{"id":"bgbl1-1978-35-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":35,"date":"1978-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1978-06-26T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["869\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                       Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1978                                                                                                 Nr. ;35\nTag                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n26. 6. 78  Achtes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften                                                                  869\n2032-1, 2032-11-2, 2032-12-6, 2030-2, 2030-1, 2030-25, 53-4, 2031-1, 2032-2, 702-3\n27. 6. 78 Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            878\n2330-19\n26. 6. 78 Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft (Melde-\nverordnung Getreide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     883\nneu: 7847-12-2-2\n26. 6. 78 Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver\n(Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        908\nneu: 7847-11-9\n26. 6. 78 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            910\nneu: 7822-2-7; 7822-2-4\n26. 6. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts                                                                       916\n7822-5-l\n26. 6. 78 Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     917\nneu: 2121-51-7; 2121-50-1-6\n26. 6. 78 Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker (Lagerkostenaus-\ngleichs-VO - Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     919\nneu: 7847-11-4-28; 7847-6-12\n21. 6. 78 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeam-\nten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              921\n2030-11-47\nHinweis auf andere Verkilndungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           922\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               923\nAchtes Gesetz\nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\nVom 26. Juni 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                              Dezember 1977 (BGBl. I S. 3103), wird wie folgt ge-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                           ändert:\n1. Unter dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des\nInhaltsverzeichnisses, vor § 32 in der Uberschrift\nArtikel I                                                 des 3. Unterabschnitts, in § 32, in § 33 Satz 1 und\nÄnderungen von Vorschriften im Bundes-                                          in den Vorbemerkungen Nr. 3 und 4 zur Bundes-\nbesoldungsgesetz für Professoren an                                         besoldungsordnung C (Anlage II) wird jeweils\nHochschulen und Hochschulassistenten                                          das Wort „Hochschuldozenten\" durch das Wort\n,,Hochschulassistenten\", in der Bundesbesol-\ndungsordnung C (Anlage II) unter Besoldungs-\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des                                    gruppe C 1 das Wort „Hochschuldozent\" durch\nArtikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-                                     das Wort „Hochschulassistent\" ersetzt.\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nBund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I                                     2. In§ 32 werden die Worte „1. Januar 1977\" durch\nS. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.                                     die Worte „1. Juli 1978\" ersetzt.","810                                        Bi:mdesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ngcfoßt:                                            Artikel II\n, /:3} Die /\\bs;tt:;e 1 und 2 gr-Hen für Gesamthoch-\nSonstige Änderungen\nq    lrnlen cnhpn c hend. Planstellen für Studien-                      des Bundesbesoldungsgesetzes\nrqün~Je, in denen 1\\ ufgc1lwn der wissenschaftlichen\ni Jochsdrnlen und der hHhhochschu]en miteinan-                  Das Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geän-\ndn verbunden Vd0 rden, dürfen bis zu einem                   dert:\n/\\nleil von 60 v. B. entsprechend Absatz 1, im\nubri~1en t•nhprcchend Absatz 2 ausgebracht wer-                1. In§ 13 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\nden.''                                                             „Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines\nBeamten zu einer Besoldungsgruppe nach der\n-4. fo Vorbemerkung Nummer 1 zur Bundesbesol-                           Schülerzahl einer Schule und erfüllt der Beamte\ndunqsordnung C !Anlage II) werden in Absatz 1                     wegen zurückgehender Schülerzahlen die Vor-\ndie Worte „von 1 437 Deutsche Mark\" durch die                      aussetzungen für die Zuordnung seines Amtes\n,,vorte „des Unterschiedes zwischen dem End-                       nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß;\nqrund9ehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem                       Absatz 3 bleibt unberührt.\"\nCrundgehalt der Besoldungsgruppe B 7\" ersetzt.