{"id":"bgbl1-1978-33-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":33,"date":"1978-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_33.pdf#page=9","order":5,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz","law_date":"1978-06-23T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1978                             773\nSiebente Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz\nVom 23. Juni 1978\nAuf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10          Für die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung\nAbs. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 24           gilt § 13 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß das\nAbs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 und§ 77 des Saatgut-         Ergebnis nur dem Antragsteller mitzuteilen ist.\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n(4) Die Anerkennungsstelle kann die Wfoder-\nchung vom 23. Juni 1975 (BGBI. I S. 1453) wird mit\nverschließung bis zum Vorliegen des Ergebnisses\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nder Prüfung aufschieben, wenn die Identität der\nPartie durch Absonderung und Kenntlich-\nArtikel 1                           machung sichergestellt ist.\"\nDie Saatgutverordnung -           Landwirtschaft vom   5. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1659), geändert durch Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I                 ,,(3) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe\nS. 756), wird wie folgt geändert:                            nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte\nauf der Stufe der Kategorie Basissaatgut unter-\nschiedliche Erbkomponenten gekreuzt, so sind\n1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nzur Kennzeichnung der Packungen mit Saatgut\n,.Präzisionssaatgut\" die Worte „von Runkelrübe\"\neiner Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut\neingefügt.\neiner oder mehrerer anderer Erbkomponenten\nZertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und\n2. § 15 wird gestrichen.                                     Einleger nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Das\nEtikett und der Einleger müssen anstelle einer\n3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Papiersäk-           Sortenbezeichnung oder in Verbindung mit ihr\nken\" durch das Wort „Packungen\" ersetzt.                 eine Angabe enthalten, die die Unterscheidung\nder Erbkomponente ermöglicht. Anstelle der\n4. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:                Kategorie ist in deutscher, englischer und franzö-\nsischer Sprache anzugeben, daß das Saatgut auf\n,,§ 29 a                         die Erfüllung der für Basissaatgut festgesetzten\nErneute Prüfung der Beschaffenheit              Anforderungen geprüft ist und als Erbkompo-\nnente nur zum Anbau zusammen mit den nach\n(1) Als Einwirkung oder Behandlung nach § 29          dem jeweiligen Zuchtschema vorgeschriebenen\nAbs. 1 gilt auch die Aufbereitung von mehrkeimi-          weiteren Erbkomponenten bestimmt ist. Der Hin-\ngem Basissaatgut oder mehrkeimigem Zertifizier-           weis auf den Anbau nach einem Zuchtschema\nten Saatgut von Runkelrübe oder Zuckerrübe                kann auch auf der Rückseite des Etiketts oder des\nnach der Anerkennung zu Präzisionssaatgut und            Einlegers angebracht werden.\"\ndie Kalibrierung von Saatgut von Mais nach der\nAnerkennung. Voraussetzung für die Wiederver-          6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nschließung ist im Fall der Aufbereitung des Saat-\nguts zu Präzisionssaatgut die Prüfung auf die             a) In Nummer 1.1 laufende Nummer 9 Spalte 4\nEinhaltung der Mindestanforderungen für die                     wird die Zahl „80\" durch die Zahl „75\" ersetzt;\nBeschaffenheit bei Präzisionssaatgut und im Fall          b) in Nummer 1.2.1.3.3 werden nach den Worten\nder Kalibrierung des Saatguts von Mais die                      „Körner von Flughafer in 100 g\" die Worte\nerneute Prüfung auf die Einhaltung der Mindest-                ,,, bei Glatthafer in 80 g\" eingefügt;\nanforderungen für die Beschaffenheit.\nc) der Nummer 1.2.1.3.6 werden ein Semikolon\n(2) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungs-                und die Worte „bei Glatthafer gelten 2 Körner\nstelle zu beantragen, in deren Bereich das bear-                Flughafer in 80 g Saatgut nicht als Unreinheit,\nbeitete Saatgut lagert. In dem Antrag sind die                  wenn weitere 80 g Saatgut frei von Flughafer\nEinwirkungen und Behandlungen anzugeben, die                    sind\" angefügt.