{"id":"bgbl1-1978-33-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":33,"date":"1978-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Übermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV)","law_date":"1978-06-21T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["766                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die Ubermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körperschaftsteuer\nund Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgern\n(Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV)\nVom 21. Juni 1978\nAuf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung          beschreiben. Die Daten sind im 7-bit-Code nach DIN\nvom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613) wird mit Zustim-       66 003 - Code-Tabelle 2 - deutsche Referenzver-\nnrnng des Bundesrates verordnet:                          sion (Ausgabe Juni 1974) und nach DIN 66 004 -\nTeil 3 (Blatt 3) - (Ausgabe März 1970) darzustellen.\nDie verwendeten Magnetbandspulen haben der DIN-\nl. Teil                          Norm 66 012 (Ausgabe April 1974), Spule 27, zu\nAllgemeines                         entsprechen. Das Bundesamt für Finanzen kann auf\nAntrag auch andere genormte Spulen zulassen oder\n§ 1                           gestatten, daß Magnetbänder nach DIN 66 014 -\nTeil 2 (Blatt 2) - (Ausgabe April 1971) auf neun\nGrundsatz                          Spuren mit Wechselschrift zur Speicherung digitaler\nDie in § 36 c Abs. 1 und 2, § 44 b Abs. 1 und § 44 c   Daten in einer Bitdichte 32 bits/mm beschrieben\nAbs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgese-         werden.\nhenen Sammelanträge der Vertreter von Anteilseig-            (2) Kennsätze, Dateianordnung und Inhalt der auf\nnern (Sammelantragsteller) auf Vergütung von Kör-         den Magnetbändern übermittelten Daten richten\nperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertrag-         skh nach DIN 66 029 (Ausgabe Juni 1976) und nach\nsteuer können nach Zulassung durch das Bundesamt          der Anlage 1 *) zu dieser Verordnung.\nfür Finanzen auf maschinell verwertbaren Datenträ-\ngern gestellt werden (Datenübermittlung). Entspre-           (3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag\nchendes gilt für Anträge nach § 38 und § 49 des           gestatten, daß bis zum Ablauf des vierten auf die\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften.                Zulassung (§ 9) folgenden Kalenderjahres an Stelle\nder in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 enthaltenen\n§2\nRegelungen die in der Anlage 2 *) zu dieser Verord-\nnung enthaltenen Regelungen angewendet werden.\nBegriffsbestimmungen\nDie Frist nach Satz 1 kann auf Antrag verlängert\nDie mit der Erstellung der Datenträger für die in      werden.\n§ 1 bezeichneten Zwecke beauftragten Stellen gelten\n(4) Die in dieser Vorschrift und in der Anlage 2 *)\nim Sinne dieser Verordnung als\nbezeichneten           DIN-Normen            werden      in    der\n1. Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des         Anlage 3 *) zu dieser Verordnung amtlich bekannt-\nUnternehmens des Sammelantragstellers für meh-        gemacht.\nrere Betriebstätten erstellt werden;\n§4\n2. anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von\neinem anderen Unternehmen als von dem Unter-                                 Datenträgerversand\nnehmen des Sammelantragstellers erstellt wer-            (1) Jedes übermittelte Magnetband ist mit einem\nden;                                                  Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren\n3. eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle) des       Magnetbandetikette zu versehen, die zu enthalten\nSammelantragstellers in allen anderen Fällen.         haben:\n1. den Namen des Absenders,\n2. das Bandkennzeichen,\n2.Teil\n3. das Wort „SaDV\",\nDatenübermittlung\n4. den Namen des Empfängers in der Kurzform\n,,BfF\",\n§3\nArt, Inhalt und Aufbau des Datenträgers           5. die laufende Nummer des Magnetbandes und die\nGesamtzahl der mit diesem Magnetband übermit-\n(1) Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder            telten Magnetbänder,\nzu verwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN\n66 015 (Ausgabe Mai 1973) auf neun Spuren mit             *) Die Anlagen 1 bis 3 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe\nRichtungstaktschrift zur Speicherung digitaler               des Bundesgesetzblattes veröffentlid:J.t. