{"id":"bgbl1-1978-33-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":33,"date":"1978-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_33.pdf#page=6","order":3,"title":"Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung (KostOBAS)","law_date":"1978-06-22T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["770                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nKostenordnung\ndes Bundesamtes für Schiffsvermessung\n(KostOBAS)\nVom 22. Juni 1978\nAuf (;rund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die          (5) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-               außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Ge-\nschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom          bühr erhoben werden.\n30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), geändert durch Ar-\n(6) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden\ntikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I\nim Ausland, so wird ein Zuschlag von 25 vom Hun-\nS. 613), und des § 3 b des Gese tzes über die Auf-\n1\ndert der Gebühren, mindestens jedoch 250,- DM,\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-         erhoben.\nfahrt in der im Bundesgesetzblatt TeH III, Gliede-\nrungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten             (7) Wird ein Schiff am vereinbarten Liegeplatz\nFassung, zuletzt geändert durch § 13 Abs. 2 Nr. 5         nicht zur festgeseitzten Zeit angetroffen oder werden\ndes Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121),        die Bediensteten des Bundesamtes für Schiffsver-\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-            messung am Betreten des Schiffes oder einzelner\ntungskostengeselzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I            Räume gehindert, so sind für die dadurch entstehen-\nS. 821), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-             den Warte- oder Ausfallzeiten je angefangene\nminister der Finanzen Vf~rordnet:                         Stunde und je Bediensteten ein Zuschlag von 55,--\nDM zu entrichten und die auf Grund gesetzlicher\n§ 1                             oder vertraglicher Bestimmungen den Bediensteten\ngewährten Reisekostenvergütungen und Auslagen\nDas Bundesamt für Schiffsvermessung erhebt für\nzu erstatten.\nAmtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffsver-\nmessung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach                  (8) Bruchteile einer Deutschen Ma,rk werden bei\ndieser Verordnung.                                        der Kostenberechnung auf volle Deutsche Mark auf-\ngerundet.\n§2\n(9) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen\n(1) Gebührenpflichtig sind die in dem anliegenden      Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden\nGebührenverzeichnis     au1fgeführten   Amtshandlun-      keine Gebühren erhoben.\ngen.\n(2) Auslagen mit Ausnahme der Vergütungen für                                    §3\nInlandsdienstreisen werden gesondert erhoben.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(3) Werden Gebühren nach Registertonnen er-            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Ge-\nhoben, so sind für die Berechnung die im Schiffs-         setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\nmeßbrief angegebenen Registertonnen des Brutto-           biet der Seeschiiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes\nraumgehaltes und die Registertonnen de,r nicht im         über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBruttoraumgehalt enthaltenen Luken und Lade-              Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nräume, aufgerundet auf volle zehn Registertonnen,\nzugrunde zu legen. Bei Nachvermessungen werden\ndie Registertonnen des Bruttoraumgehalts der nach-                                  §4\nvermessenen Räume, aufgerundet auf volle zehn               Diese Verordnung itritt am Tage nach der Ver-\nRegistertonnen, zugrunde gelegt.\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren-\n(4) Werden Gebühren nach Kubikmetern erhoben,          ordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung\nso sind für die Berechnung die Inhalte der einzel-        vom 29. November 1966 (BGBI. II S. 1512), zuletzt\nnen Behälter oder Laderäume, aufgerundet auf volle        geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober\nKubikmeter, zugrunde zu legen.                            1976 (BGBl. I S. 2897), außer Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1918                                               771\nAnlage\n(zu § 2 Abs. l)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.                                               Gebührentatbestand                                                     DM\n1.      Ausstellung eines Schiffsmeßbriefes oder eines Behältermeßbriefes                                             300,-\n2.       Erstellung von Abschriften oder Durchschriften eines Schiffsmeßbriefes oder eines\nBehältermeßbriefes\n1. bei der Fertigung mit der Erstschrift                                                                        25,-\n2. bei nachträglicher besonderer Fertigung                                                                      80,-\n3.       Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der Umstellung eines Wechselschiffes                                       140,-\n4.      Änderungen im Schiffsmeßbrief oder im Behältermeßbrief                                                           35,-\n5.      Ausstellung\n1. von Bescheinigungen für die Eintragung in das Schiffsbauregister                                           210,-\n2. von Bescheinigungen über ein vorläufiges Meßergebnis                                                        100,-\n3. von Bescheinigungen über Laderaum- und Behälterinhalte                                                      210,-\n4. sonstiger Bescheinigungen                                                                                     60,-\n6.       Erstellung von Abschriften oder Durchschriften von Bescheinigungen nach Num-\nmer 5\n1. bei der Fertigung der Erstschrift                                                                            20,-\n2. bei nachträglicher besonderer Fertigung                                                                       50,-\n7.       Vermessung nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die Schiffsver-\nmessung*)\nje Registertonne                                                                                                -,80\nmindestens jedoch                                                                                             200,-\n8.       Vermessung nach Regel II der Internationalen Vorschriften für die Schiffsver-\nmessung*)\nje Registertonne                                                                                                -.40\nmindestens jedoch                                                                                               100,-\n9.       zusätzliche oder nachträgliche Vermessung für ein zweites Vermessungsergebnis\nnach Regel I der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung*)\nje Registertonne                                                                                                -,60\nmindestens jedoch                                                                                              150,-\n10.       zusätzliche Vermessung nach den Vorschriften für die Fahrt durch den Suez-Kanal\noder den Panama-Kanal\nje Registertonne                                                                                                -,40\nmindestens jedoch                                                                                              100,-\n11.       Vermessung von Verbrauchs- und Ladebehältern\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                    55,-\n12.       Vermessung von Laderäumen\nje Kubikmeter                                                                                                   -,80\nmindestens jedoch                                                                                              200,-\n13.        Projektberechnungen, Vorvermessungen und Gutachten\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                    55,-\n\"') J\\nlil\\JC zu (km UbcrE!inkommcn vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, dem die Bundesrepublik\nDeulscbland mil (;esctz vom 8. Oktober 1957 (BGB!. 11 S. 1469) beigetreten ist"]}