\ndas Saatgut erfahren hat. In dem Antrag ist\naußerdem die Anerkennungsnummer für das                7. In Anlage 4 erhält die mit der Angabe „KS\"\nSaatgut anzugeben.                                        beginnende Zeile folgende Fassung:\n(3) § 4 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und     ,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land-\nSatz 2 und § 12 sind entsprechend anzuwenden.             wirtschaft und Landesentwicklung, Kassel\".","774                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nArtikel 2                          2. § i 1 erhält folgende Fassung;\nDie Pflanzkartoffelverordnung vom 2. Juli 1975                                           ,,§ 11\n(BGBI. I S. 1690), geändert durch Artikel 2 der Ver-                               Beschaffenhei tsprüfung\nordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I S. 756), wird wie\n(1) Die Beschaffenheit des Pflanzguts wird an\nfolgt geändert:\ndem aufbereiteten und für den Vertrieb in Bün-\ndeln abgepackten Pflanzgut geprüft. Edelreiser\n1. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nmit einem veredelungsfähigen Auge, verede-\n„Ein Verzicht auf die Durchführung der Prüfung               lungsfähige blinde Unterlagsreben und Blind-\nauf Y-Virus ist bei Sorten, die keine Resistenz              holz können außer in Bündeln auch in unge-\ngegen Y-Virus aufweisen, nicht zulässig, wenn                brauchten Säcken abgepackt sein, die aus nicht\ndie Anerkennungsstelle das Liegenlassen von                  gefärbter Polyäthylen-Folie mit einer Mindest-\nKnollen oder Kraut herausgereinigter Pflanzen                stärke von 0,2 mm bestehen. Die Bündel müssen\n11\ngestattet hat.                                               mindestens die zur Kennzeichnung angegebene\nStückzahl nach Anlage 3 Nr. 1, die Säcke minde-\n2. In § 24 Abs. 2 Satz 2 wird dds Wort „Papier-                   stens die zur Kennzeichnung angegebene Stück-\nII                            II\nsäcken durch das Wort „ Packungen ersetzt.                   zahl nach Anlage 3 Nr. 2 enthalten.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von\n3. Der Anlage l Nr. 3.5.2 werden ein Semikolon und\ndie Worte „die Anerkennungsstelle kann gestat-               L        1 bis   100 Bündeln auf mindestens 10 vom\nten, daß Knollen oder Kraut herausgereinigter                                      Hundert der Bündel,\nPflanzen liegen bleiben, wenn sie durch Anord-               2. 101 bis 1 000 Bündeln auf mindestens 2 vom\nnung geeigneter Maßnahmen sichergestellt hat,                                      Hundert der Bündel, jedoch\ndaß das Liegenlassen nicht zu einer Beeinträchti-                                  nicht weniger als 10 Bündel,\ngung des Pflanzgutwerts führt\" angefügt.                     3. über        1 000 Bündeln auf mindestens 1 vom\nHundert der Bündel, jedoch\n4. In Anlage 4 erhält die mit der Angabe „KS''                                          nicht weniger als 20 Bündel.\nbeginnende Zeile folgende Fassung:\nBei Topfreben und Kartonagereben sowie - bei\n,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land-               Pflanzgut in Säcken wird die Prüfung an minde-\nwirtschaft und Landesentwicklung, Kassel\".                   stens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanz-\nguts durchgeführt. Bei Pflanzgut in Säcken sind\nmindestens 10 vom Hundert der Säcke zur Prü-\nArtikel 3                               fung heranzuziehen.\nDie Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975\n(3) Die Prüfung findet nur statt, wenn\n(BGBI. I S. 1703), geändert durch Artikel 3 der Ver-\nordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I S. 756), wird wie               1. das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der\nfolgt geändert:                                                         Sorte, im Fall eines nach Klonen getrennten\nRebenbestands nach dem Klon, getrennt\nl. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Papiersäk-                     gehalten und gekennzeichnet wird;\nken\" durch das Wort „Packungen\" ersetzt.                     2. derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung statt-\nfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der\n2. In § 45 Abs. 2 werden das Datum „30. Juni 1979''                     von ihr bestimmten Stelle oder Person\ndurch das Datum „30. Juni 1980\" und das Datum\na) anzeigt, daß das Pflanzgut zum Zweck der\n,,30. Juni 1980\" durch das Datum ,,30. Juni 1981 ' 1\n'\nBeschaffenheitsprüfung aufbereitet ist;\nersetzt.