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kosten-\nDaten in einer Bitdichte von 63 hits/mm zu                   los zugestellt.","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1978                         767\n6. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben           bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit\nworden ist,                                           dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Pro-\n7. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,                 gramme letztmalig verwendet worden sind.\n8. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach          (2) Die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstel-\n§ 3 Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt.        lers, die Kopfstelle oder das vom Sammelantragstel-\nler beauftragte andere Unternehmen hat sicherzu-\nDer Absender hat die Schreibringe zu entfernen,           stellen, daß alle zur Datenübermittlung bestimmten\nunmittelbar nachdem das zu übermittelnde Magnet-          Daten mindestens so lange wiederhergestellt wer-\nband beschrieben worden ist.                              den können, bis ·das Bundesamt für Finanzen den\nübermittelten Datenträger zurückgibt und die ord-\n(2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein\nnungsmäßige VerarbeHung bestätigt (Freigabe). Die\nBegleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf\ngesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und\ndie Datenübermittlung auf Grund dieser Verordnung\nAufbewahrungspflichten bleiben von der Freigabe\nund außerdem folgende Angaben enthalten muß:\nunberührt.\n1. die Anzahl der übermittelten Magnetbänder,\n(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten\n2. die Bandkennzeichen,                                   sollen in der Weise gesichert werden, daß sie auf\n3. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,                 einem Magnetband gedoppelt werden.\n4. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach\n§ 3 Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist,                               §6\n5. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben              Annahme und Zurückweisung von Datenträgern\nworden ist,                                              (1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist\n6. falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen        das Bundesamt für Finanzen.\nHinweis, auf welchen Datenträgern diese Dateien\n(2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest,\nenthalten sind,\ndie eine ordnungsmäßige Ubernahme der Daten\n7. a) die Summe der zu vergütenden Körperschaft-          beeinträchtigen, so kann es die Ubernahme der\nsteuer. Die Summe ist zu ermitteln aus dem        Daten ganz oder teilweise ablehnen. Der Sammelan-\nInhalt des Feldes 12 der Satzart 5 vermindert     tragsteller und der Absender sind vom Bundesamt\num den Inhalt des Feldes 12 der Satzart 4; bei    für Finanzen über die festgestellten Mängel durch\nEinschaltung einer Kopfstelle oder eines ande-    Fehler- und Hinweislisten und über den Stand der\nren Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 4      Verarbeitung unverzüglich zu unterrichten. Das\nder Satzart 7 vermindert um den Inhalt des        Bundesamt für Finanzen kann dem Sammelantrag-\nFeldes 4 der Satzart 6;                           steller und dem Absender eine ang_emessene Frist\nb) die Summe der zu erstattenden Kapitalertrag-       zur Wiederholung der Datenübermittlung setzen.\nsteuer. Die Summe ist zu ermitteln aus dem\nInhalt des Feldes 13 der Satzart 5 vermindert\num den Inhalt des Feldes 13 der Satzart 4; bei                             3. Teil\nEinschaltung einer Kopfstelle oder eines ande-\nren Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 5\nZulassungsverfahren\nder Satzart 7 vermindert um den Inhalt des\n§7\nFeldes 5 der Satzart 6;\nZulassung\nc) die Anzahl der Satzarten 2 und 3 (Summe der\nInhalte aus den Feldern 14 der Satzarten 4            (1) Die Datenübermittlung durch einen Sammelan-\nund 5; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder      tragsteller bedarf der Zulassung.