\n.Absatz 2 Satz 1 erhi.ilt folgende Fassung:                    2. § 40 wird wie folgt geändert:\nBei der zweite>n Berufung in ein Amt der Besol-                 a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten\nII\ndungsgruppe C 4 und bei einer ersten Bleibever-                       „einer der folgenden Stufen          die Worte\nhandlung, die zur Abwendung einer zweiten                               „oder eine entsprechende Leistung in Höhe\nBerufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4                           von mindestens der Hälfte des Unterschieds-\n~1eführt hat, darf der Zuschuß den Unterschieds-                       betrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2\nhetrag zwischen dem Endgrundgehalt der Besol-                          des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse\"\ndungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol-                         eingefügt.\ndungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden hinter dem Wort\nBerufungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4                         „ vollbeschäftigt II\ndie Worte „oder nach\nund bei weiteren Bleibeverhandlungen darf der\nbeamtenrechtlichen        Grundsätzen    versor-\nZuschuß den Unterschiedsbetrag zwischen den\ngungsberechtigt\" eingefügt.\nGrundgeh~iltf'rn der BPsoJdungsgruppen B 5 und\nB 1 nicht überstei9en. '      1\nc) In Absatz 6 Satz 3 werden hinter dem Wort\n„vollbeschäftigt\" die Worte „ oder nach\n5. Die Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesol-                               beamtenrechtlichen        Grundsätzen    versor-\ndungsordnung C (Anlage II) wird wie folgt geän-                        gungsberechtigt\" eingefügt.\ndert:\nd) In Absatz 7 Satz 1 erhält der 2. Halbsatz\na) Jn Absatz 1 Satz 1 werden die Worte\nfolgende Fassung:\n,,,von 2 440 Deutsche Mark\" durch die Worte\n,,,,des Unterschiedes zwischen den Grundgehäl-                ,,ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffent-\ntern der Beso]dungsgruppen B 1 und B 10\"                       lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder\nersetzt.                                                       ihren Verbänden, sofern nicht bei organisato-\nrisch selbständigen Einrichtungen, insbeson-\nAbsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       dere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäu-\n„Die Sonderzuschüsse können bis zum                           sern, Kindergärten, Altersheimen, die Vor-\nGesamtbetrag für ruhegehaltfähig erklärt wer-                  aussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 11\nden.\"\nb) Jn Absatz 2 werden die Worte „von 1 219                     3. In § 41 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 ange-\nDeutsche Mark'' durch die Worte „der Hälfte                fügt:\ndes Unterschiedes zwischen den Grundgehäl-                 „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\ntern der Beso]dun9sgruppen B 1 und B 10\"                   Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen\nersetzt.                                                   von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen\ndes Ortszuschlages.\"\n6. ]n der Bundesbesoldungsordnung C {Anlage H)\nerhält Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe C 1 fol-\ngende Fassung:                                                4. § 44 erhält folgende Fassung:\n., ] ) Hochschulassistenten erh.::.ilten                                                    ,,§ 44\nStufe 1 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1                  Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte\ndes lfochschulrahmengesetzes,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nStufe 2 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n1des J-Jochschulrahmengesetzes,                rates die Gewährung einer Stellenzulage für\nStufe 3 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3             Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes\ndes Hochschulrahrnengesetzes.\"                 sowie Richter und Staatsanwälte, die in ihrem\nHauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der\n1. An die SteHe der GrundgehaHssätze in der                            Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig\nAnlage IV Nr. 3 treten die Grundgehaltssätze in                    sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vor-\nder Anlage 1 dieses Gesetzes.                                     gesehen werden, soweit die Wahrnehmung die-","Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978                             871\nser Funktion nicht bei der Einstufung berück-        9. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsichtigt ist. Sie darf den Betrag von 150 Deut-           ,, (2) Von der Kürzung ist abzusehen\nschen Mark monatlich nicht überschreiten. Mit\nder Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit            1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nverbundenen Erschwernisse und ein Aufwand                     infolge genehmigten Fernbleibens oder Rück-\nmit abgegolten.\"                                              tritts von der Prüfung,\n2. in besonderen Härtefällen.\"\n5. § 48 wird wie folgt geändert:\n10. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:              „Vorbemerkungen\" die Worte „Nummer 4\n„Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die             Abs. 2,\" eingefügt.\nTeilnahme an Sitzungen kommunaler Vertre-\ntungskörperschaften und ihrer Ausschüsse\".       11. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B werden wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nIn Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 wird\nEs wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch-        a) die Bezeichnung „Institut für angewandte\ntigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung                 Geodäsie\" durch die Bezeichnung „Institut\neiner Vergütung für Beamte der Gemeinden                   für Angewandte Geodäsie\" ersetzt,\nund Gemeindeverbände mit weniger als 20 000         b) die Bezeichnung „Institut für chemisch-tech-\nEinwohnern, soweit diesen Beamten Dienst-                  nische Untersuchungen\" durch die Bezeich-\nbezüge nach der Besoldungsordnung A zuste-                 nung „Bundesinstitut für chemisch-tech-\nhen, zu regeln, wenn die Beamten als Proto-                nische Untersuchungen\" ersetzt.\nkollführer regelmäßig an Sitzungen kommu-\nnaler Vertretungskörperschaften oder ihrer       12. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt\nAusschüsse außerhalb der regelmäßigen                geändert:\nArbe~tszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergü-           In Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbe-\ntung darf im Kalendermonat 100 Deutsche              zeichnung „Regierungsschulrat\" als weiterer\nMark nicht übersteigen. Sie darf nicht neben         Funktionszusatz angefügt:\neiner Aufwandsentschädigung gewährt wer-\nden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit         ,,- als Dezernent (Referent) in der Schulauf-\nverbundener Aufwand wird mit abgegolten.                    sicht auf Bezirksebene-\".\nDie Vergütung entfällt, wenn die Arbeitslei-\nstung durch Dienstbefreiung ausgeglichen         13. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt\nwerden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß              geändert:\nder Rechtsverordnung kann auf den zuständi-          a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der\ngen Minister übertragen werden.\"                           Amtsbezeichnung            „Abteilungsdirektor,\nAbteilungspräsident\" in dem Funktionszu-\n6. § 59 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    satz ,,- beim Bundesinstitut für Berufsbil-\ndungsforschung\" das Wort „Berufsbildungs-\n,,Daneben werden die jährliche Sonderzuwen-\nforschung\" durch das Wort „Berufsbildung\"\ndung, die vermögenswirksamen Leistungen und\nersetzt.\ndas jährliche Urlaubsgeld gewährt.\"\nb) In der Besoldungsgruppe B 3 werden\n7. § 62 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    aa) die Amtsbezeichnung „Direktor beim\n„Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter                       Bundesinstitut für Berufsbildungsfor-\nist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit                       schung - als Leiter einer Hauptabtei-\nlung -\" durch die Amtsbezeichnung\nDienstbezügen oder als Angestellter oder Arbei-\nter mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen                       „Direktor   beim     Bundesinstitut   für\nBerufsbildung - als Leiter einer Haupt-\nArbeitszeit im öffentlichen Dienst oder einer\nihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7)                         abteilung - \" ersetzt,\nsteht, in einem Ausbildungsverhältnis im öffent-               bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der\nlichen Dienst steht und eine Leistung minde-                        Musterprüfstelle der Bundeswehr für\nstens in Höhe der Anwärterbezüge erhält oder                        Luftfahrtgerät\" durch die Amtsbezeich-\nauf Grund einer Tätigkeit bei einem öffentlich-                     nung „Direktor beim Bundesamt für\nrechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht-                          Wehrtechnik und Beschaffung - als Lei-\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen versor-                        ter des Musterprüfwesens für Luftfahrt-\ngungsberechtigt ist, erhalten die Hälfte des                        gerät der Bundeswehr-\" ersetzt,\nAnwärterverheiratetenzuschlages.\"                             cc) die Amtsbezeichnung „Direktor des\nInstituts für angewandte Geodäsie\"\n8. In § 62 Abs. 4 werden die Sätze 3 und 4 durch                       durch die Amtsbezeichnung „Direktor\nfolgenden Satz 3 ersetzt:                                           des Instituts für Angewandte Geodäsie\"\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die                     ersetzt,\nZahlung des nach Absatz 3 Satz 1 verminderten                  dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor\nAnw ärterverheira te lenzuschlages.\"                               und Professor - bei einer wissenschaft-","872                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nliehen Porschungseinrichtung oder in                 nach dem Wort „Leiter\" das Wort „der         1\n'\neinem wissenschaftlichen Forschungsbe-               durch das Wort „einer\" ersetzt.\nreich als Leiter einer großen Abteilung,\neines großen Fachbereichs oder eines             h} In der Besoldungsgruppe B 11 wird bei der\ngroßen Instituts --\" die Amtsbezeich-                Amtsbezeichnung „Erster Präsident der Deut-\nrrnng „Direktor und Professor bei der                schen Bundesbahn\" der Funktionszusatz „a]s\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt               Vorsitzender des Vorstandes\" durch den\n---- als Leiter der Abteilung Sicherstel-            Funktionszusatz „als Vorsitzer des Vorstan-\nhmg und Endlagerung radioaktiver                     des\" ersetzt.