Grund      setzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,\nvon Umständen, die er nicht zu vertreten hat,    die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gel-\ndurchgeführt, so kann er eine Erhöhung der       ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-\njährlichen Miete um elf vom Hundert der für      tungsgesetzes.\ndie Wohnung aufgewendeten Kosten verlan-\ngen.\"\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                             Artikel 7\n,,Mittel der Finanzierungsinstitute des Bun-                         Inkrafttreten\ndes oder eines Landes gelten als Mittel aus\nöffentlichen Haushalten.\"                          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}