\neines anderen Unternehmens Summe der\n(2) Die Zulassung kann sich auf Antrag auch\nInhalte aus den Feldern 6 der Satzarten 6\ndarauf erstrecken, daß die Datenträger von einer\nund 7).\nKopfstelle oder von einem anderen Unternehmen im\n(3) Hat .das zu übermittelnde Magnetband keine         Auftrag des Sammelantragstellers erstellt und über-\nAutomatikspule, so ist es durch Magnetbandenden-           mittelt werden.\nbef estiger zu sichern. Die Magnetbänder sind in\n(3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen\nunzerbrechlichen Behältern in Kartons verpackt zu\nversehen werden.\nversenden. Mehrere nach Absatz 2 zusammengehö-\nrende Magnetbänder sind in einem Gesamtbehälter              (4) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vor-\nzu verpacken.                                             schriften der Abgabenordnung.\n§5\n§8\nDatensicherung\nAntrag\n(1) Die für die Datenübermittlung bestimmten Pro-\ngramme s,ind vor der ersten Benutzung und nach               (1) Die Datenübermittlung wird auf schriftlichen\njeder Änderung zu prüfen. Hierbei sind ein Proto-         Antrag des Sammelantragstellers zugelassen. Der\nkoll über den durchgeführten Testlauf und eine Pro-       Antrag ist nach einem vom Bundesamt für Finanzen\ngrammauflistung zu erstellen, die drei Jahre aufzu-       zu bestimmenden Muster zu stellen.","768                                       Bundes[1esetzbfoitt, Jahrgang ]978, TeH I\n(2) D<~r AntHl!J hat zu enthaHen:                            1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3 und\nJ. Angaben über die vorausskhthche Anzahl der\nAnlage 1 oder 2),\nVerffütungs- und Erstattungsberechti9ten, für die           2. die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder\nDaten übermHtelt werden soBen,                                 das vom Antragsteller beauftragte andere Unter-\n2. die Erklärung, daß die Bedingungen des § 3 Abs, 1                nehmen,\nund 2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung                 3. Beginn der Datenübermittlung,\nbeachtet werden, oder einen Antrag auf Geneh-\n. migung einer DatenübeimiUhmg nach § 3 Abs. 3                4. etwaige Nebenbestimmungen .\nund der Anlage 2 zu dieser Verordnung,                      Nebenbestimmungen sind zu begründen.\n3, Angaben über den voraussichthchen Beginn der\nVersendung und den voraussichthchen Ubersen-\ndungsturnus der Datenträger,                                                          § 10\n4. ein in dc~r vorgesehrnen Fornn, beschriebenes                                Ablehnung der Zulassung\nTestband,\nDer Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen\n5. die Erklärung, ob die ErsteHung und UbermHt-                  Verwaltungsakt abzulehnen, wenn die eigene ADV-\nlung der Daten von einer ei[Jenen ADV-SteUe des             Stene des Sammelantragstellers, die Kopfstelle oder\nSammelantragstelle1s,, von einer Kopfste·Ue oder            das vom Sammelantragsteller beauftragte andere\nvon einem anderen Unternehm1en .ausgeführt                  Unternehmen nicht die technischen Voraussetzun-\nwird,                                                       gen für eine Datenübermittlung nach den §§ 3 bis 6\nerfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsge-\n6. die Bezeichnung der für die Er~IeHung der Daten-\nmäße Abwicklung der Arbeiten bietet. Die Ableh-\nträger benutzten ADV-AnJage einschhefüich des\nnung ist schriftlich zu begründen. Gegen den ableh-\nBetriebssystems,\nnenden Bescheid ist der nach der Abgabenordnung\n7. eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß               zulässige Rechtsbehelf gegeben.\nnur solche Fälle in die Datenübermittlung aufge-\nnommen werden, bei denen die in § 36 c Abs. 1\nNr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes be-                                           § 11\nzeichneten Voraussetzungen erfüHt sind. An die\nWiderruf der Zulassung\nStelle der in § 36 c Abs . 