\nAbfälle-\" eingefügt,\nee) mit Wirkung vom 1. Februar 1978 bei\nder Amtsbezeichnung „Regierungsvize-                                  Artikel III\nprüsident\" im Funktionszusatz die Worte\n.,oder Präsidenten eines Niedersächsi-\nÄnderung des Zweiten Gesetzes zur\nschen Verwaltungsbezirks\" gestrichen.             Vereinheitlichung und Neuregelung des\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern\nc) Jn der Besoldungsgruppe B 4 werden\nua) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei         Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und\neiner Landesversicherungsanstalt - als       Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nstellvertretender Geschäftsführer oder       Ländern wird wie folgt geändert:\nMitglied der Geschäftsführung, wenn der\nfasle Direktor in Besoldungsgruppe B 5       1. Artikel II wird wie folgt geändert:\neingestuft ist -\" die Amtsbezeichnung\n„Direktor beim Bundesbcuuftragten für          a) Es wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:\nden Datenschutz -       als der leitende           9. Artikel II § 9 wird wie folgt geändert:\nBeamte----\" eingefügt,\n9.1 Der bisherige Wortlaut des § 9 wird\nbb) nach der Amtsbezeichnung „Erster\nAbsatz 1.\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtech-\nnik und Beschaffung\" die Amtsbezeich-                  9.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nnung „Erster Direktor beim Bundesinsti-                       ,. (2) Die Stellenzulage wird nicht\ntut für Berufsbildung - als Leiter des                       neben einer Stellenzulage nach den\nForschungsbereichs und als der ständige                     Vorbemerkungen Nr. 6, 7, 8, 9 und 10 zu\nVertreter des Präsidenten -\" eingefügt,                      den Bundesbesoldungsordnungen A\ncc) die Amtsbezeichnung „Präsident der                           und B des Bundesbesoldungsgesetzes\nBundesstelle     für   Entwicklungshilfe\"                    oder der bei der Deutschen Bundesbank\ngestrichen,                                                  gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch\ndd) mit Wirkung vom 1. Februar 1978 bei                          wird bei den ruhegehaltfähigen Dienst-\nder Amtsbezeichnung Regierungsvize-                          bezügen ein Betrag von 45 Deutschen\n11\npräsident\" im Funktionszusatz die Worte                      Mark berücksichtigt; dies gilt nicht,\n\"oder Präsidenten eines Niedersächsi-                        wenn ein Anspruch auf eine ruhege-\nschen Verwaltungsbezirks\" gestrichen.                       haltfähige Zulage nach Vorbemerkung\nNr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnun-\nd) In der Besoldungsgruppe B 6 werden die                            gen A und B des Bundesbesoldungsge-\nAmtsbezeichnung „Präsident und Professor                         setzes besteht.\"\ndes Bundesinstituts für Berufsbildungsfor-\nschung 13 )\" und die Fußnote 13 gestrichen.         b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.\ne) In der Besoldungsgruppe B 7 werden\n2. Artikel IX wird wie folgt geändert:\naa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident\ndes Bundesausgleichsamtes\" die Amts-           a) In § 11 werden\nbezeichnung „Präsident des Bundesinsti-\naa) in der Dberschrift nach dem Wort\ntnts für Berufsbildung --· als Generalse-                ,,Beamte\" das Wort .,und\" durch ein\nkretär - \" eingefügt,\nKomma ersetzt und nach dem Wort\nbb) mit Wirkung vom 1. Februar 1978 die                       ,,Richter\" die Worte „oder Soldaten\" ein-\nAmtsbezeichnung „Präsident eines Nie-                   gefügt,\ndersächsischen      Verwaltungsbezirks\"\ngestrichen.                                        bb) in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort „Beam-\nten\" ein Komma eingefügt und die Worte\nf) In der Besoldungsgruppe B 8 wird mit Wir-                     ,,oder Richters\" durch die Worte „Rich-\nkung vom 1. Februar 1978 die Amtsbezeich-                    ters oder Soldaten\" ersetzt,\nmmg „Präsident eines Niedersächsischen\nVerwaltungsbezirks - in einem Bezirk mit                cc) in Absatz 1 Satz 2 nach „2.3\" die Worte\nmehr als zwei Millionen Einwohnern                            ,,und Nr. 9\" eingefügt.\ngestrichen.\nb) In § 13 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichszu-\ng) In der Besoldungsgruppe B 9 wird 'bei der                lage\" durch das Wort „Uberleitungszulage''\nAmtsbezeichnung         „Ministerialdirektor 3)\"        ersetzt.","Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978                            873\n3. Artikel X wird wie folgt geändert:                            ,,von 1 437 DM\" durch die Worte „des Unter-\na) Es werden folgende Paragraphenbezeichnun-                 schiedes zwischen dem Endgrundgehalt der\ngen geändert:                                            Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt\nder Besoldungsgruppe B 7\" ersetzt.\nIn § 1 Abs. 1 werden „76\" durch „72\", in § 2\nAbs. 2 „79\" und „76\" durch „75\" und „72\" und         1) In § 5 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c ist folgender\nin§ 3 „79 Abs. 7\" durch „75 Abs. 8\" ersetzt.             