\ndabei ist die Stückzahl oder bei abgepack-\n3. In Anlage 4 erhält die mit der Angabe ,,KS\"                              tem Pflanzgut die Zahl der Bündel oder\nbeginnende Zeile folgende Fassung:                                     Säcke gleicher Stückzahl anzugeben;\nb) schriftlich erklärt, daß die vorgestellte\n,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land-\nPartie nur aus Rebenbeständen stammt,\nwirtschaft und Landesentwicklung, Kassel\"..\ndie für die Anerkennung als geeignet\nbefunden worden sind.\"\nArtikel 4\n3. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nDie Rebenpflanzgutverordnung vom 2. Juli 1975\n(BGBl. I S. 1727) wird wie folgt geändert:                        ,,,6. angegebene Stückzahl oder bei abgepacktem\nPflanzgut Anzahl der Bündel oder Säcke\n1. Dem § 6 Abs. ] wird folgender Satz 2 angefügt:                     gleicher Stückzahl.\"\n,,Die Anerkennungsstelle kann bei Vermeh-\nrungsflächen, die erstmalig zur Anerkennung            4. § 15 erhält folgende Fassung:\nangemeldet werden, die Vorlage einer Beschei-\n,,§ 15\nnigung der zuständigen Behörde oder Stelle des\nPflanzenschutzdienstes darüber verlangen, daß                                       Etikett\ndiese auf der Vermehrungsfläche einen Befall                   (1) Vor der Prüfung der Beschaffenheit des\nmit Nematoden, die Viren bei Reben übertragen              Pflanzguts, das als Basispflanzgut, Zertifiziertes\nkönnen, nicht festgestPllt hat.\"                          Pflanzgut oder Standardpflanzgut anerkannt","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1978                              775\nwerden soll, ist jedes Bündel und jeder Sack              b) folgender Satz 2 wird angefügt:\ndurch den Antragsteller oder den von ihm                       „Eine zusätzliche Angabe nach § 15 Abs. 2 ist\nBeauftragten mit einem Etikett aus wasser- und                 zulässig.\"\nreißfestem Material zu kennzeichnen. Das Eti-\nkett ist für Basispflanzgut weiß, für Zertifiziertes\nPflanzgut blau und für Standardpflanzgut dun-         8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkelgelb; es muß für Wurzelreben dem Muster                a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bündeln\"\nder Anlage 6 Buchstabe A, für Pfropfreben dem                 die Worte „ oder Säcken\" eingefügt;\nMuster der Anlage 6 Buchstabe B und für ande-\nres Pflanzgut von Reben dem Muster der Anlage            b) in Satz 2 wird nach der Angabe „Anlage 3\"\n7 entsprechen. Die in den Mustern vorgegebe-                   die Angabe „Nr. 1\" eingefügt.\nnen Angaben müssen aufgedruckt sein. Diese\nAngaben können auch zusätzlich in anderen             9. In § 21 Satz 1 werden nach dem Wort „Bündel\"\nSprachen qemacht oder als Ubersetzungen auf              die Worte „oder Säcke\" eingefügt.\nder Rückseite des Etiketts wiedergegeben wer-\nden.\n10. § 22 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei Basispflanzgut oder Zertifiziertem\nPflanzgut kann auf dem Etikett der Zusatz oder           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nauf einem Zusatzetikett der Vermerk „Das Vor-                  ,,Bündel\" die Worte „oder Säcke\" eingefügt;\nstufenpflanzgnt/Basispflanzgut ist von\n(Stelle) nach dem . . . (Testverfahren) geprüft          b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nund ein Befall mit: . . . (Viruskrankheit) nicht              „Eine zusätzliche Kennzeichnung nach § 15\nfestgestellt worden\" angegeben werden, wenn                   Abs. 2 ist zulässig.  11\n;\ndas Pflanzgut von Ausgangspflanzen abstammt,\nbei denen in einer mindestens dreijährigen Prü-          c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nfung durch Pine von der Anerkennungsstelle                       ,, (2) Bei unter Absatz 1 fallenden Topfreben\nbPnannte Stelle                                               oder Kartonagereben treten die dort genann-\n1. in einem Tndikatorverfahren mit Reben oder                 ten Angaben an die Stelle der Angaben nach\n§ 19 Abs. 2.