1 Nr. 3 des fünkom-\nmensteuergesetzes bezeichneten Bescheinigung                   Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelan-\ntreten in den Fällen des § 44 c Abs. ] und 2 des            tragstellers oder aus wichtigem Grund widerrufen\nEinkommensteuergesetzes sowie in den Fällen                 werden; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Insbesondere\ndes § 38 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapital-            kann sie widerrufen werden, wenn bei den übermit-\nanlagegesellschaften die in diesen Vorschriften             telten Datenträgern wiederholt Mängel festgestellt\nbezeichneten entsprechenden Bescheinigungen.                werden, die zu einer erheblichen Störung des\nAn die Stelle der in § 36 c Abs. 1 Nr. 2 des                Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen führen.\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten Versi-\ncherung tritt in den FäUen des § 36 c Abs. 2 des\nEinkommensteuergesetzes eine Versicherung des\nSammelantragsteJlers, daß die Anteile von der                                       4. Teil\nKapitalgeselJschaft, dem Treuhänder oder einem\nKreditinstitut verwahrt ,Arerden oder daß es sich                     Prüfungsbefugnisse und Haftung\num Einnahmen aus Anteden an der den Sammel-\nantrag stellenden Erwerbs- oder ,Nirtschaftsge-                                       § 12\nnossenschaft handelt.\nPriliiungsrechte des Bundesamtes für Finanzen\n(3) Von der Ubersendung eines Testbandes kann\nDas Bundesamt für Finanzen ist jederzeit nach\nauf Antrag des SammelantragsteHers abgesehen wer-\nStellung eines Antrags auf Zulassung oder nach\nden, wenn die Datenträger von einer Kopfstelle oder\nErteilung der Zulassung zur Datenübermittlung\nvon einem anderen Unternehmen erstem und über-\nberechtigt, die für die Ermittlung und Ubermittlung\nmittelt werden soHen und für die Kopfstene oder das\nder Daten bestimmten Arbeitsanleitungen und Pro-\nandere Unternehmen bereHs mH einem anderen\ngramme des Sammelantragstellers, der Kopfstelle\nZulassungsantrag ein in df:r vorgeschriebenen Form\noder des anderen Unternehmens zu prüfen. Das Bun-\nbeschriebenes Tesl.band vorgelegt worden ist.\ndesamt für Finanzen best,immt den Zeitpunkt der\nPrüfung. Auf Antrag des Sammelantragstellers, der\n~9                                Kopfstelle oder des anderen Unternehmens soll der\nErtieih:rnig der Zu]ass:uliJJgJ                 Beginn der Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt\nverlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaub-\n(1) Das Bundesamt für F·üiamzen edeiH die Zullas-            haft gemacht werden. Die Richtigkeit der Pro-\nsung durch schrHfüchen Ven~altungsakt.                           gramme ist auch durch Eingabe praktischer Fälle zu\nprüfen. Die Testfälle können vom Bundesamt für\n(2) Dieser VerwaHunqsakl hat Angaben zu e·nHrnI-             Finanzen bestimmt werden. § 200 der Abgabenord-\n1(:n über:                                                       nung gilt entsprechend.","Nr. 33    Tag der Ausgabe: Bonn,. den 28. Jmü 19'18                          769\n§ 13                                                    5.TeH\nHaftung                                            Schlußvorschriften\n(1) DPr Sammelantragsteller haftet, soweit auf\nGrund unrichtiger Verarbeitung oder Ubermittlung                                  § 14\nder Daten zu Unrecht Körperschaftsteuer vergütet                            Be.rUn-Klau:sel\noder Kapitalertragsteuer erstattet wird.\nDiese                gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(2) Für den Erlaß des Haftungsbescheides ist das     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abga-\nBundesamt für Finanzen zuständig.                                   auiclh hn Land Berlin,\n(3) Der Haftungsbescheid wird auf Ersuchen des\nBundesamtes für Finanzen durch das für den Sam-                                    § 15\nmelantragsteller zuständige Finanzamt vollstreckt                            Inkramreten\n(4) Für das Haftungsverfahren gelten die Vor-          Diese                tritt am Tage nach der Verkün-\nschriften der Abgabenordnung.                          dung in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans MaUhöfer"]}