Satz anzufügen:\nb) In§ 2 Abs. 2 werden in Buchstabe b hinter den              „Soweit die Summe dieses Zuschusses und des\nWorten „Abteilungsvorsteher (und Professo-               Zuschusses nach Buchstabe a den Höchstbe-\nren)\" ein Komma und die Worte „soweit sie                trag des Zuschusses nach Nummer 2 der in\nsieh jn Besoldungsgruppen befinden, deren                Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen über-\nGrundgehälter mindestens denen der Besol-                steigt, gilt der Unterschiedsbetrag als Zuschuß\ndungsgruppe A 15 entsprechen\" eingefügt und              im Sinne von Nummer 1 dieser Vorbemerkun-\ndie Worte „WissEmschaftliche Räte (und Pro-              gen.\"\nfessoren), die bis zum 31. Dezember 1973 zum       m) In § 5 Abs. 5 werden folgende neue Sätze 2\nWissenschaftlichen Rat (und Professor) der               und 3 angefügt:\nBesoldungsgruppe H 2 ernannt worden sind,\"                ,,Dabei erhalten Professoren der Besoldungs-\ngestrichen; in Buchstabe c werden hinter dem             gruppe C 4, deren neues Grundgehalt niedri-\nDoppelpunkt die Worte „Abteilungsvorsteher               ger ist als die bisherige Grundvergütung, eine\n(und Professoren),\" eingefügt.                          ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe\nc) In § 4 Abs. 1 Satz l und in § 5 Abs. 1, Abs. 3            des Unterschiedsbetrages zwischen der bishe-\nSatz 2 und Abs. 5 wird jeweils das Wort                  rigen Grundvergütung und dem neuen Grund-\n,,Hochschuldozenten\" durch das Wort „Hoch-              gehalt. Der Gesamtbetrag von Ausgleichszu-\nschulassistenten\" ersetzt.                               lage und zukünftig nach den Vorbemerkungen\nNummer 1 und Nummer 2 zur Bundesbesol-\nd) In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte                     dungsordnung C gewährten Zuschüssen darf\n„1. Januar 1977\" durch die Worte „1. Juli                die Summe der in diesen beiden Bestimmun-\n1978\" ersetzt.                                           gen genannten Höchstbeträge nicht über-\ne) In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden das Komma und                 schreiten.\"\ndie Worte „für die Planstellen i. S. des § 25\nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes einge-                                Artikel IV\nrichtet worden sind\" gestrichen.\nÄnderung des Gesetzes über die Gewährung\nf) In § 4 Abs. 4 Satz 2, erster Halbsatz, werden\ndie Worte ,, § 2 Abs. l\" durch die Worte ,, § 2\neines jährlichen Urlaubsgeldes\nAbs. 2\" ersetzt.\nDas Gesetz über die Gewährung eines jährlichen\ng) In§ 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:           Urlaubsgeldes in der Fassung des Artikels IV des\n,, (6) Für Professoren an der Erziehungswis-  Sechsten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst-\nsenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz       und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom\nsowie für die Professoren an der Universität     15. November 1977 (BGBI. I S. 2117) wird wie folgt\nBremen, die auf Grund des Artikels 3 Nr. 3 des   geändert:\nGesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher\nund besoldungsrechtlicher Vorschriften vom       1. Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1.\n27. April 1971 (Brem. Gbl. S. 117) in die\nRechtsstellung von Professoren überführt\nworden sind, ist § 2 Abs. 2 Buchstabe a, dritte  2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nFallgruppe, mit der Maßgabe anzuwenden,               ,,(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2\ndaß an die Stelle der Besoldungsgruppe A 15        gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der\ndie Besoldungsgruppe A 16 tritt.\"                  Beendigung eines Beamtenverhältnisses kraft\nRechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungs-\nh) In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprü-\n,,Ein Sondergrundgehalt nach bisherigen lan-       fung und der Begründung eines Dienst- oder\ndesrechtlichen Vorschriften steht der Gewäh-       Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtli-\nrung des Endgrundgehalts der betreffenden          chen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allge-\nBesoldungsgruppe im Wege der Vorwegge-              meinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung\nwährung von Dienstalterszulagen gleich.\"           folgenden Monats.\"\ni) In § 5 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte\n„1. Januar 1977\" durch die Worte „1. Juli                                Artikel V\n1978\" ersetzt.\nÄnderung beamtenrechtlicher Vorschriften\nk) In § 5 Abs. 4 Buchstabe b werden in Doppel-\nbuchstabe aa die Worte „von 719 DM\" durch                                    § 1\ndie Worte „des Unterschiedes zwischen dem                           Bundesbeamtengesetz\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4\nund dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe           Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nB 5\" und in Doppelbuchstabe bb die Worte        Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1,","874                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n795), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Ge-             minister für Bildung und Wissenschaft im Ein-\nsetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3102), wird           vernehmen mit den obersten Bundesbehörden\nwie folgt geündert:                                            aufstellt, in deren Geschäftsbereich Hoch-\nschulen vorhanden sind.