\"\n2. bei Reisigkrankheil auch in einem Indikator-\nverfahren mit krautigen Pflanzen oder in\neinem serologischen Verfahren                    11. § 26 erhält folgende Fassung:\nein Befall mit Blattrollkrankheit und Reisig-                                       ,,§ 26\nkrankheit, bei Unterlagsreben auch mit Fleck-                               Uberg ang svorschriften\nkrankheit, nicht festgestellt worden ist. Der\nZusatz darf nur angebracht werden, solange auf              (1) Pflanzgut der Sorten Blauer Spätburgun-\nder Vermehrungsfläche, von der das Pflanzgut             der, Müller-Thurgau, Roter Elbling, Weißer Bur-\nstammt, an keiner Pflanze die Viruskrankheit             gunder und Weißer Elbling darf bis zum\nfestgestellt worden ist, auf die sich der Zusatz         30. April 1980 als Standardpflanzgut anerkannt\nbezieht. Bei PfropfrPben darf der Zusatz nur             oder als Standardpflanzgut unter den im Saat-\nangebracht werden, wenn die Bedingungen für              gutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen\nUnterlage und Edelreis erfüllt sind.                     eingeführt und vertrieben werden. Abweichend\nvon Satz 1 dürfen Pfropfreben, die nach Satz 1\n(3) Die Anerkennungsstelle kann bei Pflanz-           anerkanntes Standardpflanzgut enthalten, als\ngut, das nach Absatz 2 zusätzlich gekennzeich-           Standardpflanzgut bis zum 30. April 1981 aner-\nnet ist, vom Antragsteller verlangen, daß ihr            kannt oder als Standardpflanzgut unter den im\noder der von ihr bestimmten Stelle oder Person           Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzun-\ndie Erfüllung der für eine solche Kennzeichnung          gen eingeführt und noch bis zum 30. Juni 1981\nfestgesetzten Voraussetzungen nachgewiesen               vertrieben werden.\nwird.\"\n(2) Die nach§ 15 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Satz 2 und\n§ 22 Abs. 1 Satz 3 zulässige zusätzliche Kenn-\n5. In § 17 werden jeweils nach dem Wort „Bündel\"\nzeichnung darf bis zum 30. Juni 1995 auch vor-\ndie Worte „oder Säcke\" eingefügt.\ngenommen werden, wenn die Prüfung von Aus-\ngangspflanzen durch eine Stelle durchgeführt\n6. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:              worden ist, die von der Anerkennungsstelle\n„Bündel von Pflanzgut sind vor der Prüfung der           nachträglich hierfür benannt worden ist.\nBeschaffenheit, Säcke im Anschluß daran durch               (3) Bündel mit Edelreisern mit mindestens\nden Antragsteller oder den von ihm Beauftrag-            5 veredelungsfähigen Augen bei anderen Sorten\nten zu schließen und mit einer Plombe zu verse-          als Blauem Limberger und Blauem Trollinger\nhen.\"                                                    dürfen noch bis zum 30. Juni 1979 vertrieben\nwerden.\n7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        (4) Bündel von Pflanzgut dürfen bis zum\na) In Nummer 2 wird nach den Worten „Sorten-             30. Juni 1981 noch mit den bis zum 30. Juni 1978\nbezeichnung und\" das Wort „gegebenen-                vorgeschriebenen          Etiketten    gekennzeichnet\nfalls\" eingefügt;                                    werden.\"","116                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n12. Anlage 3 erhält folgende Fassung:\n„Anlage 3\n(zu§ 11 Ahs. 1)\nInhalt der Bündel und Säcke\nAngegebene Stückzahl\nArt des Pflanzguls\nje Bündel oder Sack\n1.    Bündel\n1.1.  Edelreiser mit mindestens 5 veredelungsfähigen Augen                                 100 oder 200\nl.2.  veredelungsfähige blinde Unterlagsreben                                                   200\n1.3.  Bli.ndholz                                                                           200 oder 500\n1.4.  Wurzelreben                                                                                50\n1.5.  Pfropfreben                                                                                25\n2.    Säcke\n2.1.  Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge                                                  500\n2.2.  veredelungsfähige blinde Unterlagsreben                                                   200\n2.3.  Blindholz                                                                            200 oder 500\nBei Säcken darf auch ein Vielfaches der jeweils festgesetzten Stückzahl ·angegeben werden. Der Inhalt\neines Sackes kann an liand des Fassungsvermögens eines Liters der abgepackten Rutenteile geschätzt\nwerden.