{"id":"bgbl1-1978-34-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":34,"date":"1978-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_34.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)","law_date":"1978-06-23T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978                          783\nDritte Verordnung\nzum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)\nVom 23. Juni 1978\nAuf Grund des § 25 Nr. 1 und 5 in Verbindung mit         c) die Entfernung der Sprengstellen von beson-\n§ 39 Abs. 2 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom                 ders schutzbedürftigen Gebäuden und Anla-\n13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird vom Bundes-          gen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen,\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-               Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern,                      Spielplätzen in einem Umkreis von minde-\nauf Grund des § 29 Nr. 2 Buchstaben a und c des                stens 1 000 Metern,\nSprengstoffgesetzes wird vom Bundesminister des             d) die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die\nInnern,                                                        Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaß-\nnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrun-\nauf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit\n§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes wird vom\ngen zum Schutz benachbarter Wohn- und\nBundesminister des Innern im Einvernehmen mit                  Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterun-\ndem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bun-                 gen, Sprengschwaden und Lärm, und\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung                2. ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                   sind\na) die Sprengstellen einschließlich ihrer voraus-\n§ 1                                  sehbaren Lageveränderungen,\nAnzeige                              b) die Entfernung der Sprengstellen von Ver-\nkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie\n(1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen\nEinrichtungen der öffentlichen Versorgung in\ngesprengt werden, hat die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1\neinem Umkreis von mindestens 300 Metern.\noder, im nichtgewerblichen Bereich, die nach § 28\nSatz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des          Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 2 braucht ein Lage-\nSprengstoffgesetzes verantwortliche Person dies der     plan nicht beigefügt zu werden, wenn in der\nzuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfer-    Anzeige die• Entfernung der Sprengstelle von den\ntigung anzuzeigen, und zwar                             nächstgelegenen      Verkehrswegen,     Wohn-     und\nArbeitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen\n1. mindestens vier Wochen vor Beginn der Spren-\nVersorgung angegeben ist.\ngungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen\ninnerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchfüh-\nrung eines Vorhabens vorgenommen werden sol-                                   § 2\nlen, und\nÄnderungsanzeige\n2. mindestens eine Woche vor jeder sonstigen\nSprengung.                                             Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen\ngegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unter-\n(2) In der Anzeige sind anzugeben                   lagen eingetreten oder vorgesehen worden, hat der\n1. Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei meh-       nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtige dies der zuständi-\nreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vor-     gen Behörde unverzüglich schriftlich in doppelter\ngenommen werden sollen, und                         Ausfertigung anzuzeigen. Ist mit einer Veränderung\n2. Name und Anschrift der für die Sprengung ver-        eine erhöhte Gefahr verbunden, so dürfen die für die\nantwortlichen Personen sowie Nummer und             Sprengung verantwortlichen Personen erst eine\nDatum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des          Woche nach Erstattung der Änderungsanzeige, im\nSprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins      Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 jedoch nicht vor Ablauf\nnach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behör-    von vier Wochen nach Erstattung der Anzeige unter\nden, die die Erlaubnis und den Befähigungsschein    den geänderten Umständen sprengen.\nerteilt haben.\nIhr sind als Unterlagen beizufügen                                                 § 3\n1. eine Beschreibung, aus der hervorgeht                          Ausnahmen von der Anzeigepflicht\na) Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,          (1) § 1 gilt nicht, wenn in Anlagen gesprengt\nb) Art und Höchstmenge der je Sprengung zu          werden soll, die nach § 4 des Bundes-Immissions-\nverwendenden Sprengstoffe und Zündmittel,       schutzgesetzes genehmigt sind oder die nach § 67\nbei Verwendung von Sprengzeitzündern der        Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als\nHöchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeit-       genehmigt gelten und die Genehmigung die Spren-\nstufe,                                          gungen einschließt.","184                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nDi<> z.ustündioc lkhürdc kann im Einzelfall auf          3. Nach§ 48 wird folgender§ 48 a eingefügt:\ndie Er:-ilal lunu der Anzeiue oder die EinhaHung der\n.,§ 48 a\nFrist. vcrz.ichten, wenn dies aus besonderen Gründen\nrwn,chtf 1, r! i!Jl (•rsrh<'j:n t.                                       Die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Personen dürfen\ndie dort genannten pyrotechnischen Gegenstände\nder Unterklasse T2 bis zum 31. Dezember 1979\n§ ,1                             erwerben, aufbewahren, bestimmungsgemäß ver-\nOrdnung s,v idrigkeite:n                       wenden und befördern, ohne daß in das Patent,\nden Führerschein oder den Ausweis ein Vermerk\nOrdnun9swidrig i1m Sinne des § 4] Abs. ] Nr. 16                     über die dort bezeichneten Unterweisungen ein-\ndes Sprengst.off gesetl'.es handeH, v,rer vorsätzlich                 getragen ist. Der Erwerber ist beim Uberlassen\noder fahrlässig                                                        über die Gefahren beim Umgang mit den genann-\nn. entgegen § ] Abs. ] e.ine Anzeige nicht oder nicht                  ten pyrotechnischen Gegenständen und den dabei\nrechlzeitig erslaHeL oder entgegen § 1 Abs. 2                      zu beachtenden Vorschriften zu belehren. Die\nAngaben nich11, nicht vollständig, nicht rechtzei-                 pyrotechnischen Gegenstände dürfen nur gegen\ntig oder unrichtig macht oder Unterlagen nicht,                    Aushändigung eines schriftlichen Auftrages, in\nnicht vollsUindl{J oder nichl rechtzeitig vorlegt,                dem der Verwendungszweck angegeben ist, abge-\ngeben werden. Den schriftlichen Auftrag hat der\nf 1\nnt9eg<  1\n11 § 2 eine Veränderung nicht, nicht recht-\nUberlasser ein Jahr aufzubewahren.\"\n?Pihg,, unvo]lsUindig oder unrichtig anzeigt oder\neine SprPngung vor Abhluf der vorgeschriebenen\n§ 6\nFristen durchführt\nBerlin-Klausel\n§ 5                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n.ÄJlidenuJJg; der E.rst.en Verordnung\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Spreng-\nzum Sprengstoffgesetz                      stoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften\ndieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom                  anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der\n23. November ]977 (BGB1. J S. 2141) wird wie folgt                 alliierten Behörden unvereinbar sind.\ngeändert:\n§ 7\n1. In § 1 Abs. 3 v11erden na.ch dem Wort „Seglerver-\nbandes\" die Worte ,,,oder des Deutschen Motor-                                       Inkrafttreten\nyachtverbandes1\" eingefügt.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.\n2.  ]n    § 46 wfrd folgende Nummer ] 4 eingefügt:                    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\n,. ] 4. einer VorschrHt des § 48 a Satz 2, 3 oder 4             Anzeige von Sprengungen (5. DV Sprengstoffgesetz)\nzuwiderhandeH.\"       1\n'                              vom 24. August 1971 (BGBl. I S. 1407) außer Kraft.\nUonn, den 23, Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}