\"\n1. § 72 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,,- in                                    § 2\neiner durch a.ndere Maßnahmen nicht zu\nBeamtenrechtsrahmengesetz\nbeseitigenden Ausnahmesituation mit Zustim-\nmung der obersten Dienstbehörde und des für         Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\ndie Finanzen zuständigen Bundesministers für     der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I\neinen Zeitraum bis zu achtzig Stunden im         S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Ge-\nMonat - \" gestrichen.                            setzes vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3102), wird\nb) Die Fußnote 2) wird gestrichen.                   wie folgt geändert:\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\n§ 44 wird wie folgt geändert:\n„In einer durch andere Maßnahmen nicht zu\nbeseitigenden Ausnahmesituation kann in          1. In Satz 3 werden die Worte         in einer durch\nden Bereichen der Inneren Sicherheit und des        andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Aus-\nBundesnachrichtendienstes sowie beim einge-         nahmesituation mit Zustimmung der obersten\nschifften technischen und wissenschaftlichen        Dienstbehörde und des Ministers (Senators) der\nPersonal auf Forschungsschiffen mit Zustim-         Finanzen für einen Zeitraum bis zu achtzig Stun-\nmung der obersten Dienstbehörde und des             den im Monat -\" gestrichen.\nBundesministers der Finanzen in den Fällen\ndes Satzes 3 darüber hinaus Mehrarbeitsver-      2. Die Fußnote    3) wird gestrichen.\ngütung wie folgt gezahlt werden:\nVom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1978         3. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nüber achtzig Stunden im Monat hinaus,         „In einer durch andere Maßnahmen nicht zu\nvom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979            beseitigenden Ausnahmesituation kann in den\nbis höchstens achtzig Stunden im Monat,       Bereichen der Inneren Sicherheit und im ärztli-\nvom l. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980            chen Dienst an Krankenhäusern mit Zustimmung\nbis höchstens siebzig Stunden im Monat,       der obersten Dienstbehörde und des Ministers\n(Senators) der Finanzen in den Fällen des Satzes 3\nvom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981            darüber hinaus Mehrarbeitsvergütung wie folgt\nbis höchstens sechzig Stunden im              gezahlt werden:\nMonat,\nVom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1978\nvom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982\nüber achtzig Stunden im Monat hinaus,\nbis höchstens fünfzig Stunden im Mo-\nnat.\"                                         vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979\nbis höchstens achtzig Stunden im Monat,\n2. § 176 a wird wie folgt geändert:                        vom    1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980\na) Absatz l wird durch folgenden Satz ergänzt:                 bis höchstens siebzig Stunden im Monat,\n„Steht das Personal der Hochschule im Dienst        vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981\neiner     bundesunmittelbaren    Körperschaft,             bis höchstens sechzig Stunden im Monat,\nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,      vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982\nsind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mit-               bis höchstens fünfzig Stunden im Monat.   11\ntelbare Bundesbeamte.\"\nb) Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt:                                   § 3\n,,Für die Ubernahme des am 1. Juli 1978 vor-                    Beamtenversorgungsgesetz\nhandenen wissenschaftlichen und künstleri-\nschen Personals in die nach dem Hochschul-          Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und\nrahmengesetz vorgesehenen Rechtsverhält-         Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976\nnisse gelten § 75 Abs. 2 bis 6 und 8 des          (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Artikel VII\nHochschulrahmengesetzes entsprechend mit         des Gesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S.\nder Maßgabe, daß § 75 Abs. 2 nur auf Perso-      2117), wird wie folgt geändert:\nnen anzuwenden ist, die hauptberuflich aus-      § 43 wird wie folgt geändert:\nschließlich Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1\ndes Hochschulrahmengesetzes an den Hoch-         a) In Absatz 1 wird das Wort „vierzigtausend\"\nschulen der Bundeswehr wahrnehmen und die            durch das Wort „fünfzigtausend\" ersetzt.\nEinstellungsvoraussetzungen nach § 44 des        b) In Absatz 2 werden das Wort „zwanzigtausend\"\nlfochschulrahmengesetzes erfüllen. Uber den          durch das Wort „fünfundzwanzigtausend\", das\nNachweis einer qualifizierten Lehrtätigkeit          Wort „zehntausend\" durch das Wort „zwölftau-\nim Sinne des § 75 Abs. 4 des Hochschulrah-           sendfünfhundert\" und das Wort „fünftausend\"\nmengesetzes entscheidet die oberste Dienstbe-        durch das Wort „sechstausendzweihundertfünf-\nhörde nach Grundsätzen, die der Bundes-              zig\" ersetzt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978                            875\n§ 4                              sind die dem Beamten im Rechtsmittelver-\nSoldatenversorgungsgesetz                    fahren erwachsenen notwendigen Auslagen teil-\nweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung           es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.