\"\n13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.2 erhält die Tabelle folgende Fassung:\n„Art des Pflanzguts                          größter Durchmesser          Mindestlänge\n{mm)                     {cm)\nEdelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge                          6,5 bis 11,0 1)\nandere Edelreiser                                                 6,5 bis 11,0 2)\nveredelungsfähige blinde Unterlagsreben                           6,5 bis 11,0 2)\nBlindholz\na) Vitis vinifera                                                 mindestens 5,5 4)\nb) anderes Blindholz                                              mindestens 5,5 4 )\nWurzelreben\na) bewurzelte Unterlagen                                          mindestens 6,5 5)\nb) andere Wurzelrehen                                             mindestens 6,5 5)\nPfropfreben\n1)     des kleinsten Querschnitts des unteren Internodienteils\n2)     des kleinsten Querschnitts am schwächeren Ende; größter Durchmesser in der Mitte des letzten vollstän-\ndigen Internodiums am stärkeren Ende höchstens 12 mm\n3)      von der Basis des untersten Knotens bis zum obersten Internodium einschließlich\n4)      des kleinsten Querschnitts am schwächeren Ende\n5)      in der Mitte des Internodiums unterhalb des obersten Triebs\n11\n)    vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebs\n7\n)    der Wurzelstange\";\nb) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:                                  2.3.2. Andere Edelreiser und veredelungs-\nfähige blinde Unterlagsreben sind zur\n„2.3.        Anmerkungen                                                  Anerkennung nicht geeignet, wenn\n2 . 3.l. Bei Edelreisern mit 1 veredelungs-                           an mehr als 25 v. H. der Rutenteile\nfähigen Auge müssen die Schnitte                             einer Partie die Länge des kleinsten\nmindestens 1,5 cm oberhalb und min-                          Durchmessers am schwächeren Ende\ndestens 5 cm unterhalb des Auges                             der Teile 7 ,5 mm unterschreitet oder\nvorgenommen sein                                             10 mm überschreitet. Der Schnitt muß","Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1978                             717\nmindestens 2 cm unterhalb des un-              b) in laufender Nummer 8 erhält Spalte 3 fol-\ntersten Auges vorgenommen sein                     gende Fassung:\n2.3.1. Bei veredelungsfähigen blinden Un-                   ,.Ministry of Agriculture, Fisheries and Food;\nterlagsreben in Bündeln dürfen bis zu              Department of Agriculture for Scotland;\n20 v. H. der Bündel einer Partie aus\nDepartment of Agriculture for Northern Ire-\nRutenteilen bestehen, deren Mindest-\nland\".\nli:inge jeweils 40 oder 80 cm beträgt\";\nc) Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:                     2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n,,,3.1.   Edelreiser mit mehr als 1 verede-              a) In laufender Nummer 5 Buchstabe a Spalte 4\nlungsfähigen Auge müssen bei den                   wird nach dem Wort „Rübsen,\" das Wort\nSorten Blauer Limberger und Blauer                  ,,Sojabohne,\" eingefügt;\nTrollinger mindestens 5, bei anderen           b) die laufende Nummer 7 wird wie folgt geän-\nSorten mindestens 7 veredelungs-                   dert:\nfähige Augen aufweisen\".\naa) Spalte 4 erhält folgende Fassung:\n14. In Anlage 5 erhält die mit der Angabe „KS\"                               \"Getreide außer Roggen, Spelz und Mais;\nbeginnende Zeile folgende Fassung:                                       Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen;\nKohlrübe, Futterkohl\";\n,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land-\nbb) in Spalte 6 wird jeweils der auf die Fuß-\nwirtschaft und Landesentwicklung, Kassel\".\nnote hinweisende Stern gestrichen; die\ndazugehörende Fußnote wird gestrichen;\n15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\nc) in laufender Nummer 8 erhält Spalte 3 fol-\na) Der Hinweis ,. (zu § 15 Satz 2)\" wird durch                    gende Fassung:\nden Hinweis ,, (zu § 15 Abs. 1 Satz 2)\" ersetzt;\n,,Statens Planteavlsrad (Nationaler Saatgut-\nb) im Muster für Wurzelreben werden die                           rat), As\";\nWorte „Betriebs-Nr. des Erzeugers\" durch\ndie Worte „Name und Anschrift oder                       d) in laufender Nummer 9 Buchstabe a Spalte 4\nBetriebs-Nr. des Erzeugers\" ersetzt;                         werden die Worte „außer Mais\" gestrichen;\nc) im Muster für Pfropfreben werden unterhalb                 e) in laufender Nummer 12 Spalte 4 wird nach\nder Zeilen „Edelreis:\" und „Unterlage:\"                      den Worten „Schwarzer Senf,\" das Wort\njeweils die Worte ,, (Sorte, ggf. Klon)\" einge-               ,,Rübsen,\" eingefügt;\nfügt sowie die Worte „Betriebs-Nr. des                    f) in laufender Nummer 17 Spalte 4 wird nach\nErzeugers\" durch die Worte „Name und                         den Worten „landwirtschaftliche Legumino-\nAnschrift oder Betriebs-Nr. des Erzeugers\"                   sen;\" das Wort „Sojabohne,\" eingefügt;\nersetzt.