{"id":"bgbl1-1978-34-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":34,"date":"1978-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1978-06-23T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["781\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                            Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1978                                                                                                       Nr. 34\nTag                                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n23. 6. 78     Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-\nstellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     781\n622-1-DV 6\n23. 6. 78     Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          783\nneu: 7134-2-3; 7134-2-1, 7134-1-1-5\n23. 6. 78     Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Feststellungsgesetzes\nund des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       785\n622-1-DV 3, 622-1-DV IJ, 622-1-DV 9, 622-1-DV 10, 622-1-DV 14, 622-1-DV 15, 622-1-DV 16, 622-1-DV 17,\n622-1-DV 19, 625-1-2, 625-1-3,\n26. 6. 78     Kostenordnung für Amtshandlungen der nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der\nLänder (Eichkostenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  804\nneu: 7141-6-10; 7141-6-5-2\n26. 6. 78\n1\nZweite Verordnung zur Änderung der Beglaubigungskostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         861\n7141-6-5-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        867\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes\nVom 23. Juni 1978\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und                                                     an gewerblichen Betrieben nach dem 31. März\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Fest-                                                       1952 eingetreten, können\nstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n1. bei Anwendung der §§ 3 bis 6 in § 3 Abs. 1\nchung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1885), beide\ngenannte Betriebsmerkmale ganz oder teil-\nVorschriften geändert durch § 2 des Gesetzes vom\nwe,ise ausgeschlossen werden,\n27. Januar 1975 (BGBI. I S. 401), verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zus1tiimmung des Bundesrates:                                                         2. nach der Anlage ermittelte, gegebenenfalls\nnach Absatz 1 angesetzte Ersatzeinheits-\n§1                                                                        werte wegen der gegenüber den Richtzah-\nlenansätzen geänderten Wertverhältnisse\nÄnderung der 6. FeststellungsDV                                                               für Feststellungszeitpunklte nach dem 1. Ja-\nDie Sechste Verordnung zur Durchführung des                                                               nuar 1952 um Teilbeträge bis zu drei Zehn-\nFeststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                                                            teln gekürzt werden.\"\nTeil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 6, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 3 der                                        2. § 8 wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 13. August 1965 (BGBI. I S. 823),\nwird wie folgt geändert:                                                                         a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Dies gilt auch, wenn für einen selbständigen\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                                                       Te,il des gewerblichen Betriebs beweiskräftige\na) Die bisher,ige Fassung wird Absatz 1.                                                           Unterlagen vorliegen; der dafür ermittelte\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                               We,rtanteil ist bei der Gesamtberechnung zu\nberücksichtigen.\"\n,, (2) Sind in Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2\nNr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes) Schäden                                              b) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.","782                                                          Jahrgang 1978, Teil I\n]. § 9 wird wie folgt geändert:                                       sichtigt bleiben; Entsprechendes gilt bei An-\nwendung des § 10,\na) An Absatz 1 wird fol9ender Sulz angefügt:\n,. § 8 Abs. 1 Sa,lz 2 gilt entsprechend.\"                  6. auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 festgelegte\nVerhältniszahlen auch in den Fällen des § 9\nb) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nAbs. 2 und des § 10 anzuwenden sind.\"\n,,§ 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.\"\n§2\n4. In § 10 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende\nrassung:                                                                         Berlin-Klausel\n,,§ 7 Abs. 2 und § 8 gelten entsprechend.\"                    Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nJeitungsgesetzes in Veirbindung mit § 44 des Fest-\nstellungsgesetzes auch im Land Berlin.\n5. In § 14 Abs. 2 werden nach einem Komma die\nfolgenden Nummern 5 und 6 angefügt:\n§3\n,,5. bei Betrieben, deren Schäden nach dem 31.\nMärz 1952 in Aussiedlungsgebieten eingetre-                                Inkrafttreten\nten sind, die in § 3 Abs. 1 genannten Betriebs-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. März\nmPrkmale bis auf ein Merkmal unberück-                1956 in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}