\"\nder Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. I\nS. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-         6. In§ 115 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\nsetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114), wird          ,,Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechts-\nwie folgt geändert:                                           mittel des Beamten ist es unzulässig, die diesem\nim Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendi-\n1. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden                              gen Auslagen teilweise oder ganz dem Bund auf-\na) in Nummer 2 das Wort „vierzigtausend\" durch            zuerlegen.\"\ndas Wort „fünfzigtausend\",\nb) in Nummer 4 das Wort „zwanzigtausend\"              7. § 121 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „fünfundzwanzigtausend\",             a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 73 Abs. 2\nc) in Nummer 6 das Wort „zehntausend\" durch                   und des § 163 des Bundesbeamtengesetzes\"\ndas Wort „zwölfümsendfünfhundert\" und                    durch die Worte ,, § 9 des Bundesbesoldungs-\nd) in Nummer 8 das Wort „fünftausend\" durch                    gesetzes und des § 60 des Beamtenversor-\ndas Wort „sechslausendzweihundertfünfzig\"                gungsgesetzes\" ersetzt.\nersetzt.                                                 b) In Absatz 6 werden die Worte ,,§ 73 Abs. 2\ndes Bundesbeamtengesetzes\" durch die Worte\n2. § 63 a wird wie folgt geändert:                                ,,§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes\" und die\na) In Absatz 1 wird das Wort „vierzigtausend\"                 Worte ,, § 73 Abs. 2 und des § 163 des Bundes-\ndurch das Wort „fünfzigtausend\" ersetzt.                beamtengesetzes\" durch die Worte ,,§ 9 des\nBundesbesoldungsgesetzes und des § 60 des\nb) In Absatz 3 werden das Wort „zwanzigtau-\nBeamtenversorgungsgesetzes\" ersetzt.\nsend\" durch das Wort „fünfundzwanzigtau-\nsend\", das Wort „zehntausend\" durch das\n8. In § 125 Satz 1 werden die Worte ,, § 73 Abs. 2 des\nWort „zwölftausendfünfhundert\" und das\nBundesbeamtengesetzes\" durch die Worte ,, § 9\nWort „fünftausend\" durch das Wort „sech-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\" ersetzt.\ntausendzweihundertfünfzig\" ersetzt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n§ 6\nBundesreisekostengesetz\n§ 5\nBundesdisziplinarordnung                    Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. I S.\nDie Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der        1621), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nBekanntmachung vom 20. Juli 1961 {BGBI. I S. 150,         23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3155), wird wie folgt\n984), zuletzt geändert durch § 97 des Beamtenversor-      geändert:\ngungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485),\nwird wie folgt geändert:                                  1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden\na) die Worte „A 8 bis A 16, B 1, R 1 und R 2\"\n1. In § 40 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Worte „4\ndurch die Worte „A 8 bis A 16, B 1, C 1 bis\nund 6\" durch die Worte „4, 6 und 7\" ersetzt.\nC 3, R 1 und R 2\" und\n2. In§ 49 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Direktoren\"           b) die Worte „B 2 bis B 11, R 3 bis R 10\" durch\ndurch die Worte „Vorsitzende Richter\" ersetzt.                die Worte „B 2 bis B 11, C 4, R 3 bis R 10\"\nersetzt.\n3. In § 51 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:               2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden\n11 7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem       a) die Worte „A 11 bis A 15, B 1, R 1\" durch die\nDisziplinarverfahren gegen den Beamten mit-            Worte „A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1\"\ngewirkt hat.\"                                          und\nb) die Worte „A 16, B 2 bis B 11, R 2 bis R 10\"\n4. In § 114 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                durch die Worte „A 16, B 2 bis B 11, C 4, R 2\n,,Die Kosten eines zuungunsten des Beamten ein-               bis R 10\"\ngelegten erfolgreichen Rechtsmittels des Bundes-          ersetzt.\ndisziplinaranwalts sind dem Bund teilweise oder\n§ 7\nganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den\nBeamten damit zu belasten.\"                                          Entwicklungshelfer-Gesetz\n§ 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni\n5. In§ 115 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n1969 (BGBI. I S. 549), geändert durch das Gesetz\n„Hat ein zuungunsten des Beamten eingelegtes         vom 29. Juni 1976 (BGBI. I S. 1701, 1871), erhält\nRechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts Erfolg,    folgende Fassung:","876                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n,.§ 17                          dung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine\nBeamtenrechtliche Vorschriften                festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsver-\nhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbe-\n(l) Bewirbt sich ein Entwicklungshelfer oder frü-     reitungsdienstes durchgeführt wird.