\ng) in laufender Nummer 19 Spalte 4 wird nach\ndem Wort „Roggen;\" das Wort „Gräser,\" ein-\n16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:                                 gefügt;\na) Der Hinweis ,, (zu § 15 Satz 2)\" wird durch den           h) in den laufenden Nummern 5, 6, 11, 12, 14, 15,\nHinweis ,, (zu § 15 Abs. 1 Satz 2)\" ersetzt;                 16, 17, 19 und 20 werden jeweils in Spalte 6\nb) die Worte „des Bündels\" werden gestrichen.                     nach den Buchstaben „B D\" die Angabe\n,, , wahlweise A C\" und nach den Buchstaben\n,,B D F\" die Angabe ,, , wahlweise A C F\"\nArtikel 5                                angefügt;\nDie Gleichstellungsverordnung vom 23. Juni 1976                 i) die Anforderungen werden wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1617), geändert durch Artikel 4 der Ver-                  aa) In Buchstabe A Satz 2 werden vor der\nordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I S. 756), wird wie                          Klammerangabe ,, (OECD-System)\" ein\nfolgt geändert:                                                              Komma eingefügt und in Satz 3 nach dem\nWort „Anforderungen\" die Worte „mit\n1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                         Ausnahme der in Anlage 3 Nr. 1.2.4.2 der\na) In laufender Nummer 2 erhalten die Spalten 3                           Saatgutverordnung           Landwirtschaft\nbis 5 folgende Fassung:                                              vom 2. Juli 1975 (BGBL I S. 1659), geän-\ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n23. Mai 1977 (BGBl. I S. 756), aufgeführten\na) Statsfrnkon-\nzusätzlichen Anforderung bei Mais\" ange-\ntrollen           Getreide                 A                    fügt;\nb) Landbrugs-          GrJser, landwirtschaft-  A              bb) in Buchstabe B Satz 3 werden die Worte\nministeriets      liehe Leguminosen; 01-                        .,Anlage 3 der Saatgutverordnung -\ncertifikatudvalg und Faserpflanzen; Kohl-                       Landwirtschaft vom 2. Juli 1975 (BGBL I\nfor korn og frn rübe, Futterkohl; Gemüse                        S. 1659) unter 1.2.4.2\" durch die Worte\nRunkelrübe, Zuckerrübe A B                    ,,Anlage 3 Nr. 1.2.4.2 der Saatgutverord-\nc) Stalens                                                           nung - Landwirtschaft vom 2. Juli 1975\nPlantetilsyn      Kartoffel                A                    (BGBL I S. 1659), geändert durch Artikel 1","778                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nder Verordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I                             Artikel 6\nS. 756),\" und das Semikolon durch einen\nPunkt ersetzt sowie der zweite Halbsatz         Die Saatgutmischungsverordnung vom 20. Okto-\ngestrichen;                                   ber 1977 (BGBI. I S. 1898) wird wie folgt geändert:\ncc) in den Buchstaben C und D erhält jeweils       1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Papiersäk-\nder letzte Satz folgende Fassung:\nken\" durch das Wort „Packungen\" ersetzt.\n,,Auf die Einleger kann verzichtet wer-\nden, wenn die für sie vorgeschriebenen        2. In Anlage 1 erhält die mit der Angabe „KS\"\nAngaben auf der Verpackung, einem                beginnende Zeile folgende Fassung:\nKlebeetikett oder einem Etikett aus reiß-\nfestem Material unverwischbar angegeben          ,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land-\nsind.\"                                           wirtschaft und Landesentwicklung, Kassel\".\n3. Anlage 3 Anforderung B letzter Satz erhält fol-\ngende Fassung:                                                               Artikel 7\n„Auf die Einleger kann verzichtet werden, wenn\ndie für sie vorgeschriebenen Angaben auf der             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVerpackung, einem Klebeetikett oder einem Eti-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saat-\nkett aus reißfestem Material unverwischbar ange-      gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\ngeben sind.\"\n4. In Anlage 4 Anforderung B Nr. 4 Satz 3 werden                                Artikel 8\nnach dem Wort „Verpackung\" die Worte „oder\neinem Etikett aus reißfestem Material\" eingefügt.        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}