\"\nherer Entwicklungshelfer, der ein Entwicklungs-\ndienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren ein-\ngegangen ist und dessen Pflicht, Grundwehrdienst                               Artikel VI\noder Zivildienst zu leisten, durch den geleisteten\nEntwicklungsdienst erloschen ist, bis zum Ablauf                          Schlußvorschriften\nvon sechs Monaten nach Beendigung des Entwick-                                     § 1\nlungsdienstverhältnisses um Einstellung als Beamter\nund wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt,       Neubekanntmachung der Bundesdisziplinarordnung\nso darf nach Erwerb der Befähigung für die Lauf-                   und des Bundesbesoldungsgesetzes\nbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hin-           Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne              die Bundesdisziplinarordnung und das Bundesbesol-\nAbleisten eines Entwicklungsdienstes bis zur Dauer       dungsgesetz in der vom 1. Juli 1978 an geltenden\ndes Grundwehrdienstes zur Anstellung herangestan-        Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und\nden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Pro-       dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nbezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2\ngelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die                                     § 2\ndienstlichen Leistungen eine Beförderung während                             Berlin-Klausel-\nder Probezeit rechtfertigen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1\n(2) Beginnt ein früherer Entwicklungshelfer, der      des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nein Entwicklungsdienstverhältnis von nicht mehr          lin.\nals drei Jahren eingegangen war und dessen Pflicht,                                § 3\nGrundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, durch\nInkrafttreten\nden geleisteten Entwicklungsdienst erloschen ist, im\nAnschluß an den Entwicklungsdienst eine für den             (1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts\nkünftigen Beruf als Beamter oder Richter vorge-          anderes bestimmt, am 1. Juli 1978 in Kraft.\nschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul-               (2) Artikel V § 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 2 Nr. 3\noder praktische Ausbildung) oder wird diese durch        tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft.\nden Entwicklungsdienst unterbrochen, so gilt             Artikel V §§ 3 und 4 tritt mit Wirkung vom\nAbsatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf       1. Januar 1971 in Kraft. Ist der Dienstunfall nach\nvon sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung           dem 31. Dezember 1976 und vor der Verkündung\num Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt          dieses Gesetzes eingetreten, kann ein nach § 37\nund auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.         Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ausgespro-\nDienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförde-        chener Verzicht widerrufen werden; auf die einma-\nrung sind, beginnen für den unter den Vorausset-         lige Unfallentschädigung ist der Unterschiedsbetrag\nzungen des Satzes 1 eingestellten Richter mit dem        zwischen dem nach§ 37 des Beamtenversorgungsge-\nZeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Entwick-       setzes gewährten Ruhegehalt und dem Ruhegehalt\nlungsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes        anzurechnen, das ohne Anwendung dieser Vor-\nzur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.       schrift zugestanden hätte. Satz 3 gilt entsprechend\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für       bei Anwendung des § 27 des Soldatenversorgungs-\neinen früheren Entwicklungshelfer, dessen Ausbil-        gesetzes.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden\nGesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes\nerforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978                                           877\nAnlage 1\n„3. Bundesbesoldungsordnung C\nBesol-      Orts-\ndungs-     zuschlag\ngruppe    Tarifklasse\nC 1   1\nIb      1\nStufe 1 2 435,71                                   Stufe 2 2 525,14\nDienstaltersstufe\n1     1      1     2      1     3     1     4      1     5     1     6     1     7    1        8\nC2                    1 983,43     2 125,92     2 268,41    2 410,90     2 553,39    2 695,88    2 838,37      2 980,86\n1                Ib\nC3                    2 241,55     2 402,88     2 564,21    2 725,54     2 886,81    3 048,20    3 209,53    . 3 370,86\nC4          Ia        2 903,10     3 065,28     3 227,46    3 389,64     3 551,82    3 714,00    3 876,18      4 038,36\n1             1\nBesol-      Orts-\ndungs-     zusd:llag\ngruppe    Tarifklasse\nC 1   1\nI b                                                                        Stufe 3 2 614,57\n1\nDienstaltersstufe                                       Dienst-\nalters-\n1    9     1      10     1     11    1\n12     1     13    1     14    1     15     1    zulage\nC2                    3 123,35     3 265,84     3 408,33    3 550,82     3 693,31    3 835,80    3 978,29        142,49\nIb\nCJ                    3 532,19      3 693,52    3 854,85     4 016,18    4111,51     4 338,84    4 500,17        161,33\nC4          Ia        4 200,54      4 362,72    4 524,90    4 687,08     4 849,26    5 011,44    5 173,62        162,18\"\n1             1                                                                                      1"]}